Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 236/21 SN

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage, hilfsweise die Einschränkung ihrer Betriebszeiten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks zum B-Straße in B-Stadt (Flurstück 2…/…, Flur 1, Gemarkung B…). Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 09.W.28 der Hanse- und Universitätsstadt B-Stadt vom 20. Januar 2001 in der Fassung der 2. Änderung vom 22. September 2010. In der Festsetzung § 8 des Bebauungsplans heißt es:

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„Für die besonders durch Lärmimmissionen betroffenen Wohnhäuser der Lärmpegelbereiche III und IV gem. DIN 4109 (s. Kap. 5.6 der Begründung) im nordöstlichen Bereich des B-Plangebietes gilt folgende Festsetzung:

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Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich zur Straßenseite hin Fenster aufweisen, sind in folgenden Bereichen unzulässig:

5

- Wohnhäuser, die unmittelbar an dem bereits ausgebauten Teil der N… sowie an deren südlichen Verlängerung bis zur Stadtgrenze liegen;

6

- Wohnhäuser, die unmittelbar an der Planstraße A zwischen der N… und dem MK-Gebiet liegen;

7

- Wohnhäuser, die unmittelbar an der Straßenbahnwendeschleife liegen.“

8

Südöstlich vom Grundstück der Klägerin, getrennt von einem begrünten Erdwall, befindet sich innerhalb einer Straßenbahnwendeschleife ein Parkplatz. Östlich hieran schließt sich die Landstraße L … an. Wiederum östlich von dieser gelegen befindet sich auf dem Flurstück 1…, Flur 3, Gemarkung S… ein von der Beigeladenen betriebenes Autohaus. Dieses liegt im Anwendungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 Gewerbegebiet S… K… der Gemeinde P…, der unter der Festsetzung 5.3 Werbeanlagen mit wechselndem oder sich bewegendem Licht für unzulässig erklärt.

9

Am 18. Dezember 2018 beantragte die Beigeladene für das vorgenannte Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbeanlage (BA 3 zum Verfahren 2 A 2321/20). Daraufhin erteilte der Beklagte die begehrte Baugenehmigung mit Bescheid vom 5. März 2019. Zudem erteilte er per Bescheid vom selben Tag eine Befreiung von der Festsetzung 5.3 des Bebauungsplans Nr. 18 der Gemeinde P… (BA 2 zum Verfahren 2 A 2321/20 SN). Die Baugenehmigung wurde durch Bescheid vom 5. August 2020 aufgehoben und sogleich eine neue Baugenehmigung erteilt. Darin wurden der Betrieb der LED-Wand gemäß der übermittelten Licht-Sensor-Tabelle (1.), die Ausschaltung in der Zeit von 23 und 5 Uhr (2.) und der Betrieb mit maximal 5-prozentiger Leuchtleistung bei Ausfall des Lichtsensors (3.) beauflagt und die Darstellung von Fremdwerbung untersagt (4.). In der Baugenehmigung verweist der Beklagte auf den Befreiungsbescheid und führt aus, dass Zweck der Festsetzung die Gewährleistung einer hochwertigen Bebauung gewesen sei. Gesunde Wohnverhältnisse oder der Schutz der nächstgelegenen Wohnbebauung seien nicht ausschlaggebend gewesen. Weiterhin erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2021 eine Befreiung von der Festsetzung einer Baugrenze und mit Bescheid vom selben Datum eine Nachtragsbaugenehmigung zur Schaltung von Fremdwerbung (BA 4 zum Verfahren 2 A 2321/20 SN).

10

Der Klägerin teilte der Beklagte auf ihre Anfrage per E-Mail vom 4. April 2020 mit, dass die LED-Werbeanlage mit Bescheid vom 5. März 2019 genehmigt worden sei. Per E-Mail vom 8. April 2020 teilte die Klägerin mit, dass ihre E-Mail als Widerspruch zu werten sei. Mit Eingangsbestätigung vom 9. April 2020 wies der Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch per E-Mail nicht den Formvorgaben entspreche. Eine sodann von der Klägerin gefertigte Widerspruchsschrift vom 25. April 2020 ging am 27. April 2020 beim Beklagten ein. Hierin rügt sie einen Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans 09.W.28, die Werbeanlagen für unzulässig erklärten. Auch seien die Anwohner des Wohnparks B… im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden.

