Die Klägerin beantragt die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
I.
Die am … geborene Beklagte trat nach dem mittleren Schulabschluss in den Dienst der Klägerin ein. 1997 wurde zu sie zur Polizeimeisteranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, am …1998 zur Polizeioberwachtmeisterin ernannt und nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamt Prüfungsnote 3,2 (Platz Ziffer … von 345) am …2000 zur Polizeimeisterin ernannt. Nach ihrer Ernennung zur Polizeiobermeisterin am …2002 wurde sie am …2005 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zuletzt am …2008 zur Polizeihauptmeisterin ernannt. In ihrer letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2014 erhielt sie das Gesamtprädikat von 10 Punkten. Sie ist geschieden und hat 4 Töchter (geboren 2002, 2007, 2013 und 2018) und war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schwanger. Sie bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A9. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor.
Mit Bescheid vom 06.08.2014 stellte die Klägerin nach polizeiärztliche Untersuchung der Beklagten fest, dass die Beklagte polizeidienstunfähig ist. Dem lag ein polizeimedizinisches Gutachten vom 28.07.2014 von Medizinaldirektorin Dr. K. zugrunde. Demzufolge wurde bei der Beklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ, dringender Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (zum Untersuchungszeitpunkt glaubhafte Einhaltung von Alkoholabstinenz) und Bulimia nervosa diagnostiziert. Die Vorgeschichte der Beklagten sei seit Jahren von diversen gesundheitlichen Problemen und Auffälligkeiten durchzogen. Die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfordere jedoch eine besondere, über den Normalbefund hinausgehende körperliche und psychische Belastbarkeit. Ein Polizeibeamter müsse zu jeder Zeit und insbesondere in schwierigen Konfliktsituationen in der Lage sein, zum Beispiel ein Kraftfahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonderund Wegerechten zu führen, oder die Schusswaffe sicher zu führen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufes seien diese Voraussetzungen bei der Beklagten nach fachärztlicher Beurteilung nicht mehr gegeben. Nach polizeiärztlicher Beurteilung genüge die Beamtin den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr, und es sei auch nicht zu erwarten, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangen werde.
Die Beklagte begann daraufhin nach vorheriger Elternzeit ab …2015 eine Umschulung für die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ bei der Klägerin. Sie war im Rahmen der Umschulung bei der PI V. dem Geschäftszimmer ohne eigene Sachbearbeitung zugewiesen.
II.
Im Rahmen strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen anderweitig verfolgte Dritte erhielt die Klägerin Kenntnis davon, dass gegen die Beklagte strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden, da diese im Verdacht stand, Abfragen im polizeilichen Datenbestand ohne Befugnis und dienstliche Veranlassung vorgenommen zu haben und diese Informationen an Dritte weitergegeben zu haben. Ferner stand der Verdacht weitere Straftaten, unter anderem nach dem BTMG, im Raum.
Mit Bescheid vom 17.11.2015 sprach daher die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus und leitete am 02.12.2015 ein Disziplinarverfahren nach Art. 19 BayDG ein, welches zugleich bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt wurde. Das Verfahren wurde am 12.01.2017 vom Polizeipräsidium M. als zuständiger Disziplinarbehörde übernommen. Nach vorheriger Anhörung wurde mit Bescheid vom 22.08.2017 die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 5 vom Hundert der Dienstbezüge einbehalten.
Am 05.12.2016 erging ein Strafbefehl durch das Amtsgericht L., welcher seit 28.04.2017 rechtskräftig ist (Aktenzeichen …). Gegen die Beklagte wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 220 Tagessätzen wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz von Munition verhängt. Soweit der Beklagten u.a. neben weiteren Vorwürfen auch vorgeworfen worden war, 80 Druckverschlussbeutel aus den Diensträumen der PI L. oder PI V. im Wert von 6,66 EUR entwendet zu haben, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 25.11.2016 (Aktenzeichen …) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich der konkrete Nachweis von welcher Dienststelle die Druckverschlussbeutel stammen, nicht führen ließ.
Mit Schreiben vom 04.04.2017 gab die Beklagte über ihren Bevollmächtigten eine Stellungnahme ab.
Am 12.10.2017 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und nach Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt. Neben dem mit Strafbefehl abgeurteilten Sachverhalt wurde der Beklagten auch der mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.11.2016 behandelte Sachverhalt dienstrechtlich zur Last gelegt.
Anlässlich der Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Verdacht auf Drogenkonsum) wurde die Beklagte am 21.12.2015 ein weiteres Mal dem polizeiärztlichen Dienst vorgestellt. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 21.01.2016 teilte der Polizeiarzt mit, dass bzgl. der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit zwischenzeitlich keine Alkoholabstinenz eingehalten worden sei und auch keine alkoholbezogenen therapeutischen Maßnahmen durchgeführt worden seien. Aufgrund der laborchemischen Untersuchung müsse derzeit von einer (erneuten) Alkoholproblematik ausgegangen werden. Im Rahmen eines Drogenscreenings im Urin wurde der aktuelle Konsum von Drogen bzw. suchterzeugenden Medikamenten nachgewiesen. Eine Haarprobenentnahme zur Analyse auf Alkoholabbauprodukte und Drogen konnte nicht durchgeführt werden, da die Kopfhaare der Beamtin hierfür zu kurz gewesen seien. Aufgrund der aktuell vorliegenden Alkohol- und Drogenprobleme sowie laut glaubhaften eigenen Angaben sei die Beklagte bereits seit längerer Zeit in angegriffener psychischer Verfassung und nach gutachterlicher Beurteilung derzeit nicht dienstfähig und für die Umschulung zur Verwendung im Innen- und Verwaltungsdienst derzeit bis auf weiteres gesundheitlich nicht geeignet. Es werde die Anbindung an die Ambulanz einer Suchtfachklinik empfohlen.
