Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 3900/16 SN
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich als Gemeinde gegen eine der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Baugenehmigung zum Neubau eines Verbrauchermarktes mit Bäcker.
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Die Beigeladene ist Eigentümerin der Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung ... Das Baugrundstück grenzt im Süden an die E-Chaussee . Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 „…“ der Antragstellerin, der für den hier maßgeblichen Bereich ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorsieht. Am 4. Mai 2015 beschloss die Stadtvertreterversammlung der Antragstellerin, für den Bebauungsplan eine 5. Änderung durchzuführen mit dem Ziel, die zulässige Gesamtverkaufsraumfläche in den Mischgebieten westlich der E-Chaussee zu begrenzen.
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Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilte der Antragsgegner ihr nach vorheriger Ablehnung im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 23. März 2015 einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Lebensmittelmarktes und Backshop auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung der Sicherung der straßenseitigen Erschließung.
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Den Widerspruch der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 zurück. Klage hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben.
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Bereits zuvor, unter dem 20. Oktober 2015, hatte die Beigeladene beantragt, ihr für das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Baugenehmigung zu erteilen. Während des Baugenehmigungsverfahrens entsprach der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 dem Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Beigeladenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gab das erkennende Gericht statt und stellte durch Beschluss vom 23. Juni 2016 (Az. 2 B 466/16 SN) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen vom 18. Januar 2016 gegen den Zurückstellungsbescheid wieder her. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 gab der Antragsgegner daraufhin dem Widerspruch der Beigeladenen statt und setzte das Baugenehmigungsverfahren fort.
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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung einschließlich einer zwei Alleebäume betreffenden Naturschutzgenehmigung. Hiergegen erhob die Antragstellerin jeweils Widerspruch und suchte beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach.
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Durch Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2016 (Az. 2 B 3087/16 SN) wurde zunächst die Vollziehung der mit der Baugenehmigung erteilten Naturschutzgenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin insoweit ausgesetzt, als diese zur Fällung der Linde Nr. 41 und zur Nutzung des Kronentraufbereichs der Linde Nr. 39 berechtigte. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt hatte, wurde der Beschluss vom 25. Oktober 2016 für wirkungslos erklärt und das Verfahren nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Beteiligten eingestellt.
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Den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 12. Oktober 2016 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 zurück und teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 mit, dass sie nunmehr von der Baugenehmigung wieder Gebrauch machen könne.
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Am 12. Januar 2017 hat die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 zum Aktenzeichen 2 A 182/17 SN Klage erhoben und erneut um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
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Sie ist der Auffassung, dass die Beigeladene wegen der weiterhin bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der anschließenden Klage von der Baugenehmigung vorläufig keinen Gebrauch machen dürfe. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners sei fehlerhaft und müsse richtiggestellt werden. Die Voraussetzungen der Naturschutzgenehmigung zur Fällung der Linden lägen nicht vor. Die Bäume seien im Baumkataster der Antragstellerin erfasst und auch durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 11 sowie durch § 19 Abs. 2 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) besonders geschützt. Die Baugenehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, da der Bebauungsplan Nr. 11 keine Zufahrten von der E-Chaussee vorsehe. Ihr demnach erforderliches Einvernehmen sei nicht eingeholt worden. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes komme nicht in Betracht. Im Übrigen stünde dem Bauvorhaben auch die zur Sicherung der Änderungsplanung erlassene Veränderungssperre vom 25. April 2016 entgegen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen mitzuteilen, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Baugenehmigung Az. keinen Gebrauch machen dürfe,
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hilfsweise,
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2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen erteilten Baugenehmigung vom 12.10.2016 anzuordnen und
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3. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf den Baugrundstücken Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … stillzulegen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Wegen der bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens bedürfe es nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) einer gesonderten behördlichen Anordnung des Sofortvollzuges nicht mehr. Daran nehme auch die naturschutzrechtliche Genehmigung teil. Die Voraussetzungen dieser naturschutzrechtlichen Genehmigung lägen vor. Die Entscheidung, den Schutz der Bäume aufzuheben, sei unter Abwägung der Anforderungen des gesetzlichen Alleenschutzes, den Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und den baumphysiologischen Problemen ermessensfehlerfrei getroffen worden. Anders als die Antragstellerin vortrage, beinhalte der Bebauungsplan Nr. 11 ein Zu- und Abfahrtsgebot bezüglich des Bauvorhabengrundstücks zur E-Chaussee nicht. Der Erlass der beantragten Baueinstellungsverfügung sei derzeit nicht erforderlich.
