Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 89/15
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage.
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Mit Bescheid vom 30.04.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 8.250 Mastschweinen, die Errichtung von zwei Güllebehältern (je VNetto = 3.618 m³) mit Gülleabfüllplatz, zwei Vorgruben, acht Futtersilos, das Aufstellen eines Kadavercontainers, die Einrichtung von Sanität- und Sozialbereichen sowie das Aufstellen von zwei Flüssiggastanks (je 5.100 l) am Standort K-Stadt, OT (...). Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 08.05.2013 zugestellt und am 17.05.2013 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekanntgemacht.
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Am 13.06.2013 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 101/14 MD Klage.
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Am 21.08.2014 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
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Am 03.11.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung, die den beabsichtigten Investitionen der Höhe nach entspricht, angeordnet wird.
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Mit Beschluss vom 27.05.2015 – 4 B 246/14 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 wiederhergestellt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem Antragsteller dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zustehen. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar und umfassend ermittelt worden sei. Es könne daher nicht eingeschätzt werden, ob eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) an den in der Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 begutachteten sechs Immissionsorten ausgeschlossen sei. Das Gutachten der IfU GmbH komme im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD zu dem Ergebnis, dass die durch das Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung 0,02 betrage und damit gemäß Nr. 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) irrelevant sei, so dass die Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müsse. Dies begegne bei der konkreten Sachlage erheblichen Bedenken. In dem Gebiet befänden sich acht weitere für das Beurteilungsgebiet relevante Tierhaltungsanlagen. Insbesondere die Hühnermastanlage in J-Stadt mit einer Tierplatzzahl von ca. 160.000 Masthähnchen dürfte unter Berücksichtigung der Geruchsausbreitung sowie des um ein Vielfaches höheren Gewichtungsfaktors von 1,5 (im Vergleich zu Schweinemastanlagen von 0,75) für eine erhebliche Vorbelastung der südlichen Beurteilungsflächen im Beurteilungsgebiet sprechen. Allein die Anzahl von acht weiteren Tierhaltungsanlagen hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob das Irrelevanzkriterium aufgrund der Kumulation von Tierhaltungsanlagen vorliegend ausnahmeweise nicht maßgeblich sei. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL hätte man sich mit dieser Vorbelastung zumindest auseinandersetzen müssen. Bestehe – wie hier – eine atypische Belastungssituation durch bereits vorhandene Anlagen, müsse die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen ermittelt werden, um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn bereits die Vorbelastung für einen Nachbarn nicht mehr zumutbar sei, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig. Der Antragsgegner habe sich insgesamt mit den speziellen Bedingungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestünden mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Die Vollziehungsanordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet worden sei. Allein die durch den Antragsgegner geltend gemachte Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige die Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.
II.
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Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2013 (dazu 1). Auch entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 den Anforderungen (dazu 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (dazu 3).
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1. Der Prüfungsmaßstab für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus § 4a Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753). Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs allgemein geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 – juris RdNr. 10). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts i.S.d. § 4a Abs. 3 UmwRG bestehen dabei regelmäßig erst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten ist (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris RdNr. 62 ff.; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, juris RdNr. 14). Bei der Verbandsklage nach dem UmwRG ist die Prüfung nicht auf drittschützende Vorschriften beschränkt. Die Prüfung erstreckt sich vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf sämtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – BVerwG 7 C 36.11 –, juris RdNr. 22). Einer Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf es dagegen nicht. Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, besteht weder von Verfassungs wegen noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung ein grundsätzlicher Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 66). Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, juris RdNr. 5). Bei dreipoligen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8). Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, juris RdNr. 8). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist bei offenen Erfolgs-aussichten zu berücksichtigen, ob besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. RdNr. 62; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. RdNr. 14).
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Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig ist. Zwar ergeben sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastungen (dazu a). Die vom Antragsteller in seinem Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen weiteren Rügen können jedoch – auch summarisch – zum Teil nicht abschließend geprüft werden und müssen einer vertiefenden Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (dazu b). Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers (dazu c).
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a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung durch die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage (...) keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen zu erwarten.
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Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, juris RdNr. 51 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelastungen (Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris RdNr. 95). Die GIRL ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat (BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – BVerwG 4 BN 28.15 –, juris RdNr. 5).
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Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 65 m.w.N.).
