Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 39/24

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB unter Punkt 1 den Spiegelstrich „Die Produkte in der Kühltheke lagerten ohne Abdeckung bei einer unangemessenen Temperatur“, den gesamten Punkt 2, unter Punk 3, dritter Spiegelstrich die Lebensmittel „Rücker Sauce, Salate“ und den gesamten Punkt 5 zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird ihm untersagt, unter der Überschrift „Produktbezeichnung“ folgende Lebensmittel zu nennen: Burger Sauce, Putensalami, Hähnchenwurst, Mini-Geflügelwürstchen, Tomatensauce, Zigeuner-Sauce, Geflügelcurrywurst, Rindercurrybockwurst und Destan Tavuk Dilim Salam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine beabsichtigte lebensmittelrechtliche Information der Öffentlichkeit.

2

Er ist Betreiber einer Bäckerei. Am 1. Oktober 2024 wurde eine amtliche Kontrolle des Betriebes durch einen Lebensmittelkontrolleur des Antragsgegners durchgeführt.

3

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller bezüglich einer beabsichtigten Veröffentlichung der Ergebnisse der amtlichen Kontrolle nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a LFGB an. Nach den amtlichen Feststellungen lägen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor. Darüber hinaus stellten die Verstöße ein nicht unerhebliches Ausmaß der Täuschung von Verbrauchern dar, da eine größere Menge von Lebensmitteln nicht für den Verzehr durch den Menschen geeignet gewesen sei. Darüber hinaus sei eine Vielzahl von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum vorgefunden worden, die gegenüber dem Verbraucher nicht gekennzeichnet gewesen seien. Dies stelle ebenfalls ein nicht unerhebliches Ausmaß der Täuschung dar. Aufgrund der Verstöße sei eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten Veröffentlichung wird auf Bl. 112 bis 114 der Beiakte A verwiesen. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller die Gelegenheit, sich innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Schreibens zum Sachverhalt zu äußern.

4

Hierauf reagierte der Antragsteller nicht. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 teilte der Antragsgegner mit, dass die Veröffentlichung nunmehr am 11. November 2024 beabsichtigt sei. Diese solle wie folgt lauten:

5

„Datum der Veröffentlichung: 11.11.2024

6

Produktbezeichnung: Belegte Brötchen, Wurst, Burger Sauce, Gewürzgurken in Scheiben, Putensalami, Hähnchenwurst, Mini-Geflügelwürstchen, Tomatensauce, Zigeuner-Sauce, Geflügelcurrywurst, Rindercurrybockwurst, Destan Tavuk Dilim Salam, Rücker Waterkant Friesischer Hirtenkäse Naturmild, Burgerpattys, verschiedene angeschnittene Gemüsesorten (Tomaten, Paprika, Gurke) und Frittierfett

7

Hersteller / Herkunft Inverkehrbringer: Bäckerei B., B-Str. in A-Stadt

8

Verstoß:

9

1. Im Rahmen der Kontrolle vom 01.10.2024 wurde festgestellt, dass die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel überschritten wurde und die Kühlkette unterbrochen wurde:

10

- Belegte Brötchen bei einer nicht ausreichenden Temperatur von +17,6°C

11

- Die Ränder der Wurst waren stellenweise angetrocknet

12

- Burger Sauce bei Raumtemperatur

13

- Die Produkte in der Kühltheke lagerten ohne Abdeckung bei einer unangemessenen Temperatur

14

- Gewürzgurken in Scheiben

15

2. Weiterhin wurden Lebensmittel abgegeben, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hinzuweisen:

16

- Ca. 1 KG Putensalami (MHD 26.08.2024)

17

- Ca. 0,1 KG Hähnchenwurst (MHD 12.09.2024)

18

- Ca. 0,4 KG Mini-Geflügelwürstchen (MHD 20.08.2024)

19

- Ca. 1,2 KG Geflügelcurrywurst (MHD 23.09.2024)

20

- 9 x Rindercurrybockwurst a 1,5 KG (MHD 11.09.2024)

21

- 12 x Destan Tavuk Dilim Salam a 0,2 KG (MHD 27.09.2024)

22

- Zigeuner-Sauce (MHD 29.09.2024)

23

3. Darüber hinaus wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden:

24

- Es wurden diverse Lebensmittel in einer Kühltheke gelagert, der Innenraum der Kühleinrichtung war stellenweise mit Altschmutz verunreinigt

