Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 5169/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... 1964 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente).
Der Ehemann der Klägerin, Dr. P., war seit dem 1. April 1981 Pflichtteilnehmer der Beklagten. Im Zeitraum vom 17. April 1970 bis 21. September 1999 war er in erster Ehe mit E. verheiratet.
Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 21. September 1999, rechtskräftig seit dem 21. September 1999, wurde der Ehemann der Klägerin von seiner ersten Ehefrau geschieden. Durch dieses Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.297,41 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1997, für die geschiedene Ehefrau des Ehemannes der Klägerin begründet.
Am 10. Dezember 1999 heiratete er die Klägerin.
Ab dem 1. März 2007 bezog der Ehemann der Klägerin von der Beklagten Altersrente.
Auf seinen Antrag setzte die Beklagte die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gem. § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) im Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum Tod seiner ersten Ehefrau im September 2012 aus und berechnete sein Altersruhegeld aus der ungekürzten Summe der Jahresleistungszahlen in Höhe von 2.807,60 %, weil der Ehemann der Klägerin seiner ersten Ehefrau Unterhalt gewährt hatte. Nach deren Tod setzte die Beklagte durch Bescheid vom 2. Juli 2014 die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gem. § 37 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) auf seinen Antrag ab dem 1. Mai 2014 erneut aus. Am 2. Januar 2019 starb der Ehemann der Klägerin.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Februar 2019 Witwenrente in Höhe von 953,33 EUR. Für die Berechnung dieser Witwenrente legte die Beklagte die im Wege des Versorgungsausgleichs gekürzten Jahresleistungszahlen in Höhe von 1.868,17 % und den aktuellen monatlichen Punktwert in Höhe von 85,05 EUR zu Grunde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 6. Februar 2019 Widerspruch.
Am 14. März 2019 beantragte die Klägerin die Rückübertragung der durch das Scheidungsurteil vom 21. September 1999 auf das Rentenkonto der früheren Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin übertragenen Anwartschaften. Die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin habe aus diesen Anwartschaften keine Leistungen bezogen, da sie zuvor verstorben sei. Auch Dritte hätten aus diesen Anwartschaften keine Leistungen bezogen.
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Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Rückübertragung der durch Versorgungsausgleich gekürzten Altersrente sei bereits durchgeführt worden. Der Antrag der Klägerin gehe daher ins Leere.
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Mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Rentenanrecht des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sei im Wege des Versorgungsausgleichs gekürzt worden. Nach dem Tod des Dr. P. beziehe die Klägerin Witwenrente. Dem Bescheid vom 25. Januar 2019 liege die infolge des Versorgungsausgleichs gekürzte Summe der Jahresleistungszahlen in Höhe von 1.868,17 % zu Grunde. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Witwenrente der Klägerin aus der infolge des Versorgungsausgleichs gekürzten Summe der Jahresleistungszahlungen in Höhe von 1.868,17 % sei § 28 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden: Satzung). Hiernach betrage die Witwenrente 60 % der Summe der Jahresleistungszahlen; das Sterbegeld betrage zwei „monatliche Ruhegelder“. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Regelung folge, dass die Witwenrente, anders als das Sterbegeld, nicht aus dem zuletzt gezahlten Ruhegeld, sondern aus der Summe der Jahresleistungszahlen zu berechnen sei. Die Summe der Jahresleistungszahlen sei gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 der Satzung mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 21. September 1999 neu errechnet worden; dabei seien die der Versorgungsausgleichsentscheidung zugrundeliegenden Jahresleistungszahlen Dr. P. als verpflichtetem Eheteil gekürzt und E. als berechtigtem Eheteil zugeteilt worden. Ausschließlich diese infolge der anteiligen Übertragung auf die geschiedene erste Ehefrau auf 1.868,17 % gekürzte Summe der Jahresleistungszahlen sei somit maßgeblich für die Berechnung der Witwenrente. Durch den Wortlaut in § 28 Abs. 2 der Satzung mit der Unterscheidung zwischen der „Summe der Jahresleistungszahlen“ einerseits und „Ruhegeldern“ andererseits, der auf der Satzungsänderung vom 19. Oktober 2016 beruhe, sei klargestellt worden, dass die abgeleiteten Versorgungsleistungen - wie z.B. die Witwenrente - sich an der infolge des Versorgungsausgleichs gekürzten Summe der Jahresleistungszahlen orientierten und nicht an dem durch den Heimfall wieder erhöhten tatsächlichen Ruhegeld des Teilnehmers. Für die Berechnung der Witwenrente sei es daher unerheblich, dass die Kürzung des Altersruhegeldes gemäß § 33 bzw. 37 VersAusglG ausgesetzt bzw. beendet worden sei. Im Übrigen sei diese Anpassung ex nunc erfolgt und habe sich lediglich auf die laufende Versorgung bzw. das Anrecht des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bezogen. Auch die Rechtsprechung und Kommentarliteratur gehe davon aus, dass es für die Hinterbliebenenrente bei der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs bleibe, auch wenn die Kürzung des Versorgungsausgleichspflichtigen ausgesetzt gewesen sei.