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Von einer Ermittlung der Vorbelastung kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 CN 3.11 –, juris RdNr. 16).
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Hiervon ausgehend gelangt die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 (BA T Bl. 78 ff.) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Schweinemastanlage (...) nicht zu erwarten sind. Für die Immissionsorte MA ((...)), MB (Wohnbebauung entlang der L 23), MC (N-Stadt) und MD (S-Stadt) wurde eine Zusatzbelastung von jeweils 2 % ermittelt (BA T Bl. 122). Im Hinblick auf das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.3 der GIRL wurde insoweit auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Nr. 3.3 der GIRL wegen der geringen Zusatzbelastung von 0,02 an den Immissionsorten MA bis MD unabhängig von der insbesondere in den Ortslagen (...) und N-Stadt bestehenden Vorbelastung keine erheblichen Geruchsbelästigungen durch die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Die Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist ohne Belang, weil die von der streitigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Wert von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) nicht überschreitet und damit nach Nr. 3.3 der GIRL irrelevant ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL, insbesondere zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich. Diese lauten wie folgt:
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"Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
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Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte „kleine“ Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.
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Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
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Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, noch eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nr. 5 der GIRL wird verwiesen."
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Diese Auslegungshinweise behandeln das Problem der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-)Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben. Es handelt sich um ein Problem der Genehmigungspraxis. Soweit diese Situation gegeben ist, soll abweichend vom Regelfall des Nr. 3.3 GIRL auch die "Gesamtbelastung im Istzustand" – also die Vorbelastung – in die Betrachtung einbezogen werden. Rechtsfolge kann sein, dass auch ein eigentlich nach Nr. 3.3 GIRL irrelevanter Zusatzbeitrag von 0,02 nicht mehr tolerierbar ist, so dass dieser eigentlich irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Als Voraussetzung dieser besonderen Verfahrensweise wird genannt, dass
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- um ein Wohngebiet herum
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- eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird
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- deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation jeweils irrelevant ist.
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Diese Auslegungshinweise bedürfen einer Abstimmung mit der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL, wonach bei einer Anlage mit einer Zusatzbelastung von 0,02 auch bei Überschreitung der Immissionswerte die Genehmigung nicht versagt werden soll. Eine Gesamtbetrachtung der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL einerseits sowie der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL andererseits ergibt, dass
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- die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise im Regelfall der Irrelevanzregel des Nr. 3.3 GIRL nicht zur Anwendung kommt,
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- dieser Regelfall vorliegt, wenn eine Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung auf eine vorhandene Vorbelastung trifft,
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- im Regelfall die Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte erteilt werden soll und daher von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden kann,
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- die "Kumulationsregel" nur dann anwendbar ist, wenn mehrere Anlagen, die jeweils eine irrelevante Zusatzbelastung aufweisen, gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stehen,
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- bei Anwendung der "Kumulationsregel" die Genehmigung für eine Anlage auch dann versagt werden kann, wenn von dieser eine irrelevante Zusatzbelastung verursacht wird und dies zu einer Überschreitung des Immissionswertes führt.
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Die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da hier der Regelfall der Nr. 3.3 GIRL vorliegt. Die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft auf eine bestehende Vorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen in (...), N-Stadt, J-Stadt, St-Stadt und A-Stadt (BA T Bl. 315) und verursacht an den Immissionsorten MA bis MD eine irrelevante Zusatzbelastung von 0,02. Weitere Anlagen um die Immissionsorte MA bis MD herum mit einer irrelevanten Zusatzbelastung stehen nicht zur Genehmigung an. Vor diesem Hintergrund konnte im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.