11

Der Beklagte informierte die Klägerin per Schreiben vom 29. September 2020 darüber, dass die Baugenehmigung in einem Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Auflagen modifiziert worden sei, und fügte den Bescheid zur „geänderten Baugenehmigung“ dem Schreiben bei. Durch die Änderungen seien die nachbarrechtlichen Belange nicht mehr verletzt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2020, beim Beklagten am 28. Oktober 2020 eingegangen, erklärte die Klägerin, an ihrem Widerspruch festzuhalten. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Genehmigung gegen § 10 Abs. 2, 3 und 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) verstoße. Eine Beteiligung der benachbarten Gemeinde nach § 69 Abs. 1 LBauO M-V sei zudem unterblieben.

12

In einer Zwischennachricht vom 16. November 2020 teilte der Beklagte mit, dass eine Verletzung nachbarrechtlicher Belange nicht zu erkennen sei. Die Festsetzung 5.3 des Bebauungsplans Nr. 1… Gewerbegebiet S… K… sei nicht drittschützend. Gegenteiliges ergebe sich weder aus den textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner Ausprägung des § 15 Abs. 1 S. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) liege ebenfalls nicht vor. Im Falle von Licht-Emissionen gebe es keine verbindlichen Leitlinien, die die Schwelle zur Unzumutbarkeit kennzeichneten. Zu berücksichtigen seien die Vorbelastung der näheren Umgebung, die eingeschränkten Betriebszeiten sowie die Reduzierung der Leuchtstärke in Abhängigkeit von der Umgebungsbeleuchtung auf bis zu 20 Prozent. Die Schutzwürdigkeit der Klägerin sei verringert, weil aufgrund der Festsetzung § 8 des Bebauungsplans 09.W.28 keine Schlaf- und Kinderzimmer in Richtung der N… zulässig seien.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2021, zugestellt am 13. Januar 2021, zurück, in dem er zur Begründung im Wesentlichen die in der Zwischennachricht bereits mitgeteilten Gründe wiederholte.

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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. Februar 2026 Klage erhoben. Die Genehmigung sei bereits wegen fehlender Anhörung gem. § 70 Abs. 1 LBauO M-V rechtswidrig. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege darin, dass die Klägerin durch die Lichteinstrahlung erheblich gestört werde. Eine negative Vorbelastung müsse sie sich nicht entgegenhalten lassen. Die Straßenbeleuchtung sei aufgrund des zur Abschirmung des von der Befahrung der Straßenbahnwendeschleife ausgehenden Lärms errichteten Erdwalls abgeschirmt. Lediglich die Werbeanlage leuchte über diesen hinaus. Das Wohnhaus der Klägerin werde nicht von der Festsetzung § 8 des Bebauungsplans 09.W.28 erfasst. Denn es liege nicht unmittelbar an der Straßenbahnwendeschleife, weil es durch den Erdwall von dieser getrennt sei. Der Beklagte irre, wenn er unterstelle, die Klägerin nutze keine Vorrichtungen zur Verdunklung. Diese seien allerdings nicht ausreichend, um die Nachtruhe zu gewährleisten. Die Festsetzung 5.3 des Bebauungsplans Nr. 18 Gewerbegebiet S… K… sei drittschützend. Dies ergebe sich aus der Festsetzung 3.1 in Verbindung mit der Anbauverbotszone nach § 31 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V). Wesentliche nachbarliche Belange habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und dadurch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

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Sie beantragt,

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1. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbeanlage auf dem Grundstück F…-P…-Straße … in S… mit dem Befreiungsbescheid vom 5. März 2019 aufzuheben,

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2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen den Betrieb der Werbeanlage zu beschränken auf eine Uhrzeit von 7:00 bis 20:00 Uhr.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

In Ergänzung der in den Bescheiden enthaltenen Begründung führt er aus, dass die Klägerin sich durch zumutbare Maßnahmen gegen die Lichteinwirkung abschirmen könne. Eine Messung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) vom 11. Mai 2023 außerhalb des Wohnhauses der Klägerin habe ergeben, dass die Richtwerte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI – Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen) eingehalten würden.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie schließt sich im Wesentlichen dem Vortrag des Beklagten an.