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Am 30. Oktober 2019 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihre Witwenrente sei aus dem ungekürzten Altersruhegeld ihres verstorbenen Ehemannes zu berechnen, da die Kürzung im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes aufgrund dessen Antrag bereits ausgesetzt gewesen sei. Hieran ändere auch die Satzungsänderung nichts. Die Satzungsänderung vom 19. Oktober 2016 könne nicht rückwirkend in ihre Rentenbezugsberechtigung eingreifen. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Summe der Jahresleistungszahlen einerseits und Ruhegeldern andererseits erschließe sich in diesem Zusammenhang nicht. Aus dem Wortlaut der Satzung ergebe sich gerade nicht, dass die Hinterbliebenenversorgung aus der infolge des Versorgungsausgleichs gekürzten Summe abgeleitet werden solle. Die Rechtslage in der Beamtenversorgung könne nicht mit der Rechtslage in der Versorgungsanstalt der berufsständischen Versorgungseinrichtung verglichen werden. Der Ehemann der Klägerin habe über Jahrzehnte die Beiträge an die Beklagte entrichtet und damit auch einen entsprechenden Besitzstand innegehabt. Die Klägerin als Erbin und Witwe müsse an diesem Besitzstand partizipieren. Die Klägerin habe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung, da sie immer davon ausgegangen sei, ihr stehe eine Rente in Höhe von 60% der ungekürzten Rentenleistung zu.
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Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2019 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Februar 2019 Hinterbliebenenversorgung ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt die Beklagte aus, entgegen der Ansicht der Klägerin führe die Anpassung gem. § 37 VersAusglG nicht zugleich zur Berechnung der künftigen Witwenrente aus dem ungekürzten Altersruhegeld. Maßgeblich sei vielmehr § 28 Abs. 2 der Satzung, wonach die Witwenrente 60 % der Jahresleistungszahlen betrage. Ziel der Satzungsänderung vom 19. Oktober 2016 sei es gewesen, klarzustellen, dass die Hinterbliebenenversorgung aus der infolge des Versorgungsausgleichs gekürzten Summe der Jahresleistungszahlen abgeleitet werde. Durch diese Klarstellung habe ausgeschlossen werden sollen, dass Hinterbliebene des Teilnehmers an einem erfolgten Heimfall partizipierten. Wäre das zuletzt gezahlte, ungekürzte Ruhegeld des Teilnehmers zugrunde zu legen, hätte es der Unterscheidung zwischen „Jahresleistungszahlen“ in § 28 Abs. 2, 1. Halbs. einerseits und „Ruhegeld“ in § 28 Abs. 2, 2. Halbs. andererseits nicht bedurft. Die Satzungsänderung greife auch nicht rückwirkend in die Rentenbezugsberechtigung der Klägerin ein. Die Satzungsänderung sei am 1. Januar 2017, und damit rund 2 Jahre vor Beginn der Rentenberechtigung der Klägerin, in Kraft getreten. Zudem habe die Satzungsänderung lediglich eine Klarstellung betroffen, die sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2015 ergeben habe. Auch bereits vor dem 1. Januar 2017 sei nach erfolgter Anpassung des Ruhegeldes des Teilnehmers wegen des Todes des geschiedenen Ehegatten des Teilnehmers eine spätere Hinterbliebenenversorgung aus der gekürzten Summe der Jahresleistungszahlen berechnet worden. Zudem unterfalle der Rentenanspruch Hinterbliebener nicht dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG, da es an einer zurechenbaren Eigenleistung fehle, die eine Zurechnung zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könne. Die Rechtslage in der Versorgungsanstalt als berufsständischer Versorgungseinrichtung entspreche insoweit derjenigen in der Beamtenversorgung. Auch dort beziehe sich ein erfolgter Rückausgleich nur auf das eigene Ruhegehalt des Beamten und nicht auf die künftige Hinterbliebenenrente. Allein der Umstand, dass zugunsten des verstorbenen Ausgleichsverpflichteten wegen Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten von einer Kürzung der Versorgung abgesehen worden sei, rechtfertige nicht den Schluss, beim verwitweten Ehegatten müsse