Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 4 A 172/23
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und begehrt überdies die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Bundesrepublik insgesamt verfügt derzeit über rund 20 Fernsehsender und rund 70 Hörfunksender, wobei die große Mehrheit der Fernsehsender 24 Stunden täglich ein eigenständiges Programm sendet. Hinzu kommen Online-Angebote.
Mindestens seit dem Jahr 2014 führte der Kläger Verfahren gegen seine Heranziehung durch den Beklagten zu Rundfunkbeiträgen. Dabei berief er sich unter anderem in einem Widerspruchsschreiben vom G. darauf, die Beitragspflicht verletze ihn in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit. In einem ergänzenden Schreiben vom H. führte er aus, es bestehe für die Erhebung des Rundfunkbeitrags keine Rechtsgrundlage, denn beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handle es sich nicht um ein Gesetz. In diesem Zusammenhang schrieb er wörtlich: "Ich würde ja zahlen, wenn es eine rechtliche Grundlage für Ihre Forderungen geben würde, aber diese sehe ich nicht."
Der Kläger beantragte unter dem I., ihn gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) von der Beitragspflicht zu befreien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom J. ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig (siehe das den Beteiligten bekannte Urteil des Gerichts vom 26.01.2023 - 4 A 53/21, n.v.).
Mit Bescheid vom K., beim Kläger eingegangen am L., setzte der Beklagte gegen jenen rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom M. bis zum N. einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 60,50 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom O. Widerspruch.
Mit Bescheid vom P., beim Kläger eingegangen am Q., setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom R. bis zum S. in Höhe von 437,20 EUR fest. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch erhoben.
Unter dem Q. wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom K. zurück. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger nach dessen Angabe am T. zu.
Mit Bescheid vom U., beim Kläger eingegangen am V., setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom W. bis zum X. einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 63,08 EUR fest.
Unter dem Y. beantragte der Kläger abermals, ihn gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte teilte - nach Klageerhebung im hiesigen Verfahren (dazu sogleich) - mit, über den Befreiungsantrag beabsichtige er erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden.
Der Kläger erhob unter dem Z. Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom U.. Das Widerspruchsverfahren bezüglich dieses Bescheides wurde vom Beklagten nach Klageerhebung im hiesigen Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ausgesetzt.
Der Kläger hat am Z. Klage erhoben. In der Betreffzeile des Schreibens heißt es wörtlich: "Klage gegen den Widerspruchsbescheid des NDR [...] vom Q., postalisch eingegangen am T.". Soweit es um die Aufhebung von Festsetzungsbescheiden geht, hat der Kläger ursprünglich wörtlich beantragt, "den Beklagten zu verurteilen, den o.g. Widerspruchsbescheid und alle sonst dazu in Bezug steht* [sic!] aufzuheben". Bezüglich der Befreiung von der Beitragspflicht hat der Kläger Bezug genommen auf den Antrag vom I. ("den Härtefallantrag habe ich nun erneut gestellt") "bzw." wegen seiner Gewissensnot eine "äquivalente Befreiungsmöglichkeit" eingefordert. Der Kläger hat dem Schreiben unter anderem als Anlagen den Festsetzungsbescheid vom P., den Widerspruchsbescheid vom Q. und den Befreiungsantrag vom Y. beigefügt.
Das Gericht hat den Kläger mit Eingangsverfügung vom AA. darauf hingewiesen, der angefochtene Widerspruchsbescheid beziehe sich auf den Festsetzungsbescheid vom K., der Kläger habe jedoch den Festsetzungsbescheid vom Q. (Zugangsdatum) vorgelegt, und um Stellungnahme gebeten, gegen welchen Festsetzungsbescheid sich die Klage richte.
Mit vom Z. datierten und am AA. beim Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, am Vortag noch einen Festsetzungsbescheid vom Beklagten erhalten zu haben, und darum gebeten, diesen in seine Klage zu integrieren.
