Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 20/20 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid vom 8. August 2019, mit dem der Beklagte von ihm 148,09 € an Kosten für die Entfernung zweier Wahlplakate aus dem öffentlichen Straßenraum im Wege des sofortigen Vollzugs und für deren Einlagerung durch den Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der C-Stadt erhob.
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Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch einen seinem anwaltlichen Bevollmächtigten am 6. Dezember 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2019, mit dem auch 36,36 € an weiteren Verwaltungskosten erhoben wurden, hat der Bevollmächtigte für den Kläger am 6. Januar 2020 Anfechtungsklage erhoben. Die Klageschrift bezeichnet die Klägerseite mit:
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„X.-Kreisverband[…] Y
vertreten durch den Kreisvorsitzenden
Herrn A.
Postfach 11…
D-Stadt“.
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In der gegen Empfangsbekenntnis versandten Eingangsbestätigung vom 13. Januar 2020 hat der Kammervorsitzende den klägerischen Bevollmächtigten aufgefordert, bis Ende Januar 2020 diverse Unterlagen vorzulegen und die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Hierauf hat dieser nicht reagiert. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020, dem Bevollmächtigten zugestellt am 7. Februar 2020, hat der Berichterstatter u. a. die Aufforderung des Vorsitzenden zur Vorlage von Unterlagen wiederholt und zudem ausgeführt:
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„Ferner fordere ich Sie (erneut) zur vollständigen Bezeichnung des als Kläger angegebenen Kreisverbands Y auf, indem Sie (nunmehr) bis zum 28. Februar 2020 die ladungs- und zustellfähige Anschrift (kein Postfach) des als dessen Vertreter angegebenen Kreisvorsitzenden A. angeben. Diese Fristsetzung erfolgt mit Ausschlusswirkung im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO.“
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Mit als Einschreiben/Rückschein am 27. Februar 2020 eingelieferter Postsendung hat der Kläger einen Schriftsatz gleichen Datums übermittelt, in dem u. a. die ladungsfähige Anschrift des Kreisvorsitzenden des Klägers wie im Rubrum angegeben ist. Der Schriftsatz ist bei Gericht am Montag, dem 2. März 2020, eingegangen.
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Der Kläger beantragt in der Klageschrift zur Sache:
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Der zum Aktenzeichen …-01/19 ergangene Leistungsbescheid des Beklagten vom 8.8.2019 in Gestalt des zum selben Aktenzeichen ergangenen Widerspruchsbescheides vom 4.12.2019, zugegangen am 6.12.2019, wird als rechtswidrig aufgehoben.
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Mit Verfügung vom 24. März 2020 sind die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Der Kläger macht daraufhin geltend, er hätte darüber belehrt werden müssen, dass er nach Ablauf der Frist des § 82 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit der Ergänzung der Angaben gemäß § 82 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen sei.
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Der Beklagte hat unter dem 20. Januar 2020 seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und zur Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter erklärt und sich sonst weder zu der ihm zugestellten Klage noch zu der ihm zugestellten Verfügung vom 24. März 2020 eingelassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt ist.
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Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.
- 14
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Vertreter der Beteiligten (§ 130 Nr. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung – ZPO – und § 173 Satz 1, 1. Halbs. VwGO) voraussetzt; ebenfalls ist geklärt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfällt, etwa bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, wenn dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden (s. etwa den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 14. Februar 2012 – 9 B 79.11 –, bei Buchholz – Buchh. – Nr. 24 zu § 82 VwGO [310] Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Die Angabe eines Postfaches ist keine ladungsfähige Anschrift, da diverse Möglichkeiten der Ersatzzustellung von Ladungen hier nicht zulässig sind; die Angabe der für Zustellungen geeigneten Wohnung bei Klageerhebung ist nur entbehrlich, wenn sich die ladungsfähige Anschrift aus den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt (vgl. das Urteil des BVerwG vom 13. April 1999, Buchh. Nr. 19 zu § 82 VwGO [310]).