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Die Ermittlung der Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist auch nicht deswegen notwendig, weil geprüft werden müsste, ob die Vorbelastung durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen insbesondere in (...) oder N-Stadt über der absoluten Obergrenze von 0,25 liegt. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Irrelevanzkriterium der GIRL sei unanwendbar, wenn bereits die Geruchsvorbelastung über der absoluten Obergrenze liege; sei schon die Geruchsvorbelastung nicht mehr zumutbar, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig (OVG NW, Beschl. v. 23.03.2009 – 10 B 259/09 –, juris RdNr. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 3 K 6274/09 –, juris RdNr. 91). Es ist jedoch fraglich, ob der Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich darstellt (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, a.a.O. RdNr. 82). Der Antragsgegner ist der Annahme einer absoluten Obergrenze nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern hält eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich. In N-Stadt liege eine Situation vor, in der die Vorbelastung durch die bestehende Milchviehanlage durch die von der geplanten Anlage ausgehende irrelevante Zusatzbelastung nicht erhöht werde, da sich der Standort der Neuanlage im gleichen Windrichtungsvektor wie die Altanlage, jedoch in deutlich größerer Entfernung befinde und die Zusatzbelastung durch die neue Anlage daher von dem von der Altanlage ausgehenden Geruch überlagert werde (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 237 ff.). Diese Überlegungen gelten jedoch nicht für die in der Immissionsprognose der IfU GmbH ebenfalls nicht erfassten Vorbelastungen im Beurteilungsgebiet durch die Milchviehanlage in (...) mit 926 Tierplätzen, die Schweinemastanlage in N-Stadt mit 1.700 Tierplätzen, die Rinderanlagen in J-Stadt mit 180 Tierplätzen sowie die Hähnchenmastanlagen in J-Stadt mit insgesamt ca. 160.000 Tierplätzen. Die von den Tierhaltungsanlage in J-Stadt herrührende Vorbelastung ist auch nicht deshalb ohne Belang, weil sich dieser Ort wegen seiner Entfernung zur Emissionsquelle außerhalb des Beurteilungsgebiets (Nr. 4.4.2 GIRL) befindet. Es steht vielmehr grundsätzlich im Einklang mit der GIRL, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weiter entfernte geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris RdNr. 32; anders noch OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, juris RdNr. 42). Die Belgeladene macht jedoch zu Recht geltend, dass im Regelfall der Nr. 3.3 der GIRL, in welchem – wie hier – eine neue Anlage auf eine bestehende Vorbelastung trifft, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums nicht von der Höhe der Vorbelastung abhängig ist. Die GIRL selbst enthält keine solche Einschränkung. Sie würde auch, wie in der Stellungnahme der IfU GmbH vom 10.07.2015 (GA Bl. 326 ff.) dargelegt wird, zu widersinnigen Ergebnissen führen. Bei Unanwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums im Fall einer Überschreiten einer absoluten Obergrenze durch die Vorbelastung wäre die Unzumutbarkeit der von der neuen Anlage ausgehenden irrelevanten Geruchsbelastung auch dann anzunehmen, wenn von dieser nur eine minimale Zusatzbelastung von 0,01 (1 % der Jahresstunden) in einem stark vorbelasteten Bereich verursacht würde. Dies würde dazu führen, dass das Beurteilungsgebiet – entsprechend der Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 der GIRL – stark ausgeweitet werden müsste, da eine von der neuen Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 0,01, die bei einem Zusammentreffen mit einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung unzulässig wäre, auch in großer Entfernung zu der neuen Anlage auftreten könnte. Die Einschränkung der Irrelevanzregel würde zudem dazu führen, dass die Ermittlung der Vorbelastung stets erforderlich wäre, um zu klären, ob das Irrelevanzkriterium wegen einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung auf einer im Beurteilungsgebiet liegenden Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, unanwendbar ist. Diese Konsequenzen sind erkennbar sachwidrig und werden der GIRL nicht gerecht. Eine extrem hohe Vorbelastung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit selbst einer irrelevanten Zusatzbelastung führen kann, ist allenfalls als Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL denkbar. Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Einzelfallprüfung erkennbar.
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Die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 kommt auch hinsichtlich der Immissionsorte ME (A-Stadt) und MF (R-Stadt) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass von der streitigen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen ausgehen. Für die Immissionsorte ME und MF wurde eine Zusatzbelastung von 0,03 (3 %) bzw. 0,04 (4 %) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Schweinemastanlage nördlich von St-Stadt sowie die Milchviehanlage in A-Stadt ergab sich eine Gesamtbelastung an den Immissionsorten ME von 0,05 bis 0,07 (5 bis 7 %) und MF von 0,04 bis 0,05 (4 bis 5 %) (BA T Bl. 123). Die von den Tierhaltungsanlagen in J-Stadt, (...) und N-Stadt ausgehenden Fernwirkungen wurden bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht gelassen, da diese wegen der Abstände von 2.000 bis 4.000 m als mit hoher Wahrscheinlichkeit irrelevant eingeschätzt wurden und die einschlägigen Immissionswerte von 0,10 (10 %, R-Stadt) bzw. 0,15 (15 %, A-Stadt) jeweils zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft werden (Genehmigungsbescheid, S. 74). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise nicht sachgerecht ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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b) Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (OVG NW, Beschl. v. 18.03.2002 – 7 B 315/02 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 1 CS 03.60 –, juris RdNr. 16; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 S 1870/04 –, juris RdNr. 6; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2010 – 1 M 125/10 –, juris RdNr. 13). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann.