Entscheidungsgründe

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A. I. Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte und nach § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO, weil nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie zumindest in dem sie schützenden Gebot der Rücksichtnahme in der Ausprägung des § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) verletzt ist. Auch hat die Klägerin den zunächst formwidrig (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingelegten Widerspruch per E-Mail gegen den Befreiungsbescheid vom 5. März 2019 und die maßgebliche Baugenehmigung vom 5. August 2020 innerhalb der Widerspruchsfrist jeweils formwirksam schriftlich nachgereicht.

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II. Die Klage ist insoweit aber unbegründet.

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Weder die angefochtene Baugenehmigung noch die Befreiungen von einer Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 18 Gewerbegebiet S… K… sind rechtswidrig und verletzen dadurch die Klägerin in ihren eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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1. Zunächst vermag sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Erteilung der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von der Festsetzung 5.3 des Bebauungsplans Nr. 18 zu berufen.

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a. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann der Nachbar beanspruchen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind und das Befreiungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Befreit die Bauaufsichtsbehörde demgegenüber von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht dem Nachbarschutz dienen, kann ein Nachbar lediglich beanspruchen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung seine Interessen hinreichend würdigt, mithin die gebotene Rücksicht auf seine Belange nimmt. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 10. August 2016 – 2 B 1686/16 –, amtl. Umdruck S. 7 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 27. Januar 2016 – AN 3 S 15.02415 –, Rn. 50 m. w. N., juris). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, Rn. 6, juris; vgl. zum Ganzen VG Schwerin, Beschluss vom 15. April 2024 – 2 B 2215/23 SN –, Rn. 2 f., juris).

29

b. Die Festsetzung des Bebauungsplans, von der eine Beachtung im Baugenehmigungsverfahren befreit wurde, ist nicht drittschützend.

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Die Festsetzung 5.3 des Bebauungsplans Nr. 18 Gewerbegebiet S… K… der Gemeinde P… betrifft die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Es handelt sich damit um örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LBauO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB. Diese sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. Weber, in: Schwarz/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 81 Rn. 16 m. w. N.). Für einen ausnahmsweise hiervon abweichenden erkennbaren Planungswillen der Gemeinde ist nichts ersichtlich.

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Selbst wenn man von grundsätzlich nachbarschützender Wirkung der Festsetzung ausginge, würde die Klägerin von dieser nicht erfasst werden. Denn nachbarschützende Festsetzungen schützen grundsätzlich nur die Planunterworfenen, m. a. W. nicht Eigentümer außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegener Grundstücke (vgl. statt vieler VG Schleswig, Urteil vom 2. Februar 2006 – 8 A 103/05 –, Rn. 50, juris).

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Für einen gegenteiligen, ausnahmsweise gebietsübergreifenden Nachbarschutz begründeten Willen des Plangebers ist nichts ersichtlich. Maßgeblich ist eine Auslegung der Festsetzung im konkreten Einzelfall bei wertender Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (VG Ansbach, Beschluss vom 27. Januar 2016 – AN 3 S 15.02415 –, Rn. 52, juris). Aus dieser müsste sich ergeben, dass die Festsetzung nicht nur aus städtebaulichen Gründen gewählt wurde, sondern gerade auch mit Blick auf den Schutz der Anwohner der westlich der Landesstraße gelegenen Grundstücke.

33

Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Weder lassen sich solche der Formulierung der Festsetzung selbst oder aus einer Zusammenschau mit weiteren Festsetzungen noch aus der Planbegründung entnehmen. Letztere lässt vielmehr erkennen, dass die Festsetzung städtebaulichen Gründen dient und das Erscheinungsbild des Plangebietes vorgeben will. Zwar wird in der Planbegründung die enge interkommunale Abstimmung betont (Planbegründung, S. 2). Dies wird aber explizit auf das bestehende, von der Hanse- und Universitätsstadt B-Stadt festgesetzte Gewerbegebiet nördlich des Plangebiets bezogen. Die Festsetzung der Unzulässigkeit von Werbeanlagen mit wechselndem oder sich bewegendem Licht findet sich, wie bereits dargelegt, unter der Überschrift und im Kontext von Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen (Planbegründung, S. 8 f.). Die Festlegung der Gestaltung baulicher Anlagen ist erkennbar Bestandteil eines städtebaulichen Konzepts. Die Belange von Anwohnern des Plangebiets (in Betracht käme insoweit nur Betriebswohnungen) oder jenseits dessen werden nicht erwähnt.

