Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 3/25
Orientierungssatz
1. Einzelfall, in dem die Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Realisierung des streitbefangenen Vorhabens durch die Behörde keine nachbarschützenden Rechte des Nachbarn verletzt. (Rn.27)
2. Ein benachbarter Grundstücksinhaber in einem angrenzenden Wohngebiet fällt nicht unter den Schutzbereich des BauGB § 246 Abs 10 bzw. Abs 13a. (Rn.31)
3. Befürchteter (verhaltensbedingter) Lärm und befürchtete Verhaltensweisen der Bewohner einer projektierten Flüchtlingsunterkunft führen nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes. (Rn.37)
4. Eine etwaige Grundstückswertminderung durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist.(Rn.44)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft auf einem benachbarten Grundstück.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, A-Stadt, Flurstück xxxx, Flur x, Gemarkung A-Stadt. Planungsrechtlich liegt dieses Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans xxx der Beigeladenen, welcher für den Bereich des Grundstücks des Antragstellers hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt.
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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft bestehend aus zwei zweigeschossigen Gebäuden/Containereinheiten für 50 Personen auf dem Grundstück C-Straße xx, A-Stadt, Flur x, Flurstück xxxx, Gemarkung A-Stadt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 b der Beigeladenen, welcher für dieses ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Im Textteil B des Bebauungsplanes wird unter Ziffer 1 konkretisiert, dass in dem eingeschränkten Gewerbegebiet die Nutzung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden kann. Unter Ziffer 3 setzt der Bebauungsplan verschiedene Emissionskontingente nach der DIN 45691:2006-12 Abschnitt 5 fest.
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Die Belegenheit der benannten Grundstücke ergibt sich aus folgendem Lageplan (Quelle: Digitaler Altas Nord):
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- Lageplan anonymisiert -
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Die Zufahrt für die Rettungs- und Löschfahrzeuge soll gemäß der der Baugenehmigung zugrundliegenden Baubeschreibung über die öffentliche Straße und die Löschwasserversorgung über die öffentliche Wasserversorgung sichergestellt werden. Nachbarliche Interessen seien geprüft worden. Ein offensichtlicher Verstoß gegen geschützte öffentlich-rechtliche Nachbarrechte habe aber nicht festgestellt werden können. Gemäß den vorgelegten Bauzeichnungen (vgl. Bl. 17 d.BA Anlage 1 Teil 1) verfügt das Vorhabengrundstück sowohl an seiner nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze, als auch im Westen – zum Grundstück des Antragstellers hin – über einen vorhandenen Zaun. Für die weiteren Einzelheiten der Bauantragsunterlagen wird auf Bl. 1 ff. d.BA. Anlage 1 Bezug genommen. Das Wohngebäude des Antragstellers ist von der Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks ausweislich der öffentlich einsehbaren Karte aus dem Digitalen Atlas Nord ca. 17-18 m entfernt.
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Gleichzeitig mit der Baugenehmigung ließ der Antragsgegner zudem eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu. Die Baugenehmigung und die Ausnahme erteilte er unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 246 Abs. 10 BauGB. Nachbarliche Belange seien geprüft worden, es hätten aber keine nachweislichen Belange bzw. Einschränkungen festgestellt werden können.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung und den Ausnahmebescheid ein.
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Am 13. Februar 2025 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht ersucht.
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Zur Begründung seines Antrags führt er an, dass die nachbarlichen Interessen i.S.v. § 246 Abs. 10 BauGB nicht abgewogen worden seien. Im Rahmen der Abwägung der nachbarlichen Interessen i.S.d. Vorschrift bzw. im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht nur die nachbarlichen Interessen derjenigen Nachbarn, die innerhalb des Gebietes des betroffenen Bebauungsplans wohnten, maßgeblich, sondern auch Interessen der sonstigen (außergebietlichen) Nachbarn. Die Würdigung nachbarlicher Interessen habe unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich um nachbarschützende Vorschriften handle. Zu den nachbarlichen Interessen gehörten alle Interessen, die nach den planungsrechtlichen Grundsätzen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB in Bezug auf private Belange abwägungserheblich seien. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner tatsächlich eine solche Abwägung vorgenommen habe. In der erteilten Baugenehmigung werde dies nur pauschal behauptet. Vielmehr hätte der Antragsgegner unter anderem die planungsrechtlichen relevanten Belange der gesunden Wohnverhältnisse und der Sicherheit der Wohnbevölkerung, der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der besonderen Bedürfnisse der Familien und der Vermeidung von Emissionen beachten müssen.
