Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 1507/10

Tenor

Soweit die Klage seitens der Kläger zu 2 und 3 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid vom 18.5.2010, Az.: xxx, und der Widerspruchsbescheid vom 4.10.2010, Az.: xxx, werden dahingehend geändert, dass der Straßenbaubeitrag in Höhe von 42.015,66 € durch einen von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu errechnenden Betrag ersetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 2 und 3 je 25 %, der Kläger zu 1 30 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Tatbestand

1

Die Kläger sind im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümer des Grundstücks „S-Straße“ in S.

2

Mit Vorausleistungsbescheid vom 5. November 2008 zog die Beklagte den Kläger zu 1 zu einer Vorausleistung für den geplanten Straßenausbau der S-Straße in Höhe von 49.516,45 € heran. Die Straßenbaumaßnahme war seinerzeit zwar schon im Jahr 2002 technisch abgeschlossen. Im Hinblick auf ein bereits zuvor begonnenes und immer noch anhängiges Bodenneuordnungsverfahren sah sich die Beklagte jedoch nicht in der Lage, das Abrechnungsgebiet endgültig zu bestimmen. Im Rahmen der technischen Baumaßnahme wurde der Straßenverlauf im nördlichen Bereich der S-Straße dahingehend geändert, dass die ursprünglich in einem Viertelbogen nach Westen abbiegende Fahrbahn, die sodann in einem spitzen Winkel in die M-Straße einmündete, nunmehr gradlinig in Fortführung der von Süden nach Norden führenden Fahrbahn rechtwinklig in die M-Straße einmündet. Zur Realisierung dieser Maßnahme wurden im notwendigen Umfang Teilflächen der angrenzenden Grundstücke gekauft bzw. getauscht, wie zum Beispiel das Flurstück .../8 aus dem Grundstück des Klägers zu 1 mit einer Fläche von 53 m² gegen das ursprünglich zum Straßengrundstück gehörende Flurstück .../10 mit einer Fläche von 74 m² getauscht wurde.

3

Den seinerzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid hat das Gericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 (8 B 973/08) abgelehnt. Auch seinerzeit war Antragsteller die „Eigentümergemeinschaft“, bestehend aus den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Bereits damals hat das Gericht entschieden, dass lediglich der Antrag des Klägers zu 1, gegen den der Vorausleistungsbescheid gerichtet war, zulässig sei. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft seien nicht durch den Vorausleistungsbescheid rechtlich beschwert.

4

Mit „Leistungsbescheid über Nebenforderungen (Säumniszuschläge)“ vom 13. Januar 2010 setzte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 6.435,00 € fest. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nach Aktenlage ist gegen diesen Bescheid kein Widerspruch erhoben worden.

5

Nach Abschluss des Umlegungsverfahrens erließ die Beklagte gegen den Kläger zu 1 den Heranziehungsbescheid vom 18. Mai 2010, mit dem ein Straßenbaubeitrag von 42.015,66 € festgesetzt wurde. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich geleistete Vorausleistung in Höhe von 49.516,45 € wurde eine Überzahlung von 7.500,79 € festgestellt, so dass der Bescheid kein Leistungsgebot enthielt.

