Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 28/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten über die Erteilung von Auskünften.

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Der Antragsteller ist Journalist und Redakteur bei der Tageszeitung „xxx“.

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Aus einer Pressemitteilung der Polizeidirektion Ratzeburg und der Antragsgegnerin vom 12.11.2020 geht hervor, dass am 11.11.2020 ein Auto in F-Stadt gegen eine Grundstücksmauer gefahren sei. Der Fahrer habe sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Polizeibeamte hätten den Halter des Fahrzeugs aufgesucht. Dieser habe abgestritten, gefahren zu sein. Es sei bei dem 49-jährigen Atemalkoholgeruch festgestellt worden. Daraufhin sei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

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Bei dem Halter des Unfallfahrzeugs handelt es sich um den Beigeladenen. Der Antragsteller setzte sich mit der Pressesprecherin der Antragsgegnerin in Verbindung und ließ sich per E-Mail vom 17.11.2020 bestätigen, dass der 49-jährige Autofahrer zum Zeitpunkt des Atemalkoholtests 1,6 Promille Alkohol gepustet habe.

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Mit E-Mail vom 17.05.2021 wandte sich der Antragsteller erneut an die Pressestelle der Antragsgegnerin und bat um die Beantwortung folgender Frage: „Wurden in der toxikologischen Untersuchung des Blutes des 49-jährigen xxx Drogen gefunden?“ Die Antragsgegnerin teilte daraufhin per E-Mail mit, dass zu den Ergebnissen der Untersuchung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen keine Angaben gemacht werden würden. Es wurde aber mitgeteilt, dass die toxikologischen Untersuchungen mit Gutachten vom 09.04.2021 abgeschlossen seien (E-Mail vom 17. Mai 2021).

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In einer weiteren E-Mail der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2021 heißt es: „Zu den Ergebnissen der Blutuntersuchungen auf Alkohol und andere Stoffe nehme ich derzeit aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens keine Stellung, da die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dies nicht zulässt. Der Vorwurf einer Straßenverkehrsgefährdung erfordert die Erfüllung mehrerer Tatbestandsmerkmale, die dazu vorsätzlich oder doch zumindest fahrlässig begangen werden müssen. Die Bekanntgabe von Untersuchungsergebnissen, noch bevor durch die Ermittlungen die Voraussetzungen einer Tatbestandserfüllung insgesamt geklärt sind, birgt die Gefahr einer Vorverurteilung gerade bei Personen des öffentlichen Lebens und führen in der Abwägung dazu, dass erst nach Abschluss der Ermittlungen hierzu ggf. Angaben erfolgen könnten. Die Dauer der toxikologischen Untersuchungen ist in der Auslastung des Instituts für Rechtsmedizin begründet“.

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Nachdem sich der Antragsteller nochmals per E-Mail vom 18.05.2021 an die Antragsgegnerin gewandt hatte mit der Bitte um Auskunft zu den toxikologischen Untersuchungen lehnte die Antragsgegnerin dies mit Bescheid vom 18.05.2021 ab. Zur Begründung heißt es, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung würden zu einer erheblichen Belastung mit dem Makel einer Trunkenheitsfahrt führen. Mit einer identifizierenden Berichterstattung müsse gerechnet werden.

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Am 04.06.2021 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, dass sich ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz SH ergebe. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei die im Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Das Sammeln von Informationen sei ein wesentlicher vorbereitender Schritt und geschützter Bestandteil der Pressefreiheit. Es obliege auch der Presse, selbst nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden zu dürfen, was im öffentlichen Interesse liege. Gerade Informationen über laufende Strafverfahren lägen im öffentlichen Interesse. Das Informationsinteresse ergebe sich schon daraus, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde und eine toxikologische Blutuntersuchung angeordnet worden sei. Über die Entnahme einer Blutprobe habe die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit auch selbst informiert. Auch der Atemalkoholwert von 1,6 Promille sei von der Antragsgegnerin bestätigt worden.

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Bei dem Beschuldigten handele es sich um einen prominenten Schauspieler, der in der Vergangenheit offen und werbewirksam über seine eigenen Drogenerlebnisse berichtet habe. In diesem Zusammenhang sei es in besonderer Weise von Interesse, ob dem Beigeladenen wiederholter Drogenmissbrauch im Straßenverkehr anzulasten sein könne. Die begehrte Information sei auch für die Frage von Bedeutung, ob der Beigeladene die ermittelnden Beamten beleidigt habe. Es sei durch die Antragsgegnerin bestätigt worden, dass auch wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung ermittelt werde. Dies könne Aufschluss darüber geben, welche Auswirkungen der Drogenkonsum habe, um die Öffentlichkeit von einem Drogenkonsum abzuschrecken. Die begehrte Information sei auch relevant, weil im Falle eines übermäßigen Drogenkonsums die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu klären sein könnte.

