Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 44/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag des Antragstellers,
- 2
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. April 2020 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. April 2020 anzuordnen,
- 3
hat in der Sache keinen Erfolg.
- 4
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der xxxx als Bevollmächtigter vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO sind u. a. Vereinigungen von Arbeitgebern für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei dem D. um eine solche Arbeitgebervereinigung handelt (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64.16 -, juris, Rn. 2 bis 6; OVG Münster, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 A 1923/14 -, juris, Rn. 20 bis 22). Der xxxx ist zwar aus dem internen Arbeitgeberverband des Konzerns xxxxx hervorgegangen; nach seiner Satzung ist der Wirkungskreis jedoch nicht auf den Konzern beschränkt, sondern die Mitgliedschaft kann von allen Unternehmen erworben werden, die in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig Telekommunikations- und/oder IT-Leistungen erbringen, sowie von artverwandten Unternehmen, die Serviceleistungen für die vorgenannten Unternehmen erbringen (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. April 2016, a. a. O., Rn. 3). Entsprechend hat der D. in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren die Antragsgegnerin vor dieser Kammer vertreten und ist die erneute Vorlage einer Vollmacht insoweit entbehrlich.
- 5
I. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt, nämlich eine Versetzung, und nicht lediglich um eine nach § 123 Abs. 1 VwGO zu überprüfende Umsetzung handelt. Bei der Versetzung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) kraft Gesetzes. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) gilt § 126 Abs. 4 BBG auch für Versetzungen bei den Postnachfolgeunternehmen.
- 6
II. Der Antrag ist allerdings unbegründet.
- 7
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, wenn dieser - wie hier - keine aufschiebende Wirkung entfaltet und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch gerichtet ist, offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt hingegen nicht offensichtlich rechtswidrig, überwiegt – auch im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber in § 126 Abs. 4 BBG vorgenommene Wertung – in der Regel das Vollziehungsinteresse (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2018 – 12 B 58/17 –, juris, Rn. 21, m.w.N.).
- 8
Vorliegend erweist sich die Versetzung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin bei der gebotenen summarischen Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
- 9
1. Die Versetzung ist formell nicht zu beanstanden.
- 10
Die Betriebsräte des abgebenden sowie des aufnehmenden Unternehmens sind ordnungsgemäß beteiligt worden und die Einigungsstelle hat zugestimmt.
- 11
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm Akteneinsicht nicht gewährt und der Verwaltungsvorgang nachträglich erstellt worden und daher zu besorgen sei, dass die streitgegenständliche Verfügung nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe, so vermag er hiermit nicht durchzudringen. Die für die Versetzungsentscheidung maßgeblichen Umstände sind im von der Antragsgegnerin übersendeten Verwaltungsvorgang dokumentiert und jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller auch Einsicht in den Verwaltungsvorgang genommen.
- 12
2. Die Versetzung ist bei der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig.
- 13
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist der gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten mangels anderer Bestimmungen anzuwendende § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das andere Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
- 14
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Versetzung zur xxx möglich. Die Kammer hat hierzu mit Beschluss vom 6. Februar 2019, Az. 12 B 78/18 ausgeführt:
- 15
Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Dienstherr der Antragstellerin war und ist die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). „Amt“ im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N.). Ein abstrakt-funktionelles Amt erhält der Beamte durch Zuweisung an eine Behörde (vgl. nur Battis, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 11).
- 16
Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1137/14 – juris, Rn. 27) und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 6 P 25.10 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 15. November 2006 – 6 P 1/06 –, juris, Rn. 18; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 48).
- 17
Ob eine Versetzung zu einer Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens möglich ist, hängt also von der Frage ab, ob es sich bei dieser Organisationseinheit um einen „Betrieb“ handelt. Auf die Frage, ob die jeweilige Organisationseinheit gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dieser Befugnis im Bereich der xxxx die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnimmt, kommt es deshalb – entgegen der Stellungnahmen der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen – nicht an (VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 49; im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2018 – VG 5 L 122.18 –, juris, Rn. 15).
- 18
Das Postpersonalrechtsgesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Betrieb“. Soweit es den Begriff verwendet, geschieht dies ganz überwiegend im 8. Abschnitt des Gesetzes (Betriebliche Interessenvertretungen). Der in diesem Abschnitt befindliche § 26 Nr. 1 PostPersRG nimmt sogar ausdrücklich Bezug auf die „in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten“. Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Postnachfolgeunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
- 19
Daraus folgt, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens als „Betrieb“ anzusehen ist, auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) abzustellen ist (VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 51). Das entspricht auch dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (dazu P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 412
). Zwar enthält auch das Betriebsverfassungsgesetz keine Legaldefinition des „Betriebs“. Dieser ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt. Danach ist ein Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (stRspr, vgl. nur BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 7 ABR 72/10 –, juris, Rn. 26, m. w. N.).