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Auch aus § 246 Abs. 13a BauGB ergäben sich weitere Einschränkungen, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht beachtet worden seien. Bezogen auf letztere Vorschrift sei im Genehmigungsverfahren kein erforderlicher Bedarfsnachweis für die Flüchtlingsunterkunft vorgelegt bzw. überprüft worden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sei offenbar einfach unterstellt worden. Die Vorgabe des § 246 Abs. 13a BauGB entfalte auch nachbarschützende Wirkung, da insoweit auch die Belange von Grundstücksnachbarn zu beachten seien.
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Aufgrund der konkreten Bebauungsdichte innerhalb des Wohngebietes würden alle Nachbarn bereits viel Rücksicht aufeinander nehmen. Der Antragsteller befürchte bei einer Realisierung des Vorhabens erhebliche Konflikte, insbesondere durch Lärmimmissionen. Die bisherigen von dem Gewerbegebiet ausgehenden Emissionen beschränkten sich üblicherweise auf den werktäglichen Geschäftsbetrieb der Gewerbebetriebe zu gewöhnlichen Arbeitszeiten. Die von dem Vorhaben ausgehenden befürchteten anlagenbezogenen natürlichen Lebensäußerungen von Personen seien zu berücksichtigen und zu untersuchen gewesen. Die Unklarheit bzw. völlige Ausblendung des Immissionsproblems stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Der Bauantrag und die Baugenehmigung würden zu der Frage schweigen, ob bzw. welche Immissionen in welchem Umfang von dem Vorhaben ausgingen. Zudem bestünden Sicherheitsbedenken im Hinblick auf den zwischen den Grundstücken befindlichen unbeleuchteten Wanderweg und den nahegelegenen Spielplatz. Er befürchte eine soziale Spannungssituation aufgrund der verschiedenen kulturellen Hintergründe der Bewohner und eine „Verdrängung“ der Anwohner und die Entstehung von „Angsträumen“. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass der entlang der Wohnsiedlung des Antragstellers bzw. an der Grenze zum Gewerbegebiet befindliche Grünzug mit einem unbeleuchteten Wanderweg sowie der etwas weiter nördlich entlang des Weges befindliche Spielplatz in Zukunft als „Außenwohnbereiche“ der Bewohner der Flüchtlingsunterkunft genutzt würden.
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Es bestünden zudem Zweifel, ob der Brandschutz im betroffenen Gebiet gesichert sei. Die Baugenehmigung sei insoweit rechtswidrig, da die Erschließung des Vorhabengrundstücks nicht gewährleistet sei. Die Versorgung des Gewerbegebietes mit Löschwasser sei seit Jahren unzureichend. Insbesondere der für die Löschwasserversorgung vorgesehene Löschwasserteich im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 40b weise bautechnische Mängel auf. Die insoweit vorhandenen Missstände seien auch in Bauausschusssitzungen der Beigeladenen erörtert worden. Da Vorschriften, die das Übergreifen von Feuer auf Nachbargebäude verhindern sollen, als nachbarschützend anzusehen seien, könne sich der Antragsteller auf einen den Brandschutz betreffenden Missstand der Erschließung des Vorhabens berufen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass Flüchtlingsunterkünfte eine gewisse Gefahrgeneigtheit aufwiesen und es überproportional oft zu Brandereignissen in Flüchtlingsunterkünften komme. Dies lasse sich entsprechenden Medienberichten entnehmen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Dezember 2024 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2024 sowie gegen den Ausnahmebescheid vom 12. Dezember 2024 zugunsten der Beigeladenen für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft für 50 Personen anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er erwidert auf das Vorbringen des Antragstellers, dass im Hinblick auf Abweichungen vom Planungsrecht die Flüchtlingsunterbringung als Allgemeinwohlgrund ausdrücklich in § 31 Abs. 2 BauGB genannt sei. Dieser Belang sei auch in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB aufgeführt und auch die weitreichenden Sondervorschriften in § 246 BauGB betonten die herausgehobene Bedeutung der Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung. § 246 Abs. 10 BauGB habe bei seiner Einführung zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass derartige Anlagen für soziale Zwecke wegen ihres wohnähnlichen Charakters in Gewerbegebieten teilweise als gebietsunverträglich angesehen worden seien. Das dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen rechtfertige es, einem Nachbarn ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten. Die Beigeladene habe eine Erforderlichkeitsprüfung durchgeführt. Die im Rahmen dieser durchgeführte Abwägung habe sie auch im Vorwege des Bauantragsverfahrens kommuniziert. Es käme ohnehin nicht zu „mehr“ Beeinträchtigungen, da auf dem Vorhabengrundstück grundsätzlich Gewerbe angesiedelt werden könne, welches höhere Beeinträchtigungen nach sich ziehen könne als eine Flüchtlingsunterkunft für 50 Einzelpersonen. Über das typischerweise zu erwartende Maß hinausgehende Ruhestörungen seien kein Gegenstand bauplanungsrechtlicher Betrachtungen. Die Personenzahl von bis zu 50 Personen sei nicht unverhältnismäßig hoch und führe nicht zu einer gebietsunverträglichen Nutzung. Im Rahmen des Bauplanungsrechts seien nur die städtebaulich relevanten Belästigungen oder Störungen zu berücksichtigen. Strafbare Handlungen der Bewohner hätten mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Flüchtlingsunterkunft nichts zu tun. Den von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen könne im Einzelfall mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden. Aus den Begründungen der Bebauungspläne xxx und xxx werde deutlich, dass sich die Beigeladene Gedanken über gebietsartübergreifende Lärmimmissionen gemacht und entsprechende Maßnahmen dafür vorgesehen habe. Das Gebäude des Antragstellers diene als einer der in den Begründungen genannten „Riegel“ den angrenzenden Wohnhäusern als Lärmschutz. Das Gebäude selbst habe entsprechende lärmminimierende Vorgaben einzuhalten. Die aufgeworfene Frage der Erschließung sei per se nicht nachbarschützend. Im Formular zum Bauantrag habe die Beigeladene angegeben, dass die Erschließung und die Löschwasserversorgung gesichert seien. Es bestehe bei einem Abstand von ca. 25 m zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem Vorhaben hinsichtlich des Brandschutzes nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass ein von dem Vorhaben ausgehender Brand auf die Häuser im angrenzenden Bebauungsplan xxx überschlagen könne. Die erforderlichen Abstandsflächen würden zweifelsohne eingehalten. Eine etwaige Wertminderung des Nachbargrundstücks infolge der Ansiedlung einer Flüchtlingsunterkunft begründe für sich keine Unzumutbarkeit.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht eingelassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und dem Ausnahmebescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist aber unbegründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilten Genehmigungen sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtenen Genehmigungen Nachbarrechte des Antragstellers verletzen. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs-oder Bauordnungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.
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Die Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Realisierung des streitbefangenen Vorhabens durch den Antragsgegner verletzt keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers.
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Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Ausnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 246 Abs. 11 BauGB oder vielmehr eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden ist oder erteilt hätte werden müssen. Weder eine Verletzung des Antragstellers durch eine rechtswidrige Befreiung noch durch eine rechtswidrige Ausnahmeerteilung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans, insbesondere eine Verletzung des in Verbindung mit der Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stehenden Gebietserhaltungsanspruchs, kommt vorliegend in Betracht.
