Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (8. Kammer) - 8 B 1221/09 As

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der am ….1980 geborene Antragsteller ist togoischer Staatsangehörigkeit. Er reiste am 19.07.2003 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. Durch Urteil des Verwaltungsgerichtes A-Stadt vom 27.05.2004 (Az: 4 A 298/04 As) wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftslandes vorlägen. Seiner Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 27.7.2004 nach. Die zuständige Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller daraufhin eine bis zum 11.8.2006 befristete Aufenthaltsbefugnis. Am 29.08.2006 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller eine bis zum 28.08.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

2

Mit Schreiben vom 14.02.2008 unter der Anschrift in A-Stadt teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden ist. Das Schreiben wurde per Postzustellungsurkunde übersandt und kam mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Mit Schreiben ebenfalls vom 14.02.2008 hat das Bundesamt auch der zuständigen Ausländerbehörde die Einleitung des Widerrufsverfahrens mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.02.2009 fragte das Bundesamt bei der Ausländerbehörde an, ob da eine erneute Anschrift bekannt sei, da die Post als unzustellbar zurückgekommen sei. Die Ausländerbehörde teilte daraufhin unter dem 4.3.2008 dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller unter der Anschrift gemeldet sei und eine Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern habe. Er habe sich einmal nach abgemeldet, dieses habe er aber am 4.10.2007 wieder rückgängig gemacht.

3

Das Bundesamt übersandte daraufhin als Schriftsatz vom 1.4.2008 nochmal mit einfacher Post die Mitteilung über die Einleitung eines Widerrufsverfahrens an die Adresse …, welches wiederum mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück kam.

4

Mit Schreiben vom 29.4.2008 übersandte der Beklagte das Schreiben sodann an die Anschrift … . Dieses kam ebenfalls mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück.

5

Am 19.5.2008 führte ein Mitarbeiter des Bundesamtes mit einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde ein Gespräch. Dabei wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller weder Leistungen vom Sozialamt noch von der Wohngeldstelle bezog und die Wohnung bereits am 30.9.2007 gekündigt habe. Der Antragsteller wurde daraufhin am 17.9.2008 von Amts wegen abgemeldet.

6

Die Mitteilung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde sodann mit Schreiben vom 19.5.2008 gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) öffentlich zugestellt. Mit Bescheid vom 23.9.2008 widerrief sodann das Bundesamt die mit Bescheid vom 27.7.2004 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde der Bescheid wiederum öffentlich zugestellt. Der Bescheid wurde vom 24.9.2008 bis 9.10.2008 in einem dafür vorgesehenen Kasten ausgehängt.

7

Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht … erhoben werden könne.

8

Das Bundesamt teilte am 23.10.2008 der Ausländerbehörde mit, dass die Bestandskraft des Bescheides vom 23.9.2008 eingetreten sei. Am 28. 8. 2009 wurde der Antragsteller sodann im … in … angemeldet, nachdem sich der Antragsteller wieder in … gemeldet hatte. Mit Schreiben vom 16.9.2009 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und baten um Übersendung des angefochtenen Bescheides.

9

Am 24. 9. 2009 hat der Antragsteller sodann gegen den Bescheid vom 23.9.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klage zulässig sei, da die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht vorgelegen hätten. Er habe in … in einem Obdachlosenheim gelebt und sei dort auch gemeldet gewesen. Der Antragsgegner habe vor der Zustellung des Bescheides keine Bemühungen unternommen, den Aufenthaltsort des Klägers in Erfahrung zu bringen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen im Übrigen nicht vor. Mit Schreiben vom 10.11.2009 hat der Antragsteller sodann Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die Antragsgegnerin im Wege einer einsteiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Oberbürgermeister der Hansestadt als zuständige Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2008 Vollzugsmaßnahmen nicht ergehen dürfen, vielmehr vorläufig vom Fortbestand des Flüchtlingsstatus auszugehen ist und eine früher ergangene Abschlussmitteilung zurückzunehmen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzuweisen.

