Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 B 331/11
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.494,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unbegründet. Denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen
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2. Der Antrag der Antragstellerin,
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den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen eines Mietzuschusses über den 1. April 2011 hinaus bis zum Abschluss des bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2011, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht fehlt bereits ein Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung setzt eine gegenwärtige, die Existenz so bedrohende Notlage voraus, dass eine sofortige Entscheidung erforderlich ist. Damit können Wohngeldleistungen regelmäßig nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden, da die Notlage durch Zeitablauf nicht mehr gegenwärtig ist. Sie kann für vergangene Zeiträume durch eine einstweilige Anordnung nicht mehr behoben werden. Für Ansprüche für die Vergangenheit bleibt deshalb in der Regel allein das Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren). Ein Anordnungsgrund kann daher erst ab dem auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen (vgl. auch VG München, Beschl. v. 19.01.2005, Az. M 15 E 04.6207, juris). Die Antragstellung erfolgte am 27. Juli 2011, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Anordnungsgrund gegeben sein kann.
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Für die Zeit nach Antragstellung bei Gericht hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil das Einkommen von Herrn X aller Voraussicht nach gemäß § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2, § 6 Nr. 1 WoGG bei der Berechnung des Wohngeldes heranzuziehen ist, von der Antragstellerin aber nicht bekannt gegeben worden ist.
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Gemäß § 6 Nr. 1 WoGG sind bei der Berechnung des Wohngeldes – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen § 6 Nr. 2, §§ 7 und 8 WoGG – sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Haushaltsmitglied ist nach § 5 Satz 1 WoGG die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Zu den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern gehört gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG auch, wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dabei wird nach § 5 Abs. 2 WoGG ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllt ist. Diese Vorschrift stellt eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auf, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
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Mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG umschreibt der Gesetzgeber - ebenso wie mit § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II, auf den Absatz 3a dieser Vorschrift Bezug nimmt - die so genannte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Dass der Gesetzgeber an dem damit verbundenen Begriffsinhalt auch mit der 2006 neu gefassten Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II festhalten wollte, ergibt sich schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte lediglich dazu dienen, in die Definition auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, von dem tradierten Begriff der Einstandsgemeinschaft – wie er vom Bundesverfassungsgericht, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht entwickelt worden ist – abzuweichen. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass sich die Partner im Sinne eines wechselseitigen Einstandswillens so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (vgl. auch LSG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2011, Az. L 5 AS 197/11 B ER, juris). Ob eine Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben - Partner in einem gemeinsamen Haushalt - die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Die Vermutung kann widerlegt werden und wirkt sich auf die Darlegungslast des die Leistung begehrenden Hilfebedürftigen aus, wobei an den Gegenbeweis keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Sie befreit den Leistungsträger auch nicht von seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. Sächsisches LSG, Urt. v. 07.01.2011, Az. L 7 AS 115/09, juris).
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Nach Überzeugung des Gerichts ist hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 WoGG anzunehmen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand leben die Antragstellerin und Herr X in der streitbefangenen 4-Zimmer-Wohnung (95 m²) länger als ein Jahr sowie mit den gemeinsamen Kindern zusammen, womit ein wechselseitiger Einstandswille nach § 5 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3a Nr. 1 und 2 SGB II vermutet wird, und hat die Antragstellerin die Vermutung nicht entkräftet.
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Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin und Herr X einerseits länger als ein Jahr, andererseits mit ihren gemeinsamen Kindern in einem Haushalt partnerschaftlich zusammenleben. Zusammenleben setzt - anders als bloßes Zusammenwohnen - eine gemeinsame Haushaltsführung voraus, also ein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“. Das Zusammenleben muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zu begründen und erfordert, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzukommen. Gelingt der Nachweis der Voraussetzungen von einer der Nummern des § 7 Abs. 3a SGB II, so wird der für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erforderliche wechselseitige Einstandswille vermutet.