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aa) Soweit der Antragsteller eine nicht ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes rügt, kann sich hieraus ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegt, führt er nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Genehmigung, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung. Soweit die Genehmigung im Ergebnis nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), was im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist, kann sich ein etwaiger Aufklärungsmangel gemäß § 46 VwVfG nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, juris RdNr. 44; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 RdNr. 59). Auch die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung fehlerhaft war, stellt sich nicht. Das Gericht trifft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie ausgeführt – eine eigenständige Ermessensentscheidung und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, in der Immissionsprognose vom 30.08.2011 sei die Abluftmenge fehlerhaft angegeben worden. Zwar trifft es zu, dass die Abluftmenge in der Immissionsprognose mit 20.257 m³/h je Stall angegeben wird (BA T Bl. 110), während sie tatsächlich ausweislich der Nachreichung der Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH vom 31.08.2012 (BA J Bl. 4) 244.500 m³/h je Stall beträgt. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners ist die Abluftmenge bzw. der Volumenstrom für die vorliegende Ausbreitungsrechung nicht relevant, da die Abluft aus den Ställen als kalte Quellen in Form von Punktquellen modelliert worden seien. Nach Anhang 3 der TA Luft seien Eingangsdaten einer Ausbreitungsrechnung bei Punktquellen
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- die Lagekoordinaten x, y, z,
- 38
- der Emissionsmassenstrom,
- 39
- die Abluftgeschwindigkeit,
- 40
- der Quelldurchmesser und
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- der Wärmestrom.
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Der Wärmestrom berechne sich aus dem Volumenstrom und der Abgastemperatur und diene der Bestimmung der effektiven Quellhöhe. Bei kalten Quellen sei der Wärmestrom gleich Null. Demzufolge sei eine Dateneingabe für den Volumenstrom und die Abgastemperatur nicht erforderlich (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 233 f.). Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
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cc) Keine durchgreifenden Zweifel an der korrekten Modellierung der Quellen ergeben sich aus der Rüge des Antragstellers, die vom DWD angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten stimmten nicht mit den von der IfU GmbH verwendeten Koordinaten überein, so dass der Berechnung ein Punkt zugrunde liege, der mehr als 200 m von allen realen Emissionsquellen entfernt liege. Zwar trifft es zu, dass der DWD in der Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit von Februar 2010 als Standort der Anlage die Gauß-Krüger-Koordinaten 4433900 m (Rechtswert) und 5827900 m (Hochwert) angegeben hat (BA T Bl. 146), während in der Immissionsprognose der IfU GmbH die Gauß-Krüger-Koordinaten des Nullpunktes des lokalen Koordinatensystems mit 4434000 m (Rechtswert) und 5828000 m (Hochwert) angegeben werden (BA T Bl. 102). Hierzu hat der Antragsgegner jedoch nachvollziehbar ausgeführt, die Rüge des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis, da gemäß Nr. 3.3.1 der Immissionsprognose ein lokales kartesisches Koordinatensystem verwendet worden sei. Der Antragsteller habe offenbar angenommen, dass der Nullpunkt des lokalen Koordinatensystems mit dem Emissionsschwerpunkt der Anlage im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0 gleichzusetzen sei. Dem sei aber nicht so. Aus Abbildung 11 der Immissionsprognose (BA T Bl. 114) werde deutlich, dass die Quellen in korrekter Lage modelliert worden seien. Die Anlage mit den Emissionsquellen sei in Abbildung 11 weiß dargestellt und befinde sich im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0. Wäre die Quellmodellierung wie vom Antragsteller angenommen erfolgt, so wäre in Abbildung 11 die braune Isofläche um ca. 700 m nach Osten an den Waldrand heran verschoben.
