Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 275/19 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
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Die Kläger fechten einen Bescheid der Beklagten über Schmutzwassergebühren (Kleinkläranlage) an und wenden sich gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung.
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Die Kläger sind zu je ½ Miteigentümer des Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift gemäß Rubrumsadresse, eingetragen im Grundbuch von D. M., Blatt z. Auf dem Grundstück befindet sich eine vollbiologische Kleinkläranlage. Das Grundstück wird – laut Beklagten aus historischen Gründen – von den Stadtwerken der Hansestadt Wismar mit Trinkwasser versorgt.
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I. Mit Gebührenbescheid Schmutzwasser vom 10. Mai 2017, Bescheidnummer VR0000178058, setzte die Beklagte gegenüber den Klägern solche Gebühren in Höhe von 374 € fest, die Gebühr wurde laut Bescheid zum 30. Mai 2017 fällig. Den per E-Mail eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2017 zurück, zugestellt am 26. Juli 2017. Die am 9. November 2017 erhobene Klage (Az. 4 A 4376/17 SN) hat der Kläger zu 2 zurückgenommen, sodass das Verfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 eingestellt wurde.
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Wegen dieses Gebührenbescheids in Höhe von 374 €, „Säumniszuschlag/Verzugszinsen“ bis 26. April 2018 in Höhe von 19,25 €, „Mahngebühren, bisherige Vollstreckungskosten u. Auslagen“ in Höhe von 6 €, Postgebühren von 2,50 € und Kosten dieser Vollstreckung von 20 € erließ die Beklagte an die Drittschuldnerin Sparkasse Mecklenburg-Nordwest, bei der die Kläger wohl ein Girokonto unterhalten, eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26. April 2018 über insgesamt 421,75 €.
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Mit E-Mail vom 30. April 2018 erklärte der Kläger zu 2, dass er die Forderung der Pfändungsverfügung nicht anerkenne. Mit am 11. Mai 2018 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 8. Mai 2018 widersprach er der Pfändungs- und Überweisungsverfügung.
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Die Beklagte teilte der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 4. Juni 2018 mit, sie bitte um „Aufhebung“ der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, da die Forderung beglichen worden sei.
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II. Mit dem hier weiter streitgegenständlichen „Bescheid über Trink- und Schmutzwassergebühren“ vom 30. Januar 2019 erhob die Beklagte von den Klägern für den Abrechnungszeitraum des Kalenderjahrs 2018 und das genannte Grundstück Schmutzwassergebühren in Höhe von 369,66 € bei einem „Verbrauch“ von 157 m³. Als Zusatzgebühr wurden 2,10 €/m³ bei einem „Verbrauch“ von 157 m³ und einmal die Grundgebühr von 39,96 € für das „Medium“ Kleinkläranlage berechnet.
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Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
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Die Kläger haben am 14. Februar 2019 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 30. Januar 2019 erhoben und um Prüfung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gebeten.
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Die Kläger tragen vor:
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Mit dem Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage falle kein Schmutzwasser an.
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Es sei zu prüfen, ob die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ohne Pfändungsbeschluss bzw. Gerichtsurteil rechtens sei.
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Sie hätten keine Gelegenheit gehabt, zur Pfändungsverfügung einen Widerspruch einzulegen. Eine Zwangsvollstreckung sei lediglich angekündigt worden. Tatsächlich hätten sie, die Kläger, nur ein Schreiben der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest erhalten.
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Die Kläger beantragen,
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den „Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser“ vom 30. Januar 2019 und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26. April 2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Es treffe zu, dass Schmutzwasser durch den Zweckverband nicht gereinigt werde. Für dessen Entsorgung seien die Kläger eigenverantwortlich zuständig. Jedoch falle Klärschlamm an, den nicht die Kläger fachmännisch entsorgten, sondern der Zweckverband. Der dafür erforderliche Aufwand werde über die Gebühren abgerechnet. Die Zusatzgebühr nach § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung Schmutzwasser vom 29. November 2017 werde nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, die der Grundstücksentwässerungsanlage zugeführt würden. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge werde durch Wasserzähler ermittelt. Bei der Wassermenge gelte die für die Erhebung der Trinkwassergebühr zu Grunde gelegte Verbrauchsmenge. Die Zusatzgebühr werde mit Hilfe des Frischwassermaßstabs ermittelt, der einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstelle. Dies sei – was näher ausgeführt wird – rechtlich zulässig.