- 20
Die Kammer sieht keinen Anlass dafür, an der Betriebseigenschaft der XXX zu zweifeln. Die XXX verfügt über einen Betriebsrat. Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch sonst sind Umstände ersichtlich, die gegen eine Betriebseigenschaft der XXX sprechen würden.“
- 21
Der Antragsteller soll auch in einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG eingesetzt werden. Er steht als technischer Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9 VZ (Verzahnungsamt)) im Dienste der Antragsgegnerin und soll ausweislich der insoweit maßgeblichen Versetzungsverfügung erneut auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 9 eingesetzt werden.
- 22
Die Versetzung des Antragstellers ist auch durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitsposten „Supporter Projektmanagement“ bei der XXX am Standort xxx frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen.
- 23
Dabei handelt es sich um hinreichende dienstliche Gründe.
- 24
Ein dienstlicher Grund liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 58, m. w. N.). Die Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten liegt darüber hinaus nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor - hier seit dem 1. April 2019 - beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 12 B 52/19 –, juris, Rn. 4; vgl. VGH München, Beschluss vom 13. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 32; VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2016 – 2 L 990/16 –, juris, Rn. 13).
- 25
Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines Personalbedarfs am Standort Xxx. Soweit der Antragsteller das Vorliegen eines dienstlichen Grundes in Zweifel zieht und vorträgt, dass der Versetzung eine Bestrafungsfunktion zukommen solle und Ziel der Antragsgegnerin sei, Beamte „loszuwerden“, so handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Auch soweit der Antragsteller weiter rügt, mit der Versetzung werde er zukünftig mangels vorhandener Aufgaben nicht mehr amtsangemessen beschäftigt, vermag dies keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung zu begründen. Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung der Aufgabe eines „Supporter Projektmanagement“ bei der Organisationseinheit XXX, entsprechend einem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Eine Zuweisung bestimmter konkreter Aufgaben bereits mit der Versetzung ist nicht erforderlich, mithin nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (OVG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 MB 14/19 -; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 63). Lediglich bei einer dauerhaften Zuweisung zu einem Unternehmen außerhalb eines Postnachfolgeunternehmens (§ 4 Abs. 4 PostPersRG) sind solche Festlegungen erforderlich (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 10 S 35.18 –, juris, Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 12 B 87/15 –, juris, Rn. 32). Von vornherein ausgeschlossen erscheint eine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers bei der gebotenen summarischen Prüfung vor diesem Hintergrund nicht, zumal die Antragsgegnerin vorträgt, dass eine ordnungsgemäße Bewertung der Funktion im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der DTAG durchgeführt worden sei, und der Antragssteller dies nur pauschal bestreitet. Sollte sich die konkrete Tätigkeit als nicht amtsangemessen herausstellen, wäre er vielmehr gehalten, hiergegen gesondert Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 MB 14/19, nicht auf juris veröffentlicht). Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Laufbahn des technischen Dienstes eine Tätigkeit in Form des Erstellens von Projektplänen nicht zumutbar sei, da dies keine Tätigkeit für einen Rundfunktechniker sei, so ist ihm mit der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass der Einsatz überwiegend in Projekten im technischen Umfeld erfolgen soll und auch ein Beamter der Laufbahn des technischen Dienstes nicht davon ausgehen kann, dauerhaft nur praktische Tätigkeiten auszuüben.
- 26
Die Versetzung des Antragstellers ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums überschritten, noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
- 27
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass ihr keine für eine Besetzung mit dem Antragsteller geeigneten wohnortnäheren Stellen zur Verfügung stehen. Soweit sich der Antragsteller zum Beleg eines Personalbedarfs in der Nähe seines bisherigen Wohnortes auf die von ihm als Anlage 6 und 7 vorgelegten Excel-Tabellen (Bl. 95-118 d.A.) beruft, erschließt sich schon nicht, an welcher Stelle hier freie Dienstposten im Umkreis des Antragstellers zu erkennen sein sollen. Es besteht hier auch keine Selbstbindung durch eine frühere Praxis bei der Deutschen Post, allenfalls Beamte des gehobenen und höheren Dienstes auf einen Dienstposten außerhalb ihrer damaligen Oberpostdirektion zu versetzten. Ob eine derartige Verwaltungspraxis überhaupt geeignet ist, hier die Ermessensausübung einzuschränken, kann dahinstehen. Denn eine derartige Praxis besteht, wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, jedenfalls gegenwärtig nicht mehr. Im Gegenteil versetzt die Antragsgegnerin mittlerweile auch zahlreiche Beamte des mittleren Dienstes an andere Standorte.