Mit am AB. beim Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger - Bezug nehmend auf die vom Gericht gestellte Frage - wörtlich ausgeführt: "Sie haben recht, der angefochtene Widerspruchbescheid bezieht sich natürlich auf den Festsetzungsbescheid vom K.. (siehe Anhang) Den Festsetzungsbescheid vom (Eingang) Q. kann man aber in gleicher Sache erkennen. Das gleiche gilt für den Festsetzungsbescheid vom (Eingang V.), den ich Ihnen ebenfalls zugesandt habe (nachträglich, da Zugang NACHDEM ich die Klage eingereicht habe). Als Anhang hier also (teils nochmals) alle drei Festsetzungsbescheide. Diese sollten gemeinsam in der Klage berücksichtigt werden [...]."
Zur Begründung der Klage behauptet der Kläger, er befinde sich hinsichtlich der Leistung von Rundfunkbeiträgen in Gewissensnot. Er ist der Auffassung, er werde in seiner Gewissensfreiheit verletzt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk werde als Kriegsinstrument benutzt. Über ihn würden irreleitende Nachrichten, Lügen, Propaganda usw. verbreitet und es finde Zensur statt. Aus diesem Grund nutze er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk seit dem Jahr 2000 nicht mehr. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk beschädige nachhaltig die demokratische Entwicklung in Deutschland. Er versäume seit Jahrzehnten die Wahrnehmung der drei wichtigsten Säulen seiner gesetzlichen Verpflichtung, nämlich Pluralismus, Ausgewogenheit und Staatsferne. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk versage bei der Kontrolle der staatlichen Gewalt. Wichtige Themen, etwa "Freihandelsabkommen (CETA, JEFTA, EUSFTA etc.), Privatisierungen der Daseinsvorsorge, totale Kommerzialisierung der Natur und aller natürlichen Vorgänge durch die Gründung der neuen Anlageklasse Natural Asset Company (NAC), die fortschreitende Zerstörung des Mittelstandes, die Kollateralschäden der Pandemie, die permanente Verletzung der Rechte von 13 Millionen Kindern und Jugendlichen seit März 2020 etc.", würden kaum behandelt oder tabuisiert. Aber auch Spielfilme würden dazu missbraucht, Meinungen in der Öffentlichkeit zu bilden. Wenn der Rundfunkbeitrag eine Steuer wäre und unter anderem über die Beitragshöhe der Bundestag entschiede, würde sein Gewissen nicht direkt belastet, weil die Frage dann dem "demokratischen Gewissen der Nation" unterläge, während ein Beitrag ihn und sein Gewissen persönlich berühre.
Es liege zudem ein Verstoß gegen seine Religionsfreiheit vor, denn das Fernsehen sei "eine Kirche, eine Religion", der er nicht angehöre und die er als moralisch verwerflich empfinde. Gleichzeitig liege auch ein Verstoß gegen sein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung vor, denn Medien seien historisch bereits als Waffe eingesetzt worden und würden mit hoher Wahrscheinlichkeit bis heute als solche eingesetzt.
Schließlich sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell unzeitgemäß. Die Einnahmen würden rechtswidrig zum Großteil für Pensionen und Pensionsrücklagen verwendet. Der Rundfunkstaatsvertrag sei nichtig. Zudem mache Fernsehen krank und dumm. Ohne Fernsehen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk würde es der Welt besser gehen, insbesondere ohne alles, was mit dem Begriff "Reality TV" bezeichnet werde.