Auf die abschließende Anhörung äußerte sich die Beklagte am 23.10.2018 persönlich sowie am 16.01.2019 über ihren Bevollmächtigten. Die Beklagte führte aus, dass sie als alleinerziehende Mutter durch die existenzielle Angst enorm belastet sei. Zudem sei im Dezember 2014 ihr Bruder schwer erkrankt, weshalb sie mehrmals unter der Woche und an den Wochenenden nach K. zu ihrem Bruder gependelt sei. Ferner habe sie massive Schwierigkeiten mit ihrem damaligen Lebensgefährten gehabt, dieser sei immer wieder verbal und körperlich massiv ausfällig geworden. Kurz nach einer Mutter und Kind Kur habe sie zufällig Herrn A1. kennengelernt. Sie habe nicht gewusst, dass er mit Drogen handele. Er habe ihr nur erzählt dass er mehrfach Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mehr als naiv gewesen. Aber sie habe den Glauben an das Gute im Menschen nicht verloren gehabt. Sie sei sehr verliebt gewesen und habe ihren Freund in dieser schwierigen Zeit sehr gebraucht. Deshalb habe sie eine Abfrage bezüglich A1. gemacht und ihn über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Auszüge habe sie nicht weitergegeben. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung gefundenen Drogen hätten nicht ihr, sondern Herrn A1. gehört. Dies habe Herr A1. in einem Brief aus der JVA auch bestätigt. Die in ihrem Kofferraum gefundenen Patronen hätten ihrem Ex-Lebensgefährten gehört. Sie hätte mit solchen Patronen überhaupt nichts anfangen können. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt wissentlich oder willentlich dienstliches Eigentum entwendet.
III.
Am 06.03.2019 hat der Kläger Disziplinarklage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
Die Klägerin wirft der Beklagten folgende Dienstvergehen vor:
1. „Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin bei der Polizeiinspektion L. von ihrem dienstlichen Computer aus zwischen dem 06.10.2015 und 13.11.2015 jedenfalls zwei Abfragen im polizeilichen Datenbestand vorgenommen, ohne hierzu befugt gewesen zu sein, was die Beklagte auch wusste. Ab dem 01.02.2015 absolvierte die Beklagte dort eine Umschulung für die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“. Die Beklagte war im Geschäftszimmer eingesetzt und mit einer Sachbearbeitung nicht betraut. Ein Zuarbeiten ihrerseits, das die von ihr getätigten Abfragen erfordert hätte, erfolgte nicht.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
a) Unter dem Aktenzeichen … wurde bei der Staatsanwaltschaft L. gegen A1. ein Strafverfahren wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz geführt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war durch eine Anzeige des Zeugen A2. in Gang gesetzt worden, der bei der Polizeiinspektion L. mitgeteilt hatte, dass er ein Drogengeschäft des A1. in dessen Zimmer beobachtet habe. Auf Anordnung der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin erfolgte hierauf eine Wohnungsdurchsuchung bei dem mutmaßlichen Rauschgifthändler A1. Hierbei wurden 0,4 g Marihuana aufgefunden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht L. am 25.06.2013 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Der Strafbefehl wurde am 12.07.2013 rechtskräftig.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 06.10.2015 und dem 13.11.2015 erlangte die Beklagte bei einer unbefugten Überprüfung im Datenbestand der Polizei Kenntnis von oben genannten Verfahren, insbesondere der Anzeige des Zeugen A2. Diese Information gab sie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.10.2015 und dem 16.11.2015 an den mit ihr befreundeten A1. im Raum L. weiter. Dies war der Beklagten, wie sie wusste, untersagt.
b) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 06.10.2015 und dem 13.11.2015 wurde ein Bekannter des A1. aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls festgenommen. Auf Bitte ihres Freundes A1. tätigte sie kurz danach zwischen dem 06.10.2015 und dem 13.11.2015 einen weiteren unbefugten Zugriff auf den Datenbestand der Polizei, um den Grund der Verhaftung zu überprüfen und den weiteren Vollzug abzuwenden. Nachdem sie hierbei in Erfahrung bringen konnte, dass es sich um einen unabwendbaren Haftbefehl handelte, gab die Beklagte diese Information an ihren Freund A1. im Raum L. weiter. Auch dies war der Beklagten, wie sie wusste, untersagt.
Durch die Kundgabe der von der Beklagten erlangten Informationen wurde das Vertrauen in die Integrität der Polizei erschüttert. Zudem ermöglichte die Beklagte ihrem Freund A1., an dem Anzeigeerstatter A2. Rache zu nehmen sowie den Grund der Verhaftung eines Freundes in Erfahrung zu bringen.
2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 01.09.2015 und dem 31.10.2015 entwendete die Beklagte aus den Diensträumen der Polizeiinspektion L., …, L., mindestens 20 Drug-Control-Tests im Wert von 35,10 Euro sowie 10 Cannabis-Test-Ampullen im Wert von 9,00 Euro, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten.