6

Hiergegen erhob der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 31. Mai 2010, das am 2. Juni 2010 beim Beklagten einging, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Veranlagung des nicht bebauten Grundstücks mit einer 5-geschossigen Bebauung rechtswidrig sei, weil diese Art der Bebauung für das Grundstück nicht prägend sei. Eine 5-geschossige Bebauung gebe es nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die für das Grundstück und dessen Umgebung nicht prägend sei. In der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks sei nur eine zweigeschossige Bebauung festzustellen. Auch der Neubau der Schule sehe nur eine zweigeschossige Bebauung vor. Das früher auf dem Grundstück befindliche Gebäude sei ebenfalls nur zweigeschossig gewesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde bezüglich der zugrunde gelegten 5-geschossigen Bebauung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2009 verwiesen, wonach die Ausnutzbarkeit des Grundstücks mit bis zu fünf Vollgeschossen bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die S-Straße sei im Zeitraum von April 2000 bis März 2003 grundhaft ausgebaut worden. Das Abrechnungsgebiet umfasse sowohl Grundstücke, welche im unbeplanten Innenbereich lägen, als auch solche, die im Gebiet „rechtskräftiger“ Bebauungspläne lägen. Die sachliche Beitragspflicht sei am 5. März 2010 entstanden, als im Stadtanzeiger die Feststellung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsverfahrens „Hafen-Speicher“ veröffentlicht worden sei. Soweit in diesem Zeitpunkt Bebauungspläne „rechtskräftig“ gewesen seien, seien sie berücksichtigt worden. Für das streitgegenständliche Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liege, sei die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse herangezogen worden. Das sich nördlich anschließende Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich, sei eingeschossig bebaut und werde gewerblich genutzt. Die sich nordöstlich anschließenden Grundstücke lägen ebenfalls im unbeplanten Innenbereich, nicht aber an der S-Straße und seien eingeschossig bebaut. Das südlich angrenzende Grundstück liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort drei Vollgeschosse festsetze. Es sei tatsächlich noch unbebaut. Auf den direkt gegenüber dem streitgegenständlichen Grundstück liegenden Grundstücken an der S-Straße stünden mehrere 5-geschossige Wohnhäuser im unbeplanten Innenbereich, welche den Charakter der näheren Umgebung wesentlich prägten. Diese würden zwar nicht von der S-Straße, sondern von der Hafenstraße erschlossen, seien jedoch wegen ihrer direkten Nähe zu dem Grundstück bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Die andere sich in der Nachbarschaft des Grundstücks befindliche Bebauung vermittle dagegen eine eher untergeordnete Bedeutung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 6. Oktober 2010 zugestellt.

8

Hiergegen haben die Kläger am 25. Oktober 2010 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass der Straßenbaubeitragsbescheid bereits deshalb rechtswidrig sei, weil der Ausbau der S-Straße insgesamt ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Es bedürfe nicht nur einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, sondern auch für den Straßenbau als solchen. Letztere fehle vorliegend. Die Straße sei nicht im Rahmen eines Bebauungsplans geplant worden. Es gebe lediglich einen Vorhaben- und Erschließungsplan, der sich jedoch nicht zum Bau der Straße verhalte. Zudem sei die Straße nicht durch den Träger des Vorhaben- und Erschließungsplans errichtet worden, sondern durch die Beklagte selbst. Die Rechtmäßigkeit der Baumaßnahme könne nicht allein auf den Straßenausbau gestützt werden, weil die Straße im nördlichen Bereich vollständig neu errichtet worden sei. Ursprünglich sei die Straße in einer Biegung nach Westen in die M-Straße eingemündet. Nunmehr münde sie praktisch rechtwinklig in diese ein. Dieser Teil der Straßentrasse sei auf einer Länge von nahezu 100 m völlig neu errichtet worden. Dabei handele es sich nicht mehr um eine unerhebliche Verlegung des Straßenverlaufs. Dementsprechend hätte hierfür eine eigene Straßenplanung erfolgen müssen, die tatsächlich nicht stattgefunden habe. Der Straßenausbau sei vielmehr lediglich verwaltungsseitig vorbereitet worden.

9

Im Übrigen sei die Beitragspflicht bereits vor der Erhebung der Vorausleistung und der endgültigen Veranlagung verjährt gewesen. Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Ausbaumaßnahme sei im Jahr 2003 abgeschlossen worden. Dementsprechend sei Festsetzungsverjährung bereits am 1. Januar 2008 eingetreten. Der Umstand, dass ein Teil der Anliegergrundstücke in ein Umlegungsverfahren einbezogen gewesen sei, könne die Festsetzungsverjährung nicht hindern. Das Grundstück der Kläger sei von der Umlegung nicht betroffen gewesen.

10

Jedenfalls sei der Straßenbaubeitrag aber zu hoch berechnet. Die Annahme, dass das Grundstück von einer 5-geschossigen Nachbarbebauung geprägt sei, treffe nicht zu. Alle Gebäude auf der Ostseite der S-Straße seien maximal zweigeschossig bebaut. Die Wohngebäude auf der anderen Seite der S-Straße übten keine prägende Wirkung auf das Grundstück der Kläger aus. Es handele sich um zwei klar geschiedene und durch die S-Straße getrennte Baugebiete.