34

Schließlich vermag auch der Hinweis auf die Festsetzung Nr. 3.1 des Bebauungsplans in Verbindung mit einer Anbauverbotszone nach § 31 Abs. 1 StrWG M-V den von der Klägerin angenommenen Planungswillen der Gemeinde nicht nachzuweisen. Hieraus ließe sich allenfalls folgern, dass der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs Rechnung getragen werden sollte. Die Annahme, dass die Anbauverbotszone und das Verbot von Werbeanlagen im selben Abstand zur Straße auch die Anwohner eines Baugebietes schützen, das nicht direkt an diese Straße angrenzt, sondern sich in einem Abstand von etwa 90 Metern jenseits einer Straßenbahnwendeschleife und eines Erdwalls befindet, bleibt spekulativ und findet auch keine Stütze in der Planbegründung (vgl. S. 9).

35

c. Die Klägerin kann auch keine Verletzung eigener Rechte unabhängig von einer drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplans geltend machen, weil eine hinreichende Würdigung nachbarlicher Belange gem. § 31 Abs. 2 BauGB unterblieben wäre.

36

aa. Diese Verpflichtung ist eine Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme. Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 25. September 2017 – 3 M 93/17 –, Rn. 33, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 2 B 962/19 SN –, Rn. 27, juris). Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben die Klägerin unzumutbar beeinträchtigt. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 4. April 2013 – 3 M 183/12 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Frage, wann die Nutzung baulicher Anlagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen (OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, Rn. 18 f., juris).

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bb. Bezogen auf lichtemittierende Anlagen gilt, dass keine Grenzwerte und Bewertungsverfahren existieren, um erhebliche oder unzumutbare Lichteinwirkungen zu bestimmen. Auch die LAI-Hinweise enthalten keine in einem gerichtlichen Verfahren verbindlichen Vorgaben (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, Rn. 71, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10 –, Rn. 39, juris). Diese Hinweise können gleichwohl Berücksichtigung finden, weil sie eine sachverständige Einschätzung der Wirkung und Verträglichkeit von Lichtimmissionen darstellen. Entscheidend bleibt aber eine Einzelfallabwägung, die die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen neben der Sozialadäquanz der Lichteinwirkungen in den Blick nimmt.

38

cc. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit ist in die Abwägung einzubeziehen, dass zwei Baugebiete aufeinandertreffen. Treffen wie hier Baugebiete mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit (Gewerbegebiet und allgemeines Wohngebiet) aufeinander, besteht eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies führt dazu, dass der von Lichtemissionen Betroffene Nachteile hinnehmen muss, die er bei Emissionen aus demselben Baugebiet heraus nicht zu akzeptieren brauchte (OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, Rn. 55, 59, juris).

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Von Bedeutung kann auch eine Vorbelastung des von Immissionen betroffenen Gebiets sein. Eine erhebliche Vorbelastung konnte allerdings nicht festgestellt werden. Das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort davon überzeugen (§§ 108 Abs. 1 S. 1, 96 Abs. 1 VwGO), dass die Beleuchtung der Landstraße und des innerhalb der Straßenbahnwendeschleife gelegenen Parkplatzes zwar zu einer diffusen Helligkeit des Nachthimmels beiträgt, aus den Fenstern des klägerischen Gebäudes der Lichteinfall durch die Wechselbilder der Werbeanlage der Beigeladenen darüber hinaus aber deutlich wahrnehmbar ist. Dasselbe gilt für etwaige Lichtemissionen von einem östlich der Landstraße gelegenen Baumarkt und einer Tankstelle, die ebenfalls vom Haus der Klägerin nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Zu einer gewissen Vorbelastung führt allein die Beleuchtung der direkt vor dem klägerischen Grundstück gelegenen Anwohnerstraße. Vor Ort war festzustellen, dass der Lichtschein der vor dem Haus befindlichen Straßenlaterne zu einer Aufhellung des zur Straßenseite gelegenen Zimmers im ersten Obergeschoss führt.