25

- Gewürzgurken mit schimmelähnlichen schleimigen Belag

26

- Diverse Lebensmittel lagerten ohne Abdeckung in der Kühlung (Rücker Sauce, Salate, Waterkant Friesischer Hirtenkäse Naturmild und Burgerpattys)

27

- Auf der Arbeitsfläche der Einrichtung lagerten verschieden angeschnitten Gemüsesorten (Paprika, Gurke und Tomaten) unter einem Müllsack, bei entfernen des Müllsacks war ein Befall von Fruchtfliegen auf den Produkten eindeutig zu erkennen

28

4. Weiterhin wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachhaltigen Beeinflussung ausgesetzt waren

29

- das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (Merkwürdige Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch), sodass es nicht mehr zum Frittieren geeignet ist.

30

5. Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, welche durch die Nutzung von verschmutzen

31

Gegenständen einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren:

32

- die Pizzakisten stellenweise schimmelähnlich verunreinigt

33

- Tomatensauce in einem mit alten Produktresten verunreinigten Behälter

34

- die Gemüseschneidemaschine mit alten Käseresten vom Vortag verunreinigt

35

- der Teigkneter verunreinigt

36

Rechtsgrundlage:

37

1. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8 i.V.m. § 28 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 34 Satz 1 Nummer 7 i.V.m. § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5 i.V.m. § 36 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 37 Absatz 1 i.V.m. § 46 Absatz 2 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 S. 1 LMHV

38

2. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

39

3. § 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB i.V.m. § 12 i.V.m. § 60 Absatz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b LFGB

40

4. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB i.V.m § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g i.V.m. § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder3 i.V.m. § 23 Nummer 2 bis 6 i.V.m. § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12 i.V.m. § 23b i.V.m. § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3 i.V.m. § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2 i.V.m. § 32 Absatz 1 Nummer 8 i.V.m. § 28 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 34 Satz 1 Nummer 7 i.V.m. § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5 i.V.m. § 36 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 37 Absatz 1 i.V.m. § 46 Absatz 2 i.V.m. § 3 S. 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV

41

5. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB i.V.m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

42

Maßnahmen / Bemerkung:

43

Die Lebensmittel wurden unschädlich beseitigt. Zudem wurde die Reinigung der verschmutzten Gegenstände und die Instandsetzung der beschädigten Gegenstände angeordnet.“

44

Der Antragsteller hat am 5. November 2024 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Er wolle nicht, dass das Ergebnis der amtlichen Kontrolle veröffentlicht werde.

45

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

46

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die aus dem Schreiben vom 29. Oktober 2024 zu entnehmenden Informationen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB zu veröffentlichen.

47

Der Antragsgegner beantragt,

48

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

49

Die festgestellten Verstöße hätten das für eine Veröffentlichung erforderliche nicht unerhebliche Ausmaß. Festgestellt worden seien Überschreitungen des Mindesthaltbarkeitsdatums bei insgesamt über 18 Kilogramm Fleisch- und Wurstwaren. Hierbei sei hervorzuheben, dass die Mindesthaltbarkeitsdaten teilweise mehr als einen ganzen Monat überschritten gewesen seien. Weiterhin seien auch die bereits zubereiteten und zum Verkauf bereitgestellten Lebensmittel nicht ordnungsgemäß gelagert gewesen, sodass durch die Überschreitung der Kühltemperatur auch diese Lebensmittel (belegte Brötchen) nicht mehr für den Verkauf und Verzehr durch Menschen geeignet gewesen seien. Gerade bei Fleisch- und Wurstwaren, welche teilweise größtenteils in kleineren Mengen (bei Wurst sogar in Kleinstmengen) verkauft würden, sei bei Verkauf dieser bemängelten Waren eine erhebliche Anzahl an Kunden des Antragstellers betroffen, die diese Lebensmittel gekauft hätten. Die zusätzlich bemängelten hygienischen Zustände der aufgeführten Gegenstände würden die Erheblichkeit noch erhöhen. Durch Kontaminationen könnten noch weitere Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet werden. Die Bußgeldhöhe werde den für eine Veröffentlichung erforderlichen Betrag in Höhe von 350 Euro bei weitem übersteigen. Es sei eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Zu beachten sei, dass bezüglich des Betriebs des Antragstellers bereits ein Bußgeldbescheid vorliege, welcher mit dem fahrlässigen Inverkehrbringen von nicht sicheren Lebensmitteln begründet worden sei. Es bestünden daher Zweifel daran, ob bei dem hier zu beurteilenden Verstoß noch von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne.