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Es sei auch keine Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten. Jedenfalls sei das Informationsinteresse höher zu bewerten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründe ein hohes anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Für den Fall einer Gerichtsberichterstattung sei eine identifizierende Berichterstattung von dem Betroffenen hinzunehmen. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts trete hinter dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück. Auch hier sei zwar auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts müsse immer angemessen sein im Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner Bedeutung für die Öffentlichkeit. Vorliegend träten die Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen aber auch deshalb zurück, weil er sich in der Öffentlichkeit über seinen Drogenkonsum geäußert habe. Er stehe auch als Prominenter in besonderer Weise im Blick der Öffentlichkeit. Auch eine identifizierende Berichterstattung in einem Ermittlungsverfahren sei zulässig, wenn der Betroffene kraft seines Amtes oder seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung oder Prominenz im Blick der Öffentlichkeit stehe oder sich zu den Vorwürfen bereits gegenüber den Medien geäußert habe. Bei dem Beigeladenen handele es sich um eine prominente Person. Die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung sei von allgemeinem Interesse. Insofern gehöre ein etwaiger Drogenkonsum zum zulässigen Themenkreis einer Berichterstattung über einen Prominenten. Dies gelte insbesondere in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Beigeladene habe sich zu seinem bisherigen Drogenkonsum in der Öffentlichkeit geäußert und dies sogar im werblichen Zusammenhang mit seinen Kinofilmen. Die Interviews des Beigeladenen zu seinem Drogenkonsum in der Öffentlichkeit seien auch nach wie vor aktuell, insbesondere in Hinblick auf den Start des Filmes „xxx“ auf Netflix am xxx. Insofern sei auf ein Interview „Auf einen Joint mit F.: Die Lammbock-Stars im Interview“ hinzuweisen. Außerdem sei auch die Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens von Interesse. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen sei vor dem Hintergrund der ihm als Journalisten zukommenden „Wachhundfunktion“ legitim.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob im Zuge der toxikologischen Untersuchung im Blut des 49-jährigen xxx, gegen den sich das Ermittlungsverfahren 760 JS 57125/20 richtet, Drogen nachgewiesen wurden.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gehe vorliegend der ebenfalls grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit vor. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebe dem Einzelnen die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden würden. Vorliegend sei die Privatsphäre des Beigeladenen betroffen. Es gehe vorliegend nicht um einen etwaigen Drogenkonsum im öffentlichen Bereich. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt worden. Insofern sei ein etwaiger Drogenkonsum der Privatsphäre des Beigeladenen zuzuordnen. Eingriffe in die Privatsphäre seien nur bei überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche überwiegenden Interessen lägen auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht vor. Der Tatverdacht habe sich nicht konkretisieren lassen. Insofern könne sich der Antragsteller nicht mehr auf ein Informationsinteresse wegen eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berufen. Soweit es um die Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. der Beleidigung gehe, sei ein entsprechender Strafbefehl rechtskräftig geworden. Dabei handele es sich aber um Straftaten kleiner Alltagskriminalität. Es sei keine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Fehlverhaltens für die Öffentlichkeit ersichtlich. Zwar umfasse das Recht der Presse auch selbst zu entscheiden, was von öffentlichem Interesse sei. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasse aber nicht die vorzunehmende Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern. Auch der Umstand, dass sich der Beigeladene in der Vergangenheit zu dem Konsum von Cannabis und psychogenen Pilzen gegenüber der Presse geäußert habe, führe nicht dazu, dass er sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr berufen könne. Diese Äußerungen lägen 4 bzw. 6 ½ Jahre zurück. Der offenbarte Drogenkonsum habe im jungen Alter des Beigeladenen stattgefunden und im Kontext von Filmen zu diesem Thema gestanden. Auch wenn er sich für die Legalisierung von Cannabis ausgesprochen habe, beeinträchtige dies sein Persönlichkeitsrecht im Ergebnis nicht. Die Bestätigung der Atemalkoholkonzentration sei im Rahmen einer anonymisierten Auskunftserteilung zu einem Unfallgeschehen vom 11. November 2020 erfolgt. Trotz anonymisierter Auskunftserteilung sei in der xxx-Zeitung, für die der Antragsteller arbeite, der Namen des Beigeladenen genannt worden.

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Auch das Landgericht Köln habe eine identifizierende Berichterstattung im Hinblick auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verboten. Dies sei durch die xxx SE anerkannt worden.