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Von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit muss zudem ausgegangen werden, weil die zur N… und damit zur Werbeanlage ausgerichteten Räume des klägerischen Gebäudes im ersten und zweiten Obergeschoss mit ausschließlich zur Straßenseite ausgerichteten Fenstern nicht als Schlafräume oder Kinderzimmer genutzt werden dürfen. Dies ergibt sich aus der Festsetzung § 8 des Bebauungsplans 09.W.28. Darin wird die Nutzung dieser Räume wegen von der Straßenbahn und der N…straße ausgehende Lärmimmissionen untersagt. Die Festsetzung bezieht sich zwar zunächst allgemein auf den nordöstlichen Bereich des Plangebiets und scheint damit den südöstlichen Bereich auszuschließen, in dem sich das klägerische Grundstück befindet. Die weitere Aufzählung der konkret bezeichneten Teile des Baugebiets macht aber deutlich, dass dieses ebenfalls erfasst wird. Durch den ersten Spiegelstrich in der Festsetzung werden die Wohnhäuser unmittelbar an dem bereits ausgebauten Teil der N…straße sowie an deren südlicher Verlängerung bis zur Stadtgrenze erfasst. Die N…straße war zum Zeitpunkt des Planentwurfs noch nicht in südlicher Richtung vollständig ausgebaut, sondern endete vor der Stadtgrenze, wie sich aus den zeichnerischen Darstellungen ergibt. Folgt man der Festsetzung der Wohnbebauung wie beschrieben, werden sämtliche unmittelbar hinter der Lärmschutzwand vorgesehenen Baufenster erfasst. Durch den zweiten Spiegelstrich werden die Baufenster in zweiter Reihe zwischen der Planstraße A und dem Kerngebiet erfasst. Der dritte Spiegelstrich betrifft sodann alle unmittelbar an der Straßenbahnwendeschleife gelegenen Wohnhäuser und damit auch das der Klägerin. Andernfalls verbliebe dieser Regelung kein Anwendungsbereich, weil der erste Spiegelstrich bereits alle unmittelbar an die seinerzeit ausgebaute N…straße und ihrer Verlängerung in südlicher Richtung, m. a. W. alle anderen in unmittelbarer Nähe zu Straßenbahnschienen und der Wendeschleife, gelegenen Wohnhäuser erfasst.

41

dd. Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit stellt sich die Frage, ob der Lichteinfall durch Maßnahmen des Betroffenen verringert und die Belästigungswirkung dadurch abgemildert werden kann (OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, Rn. 82, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10 –, Rn. 40, juris). Regelmäßig zumutbar ist das Anbringen von Vorhängen, Jalousien und Ähnlichem. Führen diese Maßnahmen bereits zur Vermeidung eines erheblich störenden Lichteinfalls, ist die Schutzbedürftigkeit als gering einzuschätzen. Durch Inaugenscheinnahme war festzustellen, dass die Verdunklungswirkung des im zweiten Obergeschoss angebrachten Plissees wirksam ist. Eine Aufhellung des Raumes ließ sich nach Herunterziehen des Plissees nicht mehr feststellen.

42

ee. In der Abwägung der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Betroffenen gegenüberzustellen ist die Erheblichkeit des Lichteinfalls und ihre Belästigungswirkung. Von Bedeutung war hier nur der Lichteinfall in den zur Straße ausgerichteten Räumen der Klägerin im ersten und zweiten Obergeschoss. Im Eingangsbereich des Hauses waren aufgrund des Erdwalls keine von der Werbeanlage ausgehenden Lichtimmissionen feststellbar.

