Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 56/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Blindengeld durch den Beklagten.

2

Sie ist wegen Blindheit mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Am 27. Oktober 2010 beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG) und gab zur Begründung u. a. an, dass sie keine Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beziehe bzw. beantragt habe. Der Antrag enthält oberhalb des Unterschriftenfelds die folgende Belehrung:

3

„Mir ist ferner bekannt, dass ich verpflichtet bin, alle Änderungen von Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich und unaufgefordert der Blindengeldstelle mitzuteilen.

4

Dazu gehören:

5

(…)

6

4. Beantragung oder Gewährung von Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gezahlt werden, da diese auf das Blindengeld angerechnet werden müssen.

7

5. Dazu gehören auch die Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege.

8

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz i. H. v. 400,- € für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2010 und wies darauf hin, dass sich die Bewilligung ohne erneuten Bescheid jeweils um einen Monat verlängere, solange sich nicht die Voraussetzungen für die Zahlung des Blindengeldes oder für seine Höhe ändern. Der Bescheid enthält folgende Belehrung:

9

Auf Ihre Mitteilungspflichten weise ich ausdrücklich hin:

10

Sie sind nach § 9 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldgesetzes oder für seine Höhe maßgebend sind, unverzüglich mitzuteilen. Unterlassen Sie diese Mitteilung schuldhaft, so haben Sie überzahltes Landesblindengeld zu erstatten. Außerdem kann Ihnen das aufgrund der neuen Verhältnisse etwa noch weiter zu zahlende Landesblindengeld gekürzt oder entzogen werden (§ 9 Abs. 2 Landesblindengeldgesetz).

11

Dazu gehören

12

(…)

13

4. Beantragung oder Gewährung von Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gezahlt werden, da diese auf das Blindengeld angerechnet werden müssen.

14

Dazu gehören auch die Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege.

15

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich Blindengeldleistungen rückwirkend zurückfordere, falls Ihnen Pflegegeldleistungen bewilligt werden.“

16

Unter dem 8. Dezember 2010 erklärte die Klägerin, dass sie keine Leistungen der Pflegeversicherung beantragt habe und sie die Blindengeldstelle unverzüglich informieren werde, wenn sie entsprechende Leistungen beantrage.

17

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin monatliche Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz i. H. v. 200,- € ab dem 1. Januar 2011 und mit Bescheid vom 22. Februar 2013 i. H. v. 300,- € ab dem 1. Januar 2013. Die Bescheide enthalten wortgleiche Hinweise sowie Berechnungsbeispiele für die Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld.

18

Unter dem 4. August 2015 teilte der Landkreis Emmendingen dem Beklagten mit, dass die Klägerin seit dem 1. August 2015 in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaft ist.

19

Am 2. Juli 2021 teilte der Landkreis Emmendingen dem Beklagten mit, dass die Klägerin seit dem 1. April 2011 Leistungen der Pflegekasse erhielt. Danach ist die Klägerin ab April 2011 der Pflegestufe 1 und ab September 2013 der Pflegestufe 2 zugeordnet gewesen. Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2021 mit, dass er eine Änderung der im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2015 bewilligten Leistungen nach dem Landesblindengeld sowie eine Rückforderung überzahlter Leistungen i. H. v. 8.425,50 € beabsichtige. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Berechnung, wird auf Bl. 34 ff. Beiakte A verwiesen.

20

Die Klägerin teilte hierauf unter dem 6. September 2021 mit, dass sie infolge einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und weiterer, nicht im Zusammenhang zu ihrer Blindheit stehender körperlicher Beschwerden am 5. April 2011 Pflegegeld beantragt habe. Sie sei aufgrund der Formulierungen des Beklagten davon ausgegangen, dass das Pflegegeld nicht anzurechnen sei, da es gerade nicht zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt werde. Ihrem Ehemann, Herrn A., sei von einem Mitarbeiter des Beklagten bei einem Telefonat am 15. April 2011 mitgeteilt worden, dass Pflegegeld nur anzurechnen sei, wenn es aufgrund von Blindheit gezahlt werde. Ihr Ehemann habe über das Telefonat eine Notiz geschrieben, die er auf den Bescheid vom 20. Dezember 2010 angebracht habe. Nachdem sie von ihrem Sohn darauf hingewiesen worden sei, dass diese Annahme unzutreffend sei, habe sie den Sachverhalt dem Landkreis Emmendingen mitgeteilt. Sie treffe an der Überzahlung weder ein Verschulden noch habe sie fahrlässig gehandelt. Die Belehrung des Beklagten, Pflegegeld werde nur angerechnet, wenn es wegen der Blindheit gezahlt werde, sei falsch gewesen, was sie nicht zu verantworten habe. Es habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen, dass das Pflegegeld anzurechnen gewesen sei. Eine Rückforderung sei im Hinblick auf die missverständlichen Hinweise bzw. unzutreffenden Auskünfte des Beklagten, den zeitlichen Abstand sowie die finanzielle Situation der Klägerin auch nicht verhältnismäßig.