3. Am 17.11.2015 bewahrte die Beklagte wissentlich und willentlich in ihrer Wohnung in B., …, 119 mg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60% Cocain-Hydrochlorid auf, was einer Menge von 71 mg Cocain-Hydrochlorid entspricht, sowie im Kofferraum ihres Pkw Volvo, V50, amtliches Kennzeichen …, in B., …, sieben Patronen Kartuschenmunition, Kaliber 7, 62 x 51 mm, sowie eine Patronenmunition, Kaliber 7, 62 x 51 mm. Hinsichtlich der Patronen handelte es sich um verbotene Waffen.
Wie die Beklagte wusste, besaß sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln und die nach dem Waffengesetz erforderliche Erlaubnis.
Aufgrund dieser Sachverhalte erließ das Amtsgericht L. am 05.12.2016 gegen die Beklagte einen Strafbefehl wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition. Gegen die Beklagte wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 220 Tagessätzen zu je 40 Euro verhängt (Az. 103 Js 38621/15). Der Strafbefehl wurde am 28.04.2017 rechtskräftig.
4. Die Beklagte entwendete mindestens 80 Druckverschlussbeutel aus den Diensträumen der Polizeiinspektion L. oder der Polizeiinspektion V. im Wert von 6,66 Euro, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten.
Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 25.11.2016 (Az. …) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“
IV.
Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der strafrechtlichen sowie disziplinarrechtlichen Ermittlungen fest.
Zum einen ergebe sich dies aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts L., welcher seit 28.04.2017 rechtskräftig sei. Die hier gegenüber der Beklagten festgestellten Tatsachen sowie die volle Schuldfähigkeit könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren nach Art. 25 Absatz 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Es handele sich um tatsächliche Feststellungen aus einem gesetzlich geordneten Verfahren. Die dadurch bedingte Indizwirkung sei auch nicht entkräftet. Es gebe keinen Anlass dazu, von den Feststellungen abzuweichen. Ernsthafte Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung bestünden auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht. Es lägen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte oder für eine volle Schuldunfähigkeit vor. Daher sei auch diesbezüglich kein Sachverständiger zu beauftragen.
Die Beklagte gebe zu, auf den polizeilichen Datenbestand zugegriffen zu haben. In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2016 habe sie angegeben, dass sie Herrn A1. abgefragt habe um seine Glaubwürdigkeit zu prüfen. Die entsprechenden Abfragen habe sie ausgedruckt und mit nach Hause genommen. Sie habe sicher mit Herrn A1. darüber gesprochen, ob sie ihm die Ausdrucke gezeigt habe, wüsste sie nicht mehr. Darüber hinaus werde die Weitergabe an Herrn A1. durch die Aussagen der Zeugen I., H. und F. bestätigt. Danach sei Herr A1. im Besitz von Polizeiunterlagen gewesen, die er von der Beklagten erhalten habe. Inwieweit die Beklagte hier zusätzlich von einer Racheaktion des Herrn A1. bezüglich eines Anzeigeerstatters Kenntnis hatte, sei unerheblich. Hinsichtlich des Haftbefehls stehe auch fest, dass die Beklagte genauere Erkenntnisse durch die Abfrage gewinnen wollte und diese anschließend an Dritte weitergegeben habe. Die Beklagte habe erklärt, dass es sich aufgrund der Abfrage um einen nicht unabwendbaren Haftbefehl gehandelt habe. Daraufhin habe sie Herrn A1. angerufen und ihm mitgeteilt, dass er und seine Mitbewohner kein Geld sammeln müssten, da dies keinen Sinn mache. Hinsichtlich der entwendeten Drug-Controltests und Cannabis Testampullen ergebe sich aus den aufgedruckten Chargennummern, dass diese bei der Dienststelle angeschafft worden seien, als die Beklagte bereits ihre Umschulung begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen Einsatzkoffer mit diesen Gegenständen mehr benötigt. Die Cannabis Testampullen seien in einer Schublade in der Küche gefunden und die Drug-Controltests in einem Abstellraum. Insoweit hätte der Beklagten beim Einräumen zu Hause auffallen müssen, dass es sich hierbei um dienstliche Gegenstände handeln würde, selbst wenn sie diese versehentlich von der Dienststelle mitgenommen hätte. Dass die gefundene Kleinstmenge Kokain in ihrer Wohnung nicht von ihr stamme, sei eine Schutzbehauptung. Zusätzlich zum Konsumwerkzeug hätten sich daran auch weiße Anhaftungen in ihrem Wohnzimmerschrank gefunden. Auch die aufgefundene Munition habe sich im Pkw der Beklagten in einer Plastiktragetasche befunden. Damit habe die Beklagte die tatsächliche Gewalt über die Munition gehabt. In der Beschuldigtenvernehmung habe sie angegeben, sie habe die Tüte irgendwo zu Hause gefunden und mit weiteren Gegenständen ihres Ex Freundes bestückt. Insoweit sei es als eine reine Schutzbehauptung zu bewerten, dass die Beklagte die Patronen dort nicht gesehen hätte, schließlich habe sie die Tüte gefunden und in diese auch hineingesehen. Hinsichtlich der entwendeten 80 Druckverschlussbeutel im Wert von 6,66 EUR sei das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO zwar eingestellt worden. Dieser Vorwurf sei aus disziplinarrechtlichen Sicht jedoch weiter zu verfolgen, auch wenn der strafrechtliche Verfahren eingestellt worden sei, da der strafrechtliche Verdacht ohne konkreten Tatort nicht weiterverfolgt werden könne. Dienstrechtlich sei jedoch festzustellen, dass die 80 Druckverschlussbeutel definitiv aus einer Dienststelle des Polizeipräsidiums N. entwendet worden seien, unabhängig davon bei welcher konkret.