11

Auf den Hinweis des Gerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid nur gegen den Kläger zu 1 gerichtet sei, haben die Kläger die Klage auf ihn beschränkt, mithin die Klage der Kläger zu 2 und 3 zurückgenommen.

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Der Kläger zu 1 beantragt,

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den Beitragsbescheid vom 18. Mai 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen,

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ferner

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die Beklagte zur Rückzahlung der Säumniszuschläge für 12 Monate, d.h. in Höhe von 5.941,92 € zu verpflichten unter Neufassung des Leistungsbescheid über Nebenforderungen vom 13. Januar 2010.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist darauf hin, dass der streitgegenständliche Bescheid nur gegen den Kläger zu 1 gerichtet sei. Die Straßenbaumaßnahme habe keine erstmalige Herstellung der Straße zum Gegenstand gehabt. Die nähere Umgebung sei mit 5-geschossigen Wohnhäusern bebaut. Die Forderung aus dem Vorausleistungsbescheid sei erst am 21. Dezember 2009 gezahlt worden, nachdem der Eilantrag durch Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden sei. Während des Zeitraums dieses Eilverfahrens sei nicht gemahnt worden. Nach Ablehnung des Antrages fielen jedoch vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Zahlung der Forderung gemäß § 240 AO Säumniszuschläge an. Diese seien mit gesondertem Leistungsbescheid angefordert worden. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Im abschließenden Beitragserhebungsverfahren seien der tatsächlich angefallene Aufwand und das – sich im Vergleich zum Vorausleistungsverfahren geänderte – Abrechnungsgebiet bei der Ermittlung der Höhe der Beiträge berücksichtigt worden. Deshalb sei es zu einem geringeren Ausbaubeitrag als bei der Berechnung der Vorausleistung gekommen. Eine verzinsliche Erstattung von Vorausleistungen sei mit Ausnahme der Regelung in § 7 Abs. 4 KAG M-V nicht vorgesehen. Die S-Straße sei als Anliegerstraße eingestuft worden.

20

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Soweit die Kläger zu 2 und 3 die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

22

2. Die vom Kläger zu 1 erhobene Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 ist zulässig, jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit der festgesetzte Straßenbaubeitrag auf der Grundlage von mehr als zwei Vollgeschossen berechnet worden ist. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Der angefochtene Bescheid beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die „Satzung der Stadt S über die Erhebung von Ausbaubeiträgen (Ausbaubeitragssatzung)“ vom 14.02.2002 (im Folgenden: ABS 2002) ist nach Auffassung des Gerichts vollständig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist die maßgebliche Rechtsgrundlage, weil die neuere Ausbaubeitragssatzung vom 5. Juli 2013 nur rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt worden ist, so dass sie für die hier zu beurteilende Straßenbaumaßnahme vom zeitlichen Anwendungsbereich her keine Rechtsgrundlage sein kann.

24

Zwar hat die Beklagte es für den hier maßgeblichen Zeitraum versäumt, den Kreis der Beitragspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 ABS 2002 entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V innerhalb der Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 KAG M-V von den Gebäudeeigentümern gemäß § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR auf den Kreis der dinglich Nutzungsberechtigten nach Art. 233 § 4 EGBGB umzustellen. Dies hat nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zur Folge, dass in Bezug auf die hier zu beurteilende Straßenbaumaßnahme in Ermangelung des der gesetzlichen Regelung entsprechenden Kreises der Abgabenschuldner die Ausbaubeitragssatzung den Kreis der beitragspflichtigen unvollständig oder fehlerhaft bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist dies nur dann der Fall, wenn im Abrechnungsgebiet einer konkreten Straßenbaumaßnahme tatsächlich Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnisse vorhanden sind, die nunmehr gemäß Art. 233 § 4 EGBGB geregelt sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Die von der Beklagten durchgeführte Straßenbaumaßnahme ist dem Grunde nach gemäß § 8 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig. Es handelt sich vorliegend nach Auffassung des Gerichts um die grundständige Erneuerung bzw. Verbesserung einer öffentlichen Straße.

