Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (8. Kammer) - 8 A 1191/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
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Der Kläger war von Mai 2003 bis zum 28. Januar 2008 Zwangsverwalter über das Grundstück Ausbau 1 in M. (Gemarkung M. Flurstücke […], […] und […]). In dieser Eigenschaft wendet er sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten über den Bezug von Trink- und Schmutzwasser.
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Der damalige Eigentümer [B.] des Grundstücks teilte dem Beklagten unter dem 12. November 2004 mit, ab dem 1. November 2004 bewohne er das Grundstück nicht mehr, weshalb die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung entfalle. Ein Zähler zeige zum 11. November 2004 52 m³ an, der andere 0 m³. Zukünftig stehe dem Beklagten der Kläger als Verwalter zur Verfügung. Dieses Schreiben enthält den handschriftlichen Vermerk „Für KdNr. […] Endabrechn[ung] per 31. 10. 04 erst. Erl. 04.03.05 [Paraphe]“.
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Nach den aus der Akte ersichtlichen Angaben (Computerausdruck) habe am 7. Februar 2005 der vom Beklagten (V = Verband) ermittelte Zählerstand bei 53 m³ gelegen. Am 31. März 2006 sei er auf 53 m³ geschätzt worden. Am 28. Januar 2008 habe der nunmehrige Kunde (K) einen Zählerstand von 941 m³ mitgeteilt. Durch den Beklagten ist danach am 8. Februar 2008 eine Ablesung mit dem Zählerstand 941 m³ erfolgt. Dazu enthalten die Verwaltungsvorgänge des Beklagten folgenden undatierten handschriftlichen, nicht unterzeichneten Vermerk:
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„Zählerstände M. Strom […]
Wasser 941
am 29. 1. 2008 übernommen
Zählernr.
GWZ [= Gartenwasserzähler] Stand 0
ab Mitte 04/08 bewohnt
4 Personen“
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Der Beklagte übersandte den „Rechtanwälten L. & T. als Zwangsverwalter für B.“ den Bescheid vom 27. Februar 2008. Darin setze er für den Zeitraum 1. April 2007 bis 28. Januar 2008 bei einem Verbrauch von 888 m³ in 303 Tagen Trinkwassergebühren in Höhe von 1.314,24 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 648,38 €, mithin insgesamt 1.962,62 € fest.
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Der Kläger erhob am 14. März 2008 mit der Begründung Widerspruch, das Objekt stehe seit 2 ½ Jahren leer; alle Versorgungseinrichtungen seien abgeschaltet, so dass kein Verbrauch von 888 m³ angefallen sein könne. Er vermöge nicht zu sagen, ob ein Rohrbruch vorgelegen habe. Dem Beklagten sei seine Zwangsverwaltung bekannt gewesen, Anmeldungen zu Zählerablesungen habe er nicht erhalten. Es sei daher nicht zutreffend, dass Ablesungen nicht ermöglicht worden seien. Der Beklagte hätten ihm – den Kläger – um Zutritt zu dem Objekt bitten können.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008 – dem Kläger am 28. August 2008 zugestellt - wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus: Der Kläger sei Schuldner der Gebühren. Fehler bei der Ermittlung des Verbrauchs seien nicht festzustellen. Unter Hinweis auf ein bereits unter dem 2. Juli 2008 an den Kläger gerichtetes Schreiben führte er weiter aus, dass die Abrechnung nach dem aktuellen Zählerstand erfolgt sei. In der Vergangenheit seien Verbräuche mehrfach geschätzt worden, da Ablesungen nicht hätten erfolgen können. Ihm sei zwischen März 2006 und Januar 2008 kein Zugang zum Objekt ermöglicht worden. Er habe auch mit Blick auf den klägerischen Vortrag keinen Anlass, an der Richtigkeit der letztlich erfolgten Ablesung der geeichten Wasseruhr zu zweifeln. Unter dem 7. Oktober 2008 teilte der Beklagte dem Kläger ferner mit, dass am 7. Februar 2005 seine Mitarbeiter einen Wasserverbrauch von 53 m³ abgelesen hätten. Der Zählerstand von 941 m³ sei von den neuen Eigentümern am 28. Januar 2008 mitgeteilt worden. Am 1. Oktober 2008 habe der Zählerstand bei 1.033 m³ gelegen.