Damit habe die Beklagten äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Sie habe schuldhaft gegen die Pflichten verstoßen sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, die Gesetze zu beachten, ihr Amt uneigennützig nach besten Gewissen wahrzunehmen sowie über die ihr bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheit Verschwiegenheit zu bewahren. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit und auch unter Würdigung des Persönlichkeitsbildes sei die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten. Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeit sei nicht veranlasst.
Mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen habe die Beklagte eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen. Die Amtsverschwiegenheitspflicht gehöre zu den Hauptpflichten eines Beamten und diene sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange, als auch dem Schutz des von Amtshandlung betroffenen Bürgers. Mit dem Zugang zu den polizeilichen Datenbanken habe der Dienstherr den Zugriff auf sensibel zu behandelnde personenbezogene Daten ermöglicht. Sowohl Dienstherr als auch Bürger müssten sich darauf verlassen können, dass die gespeicherten Daten dem gesetzlichen Rahmen gebraucht, um nicht für private Zwecke missbraucht werden. In dem die Beklagte ihre Befugnisse bei der Datenbankrecherche mehrfach überschritt, erschütterte sie das Vertrauen des Dienstherrn in die zuverlässige Erfüllung der Dienstpflichten. Gerade im Bereich EDV Nutzung spiele der Faktor Vertrauen eine große Rolle, da hier eine andauernde Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns von Beamten in tatsächliche Sicht nicht möglich sei. Insoweit sei der Dienstherr in besonderem Maße auf die Zuverlässigkeit der Beamten angewiesen.
Bei der Entwendung der Drug-Controltests, der Cannabis Testampullen und Druckverschlussbeutel handele es sich um Diebstahl dienstlich zugänglicher Sachen. Ein Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn erschüttert das Vertrauensverhältnis schwerwiegend.
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und Munition sei für einen Polizeivollzugsbeamten ebenfalls nicht hinnehmbar. In einem derart hochsensiblen Bereich wie dem des Waffenrechts, sei ein besonders hierfür sensibilisierter Polizeivollzugsbeamter in einer besonderen Verantwortungspflicht. Insbesondere auch im Hinblick auf die vielfältigen aktuellen Terrorund Amok Bedrohungslagen könne die Polizei hier keine Nachlässigkeit und Sorglosigkeit tolerieren. Dies gelte vergleichbar für den Besitz von Betäubungsmitteln. Kokain seien starke Stimulanzien. Ein Polizeivollzugsbeamter könne sich hier seiner besonderen Achtung und Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit nur dann als gerecht erweisen, wenn er selbst die von ihm dienstlich durchzusetzen Gebote und Verbote einhalte und sich seiner Vorbildfunktion entsprechend verhalte.
Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Beklagte habe irreparablen Schaden genommen, weshalb unter Würdigung aller zu berücksichtigen Umstände nur die Entfernung aus dem Dienst infrage komme.
Zu Gunsten der Beklagten spreche, dass sie bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Ferner das Persönlichkeitsbild vom 27.01.2017 von EPHK V. Danach habe sie stets zu erkennen gegeben, dass sie an dem erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme sehr interessiert sei. Ihr dienstliches Verhalten habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Kritik oder Zweifel an ihren Fähigkeiten gegeben. Sie sei arbeitswillig, strebsam und Neuem gegenüber aufgeschlossen gewesen. Ihr Arbeitspensum und ihre Arbeitsgeschwindigkeit hätten zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Kritik gegeben. Sie sei auch nach relativ kurzer Zeit innerhalb der Kollegenschaft akzeptiert und integriert gewesen.
Auch sei zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Wert der entwendeten Gegenstände als gering einzustufen sei. Dabei sei jedoch wiederum zu Lasten zu berücksichtigen, dass es sich um Utensilien aus dem Bereich des Nachweises von Verstößen gegen das BTMG handele.
Aufgrund des Versagens im Kernbereich der ihr obliegenden Pflichten sei der Zusammenschau aller Gesichtspunkte die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme angemessen. Aus den eingeholten medizinischen Stellungnahmen ergebe sich auch, dass eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht vorlag. Dies werde auch von der zuständigen Polizeiärztin Dr. K. mit ergänzenden Schreiben vom 05.08.2020 nochmals bestätigt. Hiernach hätten sich bei der Begutachtung der Beklagten am 21.12.2015 keine Hinweise für die mangelnde bzw. verminderte Einsichtsund Steuerungsfähigkeit ergeben.
Der Kläger beantragt daher, bezüglich der Beklagten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen.
Die Beklagte tritt der Disziplinarklage entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen, ferner wird hilfsweise der Antrag aus dem Schriftsatz vom 06.05.2019 Seite 4 unten (Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit) gestellt.