Nach Verkündung des Urteils des Eufach0000000005s im Verfahren 6 C 5.24 am 15.10.2025, Herausgabe der dortigen Pressemitteilung Nr. 80/2025 und Terminsladung im hiesigen Verfahren führt der Kläger noch aus, bezüglich der Erfüllung des Programmauftrages unterliege der Beklagte der sekundären Darlegungslast. Solange er dieser nicht nachkomme, müsse das Gericht amtswegig ermitteln. Im Übrigen sei das Verfahren bis zur Fertigstellung des sog. "Großen Beitragsstopper-Gutachtens" auszusetzen. Der Kläger legt darüber hinaus ein von ihm selbst erstelltes Dokument mit der Bezeichnung "Privatgutachten" vor.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren bis zur Fertigstellung des "Großen Beitragsstopper-Gutachtens" auszusetzen sowie
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom K. und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom Q. sowie die Festsetzungsbescheide vom P. und vom U. aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, ihn gemäß seinem Antrag vom Y. vom Zeitpunkt der Antragstellung an von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Kläger sei als (jedenfalls vermuteter) Wohnungsinhaber zu Recht zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen sei rechtmäßig. Über die Frage von Verstößen gegen Programmgrundsätze sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, denn diese seien nicht geeignet, die Rundfunkbeitragspflicht zu berühren.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Das Verfahren ist nicht gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen (zur Zulässigkeit der Ablehnung des Aussetzungsantrages im Urteil: Schoch/Schneider/Rudisile, 47. EL 02/2025, VwGO § 94 Rn. 38a, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 94 Rn. 6; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 94 Rn. 22; offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 - 7 B 14/05 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 15.04.1983 - 1 B 133/82 -, Rn. 5, juris sowie Bay. VGH, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, Rn. 7, juris). Die hiesige Entscheidung hängt nicht von einem Rechtsverhältnis ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens bildet oder von einer Behörde in einem dort anhängigen Verfahren festzustellen ist. Solches ist namentlich nicht mit Blick auf das "Große Beitragsstopper-Gutachten" anzunehmen. Im Übrigen steht eine Aussetzungsentscheidung im gerichtlichen Ermessen.
B.
Die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, hat keinen Erfolg.
I.
Die Anfechtungsklage ist überwiegend zulässig.
1.
Soweit sich der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid vom K. und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom Q. wendet, ist die Anfechtungsklage zulässig.
2.
Hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom P. ist die Anfechtungsklage unzulässig, weil sie gemäß § 74 Abs. 1 VwGO verfristet ist.
Grundsätzlich sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu überprüfen, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ausnahmen von dessen Statthaftigkeit ergeben sich aus § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften. Bezüglich Rundfunkbeitragsverfahren sieht § 80 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 4 lit. l) des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) ein solches Vorverfahren weiterhin vor. Allerdings kann ein an sich statthaftes Vorverfahren entbehrlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 1/15 -, Rn. 12, juris). Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder - wenn ein Vorverfahren nicht statthaft oder entbehrlich ist - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
Unabhängig von der Frage, ob ein Vorverfahren hier zwar statthaft, aber entbehrlich war, ist festzustellen, dass - bei unterstellter Entbehrlichkeit des Vorverfahrens - mangels Erhebung eines Widerspruchs durch den Kläger und Erlass eines Widerspruchsbescheides der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für den Lauf der Klagefrist maßgeblich wäre. Keinesfalls wäre die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzuwenden, weil die Belehrung über den Widerspruch im Falle des statthaften, aber entbehrlichen Widerspruchs nicht unrichtig ist. Der Bescheid wird vielmehr mit Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Erhebung von Widerspruch oder Klage bestandskräftig. Nach den Angaben des Klägers ging ihm der Festsetzungsbescheid vom P. am Q. zu. Auf dieser Grundlage endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am AA., weil der AC. auf einen Sonntag fiel.
a.