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Mit der Angabe der bloßen Postfachadresse des Kreisvorsitzenden des Klägers hat die Klage daher den gesetzlichen Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nicht genügt. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hinsichtlich des Wohnsitzes des Kreisvorsitzenden ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestanden hätte. Seine Anschrift ist auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen oder sonstwie ersichtlich gewesen. Vielmehr zeigen die Verwaltungsvorgänge, dass es dem Beklagten nicht gelang, seine an den Kläger zu Händen eines Herrn E. gerichtete Benachrichtigung über die Ersatzvornahme vom 17. Mai 2019 und gegen Postzustellungsurkunde seinen anfangs unter dem 3. Juli 2019 abgefassten Kostenbescheid an den Kläger, vertreten durch den Kreisvorsitzenden, unter der D-Städter Postfachadresse zu übermitteln, ebenso wie den unter dem 24. Juli 2019 abgefassten Kostenbescheid an die ihm vom Kreisvorsitzenden telefonisch mitgeteilte Anschrift (offenbar des Verbandsbüros) am F-Platz, A-Stadt; erst der mit einfacher Post an den Kläger unter der D-Städter Postfachanschrift gesandte Kostenbescheid in der Fassung vom 8. August 2019 ging dem Kläger zu, für den sich nachfolgend ohne Angabe einer klägerischen Anschrift der anwaltliche Bevollmächtigte zu den Akten legitimierte.
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Die notwendigen Angaben hat der Kläger im Schriftsatz vom 27. Februar 2020 nunmehr nachgeholt; denn an der Richtigkeit der angegebenen, ins Rubrum übernommenen Anschrift des Kreisvorsitzenden bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Indessen ist die Ergänzung der Angaben in der Klageschrift zu spät erfolgt.
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Der Berichterstatter hatte hierfür nämlich, nachdem die Aufforderung des Vorsitzenden in der Eingangsbestätigung ohne Reaktion geblieben war, dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Ergänzung der — genau bezeichneten — fehlenden notwendigen Angaben mit Ausschlusswirkung eine angemessene Frist bis zum Freitag, dem 28. Februar 2020, gesetzt. Diese Frist ist verstrichen gewesen, als der Schriftsatz vom 27. Februar 2020 am 2. März 2020 bei Gericht eingegangen ist.
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Dass ihm für die gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Ergänzung der notwendigen Angaben in der Klageschrift im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt worden ist, ist für den anwaltlich vertretenen Kläger aus dem Wortlaut der im Tatbestand zitierten Aufforderung eindeutig ersichtlich. Über den Begriff der „Ausschlusswirkung“ — dass nämlich eine verspätete Prozesshandlung von den einer fristgerechten Prozesshandlung zukommenden Rechtswirkungen „ausgeschlossen“ ist — kann es unter Juristen kein Vertun geben. Der Berichterstatter hat bei gegebenem Anlass die wirksame Durchsetzung der klägerischen Obliegenheiten im Prozessrechtsverhältnis mit einer prozessleitenden Anordnung unternommen, die in der Begründung zu den mit dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 neu eingeführten Sätzen 2 und 3 des § 82 Abs. 2 VwGO (Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 11/7030, S. 25 f.) wie folgt dargestellt wurde:
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„Neu ist die in Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, dem Kläger zur Ergänzung der nach Absatz 1 Satz 1 zwingend vorgeschriebenen Angaben eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Bei den Verwaltungsgerichten gehen nicht selten Klagen ein, die die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht vollständig enthalten. Die nach § 82 Abs. 2 gesetzte Frist bleibt vielfach unbeachtet. Das erschwert die sachgerechte Bearbeitung der Streitsache erheblich. Dem Gericht soll daher eine Regelung an die Hand gegeben werden, mit der die bestehende Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts wirksam durchgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck wird der Fristsetzung nach Satz 2 ausschließende Wirkung beigelegt. Unterläßt es der Kläger, die geforderten Angaben innerhalb der Frist nachzuholen, riskiert er die Abweisung der Klage als unzulässig. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist nach Satz 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung des § 60 möglich. ….“