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Der Beigeladene beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt vor, dass der Antrag schon unzulässig sei. Er sei aber auch unbegründet, weil sein schutzwürdiges Interesse vorgehe. Die begehrten medizinischen Untersuchungsergebnisse seien höchstpersönlicher Natur und einer Auskunft nicht zugänglich. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden und insofern abgeschlossen. Eine identifizierende Berichterstattung würde zu einer erneuten Verdächtigung führen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

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Der Antrag ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zuständig. § 23 EGGVG ist nicht einschlägig. Bei der Erfüllung eines presserechtlichen Informationsanspruchs handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018, 15 VA 1/18, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 25.11.2013, 7 B 652/17, juris; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988, 3 C 65/85, juris). Der Antrag ist auch schon vor Erhebung einer Klage im Hauptsacheverfahren zulässig. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 123 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller ist als Journalist auch aktivlegitimiert und es werden auch in Hinblick auf § 82 VwGO keine Probleme im Zusammenhang mit der von ihm angegeben Anschrift gesehen.

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Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindert. Voraussetzung ist danach ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, sowie einen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Auskunft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 27.07.2017, 3 EO 345/17, Rdnr. 3, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.07.2017, 1 CE 17/694, juris). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 20 Abs. 2 ZPO.

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Zielt der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab, kann ihm nur dann entsprochen werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013, 6 VR 3/13, juris Rdnr. 5).

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Die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dabei hat die erkennende Kammer die besondere Bedeutung des Presserechts und die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt. Aber auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rdnr. 23 ff.) liegen die Voraussetzungen nicht vor. Zwar genügt es für den Eilrechtsschutz, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O., Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.10.2016, juris Rdnr.18). Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn auch im Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise der hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (OVG Lüneburg, a.a.O., Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, a.a.O., Rdnr. 29).

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Allerdings besteht nicht die für eine Vorwegnahme der Hauptsache unabdingbare hohe Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 4 Abs. 1 PresseG SH sind Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können aber nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift verweigert werden, soweit ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dem Antragsgegner steht grundsätzlich ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zu. Dabei ist die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG andererseits abzuwägen. Bei einer Auskunft in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren müssen die Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn 40). Die Abwägung des Antragsgegners, vorliegend dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen Vorrang einzuräumen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Durch die beabsichtigte individualisierende Berichterstattung des Antragstellers wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen intensiv eingegriffen. Auch unter Berücksichtigung der Prominenz des Beigeladenen und der von ihm gegebenen Interviews zum Thema Drogen spricht überwiegendes dafür, dass die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dahinter zurücktreten muss. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den Anfangsverdacht einer Straftat der Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB bzw. der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Insofern kann es bei der Berichterstattung nicht mehr um ein gerichtliches Strafverfahren gehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rdnr. 16). Die von dem Antragsgegner entnommene Blutprobe und das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung steht deshalb nicht mehr im Zusammenhang mit einer Straftat. Ein möglicher Zusammenhang zwischen dem toxikologischen Untersuchungsergebnis und dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl in Hinblick auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie der Beleidigung ist rein spekulativ. Die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung haben dazu keinen Aussagewert. Eine neben der Informationsfunktion bestehende Kontrollfunktion des Antragstellers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015, aaO) ist nicht ersichtlich.

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Auch der von dem Beigeladenen in Interviews eingeräumte Drogenkonsum führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Beigeladenen verbundenen intensiven Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. der Pressefreiheit vorrangig ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017, 1 S 13/07/17, juris, Rdnr. 22). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beigeladene durch die Interviews sich nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Auch wenn diese Interviews nach wie vor im Internet abrufbar sind und ein Interview im Hinblick auf den Start des Filmes „xxx“ auf der Streamingplattform „Netflix“ am xxx erneut veröffentlicht wurde, rechtfertigt dies keine Einsichtnahme in das von dem Antragsgegner in Auftrag gegebene Gutachten. Allein der Umstand, dass jemand über seinen Konsum bzw. Erfahrungen mit Drogen berichtet, führt nicht dazu, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Einsichtnahme eines toxikologischen Gutachtens in einem bereits abgeschlossenen Strafverfahren hat. Der Antragsgegner hat insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn 50). Dafür spricht auch § 81a Abs. 3 StPO, wonach die Blutprobe nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden darf.

28

Der Antragsgegner weist auch zu Recht darauf hin, dass sich die Teilnahme des Beigeladenen am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen gerade nicht bestätigt hat. Insofern ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, hier dem Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen den Vorrang einzuräumen. Es bestünde die Gefahr einer (nach)verurteilenden Berichterstattung und einer erneuten Verdächtigung unter Nennung des Namens trotz mangelnden Tatverdachts. Es könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, dass der Betroffene Straftaten unter Drogeneinfluss begangen hat. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Der Anfangsverdacht und die in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe hat sich nicht bestätigt. Es geht auch nicht um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt wäre (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn 58).

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Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich deshalb am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).


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