Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 44/17

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich einer möglichen Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A12 zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagrücknahme am 24.11.2017 auf 381.704,19 Euro, danach bis zur teilweisen Erledigung am 16.01.2018 auf 367.259,76 Euro und danach auf 301.677,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und die Beigeladenen stehen als Polizeioberkommissare (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin. Der Antragsteller wird derzeit auf einem mit A 10 bis A 12 bewerteten Dienstposten als Sachbearbeiter im Referat 65 des Bundespolizeipräsidiums am Dienstort ….. verwendet. Die Beigeladenen sind ebenfalls auf sog. gebündelten Dienstposten in verschiedenen Referaten des Bundespolizeipräsidiums eingesetzt.

2

Mit Schreiben vom 26.10.2017 informierte das Bundespolizeipräsidium im Intranet der Bundespolizei darüber, dass beabsichtigt sei, auf der Grundlage der zum Stichtag 01.10.2017 erstellten Beförderungsrangfolgelisten im November 2017 Beförderungen im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst vorzunehmen. Danach waren im „Allgemeinen Bereich“ des Bundespolizeipräsidiums 40 Einweisungen in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorgesehen. Außerdem standen in diesem Bereich 28 Beförderungsmöglichkeiten (Planstellen) zum/zur Polizeihauptkommissar(in) - Besoldungsgruppe A 11 - zur Verfügung. Als Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung zum/zur Polizeihauptkommissar(in) sind auf der Intranet-Seite genannt:

3
- letzte Beurteilung: Note B1,
4
- Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 5,75,
5
- vorletzte Beurteilung: Note 7,
6
- Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 7,25,
7
- Subsidiärmerkmale: 159,50.

8

Der Antragsteller erreichte auf der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erstellten Rangfolgeliste für eine Beförderung zum/zur Polizeihauptkommissar(in) den Rang 95. Aufgrund seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 (Beurteilungszeitraum 01.10.2014 - 30.09.2016), die mit der Gesamtnote B1 abschloss, betrug die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale beim Antragsteller 4,25. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) wurden auf dieser Rangfolgeliste mit der Gesamtnote A2 und die Beigeladenen zu 6) bis 28) ebenso wie der Antragsteller mit der Gesamtnote B1 geführt, erreichten allerdings in der Summe der gewichteten Leistungsmerkmale 6,00 bzw. 5,75.

9

Unter dem 26.10.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht befördert werde. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.11.2017 Widerspruch ein.

10

Ebenfalls mit Schreiben vom 08.11.2017 legte der Antragsteller gegen seine letzte Regelbeurteilung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