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Ein aus § 31 BauGB abzuleitender, über das allgemeine Rücksichtsnahmegebot hinausgehender Nachbarschutz kann nur so weit reichen, wie eine Befreiung oder Ausnahme von nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen erteilt worden ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 31. uar 2023 – 2 B 1/23 –, juris Rn. 40 zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Befreiung – oder vorliegend auch eine Ausnahme – von solchen Festsetzungen erforderlich ist (oder erfolgt ist), die dem Nachbarschutz dienen. Ist dies nicht der Fall, ist über die Befreiung "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" zu entscheiden, also unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 MB 21/17 –, juris Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erfolgreich anfechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, juris Rn. 7; VG Schleswig, Beschluss vom 31. uar 2023 – 2 B 1/23 –, juris Rn. 43 m.w.N.; a. A. vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 8 B 11336/20 –, juris Rn. 27). Gegen welche den Antragsteller betreffende nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 40 b, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben vorgesehen ist, eine Ausnahme- oder versteckte Befreiungsentscheidung verstoßen haben könnte, ist vom Antragsteller weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht ersichtlich. Der Gebietserhaltungsanspruch ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, die diese Unterscheidung nicht ausdrücklich vornimmt (VGH München, Beschluss vom 30. April 2008 – 15 ZB 07.2914 –, juris Rn. 10). Es besteht dabei grundsätzlich kein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen. Stehen Grundstücke nicht in dem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Verhältnis, das sie zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46/19 –, juris Rn. 6). Da das Grundstück des Antragstellers sich nicht im Bebauungsplangebiet des Vorhabens befindet, kann er sich nicht auf etwaige Verletzungen des nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs innerhalb dieses Gebiets berufen.
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Auch kann der Antragsteller keinen ihn verletzenden Drittschutz aus einer möglichen Verletzung der § 246 Abs. 10 bzw. Abs. 13a BauGB ableiten. Der Antragsteller fällt als Grundstücksinhaber in einem angrenzenden Wohngebiet nicht unter den Schutzbereich dieser Norm(en). Mit der Regelung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB wollte der Gesetzgeber die hierunter fallenden Anlagen in (faktischen) Gewerbegebieten unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, obwohl die Rechtsprechung wohnähnliche Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerber vielfach nicht als Anlagen für soziale Zwecke angesehen haben, die in Gewerbegebieten als Ausnahme zugelassen werden könnten (so BT-Drs. 18/2752 S. 12 m.w.N.), weil sie als gewerbegebietsunverträglich eingestuft wurden. Dem Gesetzgeber ging es somit darum, Asylbewerberunterkünfte kraft Gesetzes als gewerbegebietsverträglich einzustufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2018 – 4 B 2/18 –, juris Rn. 10). Inwiefern der Beklagte die Vorgaben des § 246 Abs. 13 a BauGB missachtet und eine Überprüfung hinsichtlich der Frage, ob die rechtzeitige Bereitstellung dringend benötigter Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde auch ohne eine Heranziehung der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB möglich gewesen sein könnte, (ausreichend) stattgefunden hat, kann vorliegend dahinstehen. Da § 246 Abs. 13a BauGB in Verbindung mit § 246 Abs. 10 BauGB steht, kann auch über diesen kein Drittschutz für den Antragsteller hergeleitet werden. § 246 Abs. 13a BauGB sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen kein Gebrauch von § 246 Abs. 10 BauGB gemacht werden darf. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich nicht in dem durch die vorgenannten Normen geschützten Gewerbegebiet. Vielmehr wäre das Vorhaben in dem durch Bebauungsplan Nr. 40 a festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet, in welchem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, als Einrichtung für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und die erleichterten Voraussetzungen des § 246 BauGB müssten dort gar nicht herangezogen werden.
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Eine Verletzung des Antragstellers hinsichtlich anderer potentiell nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40 b ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich für die Kammer nicht, aus welchen Gründen eine wohnähnliche Nutzung in Form einer Flüchtlingsunterkunft die unter der Ziffer 3 des Bebauungsplan Nr. 40 b vorgegebenen zulässigen Emissionsrichtwerte überschreiten sollte. In dem Bebauungsplan Nr. 40 b ist für die angrenzenden Plangebiete nur eine Abwägung der nachbarlichen Interessen – und eine darauf beruhende Festsetzung – hinsichtlich des von Gewerbebetrieben ausgehenden Störpotentials vorgenommen worden. Für Flüchtlingsunterkünfte, die unter den Begriff der Anlage für soziale Zwecke fallen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 –, juris Rn. 23) ist eine Überprüfung der Emissionswerte anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegend nicht möglich. Gemäß der Ziffer 3 der Festsetzung des Bebauungsplans erfolgt die Prüfung der dort angegebenen Emissionskontingente anhand der DIN 45691:2006-12 Abschnitt 5. Diese sieht unter Abschnitt 5 vor, dass ein Vorhaben die genannten Bedingungen insbesondere unter Heranziehung der TA Lärm erfüllen muss. Die Orientierungswerte der TA Lärm können zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung vorliegend aber nicht herangezogen werden, weil die TA Lärm nach Nr. 1 Satz 2 lit. h auf Anlagen für soziale Zwecke keine Anwendung findet.