21

Mit Bescheid vom 30. September 2021 änderte der Beklagte seine bisherigen Bescheide über die Gewährung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz, setzte es für die jeweiligen Zeiträume neu fest und forderte es von der Klägerin i. H. v. 8.425,50 € zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), für die Erstattung § 8 Abs. 3 LBlGG i. V. m. § 117a LVwG. Die Klägerin sei sowohl im Antragsformular als auch den Bescheiden ausdrücklich und unter Verwendung pflegestufenabhängiger Berechnungsbeispiele auf die Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung hingewiesen worden und habe ergänzend versichert, dies zur Kenntnis genommen zu haben. Es habe auch kein Telefonat zwischen dem Ehemann der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten gegeben. Der von der Klägerin behauptete Hinweis wäre auch nicht gegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 46 ff. Beiakte A verwiesen.

22

Hiergegen legte die Klägerin am 2. November 2011 Widerspruch ein und führte aus, dass ihre persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit nicht ausgereicht habe, um die Fehlerhaftigkeit ihrer Angaben zu erkennen. Ihr Ehemann sei als Gehilfe für sie tätig geworden und habe alle Formulare für sie ausgefüllt, die sie lediglich unterschrieben habe. Das Verhalten bzw. die Kenntnis ihres Ehemanns könne ihr nicht zugerechnet werden.

23

Mit Bescheid vom 1. März 2022, am 3. März 2022 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, dass sich die Hinweise eindeutig auf Leistungen der Pflegeversicherung bezögen und nicht lediglich auf solche, die aufgrund blindheitsbedingter Mehraufwendungen erbracht würden. Ein Vertrauensschutz folge nicht aus einem Verhalten des Ehemanns, das der Klägerin aufgrund ihrer Unterschriften zuzurechnen sei. Im Rahmen ihres Ermessens seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das zu Unrecht gezahlte Blindengeld zu belassen.

24

Hiergegen hat die Klägerin am 1. April 2022 Klage erhoben.

25

Sie führt begründend aus, aufgrund der telefonischen Auskunft gegenüber ihrem Ehemann auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut zu haben. Sie sei davon ausgegangen, dass anderweitige Leistungen nur dann auf das Blindengeld anzurechnen seien, wenn sie dem Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen dienen würden. Die Bescheide seien zudem unbestimmt, soweit sie für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2015 teilweise aufgehoben worden seien, ohne die hiervon betroffenen Bescheide konkret zu bezeichnen. Dadurch fehle es auch an den Voraussetzungen für eine Rückforderung. Ebenfalls sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, da die Begründung nicht hinreichend auf den Einzelfall eingehe. Ergänzend bezieht sich auf den Hinweis in einem mit dem Landkreis Emmendingen vor dem Sozialgericht Freiburg geführten Verfahren, in dem das Sozialgericht eine grobe Fahrlässigkeit verneint hat.

26

Sie beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2022 aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er führt ergänzend aus, dass sich die Klägerin jedenfalls einfach fahrlässig verhalten habe und bestreitet, dass es das von der Klägerin behauptete Telefonat zwischen ihrem Ehemann und einem Mitarbeiter des Beklagten gegeben habe. Im relevanten Zeitraum sei kein männlicher Sachbearbeiter für das Sachgebiet Blindengeld, auch nicht vertretungsweise, zuständig gewesen. Aus den Bescheiden gehe eindeutig hervor, dass zu den entscheidungserheblichen Angaben auch die Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege zählten. Der Bescheid vom 30. September 2021 sei auch nicht unbestimmt, da er sich auf die in einem konkreten Zeitraum ergangenen Blindengeldbescheide beziehe, die insoweit aufgehoben worden seien wie eine Anrechnung von Pflegegeld zu erfolgen hatte und an deren Stelle die Regelungen des Bescheides vom 30. September 2021 treten. Die Klägerin handele widersprüchlich, wenn sie einerseits angebe, die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens rühre aus einer krankheitsbedingt verminderten Verstandeskraft her, sich andererseits aber auf falsche Hinweise des Beklagten beziehe.

