Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 84/18
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden Beförderungsplanstellen nach A16 der Beförderungsliste „OSD_T“ der Beförderungsrunde 2018 mit den Beigeladenen zu besetzen, solange sie keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf ……….. festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderungsplanstelle der Wertigkeit …...
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Der Antragsteller ist Beamter der Telekom AG. Mit Wirkung zum 01.01.1994 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ……. der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen und ihm das Amt eines ……….. verliehen. Auf Grundlage einer Beurlaubung nach Maßgabe des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen……… ist er seit dem 01.01.1998 bei der Tochtergesellschaft der Telekom AG, der ………………………., auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses tätig und gemäß der …………………………… zugeordnet. Er wird derzeit amtsangemessen als „…………………………“ eingesetzt. Im Rahmen seiner Tätigkeit trägt er Umsatzverantwortung von rund 20 Milliarden Euro pro Jahr.
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Am 20.08.2018 erhielt der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.08.2017, in der seine Leistungen bezüglich aller Einzelmerkmale mit „sehr gut“ und mit einem Gesamturteil von „sehr gut +“ bewertet wurden. Das Gesamtergebnis wurde wie folgt begründet:
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„(…) Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote „sehr gut“ konnte vergeben werden, wenn in den einzelnen Merkmalen siebenmal „sehr gut“ vergeben worden ist. (…) Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse ist nach der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differenzieren. Der Antragsteller kann nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis „hervorragend“ haben auf der Beurteilungsliste ausschließlich solche Beamten erhalten, die von ihrer Führungskraft eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen haben und die außerdem höherwertig eingesetzt sind.“
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Der Beurteilung lagen drei Stellungnahmen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zugrunde, in denen der Antragsteller ausschließlich mit „sehr gut“ bewertet wurde.
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Am 14.09.2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung. Das Gesamturteil ergebe sich nicht aus den Einzelbewertungen, ihren Begründungen und den Stellungnahmen. Die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin nehme, soweit bei der Vergabe der Gesamtnote „hervorragend“ auf höherwertige Einsätze abgestellt werde, amtsangemessen Beschäftigte aus. Außerdem sei er höherwertig eingesetzt.
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Mit Konkurrentenmitteilung vom 28.11.2018 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über zwei Beförderungsplanstellen nach …..auf der 60 Bewerber/innen umfassenden Beförderungsliste „OSD_T“. Eine entsprechende Beförderung setze ein Beurteilungsergebnis von mindestens „hervorragend +“ voraus, aufgrund dessen der Antragsteller mit einer Gesamtnote von „sehr gut +“ nicht berücksichtigt werden könne.
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Mit Schreiben vom 05.12.2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung ein. Er verwies zur Begründung insbesondere darauf, dass keine Gewichtung der Kriterien vorgenommen worden und die Vergabe allein nach Maßgabe des Abweichens von Funktion und Statusamt erfolgt sei.
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Am 13.12.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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Zur Begründung trägt er ergänzend zum Widerspruchsverfahren vor, dass unklar sei, wie man bewertet werden müsse, um im Gesamtergebnis ein „hervorragend“ zu erhalten, wenn Voraussetzung für ein Gesamtergebnis von „sehr gut“ bereits die Beurteilung in allen Einzelkriterien mit „sehr gut“ sei. Die Vorgabe, hervorragende Leistungen attestiert bekommen zu haben, sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend begründet. Auch die weitere Begründung eines höherwertigen Einsatzes, sei rechtswidrig, da sie amtsangemessen Beschäftigte faktisch von der Beförderung ausschließe. Er sei zudem höherwertig eingesetzt, was sich aus seiner Führungsfunktion und der hohen Umsatzverantwortung ergebe. Außerdem fehle es der Beurteilung an einer Begründung für das Abweichen der Gesamtnote im Vergleich zur vorherigen Beurteilung (Gesamtergebnis: „hervorragend Basis“) bei gleichbleibender Bewertung der Einzelkriterien. Das Zwischenzeugnis vom ……… bescheinige ihm außerdem eine hervorragende Leistung. Der Beurteilungsrunde lägen keine rechtmäßigen Beurteilungen zugrunde, da er gegen die Beurteilungen aus 2013 bis 2018 Widerspruch erhoben habe und bislang nur die Beurteilung aus 2015 beschieden worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden Beförderungsplanstellen nach …… der Beförderungsliste „OSD_T“ nach ……. der Beförderungsrunde 2018 mit den Beigeladenen zu besetzen, solange sie keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt ergänzend zum Widerspruchsverfahren vor, dass die zusätzliche Gesamturteilsnote „hervorragend“ aufgrund der Sondersituation bei der Antragsgegnerin in das Beurteilungssystem aufgenommen worden sei. Sie diene der Differenzierung zwischen Beamten, die bereits mit den Höchstnoten bewertet worden seien, und trage dem Umstand Rechnung, dass eine Vielzahl dieser zudem höherwertig eingesetzt sei. Die Bestnote „hervorragend“ werde vergeben, wenn sich aus den Stellungnahmen der Führungskräfte und Formulierungen im Erläuterungstext der Beurteilung ein über sehr gute Leistungen hinausgehendes – hervorragendes – Gesamtleistungsbild ergebe. Dabei reiche es nicht aus, wenn bei einzelnen Merkmalen die Vokabel „hervorragend“ verwendet würde oder Einzelaspekte in einer Bewertungskategorie hervorgehoben würden. Vielmehr sei ein durchgehendes Spitzenleistungsbild erforderlich, dass die Bewertung durchgehend präge. Ein entsprechendes Leistungsbild könne sich jedoch auch daraus ergeben, dass „sehr gute“ Leistungen in einer höherwertigen Tätigkeit erbracht würden. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass bei zumindest gleichwertigem Leistungsbild die Höchstnoten an Beamte vergeben würden, die zusätzlich noch in einer höherwertigen Tätigkeit eingesetzt seien. Die ausgewählten Bewerber würden genau wie der Antragsteller durchgängig die Bewertungsstufe „sehr gut“ in allen Kategorien aufweisen und seien allesamt höherwertiger als der Antragsteller eingesetzt.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO ist begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund (1.) sowie einen Anordnungsanspruch (2.), das heißt die Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen vor.