26

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass der konkrete Verlauf der S-Straße durch einen Bebauungsplan oder in anderer förmlicher Weise festgesetzt worden ist. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV) bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben, öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes. Dass die S-Straße in ihrer ursprünglichen Straßenführung vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Straßensystem der Stadt Schwerin hatte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insoweit bedarf es keiner weiteren Erörterung. Nach Auffassung des Gerichts ist die S-Straße auch insoweit weiterhin eine öffentliche Straße, als im nördlichen Bereich der Straßenverlauf im Rahmen der hier streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme geändert worden ist. Die teilweise Verlegung der Fahrbahn und der sonstigen Teileinrichtungen bedurfte keiner gesonderten Widmung, weil es sich nach Auffassung des Gerichts um eine unwesentliche Verlegung einer öffentlichen Straße handelt, für die es gemäß § 7 Abs. 5 StrWG - MV keiner Widmung bedarf. Die teilweise Verlegung der Fahrbahn im Einmündungsbereich zur M-Straße ist offensichtlich lediglich dem Wegfall der Gleise für die ehemalige Hafenbahn geschuldet, die allein in dem ursprünglichen Bogen in die S-Straße einmünden konnte. Für den Kfz-Verkehr ist hingegen eine rechtwinklige Einmündung in die M-Straße vorteilhaft. Die damit verbundenen Umlegungsmaßnahmen sind aus der Sicht des Gerichts allerdings in Anbetracht der Gesamtmaßnahme nicht gravierend. Zudem sind die erforderlichen Flächenregelungen im Einvernehmen mit den Eigentümern erfolgt. Dieser Straßenteil galt deshalb mit der Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr als gewidmet. Da für die Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 KAG M-V maßgeblich ist, dass sie an einer öffentlichen Straße erfolgt und vorliegend eine öffentliche Straße im vorgenannten Sinne gegeben ist, kommt es auch auf weitere planungsrechtliche oder straßenrechtliche Betrachtungen zur Rechtmäßigkeit der Herstellung der S-Straße nicht an.

27

Die Straßenbaumaßnahme ist auch dem Straßenbaubeitragsrecht zuzuordnen, weil die S-Straße zum maßgeblichen Stichtag des § 242 Abs. 9 BauGB bereits in ortsüblicher Weise hergestellt war. Nach den Feststellungen des Gerichts verfügte die S-Straße am 3. Oktober 1990 bereits über Fahrbahn, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung, die für eine Straße in einem Gewerbegebiet ortsüblich gewesen sind. Darauf, dass die Straße vor der Straßenbaumaßnahme noch nicht über Parkflächen für den ruhenden Verkehr oder andere Teileinrichtungen verfügte, die nunmehr geschaffen worden sind, kommt es nicht an, weil für den ortsüblichen Ausbau auf die seinerzeitige Funktion der Straße abzustellen ist und nicht auf die Funktion, die die Straße im Rahmen der hier streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme erfüllen soll.

28

Eine beitragsfähige Maßnahme liegt gemäß § 8 Abs. 1 KAG M-V insoweit vor, als die Straße grundständig erneuert worden ist und zudem in der Anordnung der Teileinrichtungen mit Parkflächen und Gehwegen auch in Bezug auf die neue Funktion als Anliegerstraße in einem Wohngebiet verbessert worden ist. Bezüglich der grundständigen Erneuerung ist aufgrund der Dokumentation der Beklagten deutlich zu erkennen, dass die maßgeblichen Straßenteile vor der Durchführung der Straßenbaumaßnahme verschlissen waren. Auf die Frage, ob dieser Verschleiß auf einer unzulänglichen Instandhaltung der Straße beruht, kommt es vorliegend nicht an, weil die Straße bereits vor so langer Zeit hergestellt bzw. letztmalig erneuert worden war, dass es eine Rechtfertigung für die grundständige Erneuerung nicht bedarf.