II.

50

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

51

Insbesondere ist der Antrag statthaft. Der Statthaftigkeit steht vorliegend nicht die Vorrang-regel aus § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach ist in den Fällen der §§ 80, 80a VwGO vorläufiger Rechtsschutz (vorrangig) auf den dort geregelten Wegen zu suchen. Derartige prozessuale Möglichkeiten, die auf einen wirksamen vorläufigen Schutz vor der beabsichtigten Veröffentlichung hinausliefen, scheiden hier jedoch aus. Die von diesen Vorschriften vorausgesetzte Anfechtungssituation liegt nämlich nicht vor. In der Hauptsache wäre hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers eine (ausnahmsweise vorbeugende) negative allgemeine Leistungsklage i. S. d. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113 Abs. 4 VwGO (Unterlassungsklage) mit dem Ziel, ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln (einen Realakt) zu verhindern, statthaft. Bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a LFGB handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Satz 1 LVwG. Eine solche Klage in der Hauptsache hat der Antragsteller zwar bislang nicht erhoben. Ein Erlass einstweiliger Anordnungen ist jedoch nach § 123 Abs. 1 VwGO auch bereits vor der Klageerhebung in der Hauptsache zulässig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2020 – 13 ME 377/19 –, Rn. 8 - 9, juris).

52

Der Antragsteller ist ferner auch antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch betreffend die Veröffentlichung ihm vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße hat. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergibt sich durch die durch den Antragsgegner konkret in Aussicht gestellte und damit unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung und die mit der Veröffentlichung möglicherweise einhergehende Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG; er muss sich unter diesen Umständen nicht darauf verweisen lassen, die Veröffentlichung zunächst abzuwarten und erst im Nachhinein um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 14 L 1272/22 –, Rn. 22, juris).

53

Der Antrag ist aber nur teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

54

Zunächst besteht ein Anordnungsgrund. Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist irreversibel, daran können bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken.

55

Der Antragsteller hat jedoch nur hinsichtlich der im Tenor genannten Informationen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

56

Der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Dieser Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2021 – 9 S 661/21–, Rn. 13, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, Rn. 22, juris).

57

Als eine den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt vorliegend allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Betracht. Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Aus-maß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

58

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der unter Punkt 1 der beabsichtigten Veröffentlichung genannten Produkte mit Ausnahme des vierten Spiegelstrichs („Die Produkte in der Kühltheke lagerten ohne Abdeckung bei einer unangemessenen Temperatur“), der Produkte unter Punkt 3 der beabsichtigten Veröffentlichung mit Ausnahme des unter dem dritten Spiegelstrich genannten Lebensmittel „Rücker Sauce“ und „Salate“ und des vierten Punkts der beabsichtigten Veröffentlichung vor. Es besteht für diese Lebensmittel ein durch Tatsachen begründeter hinreichender Verdacht (dazu 1.), eines nicht nur in unerheblichen Ausmaß oder wiederholten Verstoßes gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefahren oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen (dazu 2.), der die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro erwarten lässt (dazu 3.).

59

1. An die Tatsachengrundlage des Verdachts i.S.d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sind, da es um die Veröffentlichung eines bloßen Verdachtsfalls geht, von Verfassungs wegen hohe Anforderungen zu stellen; damit wird sichergestellt, dass auch vor der bestandskräftigen Feststellung eines Verstoßes möglichst nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich auch nachträglich noch als richtig erweisen. Ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht der Behörde genügt somit nicht. Auch in Fällen, in denen dem Verdacht nicht (nur) durch Proben, sondern auf andere Weise, etwa – wie hier – durch eine Betriebskontrolle, nachgegangen wird, müssen die den Verdacht begründenden Tatsachen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2022 – 9 B 159/22 –, Rn. 17 - 19, juris mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, BVerfGE 148, 40-64, Rn. 44). Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat alle Verstöße bei der Kontrolle am 1. Oktober 2024 beanstandet und überwiegend im Kontrollbericht der Lebensmittelüberwachung nachvollziehbar dokumentiert. Auch hat er umfassende Lichtbildaufnahmen von den Verstößen gefertigt und vorgelegt.

