Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 37/16

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Antragsteller bis zum 01.06.2016 erteilte Duldung vorläufig zu verlängern.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung seiner ihm zuletzt vom Landkreis Friesland/Niedersachsen bis zum 01.06.2016 erteilten Duldung

2

Der 1976 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und 1999 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach erfolglosem Asylverfahren und Duldungserteilung tauchte er im Jahr 2001 unter und zog 2005 aus dem Ausland erneut nach Deutschland zu. Er stellte einen Asylfolgeantrag, der im 2006 rechtskräftig abgelehnt wurde. Der Antragsteller hielt sich in der Folgezeit geduldet im Landkreis Friesland auf, eine Rückführung scheiterte an der bislang ungeklärten Identität; die zuständige Auslandsvertretung lehnte mehrfach die Erteilung eines Passes mit Hinweis auf unstimmige Personenstandsangaben des Antragstellers ab. Seither befindet er sich im Besitz von Duldungen der zuständigen Ausländerbehörde in Niedersachsen, die zunächst durchgehend jedenfalls bis September 2015 mit der Nebenbestimmung einer Wohnsitz- und Aufenthaltsbeschränkung (Aufenthalt beschränkt auf das Land Niedersachsen, Wohnsitznahme nur in der Gemeinde V...) und der Gestattung einer unselbständigen Beschäftigung versehen waren.

3

Am 28.08.2014 erteilte die Ausländerbehörde Kreis Friesland dem Antragsteller die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Duldungsbereichs bis zum 01.03.2015 nach A-Stadt und B-Stadt, da der Antragsteller sich dort bei seiner (deutschen) Verlobten, die er im Jahr 2007 kennengelernt hatte, aufhielt und in L…/B-Stadt einer Beschäftigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 800 € nachging, die er bis heute ausübt.

4

In der zuletzt erteilten, bis zum 01.06.2016 gültigen Duldung ist die wohnsitzbeschränkende Auflage vom Kreis Friesland gestrichen worden.

5

Am 29.02.2016 meldete sich der Antragsteller in A-Stadt in der Wohnung seiner Verlobten an und beantragte beim Antragsgegner im Mai 2016 die Verlängerung seiner Duldung. Am 02.06.2016 beantragte der Antragsteller schriftlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG. Er ist der Ansicht, der Antragsgegner sei insbesondere auch für die Verlängerung der dringend benötigten Duldung zuständig, dies ergebe sich zwingend aus § 61 Abs.1 d) AufenthG.

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Der Antragsgegner geht von einer weiterhin bestehenden Zuständigkeit des Kreises Friesland für diese Begehren aus.

7

Er vertritt die Ansicht, dass grundsätzlich für ausreisepflichtige, geduldete Ausländer bereits unabhängig von der Auflage einer Wohnsitzverpflichtung der Aufenthalt räumlich auf das bisherige Bundesland beschränkt ist. Nach seiner Rechtsauffassung ist bei Wegfall der Wohnsitzauflage weiterhin die Durchführung eines (asylrechtlichen) Umverteilungsverfahrens und die vorherige Prüfung der anschließend nach Umzug zuständig werdenden Ausländerbehörde notwendig, um die Länderzuweisungsquote von Asylbewerbern nicht in Frage zu stellen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass dem Antragsteller auf Grund der ungeklärten Identität und der Negativbescheinigung der pakistanischen Botschaft zu keiner Zeit eine Erwerbstätigkeit gestattet worden wäre und der Antragsteller bei Zuzug somit nicht den Lebensunterhalt sichern könne.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

9

Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

10

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

11

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Er benötigt die Duldungsbescheinigung, um sich gegebenenfalls ausweisen zu können und seinen zumindest geduldeten Aufenthalt nachzuweisen. Ein Zuwarten in der Hauptsache ist ohne wesentliche Nachteile nicht zumutbar.

12

Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1).

