Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 186/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers zur Organisationseinheit Telekom Project Management der Deutschen Telekom AG.

2

Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) in Diensten der Beklagten. Er wurde zuletzt im Rahmen mehrerer befristeter Zuweisungen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2015 bei der ….., Telekom Deutschland GmbH und der …..eingesetzt. Ab dem 1. September 2015 war er beschäftigungslos.

3

Mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2016 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Versetzung in die Organisationseinheit ….. (im Folgenden:  .....) sowie der dort vorgesehenen Übertragung eines Personalpostens als „Referent Projektmanagement“ im Bereich …. Services am Dienstort …..zum 1. November 2016 angehört. Er werde dort im Wesentlichen folgende Aufgaben verantworten:

4
· Lösungen zur Gestaltung interner und externer Projekte entwickeln, abstimmen
5
· Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Projekten gestalten, abstimmen und umsetzen
6
· Projekt Berichtswesen ausgestalten und koordinieren
7
· Statusberichte für Projekte/Projektverbund erstellen und fortschreiben
8
· Projektreviews auf Dokumentenbasis durchführen und Ergebnisse auswerten und aufbereiten
9
· Einhaltung/Umsetzung von (zum Beispiel Projekt-/Termin-, Budgetvorgaben, Arbeitsaufträgen) kontrollieren; bei Abweichungen Lösungsvorschläge entwickeln, abstimmen und kommunizieren
10
· Informationssysteme (zum Beispiel Datenbanken, Monitoringsysteme) weiterentwickeln und betreiben
11

Er werde im Rahmen seines dortigen Einsatzes im Hinblick auf seine Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes überwiegend in Projekten im technischen Umfeld tätig sein.

12

In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2016 machte der Kläger zum einen familiäre Aspekte gegen die Versetzung geltend. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, betreue mit dieser aber zu gleichen Teilen die gemeinsame zwölfjährige Tochter. Ein Umzug der Ehefrau nach  ..... sei ausgeschlossen. Auch der Tochter sei ein Verlust des gewohnten sozialen Umfelds nicht zumutbar. Diese sei durch die Trennung ihrer Eltern sowie den Verlust dreier Großeltern bereits über Gebühr belastet. Zum anderen machte er gesundheitliche Aspekte gegen die Versetzung geltend. Bei seiner Frau seien 2014 und Anfang 2016 stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen. Die von ihm geleistete Unterstützung und Kinderbetreuung seien im Fall der Versetzung nicht mehr sichergestellt. Darüber hinaus habe bereits der Erhalt des Anhörungsschreibens negative Auswirkungen auf seine wie auf die Gesundheit seiner Frau gezeitigt. Weitere Belastungen seien für die Zeit nach der Versetzung zu erwarten.

13

Eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung des Klägers am 8. September 2016 kam zu dem Ergebnis, dass der beabsichtigten Verwendung des Klägers in  ..... keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstünden. Auch wöchentliches Pendeln mit auswärtiger Übernachtung sei ohne Einschränkungen möglich.

14

Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung des Klägers verweigert hatte, rief die Beklagte gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 PostPersRG die Einigungsstelle an. In der Sitzung der Einigungsstelle am 3. Februar 2017 wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass die Versetzung des Klägers nach  ..... erst mit Wirkung vom 1. August 2017 erfolgen solle.

15

Mit Bescheid vom 8. März 2017 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2017 zur  ....., um ihn dort als Referent Projektmanagement bei ….. am Beschäftigungsort 50933  ....., …. einzusetzen. Gleichzeitig wurde ihm der Personalposten ….., ….., Bewertung A11, übertragen.

16

Dienstlicher Grund für die Versetzung sei, dass der Arbeitsposten frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden und nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung.

17

Die vom Kläger vorgebrachten Belange müssten aufgrund der Notwendigkeit, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Telekom AG zu steigern, zurückstehen. Soweit der Kläger gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen habe, werde er entsprechend der arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung eingesetzt.

18

Die Betreuung der Tochter könne durch die Ehefrau des Klägers sichergestellt werden. Im Übrigen unterliege er als Beamter der Hoheitsgewalt seines Dienstherrn und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort.

19

Mit Schreiben 24. März 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Es lägen keine dienstlichen Gründe für die Versetzung vor. Darüber hinaus sei die Tätigkeit nicht amtsangemessen, weil nicht erkennbar sei, dass der ihm übertragene Arbeitsposten der Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes zuzuordnen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten die vom Betriebsrat benannten freien Stellen in die Erwägungen mit einbezogen worden seien. Außerdem verstoße die Versetzung wegen der persönlichen Situation des Klägers gegen die sich aus § 78 BBG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

20

Mit Wirkung vom 2. Oktober 2017 wurde die  ..... in den Betrieb Telekom Placement Services (im Folgenden:  .....) eingegliedert. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 2. Oktober 2017 zur  ..... umgesetzt und dort mit seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Beschäftigungsort eingesetzt.