11

Die Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie seine Erfahrungen in seinem statusrechtlichen Amt, das er seit 12 Jahren bekleide, nicht ausreichend berücksichtige. Bei steigendem Dienstalter im jeweils statusrechtlichen Amt schlage sich die zunehmende Erfahrung in aller Regel in verbesserten Leistungen und demgemäß auch in verbesserten Beurteilungen nieder. Dies entspreche auch der ständigen Beurteilungspraxis der Bundespolizei. Die Beurteilung sei auch nicht nachvollziehbar. An keiner Stelle werde in textlicher Weise dargelegt, wie die einzelnen Bewertungen zustande gekommen seien. Es handele sich um eine Beurteilung im „Ankreuzverfahren“. Die Bewertungsmerkmale seien nicht hinreichend differenziert und die Nachvollziehbarkeit dieser Merkmale nicht gegeben. Es sei ihm nicht möglich, die Bewertungen zu überprüfen und die Bewertungen plausibel zu machen. Seine dienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum seien nicht vollständig erfasst worden. Auch fehle es an einer hinreichend differenzierten Darstellung seiner Leistungen sowie an einer nachvollziehbaren Begründung für das Gesamturteil. Eine Addition der Einzelbewertungen sei nicht ausreichend, um das Gesamturteil zu rechtfertigen, weil drei Einzelmerkmale von der Gesamtnote abwichen. Darüber hinaus nehme er höherwertige Aufgaben wahr. Ihm seien folgende Aufgaben übertragen: Vorbereiten und Durchführen von Beschaffungen, Haushaltsplanung und -durchführung für Referat 65, Qualitätsbeauftragter und Intranetbetreuung für Referat 65. Dabei handele es sich um außerordentlich schwierige Aufgaben, die er an sich in einem höheren Amt wahrnehmen sollte. Es sei daher rechtswidrig, seine Leistung überwiegend mit der Note B1 zu bewerten. Ihm sei am 04.09.2017 eine Leistungsprämie von 1.400,- Euro zugebilligt worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er nur durchschnittliche oder etwas bessere Leistungen erbringen würde. Warum ihm beim Merkmal „Zuverlässigkeit“ nur eine B1-Leistung attestiert worden sei, erschließe sich nicht, da er seine Arbeiten höchst zuverlässig erledigt habe. Entsprechendes gelte für die ihm in Bezug auf „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ zuerkannte Benotung. Die Bewertung der Denk- und Urteilsfähigkeit mit der Note B1 sei nicht mit der gewährten Leistungsprämie und der dort realisierten Aufgabe in Einklang zu bringen. Die Bewertung der Entscheidungsbereitschaft und des Verhandlungsgeschickes sei ebenfalls unzutreffend. Er führe im Rahmen der Beschaffung sehr erfolgreich Verhandlungen mit externen Unternehmen. Dies habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden.

12

Der Antragsteller hat am 08.11.2017 beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen geltend:

13

Eine dienststellenbezogene Auswahl der zu befördernden Beamten sei rechtswidrig und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es handele sich um „Massenbeförderungen“, die für alle Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt würden. Es sollten nicht einzelne Dienstposten zum Zwecke der Beförderung besetzt werden, sondern es handele sich um gebündelt bewertete Dienstposten, wie sei bei allen Dienststellen der Bundespolizei vorhanden seien. Insoweit gebiete es die Gleichbehandlung der bei der Antragsgegnerin tätigen Beamtinnen und Beamten, diese Dienstposten auch für den gesamten Bereich der Bundespolizei einheitlich zu vergeben. Allein die möglicherweise zufällige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle dürfe nicht dazu führen, dass ein Beamter von Beförderungen ausgeschlossen werde, nur weil in seiner Dienststelle eine Vielzahl hochbewerteter Beamter tätig sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass in anderen Dienststellen Beamte befördert worden seien, die über eine schlechtere Beurteilung verfügten als er. Da er über diese Beförderungen nicht informiert worden sei und daher keinen einstweiligen Rechtsschutz hätte beantragen können, könnten diese Beförderungen auch aufgehoben werden.