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Mit seiner am Montag, dem 29. September 2008 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter die Aufhebung des Gebührenbescheides. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Es sei unzulässig, während der Dauer einer Zwangsverwaltung Messungen zu unterlassen und erst nach deren Beendigung sich auf nachträgliche Messungen zu berufen. Das Gebäude habe seit seiner Räumung im Jahr 2005 leer gestanden. Mitteilungen über anstehende Ablesungen, Ablesezettel und Postkarten hätten ihn im vorliegenden Fall nicht erreicht. Zudem habe das Grundstück keinen Außenbriefkasten gehabt. Er habe das Grundstück in regelmäßigen Abständen geprüft. Mangels Außenbriefkasten sei aber keine Postkontrolle erforderlich gewesen. Der Beklagte habe in dem den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 betreffenden Bescheid vom 3. April 2007 Gebühren mit einen Verbrauch von 0 m³ abgerechnet. Es sei unerklärlich, weshalb der Verbrauch ein Jahr später 888 m³ betragen haben solle. Der Beklagte habe gewusst, dass er Zwangsverwalter gewesen sei. Als Behörde hätte der Beklagte sich an ihn – den Kläger - wenden müssen, wenn die Ableserin ihn mangels Außenbriefkasten nicht habe erreichen können. Die vom Beklagten genannte Ableserin kenne er nicht und habe mit ihr das Objekt auch nicht aufgesucht.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Wasser- und Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides und trägt weiter vor: Der erhöhte Verbrauch sei damit zu erklären, dass im Vorfeld Verbräuche hätten geschätzt werden müssen oder das Wasser auf dem Grundstück verloren gegangen sei. Beides habe der Kläger zu vertreten. Die Ablesung sei nach eigenem Vortrag des Klägers nicht ermöglicht worden. Er habe nicht dafür gesorgt, dass ihn Ablesekarten erreichen können. Zudem habe die zuständige Ableserin erklärt, im Winter, vielleicht im Februar 2007 oder 2008 einmal zusammen mit dem Zwangsverwalter das Haus aufgesucht zu haben. Sie habe darauf hingewiesen, dass trotz Leerstandes ein Verbrauch angefallen sei. Sie meine sich erinnern zu können, auch bei dem Neueigentümer gewesen zu sein und einen Verbrauch bemerkt zu haben.
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Am 2. Februar 2011 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Der Zweckverband Wismar hat nach Klagerhebung seine Gebührensatzungen Wasser und Schmutzwasser (GS-W bzw. GS-SW) überarbeitet und neugefasst. Die entsprechenden Änderungssatzungen vom 3. März 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2006) und 1. Dezember 2010 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004) sind gemeinsam am 3. Dezember 2010 in der Ostseezeitung (Wismarer Zeitung) veröffentlicht worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
I.
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Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere am 29. September 2009 fristgerecht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 zugestellt worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO endete mithin nicht am Samstag, den 27. September 2008, sondern gemäß § 173 VwGO, § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Montag, dem 29. September 2009 als dem nächsten Werktag.
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Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da der angegriffene Bescheid an ihn als „Zwangsverwalter für B.“ gerichtet ist. Nach Auffassung des Gerichts ist es unschädlich, dass auch ein weiterer Rechtsanwalt im Anschriftenfeld des Ausgangsbescheides genannt ist. Der Bescheid ist bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass er nur an den Kläger in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gerichtet sein soll.