21

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Versetzung sei rechtmäßig. Das neue Amt des Klägers sei mit dem gleichen Endgrundgehalt (A11) verbunden wie das bisherige. Die Tätigkeit als Referent Projektmanagement sei ihm aufgrund seiner Vorbildung beziehungsweise Berufsausbildung auch zumutbar. Die persönlichen Belange des Klägers seien mit den dienstlichen Belangen der Deutschen Telekom AG abgewogen worden. Die vorgetragenen persönlichen Gründe stellten für die Familie zwar eine erhebliche Belastung, aber keine außergewöhnliche Härte dar und seien deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, nachrangig.

22

Der Kläger hat am 16. November 2017 Klage erhoben. Er wiederholt und ergänzt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben.

23

Eine Versetzung zur Organisationseinheit ….. sei von vornherein nicht möglich. Diese könne nicht über Beamte verfügen, weil sie nicht als eine Organisationseinheit bestimmt worden sei, die die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen dürfe. Das ergebe sich aus Stellungnahmen der Bundesregierung bzw. des Bundesfinanzministeriums.

24

Die Arbeitspostenbeschreibung aus dem Anhörungsschreiben vom 12. Juli 2017 sei abstrakt und lasse konkrete Inhalte nicht erkennen. Eine Laufbahnzuordnung könne daraus nicht abgeleitet werden. Es handle sich deshalb nicht um eine amtsangemessene Beschäftigung. Die Dienstposten seien von der Beklagten, die die Dienstherrenbefugnisse ausübe, so zu gestalten, dass sie abstrakt-generell einer Laufbahn des technischen bzw. des nichttechnischen Postverwaltungsdienstes zugeordnet werden könnten.

25

Darüber hinaus verstoße die Versetzung gegen die Fürsorgepflicht. Bei seiner getrennt lebenden Ehefrau lägen gesundheitliche Einschränkungen vor, so dass diese zumindest bei Betreuung und Versorgung der Tochter auf seine Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei ein Umzug auch seiner Tochter nicht zumutbar. Das werde durch das ärztliche Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder-Pneumologie und Allergologie, Diabetologie vom 5. September 2016 bestätigt.

26

Der Kläger beantragt,

27

den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 aufzuheben.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der Versetzung sei dem Kläger wieder ein funktionelles Amt übertragen worden. Dadurch sei seine beamtenrechtliche Situation verbessert worden.

31

Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Für die Möglichkeit einer Versetzung komme es nicht auf die Dienstbehördeneigenschaft der Organisationseinheit im Sinne des § 3 Abs. 1 PostPersRG an, sondern lediglich auf deren Eigenschaft als Betrieb der Deutschen Telekom AG. Der Kläger werde nicht laufbahn- bzw. fachrichtungsfremd eingesetzt. Bei den übertragenen Aufgaben handle es sich um Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld. Das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten als Referent Projektmanagement seien durch den im Anhörungsbescheid und der Versetzungsverfügung enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend konkret beschrieben.

32

Die Versetzungsentscheidung weise auch keine Ermessensfehler auf. Der Kläger müsse grundsätzlich damit rechnen, als Bundesbeamter an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Zwar sei dem Kläger eine tägliche Anreise zum neuen Dienstort  ..... nicht zuzumuten. Es sei ihm aber ohne weiteres möglich, sich am neuen Dienstort eine Zweitwohnung zu nehmen oder dorthin umzuziehen. Diesbezüglich habe sie die Übernahme anfallender Kosten zugesagt.

33

Ein wohnortnäherer Einsatz sei schlicht nicht möglich. Die Möglichkeit einer alternativen, möglichst wohnortnäheren Beschäftigung sei geprüft worden. Dabei seien dem Kläger im Zeitraum von September 2015 bis November 2016 eine Vielzahl an Stellen, zum größten Teil in unmittelbarer Wohnortnähe angeboten worden. An den meisten habe der Kläger kein Interesse gezeigt. Die Angebote, auf die sich der Kläger beworben habe, hätten nicht zu einer Beschäftigung geführt. Die vom Kläger behaupteten wohnortnäheren Stellen seien, soweit sie bestünden, nicht einseitig durch die Beklagte besetzbar, weil es sich um Positionen bei Tochter- und Enkelunternehmen sowie ausgeschriebene Stellen handle.

34

Seit dem 15. Februar 2018 ist der Kläger bei der Deutschen Telekom …. tätig. Mit Schreiben vom 8. August 2018 hob die Beklagte die „Präsenzpflicht“ des Klägers am Standort  ..... für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 auf. Ab dem ersten darauffolgenden Arbeitstag soll er sich wieder dort einfinden.