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Die Beigeladene ist den Ausführungen der Antragstellerin ebenfalls entgegengetreten, hat jedoch keinen Antrag gestellt.
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Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens teilten die Beteiligten mit, dass die Beigeladene die Linde Nr. 41 inzwischen gefällt habe.
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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 B 466/16 SN und 2 B 3087/16 SN sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II.
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Die Auslegung der gestellten Anträge (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog) ergibt, dass die Antragstellerin sich zum einen gegen den faktischen Vollzug der Baugenehmigung wendet und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der mit dem Bescheid gleichzeitig erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung begehrt. Die Anträge beziehen sich zwar ihrem Wortlaut nach auf die „Baugenehmigung vom 12.10.2016“. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass die Antragstellerin sich nur gegen die mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung wendet. Ihren weiteren Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass sie sich auch gegen die im Baugenehmigungsbescheid enthaltene Naturschutzgenehmigung wendet.
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Die Anträge haben aber insgesamt keinen Erfolg.
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1. Im Hinblick auf den Hauptantrag ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bereits unzulässig.
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Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Antragsgegners im Schreiben vom 14. Dezember 2016, dass mit Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Antragsgegner die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Verfügung vom 25. Oktober 2016 beendet sei. Dieser Antrag richtet sich nach § 80 VwGO und nicht - wie die Antragstellerin offenbar meint - nach § 123 VwGO. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Wenn Streit darüber besteht, ob ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, kann der Betroffene grundsätzlich den entsprechenden gerichtlichen Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellen. In einem solchen Fall muss lediglich die Rechtsfrage geklärt werden, ob dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ist vergleichbar dem Fall einer faktischen Vollziehung, für den allgemein anerkannt ist, dass das Gericht festzustellen hat, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs besteht (vgl. u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. April 1999 - 2 CS 98.2646 -, juris Rn. 11; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, 31. EL Juni 2016, VwGO § 80 Rn. 353). Sind bereits Vollziehungsmaßnahmen ergriffen worden, kann neben dem Feststellungsbegehren analog § 80 Abs. 5 Satz 1 nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung beantragt werden. Der Drittbetroffene hat dann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Eines Rückgriffs auf § 123 VwGO bedarf es nicht, da nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (analog) die gerichtliche Untersagung der entsprechenden behördlichen Vollziehung begehrt werden kann. Die Unzulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ergibt sich unmittelbar aus § 123 Abs. 5. Danach ist die einstweilige Anordnung nicht statthaft in den Fällen des § 80 VwGO. Da über den Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gestritten wird, liegt ein Fall des § 80 Abs. 1 VwGO vor.
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Im vorliegenden Fall ist jedoch ein solcher Feststellungsantrag unzulässig.
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Statthaft ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO analog, wenn die Behörde oder – im Fall des begünstigenden Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung – der Begünstigte einen Verwaltungsakt unter Missachtung der bestehenden aufschiebenden Wirkung vollzieht. Vorläufiger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung ist notwendig, sobald die Behörde oder der Begünstigte trotz eingetretener aufschiebender Wirkung mit dem Vollzug droht, zum Vollzug ansetzt oder einen begonnenen Vollzug fortsetzt. Eine Abwägung des öffentlichen oder privaten Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses findet nicht statt. Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 08. August 2005 – 4 L 1226/05.NW –, Rn. 3, juris). Dies ist hier nicht der Fall.
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Zwar hat die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 12. Oktober 2016 und die darin enthaltene Naturschutzgenehmigung fristgerecht Widerspruch erhoben und mittlerweile auch eine Anfechtungsklage anhängig gemacht. Dem Widerspruch kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin aber keine aufschiebende Wirkung zu.
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a. Was die Baugenehmigung betrifft, folgt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB. Die letzt genannte Vorschrift bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung haben.
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b. Vorliegend wird auch die auf der Grundlage von § 40 i.V.m. § 42 Abs. 1 NatSchAG M-V erteilte Naturschutzgenehmigung von § 212 a BauGB erfasst.
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Die Beschleunigungsvorschrift des § 212 a Abs. 1 BauGB schließt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens aus. Unter einer bauaufsichtlichen Zulassung versteht man baurechtliche Genehmigungen oder andere präventive baurechtliche Kontrollerlaubnisse (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2007 - 2 S 39/06 -, juris Rn. 4; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 122. EL August 2016, BauGB § 212 a Rn. 24). Sie findet auch dann Anwendung, wenn in einer Baugenehmigung eine Naturschutzgenehmigung nach § 40 NatSchAG M-V enthalten ist. Denn dabei handelt es sich um eine „bauaufsichtliche Zulassung“ im Sinne des § 212 a Abs. 1 BauGB (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 5 B 426/13 -, amtl. Umdruck S. 5 f.).
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Das Verwaltungsgericht Greifswald führt hierzu aus:
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„Der Begriff der bauaufsichtlichen Zulassung ist nach dem Wortlaut des § 212 a Abs. 1 BauGB auf ein Vorhaben bezogen und wird deshalb durch die Regelung des § 29 Abs. 1 BauGB mittels abschließender Aufzählung in seinem Anwendungsbereich stark beschränkt. Er wird vom Gesetz als Oberbegriff für eine präventive Kontrollentscheidung zur Freigabe von Vorhaben verwendet, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben (…). Zwar ist der Begriff der „bauaufsichtlichen Zulassung“ in diesem Rahmen eng auszulegen, da Abs. 1 der Norm eine Ausnahmevorschrift zu der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfes darstellt. Aus dem Zweck der Regelung, Investitionen zu erleichtern und zu beschleunigen, ergibt sich jedoch, dass solche bauaufsichtlichen Entscheidungen dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes unterworfen sind, die die Bauausführung zulassen. Insoweit kommen als „Zulassungen“ solche Verwaltungsakte in Betracht, die mit ihrem verfügenden Teil das Bauen freigeben. Dazu gehört jedenfalls die Baugenehmigung (…). Denn mit dem Zugang der Baugenehmigung darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
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Damit aber kommt dem Widerspruch des Antragstellers gegen die streitbefangene Baugenehmigung mit der darin enthaltenen Naturschutzgenehmigung keine aufschiebende Wirkung zu.“
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Zwar wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch eines widerspruchsberechtigten Dritten in Bezug auf eine zusammen mit der Baugenehmigung erteilte weitere, selbständige Genehmigung aufschiebende Wirkung hat, sofern die Behörde nicht zugleich auch die sofortige Vollziehung der anderen Genehmigung anordnet (vgl. z.B. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 26. September 2014 – 3 L 779/14.NW –, juris, für eine mit der Baugenehmigung erteilte wasserrechtliche Genehmigung). Dem folgt die Kammer indessen nicht. Vielmehr greift § 212 a BauGB nicht, soweit eine andere Behörde als die Baugenehmigungsbehörde außerhalb des Baurechts auch für die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung zuständig ist. Ebenso findet § 212 a BauGB keine Anwendung bei einer in einer anderen Genehmigung konzentriert enthaltenen baurechtlichen Zulassung (sog. Konzentrationswirkung), wie es beispielsweise bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) der Fall ist. Hat das Rechtsmittel gegen eine solche Genehmigung nach dem dafür einschlägigen Fachrecht aufschiebende Wirkung, bezieht diese sich auf sämtliche „konzentrierten“ Regelungen mit der Folge, dass der von der Genehmigung Begünstigte nicht isoliert vorab die bauliche Anlage errichten darf (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 1 B 164/13 –, Rn. 14, juris). Demgegenüber nehmen im „Huckepack“ der baurechtlichen Zulassung erteilte Genehmigungen – nach Landesrecht z. B. die naturschutzrechtliche (§ 42 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V) oder wasserrechtliche (§ 113a Satz 1 LWaG) Genehmigung – am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung teil (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 1 B 164/13 –, Rn. 14, juris; VG Greifswald a.a.O.).
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Vorliegend ist zwar nicht der Fall einer in der Baugenehmigung konzentriert enthaltenen anderen Genehmigung gegeben. § 42 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V trifft vielmehr lediglich eine Zuständigkeitsregel, indem er anordnet, dass die Naturschutzgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wird. Eine zur Anwendbarkeit des § 212 a BauGB führende Konzentrationswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf die Naturschutzgenehmigung ist daher – trotz der entgegenlautenden Bezeichnung der Vorschrift – nicht normiert. Gleichwohl erstreckt sich die Wirkung des § 212 a BauGB auch auf die Naturschutzgenehmigung, weil diese im „Huckepack“ mit der baurechtlichen Zulassung ergeht. Sie wird damit ungeachtet ihres eigenständigen Regelungsgehalts Teil der „bauaufsichtlichen Zulassung“ im Sinne von § 212 a BauGB (vgl. VG Greifswald a.a.O; VG Magdeburg a.a.O.). Dem Widerspruch der Antragstellerin kommt daher insgesamt nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
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c. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin besteht auch nicht der mit der Aussetzung der Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2016 verbundene Suspensiveffekt fort. Die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 12. Oktober 2016 hat sich vielmehr durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016 erledigt.
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Zwar ist der Antragstellerin insoweit zu folgen, dass der Antragsgegner seine auf der Grundlage von § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergangene Aussetzungsentscheidung in der Folgezeit weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben hat. So ist insbesondere in dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Dezember 2016 eine solche Aufhebung nicht enthalten. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass der Antragsgegner auf eine Rechtslage hinweisen wollte. Die Antragstellerin trägt insoweit zutreffend vor, dass eine ausdrückliche Aufhebung der Vollzugsanordnung nicht vorlag und dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes endet. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Anordnung des Sofortvollzuges zeitlich begrenzt ist. Im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2016 heißt es insoweit auf Seite 2, dass der Vollzug der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aufgeschoben werde. Auf Seite 3 heißt es weiter, dass dem Antrag „zunächst stattgegeben“ werde. Mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2016 ist diese zeitliche Begrenzung weggefallen. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Vollzugsanordnung bedurfte es nicht mehr.
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Der Hauptantrag ist daher insgesamt unzulässig.
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2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der mittlerweile erhobenen Klage 2 A 182/17 SN der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 12. Oktober 2016 hat ebenfalls keinen Erfolg.
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a. Der Antrag ist hinsichtlich der durch die Naturschutzgenehmigung genehmigten Fällung der Linde Nr. 41 bereits deshalb unzulässig, weil die Genehmigung durch die von der Beigeladenen vorgenommenen Fällung des Baumes insoweit bereits vollzogen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. In einem solchen Fall besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht mehr (vgl. nur Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 122. EL August 2016, BauGB § 212 a Rn. 38 m.w.N.).
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b. Im Hinblick auf die Erteilung der Baugenehmigung ist die Antragstellerin nach § 442 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie macht geltend, dass die Baugenehmigung den Festsetzungen ihres Bebauungsplans Nr. 11 widerspreche, wodurch sie in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt sein kann. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen der städtebaulichen Ordnung, zu deren Erlass die Antragstellerin im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts berechtigt ist. Die planerischen Festsetzungen binden auch die Baugenehmigungsbehörde. Deshalb darf nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Bauvorhaben nur genehmigt werden, wenn es den Vorgaben dieses Bebauungsplans nicht widerspricht. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans darf die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur dann befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Entscheidung erfolgt dabei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde.
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Die Antragstellerin führt an, dass die Baugenehmigung den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der geplanten Zu- und Abfahrt widerspreche, so dass die erforderliche Erschließung nicht gesichert sei. Da das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, sei das Einvernehmen der Gemeinde zwingend einzuholen gewesen. Außerdem stehe der Baugenehmigung die Veränderungssperre vom 25. April 2016 entgegen. Auch sei das Vorhaben der Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
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Hieraus ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit. Das gilt auch dann, wenn das Bauvorhaben genehmigt ist, obwohl es den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ohne dass die erforderliche Befreiung erteilt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06. Januar 2016 - 3 M 78/15 - und Beschluss vom 26. März 2013 - 3 M 8/13 - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1981 - 3 S 1184/81 -, jeweils juris).
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c. Ob die Antragstellerin auch hinsichtlich der Naturschutzgenehmigung – soweit die Nutzung des Kronentraufbereichs der Linde Nr. 39 betroffen ist – antragsbefugt ist (vgl. prinzipiell zur Befugnis einer Gemeinde, sich bei Außenbereichsvorhaben auf die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu berufen, VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2013 – 2 A 27/09 –, amtl. Umdruck S. 9 f.), kann offen bleiben. Ihr Rechtsschutzbegehren ist nämlich insgesamt – sowohl hinsichtlich der Baugenehmigung als auch hinsichtlich der Naturschutzgenehmigung – unbegründet.
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d. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Satz 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier der Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Standortgemeinde des in Rede stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind.
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Danach geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt.
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aa. Die Antragstellerin kann sich auf die Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften bereits deshalb nicht berufen, weil der Antragsgegner die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch den mittlerweile bestandkräftigen Bauvorbescheid vom 23. März 2015 bejaht hat. Dem steht auch die Veränderungssperre der Antragstellerin vom 25. April 2016 nicht entgegen, da dem Bauvorbescheid insoweit Bindungswirkung zukommt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf den Beschluss vom 23. Juni 2016 (Az. 2 B 466/16 SN), mit dem die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 wiederhergestellt hat, verwiesen.
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Ob die Veränderungssperre hinsichtlich der von der Feststellungswirkung des Bauvorbescheids nicht erfassten Frage der gesicherten Erschließung ihre Sperrwirkung entfaltet, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Planungsziel der beabsichtigten Bebauungsplanänderung ist auf die Begrenzung der Verkaufsraumflächen und nicht auf eine Änderung im Erschließungssystem bezogen.
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bb. Soweit die Antragstellerin sich inhaltlich auf die fehlende gesicherte Erschließung des Bauvorhabens der Beigeladenen beruft, verhilft dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Verletzung der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 11 hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zum Grundstück der Beigeladenen nicht vor. Ein entsprechendes Zu- und Abfahrtsverbot wird im Bebauungsplan Nr. 11 nicht festgesetzt.
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Grundsätzlich kann zwar in einem Bebauungsplan der Anschluss von Baugrundstücken an Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden, um zu regeln, an welche Straßen und Wege vom Grundstück aus Zu- und Abfahrten zulässig sind. Zu- und Abfahrtsverbote sollen in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der jeweiligen Straße dienen, die durch Verkehrsvorgänge von und zu „ihren“ Anliegergrundstücken beeinträchtigt werden könnten. Diese Zielsetzung hat also weniger mit dem Bebauungsrecht als dem Straßenverkehrsrecht zu tun (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 1991 - 8 C 59/89 -, Rn. 16, juris).
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Dieser Aspekt spricht dagegen, die in einem Bebauungsplan getroffene Regelung der Einfahrtbereiche als abschließende Regelung für den Anschluss dieser Grundstücke an die betroffene Straße zu verstehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. April 2005 - 3 A 3243/02 -, Rn. 28, juris). Solche Festsetzungen müssen, wie alle anderen Festsetzungen auch, dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB genügen (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig Urt. v. 29. April 2015 – 1 KN 4/14, Rn. 36, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - 4 C 32.76 -; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 122. EL August 2016, BauGB § 9 Rn. 106). Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Zufahrtsverbot die Position des betroffenen Grundstückseigentümers über das übliche Maß hinaus einschränkt und zudem möglicherweise auch geeignet ist, Straßenbaubeitragslasten von dem betroffenen Grundstück auf die Nachbargrundstücke „abzuschieben“. Hinzu kommt, dass das Bebauungsrecht in allen seinen Vorschriften ohnehin die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u. a. der verkehrlichen Erschließung abhängig macht (§§ 30 ff. BauGB). Deshalb muss im Grundsatz ein Grundstück über eine verkehrliche Erschließung verfügen. Das Verbot der Zu- und Abfahrt nach § 9 Nr. 11 BauGB muss sich deshalb ausdrücklich oder jedenfalls konkludent aus den textlichen Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans ergeben (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. April 2005, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, wenn der an eine öffentliche Straße angrenzende Bereich anderweitig nicht erschlossen wird.
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Hiernach kann von einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 11 der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Der Bebauungsplan enthält zwar an der Grenze zur E-Chaussee die zeichnerische Darstellung „Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt“. Textliche Festsetzungen enthält der Bebauungsplan insoweit aber nicht. Es wird lediglich in der Begründung auf die Anforderungen des Bundesfernstraßengesetzes an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verwiesen. Eine ausdrückliche Festsetzung fehlt dagegen. Etwas anderes lässt sich der zeichnerischen Darstellung und den übrigen Festsetzungen auch nicht konkludent entnehmen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass dem fraglichen Bereich an der E-Chaussee jeglicher Zugang an eine öffentliche Straße fehlt. Eine Erschließung des Vorhabengrundstücks wäre ansonsten ausschließlich über einen Stichweg möglich, der durch ein Wohngebiet führt. Eine solche Planung zur Erschließung eines Grundstücks, auf dem (auch) eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, erscheint wenig sachgerecht. Die Antragstellerin hat im Bebauungsplan im Übrigen an anderer Stelle verkehrsrechtliche Festlegungen getroffen. So enthalten die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 2 und 3 des Bebauungsplans ausdrückliche Gebote. Hätte die Antragstellerin einen generellen Ausschluss der Erschließungsmöglichkeiten von der E-Chaussee aus vornehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie hierzu eine ausdrückliche und klare (textliche) Festsetzung trifft. Dass sie dies nicht getan hat, entspricht zudem auch ihren eigenen Interessen. Ohne ausreichende Erschließungsmöglichkeiten wären die Grundstücke an der E-Chaussee weder für gewerbliche Nutzungen noch für eine Wohnbebauung attraktiv und entsprechend schlecht verwertbar. Der Auffassung des Antragsgegners, bei der zeichnerischen Darstellung handele es sich allein um die Darstellung der Bestandssituation und der Einhaltung straßenrechtlicher Vorgaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Antragstellerin kann sich somit mangels Festsetzung der Zu- und Abfahrt in ihrem Bebauungsplan Nr. 11 auch nicht darauf berufen, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig gewesen wäre.
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cc. Auch hinsichtlich der Erlaubnis in der Naturschutzgenehmigung, den Kronentraufbereich der Linde Nr. 39 für die geplante Auffahrt des Vorhabens zu nutzen, sind subjektive Recht der Antragstellerin nicht verletzt. Soweit sie darauf verweist, dass die Bäume sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 befänden, geht sie von einer falschen Tatsachengrundlage aus. Die Festsetzung in Teil B unter Punkt 5.1.1 des Bebauungsplans in der Fassung der 4. Änderung, wonach der dauerhafte Erhalt und Schutz der Bäume festgesetzt wird, kann sich nur auf Bäume beziehen, die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden. Die streitgegenständlichen Bäume – und damit insbesondere die Linde Nr. 39 – sind davon nicht erfasst.
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Der Antragstellerin steht im Übrigen auch unabhängig von den fehlenden Festsetzungen im Bebauungsplan kein subjektives Recht zu, dessen Verletzung sie im Hinblick auf die Linde Nr. 39 geltend machen könnte.
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Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die streitgegenständlichen Linden im städtischen Baumkataster erfasst seien und sie für die Unterhaltung und Pflege der Bäume zuständig sei, hilft ihr dies nicht weiter.
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Voraussetzung für das einem Dritten zustehende subjektive Recht ist, dass die in Frage stehenden Rechtssätze zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind. Zwar können Satzungen entsprechende subjektive Rechte gewähren. Fehlt es an einer ausdrücklichen Aussage hierzu, ist durch Auslegung zu bestimmen, ob mit einer Satzungsbestimmung ein individueller Schutz Dritter bezweckt ist. Festsetzungen in einer Baumschutzsatzung etwa dienen nicht dem Schutz von Individualinteressen, sie erfolgen allein im öffentlichen Interesse und schützen damit nur die Allgemeinheit (vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. April 1996 - 3 L 3798/94 -, juris; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 L 102/13 -, juris). Vorliegend geht es nicht um eine Baumschutzsatzung, sondern um das städtische Baumkataster, dem keine Rechtsnormqualität zukommt. Das schließt es aus, dem Umstand der Aufnahme der Linde Nr. 39 in das Kataster subjektiv-rechtliche Relevanz beizumessen. Soweit die Antragstellerin als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NatSchAG M-V i.V.m. § 13 Abs. 2 und 4 StrWG M-V die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen hat, werden ihr weitergehende Pflichten, die sich aus der angefochtenen Naturschutzgenehmigung ergeben, nicht auferlegt. Auch wird die Erfüllung ihrer Aufgabe im Hinblick auf die Linde Nr. 39 durch die naturschutzrechtliche Genehmigung nicht erschwert. Das von ihr vorgelegte Gutachten von Herrn Dr. F. vom Dezember 2016 schließlich betrifft die Linde Nr. 41 an der E-Chaussee; für die Linde Nr. 39 hat es keine Relevanz.
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3. Der Hilfsantrag zu 3. betrifft den Erlass einer Baueinstellungsverfügung gemäß § 79 Abs. 1 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V). Der Erlass einer solchen Verfügung setzt jedenfalls die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung voraus. Diese Voraussetzungen liegen – wie dargelegt – nicht vor.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, da sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Ziffer 9.10 (entsprechend) Streitwertkatalog 2013, wobei der sich danach ergebende Hauptsachestreitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert worden ist (Ziffer 1.5).
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Referenzen
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- 2 B 3087/16 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 11x
- 3 L 3798/94 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
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- § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- 3 L 779/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 NatSchAG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 B 164/13 2x
- 4 L 1226/05 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- 3 A 3243/02 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 27/09 1x
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- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 78/15 1x
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- VwGO § 162 1x
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- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 8/13 1x
- § 212 a BauGB 6x (nicht zugeordnet)
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