Die Beklagte sei nach Maßgabe des Bescheids des Polizeipräsidiums N. vom 06.08.2014 polizeidienstunfähig. Die in diesem Zusammenhang unter anderem nach stationären Aufenthalten in den Jahren 2012/2013 im BK L. und der Fachklinik F. eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der zuständigen Polizeiärztin Frau Dr. K., kommen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte an mehreren psychischen Erkrankungen leide. Die festgestellten Erkrankungen und Persönlichkeitsstörungen würden als seelische Abartigkeit Schuldrelevanz besitzen und zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führen. Die Klägerseite habe es unterlassen ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Insoweit sei im Zweifel für die Beklagte davon auszugehen, dass eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliege. Soweit der Vorwurf der Entwendung von mindestens 80 Druckverschlussbeuteln aus den Diensträumen der PI L. oder der PI V. zur Last gelegt werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, weil kein Tatnachweis geführt werden könne. Wenn schon nicht ermittelt werden könne, wo der Diebstahl begangen worden ist und damit auch nicht die Person, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dies durch die Beklagte geschehen sei. Damit verblieben die bereits strafrechtlich abgeurteilten Vorwürfe der Verletzung eines Dienstgeheimnisses, des Diebstahls, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Munition. Die Vorwürfe würden eine Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigen. Die Verletzung eines Dienstgeheimnisses sei nach der Rechtsprechung allenfalls mit einer Rückstufung zu ahnden. Hinsichtlich der Diebstahlsvorwürfe läge ein anerkannter Milderungsgrund vor, da der Wert der Gegenstände unter 50 EUR gewesen sei. Auch für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums oder der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln sei Ausgangspunkt allenfalls in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung. Ein schwerer Fall läge hier nicht vor. Entsprechendes gelte für den Komplex unerlaubter Besitz von Munition.
Ferner lägen bei der Beklagten klassische Milderungsgründe vor. Zum einen sei ihr Persönlichkeitsbild positiv. Anhand des für die Beklagten erstellten Persönlichkeitsbild sei das Verhalten der Beklagten als kopflos bzw. unüberlegt und somit als unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat anzusehen. Ferner sei auch eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase anzunehmen. Die Beklagte sei aufgrund erheblicher belastender Umstände vorübergehend aus der Bahn geworfen gewesen. Dies beschreibe sie selbst in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2018 sehr eindringlich. Schließlich läge auch der Verdacht einer erheblich geminderten Schuldfähigkeit vor, welche nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Bürden Unterlagen zu weniger Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 Bezug genommen. Der Strafakt im Verfahren … des Amtsgerichtes L. wurde zum Verfahren beigezogen.
Die zulässige Disziplinarklage führt zu der Entscheidung, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da sie wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG.
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Disziplinarklage bestehen keine Bedenken. Sie entsprechen den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und geben in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder.
Es liegen keine Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens vor. Ein solcher liegt nicht darin, dass kein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass die Beklagte nicht oder nur zum Teil in der Lage war, ihr Fehlverhalten zu steuern, erstellt wurde. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 BayDG. Nach dieser Vorschrift ist über einen Beweisantrag des Beamten nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wobei dem Beweisantrag stattzugeben ist, soweit er für die Tat oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. Daraus folgt, dass über einen solchen Antrag des Beamten grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, allerdings eine wichtige Ermessensschranke zugunsten des Beamten dann besteht, wenn der Beweisantrag von Bedeutung sein kann. Einem vom Beamten gestellten Beweisantrag kommt unter anderem dann keine Bedeutung zu, wenn die Ermittlungsbehörde durch die vorhandenen Beweise bereits das Gegenteil von dem als bewiesen betrachtet, was der Beamte mit seinem Beweisantrag anstrebt, und der Beweisantrag des Beamten nicht geeignet ist, die bestehende Beweislage zu erschüttern (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 26, Rdnr. 68). Der Kläger durfte die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nicht in Auftrag gegeben und damit konkludent ablehnen, da am 04.12.2018 (Eingang der Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 30.11.2018 im Rahmen der abschließenden Anhörung, wenn hierin überhaupt ein Beweisantrag gesehen werden sollte) keine hinreichenden tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beklagten der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Seite stand. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. In dem hier für das Disziplinarverfahren besonders relevanten Zeitraum vom September bis November 2015 befand sich die Beklagte nach den polizeiärztlichen Feststellungen nicht in einen Zustand, der nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nahe läge, dass sie diese Handlungen im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit beging. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den im Disziplinarverfahren vorgelegten Unterlagen. Mit polizeiärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28.07.2014 wurde zwar die Polizeivollzugsdienstunfähigkeit festgestellt, gleichzeitig jedoch auch, dass die Beklagte gesundheitlich in der Lage sei eine Umschulung durchzuführen, mithin als Verwaltungsbeamten im Innendienst tätig zu sein. Diese Feststellungen wurden in Kenntnis der bisherigen Behandlungen und stationären Aufenthalte getroffen.
Hier wurden somit lediglich die gesundheitlichen Voraussetzungen für die besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes (Einsatzfahrten, Schusswaffengebrauch etc.) verneint, aus der gesundheitlichen Eignung für die allgemeine Tätigkeit als Verwaltungsbeamten ergibt sich jedoch gerade, dass eine geminderte Schuldfähigkeit nicht vorlag bzw. auch Anhaltspunkte dafür nicht vorlagen, da eine so schwerwiegende Störung eine aktive Tätigkeit als Beamtin von vornherein ausschließen würde. Auch aus dem Gesundheitszeugnis vom 21.01.2016 aufgrund der Untersuchung vom 21.12.2015 ergeben sich keine diesbezüglichen belastbaren Anhaltspunkte. Zwar wurde hier eine derzeitige Dienstunfähigkeit auch für die Verwendung im Innen- und Verwaltungsdienst festgestellt. Aber auch hieraus ergeben sich keine Hinweise für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Vielmehr war die Beklagte aufgrund vorliegender Alkohol und Drogen-/Medikamenten Problemen sowie ihrer angegriffenen psychischen Verfassung akut nicht arbeitsfähig und die Anbindung an die Ambulanz einer Suchtfachklinik wurde empfohlen, schwere und tiefgreifende psychische Problematiken die unter Umständen zu einer Minderung der Schuldfähigkeit führen könnten, wurden hierbei jedoch nicht diagnostiziert. Dies wurde von der untersuchenden Polizeiärztin Dr. K. am 05.08.2020 auch noch mal ergänzend klargestellt. Nach dieser ergänzenden Stellungnahme hätten sich zum Begutachtungszeitpunkt am 21.12.2015 keine Hinweise für eine mangelnde bzw. verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergeben. Schließlich ging auch das Amtsgericht L. im Strafbefehl vom 05.12.2016 von einer unbeschränkten Schuldfähigkeit aus.