35

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.).

37

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie (weiterhin) als Anfechtungsklage statthaft (hierzu I.). Dem Kläger steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu (hierzu II.).

38

I. Die Klage ist (weiterhin) als Anfechtungsklage statthaft. Die Versetzung des Klägers hat sich nicht durch die Eingliederung der  ..... in die  ..... durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt.

39

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 4 BBG). Die Versetzung des Klägers war deshalb zum Zeitpunkt der Eingliederung der  ..... in die  ..... – unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung als Wirksamkeits- oder bloßes Vollziehungshindernis anzusehen ist (vgl. dazu nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 227 f.) – wirksam. Sie entfaltet auch weiterhin Rechtswirkungen, weil eine rechtmäßige Versetzung des Klägers Voraussetzung für die spätere Umsetzung des Klägers ist. Ansonsten wäre diese Umsetzung selbst als Versetzung anzusehen und müsste dann die für eine Versetzung geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. August 2018 – B 5 E 18.166 –, BeckRS 2018, 24025, Rn. 47).

40

II. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dabei ist jedoch kein strenger Maßstab anzulegen; die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2004 – 3 C 25/03 –, juris, Rn. 19).

41

Ausgehend davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen (offengelassen von VG Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 – 1 L 1330/16.KS –, juris, Rn. 1; VG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 2 L 486/16.KO )

42

Denn die – tatsächliche oder vermeintliche – Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ist vorliegend nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen. Aus einer rechtmäßigen Versetzung würde möglicherweise die Verpflichtung zur Durchführung eines Wohnortwechsels folgen (§ 72 Abs. 1 BBG). Darüber hinaus ist die Versetzung für den Kläger mit persönlichen Belastungen verbunden, an deren Abwehr er – unabhängig von ihrer rechtlichen Relevanz – jedenfalls ein tatsächliches Interesse hat.

43

B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 ist rechtmäßig und der Kläger deshalb dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Versetzung des Klägers war in formeller (hierzu I.) und in materieller (hierzu II.) Hinsicht rechtmäßig.

44

I. Die formellen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers wurden eingehalten. Insbesondere wurde das nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat nach § 29 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG erforderliche Einigungsstellenverfahren durchgeführt (Bl. 33 f. des Verwaltungsvorgangs).

45

II. Die Versetzung ist auch materiell rechtmäßig. Eine Versetzung von Beamten – also auch des Klägers – zur  ..... war möglich (hierzu 1.). Auch waren die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers dorthin gegeben (hierzu 2.).

46

1. Eine Versetzung von Beamten – also auch des Klägers – zur  ..... war möglich, weil diese als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen war.

47

Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Dienstherr des Klägers war und ist die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). „Amt“ im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.). Ein abstrakt-funktionelles Amt erhält der Beamte durch Zuweisung an eine Behörde (vgl. nur Battis, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 11).

48

Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1137/14 – juris, Rn. 27) und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 6 P 25/10 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 15. November 2006 – 6 P 1/06 –, juris, Rn. 18).

49

Ob eine Versetzung zu einer Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens möglich ist, hängt also von der Frage ab, ob es sich bei dieser Organisationseinheit um einen „Betrieb“ handelt. Auf die Frage, ob die jeweilige Organisationseinheit gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dieser Befugnis im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnimmt, kommt es deshalb – entgegen der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen – nicht an (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2018 – VG 5 L 122.18 – n.V.).

50

Das Postpersonalrechtsgesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Betrieb“. Soweit es den Begriff verwendet, geschieht dies ganz überwiegend im 8. Abschnitt des Gesetzes (Betriebliche Interessenvertretungen). Der in diesem Abschnitt befindliche § 26 Nr. 1 PostPersRG nimmt sogar ausdrücklich Bezug auf die „in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten“. Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Postnachfolgeunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

51

Daraus folgt, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens als „Betrieb“ anzusehen ist, auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) abzustellen ist. Das entspricht auch dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (dazu P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 412 ). Zwar enthält auch das Betriebsverfassungsgesetz keine Legaldefinition des „Betriebs“. Dieser ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt. Danach ist ein Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (stRspr, vgl. nur BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 7 ABR 72/10 –, juris, Rn. 26 m.w.N.).

52

Die Kammer sieht keinen Anlass dafür, an der Betriebseigenschaft der  ..... zu zweifeln. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 8. August 2018 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Telekom AG vorgelegt, in dem die  ..... als „Betrieb“ bezeichnet wird. Auch in Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes sowie des Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die  ..... als „Betrieb“ bezeichnet (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 11, 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. August 2018 – B 5 E 18.166 –, juris, Rn. 65).