31

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

32

Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

II.

34

Die Klage hat keinen Erfolg.

35

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

36

Der Bescheid vom 30. September 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 116 Abs. 1, Abs. 2 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Abs. 1). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich die oder der Begünstigte nicht berufen, wenn sie oder er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2).

38

Die Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor.

39

Die Bewilligung des ungekürzten Blindengelds an die Klägerin während des zeitgleichen Bezugs von Pflegegeld war rechtswidrig.

40

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig zustande gekommen, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Behörde um eine richtige und vollständige Sachaufklärung bemüht, d. h. die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Maßgebend ist allein, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 –, juris Rn. 19).

41

Das ist hier der Fall, weil der Beklagte bei Erlass der Bewilligungsbescheide davon ausgegangen ist, dass die Klägerin kein anzurechnendes Pflegegeld bezieht und sich durch den nachträglich bekannt gewordenen Bezug die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide im Umfang der unterbliebenen Anrechnung ergeben hat. Denn nach § 4 Abs. 1 LBlGG werden Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Vorschriften erhält, auf das Blindengeld angerechnet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LBlGG in der im Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 50 %, bei Minderjährigen mit 25 % des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden (§ 4 Abs. 2 LBlGG in der Fassung vom 12. Mai 1997, gültig bis zum 31. Dezember 2016). Diese pauschale Anrechnung von Pflegegeld ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Gesetzesbegründung sind „die Leistungen der Pflegeversicherung primär auf die Erleichterung der Pflege an der Person und der hauswirtschaftlichen Versorgung ausgerichtet, mindern dabei aber auch den blindheitsbedingten Mehraufwand. Da eine Bestimmung des blindheitsbedingten Pflegeanteils im Einzelnen nicht erfolgt, bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit einer pauschalen gesetzlichen Anrechnungsregelung“ (LT-Drucks. 14/455, S. 6). Die Anrechnung von Pflegegeld nach § 4 Abs. 2 LBlGG steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 68/08 –, juris Rn. 47).

42

Da der Bewilligungsbescheid das Blindengeld als laufende Geldleistung gewährt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. März 2008 – 16 A 2399/05 –, juris Rn. 22).

43

Bei dem von der Klägerin bezogenen Pflegegeld handelt es sich um Leistungen nach §§ 36 bis 38 SGB XI, die ihr ab April 2011 in der Pflegestufe 1 sowie ab September 2013 in der Pflegestufe 2 gewährt worden und daher im von der Beklagten dargelegten Umfang (Bl. 34 ff., 46 ff. Beiakte A) auf das Blindengeld der Klägerin anzurechnen gewesen sind. Die darüberhinausgehende Zahlung des Blindengeldes erfolgte damit entgegen § 4 Abs. 2 LBlGG im von dem Beklagten berechneten Umfang rechtswidrig. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 34 ff., 46 ff. Beiakte A verwiesen.

44

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bescheid vom 30. September 2021 auch nicht unbestimmt als die Bewilligungsbescheide mit ihm insoweit aufgehoben worden sind wie eine Anrechnung von Pflegegeld zu erfolgen hatte. Es ist hierbei insbesondere unschädlich, dass die Bewilligungsbescheide nicht konkret benannt worden sind.

45

Das Bestimmtheitsgebot nach § 108 Abs. 1 LVwG verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 – 6 C 3.24 –, juris Rn. 35).