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dd) Keinen Erfolg hat die Rüge des Antragstellers, der von der Anlage hervorgerufene Stickstoffeintrag führe in den östlich der Anlage gelegenen Waldgebieten zu einer unzulässigen Gesamtbelastung. Zwar umfasst der Schutz vor erheblichen Nachteilen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Schutz von Pflanzen (NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2001 – 1 MB 2587/01 –, juris RdNr. 8). Insoweit ist in Nr. 4.8 TA Luft eine Sonderfallprüfung vorgesehen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist. Kriterien für eine solche Sonderfallprüfung bietet der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung vom 01.03.2012 (sog. LAI-Papier). Dieser enthält in Anhang II, Tabelle A.II.1, empirische critical loads der Stickstoffdeposition (kg N ha-1 a-1) für bestimmte Ökosysteme, u.a. für Wälder. Ergänzend sind in Nr. 6.1 des LAI-Papiers Zuschlagsfaktoren zur Ableitung des Beurteilungswertes in Abhängigkeit von der Schutzkategorie und der Gefährdungsstufe vorgesehen. Der Beurteilungswert bildet den Maßstab für die Bewertung von Stickstoffeinträgen, die sich aus der Vorbelastung und der anlagenspezifischen Zusatzbelastung zusammensetzen. Hiervon ausgehend nimmt der Antragsteller – in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 319) – eine Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a an, die sich aus einer Vorbelastung von 22 kg N/ha*a und einer anlagenbedingten Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a zusammensetze. Diese liege über dem Beurteilungswert von 21,25 kg N/ha*a, der sich aus dem critical load von 12,5 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe. Der critical load sei ein Mittelwert aus dem für Kiefernwald maßgeblichen critical load von 5 bis 15 kg N/ha*a, der hier angezeigt sei, da es sich um eine Mischwald mit hohen Kiefernbestand handele. Der Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe sich durch Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe. Es spreche sogar einiges dafür, dass hier eine hohe Gefährdungsstufe und damit ein Zuschlagsfaktor von 1,5 zugrunde zu legen sei. Auch liege die Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a über dem nach der 30-%-Regel des LAI-Papiers zulässigen Wert von 6,375 kg N/ha*a.
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Ob diese vom Antragsteller zugrunde gelegten Werte zutreffend sind, ist unklar. Die Beigeladene geht von einer Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a und einem critical load von 15 kg N/ha*a aus und hält – insoweit in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie – einen Zuschlagsfaktor von 2,5 und damit ein Beurteilungswert von 37,5 kg N/ha*a für maßgeblich, da der Wald der Schutzkategorie Produktionsfunktion sowie einer mittleren Gefährdungsstufe zuzuordnen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber eine differenzierende Betrachtungsweise für geboten. Soweit Laubmischwald- und Laubwaldbestände betroffen seien, sei nach der Umweltverträglichkeitsstudie von einer Vorbelastung von 21 kg N/ha*a, einer Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a und damit einer Gesamtbelastung von 28 kg N/ha*a auszugehen, die über dem Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a liege. Dieser ergebe sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a sowie einem Zuschlagsfaktor von 1,7. Denkbar sei aber auch, den in der Umweltverträglichkeitsstudie angenommenen critical load von 17,5 kg N/ha*a zugrunde zu legen, woraus sich ein Beurteilungswert von 29,75 kg N/ha*a ergebe, der nicht erreicht werde. Selbst wenn von einem critical load von 15 kg N/ha*a ausgegangen werde, ergebe sich noch kein immissionsschutzrechtlicher Konflikt, da insoweit die 30-%-Regelung des LAI-Papiers (S. 40 f.) anzuwenden sei. Hiernach sei eine Einzelfallprüfung nicht notwendig, obwohl die Gesamtbelastung an einem Beurteilungspunkt den Beurteilungswert überschreite, wenn die Zusatzbelastung einen Wert von 30 % des Beurteilungswertes nicht überschreite. Das sei hier der Fall. 30 % des Beurteilungswertes von 25,5 kg N/ha*a seien 7,65 kg N/ha*a. Dieser Wert werde von der Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a nicht überschritten. Für den größeren Flächenanteil der Waldflächen, bei denen es sich um Kiefernforste handele, sei von einer Gesamtbelastung von 29 – 29,5 kg N/ha*a auszugehen. Diese setze sich nach der Umweltverträglichkeitsstudie zusammen aus einer Vorbelastung von 23 kg N/ha*a und einer Zusatzbelastung von maximal 6 – 6,5 kg N/ha*a. Dass die Zusatzbelastung im Hinblick auf den Kiefernbestand unter 7 kg N/ha*a liege, ergebe sich aus der Karte 1 zur Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 427) sowie der Abbildung 3 auf Seite 9 des 1. Nachtrags zur Immissionsprognose vom 19.03.2012 (BA X Bl. 172). Im Hinblick auf die Kiefernforste sei von einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha*a auszugehen, der sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 ergebe. Der Zuschlagsfaktor resultiere aus der Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion sowie der Gefährdungsstufe "hoch". Damit übersteige die Stickstoffdeposition den Beurteilungswert innerhalb der Kiefernforste deutlich. Allerdings sei auch hier die 30-%-Regelung des LAI-Papiers anzuwenden. 30 % des Beurteilungswertes von 22,5 kg N/ha*a seien 6,75 kg N/ha*a. Die Zusatzbelastung im Bereich der Kiefernforste liege unter diesem Wert. Die Vorgaben des LAI-Papiers würden somit eingehalten.