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1.) Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für die Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen zu befördern. Mit ihrer Ernennung würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennungen könnten mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – Juris, Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16 – Juris Rn. 9) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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2.) Auch den notwendigen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.
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Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2016 – 2 MB 16/16 – Juris Rn. 16 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2018 – 12 B 49/18 – Juris Rn. 26).
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Bewerber um einen höher bewerteten ……………. oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle, sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung fachlicher Leistung entscheidet (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stelle im öffentlichen Dienst; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten nach einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – Juris, Rn. 12).
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen (wie hier: Beurteilungsrichtlinien für die bei der Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19.12.2013 in der Fassung vom 24.08.2018), sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 – Juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 – 5 ME 107/15 – Juris Rn. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 06.09.2000 – 3 L 221/98 – Juris Rn. 54). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.07.1980 – 2 C 8.78 – Juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2016 – 5 ME 14/16 – Juris Rn. 20).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft. Die Beurteilung leidet an einem Begründungsmangel.
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Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; und vom 21.03.2007, - 2 C 2.06 -, beide juris). Einer Begründung des Gesamtergebnisses bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden "Erst- und Zweitbeurteiler(innen)" - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen "in geringem Maße bewährt" bis "sehr gut" vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote "hervorragend" vorsieht. (…) Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Aus den unterschiedlichen Bewertungsskalen ergeben sich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch "nur" etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2016, - 1 B 1514/15 -; vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.11.2015, - 6 CE 15.2233 -, beide Juris). Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits "sehr gute" Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich "hervorragend" führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe "sehr gut" rechtfertigen können (usw.). Zwar ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer sind, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich dürfte eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung "auf Null" - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, - 2 C 27.14 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2016, - 1 B 1513/15 -, beide juris). Ein solcher Fall dürfte angesichts der unterschiedlichen Bewertungsskalen kaum vorstellbar sein. Den jeweiligen Beurteilern obliegt die Aufgabe, in einer Gesamtbetrachtung auf mehreren Bewertungsebenen letztlich Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. Schon die Art und Weise der Vornahme dieser Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen – Begründung (VG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2017 – 12 B 55/16 – Juris Rn. 25 f.).
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung insofern als unzureichend, als sie sich im Rahmen des Gesamturteils nicht zur Umsatzverantwortung des Antragstellers und der Bedeutung dieser für die Wertigkeit seiner Tätigkeit verhält. Das Gericht hat in dem vorherigen Verfahren des Antragstellers (Az: 12 B 55/16 – Juris Rn. 27) in der Beförderungsrunde 2016 unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen bereits ausgeführt:
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„Aus der Beurteilung geht (…) nicht deutlich hervor, dass die dem Antragsteller unstreitig obliegende Umsatzverantwortung bei der Vergabe des Gesamturteils hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Die in der „Aufgabenbeschreibung“ enthaltene Angabe einer prozessualen Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro jährlich stellt lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung dar und ersetzt insbesondere nicht die erforderliche Begründung (…). Die Verantwortung des Antragstellers hätte etwa in den Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz oder Wirtschaftliches Handeln) oder zumindest in der Begründung des Gesamtergebnisses Erwähnung finden müssen.“
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Eben dieses Begründungserfordernis hat das Gericht im Folgeverfahren (12 B 22/17 – Juris Rn. 25 f.) konkretisiert, in dem es klar gestellt hat, dass es nicht ausreicht, im Rahmen des Kriteriums „Arbeitsergebnisse“ auf die hohe Umsatzverantwortung hinzuweisen und klarzustellen, dass dies zwar die Funktionswertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers begründe, nicht jedoch eine Höherbewertung rechtfertige. Nach Auffassung des Gerichts muss die Beurteilung begründen, in welcher Hinsicht die hohe Umsatzverantwortung wertend eingeflossen ist. Im Einzelnen muss ihr zu entnehmen sein, warum aus der hohen Umsatzverantwortung zwar die Einstufung in die …….. folgt, nicht jedoch ein höheres Gesamturteil, da die Wertigkeit AT3 nicht in jedem Fall einer beamtenrechtlichen Eingruppierung von ….. entspricht, sondern auch einer höheren laufbahnrechtlichen Eingruppierung entsprechen kann.
