Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 45/12
Tatbestand
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Nachdem der Kläger, ein technischer Oberregierungsrat bei der Wehrtechnischen Dienststelle 91 in F., sich mit der Behauptung des Fehlens einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage zunächst gegen ein Schreiben vom 26. Oktober 2010 gewandt hatte, indem ihm die Beklagte gebeten hatte, eine digitale Signaturkarte zu beantragen, und er für diese Beantragung seinen Personalausweis nicht zur Fertigung einer Ablichtung zur Verfügung stellen wollte, und nachdem die Beklagte klarstellend erklärt hat, dass in der Bitte um Beantragung einer digitalen Signaturkarte keine beamtenrechtliche Verpflichtung zu sehen sei, beantragt der Kläger nunmehr wegen der aus seiner Sicht persönlich und technisch unsinnigen und Steuergelder verschwendenden Technikausstattung der Bundeswehr in Bezug auf digitale Signaturkarten,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Nutzung der für seinen Arbeitsplatz notwendigen Gerätschaften signaturkartenfrei zu gewährleisten.
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Die Beklagte beantragt zu der geänderten Klage,
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diese abzuweisen.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die geänderte Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg - gerichtet auf das „Zur-Verfügung-Stellen“ „notwendiger“ „Gerätschaften“ statthaft, aber unzulässig.
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a. Indes scheitert die Zulässigkeit der Leistungsklage nicht an der vorgenommenen Klageänderung in dem Sinne des § 91 VwGO. Denn die - nach Ansicht der Kammer nicht sachdienliche - Klagänderung ist gleichwohl zulässig geworden, da sich die Beklagte rügelos zu der inhaltlich geänderten Klage eingelassen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91 Rdnr. 17).
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b. Jedoch ist der wörtlich gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger „die Nutzung der für seinen Arbeitsplatz notwendigen Gerätschaften signaturkartenfrei zu gewährleisten“, schon nicht hinreichend bestimmt in dem Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In der Klageschrift muss der Gegenstand des Klagebegehrens genannt werden. Es bedarf keiner exakten Bezeichnung des Streitgegenstands im prozessrechtlichen Sinn. Vielmehr muss sich nur aus dem Schriftsatz oder aus diesem beigefügten Unterlagen oder anderen genau bezeichneten Schriftstücken erkennen lassen, um was es dem Kläger geht (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn.6). Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht benannt und lässt er sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, ist die Klage unzulässig. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Geiger, a.a.O., § 82 Rn.10). Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, einen bestimmten Antrag zu stellen, erfordert nicht, dass dieser juristisch präzise ausformuliert ist. Es muss sich nur aus dem Schriftsatz im Weg der Auslegung entnehmen lassen, in welchem Umfang der Kläger Rechtsschutz begehrt (Geiger, a.a.O., § 82 Rn.10). Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens. Bei Leistungsklagen muss der Antrag so formuliert sein, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch hin die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.
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Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der - anwaltlich vertretene - Kläger keinen konkreten Antrag gestellt. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet (Geiger in Eyermann, VwGO 13. Auflage 2010, § 82 Rdnr. 10). Daran fehlt es vorliegend, da weder der Begriff der „Gerätschaften“ klar konturiert ist noch irgendwie aus dem Akteninhalt oder gar aus dem weitschweifigen datenschutzrechtlichen Vortrag des Klägers ersichtlich wird, welche „Gerätschaften“ „notwendig“ sein könnten, damit er seine Arbeit erfüllt. Liegt - wie hier - ein bestimmter Antrag auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor, so ist die Klage unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 82 Rn. 10).
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c. Die Klage ist ferner mangels Klagebefugnis des Klägers analog § 42 Abs. 2 der VwGO unzulässig. Die Klagebefugnis stellt auch in dem Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage eine besondere Sachurteilsvoraussetzung dar (Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 42, Rn. 69). Erforderlich ist auch hier eine mögliche Beeinträchtigung des Klägers in einem subjektiven Recht. Hierzu hat der Kläger alleine vorgetragen, dass ihm eine amtsangemessene Beschäftigung nur möglich sein würde, wenn er eine entsprechende Signaturkarte beantragen würde. Die bloße Behauptung einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung vermag indes einen substantiierten Vortrag hierzu nicht zu ersetzen. Einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat der Kläger während der Dauer des hier zu entscheidenden Verfahrens nicht rechtshängig gemacht. Irgendwelche substantiierten Darlegungen dazu, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt würde, sind seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Das bloße, signaturkartenabhängige Lesen interner Mitteilungen bzw. die Möglichkeit hierzu hat keinen Einfluß auf die Frage einer amtsangemessenen Beschäftigung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass er ohne eine Signaturkarte nicht amtsangemessen beschäftigt würde, weil er überhaupt nicht mehr auf die auf seinem lokalen Rechner gespeicherten Dokumente zugreifen könne, mag er - um sich insoweit nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus der auch im Öffentlichen Recht geltenden Vorschrift des § 242 BGB (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2004, - BVerwG 6 B 8.04 -, juris) entgegenhalten lassen zu müssen - eben eine Signaturkarte beantragen; dies ist ihm aus den nachfolgend erörterten Gründen nicht nur zumutbar, sondern kann ihm auch aufgrund seiner Gehorsamspflicht unzweifelhaft abverlangt werden (dazu sogleich 2.).