Die Klagefrist ist nicht durch Erhebung der Klage am Z. gewahrt worden. Denn der Kläger hat in seiner Klageschrift vom AD. zunächst nur "Klage gegen den Widerspruchsbescheid des NDR" erhoben. Auch sein ursprünglicher Antrag, "den Beklagten zu verurteilen, den o.g. Widerspruchsbescheid und alle sonst dazu in Bezug steht* [sic!] aufzuheben" ist nur in der Weise (eindeutig) zu verstehen, dass sich die Klage neben dem Widerspruchsbescheid auch auf den dazugehören Ausgangsbescheid beziehen sollte. Denn nur dieser - und nicht der Festsetzungsbescheid vom P. - stand zum Widerspruchsbescheid "in Bezug". Hieran ändert nichts, dass der Kläger der Klageschrift den Festsetzungsbescheid vom P. beigefügt hat. Denn die Klageschrift gibt nicht eindeutig zu erkennen, ob Klage auch gegen diesen Bescheid erhoben werden soll. Es liegt vielmehr nahe, dass der Kläger den Bescheid der Klageschrift versehentlich und anstelle des Bescheides vom K. zugeordnet hat, für dessen Fehlen es auch sonst keine Erklärung gibt. Bereits die fehlende Eindeutigkeit der Bezeichnung reicht aus, um von einer fehlenden Klageerhebung bezüglich des Bescheides vom P. auszugehen.
b.
Das Schreiben des Klägers vom AE. auf die gerichtliche Frage vom AA., in dem er ausführt, der angefochtene Widerspruchsbescheid beziehe sich "natürlich auf den Festsetzungsbescheid vom K.", den Festsetzungsbescheid vom Q. (Eingang) könne man "aber in gleicher Sache erkennen", und - unter Bezugnahme auf den weiteren Festsetzungsbescheid vom U. - angibt, alle drei Festsetzungsbescheide sollten in der Klage berücksichtigt werden, ist zwar als Klageerweiterung bezüglich des Festsetzungsbescheides vom P. anzusehen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht am AB. war die Klagefrist jedoch bereits verstrichen.
3.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom U. ist ebenfalls unzulässig.
Der Kläger hat zeitgleich Widerspruch und Klage erhoben. Das Vorverfahren ist nach dem oben Gesagten statthaft. Ein Vorverfahren ist auch nicht entbehrlich. Dies setzt voraus, dass der Zweck des Vorverfahrens erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 1/15 -, Rn. 12, juris). Nach Auffassung der Kammer ist nicht nur im Falle einer denkbaren positiven Bescheidung ohne weitere Verfahrensschritte, sondern auch im Falle der Aussetzung eines Widerspruchs bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens und später möglicher Ausrichtung an dieser Entscheidung nicht von einer Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens auszugehen. Namentlich der Zweck des Vorverfahrens, die Verwaltungsgerichte von überflüssigen Klagen zu entlasten, kann noch erreicht werden. Dass der Beklagte das Widerspruchsverfahren ausgesetzt hat, ist - anders als eine Sachentscheidung - auch nicht (eindeutig) als rügelose Einlassung zu verstehen.
Im Übrigen hätte die Anfechtungsklage bezüglich des Bescheides vom U. aber auch in der Sache keinen Erfolg (dazu unter C. III.).
II.
Der Anfechtungsantrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom K. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Q. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Beitragszeitraum (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, Rn. 9, juris).
1.
Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage.
a.
Rechtsgrundlage für den Erlass des Festsetzungsbescheides ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV in der Fassung vom 15. bis 21.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 8 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28.04.2020. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ersetzende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde als Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen allen Bundesländern vereinbart und in Niedersachsen durch das Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. 2011, 186), mit dem der Niedersächsische Landtag dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmte, in den Rang eines förmlichen Landesgesetzes erhoben.