53

2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers zur  ..... sind gegeben.

54

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist der gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten mangels anderer Bestimmungen anzuwendende § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das andere Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

55

Die Versetzung des Klägers ist durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt (hierzu a). Bei der Tätigkeit als „Referent Projektmanagement“ handelt es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers (hierzu b). Die Versetzung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt (hierzu c).

56

a) Die Versetzung des Klägers ist durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt.

57

Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitsposten Referent Projektmanagement bei  ..... am Standort  ..... frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Dabei handelt es sich um hinreichende dienstliche Gründe.

58

Ein dienstlicher Grund liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 6 V 442/17 –, BeckRS 2017, 112635 Rn. 31 m.w.N.). Die Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten liegt darüber hinaus nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. März 2017 – 6 B 16.1627 – juris, Rn. 32; VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2016 – 2 L 990/16 –, juris, Rn. 13).

59

b) Bei der Tätigkeit als „Referent Projektmanagement“ handelt es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers.

60

Der Kläger ist Technischer Fernmeldeamtmann in der Besoldungsgruppe A 11. Der ihm übertragene Personalposten ist mit A11 bewertet. Dass diese Bewertung des Personalpostens unzutreffend ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es handelt sich somit um ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG.

61

Die Tätigkeit ist ihm auch aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG. Von einer Unzumutbarkeit wäre grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Versetzung mit einem Laufbahnwechsel verbunden wäre (VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 6 ZB 12.2055 –, Rn. 5; Grigoleit, in Battis: BBG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 15). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2016 – 2 L 990/16 –, BeckRS 2016, 120191 Rn. 15 ff.).

62

Der Kläger gehört der Laufbahn des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Postlaufbahnverordnung) an. Die abstrakte Aufgabenbeschreibung, die dem Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom 12. Juli 2016 sowie mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2017 übermittelt wurde, lässt nicht auf eine laufbahnfremde Verwendung schließen. Projektmanagement ist auch im technischen Bereich erforderlich. Zudem sind auch die Weiterentwicklung und der Betrieb von Informationssystemen (Datenbanken, Monitoringsysteme) an sich als technische Tätigkeiten anzusehen. Darüber hinaus hat die Beklagte schon im Anhörungsschreiben angekündigt, dass der Kläger „überwiegend in Projekten im technischen Umfeld tätig sein“ werde (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 19 f.).

63

Die Übertragung eines weiter konkretisierten Aufgabenbereichs schon mit der Versetzung ist nicht erforderlich. Lediglich bei einer dauerhaften Zuweisung zu einem Unternehmen außerhalb eines Postnachfolgeunternehmens (§ 4 Abs. 4 PostPersRG) sind solche Festlegungen erforderlich (dazu VG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 12 B 87/15 –, juris, Rn. 32).

64

c) Die Versetzung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums überschritten, noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Versetzung des Klägers verstößt insbesondere nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht im Sinne von § 78 BBG.

65

Ein Bundesbeamter nimmt mit seinem Dienstantritt grundsätzlich die mit der Möglichkeit einer Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen in Kauf. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten – darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie – besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2013 – 5 NE 165/13 –, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 – 1 L 1330/16. KS –, juris, Rn. 20). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

66

Eigene konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Versetzung hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er aus seinem Umzug folgende erhebliche gesundheitliche Risiken für seine Tochter geltend macht, ist auch hierzu nichts Konkretes vortragen. Das ärztliche Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder-Pneumologie und Allergologie, Diabetologie vom 5. September 2016 enthält nur die Aussage, dass die Versetzung für die Tochter des Klägers „eine starke emotionale Belastung bedeuten und ihre bisherige stabile Entwicklung gefährden“ würde. Abgesehen von der Frage, ob der Arzt über die für die Beurteilung dieser psychischen Fragen erforderliche Qualifikation verfügt, begründet er seine Auffassung nicht näher.

67

Soweit der Kläger schließlich gesundheitliche und psychologische Probleme seiner Ehefrau geltend macht, ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht, dass nach der Versetzung des Klägers eine ausreichende Betreuung der Tochter – jedenfalls unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme privater oder bezahlter Hilfe – selbst in Notfällen nicht mehr möglich wäre.

68

Mit diesen vom Kläger vorgebrachten persönlichen Gründen hat sich die Beklagte im Rahmen des Anhörungs- und Widerspruchsverfahren befasst und auseinandergesetzt. Dass sie dennoch ihren dienstlichen Bedürfnissen gegenüber den privaten Belangen des Klägers Vorrang eingeräumt hat, vermag einen Ermessensfehler angesichts der oben dargelegten Maßstäbe nicht zu begründen.

69

C. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

70

D. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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