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Zu dieser Problematik siehe VG Halle (Saale), Urt. v. 25. März 2004 – 4 A 231/04 – juris Rn. 18 ff.; ferner VG Halle (Saale), Urt. v. 9. Mai 2008 – 4 A 286/06 – juris Rn. 39 ff.
II.
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Die Klage ist indessen unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Maßgebend sind die Trinkwassergebührensatzung und die Schmutzwassergebührensatzung jeweils vom 3. März 2010 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 1. Dezember 2010. Beide Satzungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten, erfassen also den hier maßgebenden Zeitraum vom 1. April 2007 bis 28. Januar 2008. Gegen die Wirksamkeit der beiden Abgabensatzungen (und deren Rückwirkungen) bestehen keine Bedenken.
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Vgl. nur VG Schwerin, Urt. v. 5. Januar 2012 - 8 A 2256/05 – juris Rn. 24 ff.
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Solche sind auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden.
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2. Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist zutreffend an den Kläger gerichtet worden. Die darin geforderten Gebühren sind während der Zwangsverwaltung des Grundstücks entstanden.
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Bescheide über Trink- und Schmutzwassergebühren sind an den Zwangsverwalter zu richten, soweit sie während der Zwangsverwaltung entstandene Gebühren für ein Grundstück betreffen, welches der Zwangsverwaltung unterliegt.
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a) Nach dem gemäß § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) anwendbaren § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren abgabenrechtliche Pflichten gegenüber den Abgabe erhebenden Behörden zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die kommunalen Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 3 AO).
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b) Zwangsverwalter sind Vermögensverwalter in diesem Sinne (vgl. nur Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 34 Rn. 25 mwN). Durch Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Grundstückseigentümer die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG) entzogen. Diese wird durch den Zwangsverwalter ausgeübt (vgl. §§ 150, 152 Abs. 1 ZVG) mit Wirkung für und gegen den Grundstückseigentümer. Abgabenbescheide sind danach an den Zwangsverwalter zu richten, soweit seine Verwaltung reicht. Diese umfasst die während der Zwangsverwaltung entstandenen Abwassergebühren. Insoweit handelt es sich um Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG
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Vgl. VG Dessau, Urt. v. 12. August 2005 – 1 A 329/04 – juris Rn. 15; VG Bayreuth, Vergleich (Beschl.) vom 12. Dezember 2006 – B 4 K 05.161 – juris Rn. 3 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 9. Mai 2008 – 4 A 286/06 – juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31. Mai 2011 – 1 L 224/11.WI – juris LS 1 u. Rn. 18 je mwN.
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3. Der Beklagte hat die maßgebenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen materiell-rechtlich zutreffend angewandt.
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Die Höhe der Zusatzgebühren richtet sich grundsätzlich nach der Menge des gemessenen Trinkwasserverbrauchs (vgl. § 2 Abs. 4 GS-W bzw. § 2 GS-SW). Der Beklagte konnte insbesondere den mit der Messeinrichtung (Wasseruhr) ermittelten Verbrauch von Trinkwasser in Höhe von 888 m³ zugrunde legen. Es kommt keine Absenkung der Zusatzgebühren in Betracht, weil der Verbrauch bei einem leerstehenden Haus jedenfalls nicht anfallen kann (a) oder der Beklagte geplante Ablesungen dem Kläger hätte mitteilen müssen (b).
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a) Unstreitig ist die Wasseruhr auf dem Grundstück entsprechend § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Zweckverbandes Wismar geeicht gewesen.
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Vgl. zur Notwendigkeit der Eichung auch § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen über die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2010 [BGBl. I S. 10), die auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich von Bedeutung sind (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV).
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Es ist klägerseitig nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Wasseruhr defekt gewesen ist oder sonst unzutreffende Ergebnisse angezeigt hat. Die so ermittelten Werte sind daher grundsätzlich als zutreffend zu erachten. Der Kläger trägt bei dieser Sachlage die materielle Beweislast dafür, dass die Wasseruhr fehlerhaft gelaufen ist.