b.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Norm sowie des Systems der Rundfunkbeitragserhebung als solchem bestehen - unter einstweiliger Außerachtlassung der Frage, ob das Äquivalenzprinzip durch eine (weitgehende) Erfüllung des Programmauftrages gewahrt wird (dazu gleich unter C. II. 1. c.) - keine Bedenken. Die Verfassungsmäßigkeit des seit dem 01.01.2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris) und des Eufach0000000005s (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 -, juris; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) geklärt. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat dabei die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Durch die öffentliche Finanzierung wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Bedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Der Rundfunkbeitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Empfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, a.a.O., Rn. 74 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 34, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.5.2014, a.a.O., Rn. 98, juris; zusammenfassend: VG München, Beschluss vom 10.11.2025 - M 26a E 25.5288 -, Rn. 21, juris). Das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 entfaltet gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Kammer Bindungswirkung. Dies schließt auch eine Verletzung von Grundrechten durch das System der Beitragserhebung aus, die zu seiner Unwirksamkeit führte (Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2021 - 4 LA 269/20, Rn. 4, juris; Beschluss vom 25.08.2020 - 4 LA 163/19 -, Rn. 3, juris; OVG NRW; Urteil vom 21.09.2018 - 2 A 1821/15 -, Rn. 43, juris; OVG RP, Beschluss vom 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 13 ff., juris). Allenfalls könnte wegen Grundrechtsverletzungen im Einzelfall eine Befreiung von der Beitragspflicht gewährt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2021, a.a.O., Rn. 4, juris; dazu unter C.).
c.
Die angesprochene Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (a.a.O., juris) bedeutet aber nicht, dass in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt von einer Erfüllung des Programmauftrages dergestalt auszugehen ist, dass das im Vorzugslastenrecht geltende Äquivalenzprinzip gewahrt wird.
Das Äquivalenzprinzip wird herkömmlicherweise aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 GG, abgeleitet. Dabei wird das Verhältnis von Beitrag bzw. Gebühr und mit dem Beitrag abzugeltendem Vorteil bzw. Gebührenzweck in den Blick genommen, was auch in Bezug auf einzelne Beitragsschuldner und ohne Vergleich mit Dritten möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 35, juris, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben zitierten Urteil vom 18.07.2018 (a.a.O.) hingegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit - allerdings nicht zwischen den unterschiedlichen Beitragsschuldnern, sondern zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen - in den Vordergrund gestellt (nunmehr auch: BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn.17, 35, juris). In der Sache dürften sich keine Unterschiede ergeben: Erforderlich ist jedenfalls eine gröbliche Störung des Verhältnisses zwischen Beitrag und mit ihm abgegoltenen Vorteil (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 35, juris; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, a.a.O., Rn. 69, juris). Dies kann im Bereich der Rundfunkbeiträge nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Eufach0000000005s nur angenommen werden bei Defiziten in der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die über einen längeren Zeitraum, regelmäßig und evident auftreten müssen. Dabei ist das mediale Gesamtprogramm aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Blick zu nehmen, weil ein etwaiges defizitäres Angebot einer Rundfunkanstalt durch das nichtdefizitäre Angebot einer anderen kompensiert werden kann. Die Betrachtung darf sich nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 40, juris). Vereinzelte oder punktuelle Diskrepanzen zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben stellen die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Beitrags nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 42, juris). Ein grobes Missverhältnis lässt sich namentlich nicht durch eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Jedes Programm hat durch Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 44, juris). Auch eine Verpflichtung zur gleichgewichtigen Abbildung aller zulässigen Meinungen besteht nicht. Im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk können verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander wirken, was gerade voraussetzt, dass keine gleichgewichtige Darstellung der Meinungen erfolgt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 45, juris). Des Weiteren ist die Unzufriedenheit von Betroffenen mit Programminhalten kein Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 43, juris). Akzeptanzprobleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als faktisches Phänomen haben isoliert betrachtet ebenfalls keine Relevanz (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 46, juris).
Der Beurteilung muss ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Dieser beträgt mindestens zwei Jahre und endet mit dem Ende des Bezugszeitraumes des jeweiligen Festsetzungsbescheides. Zeiträume, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 liegen, bleiben außer Betracht, weil insofern feststeht, dass das Äquivalenzprinzip gewahrt ist (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 41, juris).