14

Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei den Beurteilungen eine ausreichende Differenzierung vorgenommen habe. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht ersehen, wie sich die einzelnen Prädikate in den Beurteilungen auf die Dienststelle verteilten. Es sei nicht erkennbar, welche Aufgaben den jeweiligen Mitarbeitern übertragen worden seien, insbesondere welcher Besoldungsgruppe diese Aufgaben zuzuordnen seien. Bei den Beurteilungen der Beigeladenen werde teilweise auf Beurteilungsbeiträge Bezug genommen, die sich nicht bei den Akten befänden. Eine Überprüfung der jeweiligen Beurteilungen sei daher nicht möglich. Die Tätigkeit in seinem Referat setze zwingend einen „Sachbearbeiter-Lehrgang“ voraus, über den alle Mitarbeiter im gehobenen Dienst verfügen müssten. In den Stellenausschreibungen werde dieser Lehrgang als obligatorisch gefordert. Sofern er nicht absolviert worden sei, müsse er nachgeholt werden. Aus den Sachakten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wer von den Beigeladenen über diesen Lehrgang verfüge. Er habe sich seit 2015 überwiegend alleine und vollständig eigenständig mit der federführenden Realisierung einer ISO 9000 Zertifizierung für das Referat 65 beschäftigt. Dafür sei ihm die genannte Leistungsprämie gewährt worden. Es habe sich dabei um eine Aufgabe gehandelt, die deutlich höhere Anforderungen gestellt habe als die mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 verbundenen. Diese Zertifizierung sei in der Abteilung 6 des Bundespolizeipräsidiums einmalig und im gesamten Präsidiumsbereich lediglich zweimal durchgeführt worden. Er sei weiterhin für die Haushaltsplanung sowie -koordinierung und Beschaffung zuständig. In anderen Referaten des Bundespolizeipräsidiums gebe es keinen Beamten, der diese Aufgaben wahrnehme und sich noch im Eingangsamt des früheren gehobenen Dienstes befinde. Ihm sei ein Mitarbeiter zugeordnet, der ihm zuarbeite und der die Beschaffungen vorbereite, die durch ihn freigegeben werden müssten. Auch dies sei eine Verantwortung, die über die übliche Verantwortung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 hinausgehe. Zu seinen Tätigkeiten gehörten u.a. auch die Vorbereitung öffentlicher Ausschreibungen. Dies umfasse den regelmäßigen Kontakt mit der Geschäftsleitung diverser Unternehmen wie Ingenieurbüros und anderer größerer Gesellschaften. Auch dies seien Aufgaben, die hochwertig seien und weit über die Anforderungen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 hinausgingen. Darüber hinaus nehme er für das Referat 65 regelmäßig an Telefonschaltkonferenzen des Abteilungsleiters 6 und der Stabsbereichsleiter 2 der Direktionen und der Bundespolizeiakademie teil. In der Regel würden diese Telefonkonferenzen von Angehörigen des früheren höheren Dienstes wahrgenommen. An sich sei die Teilnahme Aufgabe des Referatsleiters 65 oder dessen Stellvertreters, die in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft seien.

15

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

16

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Beförderungen nach Maßgabe des Schreibens des Referates Personal vom 26.10.2017 zu unterlassen - soweit die Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 erfolgen sollten -, solange nicht über seinen Widerspruch gegen die Mitteilung vom 26.10.2017 bestandskräftig entschieden worden ist.

17

Am 24.11.2017 hat der Antragsteller dem Gericht mitgeteilt, dass die Beförderungen der aus einem Statusamt A 11 beurteilten Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht verhindert werden sollen, und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

18

Am 08.01.2018 hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die Beigeladenen zu 1) bis 5) von dem Antrag betroffen sind.

19

Die Antragsgegnerin hat sich der im Schriftsatz vom 08.01.2018 abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Sie erwidert im Wesentlichen:

22

Da sie bereits am 16.11.2017 zugesagt habe, dem Antragsteller eine Beförderungsmöglichkeit nach A 11 BBesO vorzuhalten, fehle es an einem Anordnungsgrund.

23

Es handele sich hier nicht um eine Stellenausschreibung, in deren Folge unmittelbar eine Beförderung erfolge. Aufgrund der Bündelbewertungen in der Bundespolizei verfügten alle Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen der Rangfolge die Beförderungsreife erreicht hätten, bereits über einen Dienstposten der Bewertung A 9g - 11 und höher. Es werde auf dem Dienstposten befördert, den der Beamte bereits innehabe. Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die sich in der Laufbahn des gehobenen Dienstes befänden, seien nach dem Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in der Funktion eines Sachbearbeiters tätig. Dazu sei das Absolvieren eines Sachbearbeiterlehrgangs nicht erforderlich. Dieser wäre im Rahmen einer Beförderungsentscheidung ohnehin bedeutungslos. Es finde keine Beförderung im Sinne der Besetzung einer „neuen Stelle“ statt, die ihrerseits ein eigenes Anforderungsprofil beinhalten könne.