46

Insoweit schadet es nicht, dass der Beklagte in seinem Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich die Daten der aufzuhebenden Bescheide genannt, sondern sich auf den entscheidenden Zeitraum (1. April 2011 bis 31. Juli 2015) bezogen und „die bisherigen Bescheide“ aufgehoben sowie hinsichtlich der Berechnung auf seine Anhörung vom 5. August 2021 verwiesen hat. Denn es lässt sich unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides ohne Weiteres erkennen, dass der Beklagte die in diesem Zeitraum ergangenen drei Bewilligungsbescheide vom 28. Oktober 2010, 20. Dezember 2010 und 22. Februar 2013 insoweit aufheben wollte als eine Festsetzung des Blindengeldes ohne die Anrechnung von Leistungen der Pflegekasse erfolgt ist. Dies ist auch für die Klägerin erkennbar gewesen, da es lediglich diese drei Bewilligungsbescheide gegeben hat und der Beklagte in seinem Bescheid vom 30. September 2021 für diese Zeiträume das bewilligte Blindengeld mit dem nach Anrechnung tatsächlich jeweils zu gewährenden Blindengeld aufgelistet hat. Dabei werden die dort in ungekürzter Höhe genannten Sätze auch in den Bewilligungsbescheiden wiedergegeben und waren für die Klägerin damit eindeutig zuzuordnen.

47

Durch die Bewilligungsbescheide ist der Klägerin eine laufende Geldleistung als rechtlich erheblicher Vorteil bzw. begünstigender Verwaltungsakt i. S. v. § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG gewährt worden. Die Rücknahme ist deshalb nur unter den weiteren Voraussetzungen von § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG zulässig. Die Klägerin kann sich auf ein danach erforderliches schutzwürdiges Vertrauen allerdings nicht berufen. Dabei kann es offenbleiben, ob die Klägerin die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide i. S. v. § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwG kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wie vom Beklagten im Bescheid vom 30. September 2021 angenommen. Denn die Klägerin hat die Bewilligungsbescheide jedenfalls i. S. v. § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Voraussetzungen für einen Austausch der Rechtsgrundlage liegen vor (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 –, juris Rn. 24). Der Bescheid vom 30. September 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2022 tragen nach ihrer Begründung auch die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage. Danach ist es ausreichend, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren und das Handeln oder Unterlassen für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes damit wenigstens mitursächlich gewesen ist. Nicht erforderlich ist, dass den Begünstigten an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 17).

48

Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin durch die unterlassene Mitteilung ihres Pflegegeldbezugs objektiv unvollständige Angaben gemacht. Diese waren auch wesentlich i. S. v. § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG, weil es sich dabei um eine Tatsache handelt, die für den gesetzlichen Tatbestand der Gewährung von Blindengeld nach §§ 1, 4 LBlGG als Dauerverwaltungsakt erheblich ist und wegen der eine gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LBlGG besteht, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist. Die unterlassene Mitteilung ist für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch ursächlich gewesen.

49

Der Beklagte hat die Jahresfrist nach § 116 Abs. 4 LVwG gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Beklagte erlangte die Kenntnis am 2. Juli 2021 durch einen Telefonanruf des Landkreises Emmendingen und erließ daraufhin nach drei Monaten am 30. September 2021 den inmitten stehenden Bescheid.

50

Der Beklagte hat das ihm nach § 116 Abs. 1, Abs. 2 LVwG zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich nach § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Ermessen der Behörde wird dabei von § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG dahingehend gelenkt, dass in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die Frage, ob der Verwaltungsakt überhaupt zurückgenommen werden soll. Liegt danach kein besonderer Ausnahmefall vor, ist die Rücknahme die Regel und weitergehende Ermessenserwägungen sind nicht anzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015 – OVG 7 B 4.15 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris Rn. 39 f.).

51

Nach dieser Maßgabe durfte der Beklagte für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide von der Regelrechtsfolge des § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG ausgehen. Es ist nicht erkennbar, dass der mit einem Fall des Absatzes 2 Satz 3 typischerweise verbundene Unrechtsgehalt aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht vorliegt. Dabei kann es offenbleiben, ob es das von der Klägerin behauptete Telefonat zwischen ihren Ehemann und einem Mitarbeiter des Beklagten am 15. April 2011 gegeben hat, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass Pflegegeld lediglich anzurechnen sei, wenn es zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gezahlt werde. Denn ein Verschulden ist im Fall des Erwirkens eines Verwaltungsakts i. S. v. § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht zu prüfen, sondern erst im Rahmen der Rückforderung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LBlGG. Entsprechendes gilt für den Einwand, dass die Klägerin auf die Hilfe ihres Ehemannes sowie ihres Sohnes angewiesen ist. Ebenfalls begründet der Umstand, dass sich die Klägerin infolge der Rücknahme der Bewilligungsbescheide einer Rückforderung i. H. v. 8.425,50 € ausgesetzt sieht, keinen besonderen Ausnahmefall. Hierbei handelt es sich vielmehr um die regelmäßige Folge der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Dass die Klägerin hierdurch in eine besondere wirtschaftliche Notlage geraten würde, ist weder erkennbar noch vorgetragen worden.