60

2. Hiervon ausgehend ergibt sich im vorliegenden konkreten Fall ein hinreichend begründeter Verdacht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefahren oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichen Ausmaß verstoßen worden ist. Zu den Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, gehören insbesondere das Verbot gem. Art. 14 der Verordnung (EG) 178/2002, nicht sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen sowie das in § 5 LFGB entsprechend verankerte Verbot. Außerdem gehören dazu sämtliche hygienerechtlichen Vorschriften, da hygienerechtliche Anforderungen generell dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dienen (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 190. EL August 2024, LFGB § 40, Rn. 24).

61

Die Kammer hat aufgrund der im Eilverfahren von Antragsgegnerseite vorgelegten Unterlagen keinen Zweifel daran, dass in der Betriebsstätte des Antragstellers gegen solche Vorschriften verstoßen wurde. Dies gilt jedoch – was im Folgenden aufzuzeigen ist – nicht für alle im vorgesehenen Veröffentlichungstext aufgeführten Verstöße.

62

a. Soweit der Antragsgegner unter Punkt 1 veröffentlichen möchte, dass bei verschiedenen Lebensmitteln die maximal zulässige Höchsttemperatur für eine Lagerung überschritten wurde, ist der Antrag insoweit begründet, als dass der Antragsgegner nicht ausreichend dargelegt hat, dass Produkte in der Kühltheke ohne Abdeckung bei einer unangemessenen Temperatur lagerten. Dies lässt sich unter Zugrundelegung der in der Beiakte A enthaltenen Lichtbildmappe nicht weiter spezifizieren. Es ist weder klar, um welche Lebensmittel es sich genau gehandelt haben soll und bei welcher Temperatur diese gelagert wurden.

63

Soweit der Antragsgegner aber die fehlerhafte Lagerung von belegten Brötchen mit Wurst, Burger Sauce und Gewürzgurken in Schreiben rügt, ist der Antrag unbegründet.

64

Gemäß § 3 Satz 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV wird der Begriff der nachteiligen Beeinflussung legaldefiniert. Danach ist eine nachteilige Beeinflussung eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.

65

Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 bestimmt unter anderem, dass Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden dürfen, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird.

66

Gegen diese Bestimmungen hat der Antragsteller verstoßen.

67

In der Küche des Antragstellers wurden auf der Arbeitsfläche eine geöffnete Flasche mit Burgersoße und Gewürzgurken im geöffneten Glas aufgefunden, die dort bei Raumtemperatur gelagert wurden (Bl. 15 der Beiakte A, Bild 14; Bl. 31 der Beiakte A, Bild 46 und Bl. 32 der Beiakte A, Bilder 47 und 48).

68

Belegte Brötchen sind als leicht verderbliche Lebensmittel kühlpflichtig und sollten laut DIN 10508 „Temperaturen für Lebensmittel" bei maximal 7 Grad Celsius gelagert werden. Der Antragsteller lagerte diese in seinem Verkaufsraum bei einer Temperatur von 17,6 Grad Celsius (Bl. 9 der Beiakte A, Bild 2 und Bl. 10 der Beiakte A, Bild 3), also jedenfalls bei einer in erheblichen Maße zu hohen Temperatur. Durch diese nicht temperaturgerechte Aufbewahrung wurden die o.g. Lebensmittel der Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt, sodass ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV vorliegt. Ein tatsächlicher Verderb ist nicht erforderlich, da einem solchen durch die Vorgaben gerade vorgebeugt werden soll (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 32, juris), wobei hinsichtlich der Gewürzgurken ein solcher Verderb aufgrund des schimmelähnlichen, schleimigen Belags ohnehin naheliegt.

69

b. Hinsichtlich der beabsichtigten Veröffentlichung unter Punkt 2 („Weiterhin wurden Lebensmittel abgegeben, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hinzuweisen“) ist der Antrag begründet. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Vorliegend stellt der Antragsgegner dar, dass ca. 1 kg Putensalami (MHD 26. August 2024), ca. 0,1 kg Hähnchenwurst (MHD 12. September 2024), ca. 0,4 kg Mini-Geflügelwürstchen (MHD 20. August 2024) ca. 1,2 kg Geflügelcurrywurst (MHD 23. September 2024), 9 x Rindercurrybockwurst a 1,5 kg (MHD 11. September 2024), 12 x Destan Tavuk Dilim Salam a 0,2 kg (MHD 27. September 2024) und Zigeuner-Sauce (MHD 29. September 2024) aufgefunden wurden.