29

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war die Beitragserhebung vorliegend auch nicht deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides bereits Festsetzungsverjährung getreten wäre. Der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 KAG M-V beginnt mit dem Eintritt der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht ist vorliegend jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens eingetreten, das bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Straßenbaumaßnahme anhängig war. Da durch ein derartiges Umlegungsverfahren die endgültig in die Berechnung einzubeziehende Beitragsfläche noch nicht bestimmt werden kann, hindert es das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück des Klägers selbst in das Umlegungsverfahren mit einbezogen worden ist. Maßgeblich ist insoweit allein die Tatsache, dass das Abrechnungsgebiet noch nicht abschließend bestimmt werden kann. Dies war vorliegend der Fall. Insoweit wird im Weiteren auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses vom 2. Dezember 2009 im Verfahren 8 B 973/08 Bezug genommen.

30

Nach Auffassung des Gerichts ist der angefochtene Heranziehungsbescheid aber insoweit rechtswidrig, als die Berechnung des Straßenbaubeitrages auf einer Veranlagung von mehr als zwei Vollgeschossen beruht. Zwar hat das Gericht im vorgenannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Veranlagung des Grundstücks unter der Annahme einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken erhoben. Diese Auffassung wird aus den folgenden Erwägungen jedoch nicht aufrecht erhalten:

31

Zwar ist der Ansatz der Beklagten, gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe b) SBS 2002 für das im unbeplanten Innenbereich liegende und unbebaute Grundstück auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abzustellen, zutreffend. Diese Satzungsregelung ist zur Überzeugung des Gerichts auch mit höherrangigem Recht vereinbar, weil sie eine im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V vorteilsgerechte Veranlagung unbebauter Grundstücke zulässt. Die Beklagte hat jedoch nach Auffassung des Gerichts in der Normanwendung auf Grundstücke abgestellt, die die Bebauungssituation des Grundstücks des Klägers unter dem beitragsrechtlichen Gesichtspunkt der Veranlagung nach den mit der Straßenbaumaßnahme für das konkrete Grundstück verbundenen Vorteilen nicht maßgeblich prägen. Der Begriff der „näheren Umgebung“ kann nicht durch eine metrische Festlegung im Sinne eines Umkreises ausgefüllt werden. Im Hinblick auf die allein zulässige Veranlagung nach Vorteilsgesichtspunkten ist vielmehr auch zu überprüfen, ob die Bebauung in der näheren Umgebung die Bebaubarkeit des zu veranlagenden und noch unbebauten Grundstücks in einer Weise prägt, dass mit einer Ausnutzung des Grundstücks in einer der umgebenden Bebauung vergleichbaren Weise gerechnet werden darf. Nur dann kann von einer prägenden Bebauung in der näheren Umgebung gesprochen werden.

32

In diesem Sinne können alle die Grundstücke in der näheren Umgebung nicht mit in die Betrachtung einbezogen werden, bei denen die Bebauung planungsrechtlich durch Bebauungspläne festgelegt ist. Denn in der Regel kann sich der Grundstückseigentümer eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks nicht ohne weiteres bezüglich der Art und des Maßes der Bebauung des Grundstücks auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans berufen, der nicht sein Grundstück, sondern nur in der Nähe liegende Flächen betrifft. Denn die planerischen Festsetzungen erstrecken sich gerade nur das beplante Gebiet und entwickeln keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechtswirkungen für die angrenzenden nicht beplanten Gebiete. Insoweit können die südlich gelegenen Grundstücke in der S-Straße, die jeweils in beplanten Gebieten liegen, nicht berücksichtigt werden.

33

Aber auch die von der Beklagten als maßgeblich für die Festsetzung angesehene 5-geschossige Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße im nördlichen Bereich kann nach Auffassung des Gerichts nicht als die für die Festsetzung maßgebliche „prägende“ Bebauung angesehen werden.