Im Übrigen hat die Beklagte sich im strafrechtlichen Verfahren auch nicht mit einer medizinischen Untersuchung einverstanden erklärt indem sie mit Schriftsatz vom 08.11.2016 die Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung ablehnte. In den bisherigen beamtenrechtlichen Verfahren (Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit) hat sich die Beklagte auch substantiiert gegen die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Wehr gesetzt.
Daher geht das Gericht - wie der Kläger und das Strafgericht - davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit der Beklagten nicht im Sinne des § 21 StGB gemindert war. Der Kläger durfte daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.
Aus diesen Gründen lagen und liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagten im Tatzeitraum der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20,21 StGB zur Seite stand. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Fähigkeit, Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Hier ist bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tief greifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit) erkennbar. Für die Erstellung eines Gutachtens fehlen daher die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dem von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten diesbezüglichen Beweisantrag war daher nicht nachzugehen, und der Beweisantrag abzulehnen.
A.
Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die Sachverhalte unter III1. bis 4. - wie angeklagt - zugrunde:
1. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts L. vom 05.12.2016 (rechtskräftig seit 28.04.2017) unter dem Aktenzeichen … werden durch das Gericht nach Art. 55 BayDG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 BayDG der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl sind zwar nicht bindend (Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG), können aber gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG der Entscheidung in der Disziplinarklage zu Grunde gelegt werden, auch wenn der Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568; sowie U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 zum Bundesdisziplinargesetz; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 20 zu Art. 25 BayDG). Anderes gilt, wenn an der Richtigkeit der Feststellungen berechtigte Zweifel bestehen, etwa weil diese durch den Beamten im Disziplinarverfahren substantiiert bestritten werden (hierzu: BVerwG, U.v. 29.3.2012 - 2 A 11/10, juris; BayVGH, U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958, juris Rn. 28).
Im diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bereits der Verzicht der Beklagten auf einen Einspruch bzw. dessen Rücknahme (wie hier) gegen den Strafbefehl ein erhebliches Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalt darstellt (vgl. VGH BW, U.v. 3.7.2002 - DL 17 S 24/01, BayVGH, U.v. 11.7.2007 - 16a D 06.1183, juris).
Die Feststellungen umfassen sowohl den inneren als auch den äußeren Tatbestand, sowie die Schuldfähigkeit. Demnach hat die Beklagte während ihrer Umschulung von ihrem dienstlichen Computer zwischen dem 06.10.2015 und dem 13.11.2015 jeweils zwei Abfragen im polizeilichen Datenbestand ohne dienstliche Veranlassung und Befugnis vorgenommen, wie sie wusste, und die dadurch erlangten Kenntnisse an den befreundeten A1. weitergegeben, gegen den bei der Staatsanwaltschaft L. ein Verfahren wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz geführt wurde, das durch die Anzeigen eines Zeugen A2. in Gang gesetzt worden war, der Drogengeschäfte des A1. angezeigt hatte. Ferner hat die Beklagte in einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 01.09.2015 und 31.10.2015 aus den Diensträumen der PI L. mindestens 20 Drug-Controltests im Wert von 35,10 EUR sowie 10 Cannabis Testampullen im Wert von 9 EUR entwendet. Zudem wurden bei einer Hausdurchsuchung am 17.11.2015 bei der Beklagten 119 mg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60%, sowie im Kofferraum ihres Pkw 7 Patronenkartuschen Munition Kaliber 7,62 × 51 mm sowie eine Patronenmunition Kaliber 7,62 × 51 mm aufgefunden, welche im Besitz der Beklagten waren, obwohl sie nicht die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Betäubungsmitteln Gesetz bzw. Waffengesetz hatte.
Diese, in einem gesetzlich geordneten Verfahren getroffene Feststellungen werden von der Disziplinarkammer nach Art. 25 Abs. 2 BayDG der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen des Strafbefehls decken sich auch mit den Ermittlungsergebnissen aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten. Widersprüche oder logische Fehler sind für die Disziplinarkammer nicht feststellbar. Insbesondere tragen auch die Zeugenaussagen von Herrn I., Herrn H. und Herrn F. (zumindest) die abgeurteilten Feststellungen.
2. Ferner geht das Gericht auch davon aus, dass die Beklagte vorschriftswidrig und unter Verstoß gegen ihre Dienstpflichten 80 dienstlich beschaffte Druckverschlussbeutel mit nach Hause genommen hat. Zwar wurde in der Einstellungsverfügung vom 25.11.2016 von der Staatsanwaltschaft L. das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt, da nicht konkret belegbar sei, ob diese Beutel von der PI L. oder PI Vi. stammen würden. Für die Kammer steht jedoch fest, dass die Beklagte diese Druckverschlussbeutel jedenfalls von einer ihrer Dienststellen, und damit von ihrem Dienstherrn, zu einem unbekannten Zeitpunkt mit nach Hause genommen hat.