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Hiernach ist die Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den östlich gelegenen Waldgebieten zu erheblichen Nachteilen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen, als offen anzusehen. Die dargestellten Meinungsverschiedenheiten zu der Frage der sachgerechten Ermittlung und Bewertung der von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge wirft komplexe naturschutzfachliche Fragen aus, die im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können, sondern einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bedürfen.
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ee) Soweit der Antragsteller auf den anlagebedingten Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser über den Luftpfad hinweist, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Antragsteller meint, insoweit liege eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor, die wegen der umfassenden Prüfpflicht der Immissionsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht außer Betracht bleiben könne. Zwar hat die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich auch zu prüfen, ob dem Vorhaben wasserrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris RdNr. 430; VG Magdeburg, Urt. v. 07.07.2015 – 4 A 222/14 –, juris RdNr. 29). Der anlagebedingte Eintrag von Stickstoff über den Luftpfad in das Grundwasser ist jedoch wasserrechtlich nicht relevant. Die Benutzungstatbestände des § 9 WHG setzen ein zweckgerichtetes Verhalten voraus. Ein rein kausales Geschehen reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 – BVerwG 4 C 44.69 –, juris RdNr. 13). Hiernach erfüllt der Eintrag des von der Anlage ausgehenden Stickstoffs über den Luftpfad in das Grundwasser nicht den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, denn ein zweckgerichtetes Handeln, also eine absichtliche Gewässerbenutzung, liegt insoweit nicht vor.
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ff) Bei summarischer Prüfung liegt auch keine Verletzung der Betreiberpflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch die geplante Ausbringung der in der Anlage anfallenden Gülle auf den in der Flur 10 der Gemarkung (...) liegenden Flächen vor. Im Hinblick auf die anlagenexterne Entsorgung von Abfällen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Pflichten zu Vorbereitungsmaßnahmen im Anlagenbereich. Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (BT-Drs. 16/4599, S. 127; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 88). Soweit es um den Verbleib von beim Betrieb von Tierhaltungsanlagen anfallenden Wirtschaftsdünger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54) geht, kann von einer ordnungsgemäßen Verwendung dann ausgegangen werden, wenn der Tierhalter über Flächen verfügt, die den Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 DüngG in Verbindung mit den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 27.02.2007 (BGBl. I S. 221) im Sinne einer Anwendung "nach guter fachlicher Praxis" aufnehmen können. Verfügt der Tierhalter und Anlagenbetreiber nicht über ausreichende eigene Flächen, so muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsdünger aufgrund langfristiger Verträge abgenommen und einer ordnungsgemäßen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird (NdsOVG, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 ME 203/02 –, juris RdNr. 6; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2016 – 2 A 1646/13 –, juris RdNr. 50). Die sich aus dem DüngG und der DüV ergebenden Anforderungen an die Ausbringung der Gülle nach guter fachlicher Praxis werden – soweit derzeit ersichtlich – erfüllt. Nach den Angaben des Antragsgegners sind gemäß § 4 Abs. 3 DüV zur ordnungsgemäßen Verwertung des Stickstoffs bei Annahme eines mittleren bis guten Ertragspotentials ca. 546 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) notwendig. Die zur Verwertung der jährlich anfallenden Gülle der Beigeladenen auf vertraglicher Grundlage durch andere landwirtschaftliche Betriebe bereitgestellte Fläche betrage 613,44 ha LN und sei ausreichend (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob es sich bei der in dem geplanten Schweinemastbetrieb anfallenden Gülle überhaupt um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-113/12 –, juris RdNr. 43 ff.).