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Hier haben die bisherigen Ermittlungen der zuständigen Behörden - ausgehend von der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - hinreichende Hinweistatsachen ergeben, die ein Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn X sowie den gemeinsamen Kindern im Sinne des § 7 Abs. 3a Nr. 1 und 2 SGB II zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen.
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Bei dem behördlichen Hausbesuch am 21. September 2010 erklärte die Antragstellerin, dass Herr X, beruflich in Dänemark tätig, alle 14 Tage „nach Hause“ komme und dann manchmal bei seiner Mutter in B-Stadt, manchmal in A-Stadt wohne. Die Arbeitswäsche werde von seiner Mutter, die bei einem Aufenthalt in A-Stadt anfallende Wäsche von der Antragstellerin gewaschen. Seitens der den Hausbesuch durchführenden Behörde ist in dem Ermittlungsbericht vermerkt, dass sich in den Schränken der Antragstellerin Hemden und Anzüge von Herrn X befunden hätten, die – wie die Antragstellerin angeben habe – dieser nicht täglich benötige. Im Schlafzimmerschrank seien zudem „T-Shirt`s und andere Kleidungsstücke“ von Herrn X vorzufinden gewesen. Wenn dieser zu Besuch sei, schlafe er – wie die Antragstellerin erklärt habe – auf dem Sofa. Ausgehend davon, dass anhand von Indizien zu beurteilen ist, ob Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, spricht gegen eine solche Einstandsgemeinschaft nicht bereits, dass der eine Partner berufsbedingt nur am Wochenende zu Hause ist, auch wenn er dies nur alle 14 Tage oder sogar seltener einrichten kann (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 07.08.2003, Az. 3 L 1774/03, juris). Dass ein Wechsel des Arbeitsplatzes erzwingt, während der Werktage berufsbedingt eine Zweitwohnung zu beziehen, ist nicht ungewöhnlich und stellt allein eine eheähnliche Beziehung nicht ernsthaft in Frage, wenn von vertieften gegenseitigen Bindungen auszugehen ist. Hinreichende Hinweistatsachen, die ein Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn X als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ergeben sich bereits aus den persönlichen Gegenständen des Herrn X, die in der Wohnung der Antragstellerin vorgefunden wurden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.08.2004, Az. 3 L 1686/04; Bayerisches LSG, Urt. v. 28.04.2011, Az. L 7 AS 572/10; jeweils juris). Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin im Schriftsatz vom 9. September 2011 selbst vorträgt, dass sie und Herr X sich bereits vor der Geburt der gemeinsamen jüngeren Tochter im Jahre 2009 getrennt hätten und sie damit einverstanden gewesen sei, dass Herr X die Anzüge „dort noch zurücklässt“. Ein Zurücklassen kann bei einer Wohnung, die erst im Mai 2010 bezogen wurde, und einer Trennung bereits 2009 ohnehin kaum angenommen werden. Dass die Kleidung bei dem Hausbesuch im September 2010 immer noch dort vorhanden war und die Anzüge auch nicht zwischenzeitlich in die Wohnung der Mutter von Herrn X, wo dieser angeblich wohne, verbracht wurden, spricht ebenso für ein Zusammenleben wie der Umstand, dass sich im Zeitpunkt des Hausbesuchs immer noch Kleidungsstücke von Herrn X im Schlafzimmerschrank der Antragstellerin befanden. Schon davon ausgehend hält das Gericht die Behauptung der Antragstellerin, Herr X lebe bei seiner Mutter, für lebensfremd, auch wenn die Behörde von einem dortigen Hausbesuch bislang abgesehen hat (im Schriftsatz vom 9. September 2011 wird von der Antragstellerin im Übrigen allein auf eine Wohnung von Herrn X in Dänemark abgestellt). Insbesondere der Vorrat an Bekleidung lässt den Rückschluss zu, dass Herr X in der streitbefangenen Wohnung mit der Antragstellerin sowie den gemeinsamen Kindern lebt und sich dort nicht nur besuchsweise aufhält. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die vorgefundene Menge, wie die Antragstellerin behauptet, nur dazu dient, dass Herr X die Möglichkeit hat, sich bei seinen Besuchen umzuziehen. Unabhängig davon, dass man wohl gewöhnlich für solche Zwecke die Kleidung mitbringt und die eingewechselten Sachen nicht zurücklässt und vom Gastgeber waschen lässt, macht die Vielzahl der vorgefundenen Kleidungsstücke nur Sinn, wenn Herr X in der Wohnung der Antragstellerin lebt (vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2002, Az. 13 K 6127/99, juris).