- 28
Im Übrigen besteht keine strenge, bei jeder Versetzung mit Ortswechsel alle denkbaren Alternativbeschäftigungsmöglichkeiten umfassend in den Blick nehmende Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 L 628/18 -, juris, Rn. 36). Insbesondere wird man die strengen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Rehabilitation vor Ruhestand“ für die gebotene Suche des Dienstherrn nach einer gemessen an dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Betroffenen noch gegebenen anderweitigen Verwendungsmöglichkeit bestehen, wegen bedeutsamer Unterschiede der betroffenen Fallgruppen nicht einfach auf Personalmaßnahmen übertragen können, die - wie Versetzung und Zuweisung - keine Änderung des Status eines aktiven Beamten bewirken, sondern (nur) zu einem Wechsel des Dienstortes führen (OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2018 - 1 B 770/17 -, juris, Rn. 41 ff.).
- 29
Der Antragsteller hat auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Nach § 72 Abs. 1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu wählen, dass er in seiner Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird (Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, BBG § 72 Rn. 1). Daraus folgt, dass sich der private Wohnsitz nach dem Dienstort richtet, und nicht etwa der Dienstort sich nach dem Wohnort zu richten hat. Ein Bundesbeamter nimmt mit seinem Dienstantritt grundsätzlich die mit der Möglichkeit einer Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen in Kauf. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben (VG Schleswig, Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 12 B 52/19 –, juris, Rn. 46). In diesem Zusammenhang ist ein – nicht gewünschter – Ortswechsel für den Beamten und seine Familie immer auch gesundheitlich ungünstiger als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort. Dies liegt jedoch im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (Beschluss OVG Schleswig vom 8. April 2020 - 2 MB 14/19 -; vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 6 CS 18.1205 –, juris, Rn. 21 f., m.w.N.).
- 30
Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten – darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie – besonders schwer beeinträchtigt werden (VG Schleswig, Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 12 B 52/19 –, juris, Rn. 46; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2013 – 5 NE 165/13 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 186/17 –, juris, Rn. 65).
- 31
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
- 32
Insbesondere begründet die Erkrankung des Antragstellers an Diabetes mellitus, die er durch Vorlage des ärztlichen Attests vom 20. Juli 2020 glaubhaft gemacht hat, keine derartige besondere Beeinträchtigung durch die Versetzung. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller aufgrund des Attestes in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie bis auf Widerruf das mobile Arbeiten von zu Hause aus gestattet. Auch soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass für seine Ehefrau aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit mit einem festen Kundenstamm im Großraum B-Stadt ein Umzug nach Xxx nicht möglich ist, so handelt es sich nicht um eine besonders schwere Beeinträchtigung. Dem Antragsteller ist bei einer Fahrtdauer von etwa 4 Stunden und 15 Minuten durchaus zuzumuten, sich während der Arbeitswoche an seinem nunmehrigen Dienstort Xxx aufzuhalten und an den Wochenenden zu seinem bisherigen Wohnsitz zu fahren.
- 33
3. Wird die angefochtene Verfügung somit einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren voraussichtlich standhalten, hat es bei dem vom Gesetz (§ 126 Abs. 4 BBG) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zu bleiben.
- 34
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 35
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 2 VwGO. Ist Streitgegenstand eine Versetzung, ist für den Wert des Streitgegenstands der Auffangwert festzusetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.07.2007 - 6 E 718/07 - juris, Rn. 2 f.). Auf den Auffangwert ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –; Beschluss vom 10. August 1995 - 3 O 19/95 -).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 78 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 80 4x
- VwGO § 123 1x
- § 126 Abs. 4 BBG 3x (nicht zugeordnet)
- PostPersRG § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht 1x
- § 28 Abs. 2 BBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 BBG 2x (nicht zugeordnet)
- PostPersRG § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen 1x
- PostPersRG § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen 1x
- PostPersRG § 26 Wahlen, Ersatzmitglieder 1x
- PostPersRG § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes 1x
- BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten 1x
- PostPersRG § 4 Beamtenrechtliche Regelungen 1x
- VwGO § 114 1x
- § 72 Abs. 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 2x
- 1 A 1923/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 58/17 1x
- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 78/18 1x
- 1 B 358/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 P 1/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 186/17 1x
- 7 ABR 72/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 52/19 3x (nicht zugeordnet)
- 2 L 990/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 MB 14/19 3x (nicht zugeordnet)
- 12 A 186/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 628/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 770/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 NE 165/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 718/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 23/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 19/95 1x (nicht zugeordnet)