52

2. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des i. H. v. 8.425,50 € überzahlten Blindengelds ist § 8 Abs. 3 Satz 2 LBlGG. Danach sind überzahlte Beträge anzurechnen oder einzuziehen, wenn den Empfänger des Blindengeldes ein Verschulden trifft.

53

Die Klägerin trifft ein Verschulden an der Überzahlung mit der Folge, dass sie diese hiernach zu erstatten hat. Unter Verschulden ist nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab aus § 276 BGB Vorsatz und (einfache) Fahrlässigkeit zu verstehen. Die Heranziehung von im Zivilrecht geltenden Maßstäben auch im Bereich des öffentlichen Rechts, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 7 C 29.15 –, juris Rn. 20). Nicht erforderlich ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Sofern das Sozialgericht Freiburg hierauf in der dort geführten mündlichen Verhandlung abgestellt hat, folgt dies aus der abweichenden landesrechtlichen Regelung in § 8 Abs. 1 Blindenhilfegesetz (BliHG) i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Demgegenüber ist § 10 Abs. 2 LBlGG a. F., der die Anwendung u. a. des SGB X bestimmt hat, mit Wirkung zum 1. Januar 2006 weggefallen, woraus die Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes folgt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 68.08 –, juris Rn. 40).

54

Hiervon ausgehend hat die Klägerin fahrlässig gehandelt, indem sie ihrer Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 LBlGG zur unverzüglichen Anzeige der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, nicht nachgekommen ist. Der Klägerin hätte es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bewusst sein müssen, dass sie den Erhalt von Pflegegeld dem Beklagten mitzuteilen hatte. Hierauf wurde sie nicht nur bereits im von ihr am 25. Oktober 2010 unterschriebenen Antragsformular hingewiesen, sondern auch in den Bescheiden vom 28. Oktober 2010, 20. Dezember 2010 und 22. Februar 2013, jeweils nebst Berechnungsbeispielen. Diese Hinweise sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht missverständlich. Soweit sie meint, dass sich in Nr. 4 auf Leistungen bezogen wird, die zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gezahlt werden und durch den darauffolgenden Hinweis, dass dazu auch Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege gehörten, der Eindruck entstanden sei, dass nur solche Leistungen der Pflegekasse anzuzeigen sind, die dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen dienten, dringt sie damit nicht durch. Denn der Hinweis auf Leistungen der Pflegekasse ist von der Nr. 4 nicht nur durch einen Absatz textlich abgesetzt, sondern auch unterstrichen worden. Dadurch wird deutlich, dass sich der Hinweis auf Leistungen der Pflegekasse nicht auf den Hinweis unter Nr. 4 bezieht, sondern davon unabhängig der allgemeinen B.stellung dient, dass Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege anzuzeigen sind. Dementsprechend ist auch bereits im Antragsformular hierauf in einer eigenständigen Nr. 5 (ebenfalls durch Fettdruck textlich hervorgehoben) hingewiesen worden. Unabhängig davon hat die Klägerin unter dem 8. Dezember 2010 durch ihre Unterschrift unter einem Formular des Beklagten ausdrücklich versichert, dass sie ihn unverzüglich informieren werde, wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen werde, ohne dass dies auf blindheitsbedingte Mehraufwendungen beschränkt worden ist.