14

Er meint, dass er mehrere Versuche zur Zustellung unternommen habe und damit den Zustellvorschriften Genüge getan habe. Eine Anschrift in … sei nicht bekannt gewesen.

15

In einem ausländerrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht … mit Beschluss vom 19. 11. 2009 (2 B 1711/09) die aufschiebende Wirkung gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme angeordnet, da es der Meinung war, dass die Klage gegen den Widerrufsbescheid zulässig sei, da dieser mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei.

II.

16

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Wie auch in Verfahren nach § 71 AsylVfG entspricht es effektivem Rechtsschutz, in den Verfahren nach § 73 AsylVfG Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin für zulässig zu erklären, mit der sie verpflichtet wird, der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.

17

Das Verwaltungsgericht Schwerin ist das örtlich zuständige Gericht für das anhängige Verfahren. Nach § 52 Nr. 2 VwGO . i.V.m. § 52 Nr. 3 S.2 VwGO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Als Ausländer, dessen Asylverfahren abgeschlossen war, hatte der Antragsteller keine Verpflichtung mehr nach dem AsylVfG seinen Aufenthalt zu nehmen (§ 52 Nr.2 S.4 VwGO), da es sich bei der Antragsgegnerin um eine Behörde handelt, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, war der Wohnsitz des Antragstellers ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Stellung des Antrags bei Gericht hat der Antragsteller wiederum seinen Wohnsitz in …, so dass das Verwaltungsgericht Schwerin für das vorliegende Asylverfahren zuständig ist.

18

Allerdings hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage im Hauptsacheverfahren dürfte aller Voraussicht nach unzulässig sein, weil der Antragsteller die Klagefrist versäumt hat. Der angefochtene Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (a) und die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung lagen vor (b).

19

a) Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lagen vor. Nach § 10 Abs. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist das Bundesamt gehalten, bei unbekanntem Aufenthalt die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes anzuwenden. Die vereinfachten Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG kommen für dieses Verfahren nicht zur Anwendung (so auch Marx, AsylVfG, § 73 Rn. 248). Die Formulierung in § 10 Abs. 1 AsylVfG, "während der Dauer des Asylverfahrens" meint, dass diese Vorschriften nur während des anhängigen Asylverfahrens zur Anwendung kommen. Bei der Einleitung des Widerrufsverfahrens ist kein laufendes Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz anhängig. Hat das erste Asylverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden und ist kein Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz anhängig, kommen die Vorschriften des § 10 AsylVfG nicht zur Anwendung.

20

Die Antragsgegnerin war daher gehalten, die Mitteilung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Die Einleitungsverfügung des Widerrufsverfahrens vom 14.5.2008 konnte dem Antragsteller öffentlich zugestellt werden, denn er war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Die Antragsgegnerin hat die Mitteilung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens erst an die bekannte Anschrift mitgeteilt und sich sodann bei der Gemeinde als zuständigen Ausländer-, Sozial- und Meldebehörde über etwaige andere Anschriften informiert. Sodann hat man die Mitteilung an weitere bekannte Anschriften übersandt und nachdem auch dies fehlgeschlagen war, Nachfragen bei anderen Ämtern gehalten. Dies drängte sich auf Grund der konkreten Sachlage auf, da der Antragsteller eine Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern hatte. Weitere greifbare Anhaltspunkte, um den Aufenthalt des Antragstellers zu ermitteln, waren nicht ersichtlich.

21

Bevor die Behörde den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, muss sie sich durch die gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist (BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 4395 -, BVerwGE 104, 301). Dabei hat die Behörde naheliegende Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltes zu nutzen, dies kann auch bedeuten, dass sie ggfs. Nachfragen bei privaten Dritten halten muss (BVerwG, a.a.O.). Diese Anforderung trifft die Behörde aber nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für erfolgsversprechende Bemühungen gibt. Anhaltspunkte ins Blaue hinein nachzufragen, insbesondere bei privaten Dritten, gibt es sicher nicht.