43

Das Gericht stützt sich bei der Bewertung auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vor Ort, namentlich der Inaugenscheinnahme, sowie ergänzend auf das Ergebnis der orientierenden Messung des LUNG vom 11. Mai 2023. Durch Inaugenscheinnahme wurde festgestellt, dass die Werbetafel aus dem Zimmer im ersten Obergeschoss zu erkennen ist und einen Lichteinfall hervorruft. Auch war eine Raumaufhellung bei Wechsel der Werbesequenzen erkennbar. Zugleich führte der Lichteinwurf der vor dem Gebäude stehenden Straßenlaterne zur Raumaufhellung. Aus dem Zimmer im zweiten Obergeschoss, mit angrenzendem Badezimmer, war die Werbetafel wegen der Dachschräge nur von der rechten Zimmerseite aus zu erkennen. Eine Aufhellung bei Wechsel der Werbesequenzen war auch hier zu verzeichnen. Der zu beobachtende Kontrast in der Raumaufhellung bei diesen Wechseln war insgesamt zwar erkennbar und störend, aber nicht in erheblichem Maße belästigend. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Bewegtbilder und Wechselbilder nicht nur eine Blendungswirkung (vgl. LAI-Hinweise, S. 4), sondern auch eine höhere Belästigungswirkung hervorrufen können als statische Leuchtreklamen.

44

Abzustellen ist für die Beurteilung der Erheblichkeit auf das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ (OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, Rn. 82, juris). Bei Anwendung dieses Maßstabes besteht die letztlich nicht auszuräumende Gefahr, dass die subjektive Wahrnehmung des erkennenden Einzelrichters mit derjenigen eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ gleichgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund erlangt die Orientierungsmessung des LUNG Bedeutung. Diese bestätigt den durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindruck. Die Messung erfolgte zwar nicht an dem eigentlich nach LAI-Hinweisen maßgeblichen Immissionsort, namentlich der Fensterebene des am stärksten betroffenen Raumes (Nr. 4.2 der LAI-Hinweise). Bei der Messung an den vor dem Erdwall an der Straßenbahnwendeschleife gelegenen Ersatzmessorten wurde durch den Einsatz von Pappblenden eine Abschattung des Messgerätes vorgenommen. Hierdurch wurde der Einfluss von Fremdbeleuchtung auf das Messergebnis reduziert. Der Einfluss des übrigen Streulichtes wurde durch Messung der Werbeanlagen bei hellen und dunklen Werbebildern abgeschätzt. Hieraus ergab sich, dass der Ersatzmessort 2 weniger Fremdbeleuchtung ausgesetzt war. Die Wahl dieses Messortes erfolgte im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung, weil ein möglicher Resteinfluss von Streulicht an der gemessenen Aufhellungswirkung im Sinne einer konservativen Schätzung hingenommen wird. Zudem wurde ein Korrekturfaktor angewendet, um Störwirkungen des Abspielens von Videos und Beleuchtungsänderungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis liegt der Messwert von 0,78 lx deutlich unter dem Richtwert von 1,0 lx für Wohngebiete. Hinzu kommt, dass der Richtwert bei einem Aufeinandertreffen von Gewerbe- und Wohngebiet höher anzusetzen ist (vgl. oben) und wegen Messungenauigkeit nur eine Überschreitung des Richtwertes von mindestens 20 Prozent relevant ist (Nr. 4.1 der LAI-Hinweise).

45

Die Einwände der Klägerin gegen den Messvorgang greifen nicht durch. Dass die Umgebungsbeleuchtung nach 22:00 Uhr abgeschaltet werde, wirkt sich nicht auf das Messergebnis aus. Denn das LUNG hat bereits die Umgebungsbeleuchtung weitgehend ausgeblendet und konservativ berechnet. Des Weiteren ist die Wahl des Messortes Gegenstand der klägerischen Kritik. Allerdings hat das LUNG der Messung von einem Ersatzmessort Rechnung getragen und stellt fest: „Unter der Annahme, dass bei höher gelegenen Immissionsorten (bspw. im Dachgeschoss) die Effekte der direkten Beleuchtung durch Straßenlaternen weniger stark zutage treten, wurde trotzdem eine Beurteilung der Messwerte anhand der Immissionsrichtwerte der LAI-Hinweise vorgenommen. […] Eine erhebliche Belästigung der Anwohner durch Raumaufhellung aufgrund der LED Videowerbetafel ist anhand der Ergebnisse der orientierenden Messung nicht zu erwarten.“ Die vom LUNG aufgrund dieser orientierenden Messung getroffene fachliche Einschätzung, dass keine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, deckt sich mit dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme.