55

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Telefonat zwischen ihrem Ehemann und einem Mitarbeiter des Beklagten am 15. April 2011. Das Gericht ist nicht i. S. v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass es ein solches Telefonat gegeben hat. Hiergegen spricht bereits, dass es nach der Auskunft des Beklagten im fraglichen Zeitraum weder einen männlichen Vorgesetzten gegeben hat noch, dass ein männlicher Sachbearbeiter, weder regulär noch vertretungsweise, für das Sachgebiet Blindengeld zuständig gewesen ist, sondern dieses alleine von der Sachbearbeiterin Frau A. verantwortet ist, die zudem an dem fraglichen Tag im Dienst gewesen ist. Es widerspricht auch gängiger Verwaltungspraxis sowie allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Sachbearbeiter fernmündlich fachliche Auskünfte zu einem ihm fremden Sachgebiet erteilt, obwohl ihm nicht nur seine Unzuständigkeit, sondern auch die konkrete personelle Zuständigkeit bekannt ist. Dies gilt hier umso mehr als der nicht zu ermittelnde Gesprächspartner des Zeugen angegeben haben soll, dass Frau A. „schon weg sei“ und sich auf die inhaltliche Frage des Zeugen „unwirsch“ bzw. „kurz angebunden“ gezeigt haben soll. Es ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sachbearbeiterin Frau A. alleine für das Sachgebiet Blindengeld zuständig ist, bei lebensnaher Betrachtung vielmehr anzunehmen, dass auf diese verwiesen und ggf. ein Rückruf angeboten worden wäre. Gegen das Telefonat spricht auch, dass der Verwaltungsvorgang des Beklagten hierzu keinen Gesprächsvermerk enthält. Bei ordnungsgemäßer Aktenführung gilt grundsätzlich die widerlegliche Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Behördenakte (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1991 – 7 A 10880/91 –, juris Rn. 27; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 2 L 38/99 –, juris Rn. 52 ff.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29, Rn. 32). Für die Ausnahme einer offensichtlich unvollständigen Akte bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere ist der Verwaltungsvorgang fortlaufend nummeriert, nachvollziehbar geführt und enthält zudem Vermerke der Sachbearbeiterin über Telefongespräche mit einem Mitarbeiter des Landkreises Emmendingen (vgl. Bl. 24, 32 Beiakte A).

56

Die gegenteilige Annahme des Sozialgerichts Freiburg, das nach der Sitzungsniederschrift eine grobe Fahrlässigkeit abgelehnt, die einfache Fahrlässigkeit jedoch ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat, führt zu keiner anderen Bewertung, weil es eine Einbeziehung des Beklagten bei der Aufklärung des Sachverhalts unterlassen und sich alleine auf die Angaben des Zeugen gestützt hat. Geht man mit der Klägerin demgegenüber davon aus, dass es das von dem Zeugen beschriebene Telefonat gegeben hat, führt dies gleichwohl nicht zu einer anderen Bewertung des Verschuldensvorwurfs, weil die telefonische Auskunft in der von dem Zeugen beschriebenen Form im Hinblick auf die eindeutigen Hinweise und die von der Klägerin zuvor abgegebene ausdrückliche Versicherung keine belastbare Grundlage dafür bilden konnte, von einer Mitteilung der Bewilligung von Pflegegeld abzusehen.

57

Die Sehbehinderung der Klägerin steht dieser Annahme ebenfalls nicht entgegen. Soweit für einen Bescheid über eine Sozialleistung die Schriftform vorgeschrieben ist oder ein Sozialleistungsträger dafür die Schriftform wählt, genügt es, wenn als Schriftzeichen Buchstaben und Zeichen verwendet werden, die den Inhalt der in deutscher Sprache verfassten Verfügung der Entscheidung der Behörde für einen Sehenden lesbar machen. Blinde Menschen haben deshalb keinen Anspruch auf die Bekanntgabe eines Bescheides oder die Belehrung über Mitteilungspflichten in einer sonstigen Form. Sie sind daher verpflichtet, von Bescheiden oder Belehrungen Kenntnis zu nehmen, indem sie diese z. B. von Dritten vorlesen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1988 – 5 B 49.88 –, juris Rn. 3). Dass die Klägerin von den Belehrungen keine Kenntnis genommen hat, wurde jedoch nicht geltend gemacht, sondern gegenteilig darauf verwiesen, dass diese für sie missverständlich gewesen seien und die Arbeitsteilung, auch bei der Beantragung des Pflegegeldes, darin bestanden habe, dass ihr Ehemann die Formulare ausgefüllt und ihr den Inhalt erklärt habe, woraufhin sie diese unterschrieben habe und sich das Verhalten ihres Ehemannes deshalb zurechnen lasse.

III.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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