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Die Sparkasse habe mit Schreiben vom 2. Mai 2018 eine Drittschuldnererklärung abgegeben. Die Forderung sei erfolgreich gepfändet worden. Somit habe sie, die Beklagte, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der Bank wieder aufheben können.
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Ihr sei auch eine Klage gegen diese Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht bekannt. Wenn die Kläger sich aus rein persönlichen Gründen gehindert fühlten, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, könne das nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Zudem hätten die Kläger keine rechtliche Grundlage, gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung in Form eines Widerspruchs vorzugehen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. März 2019 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Anfechtungsklage gegen den „Bescheid über Trink- und Schmutzwassergebühren“ der Beklagten vom 30. Januar 2019 ist unzulässig, aber jedenfalls auch unbegründet.
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1. Es fehlt an der Zulässigkeitsvoraussetzung eines zuvor erfolglos durchgeführten Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO. Insoweit genügt es nicht, binnen der Frist Widerspruch zu erheben, sondern es ist der Behörde grundsätzlich Gelegenheit zu geben, im Vorverfahren spätestens mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheids die Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids zu überdenken und –prüfen. Die Voraussetzungen für eine sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO liegen nicht vor.
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2. Selbst wenn das Gericht annehmen wollte, die Durchführung eines Vorverfahrens sei hier ausnahmsweise entbehrlich, weil dessen erfolgloses Ergebnis mit Blick auf das erfolglose Widerspruchsverfahren in der Sache 4 A 908/18 SN bereits feststünde (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 24. Aufl. 2018, § 68 Rn. 32 m. w. N., auch zur Gegenmeinung), wäre die Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet. Insoweit verweist das Gericht auf sein Urteil in der Parallelsache 4 A 908/18 SN vom heutigen Tage.
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II. Das Rechtsschutzbegehren der Kläger im Hinblick auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 26. April 2018 ist auslegungsfähig und –bedürftig, allerdings führen alle Wege zur Unzulässigkeit der jeweiligen Klageart.
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1. Eine Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht zulässig, da sich die Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch Zahlung bzw. Überweisung der Drittschuldnerin in voller geltend gemachter Höhe erledigt hat, und zwar bereits vor Einleitung, jedenfalls aber im Zuge des vom Kläger zu 2 veranlassten Vorverfahrens, das rechtlich betrachtet hätte eingestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, BVerwGE 81, 226-229, hier zitiert aus juris, Rn. 10).
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a) Der Kläger zu 2 hat mit Schreiben vom 8. Mai 2018, bei der Beklagten am 11. Mai 2018 eingegangen, Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt, eingelegt. Dieser Widerspruch wurde offenbar von der Beklagten ignoriert und stattdessen wird vorgetragen, die Kläger hätten keine rechtliche Grundlage, gegen diesen Bescheid in Form eines Widerspruchs vorzugehen. Das ist rechtlich falsch. Nach § 309 Abs. 2 Satz 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ist die Zustellung der Pfändungsverfügung (an den Drittschuldner) dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Dies ist kein Selbstzweck oder normativer Nonsens. Vielmehr soll dem Vollstreckungsschuldner – neben dem Drittschuldner – dadurch ermöglicht werden, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit dem Widerspruch und ggf. später mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. Werth, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 309 Rn. 33; Loose, in: Tipke/Kruse, AO FGO, Stand: März 2019, § 309 Rn. 56). Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht macht allerdings die Pfändungs- und Überweisungsverfügung weder unwirksam (Loose, a. a. O., § 309 Rn. 23) noch rechtswidrig. Beeinflusst wird dadurch nur die Länge der Widerspruchsmöglichkeit gegen diesen Verwaltungsakt durch den Vollstreckungsschuldner. Mangels erkennbarer Bekanntgabe des Verwaltungsakts (mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung) oder mindestens entsprechender Mitteilung an die Kläger, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die Drittschuldnerin ergangen ist, ist die Widerspruchsfrist auch noch nicht abgelaufen gewesen.