70

Nach Auffassung der Kammer wird und darf ein durchschnittlicher Verbraucher bei seinem Einkauf an einer Bäckereiauslage regelmäßig davon ausgehen, dass die ihm dargebotenen Waren solche sind, die ihr Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht überschritten haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bei der Abgabe von loser Ware einer Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedarf. Ein Verstoß gegen Vorschriften im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, die dem Schutz des Endverbrauchers vor Täuschung dienen, setzt aber zumindest voraus, dass die beanstandete Angabe oder Aufmachung überhaupt zur Täuschung geeignet ist. Dies kann allerdings nur insoweit anzunehmen sein, als die Lebensmittel tatsächlich zum Verkauf bereitgehalten wurden (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. März 2024 – 3 MB 28/23 –, Rn. 20, juris). Unabhängig davon, ob die Angaben des Antragstellers zu allen Mindesthaltbarkeitsdaten korrekt sind, ist der Antrag bezüglich des gesamten Unterpunkts „Weiterhin wurden Lebensmittel abgegeben, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hinzuweisen“ begründet. Die in der von Verbrauchern nicht zu betretende Küche gelagerten Fleischerzeugnisse mit Umverpackungen, die jeweils ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum ausweisen, sind nicht geeignet, bereits vor ihrer Präsentation in der Auslage (ohne Verpackung) eine Fehlvorstellung des Endverbrauchers über den Frischezustand jener Lebensmittel hervorzurufen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. März 2024 – 3 MB 28/23 –, Rn. 20, juris).

71

c. In Bezug auf Punkt 3 der beabsichtigten Veröffentlichung und dem damit einhergehenden Vorwurf, dass Lebensmittel in den Verkehr gebracht wurden, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden ist der Antrag insoweit begründet, als dass im dritten Spiegelstrich die Produkte „Rücker Sauce“ und „Salate“ im Zusammenhang mit einer fehlenden Abdeckung in der Kühlung genannt werden. Diese Produkte sind in der Fotodokumentation nicht zu erkennen.

72

Im Übrigen ist der Antrag bezüglich der unter Punkt 3 beabsichtigten Veröffentlichung unbegründet. Anhang II Kapitel V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 gibt vor, dass Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden müssen. Dabei müssen die Reinigung und die Desinfektion so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht.

73

Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht vollständig eingehalten. Es wurden diverse Lebensmittel in einer Kühltheke gelagert, deren Innenraum stellenweise mit Altschmutz verunreinigt war (Bl. 19, 21, 23 – 27 der Beiakte A).

74

Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 bestimmt, dass Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Diverse Lebensmittel lagerten ohne Abdeckung in der Kühlung (Waterkant Friesischer Hirtenkäse Naturmild [Bl. 22 der Beiakte A, Bild 27] und Burgerpattys [Bl. 25 der Beiakte A, Bild 34]), womit ein Schutz vor Kontamination nicht durch entsprechende Lagerung gewährleistet wurde. Auch lagerten auf der Arbeitsfläche der Einrichtung verschieden angeschnitten Gemüsesorten (Paprika, Gurke und Tomaten) nicht sachgerecht unter einem Müllsack, bei entfernen des Müllsacks war ein Befall von Fruchtfliegen auf den Produkten eindeutig zu erkennen (Bl. 30 und 31, Bilder 43, 44 und 45 der Beiakte A). Die Gewürzgurken wurden so – unsachgerecht bei Raumtemperatur – gelagert, dass sich auf ihnen ein schimmelähnlicher schleimiger Belag gebildet hat (Bl. 32 der Beiakte A).

75

d. Der Antrag ist, soweit er sich auf Punkt 4 der beabsichtigten Veröffentlichung („Weiterhin wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachhaltigen Beeinflussung ausgesetzt waren“) unbegründet. Hinsichtlich des Punktes „Lebensmittel in Verkehr gebracht, die bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren“ (Ziffer 4 der Veröffentlichung), liegt ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV vor. Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (Merkwürdige Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch), sodass es nicht mehr zum Frittieren geeignet ist. Damit wurden Lebensmittel so hergestellt bzw. behandelt, dass sie bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren.

76

e. Soweit der Antragsgegner unter Punkt 5 veröffentlichen möchte, dass Lebensmittel in den Verkehr gebracht wurden, welche durch die Nutzung von verschmutzen Gegenständen einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren ist der Antrag begründet. Weder aus der Verfahrensakte des Antragstellers, noch aus der darin enthaltenen Fotodokumentation der Verstöße ergibt sich, dass Lebensmittel, die mit den genannten Gegenständen (Pizzakisten, Tomatensauce, Gemüseschneidemaschine und Teigkneter) in Berührung gekommen sind, tatsächlich in den Verkehr gebracht wurden.