13

Die Abschiebung des Antragstellers ist derzeit aus den weiterhin bestehenden Gründen der Passlosigkeit tatsächlich unmöglich.

14

Der Antragsgegner ist auch für die Verlängerung der erteilten Duldung die örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 31 Abs.1 Nr.3 a) LVwG SH). Der Antragssteller hat nämlich in dessen Zuständigkeitsbereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

15

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 a AufenthG ist in sogenannten anderen Angelegenheiten, wozu auch die hier streitgegenständlichen Entscheidungen der Ausländerbehörde gehören, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dadurch begründet, dass sich der Betroffene an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines „zukunftsoffenen Verbleibs“ aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Februar 2010 - 4 LB 11/09 - m.w.N.).

16

Der Antragsteller ist auch in rechtlich zulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners umgezogen.

17

Die vormals per Gesetz bestehende asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkung auf das Land Niedersachsen ist erloschen. Dies folgt unmittelbar aus der Vorschrift des § 59a Abs. 2 S. 1 AsylG in der zum hier streitentscheidenden Zeitpunkt maßgeblichen Fassung, wonach die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Räumliche Beschränkungen des Aufenthalts unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber ergeben sich daher nach abgeschlossenem Asylverfahren regelmäßig nicht mehr.

18

Damit setzt ein Umzug in ein anderes Bundesland auch nicht eine vorherige länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus. Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang vertreten, ein länderübergreifender Wechsel des Wohnortes eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.05.2009 – 10 C 09.880 –, Juris RdNr. 6; OVG RP, Urt. v. 15.02.2012 – 7 A 11177/11 –, Juris RdNr. 24; Beschl. d. Senats v. 30.10.2014 – 2 M 106/14 – a.a.O. RdNr. 5; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 RdNr. 25). Grundlage dieser Auffassung war jedoch die Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, wonach räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (a.a.O.) zum 01.01.2015 aufgehoben. Zugleich wurde die Regelung des § 59a Abs. 1 AsylVfG n.F. in das Gesetz eingefügt.

19

Eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Land Niedersachsen folgt auch nicht aus § 61 Abs.1 AufenthG in der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Fassung. Auch eine solche Beschränkung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erlischt nach § 61 Abs. 1b AufentG nach 3-monatigem ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet.

20

Der vormals zuständige Kreis Friesland hat auch die verfügte Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinde V... gestrichen. Die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, also des Antragsgegners, zu der Änderung der Wohnsitzauflage ist nicht erforderlich. Rechtlich bindende Beteiligungserfordernisse sind gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur bei der Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen durch eine andere Behörde als der Behörde erforderlich, die die Maßnahme angeordnet hat. Das ist hier nicht der Fall.

21

Damit bedarf es eines Antrags des Antragstellers auf Streichung der Wohnsitzbeschränkung auch gegen den Kreis Friesland nicht mehr (vgl. insoweit zur grunds. Zuständigkeit der Ausländerbehörde des bisherigen Aufenthaltes für einen Antrag auf Streichung/Änderung einer Wohnsitzbeschränkung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015, 2 O 1/15, Juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 01.02.2016, 6 L 1103/15; Juris); diesem Begehren ist hier die vormals zuständige Ausländerbehörde bereits nachgekommen.

22

Der Antragsgegner ist daher antragsgemäß zur Verlängerung der Duldung als zuständige Behörde verpflichtet.

23

Es obliegt dabei dem Antragsgegner anhand der Ausländerakte zu prüfen, ob und ggf. mit welchen Nebenbestimmungen eine solche Duldung versehen werden soll. Ob die Voraussetzungen für eine Verbot der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs.6 Nr.2 AufenthG dabei im Sinne der zu fordernden unbedingten Kausalität der vom Antragsteller zu vertretenen Gründe für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung vorliegen, wird vom Antragsgegner zu entscheiden sein und ist hier nicht streitgegenständlich.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO, das Gericht hat dabei den Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO in Höhe von 5.000 €.


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