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Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Grundwasser im Bereich der Ausbringungsfläche für die anfallende Gülle in der Flur 10 der Gemarkung (...) nach den Angaben in der Ergänzung des Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Thema Grundwasserschutz vom 29.03.2012 (BA X Bl. 803 ff.
) mit Nitrat (NO3) in einer über dem Grenzwert des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Teil I Nr. 9 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959) von 50 mg/l liegenden Konzentration belastet ist. Die Nitratbelastung des Grundwassers stellt nach geltendem Recht keine rechtliche Schranke für die Aufbringung von Dünger in der Landwirtschaft dar. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) i.V.m. § 62a WHG ist insoweit allein die Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen vorgesehen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Desinfektionsmittel Aldekol im Rahmen des Anlagenbetriebes verwendet wird. Zwar ist dieses Desinfektionsmittel nach dem einschlägigen EG-Sicherheitsdatenblatt als stark wassergefährdend einzustufen (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259). Gleichwohl kann hieraus – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die im Rahmen des Anlagenbetriebs anfallende Schweinegülle für eine Verwendung als Dünger gänzlich ungeeignet sei, weil hiermit auch das im Betrieb verwendete Aldekol in das Grundwasser gelangen könne. Düngemittel dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 8.3.8 der Tabelle 8 in Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482) als Nebenbestandteile auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthalten, sofern diese Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen unvermeidbar sind und es sich nicht um perflourierte Tenside handele. Nach den Angaben der Beigeladenen liegen beide Voraussetzungen hier vor, so dass auch eine mögliche Restbelastung der Gülle mit dem Desinfektionsmittel Aldekol ihrer Eignung als Düngemittel nicht entgegenstehe (GA Bl. 193). Diese Problematik kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden und bedarf einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
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gg) Es ergeben sich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, weil hierin nicht der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Emissionen angeordnet wurde. Die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen ist nicht den drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, a.a.O. RdNr. 110). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Rügebefugnis des Antragstellers umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch diesen nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris RdNr. 76). Dem in dieser Vorschrift angesprochenen Stand der Technik kommt dabei keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung – etwa zur Vorsorge gegen eine von Tierhaltungsanlagen ausgehende Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft – kann vielmehr auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, juris RdNr. 21). Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dabei muss die Vorsorge nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, a.a.O. RdNr. 23 f.). Kriterien für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Konzentrationen lassen sich dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 31.01.2014 entnehmen. Der Leitfaden dient der Prüfung, ob insbesondere von Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG hervorgerufen werden können, und stellt deshalb Kriterien dafür auf, wann eine Sonderfallprüfung zu den Bioaerosol-Emissionen der Anlage erforderlich ist. Folgende Kriterien werden in Anlehnung an die Hinweise der VDI-Richtlinie 4250, Blatt 1, genannt:
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- Abstand zwischen Wohnort/Aufenthaltsort und Anlage (Beispiele: < 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen, halboffenen und offenen Kompostierungsanlagen; < 350 m zu Schweinemastbetrieben; < 200 m zu geschlossenen Kompostierungsanlagen),
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- ungünstige Ausbreitungsbedingungen, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der Wohnbebauung,
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- weitere Bioaerosol-emittierende Anlagen in der Nähe (1000 m-Radius),
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- empfindliche Nutzungen (z. B. Krankenhäuser),
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- gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die durch Emissionen aus Bioaerosol-emittierenden Anlagen verursacht sein können (spezifische Erkrankungsbilder).
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Da nach den Angaben des Antragsgegners im vorliegenden Fall keines der Kriterien für die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung auf Bioaerosolbelastungen erfüllt ist (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 256 f.), spricht – bei summarischer Prüfung – überwiegendes dafür, dass Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Emissionen, etwa der Einbau einer Abluftreinigungsanlage, nicht erforderlich sind.