B.
Durch diese festgestellten Sachverhalte hat die Beklagte gegen ihre dienstrechtlichen Pflichten verstoßen und damit ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begangen. Sie hat insbesondere schuldhaft gegen ihre Pflicht sich im Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz), die Gesetze zu beachten (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz im Verbindung mit dem StGB, BTMG und Waffengesetz), ihr Amt uneigennützig nach besten Wissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 Beamtenstatusgesetz), dienstlichen Vorgaben und Anordnungen zu folgen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz) sowie die ihr bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Absatz ein Satz 1 Beamtenstatusgesetz) verstoßen.
C.
Die Schwere des Dienstvergehens gebietet die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds und ihres bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
I. Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
So hat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
II. Bei den Pflichtverstößen der Beklagten, die kumulativ begangen wurden, handelt es sich um ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen.
Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U v. 10.12.1991, 1 D 26.91 m. w. Nachw.; juris).
Setzt sich ein Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen wie hier zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Das ist hier der Geheimnisverrat nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
1. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
2. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen - wie hier - kommt dagegen dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme (im Gegensatz zu außerdienstlichen Dienstvergehen in einer zweiten Stufe) weder indizielle noch präjudizielle Bedeutung zu. Denn der Beamte ist nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2018 - 2 B 5.168-, juris, m.w.N.).
a. Der abgeurteilte Tatvorwurf gegen die Beklagte beinhaltet die vorsätzliche Verletzung eines Dienstgeheimnisses sowie einer besonderen Geheimhaltungspflicht. § 353 b StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Die Höhe der konkreten Verurteilung zu 220 Tagessätzen Gesamtgeldstrafe (mit Einzelstrafen von 150 bzw. 120 Tagessätzen für die beiden Fälle der Verletzung des Dienstgeheimnisses) bleibt bei dem innerdienstlichen Dienstvergehen dagegen außer Betracht.
b. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite - wie hier ein Geheimnisverrat -der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11).
c. Durch die Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen an Herrn A1. hat die Beklagte gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind die Anzahl der Amtsgeheimnisse, die die Beklagte weitergegeben hat, sowie die Auswirkungen zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die strafrechtliche Relevanz der Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten. Gemessen hieran erweist sich der Pflichtverstoß der Beklagten als innerdienstlich und schwerwiegend. Die Preisgabe von Informationen aus dem polizeiinternen Informationssystemen an Personen aus dem Drogenmilieu, die dazu führen können, dass Betroffene gewarnt werden, bzw. wie hier Druck auf Anzeigeerstatter und ehemalige Zeugen ausüben ist gravierend. Ins Gewicht bei der Bewertung der Pflichtverletzung fällt die dienstliche Stellung der Beklagten als Polizeibeamten, da zu ihren Aufgaben gerade die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, wozu die Wahrung von polizeitaktischen Geheimnissen unerlässlich ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Tathandlungen von der Beklagten vorsätzlich begangen wurden. Dies folgt aus den Feststellungen im Strafbefehl sowie aus ihren eigenen Einlassungen. Durch die - mehrfach erfolgte - Weitergabe der polizeiinternen Informationen hat die Beklagte somit ihre Kernpflichten als Polizeibeamten in gravierender Weise verletzt. Dadurch, dass die Beklagte als Polizeibeamter und damit als Amtsträger jeweils Informationen über bestimmte Vorgänge, Personen bzw. Haftbefehle aus den polizeilichen Informationssystemen an A1. weitergegeben hat, hat sie Geheimnisse, nämlich Tatsachen, deren Kenntnis wegen der auf die im Polizeidienst tätigen Personen beschränkten Zugriffsmöglichkeit nicht über einen bestimmten Personenkreis hinausgehen, einem Unbefugten bekanntgemacht und damit offenbart. Durch das Offenbaren bestimmter Informationen über Strafanzeigen und Haftbefehle hat die Beklagte auch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die Information, wer gegen eine Person wegen bestimmter Delikte Anzeigeerstatter und Zeuge war, ist in laufenden und für künftige polizeiliche und strafrechtliche Ermittlungsverfahren besonders schützenswert. Wird das im Datensystem der Polizei gespeicherte Wissen weitergegeben, gefährdet dies die polizeiliche Aufgabenerfüllung insoweit, als polizeiliche Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten letztlich wirkungslos bleiben, weil Zeugen etwa gewarnt, bedroht (wie vorliegend) oder sonst wie beeinflusst werden können, und vor allem das Vertrauen in die rechtsstaatlichen Institutionen schwer beeinträchtigt wird. Auch dies hat sich gerade vorliegend realisiert. Gerade durch seinen engen Kontakt mit der Beklagten, seinen guten Beziehungen und dem Besitz von besonders geschützten Informationen ist der anderweitig wegen Drogenhandels verfolgte A1. in seinem nahen Umfeld des Asylbewerberheims hausieren gegangen, und hat sich damit eine herausgehobene Stellung in seinem Umfeld verschafft. Allein die Weitergabe von polizeilichen Informationen aus privaten Gründen an den Freund der des Drogenhandels verdächtig ist, der diese besondere Nähebeziehung zur Polizei in seinem Umfeld entsprechend kommuniziert, im Asylbewerberheim beeinflusst und damit der Eindruck einer korruptiven Verbindung von Polizei und Drogenmilieu vermittelt, stellt bereits ein so schweres Dienstvergehen dar, dass hierdurch eine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre.