Zwar müssen mit Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide befasste Verwaltungsgerichte einem substantiierten Einwand des Beitragsschuldners nachgehen (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 47, juris). Wegen der aufgezeigten hohen Anforderungen an eine Verletzung des Äquivalenzprinzips sind an den substantiierten Klägervortrag, der erst die Amtsermittlungspflicht des Gerichts auslöst, aber hohe Anforderungen zu stellen. In aller Regel wird ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erforderlich sein, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersucht, wobei das im Zeitpunkt des oben genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 verfügbare Programmangebot als Referenz gelten kann. Es muss ein evidentes und regelmäßiges Zurückfallen hinter die seinerzeit vorhandene Ausgewogenheit und Vielfalt dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 48, juris). Die Rüge einer Fehlbesetzung von Aufsichtsgremien für sich genommen führt nicht zum Erreichen der maßgeblichen materiellen Schwelle (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 50, juris).
Dies zugrunde gelegt hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen längeren Zeitraum, regelmäßig und evident Defizite in der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist. Das vom Kläger vorgelegte und von ihm selbst erstellte "Privatgutachten" erfüllt die Anforderungen des Eufach0000000005s nicht.
Ob Beitragsschuldner und (sachverständiger) Ersteller des Gutachtens stets personenverschieden sein müssen oder bei hinreichendem Sachverstand des Beitragsschuldners auch Personenidentität vorliegen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls genügt das vorgelegte "Privatgutachten" inhaltlich nicht den o.g. Anforderungen des Eufach0000000005s.
Generell gilt, dass zum einen nicht klar wird, ob die Ausführungen im "Privatgutachten" überhaupt auf systematischen Auswertungen (mit geeigneten Indikatoren) des Programms des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruhen. Zum anderen wird nicht klar, ob nicht Umstände aus der Zeit vor dem AF. in die Ausführungen eingeflossen sind, was nach dem oben Gesagte nicht den Anforderungen entspräche. Schließlich wird nicht klar, ob eine Beschränkung zum einen auf bestimmte Rundfunkanstalten und zum anderen auf bestimmte Programmangebote zu einzelnen Themen erfolgt ist. Zu den einzelnen arabischen Ziffern unter III. des "Privatgutachtens" ist noch Folgendes zu ergänzen:
Unter der Ziffer zu "quantitativer Themenverengung" wird zwar auf Studien verwiesen. Diese werden aber nicht genau bezeichnet. Unter der Ziffer zu "Homogenität der Gäste und Experten" werden bloße Behauptungen aufgestellt und Bezugsstudien nicht einmal genannt.
Die Ausführungen unter der Ziffer zu "Methodische Intransparenz" bezüglich Expertenauswahl, Quellenüberprüfung und Themenprüfung sind allenfalls von mittelbarem Interesse, weil sie über das tatsächliche Programm unmittelbar nichts aussagen. Die Ausführungen unter der Ziffer "fehlende Repräsentation gesellschaftlicher Diversität" sind nur von Relevanz, soweit das Programm betroffen ist. Der Einwand ist aber substanzlos. Er erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Soweit sich der Repräsentationseinwand auf die Besetzung der Rundfunkgremien bezieht, ist er ebenso wie die Ausführungen des Klägers unter "fehlende Kontrollmechanismen" für den Programminhalt nicht von unmittelbarer Relevanz.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier ausnahmsweise von der Vorlage eines Gutachtens abgesehen werden sollte, um Amtsermittlungsmaßnahmen auszulösen.
2.
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken.
3.
Der Bescheid entspricht dem materiellen Recht. Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht ist für den Kläger erfüllt.
a.
Der Kläger ist als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird dabei jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Kläger ist in der Wohnung, für die die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide der Rundfunkbeitrag festsetzen - A-Straße, A-Stadt - nach dem Melderecht gemeldet, sodass seine Wohnungsinhaberschaft jedenfalls zu vermuten ist. Tatsachen zur Entkräftung dieser Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b.
Der Kläger war mit der Leistung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand.
c.