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Weiteres Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sind, ausgehend vom Vorhandensein der beiden gemeinsamen Kinder, die regelmäßigen über Nacht dauernden Wochenendaufenthalte des Kindesvaters bei der Antragstellerin, die zumindest damit verbunden sind, dass letztere die dabei anfallende Wäsche des Herrn X wäscht und einen Teil davon sogar in dem Kleiderschrank verwahrt, der in ihrem Schlafzimmer steht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.09.2004, Az. 3 L 1930/04; VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 09.01.2004, Az. 6 L 805/03; jeweils juris). Damit kommt es auf die Frage, ob die Antragstellerin und Herr X sogar gemeinsam in einem Zimmer übernachten, nicht entscheidend an (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.08.2004, a.a.O.). Für ein solches intimes Zusammenleben dürfte zwar der Umstand sprechen, dass das Ehebett beim Hausbesuch „komplett bezogen“ war und sich aus dem Hinweis der Antragstellerin auf eine andere Schlafmöglichkeit für Herrn X („Sofa“) nicht ergibt, dass sich diese tatsächlich als eine für regelmäßige Aufenthalte geeignete Übernachtungsmöglichkeit darstellt (Schlafcouch?). Da die Behörde dieser Frage im Bericht allerdings keine weitere Bedeutung zugemessen hat (möglicherweise in der Annahme, dass das in Augenschein genommene „Sofa“ als entsprechende Übernachtungsmöglichkeit offensichtlich nicht geeignet sei), wird ihr jedenfalls derzeit keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
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Die festgestellten Indizien lassen sich auch nicht mit dem von der Antragstellerin beschriebenen Aufenthaltszweck von Herrn X, nämlich dem Umgang mit den gemeinsamen Kindern, erklären (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2011, Az. L 5 AS 366/10 B ER, juris). Dafür wäre es nämlich nicht erforderlich, dass in der Wohnung in dem festgestellten Umfang persönliche Gegenstände von Herrn X vorhanden sind. Auch fehlt es an jeglichen Angaben zu einem plausiblen Ablauf der gemeinsamen Wochenendaufenthalte in der streitbefangenen Wohnung, wenn diese - wie von der Antragstellerin behauptet - tatsächlich allein Besuchszwecken dienten. Dies gilt schon im Hinblick auf die so nicht nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin im Rahmen des behördlichen Hausbesuchs, dass weder die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen noch Haushaltsgeräte bzw. Geschirr gemeinsam benutzt würden.
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Der Antragstellerin ist es demgegenüber auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 und 2 SGB II, für deren Eingreifen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, zu entkräften.
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Die mit der Bitte um Vertraulichkeit (weil die Informationen von einer Person aus dem näheren Personenkreis der Antragstellerin stammten) dem Einwohnermeldeamt A-Stadt übersandte „Ordnungswidrigkeitenanzeige“ vom 15. Juli 2011 einer/es „I. P.“ anscheinend aus Y, wonach die Antragstellerin mit Herrn X die streitbefangene Wohnung sogar zusammen bezogen habe und seitdem mit diesem dort lebe, ist demgegenüber für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Für den Antragsgegner sollte sie im Hinblick auf dessen Amtsermittlungspflicht allerdings Veranlassung sein, andere Mieter im betreffenden Wohnhaus zu befragen. Keine Bedeutung zugemessen hat das Gericht derzeit zudem dem Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 7. September 2011 auf eine dem Gericht nicht vorgelegte Bestätigung der Wohnungsverwaltung, Herr X sei seinerzeit ebenfalls ein Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden, was die Antragstellerin im Schriftsatz vom 9. September 2011 in Abrede stellt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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