24

Der Antragsteller habe erst neun Monate nach Eröffnung seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 Widerspruch eingelegt und dies lediglich aufgrund der Tatsache, dass er bei der Beförderungsauswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Darüber hinaus verkenne der Antragsteller, dass für die Auswahlentscheidung auch die vorletzte Beurteilung sowie die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale in dieser zu berücksichtigen gewesen seien. Hier hätte der Antragsteller eine Summe von mindestens 7,25 erreichen müssen. Der Antragsteller habe im Beurteilungszeitraum keine höherwertigen Tätigkeiten wahrgenommen. Die in der Widerspruchsbegründung genannten Tätigkeiten des Antragstellers seien sachbearbeitende Tätigkeiten und stellten keine „höherwertigen“ Aufgaben dar. Der Einsatz auf einem „gebündelten“ Dienstposten stelle grundsätzlich für Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung und damit keinen höherbewerteten Dienstposten dar. Würde der Antragsteller auf seinem Dienstposten befördert werden, wären mit dem höheren Amt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Die dienstlichen Leistungen des Antragstellers auf seinem konkreten Dienstposten seien zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt worden.

25

Die dienststellenbezogene Auswahl der zu befördernden Beamten sei rechtmäßig. Der Haushalt der Bundespolizei sei im Rahmen von Kassenanschlägen umzusetzen. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen sei eine Organisationsentscheidung, die weder an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei noch sonst subjektive Rechte berühre.

26

Die durch Beschluss vom 11.12.2017 beigeladenen Beamtinnen und Beamten haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 12) ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten.

II.

27

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.11.2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat, als die Beförderungen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 betroffen sind, wertet die Kammer diese Erklärung als teilweise Antragsrücknahme mit der Folge, dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen ist.

28

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, denn sein Antrag hätte in Bezug auf die Beigeladenen zu 1) bis 5) keinen Erfolg gehabt, da diese in der maßgeblichen letzten Regelbeurteilung eine bessere Gesamtnote erhalten haben als der Antragsteller.

29

Soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch die Beigeladenen zu 6) bis 28) betrifft, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

30

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann     (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

31

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Mit einer Ernennung der Beigeladenen würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - zitiert nach juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 - zitiert nach juris Rn. 16). Dem steht nicht der von der Antragsgegnerin zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.09.2017 (Az. 6 CE 17.1220 - zitiert nach juris Rn. 17f) entgegen. Danach führt die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber zum Wegfall des Anordnungsgrundes, wenn diese Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d.h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war. Erforderlich ist weiter, dass die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren abhängt. Zwar mag die weitere Planstelle, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestanden haben. Es unterliegt jedoch grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle darf erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 - zitiert nach juris Rn. 21). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im hier streitigen Auswahlverfahren lediglich den Ranglistenplatz 95 erreicht hat, vor ihm also noch zahlreiche weitere Beamtinnen und Beamten auf der Liste geführt werden, die die Antragsgegnerin selbst als leistungsstärker angesehen hat, ist keineswegs sicher, dass diese Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen wäre.

32

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Das ist der Fall, wenn die Aussichten, ausgewählt zu werden, mindestens „offen“ sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 B 901/10 - zitiert nach juris Rn.7; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 MB 5/17 -).

33

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21f Bundesbeamtengesetz - BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 80/17 - zitiert nach juris Rn. 13 mit weit. Nachw.). Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 - zitiert nach juris Rn. 46ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013 - 6 B 816/13 - zitiert nach juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 46ff).