Das einfache materielle Recht enthält keine explizite Vorgabe, die den betroffenen Beitragsschuldnern die Möglichkeit bietet, die Einwände der Schlecht- oder Nichterfüllung des Programmauftrages mit Bezug auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags zu erheben oder mithilfe eines Gegenrechts die Leistung des Beitrags zu verweigern. Sie lässt sich dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht durch Auslegung entnehmen. Ein solcher Konnex widerspräche sogar explizit dem gesetzgeberischen Ziel ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 28, 34, juris). Der Beitragsschuldner hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Programmauftrages (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 23 ff., juris). Es bestehen auch keine Gegenrechte (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 29 ff., juris). Er ist - vor dem Hintergrund der Programmfreiheit und der eigenverantwortlichen Sicherstellung des Rundfunkauftrages - auf die Selbstkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und namentlich auf die Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe zu verweisen (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 19.12.2024 - 5 Bf 204/24 -, Rn. 34, juris).
d.
Die Festsetzungsbescheide sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gegenteiliges ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
III.
Sähe man die Anfechtungsklage bezüglich des Festsetzungsbescheides vom U. als zulässig an, wäre sie aus den o.g. Gründen ebenfalls unbegründet.
C.
Der Verpflichtungsantrag hat keinen Erfolg.
I.
Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn aufgrund eines Härtefalls von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft. Ihre Zulässigkeit ist angesichts der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens (s.o.), das auch der Entlastung der Gerichte dient, und der vom Beklagten angekündigten Entscheidung nach rechtskräftigem Abschluss des hiesigen Verfahrens zwar vordergründig zweifelhaft. Allerdings scheint der Beklagte für eine spätere Entscheidung über den eingereichten Befreiungsantrag vom Y. gerade eine gerichtliche Entscheidung über den zeitgleich bei Gericht erhobenen diesbezüglichen Verpflichtungsantrag zu erwarten, was einer rügelosen Einlassung gleich- oder nahekommen könnte. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, weil die Klage in der Sache keinen Erfolg hat.
II.
Der Verpflichtungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
Dass der Beklagte es unterlassen hat, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen entsprechenden Befreiungsanspruch.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Beitragszeitraum, für den die Befreiung verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 6 C 6/09 -, Rn. 13 f., juris).
Als mögliche - und einzig überhaupt ersichtliche - Anspruchsgrundlage beruft sich der Kläger auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV - für die hier nichts ersichtlich ist - in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Hervorhebung durch das Gericht).
Die Norm betrifft ausweislich des Wortlautes jedenfalls im Kern Fälle von sozialer Bedürftigkeit (vgl. Beck RundfunkR/Noßwitz/Siekmann, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 4 Rn. 91-95, beck-online). Auch die Absicht des Gesetzgebers rechtfertigt keine extensive Auslegung und Anwendung der Norm jenseits solcher Bedürftigkeitsfälle. Vielmehr kontrastierte gerade eine Befreiungsmöglichkeit nach subjektiven Eigenschaften der potentiellen Beitragsschuldner mit dem beabsichtigten flächendeckenden Rundfunkbeitrag und der bezweckten Erhebungs- und Vollzugserleichterung. Namentlich Beitragsbefreiungen wegen geltend gemachter Verletzungen von Glaubens- und Gewissensfreiheit können aus der Vorschrift nach der Absicht des Gesetzgebers nicht hergeleitet werden (Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2021, a.a.O., Rn. 4, juris, m.w.N.).
Selbst wenn man - unabhängig von der Absicht des Gesetzgebers - eine Befreiung aus Glaubens- oder Gewissensgründen auf Grundlage von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Wege einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich für denkbar hielte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, Rn. 5, juris; StGH BW, Beschluss vom 19.08.2013 - 65/13 -, Rn. 9 ff., juris; in Bezug genommen von Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2021, a.a.O., Rn. 4, juris), beträfe dies nur atypische Fälle (Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2021, a.a.O., Rn. 4, juris) und hätte der Kläger das Vorliegen eines derartigen Falles nicht substantiiert dargelegt.