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Vgl. VG Köln, Beschl. v. 16. Dezember 2010 – 14 L 1788/10 -, LS 1 und Rn. 12 ff.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31. Mai 2011 aaO, Rn. 26 mwN; weitergehend im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Oktober 1987 – 2 S 1997/85 – juris nur LS; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22. August 1988 – 2 S 242/87 -, juris nur LS; VG Greifswald, Urt. v. 7. April 2011 – 3 A 346/08 – LS und Rn. 20; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, [Stand: Juni 2010], § 6 Anm. 12 (S. 370 z 26).
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Für Schätzungen des Verbrauchs nach Maßgabe gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 GS-W ist hier daher kein Raum.
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Worauf der in der Tat hohe Verbrauch zurückzuführen ist, ist nicht erkennbar. Das kann neben dem vom Beklagten bereits angesprochenen Rohrbruch auch eine defekte Toilettenspülung, die unbefugte Nutzung des Objekts oder des Außenwasserhahns durch Dritte gewesen sein. Alle diese Ursachen liegen aber in der Sphäre des Klägers als verantwortlichen Verwalter. Sie führen weder zur Fehlerhaftigkeit des von der Wasseruhr ermittelten Verbrauchs noch zur Notwendigkeit einer Schätzung oder gar Absenkung der Gebührenschuld. Nur im Fall des Rohrbruchs und der Nutzung des Außenwasserhahns hätte sich im Übrigen die Frage gestellt, ob jedenfalls die Höhe der Schmutzwassergebühr angemessen ist. Denn insoweit wäre dann die Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes nicht genutzt worden.
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b) Entgegen klägerischer Auffassung würde eine Verpflichtung des Beklagten, ihn – den Kläger – über geplante Ablesungen zu unterrichten, zu keiner Verringerung der strittigen Gebühren führen. Nach den genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen sind für die Höhe der Zusatzgebühren grundsätzlich ausschließlich die Angaben einer geeichten Messeinrichtung maßgebend. Der Verbrauch von 888 m³ Wasser steht durch eine von einer Mitarbeiterin des Beklagten am 8. Februar 2008 vorgenommene Ablesung fest, da – wie bereits ausgeführt – nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Wasseruhr fehlerhaft gelaufen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten eine Ablesung zum 1. Oktober 2008 einen Verbrauch von 1.033 m³ angezeigt hat, mithin einen als - normal zu betrachtenden - Verbrauch von 92 m³ innerhalb von ca. 7 bis 9 Monaten.
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c) Eine anderweitige Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Kläger im Abrechnungszeitraum tätig gewesen ist. Nach § 34 Abs. 3 AO haben Vermögensverwalter, zu denen der Zwangsverwalter zählt, die gleichen Pflichten wie gesetzliche Vertreter oder Geschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO, soweit ihrer Verwaltung reicht. Damit hat der Zwangsverwalter die abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den sog. Hausgebühren zu erfüllen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es insbesondere keine Verpflichtung des Beklagten dafür zu sorgen, dass den Kläger Mitteilungen über geplante Ablesungen erreichen. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Klägers als Vermögensverwalter in Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten dafür Sorge zu tragen, dass ihn auch solche Mitteilungen erreichen. Abgesehen davon, dass eine solche (Zwischen-) Ablesung möglicherweise den hohen Wasserverbrauch nicht hätte erkennen lassen, ist allein entscheidend, dass und in welcher Höhe Trinkwasser verbraucht worden ist. Das Gericht muss sich daher – auch mangels Antrags – nicht mit der Frage befassen, ob der Kläger mit Schadensersatzansprüchen wegen schuldhaften Verhaltens auf Beklagtenseite aufrechnen könnte. Im Übrigen wäre eine Aufrechnungserklärung gemäß § 226 Abs. 3 AO unbeachtlich, da der Beklagte Gegenansprüche konkludent bestritten hat.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegender zu tragen. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis folgt §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.
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