34

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Beigeladenen zu 6) bis 28) als besser geeignet für das angestrebte Beförderungsamt angesehen als den Antragsteller. Grundlage für den Leistungsvergleich ist nach der Stellenausschreibung vom 26.10.2017 und gemäß Ziffer 4 der Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz (BefördRLBGS) vom 28.01.1998 zunächst die letzte dienstliche Beurteilung. Da sämtliche in die Beförderungsauswahl einbezogenen Beamten dasselbe Statusamt innehaben und auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, war es zulässig, aus den Leistungsbeurteilungen auf die bessere Eignung für das höhere Statusamt zu schließen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - zitiert nach juris Rn. 62). Gegen die den Beigeladenen zu 6) bis 28) erteilten Beurteilungen hat der Antragsteller keine konkreten Einwände erhoben. Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, der Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.10.2016 zugrunde zu legen. Die Beurteilung dürfte einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren voraussichtlich standhalten.

35

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit den einschlägigen Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21.93 - zitiert nach juris Rn. 14).

36

Ausgehend hiervon hält die hier streitige Beurteilung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die Beurteilung ist einer Überprüfung nicht bereits deshalb entzogen, weil der Antragsteller gegen sie nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt, weil es am Regelungscharakter mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen fehlt. Dies hat zur Folge, dass für sie nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit besteht. Der Beamte kann in den durch die Grundsätze der Verwirkung gezogenen Grenzen seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitverfahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Eine Verwirkung der Widerspruchsbefugnis ist anzunehmen, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung (BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 B 108/13 - zitiert nach juris Rn. 11 mit weit. Nachw.). Danach hat der Antragsteller sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Er hat gegen die ihm am 13.02.2017 eröffnete Beurteilung am 08.11.2017 und damit innerhalb der Jahresfrist Widerspruch eingelegt.

37

Die dem Antragsteller zum Stichtag 01.10.2016 erteilte Regelbeurteilung ist in formeller Hinsicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen und den Beurteilungsrichtlinien ordnungsgemäß zustande gekommen. Einschlägig für das Beurteilungsverfahren sind vorliegend neben §§ 48 ff Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei in der zum 01.09.2016 in Kraft getretenen und damit zum Beurteilungsstichtag (01.10.2016) maßgeblichen Fassung vom 10.12.2015 (BeurtRL BPOL). Das Gesamturteil lässt sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten. Zwar bedarf die Bildung des Gesamturteils in der Regel einer zusammenfassenden Wertung, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale - wie hier - im Ankreuzverfahren erstellt worden sind. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 51/16 - zitiert nach juris Rn. 12). Vorliegend fehlt es zwar an einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Die Antragsgegnerin konnte hier jedoch ausnahmsweise davon absehen, weil die Einzelbewertungen ein nahezu einheitliches Leistungsbild des Antragstellers ergeben. So erhielt der Antragsteller bei der Bewertung der Leistungsmerkmale dreimal die Note A2 und zwölfmal die Note B1, dabei bei den besonders wichtigen (vgl. Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL) einmal die Note A2 und dreimal die Note B1. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung, die gemäß Ziffer 4.5 Abs. 2 BeurtRL BPOL bei der Bildung der Gesamtnote einzubeziehen ist, wurden dem Antragsteller, ausgehend von vier möglichen Noten, einmal die Bewertung „A“, zehnmal die Bewertung „B“ und einmal „C“ zuerkannt. Damit drängt sich das Gesamturteil B1 vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null geradezu auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 - zitiert nach juris Rn. 37), zumal dem Antragsteller auch hinsichtlich der besonders wichtigen Leistungsmerkmale überwiegend lediglich die Note B1 zuerkannt wurde.

38

 Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller auf einem Dienstposten verwendet wird, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist. Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden. Bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 28). Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 29). Dementsprechend bestimmt Ziffer IV der Vorbemerkungen BeurtRL BPOL, dass bei gebündelten Dienstposten die Anforderungen des Dienstpostens ebenso in der Beurteilung zu berücksichtigen sind wie das aktuelle Statusamt des zu Beurteilenden (Satz 2). Die Bedeutung und Schwierigkeit der prägenden Tätigkeiten müssen berücksichtigt werden, da sie Einfluss auf die erbrachten Leistungen haben können (Satz 3). Je nach Statusamt können hierdurch vergleichbare Leistungen zu einer unterschiedlichen Bewertung führen (Satz 4). Dass die Beurteiler hier nicht entsprechend vorgegangen sind, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.02.2017 - 3 CE 16.2480 - zitiert nach juris Rn. 7f). Werden - wie hier - lediglich drei Ämter derselben Laufbahngruppe in die Bündelung einbezogen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine angemessene Leistungsbewertung möglich ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 54).