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Entgegen der klägerischen Auffassung ist eine weitere (im Gesetz nicht vorgesehene) Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis — dass nämlich wegen des Ausschlusses der verspätet vorgebrachten Ergänzung essentieller Klageangaben nach wie vor keine ordnungsgemäße, eine Entscheidung in der Sache ermöglichende Klage vorliegt — entbehrlich gewesen. Zwar wird in der Kommentarliteratur solches unter Bezugnahme auf die verfassungsmäßige grundrechtsgleiche Gewährung rechtlichen Gehörs vertreten. Nach Ortloff/Riese (in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand Juli 2019, Rdnr. 19 zu § 82; zust. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rdnr. 14 zu § 82) bedarf es im Hinblick auf die Gehörsgarantie „eines Hinweises auf die Bedeutung der Ausschlussfrist“. Hoppe (in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rdnr. 16 zu § 82) meint, ohne eine Belehrung darüber, dass der Kläger nach Ablauf der Frist mit der Nachholung der Ergänzung ausgeschlossen sei, könne wegen der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes vom Gericht diese Konsequenz nicht gezogen werden; dies sei auch in einem Erst-Recht-Schluss aus § 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO zu folgern. Stuhlfauth (in: Bader/Funke-Kayser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 12 zu § 82) folgert die Notwendigkeit der nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgeschriebenen Belehrung „über die Folgen des Abs. 2 Satz 2“ aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (der von ihm in Bezug genommene Beschluss des BVerwG vom 13. Dezember 1993 – 9 B 501.93 –, Buchh. Nr. 186 zu § 60 VwGO [310] begründet allerdings ein Wiedereinsetzungsrecht im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO). Den vorgenannten Autoren stimmen etwa Huschens (in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 1. Aufl. 2008, § 3 Rdnr. 273), M. Redeker (in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, Rdnr. 18 zu § 82) und Brink (in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, Rdnr. 23 zu § 82) ohne weitere Spezifikation oder mit dem Hinweis auf die gewichtige Bedeutung der „Präklusion“ zu (mit Hinweis auf die „Strittigkeit“ der Frage wohl auch Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rdnr. 77 zu § 82; s. ferner Kugele, VwGO, 2013, Rdnr. 10 zu § 82, und Schübel-Pfister, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, Rdnr. 24 zu § 82). Mit einem Hinweis (Porz, in: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht. Handkommentar, 4. Aufl. 2016, Rdnr. 13 zu § 82 VwGO) oder einer „ausdrücklichen Erklärung“ (Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, Rdnr. 10 zu § 82) zu der ausschließenden Wirkung oder der „Eindeutigkeit“ der Aufforderung (Wolff/Decker, Studienkommentar VwVfG VwGO, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 11 zu § 82 VwGO) lassen es dagegen weitere Autoren bewenden. Eine Stellungnahme der Rechtsprechung ist der Kammer nicht bekannt (s. aber den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2013 – 18 B 962/12 –, juris Rdnr. 6, der eine durch den Berichterstatter erteilte „Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Ergänzung“ erwähnt). Die Kammer hält jedenfalls im Verhältnis zu Rechtsanwälten die nähere Darstellung des oben angeführten Wesens der Ausschlussfrist nicht für erforderlich. Insbesondere erscheint der Schluss von Hoppe aus § 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO nicht tragfähig, da die Belehrung des betroffenen Beteiligten über die Folgen eines verspäteten Vorbringens nach der Gesetzesbegründung der Wahrung der „berechtigten Interessen auch weniger gewandter Rechtsuchender“ diente (s. die Begründung zu Absatz 3 des neu eingeführten § 87b VwGO im Regierungsentwurf, a. a. O. S. 28). Der Kläger dagegen ist anwaltlich vertreten. Der von ihm angeführte § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO schließlich bietet auch kein tragfähiges Argument zur Begründung einer übergesetzlich erweiterten Belehrungspflicht; denn nach Satz 1 der Vorschrift wird an die klägerische Untätigkeit die Fiktion seiner Erklärung geknüpft. Diese ungewöhnliche Auswirkung eines Schweigens oder nicht fristgemäßer Erklärungen unterscheidet sich in entscheidender Weise von der fehlenden Wahrung einer ausdrücklich — und hinreichend — als solche bezeichneten Ausschlussfrist.
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Der Kläger, der über den Rückschein zu seinem Einschreiben über den Zeitpunkt des Zugangs seines Schriftsatzes bei Gericht unterrichtet war, hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist entsprechend § 60 VwGO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO gestellt. Auch Gründe für seine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO.
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Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 130a 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 60 2x
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 87b 3x
- VwGO § 82 11x
- 18 B 962/12 1x (nicht zugeordnet)