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Des Weiteren ist kein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme auszumachen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO können Vorhaben auch unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
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Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt". Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, juris Rn. 20).
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Welche Anforderung das auch baugebietsübergreifend geltende Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22/75 –, juris Rn. 22). Dabei ist vorliegend das sich unter anderem in § 31 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 6 Nr. 13 und § 246 BauGB widerspiegelnde dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen zu berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. September 2015 – 3 B 1518/15 –, juris Rn. 19). Dieses kann es rechtfertigen, einem Nachbarn ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten (vgl. OVG Hamburg Beschluss vom 12. uar 2015 – 2 Bs 247/14, BeckRS 2015, 52957, beck-online Rn. 9).
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Daran gemessen ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.
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Der von dem Antragsteller befürchtete (verhaltensbedingte) Lärm und die befürchteten Verhaltensweisen der Bewohner des streitgegenständlichen Vorhabens führen nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes. Da die in der Festsetzung des Bebauungsplans bereits abgewogenen Orientierungswerte der TA Lärm vorliegend nicht zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung herangezogen werden können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen, ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auf das Grundstück des Antragstellers auswirken können. Handelt es sich um Auswirkungen, die nicht auf die Verwirklichung des Vorhabens selbst, sondern auf das Fehlverhalten von Bewohnern einer Einrichtung zurückzuführen sind, haben diese Auswirkungen nur dann bodenrechtliche Relevanz, wenn das Fehlverhalten dem Vorhaben zuzurechnen ist, etwa weil sich die Bewohner einer solchen Einrichtung üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner einer Einrichtung zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für die Zurechnung nicht. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 4 BN 20/11 –, juris Rn. 5).
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Das streitgegenständliche Vorhaben begründet keine dem Antragsteller unzumutbare Schaffung von „Angsträumen“ oder eine sonstige unzumutbare Beeinträchtigung durch das Verhalten seiner Bewohner. Anhaltspunkte, dass von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften typischerweise eine konkrete Gefahr für die Bewohner in der näheren Umgebung ausgeht, sind nicht ersichtlich (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 1 B 49/16 –, juris Rn. 9). Es handelt sich vorliegend um eine Flüchtlingsunterkunft und nicht um eine Einrichtung, in der gezielt gewalttätige Personen untergebracht werden sollen. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierte Einschätzung des durch den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft ausgelösten Gefahrenpotentials in der konkreten Situation abweichend zu beurteilen wäre. Zudem ist das Vorhabengelände zum vom Antragsteller angeführten Grünzug und Wanderweg hin gemäß den Bauzeichnungen bereits eingezäunt, sodass ein direkter Zugang zu diesen vom Vorhabengrundstück aus nicht besteht.
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Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich vorliegend um sogar in einem Reinen Wohngebiet typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche durch die Bewohner. Es ist kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 –, juris Rn. 70 m.w.N.). Insbesondere ist angesichts der relativ kleinen Größe der Unterkunft von 50 Personen nicht mit unzumutbaren Lärmemissionen zu rechnen (OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 1 B 49/16 –, juris Rn. 8, zu einer Unterkunft mit 60 Personen). Gerade das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2019 (Az. 2 K 6575/16), auf das der Antragsteller Bezug nimmt, zeigt auf, dass betroffene Nachbarn gegen Geräuschimmissionen vielmehr im Wege eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs vorgehen können, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben könnte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einer Einrichtung über nutzungsübliche Geräuschimmissionen hinausgehende wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen.