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2. Begründungsalternativ und insoweit selbständig tragend ist die Klage auch unbegründet. Die Klage hat auch dann keinen Erfolg, wenn man - einen hinreichend konkreten Antrag und die Klagebefugnis unterstellt - davon ausgehen würde, dass dem Kläger ein effektives Arbeiten ohne eine Signaturkarte nicht mehr möglich wäre, und wenn man - weiterhin hypothetisch zugunsten des Klägers - unterstellen würde, dass dies sein Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung verletzen würde. In einem derartigen Fall kann - und bei entsprechender Weisung: Muss - der Kläger eben eine Signaturkarte beantragen. Die Kammer sieht in einer etwaigen, mittelbar bestehenden Verpflichtung zu einer Beantragung einer Signaturkarte schon keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hierzu Folgendes:
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a. Beamte haben zunächst keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Dienstherr bestimmte Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dies hindert weder ihre Dienstleistungs- noch ihre Präsenzpflicht, noch ist eine Rechtsnorm ersichtlich, die einem Beamten subjektiv-öffentliche Rechte in Bezug auf das „Zur-Verfügung-Stellen“ von bestimmten Arbeitsmitteln gegen seinen Dienstherrn gewährt.
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b. Zwar hätte der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus dem Gewährleistungsgehalt der Freiheitsgrundrechte sowie einen Eingriffsabwehranspruch, wenn durch ein hoheitliches Verhalten eines öffentlichen Rechtsträgers rechtswidrig in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen würde und der Eingriff noch andauern bzw. seine Fortsetzung konkret zu befürchten wäre (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, - BVerwG 2 C 10.02 -, BVerwGE 118, 10).
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aa. Eine (unmittelbare oder mittelbare) Pflicht zu einer Beibringung einer Kopie des Personalausweises zu der Beantragung einer Signaturkarte unterfällt jedoch nach Ansicht der Kammer schon nicht dem Schutzbereich des dem Kläger zustehenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Denn dieses Recht gewährleistet allein, dass es grundsätzlich in die Befugnisse des Einzelnen fällt, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen - das heißt, auf ihn bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren - Daten zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983, - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1 [41 ff.]). Auch wenn dieses Recht nicht nur Privatpersonen, sondern auch Beamten gegenüber ihren Dienstherren zusteht (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1988, - 2 BvR 522/87 -, DVBl. 1988, 530), ist es vorliegend nicht betroffen. Ein Personalausweis enthält nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (vom 18. Juni 2009, BGBl I 2009, Seite 1346, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013, BGBl I, Seite 3154) neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und dem Eigentum der Bundesrepublik Deutschland an dem Ausweiskörper ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber: Familienname und Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Lichtbild, Unterschrift, Größe, Farbe der Augen, Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“, Staatsangehörigkeit, Seriennummer und Ordensname, Künstlername. Dies sind alles Daten, die für den Dienstherrn aus der Personalakte des Klägers ohne weiteres ersichtlich sind oder die - wie Größe oder Augenfarbe - ein Betrachter (Dienstvorgesetzter) im Übrigen ohne weiteres feststellen kann, soweit sie sich nicht aus der Personalakte ergeben sollten. Eine irgendwie geartete Belastung dadurch, dass der Kläger seinen Personalausweis vorlegen soll, die die Eingriffsschwelle in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überschreiten würde, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
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bb. Sollte man dies - insoweit weiter begründungsalternativ und weiter selbständig tragend - anders sehen und die Schutzbereichseröffnung konstruieren wollen, so wäre ein - insoweit unterstellter - Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesetzlich gerechtfertigt. Es ist in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (Beschluss vom 10. Februar 1988, - 2 BvR 522/87 -, DVBl. 1988, 530 – 531) und der des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juni 1991, - BVerwG 1 D 44.90 -, juris), der sich die Kammer überzeugt anschließt, anerkannt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist, und dass der Einzelne vielmehr nicht ein Recht in dem Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten hat. Die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers - die im Übrigen nach Ansicht der Kammer bei der Pflicht, eine Kopie seines Personalausweises einzureichen, allenfalls noch an der untersten Grenze des noch Wahrnehmbaren läge -, sieht die Kammer problemlos in der Rechtsnorm des § 62 BBG über die Folgepflicht gegeben. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sind die Beamten verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Diese Folgepflicht lässt als eine Ausprägung eines der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in dem Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hinreichend deutlich erkennen, dass der Dienstherr von seinen Beamten die Angaben verlangen kann, die zu der Verwirklichung des legitimen und dringenden Zieles, die Sicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstes und auch des Datenschutzes zu gewährleisten, geeignet und erforderlich sind, und dass der Dienstherr diese Angaben in dem Sinne dieses Zweckes auch verwenden darf. Dass ein Beamter derartige Auskünfte oder Angaben machen muss, folgt letztendlich aus seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis und damit aus einem freien - und im Übrigen ja auch durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Öffentlichen Dienst umkehrbaren - Entschluss. Ob der Kläger - wie er langatmig und unter Beifügung verschiedenster, für die rechtliche Beurteilung irrelevanter Unterlagen geltend macht - die von dem Bundesministerium der Verteidigung angeschaffte Technik für sinnvoll, effizient, einsatztauglich oder nützlich hält oder nicht, und ob diese Technik die genannten Parameter objektiv erfüllt, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Rechtsposition des Klägers irgendwie relevant. Dem Kläger als Beamten stehen Mitwirkungsrechte bei derartigen Entscheidungen der Exekutive allein mittelbar über seine Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen in dem Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG oder aber durch eine Aktivität in dem Rahmen der Wahlen und Beteiligungsrechte nach dem BPersVG zu; ansonsten stehen diese exekutiven Entscheidungen nicht zu einer Kontrolle durch einzelne, von ihnen mehr oder weniger (objektiv oder nur gefühlt) betroffene Beamte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Referenzen
- § 62 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 42 1x
- 2 BvR 522/87 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 91 1x
- VwGO § 121 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 82 1x
- VwGO § 88 1x