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Vorliegend sind der Beurteilung weder in den Einzelkriterien, insbesondere beim Kriterium Arbeitsergebnisse, noch in der Begründung des Gesamtergebnisses entsprechende Ausführungen zu entnehmen. Vielmehr verhält sich die Beurteilung nicht zur nach wie vor sehr hohen Umsatzverantwortung des Antragstellers – nach unbestrittenem Vortrag rund 20 Milliarden € pro Jahr. Anders als in den beiden vorherigen Verfahren (Az: ………..) zu Grunde liegenden Beurteilungen nimmt die streitgegenständliche Beurteilung in keiner Weise Bezug auf die Umsatzverantwortung.
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Vorliegend kommt entsprechenden Ausführungen besondere Bedeutung zu, da die Antragsgegnerin ausweislich der ergänzten Gesamtbegründung die Gesamturteilsnote „hervorragend“ nur an solche Beamte vergeben hat, die, abgesehen von besonderen Leistungen, höherwertig eingesetzt sind.
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Die Feststellung, dass der Antragssteller aktuell dem ………. angehörend mit Blick auf die Bewertung seiner …….. – Leiter Systemarchitektur – amtsangemessen eingesetzt ist, erscheint auch hier angesichts der Spreizung der Bewertung AT3 widersprüchlich. Die Bewertung AT3 könnte im Vergleich zur ……………….. auch einem deutlich höherwertigen Einsatz des Antragstellers entsprechen, mit der Folge, dass dieser, ähnlich wie seine Konkurrenten, aufgrund der hohen Diskrepanz zwischen Amt und wahrgenommener Funktion mit „hervorragend“ hätte bewertet werden können (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2017 – ……….. – Juris Rn. 26).
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beurteilung darüber hinaus an weiteren Begründungsmängeln, wie im Hinblick auf den Leistungsabfall, leidet. Anzumerken ist, dass die Begr252;ndung des Gesamturteils im Übrigen – im Hinblick auf die Vergabe des Gesamturteils „sehr gut“ – nicht widersprüchlich erscheinen dürfte. Der Antragsteller wurde in den Stellungnahmen und den Einzelkriterien der Beurteilung durchgängig mit der Note „sehr gut“ bewertet. Die Konkretisierung des Maßstabes für darüber hinausgehende, hervorragende Leistungen dürfte insofern als schlüssig anzusehen sein, als sich ein die verbalen Erläuterungen der Einzelkriterien sowie die Stellungnahmen prägendes durchgängiges Spitzenleistungsbild ergeben muss.
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Die verbalen Ausführungen in der streitgegenständlichen Beurteilung und den zugehörigen Stellungnahmen dürften kein entsprechendes Spitzenleistungsbild des Antragstellers ergeben. In den Erläuterungen zu den Einzelkriterien finden sich keine entsprechenden Formulierungen und auch die Stellungnahmen dürften nicht auf Leistungen über dem sehr guten Bereich hindeuten. Daran dürfte auch das vorgebrachte Arbeitszwischenzeugnis nichts ändern. Für Auswahlentscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist in erster Linie auf die aktuelle dienstliche Beurteilung abzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Beurteilungen der Vorjahre und möglicherweise ausstehende Entscheidungen von Widerspruchsverfahren vorliegend nicht ankommt.
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Die Rechtmäßigkeit der Ausdifferenzierung nach dem Abweichen von Statusamt und Funktion zeigt sich bereits in der dargestellten Rechtsprechung. Aus dem anerkannten Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten, ist zu schließen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines höherwertigen Dienst- oder …………. „gut“ erfüllt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, meistens besserer Weise erfüllt. Aus diesem Grund muss der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung besondere Bedeutung zukommen, die auch zu einer entsprechenden Besserbeurteilung führen kann (OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.03.2016 – 1 B 249/15 – Juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 18.06.2015 – 1 B 146/15 – Juris Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 – 2 C 13.80 und vom 26.06.1980 – 2 C 8.78).
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Auch dürfte sich eine Rechtswidrigkeit nicht aus der vom Antragsteller kritisierten gleichmäßigen Gewichtung der Einzelkriterien ergeben. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, liegt im Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – Juris Rn. 32 m.w.N.).
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Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Beurteilung im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, sind als „offen“ anzusehen, d.h. er wäre nicht von vornherein chancenlos. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in der Ausprägung seiner Gesamtnote eine bessere Bewertung zuerkannt wird, wenn berücksichtigt wird, welche Auswirkung die hohe Umsatzverantwortung sowie die langjährige Führungserfahrung für die Wertigkeit seines Einsatzes haben und welche Auswirkungen daraus für seine Einordnung in die AT-Gruppe folgen.
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Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil beide keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Da es im vorliegenden Fall um die Freihaltung von zwei Beförderungsstellen (A 16) ging, ist der Streitwert insoweit zu verdoppeln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2011 – 3 O 5/11). Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von….
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