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Der Antragsteller ist auch nicht aufgrund einer (etwaigen) Unbestimmtheit der Genehmigung(en) in seinen Nachbarrechten verletzt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 1 MB 19/17 –, juris Rn. 8). Aus der vorliegenden Baugenehmigung lässt sich die aus ihr erwachsene Betroffenheit des Antragstellers ausreichend erkennen. Aufgrund der Vorgaben aus der Baugenehmigung ist mit einer Flüchtlingsunterkunft mit einer Belegung von bis zu 50 Personen zu rechnen Für die Kammer ergibt sich nicht, inwiefern eine Lärmprognose dem Antragsteller zu einer genaueren und erforderlichen Einschätzung verholfen hätte, da es sich bei dem Planungsgebiet, in welchem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, ohnehin um ein Allgemeines Wohngebiet handelt, in welchem Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sind und von dem Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise zu erwarten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2013 – 2 Bs 286/13 –, NVwZ-RR 2016, 854 Rn. 26, beck-online).
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Auch die vom Antragsteller angeführten den Brandschutz betreffenden Bedenken begründen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.
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Geht man davon aus, dass die Sicherstellung der Löschwasserversorgung in einem Bebauungsplangebiet zu den Anforderungen an eine gesicherte Erschließung gehört, da sie der Versorgung des Vorhabengrundstücks mit einer im Falle eines Brandes erforderlichen Ressource dient (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 9. November 2022 – OVG 10 B 3/20 –, juris Rn. 66), bestehen die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz (VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 CS 13.1916 –, juris Rn. 14). Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen. Sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 6 L 1327/23.WI –, juris Rn. 75 m.w.N.). Etwas anderes kann – unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots – ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 2 L 8/22.Z –, juris Rn. 28 m.w.N.). Eine derartige vergleichbare Betroffenheit des Nachbargrundstücks des Antragstellers aufgrund einer möglichen unzureichenden Löschwasserversorgung ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr trägt der Antragsteller vor, dass die Löschwasserversorgung bereits grundsätzlich seit längerem – unabhängig von dem streitgegenständlichen Vorhaben – unzureichend sei. Auch sollen die Anfahrten der Rettungs- und Löschfahrzeuge gemäß der der Baugenehmigung zugrundliegenden Baubeschreibung über die öffentliche Straße erfolgen, mit welcher nur die geteerte, nördlich zum Vorhaben – nicht das Grundstück des Antragstellers tangierende – befindliche, größere Straße gemeint sein kann.
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Darüber hinaus ist ein diesbezüglicher Verstoß gegen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher brandschutzrechtlicher Vorschriften, die grundsätzlich nachbarschützend sein können, wenn sie die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 MB 4/13 –, juris Rn. 18), vom Antragsteller weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere hält das Vorhaben die nachbarschützenden Vorgaben der Abstandsflächen des § 6 LBO ein. Selbst wenn man nach dem Vorbringen des Antragstellers davon ausginge, dass Flüchtlingsunterkünfte ein erhöhtes Brandpotential aufwiesen und die vorliegende Löschwasserversorgung nicht ausreichend sei, so liegt es aufgrund des großen Abstands vom Wohngebäude des Antragstellers zum Vorhabengrundstück von mindestens 17-18 m fern, dass ein in der Einrichtung entstehender Brand auch auf das Wohngebäude des Antragstellers übergreift. Zudem wird aus dem Lageplan ersichtlich, dass sich zwischen den Grundstücken ein zum Großteil von Vegetation befreiter Wanderweg befindet, der zusätzlich als brandschützende Schneise dient.
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Eine etwaige Grundstückswertminderung durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 –, juris Rn. 31).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts in der Hauptsache anzusetzende Wert von 15.000 Euro ist dabei als angemessen betrachtet worden. Der Wert ist wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren gewesen.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 1x
- § 246 Abs. 10 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 und 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 13a BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 246 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 11 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1/23 2x (nicht zugeordnet)
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- 15 ZB 07.29 1x (nicht zugeordnet)
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- § 246 Abs. 10 bzw. Abs. 13a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 2/18 1x
- § 246 Abs. 13 a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 4x
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- 4 C 22/75 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 1518/15 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 20/11 1x
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- 1 B 49/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 6575/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- 2 Bs 286/13 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2016, 854 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 3/20 1x (nicht zugeordnet)
- 9 CS 13.19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1327/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 8/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 38/16 1x
- VwGO § 162 2x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)