39

Der Einwand des Antragstellers, die Beurteiler hätten einzelne Leistungsmerkmale zu schlecht bewertet, rechtfertigt ebenfalls nicht die Aufhebung seiner Beurteilung. Die Bewertung der von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen obliegt ausschließlich dem Beurteiler. Das Gericht ist nicht berechtigt, seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Beurteilers zu setzen. Aus der Sicht der Kammer ist es auch keineswegs zwingend, dass die Leistungen des zu Beurteilenden immer besser werden, je länger sich der Beamte in demselben Statusamt befindet, mag sich in der Regel auch die zunehmende Erfahrung des Beamten in verbesserten Leistungen niederschlagen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 B 587/17 - zitiert nach juris Rn. 18). Bewertet werden können jedoch nur die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten. Diese können trotz zunehmender Erfahrung des Beamten aus verschiedenen Gründen, etwa aufgrund gesundheitlicher oder familiärer Probleme schlechter als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum ausfallen.

40

Anhaltspunkte für seine Behauptung, seine dienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum seien nicht vollständig erfasst worden, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dagegen spricht, dass in der Beurteilung die einzelnen von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten genannt sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beurteiler die Leistungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Realisierung der ISO 9000 Zertifizierung für das Referat 65 berücksichtigt haben, denn dies wird in der Beurteilung unter „Allgemeine Bemerkungen“ ausdrücklich erwähnt. Abgesehen davon, dass die von dem Antragsteller angesprochene Leistungsprämie ihm dafür erst zu einem nach dem Beurteilungsstichtag liegenden Zeitpunkt gewährt wurde, dient die Zuerkennung einer Leistungsprämie einem anderen Ziel und hat auch einen anderen Aussagegehalt als die Erteilung einer Beurteilung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.02.2017 - 2 A 191/15 - zitiert nach juris Rn. 8). Leistungsprämien werden regelmäßig gewährt, um einzelne herausragende Leistungen zu honorieren (vgl. § 42a Abs. 1 BBesG und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2016 - 1 A 1236/15 - zitiert nach juris Rn. 13ff), während die dienstliche Beurteilung die Leistungen des Beamten über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand hat. Soweit der Antragsteller im Einzelnen auf seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Haushaltsplanung sowie dem Vorbereiten und der Durchführung von Beschaffungen verweist, ist davon auszugehen, dass den Beurteilern, die in demselben Referat bzw. in derselben Abteilung wie der Antragsteller tätig sind, die damit einhergehende Verantwortung und die damit verbundenen Schwierigkeiten bekannt waren und sie dies auch bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers berücksichtigt haben. Dies gilt auch soweit der Antragsteller auf seine Teilnahme an Telefonschaltkonferenzen verweist, die an sich dem Referatsleiter bzw. dessen Stellvertreter vorbehalten sind. Selbst wenn die Ansicht des Antragstellers, er habe höherwertige Aufgaben wahrgenommen, zutreffend sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass diese seine Tätigkeit im Beurteilungszeitraum geprägt haben. Zu den ihm zugewiesenen Aufgaben gehörten noch die Sachbearbeitung von Erprobungsvorgängen, die Mitwirkung bei Erprobungen und Abnahmetests sowie die Intranetbetreuung für das Referat 65. Dass ihm auch insoweit höherwertige Aufgaben übertragen wurden, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