46

ff. Im Ergebnis sind keine unzumutbaren Lichteinwirkungen durch die vom Beklagten genehmigte Werbeanlage festzustellen. Zwar sind diese durchaus spürbar und betreffen je nach Jahreszeit einen größeren Anteil der störungsempfindlichen Dunkelstunden. Die Belästigungswirkung erreicht jedoch nicht die Schwelle der Erheblichkeit, gerade auch, weil die Herabsetzung der Leuchtstärke bis auf 20 Prozent in Abhängigkeit von der Umgebungshelligkeit beauflagt wurde. Würde man von einer grundsätzlich erheblich störenden Lichteinwirkung ausgehen, könnte nach Gesamtabwägung aller vorgenannten Beobachtungen und Wertungen der Klage trotzdem nicht stattgegeben werden. Denn der Unzumutbarkeit steht bereits entgegen, dass der Klägerin eine Abdunkelung möglich ist, wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei Herunterziehen des Plissees im zweiten Obergeschoss deutlich zeigte. Dass daneben das Zimmer im ersten Obergeschoss oder angrenzende Badezimmer über keine vergleichbar effektiven Verdunklungsmöglichkeiten verfügen, steht dem nicht im Wege. Denn eine solche dürfte sich ohne Schwierigkeiten käuflich erwerben und nachrüsten lassen. Vor dem Hintergrund einer zumutbaren Abschirmung von der Lichteinstrahlung kommt es entscheidungserheblich nicht auf die herabgesetzte Schutzwürdigkeit der Klägerin an.

47

2. Auch im Übrigen kann die Klägerin nicht mit Erfolg eine Verletzung eigener Rechte durch die Erteilung der Baugenehmigung geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich auf § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO oder § 10 Abs. 2 und 3 LBauO M-V beruft. Das auch in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot reicht nicht weiter als der von § 31 Abs. 2 BauGB gewährte Drittschutz in Abwesenheit einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans. Soweit § 10 Abs. 2 LBauO M-V drittschützend wäre, ist nach dem Vorstehenden keine erhebliche Belästigung zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 3 LBauO M-V über den Schutz der Allgemeinheit hinaus den Schutz Einzelner verfolgt hätte, sind nicht ersichtlich.

48

Soweit die Klägerin eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht nach § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V rügt, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Verstoß führte bereits nicht zur Rechtswidrigkeit, sondern ggf. zur Pflicht der Behörde, die Baugenehmigung zuzustellen (§ 70 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V; vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 5 S 15.706 –, BeckRS 2015, 49300 Rn. 23; vgl. VG Köln, Urteil vom 22. September 2021 – 8 K 6927/18 –, Rn. 38, juris). Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen nachbarliche Beteiligungsrechte nach § 70 LBauO M-V im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 B 536/24 SN –, Rn. 36, juris; vgl. für Bayern VGH München, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 1 B 95.890 –, BeckRS 1997, 18590; vgl. auch Hornmann, in: Hoppenberg/de Witt, Hdb öff. BauR, Stand: 64. EL – Juni 2025, A, 1. Teil Rn. 151), weil die Klägerin in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese vom Beklagten im Widerspruchsbescheid gewürdigt wurde.

49

Auf eine fehlende Beteiligung von der Genehmigung und der Befreiung betroffener Gemeinden nach § 69 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V kann die Klägerin sich nicht berufen, weil die Vorschrift nicht dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt ist.

50

B. Der Klageantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Für ein Verpflichtungsbegehren fehlt es an der nach § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO erforderlichen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens. Der Antrag hätte auch in der Sache aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.

51

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren gefördert hat.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung.

53

Beschluss

54

Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

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Gründe:

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit den Positionen 9.7.1, 1.1.4, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach war der Wert des Klageantrags zu 1. auf 10.000 festzusetzen. Der Wert des Hilfsantrags, über den zu entscheiden war und der nicht denselben Gegenstand des Hauptantrags, sondern ein (immissionsschutzrechtliches) Einschreiten gegen den Betrieb der Werbeanlage betrifft, war auf 15.000 Euro festzusetzen.


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