entsprechend verfahren werden. Vielmehr könnte eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nur dann unterbleiben, wenn in der Person des Hinterbliebenen ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung nach dem VersAusglG erfüllt wären. Dies sei jedoch nicht der Fall, da antragsberechtigt nur die ausgleichspflichtige Person sei, nicht jedoch dessen Hinterbliebene. Eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 2 SGB VI scheide aufgrund der unterschiedlich ausgestalteten Systeme in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits aus. Der Klägerin fehle zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Als Witwe des infolge Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtigen Teilnehmers habe sie damit rechnen können und müssen, dass die Hinterbliebenenversorgung um den Versorgungsausgleich zu kürzen sei.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwenrente in ungekürzter Höhe (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich aus § 27 Abs. 1 a) der Satzung. Danach hat der überlebende Eheteil Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwen- oder Witwerrente), wenn die Ehe bis zum Tod des Teilnehmers fortbestanden hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
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Gem. § 28 Abs. 2 der Satzung beträgt die Witwenrente 60 vom Hundert (v.H.) der Summe der Jahresleistungszahlen des Teilnehmers. Bemessungsgrundlage für das Witwengeld sind mithin die Versorgungsanwartschaften des Verstorbenen; insoweit handelt es sich um eine selbstständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 20 für die Beamtenversorgung).
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Gem. § 28 Abs. 3, 1. Halbs. der Satzung ist die Jahresleistungszahl eines Teilnehmers das durch einen Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der in dem Jahr von ihm zu leistenden Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe nach § 23 Abs. 5 der Satzung. Gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 der Satzung gilt als jährliche Durchschnittsabgabe das 0,172-fache des Betrages, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung bildet. Gem. § 46 Abs. 2 der Satzung werden im Fall des Versorgungsausgleichs die zugrundeliegenden Leistungszahlen und Versorgungsabgaben ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Teilnehmer) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt, wenn das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig begründet hat; dies ist im vorliegenden Fall durch das Urteil des AG Mannheim vom 21. September 1999 erfolgt. Dementsprechend wurden die Jahresleistungszahlen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf 1.868,17% gekürzt.
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Waren die Jahresleistungszahlen des verstorbenen Ehemannes aufgrund einer früheren Ehescheidung im Wege des Versorgungsausgleichs gekürzt, ist auch die Witwenrente als abgeleitete Versorgung (§ 28 Abs. 2 der Satzung) um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen. Gem. § 28 Abs. 2 der Satzung hat die Beklagte daher zu Recht mit Bescheid vom 25. Januar 2019 die Witwenrente der Klägerin in Höhe von 60 v.H. der Summe der Jahresleistungszahlen in Höhe von 1.868,17% multipliziert mit dem gültigen Punktwert festgesetzt.
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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin sein Ruhegeld ohne Abzug von Kürzungen aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährt worden war. Dies folgt jedoch nicht bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung, da sich aus dieser Vorschrift nicht ergibt, ob in der vorliegenden Konstellation die gekürzten oder die ungekürzten Jahresleistungszahlen maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund konnte die Satzungsänderung - abgesehen davon, dass sie mehrere Jahre vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin erfolgte - auch nicht rückwirkend in die Rechte der Klägerin eingreifen.