1.
Der Kläger kann sich gegen die Rundfunkbeitragspflicht schon nicht mit Erfolg auf sein durch Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschütztes Grundrecht der Gewissensfreiheit berufen.
Zum einen greift die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bereits nicht in den Schutzbereich der Gewissensfreiheit ein. Zwar weiß der Beitragspflichtige - anders als der Steuerpflichtige bezüglich seiner Steuern -, dass seine Beiträge gerade zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet werden. Jedoch reicht der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 -, Rn. 35, juris). Die Programmentscheidung liegt aber nicht im Verantwortungsbereich des Beitragsschuldners. Es steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Gewissensgründen ablehnt (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 01.02.2017 - OVG 11 N 91.15 -, Rn. 28, juris; OVG RP, Beschluss vom 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 16, juris; VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 -, Rn. 22, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, Rn. 70, juris). Auch ist mit der Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine Pflicht zu einer Positionierung hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden.
Zum anderen legen die Ausführungen des Klägers eine Gewissensnot nicht einmal im Ansatz und schon gar nicht mit der erforderlichen Substanz für die Annahme eines atypischen Falles dar. Dies gilt für die Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk als "Kriegs- bzw. Propagandainstrument", bei denen es sich der Sache nach um den Einwand der Nichterfüllung des Programmauftrages handelt. Ein Gewissenskonflikt ist umso weniger nachvollziehbar, als der Kläger vorträgt, dass dann, wenn der Rundfunkbeitrag eine Steuer wäre und über die Beitragshöhe etc. der Bundestag entscheide, sein Gewissen nicht direkt belastet wäre, weil diese Entscheidungen dann dem "demokratischen Gewissen der Nation" unterworfen wären, während ein Beitrag ihn und sein Gewissen ganz persönlich berühre. Zudem berief sich der Kläger bereits in der Begründung eines gegen einen Festsetzungsbescheid von Rundfunkbeiträgen gerichteten Widerspruchs vom G. auf seine Gewissensfreiheit. Mit Schreiben vom H. führte er dann ergänzend aus, dass für die Rundfunkbeitragspflicht keine Rechtsgrundlage bestehe, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein gültiges Gesetz sei, dass er den Rundfunkbeitrag jedoch zahlen würde, wenn es eine rechtliche Grundlage gäbe. Wenn der Kläger sich durch die Finanzierung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Gewissensnot befände, wäre jedoch kaum erklärlich, weshalb diese von der Art der die Beitragspflicht statuierenden Rechtsgrundlage abhängen sollte. Die Ausführungen zu "Reality TV" und den Folgen (übermäßigen) Fernsehkonsums legen weder Verfehlungen des Programmauftrages noch eine Gewissensnot nahe.
Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger die Verletzung seiner Gewissensfreiheit lediglich vorschiebt, um der von ihm aus anderen Gründen abgelehnten Beitragspflicht entgehen zu wollen.
2.
Ebenso vermag der Kläger nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Rundfunkbeitragspflicht verletze ihn in seinem durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt lassen sich demnach "der Rundfunk" oder "das Fernsehen" dem Waffenbegriff des Art. 4 Abs. 3 GG zuordnen. Unabhängig davon erfasst das Grundrecht - schon seinem Wortlaut nach - nicht die bloße Heranziehung zur Finanzierung militärischer Gewalt.
3.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger hinsichtlich der ihn treffenden Rundfunkbeitragspflicht schließlich auf eine Verletzung seiner durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubensfreiheit. Es ist auf Grundlage des Vortrags des Klägers nicht ansatzweise erkennbar, wie der Rundfunkbeitrag ihn in seinen religiösen Überzeugungen tangieren sollte. Soweit er vorträgt, das Fernsehen sei "eine Kirche, eine Religion", der er nicht angehöre und die er für verwerflich halte, stellt sich dies als erkennbar abwegig dar.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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