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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass jedenfalls in Hinblick auf die Pizzakisten (Bl. 39 der Beiakte A), die Gemüseschneidemaschine (Bl. 33 der Beiakte A) und den Teigkneter (Bl. 14 der Beiakte A) gegen Anhang II Kapitel V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen wurde.

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Bei den festgestellten und dargelegten Verstößen handelt es sich auch um solche von nicht nur unerheblichem Ausmaß i.S.d. § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potenziell gravierende Folgen zu rechtfertigen. So kann ein nicht nur unerhebliches Ausmaß dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, NJW 2018, 2109, 2113 Rn. 54). Eine Veröffentlichung muss dann gerechtfertigt sein, wenn die einzelnen, für sich genommen unerheblichen Verstöße in ihrer Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2019 – 16 K 2470/19 –, BeckRS 2019, 26031 Rn. 43). Ob jeder einzelne Verstoß für sich genommen bereits die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls die hier vorliegende Anzahl der Verstöße rechtfertigt die Annahme der Erheblichkeit. Diese Verstöße beruhen auf einer einheitlichen Motivation und sind Konsequenz eines einheitlichen Reinigungs- und Hygienedefizits.

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3. Weiter ist die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten. Diese Tatbestandsvoraussetzung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (VGH München, Beschluss vom 28. November 2019 – 20 CE 19.1995 –, NVwZ-RR 2020, 830, 832 Rn. 56). Dabei muss durch die Behörde kein konkretes Bußgeld prognostiziert werden. Es genügt, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass zu erwarten ist, dass das Bußgeld die Erheblichkeitsschwelle von 350 Euro überschreiten wird (VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19.F –, BeckRS 2019, 34984, Rn. 37). Dies ist hier der Fall. Die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind bußgeldbewehrt. Die Bußgeldbewehrung der Verstöße gegen § 3 S. 1 LMHV bzw. gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 folgt aus §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. § 10 Nr. 1 LMHV. Der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 ist ordnungswidrig nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStV. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 ist ordnungswidrig nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 8 LMRStV. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Im Hinblick auf den Umfang der Verstöße und des bis zu einem Betrag von 50.000 Euro reichenden Bußgeldrahmens spricht vorliegend nichts dafür, dass gegen den Antragsteller im Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Bußgeld von unter 350 Euro verhängt werden könnte.

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Auch kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Information der Öffentlichkeit nicht (mehr) unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erfolgen würde. Der Begriff „unverzüglich“ erfordert in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“. Dabei hängt die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze ab, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls. In diesem Rahmen ist der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist – insbesondere auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des Betroffenen – einzuräumen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2020 – 9 S 2421/20 –, NVwZ-RR 2021, 437, 440 Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 B 487/21 –, BeckRS 2022, 4522 Rn. 27). Ausgehend hiervon sind Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Zögern des Antragsgegners bei der Ingangsetzung der beabsichtigten Veröffentlichung nicht zu erkennen. Nach der am 1. Oktober 2024 in der Betriebsstätte des Antragstellers durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrolle übermittelte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 einen Veröffentlichungsentwurf und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Schreibens. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er nun die Veröffentlichung am 11. November 2024 beabsichtige. Eine zügigere Handlungsweise des Antragsgegners unter gleichzeitiger hinreichender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers erscheint kaum denkbar.

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Schließlich sieht die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB eine zwingende Pflicht zur Veröffentlichung vor. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Normtext wie in den Materialien Ausdruck findet, muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung erfolgen, ohne dass – etwa im Rahmen einer behördlichen Ermessenentscheidung – die für sie streitenden Interessen der Öffentlichkeit mit gegenläufigen Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen sind (vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 17/7374, S. 20; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 9 S 2481/20 –, Rn. 38, juris). Die Vereinbarkeit dieser Regelungstechnik mit verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13 -, juris) bestätigt. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass die beabsichtigte Veröffentlichung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinem Einzelfall nicht entspreche (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2022 – 14 ME 339/22 –, Rn. 7, juris), insbesondere der verfolgte Gesetzeszweck – Schaffung einer Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen – nicht erreicht werden könne.

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Der Veröffentlichungstext, soweit zulässig, entspricht auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen; insbesondere ist er bestimmt genug. Der Verbraucher kann sich über das Ausmaß des Verstoßes ein hinreichendes Bild machen.

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Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilverfahren kommt nicht in Betracht. Für eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, Rn. 6, juris).


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