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Die Maßgeblichkeit der gekürzten Jahresleistungszahlen ergibt sich jedoch aus den Vorschriften des VersAusglG. Denn es heißt in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht jedoch ein Hinterbliebener. Die Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG führt daher lediglich dazu, dass der Ausgleichspflichtige in Zukunft wieder ungeschmälerte Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht erhält. Sie lässt jedoch die Übertragung des Stammrechts durch den Versorgungsausgleich auf den Ausgleichsberechtigten unberührt. Daraus folgt zunächst, dass die Aussetzung nach § 37 VersAusglG weder einen Einfluss auf die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten noch des ausgleichspflichtigen Ehegatten hat. Mithin ist den Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen der Rückausgleich versperrt, da die Aussetzung der Kürzung dem ausgleichspflichtigen Ehepartner nur die monatlichen Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, nicht aber das Anrecht selbst belässt (BeckOGK/Maaß, 1.2.2021, § 37 VersAusglG, Rn. 24 f.).
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Für die Hinterbliebenen ist ein solcher Rückausgleich demgegenüber nicht vorgesehen, denn diese sind nach dem Gesetz schon nicht antragsberechtigt. Diese Möglichkeit sah das VAHRG zwar noch vor. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den - hier vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 14 ff.). Auch aus § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 34 Abs. 4 VersAusglG, wonach der Anspruch auf Anpassung der Versorgung auf die Erben übergeht, wenn der Erblasser den Antrag nach § 37 Abs. 1 VersAusglG gestellt hatte, ergibt sich nichts Anderes. Denn diese Vorschrift betrifft ausschließlich Fälle, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte zwischen Einleitung und Abschluss des auf Anpassung der Versorgung (zu seinen persönlichen Gunsten) gerichteten Verfahrens verstirbt. Für diesen Fall stellt § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 34 Abs. 4 VersAusglG klar, dass die an den Ausgleichspflichtigen zu zahlende, aufgrund des Antrages erhöhte Rente (die nach Entscheidung über den Antrag für die Zeit der Verfahrensdauer bis zum Tod des Teilnehmers nachzuzahlen ist) in die Erbmasse fällt. Darüber hinaus stellt § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. mit § 34 Abs. 4 VersAusglG klar, dass das beim Versorgungsträger geführte (Verwaltungs-) Verfahren nicht durch den Tod des Ausgleichspflichtigen endet (BeckOGK/ Maaß, 1.2.2021, § 38 VersAusglG Rn. 14). Der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich ist daher bei der Summenbildung der Jahresleistungszahlen als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen (so auch BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16 für die Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung).
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Für diese Auffassung spricht auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009, mit dem das VersAusglG am 1. September 2009 in Kraft getreten ist und mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu geregelt hat: „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war“ (BT-Drs. 16/10144, S. 75).
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Des Weiteren geht auch das Bundessozialgericht (BSG) davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn.16, 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seine eigenen Versichertenleistungen, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht, und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, Rn. 20; BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 22 Rn. 68). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16). Dieser Argumentation des BSG schließt sich die Kammer an.
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Zudem spricht auch die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die hier vertretene Auffassung. Gem. § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden bei Bezug einer Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und eine Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente durch den Versicherten beginnt. Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VI vermittelt einen Besitz- bzw. Bestandsschutz (BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 21; BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 17). Danach sind die „bisherigen“ persönlichen Entgeltpunkte, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte, die um den ursprünglichen Versorgungsausgleich erhöhten persönlichen Entgeltpunkte. Unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI kommt dem Hinterbliebenen mittelbar zugute, dass der verstorbene Ehepartner erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten (mehr) erfolgt war (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 22). Jedoch gibt es im berufsständischen Versorgungsrecht der Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte eine entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist auf die Hinterbliebenenversorgung durch die Beklagte nicht anwendbar, da es sich bei der Beklagten nicht um einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist auch nicht analog auf die Hinterbliebenenversorgung durch die Beklagte anwendbar, da diese Vorschrift aufgrund der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme nicht übertragen werden kann. Zudem fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber regelt lediglich, dass die Versorgungsanstalt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung gewährt (vgl. § 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte) sowie, dass unter anderem die Hinterbliebenen der Teilnehmer Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung haben (vgl. § 9 Abs. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte); die nähere Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung überlässt der Gesetzgeber damit gerade dem Satzungsgeber. Vom Satzungsgeber ist es gerade beabsichtigt, keine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Regelung zu treffen. Das ergibt sich für die Satzung gerade aus der Begründung zur Satzungsänderung vom 19. Oktober 2016. Die Existenz des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI spricht jedoch für die hier vertretene Auffassung, wonach den Hinterbliebenen nach der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG der Rückausgleich der Kürzungen im Wege des Versorgungsausgleichs grundsätzlich (vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen) versperrt ist, da anderenfalls die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung überflüssig wäre.