34

Zum einen ist es zwar zutreffend, dass die aus mehreren 5-geschossigen Wohnbauten bestehende Bebauung von einigem Gewicht ist. Die konkrete Entstehung dieser Bebauung lässt es nach Auffassung des Gerichts aber nicht zu, daraus auf die Ausnutzung der Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers zu schließen. Denn die von der Beklagten vorrangig für die Betrachtung in Bezug genommenen 5-geschossigen Bauten sind seinerzeit im Rahmen eines noch in Aufstellung befindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans erstellt worden, der schließlich aber nicht für diesen Bereich realisiert worden ist. Gleichwohl ist diese Bebauung in einer Zeit entstanden, in der mit der Durchführung eines Vorhaben- und Erschließungsplans eine Planung in Angriff genommen worden war, der in etwa das planungsrechtliche Gewicht im Sinne des § 33 BauGB, d.h. eines Bebauungsplans in Aufstellung mit der Folge der vorzeitigen Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben nach den Maßgaben des noch nicht verabschiedeten Bebauungsplans, beizumessen ist. Wenn aber diese Bebauung aufgrund einer bereits konkretisierten, wenn auch schließlich nicht realisierten Planung entstanden ist, ist es nicht möglich, dass sich der Grundstückseigentümer eines nicht in diesem Bereich gelegenen Grundstücks ohne weiteres auf die seinerzeit entstandene Bebauung beziehen kann. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil das Grundstück des Klägers zeitenweise in eine andere Planung mit anderen Festsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einbezogen war, die ebenfalls nicht realisiert worden ist.

35

Das Abstellen auf die auf der anderen Straßenseite gelegene Bebauung ist vorliegend aber zum anderen auch deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig, weil die in Bezug genommene Bebauung für das Grundstück des Klägers auch in tatsächlicher Hinsicht nicht prägend ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellt die zwischen den Grundstücken verlaufende S-Straße in diesem Fall ein trennendes Element dar, aufgrund dessen eine bauliche Ausnutzung der Grundstücke auf der östlichen Straßenseite im Hinblick auf die tatsächlich vorhandene Bebauung auf der westlichen Straßenseite nicht anzunehmen ist. Dieser Eindruck entsteht vorliegend konkret daraus, dass sich nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Bebauung von gewerblich und zu Wohnzwecken nutzbaren Gebäuden befindet, die nicht mehr als zwei Vollgeschosse aufweisen. In dieser konkreten Nachbarschaftssituation drängt es sich nicht auf, dass das Grundstück des Klägers nach Maßgabe der auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücke und nicht nach Maßgabe der unmittelbar auf derselben Straßenseite angrenzenden Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bebaut werden darf. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans, der für die südlich unmittelbar angrenzenden Grundstücke gilt, ist es vielmehr eher wahrscheinlich, dass es einer planerischen Abwägung im Sinne eines Bebauungsplans bedürfte, um ein Baurecht entsprechend der auf der westlichen Straßenseite befindlichen Bebauung zu schaffen.

36

Da mithin nach Auffassung des Gerichts weder auf die Bebaubarkeit der in der näheren Umgebung in Bebauungsplangebieten gelegenen Grundstücke noch auf die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellt werden kann, kann nach Auffassung des Gerichts nur auf die nördlich ebenfalls im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke der näheren Umgebung abgestellt werden. Diese weisen aber, wie dargelegt, lediglich eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen auf. Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend die Bemessung des Straßenbaubeitrages auf der Grundlage der Annahme der Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen vorzunehmen. Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern.

37

Da die Ermittlung des festzusetzenden Betrages aufgrund der dargelegten Maßgabe des Gerichts einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet, hat das Gericht von der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Beklagte den Betrag aufgrund der Entscheidung zu errechnen hat.

38

3. Soweit sich die Klage des Klägers zu 1 gegen den „Leistungsbescheid über Nebenforderungen (Säumniszuschläge)“ vom 13. Januar 2010 richtet, ist die Klage unzulässig. Als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO wäre sie nur statthaft, wenn zuvor das Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO ff. durchgeführt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch erhoben. Somit ist der Bescheid vom 13. Januar 2010 bestandskräftig geworden. Eine unmittelbare Klageerhebung nach versäumter Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist unzulässig.

39

Eine “direkte“ Leistungsklage auf „Rückzahlung“ – wie beantragt – hätte für ihren Erfolg vorausgesetzt, dass der Rechts- und Behaltensgrund, hier der „Leistungsbescheid über Nebenforderungen (Säumniszuschläge)“ vom 13. Januar 2010 beseitigt ist. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

40

Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren nicht aufgrund der teilweisen Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden ist, auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung beruht insoweit auf den überschlägig geschätzten teilweisen Erfolg der Klage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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