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hh) Der Genehmigungsbescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Änderungen des BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) nicht beachtet wurden. Insbesondere folgt die Fehlerhaftigkeit des Bescheides – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht aus einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1a BImSchG. Hiernach hat derjenige, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Nähere Vorschriften über den mit den Antragsunterlagen vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand enthält § 4 Abs. 4a der 9. BImSchV. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob die am 02.05.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, wozu auch § 10 Abs. 1a BImSchG zählt, in zeitlicher Hinsicht auf den Bescheid vom 30.04.2013 anwendbar sind, weil dieser erst am 08.05.2013 durch Bekanntgabe an die Beigeladene gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden ist. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen geplante Schweinemastanlage (...) eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie ist, in der relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Nr. 10 BImSchG) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem in § 10 Abs. 1a BImSchG vorgeschriebenen Ausgangszustandsbericht um eine Genehmigungsvoraussetzung handelt. Die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts war im vorliegenden Genehmigungsverfahren jedenfalls auf Grund der Übergangsregelung § 25 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV nicht erforderlich. Hiernach ist § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 bei Anlagen, die sich am 02.05.2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Hiernach bedurfte es jedenfalls deshalb im vorliegenden Genehmigungsverfahren keiner Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand, weil am 02.05.2013 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorlag.
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ii) Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen die Energiesparpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG verstoßen, wonach Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsteller insoweit gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert ist oder ob der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift unionsrechtswidrig und daher nicht mehr anzuwenden ist (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O.). Allein aus dem – vom Antragsteller gerügten – Umstand, dass die Antragsunterlagen hierzu keine Ausführungen enthalten, kann nicht gefolgert werden, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen diese Betreiberpflicht verstößt.
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c) Die bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Ihr drohen bei einer vorläufigen Einstellung der Errichtung und des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die in der konkreten Verfahrenssituation unbillig wären und die vom Antragsteller geltend gemachten Belange überwiegen. Die Beigeladene wäre im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage gezwungen, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen. Zwar trägt die Beigeladene das Risiko, dass getätigte Investitionen verloren sind, wenn die gegen die Genehmigung gerichtete Verbandsklage Erfolg hat (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 106). Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die Beigeladene aber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufrechterhalten bleibt. Abweichendes würde lediglich dann gelten, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit der Genehmigung – wie dargelegt – mit der erforderlichen Sicherheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Dem Antragsteller kann demgegenüber zugemutet werden, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage hinzunehmen, da keine besonders gravierenden, möglicherweise nicht reversiblen Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird.
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2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht vielmehr in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (VGH BW, Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 –, juris RdNr. 10). Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zwar verweist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf § 80 Abs. 3 VwGO. Gleichwohl ist die Vorschrift auch bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse anwendbar (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 804; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 30). Eine Darlegung der Dringlichkeit ist jedoch – anders als beim Sofortvollzug im öffentlichen Interesse – nicht erforderlich. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt es vielmehr, wenn dargelegt wird, dass und warum der Drittrechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 806; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80a RdNr. 32). Hiernach genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, denn hierin wurde auf den Seiten 5 – 30 umfangreich dargelegt, weshalb die Anfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in einem Verfahren nach § 80a VwGO allein ein Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs grundsätzlich nicht zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.).
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3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die den beabsichtigen Investitionen der Höhe nach entspricht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig machen. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Gestaltungsbefugnis ausdrücklich nur für den Fall eines erfolgreichen Aussetzungsantrages vor (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 437). Auch die Befugnis nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zu treffen, besteht nur bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag etwa für den Fall, dass der von einem Verwaltungsakt Begünstigte die auf Antrag des Dritten wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs missachtet (NdsOVG, Beschl. v. 03.04.2014 – 12 ME 236/13 –, juris RdNr. 13). Das zu sichernde Recht des Dritten im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (BayVGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 –, juris RdNr. 11). Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung auch bei Ablehnung eines Aussetzungsantrages Auflagen zu Gunsten des Betroffenen zulässt (dafür etwa SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 – 5 BS 336/07 –, juris RdNr. 28; Kopp/Schenke, VwGO, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 RdNr. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1004; dagegen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, juris RdNr. 9). Jedenfalls besteht nach der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung in § 80a VwGO bei Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kein Raum mehr für Auflagen zu Lasten des Genehmigungsbegünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, a.a.O.). Insbesondere besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Anordnung der sofortigen Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Begünstigten abhängig zu machen (Traumann, NVwZ 1988, 415). Hiernach kann der Hilfsantrag des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung angeordnet wird, keinen Erfolg haben, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Einschränkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
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