d. Ebenso handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, dass die Beklagte Drug-Control-Tests, Cannabis Testampullen und Druckverschlussbeutel von ihrer Dienststelle mit nach Hause genommen hat. Auch wenn es sich auf den Wert bezogen jeweils um materiell geringwertige Gegenstände gehandelt hat, ist hier zum einen der erhebliche Missbrauch des Vertrauens des Dienstherrn in die Integrität und Zuverlässigkeit seiner Beamten zu sehen (was nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zugriffsdelikten allenfalls dazu führen konnte, dass bei geringwertigen Vermögensgegenständen von einem Ausspruch einer Entfernung aus dem Dienst noch abgesehen werden kann), zum anderen kommt bei diesen Gegenständen erschwerend zum Tragen, dass es sich um Utensilien im Zusammenhang mit BTMG Delikten handelt, was gerade im vorliegenden Fall gegen die Beklagte spricht. Zu einen wurde bei ihr selbst Kokain einschließlich Konsumwerkzeugs aufgefunden, und ihr Freund, zu dessen Gunsten sie Dienstgeheimnisse weitergab, wurde wegen des Verdachtes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verfolgt, und sitzt inzwischen eine längere Haftstrafe ab.
e. Durch den privaten Besitz von Betäubungsmitteln und Waffen (Munition) ohne Erlaubnis hat sich die Beklagte einer außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht. Die Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen erfordert bei Beamten eine Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in Bezug auf dessen konkret funktionelles Amt (vgl. auch § 47 Abs. 1 BeamtStG). Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen denn zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten gehört es gerade, die Begehung von Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Polizeibeamte genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten begehen. Auch dies stellt bereits isoliert betrachtet ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass die disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr durch die Disziplinarbehörde selbst erfolgen kann, sondern im Rahmen der Disziplinarklage geltend gemacht werden muss.
In der Summe führen die dargelegten Pflichtverletzungen zu einem so schweren Dienstvergehen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Beamtin restlos zerstört ist. Infolgedessen gebietet die Schwere des Dienstvergehens hier grundsätzlich und einzelfallbezogen -unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensphase nach Beendigung einer gewalttätigen Beziehung, alleinerziehende Mutter, während einer Umschulungsphase aus gesundheitlichen Gründen, Pflege des Pflegebedürftigen Brudersauch unter Berücksichtigung des positiven Leistungs- und Persönlichkeitsbildes der Beklagten durch den unmittelbaren Vorgesetzten, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
D.
Hiervon kann auch nicht aufgrund anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Dienstpflichtverletzungen im Rahmen einer erheblich geminderten Schuldfähigkeit begangen haben könnte. Auch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kann dies nicht angenommen werden. Noch im polizeiärztlichen Attest vom 28.07.2014 wurde der Beklagten unter Berücksichtigung der beigezogenen Vorbefunde und Atteste attestiert, voll dienstfähig für den Verwaltungsdienst zu sein. Die Beklagte selbst war sogar der Auffassung, darüber hinaus noch Polizeivollzugsdienst fähig zu sein. Auch aus dem polizeiärztlichen Attest vom 21.01.2016 ergeben sich keine schwerwiegenden Diagnosen die darauf hindeuten würden, dass die Beklagte in ihrer Steuerungsfähigkeit aus medizinischer Sicht soweit eingeschränkt gewesen sein könnte, dass hier eine verminderte Schuldfähigkeit im Bereich des Möglichen wäre. Dies ergibt sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. K. vom 15.08.2020.
Die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat verbietet sich nach dem festgestellten Sachverhalt bereits deshalb, weil die Beklagte nicht aus besonderen Umständen heraus eine Pflichtverletzung beging, sondern aufgrund ihrer Beziehung sich in verschiedene Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum begab bzw. hineinziehen ließ. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Beklagte aufgrund privater und persönlicher Umstände erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war, ggf auch der Konsum von Alkohol und Drogen relevant gewesen sein mag, und, wie sie es in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2018 ausführte, sie sich nach emotionaler Unterstützung, wahrgenommen und beschützt zu werden, sehnte. Dies rechtfertigt jedoch nicht ansatzweise die von der Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen. Auch nimmt das Gericht eine überwundene schwierige Lebensphase mit außergewöhnlichen Belastungen bei der Klägerin vorliegend nicht an. Hierzu würde nämlich auch gehören, sich den seinerzeitigen Problemen umfassend zu stellen und diese aufzuarbeiten, um eine derartige Lebensphase auch als überwunden ansehen zu können. Dies hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht getan. Bis heute bestreitet sie die Einnahme etwa von Drogen. Aus den Zeugenaussagen (vergleiche Vernehmung von Muhammad Ibrahim Ako vom 16.11.2015) bzw. Unterlagen des polizeiärztlichen Dienstes (vergleiche Aktenvermerk vom 22.12.2015, wonach bei der Beklagten in der Blutprobe Nachweise für Kokain, Amphetamin, Opiate und Cannabis gefunden wurden) geht hervor, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt.
E.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Sie verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist - wie hier - durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht wegen der damit einhergehenden Härten für den Beklagten unverhältnismäßig. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn durch sein Verhalten zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis zur Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (vgl. BayVGH vom 24.5.2017 Az. 16a D 15.2267 m.w.N.). Ihm steht im Übrigen für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu.
Die Beklagte erscheint damit im Beamtenverhältnis nicht mehr als tragbar, da sie wegen eines schweren Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Im Disziplinarklageverfahren ist daher in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.