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Da der Antragsteller und die Beigeladenen zu 6) bis 28) in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche Gesamtnote erhalten hatten, war für die Beförderungsauswahl auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Die Antragsgegnerin hat für die Ausschärfung der Regelbeurteilungen die Leistungsmerkmale „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ (1.1), „Fachkenntnisse“ (2.), „Zuverlässigkeit“ (4.2) und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ (4.3) herangezogen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017, a.a.O., Rn.13 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - zitiert nach juris Rn. 35f). Danach ist die Auswahl der vier genannten Einzelmerkmale für die Ausschärfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an den Vorgaben ihrer Beurteilungsrichtlinien orientiert. Dort hat sie unter Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL die allgemeine Regelung getroffen, dass die vier vorgenannten Leistungsmerkmale „aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen“ und obligatorisch zu beurteilen sind. Dass ihre Auswahl als für die Bundespolizei besonders bedeutend nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu beanstanden sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Es leuchtet ein, dass die Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Polizeiarbeit auf kompetente und funktionierende Teams angewiesen ist, die Wichtigkeit etwa der Leistungsmerkmale „Eigenständigkeit“ und „schriftlicher Ausdruck“ - insoweit wurde dem Antragsteller die Note A2 zuerkannt - geringer einstuft als die vier als besonders bedeutsam gewichteten Leistungsmerkmale (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017, a.a.O., Rn. 15). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sich vorab in der Stellenausschreibung dahingehend festgelegt, dass es bei gleicher Gesamtnote auf die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale ankommen sollte. An diese Entscheidung ist sie für das weitere Auswahlverfahren gebunden. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014, a.a.O., Rn. 37). Unter Berücksichtigung der besonders gewichteten Einzelmerkmale hat die Antragsgegnerin die Beigeladenen zu 6) bis 28) zu Recht als besser geeignet als den Antragsteller angesehen, da diese in der Summe der gewichteten Einzelmerkmale eine 6,00 bzw. 5,75 erreichten, während sich für den Antragsteller lediglich eine Summe von 4,25 errechnete.

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Anzumerken ist, dass es für die Behauptung des Antragstellers, in den Stellenausschreibungen werde das Absolvieren eines Sachbearbeiter-Lehrgangs gefordert, den möglicherweise nicht alle Beigeladenen vorweisen könnten, in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen keine Anhaltspunkte gibt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach dem Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in der Funktion eines Sachbearbeiters tätig seien. Dazu sei das Absolvieren eines Sachbearbeiterlehrgangs nicht erforderlich.

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Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die zu befördernden Beamtinnen und Beamte aus dem „Allgemeinen Bereich“ des Bundespolizeipräsidiums ausgewählt hat. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Dienstherrn über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen eine Organisationsentscheidung ist, die weder an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist noch sonst subjektive Rechte der Bewerber berührt. Der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 beginnt erst im Rahmen der zur Verfügung gestellten und zu besetzenden Stellen. Der Dienstherr ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes oder aufgrund haushaltsrechtlicher bzw. fiskalischer Erwägungen auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. So bestehen etwa keine Bedenken dagegen, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung lediglich Bedienstete seines Bereichs (z. B. Landes) in den Bewerberkreis aufnehmen will (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 M 22/07 - zitiert nach juris Rn. 3f; VG Magdeburg, Urteil vom 23.10.2009 - 5 A 44/09 - zitiert nach juris Rn. 12).

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung pro Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11 bzw. A 12) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften bis zur teilweisen Klagrücknahme ein Streitwert in Höhe von 381.704,19 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11, 4.372,14 Euro x 12 : 4 x 28 = 367.259,76 Euro zuzüglich Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, 4.814,81 Euro x 12 : 4 = 14.444,43 Euro), danach bis zur teilweisen Erledigung ein Streitwert in Höhe von 367.259,76 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11, 4.372,14 Euro x 12 : 4 x 28 = 367.259,76 Euro) und danach ein Streitwert in Höhe von 301.677,66 Euro (4.372,14 Euro x 12 : 4 x 23 = 301.677,66 Euro).


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