22

Nach Auffassung des Gerichts ist die Sondervorschrift des § 10 AsylVfG für die Zustellung der Widerrufsentscheidung nicht anzuwenden. Nach dem Wortlaut des § 10 AsylVfG könnte die Vorschrift auf das laufende Verfahren anwendbar sein. Der Gesetzgeber hat allerdings in § 73 Abs. 5 AsylVfG eine Sondervorschrift getroffen, die als Spezialvorschrift § 10 AsylVfG vorgeht. Mit der Vorschrift in § 73 Abs. 5 AsylVfG, dass Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, zuzustellen sind, hat der Gesetzgeber unabhängig von § 10 AsylVfG eine Vorschrift erlassen, mit der die Zustellung eigenständig geregelt wird. Dies kann nur meinen, dass damit die allgemeinen Zustellungsvorschriften gelten sollen. Die Antragsgegnerin war daher wiederum gehalten, nach den Zustellungsvorschriften des VwZG die Entscheidung zuzustellen.

23

Die oben genannten Grundsätze der öffentlichen Zustellung lagen auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch vor. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten neue bzw weitere Ermittlungen vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hatte zur Zustellung des Widerrufsbescheides knapp vier Monate zuvor umfangreiche Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers angestellt. Greifbare neue Anhaltspunkte zur Ermittlung des Aufenthaltsortes gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht. Der reine Zeitablauf, ohne neue tatsächliche Anhaltspunkte, legt der Antragsgegnerin nicht die Pflicht auf, neue Ermittlungen zum Aufenthaltsort anzunehmen. Zwar mag die Antragsgegnerin gehalten sein, wenn ein sehr langer Zeitraum vergangen ist, neue Ermittlungen anzustellen, in der Regel wird sich die Antragsgegnerin aber auf die wenige Monate zuvor eingeholten Auskünfte und Ermittlungen verlassen können. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass der Antragsteller nach wie vor unbekannten Aufenthalts war, denn die ausländerrechtliche Erlaubnis war zwischenzeitlich abgelaufen und bei einem "Auftauchen" hätte die Ausländerbehörde die Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt.

24

b) Die Widerrufsentscheidung war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass sie die Klagefrist von einem Monat in Lauf setzen konnte. Zuständiges Gericht nach § 53 Nr. 2 Satz 3 VwGO bestimmt sich in den Fällen des Widerrufsverfahrens, in denen es keine Wohnsitzverpflichtung gibt, nach § 53 Nr. 2 Satz 3 Nr. 3 VwGO. Demgemäß ist bei einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach §§ 7 bis 11 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederläßt. Die Begründung eines Wohnsitzes ist mit dem Willen verbunden, den Ort zum Schwerpunkt der Lebens zu machen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er sich im fraglichen Zeitraum in einem Obdachlosenheim in … aufgehalten hat. Der Aufenthalt in einem Obdachlosenheim begründet aber keinen Wohnsitz. Wie der Name des Obdachlosenheimes gerade besagt, wird dort Obdach für Wohnsitzlose gewährt. Dabei mag es sein, dass der Antragsteller an vielen Nächten hintereinander jeden Abend erneut um ein Obdach nachgesucht hat, dies ändert an dem Status des Wohnsitzlosen, der sich lediglich einen Schlafplatz für Nacht besorgt, aber nichts. Ein Obdachloser kann keinen Wohnsitz begründen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 7 Rn. 6).

25

Seinen Wohnsitz in … hat der Antragsteller aufgegeben, da er sich dauerhaft nicht mehr an diesem Ort aufgehalten hat und damit sein Domizil aufgegeben hat. Da der Antragsteller somit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde hatte, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO nach § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Dies ist bei der Antragsgegnerin das Verwaltungsgericht … . Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war daher das Verwaltungsgericht … das örtlich zuständige Gericht, so dass die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung richtig ist und die Klagefrist wirksam in Lauf setzen konnte. Diese Klagefrist hat der Antragsteller versäumt, so dass im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach die Klage als unzulässig abzuweisen sein wird.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen