Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 D 707/18 SN

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers,

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die Vollstreckung gegen die Schuldnerin aus dem im Original beigefügten Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 11.01.2018, Az.: 15 A 3398/17 As SN, zu verfügen und einen Gerichtsvollzieher wegen nachstehender Beträge mit der Ausführung der Vollstreckung zu beauftragen.

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war abzulehnen.

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Nach § 170 VwGO verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszuges die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen die öffentliche Hand (§ 170 Abs. 1 VwGO). Die Verwaltungsgerichtsordnung versucht im Grundsatz, die Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch Verweis auf die entsprechenden zivilprozessrechtlichen Vorschriften zu behandeln, ergänzt diese jedoch durch die speziellen Regelungen in den §§ 168 bis 172 VwGO, die auf spezifische Bedürfnisse der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit Rücksicht nehmen sollen. Weitere spezielle Vorgaben der §§ 170 und 172 VwGO gelten für die Vollstreckung gegen den Staat. Diese Normen dienen als Schutznormen der öffentlichen Hand, indem sie auf die Besonderheiten der Verwaltung und die von ihr zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben Rücksicht nehmen (vgl. Heckmann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 172 Rn. 11). Auch wenn das Zwangsgeldverfahren damit annähernd vollständig in der Hand des Gerichts liegt, hängen allerdings Beginn und Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens von Anträgen des Vollstreckungsgläubigers bei Gericht ab. Insbesondere hat der Vollstreckungsgläubiger gesondert die Androhung und dann die Festsetzung des Zwangsgeldes zu beantragen (vgl. Heckmann, in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 172 Rn. 67 ff.). In jedem Fall ist die auf der Grundlage des § 172 VwGO ergangene Vollstreckungsandrohung bereits Teil der „Vollstreckungsinstanz“. Die Zwangsvollstreckung aus dem im Erkenntnisverfahren erlangten Titel beginnt bereits mit der Vollstreckungsandrohung (vgl. auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG) und ist deshalb eine „besondere“, eigenständige Gebührenansprüche auslösende anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. April 2018 – 3 O 164/18 –, Rn. 12, juris).

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Das Vollstreckungsverfahren ist daher ein eigenständiges Verfahren, bei dem auch grundsätzlich Gebühren des Bevollmächtigten anfallen.

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Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zu Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 167 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Zwangsvollstreckung erfolgt ist, die Kosten gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 104 ZPO fest.

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Die Beitreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahren geschieht daher systemwidrig, sie erfolgt grundsätzlich ohne einen besonderen Vollstreckungstitel zusammen den vollstreckbaren Hauptanspruch (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 788 Rn 10). Der Gläubiger darf den Festsetzungsbeschluss aber erwirken (Baumbach, a.a.O.).

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Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob in Fällen wie diesen eine Vollstreckung gegenüber der Behörde aus dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss noch möglich ist. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss enthält die Kosten des Verfahren die in dem Beschluss vom 11. Januar 2018 festgesetzt worden sind. Die im dortigen Beschluss festgesetzten Kosten sind vom Vollstreckungsschuldner unstreitig, vor Stellung des Vollstreckungsantrages bei Gericht am 09. April 2018, bereits am 27.Februar 2018 beglichen worden. Eine Vollstreckung aus diesem Beschluss würde daher nur noch aufgrund der anwaltlichen Kosten der Vollstreckungsandrohung erfolgen, die im Kostenfestsetzungsbeschluss allerdings gar nicht festgesetzt sind. Ob es in einem solchen Fall sich nicht gebietet, einen eigenständigen Vollstreckungstitel zu erwirken, kann das Gericht letztlich offen lassen, weil die Kosten der Vollstreckungsandrohung nicht „notwendig“ i.S.d. Gesetzes waren.

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Die Kosten der Zwangsvollstreckung können dem Vollstreckungsschuldner nur auferlegt werden, soweit sie notwendig waren (§ 167 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schuldner trägt nur diejenigen Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung gerade zwecks seiner Befriedigung aus diesem Vollstreckungstitel selbst für einen objektiven Betrachter im Zeitpunkt der Antragsteller wirklich notwendig sind (vgl. Baumbach a.a.O., § 788 Rn 4).

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Unter diesem Gesichtspunkt war eine Vollstreckungsandrohung nicht notwendig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Vollstreckungsschuldnerin am 16. Januar 2018 zugestellt worden. Am 21. Februar 2018 hat der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungsandrohung der Vollstreckungsschuldnerin übersandt. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters, war diese Vollstreckungsandrohung nicht notwendig. Die Zahlungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin, der Bundesrepublik Deutschland steht außer Frage. Auch die Verfahrensbelastung bei der Vollstreckungsschuldnerin ist allgemein bekannt. Dies bezieht sich nicht nur auf die Abarbeitung der Asylanträge insgesamt, sondern naturgemäß auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Nebenverfahren. Dem Vollstreckungsgläubiger hätte daher klar sein müssen, dass die Kosten innerhalb weniger Wochen beglichen werden. Da der Vollstreckungsschuldner innerhalb von sechs Wochen geleistet hat, dürfte dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters nicht zu beanstanden sein.

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Soweit der Vollstreckungsgläubiger meint, es sei eine Frist von zwei Wochen nach § 167 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 3 ZPO einschlägig (richtigerweise dürfte wohl die Wartefrist § 167 VwGO i.V.m. § 798 ZPO einschlägig sein, da hier aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden soll) handelt es sich um einen Mindest-Wartefrist. Diese Frist ist insgesamt auf das Zivilrecht zugeschnitten, indem die Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners weit mehr im Vordergrund steht. Der öffentliche Vollstreckungsschuldner hingegen, der allein aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung gehalten ist möglichst zügig zu zahlen, wird dies daher im Rahmen seiner Kapazitäten auch erledigen. Eine Frist von sechs Wochen, wie im vorliegenden Fall, ist daher noch angemessen.

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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

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