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b) Mit der Überweisung des mit dieser Verfügung geltend gemachten Betrags aus dem mit den Klägern bestehenden Kontokorrentverhältnis durch die Sparkasse als Drittschuldnerin ist die gepfändete Forderung allerdings erloschen, sodass an ihr auch kein Pfändungspfandrecht mehr bestehen kann (Werth, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 309 Rn. 33). Der Vollstreckungsakt im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung erledigt sich in der Regel mit dessen Ausführung (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 259 m. w. N.). Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Sept. 2016 – OVG 12 S 52.16 –, juris, Leitsatz). Geschieht dies schon im Verlauf des Vorverfahrens, ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden, sondern das Vorverfahren einzustellen (s. o.); dies gilt erst recht, wenn die Erledigung bereits vor Einleitung des Widerspruchsverfahrens eingetreten ist.
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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, darauf gerichtet festzustellen, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig gewesen ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), ist allerdings ebenfalls nicht zulässig. Es fehlt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Verwaltungsakt hat sich schon vor Klageerhebung erledigt, sodass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur analog zur Anwendung käme. Es fehlt allerdings insoweit an einem besonderen Feststellungsinteresse der Kläger, die auch nichts Näheres vortragen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 20. Januar 1989 (a. a. O., Rn. 9) Folgendes ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt:
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„… Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß ein vor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. u.a. Urteile vom 28. Februar 1961 - BVerwG I C 54.57 - BVerwGE 12, 87 <90> und vom 1. Juli 1975 - BVerwG I C 35.70 - BVerwGE 49, 36 <39>, st.Rspr.). Zu Unrecht bejaht das angefochtene Urteil jedoch ein Feststellungsinteresse des Klägers. Dessen Absicht, gegen die Beklagte wegen des ihm angeblich entstandenen Schadens eine Amtshaftungsklage (Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB) zu erheben, begründet ein derartiges Interesse nicht. Dem Kläger hätte es oblegen, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Fragen und damit auch öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Er hätte wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen. Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter besteht nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 23 <26>). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 <13 f.> unter Hinweis auf das Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 66; ferner Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O.). Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.). Ebensowenig kann die Absicht des Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlichrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 85.80 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 5 S. 7 <10> sowie Beschlüsse vom 31. August 1983 - BVerwG 1 B 92.83 - amtl. Umdruck S. 2 f. und vom 24. Januar 1984 - BVerwG 1 B 11.84 - amtl. Umdruck S. 3 f.; ferner Beschluß vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150 S. 51 <52>) …“
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Es sei deshalb hier nur am Rande und beiläufig angemerkt, dass die Kläger irren, wenn sie anzweifeln, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung „ohne Pfändungsbeschluss bzw. Gerichtsurteil“ rechtens sei. Sie verwechseln hier die unterschiedlichen Rechtskreise des Privat- oder Zivilrechts und des öffentlichen Rechts und die damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten. Im Zivilrecht benötigt ein Gläubiger für die Zwangsvollstreckung gegenüber einem Schuldner grundsätzlich im Wesentlichen einen über ein Zivilgericht zu erstreitenden Titel, namentlich in Form eines Urteils. Im Öffentlichen Recht ist dagegen die Behörde, z. B. der öffentlich-rechtliche Gläubiger einer Abgabenforderung, selbst befugt, sich einen Vollstreckungstitel zu beschaffen, in dem er – wie hier nach den §§ 309, 314 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V – einen entsprechenden Vollstreckungsverwaltungsakt nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts erlässt. Hier ist der betroffene Bürger aber regelmäßig nicht rechtsschutzlos, sondern er kann/muss dagegen Widerspruch erheben und kann ggf. Klage erhoben, bei vor allem noch nicht durchgeführter Vollstreckung kann er auch vorläufigen Rechtsschutz (hier gegen die Pfändungs- und Überweisungs- bzw. Einziehungsverfügung solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO) vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch nehmen. Letzteres haben die Kläger allerdings nicht getan. Er wäre indessen auch wohl kaum erfolgversprechend gewesen, da die zu vollstreckende Abgabenforderung nicht nur kraft Gesetzes sofort vollziehbar gewesen wäre, sondern hier sogar schon Bestandskraft des Gebührenbescheids vom 10. Mai 2017 eingetreten war. Mängel des Vollstreckungsakts selbst, und sei es auch nur der Höhe nach im Hinblick auf die Nebenforderungen, haben die Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. die „Kann“-Bestimmung in § 167 Abs. 2 VwGO). Die Beklagtenseite kann – nicht zuletzt mangels anwaltlicher Vertretung – nur sehr geringe Kosten (anteilige Fahrtkosten zum Termin und das pauschale Telekommunikationsentgelt) geltend machen.
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