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Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einerseits und derjenigen eines Arbeitnehmers andererseits in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten einerseits bzw. Arbeitnehmern andererseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az. 2 B 95/04, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 36).
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Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings, als auch für das seither durchgeführte System, in dem in wesentlich größerem Umfang verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, Az. 1 BvL 11/87, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, Rn. 38, juris).
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Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentumsrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12,1 BvR 1145/13, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77, juris Rn. 161; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12,1 BvR 1145/13, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20). Die Regelung des Art. 14 Abs. 1 GG verlangt eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20; LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013, Az. L 18 KN 160/12, juris Rn. 28 ff.; LSG München, Urteil vom 13. November 2013, Az. L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).
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Das BVerfG geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, Rn. 39, juris). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber erst recht die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich endet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 39). Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Versorgungsbezüge vertraut, zurück (so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 39). Dies gilt umso mehr, da den ungekürzten Versorgungsbezügen bis zum Tod der ersten Ehefrau des Ehemannes der Klägerin Unterhaltszahlungen an die erste Ehefrau gegenüberstanden, welche ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin prägten.
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Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung vermag sich die Kammer hingegen nicht anzuschließen. Hau/ Poseck (in BeckOK BGB, 56. Ed. 1.11.2020, § 37 VersAusglG Rn. 8) führen aus, mit Wirksamwerden der Aussetzung würden die vom Ausgleichspflichtigen im Wege des Versorgungsausgleichs seinerseits erworbenen Anrechte aus einem Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG erlöschen, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht würde. Erloschene Anrechte seien nicht mehr vorhanden. Deshalb treffe diese Wirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das bedeute aber, dass die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen sollte (BeckOK BGB/ Hau/ Poseck, 56. Ed. 1.11.2020, § 37 VersAusglG Rn. 8). Für diese Auffassung spricht zwar auf den ersten Blick § 37 Abs. 3 VersAusglG, wonach die Anrechte, welche die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat, erlöschen, sobald die Anpassung nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wirksam wird. Dem ist jedoch – wie oben dargelegt – entgegenzuhalten, dass die Übertragung des Stammrechts durch den Versorgungsausgleich unberührt bleibt, so dass die Aussetzung nach § 37 VersAusglG weder einen Einfluss auf die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten noch des ausgleichspflichtigen Ehegatten hat (BeckOGK/Maaß, 1.2.2021, § 37 VersAusglG Rn. 16.1, 24). Dementsprechend erlöschen die Anrechte, welche die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat, nach § 37 Abs. 3 VersAusglG nur im Verhältnis zur ausgleichspflichtigen Person (d.h. das Erlöschen bezieht sich allein auf den Leistungsbezug, nicht jedoch auf das Bestehen des Stammrechts), um diese nicht besser zu stellen, als sie ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs stehen würde (BeckOGK/Maaß, 1.2.2021, § 37 VersAusglG Rn. 26, 31). Mithin ist es folgerichtig, dass den Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen der Rückausgleich versperrt ist.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
20 
Das Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwenrente in ungekürzter Höhe (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich aus § 27 Abs. 1 a) der Satzung. Danach hat der überlebende Eheteil Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwen- oder Witwerrente), wenn die Ehe bis zum Tod des Teilnehmers fortbestanden hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
23 
Gem. § 28 Abs. 2 der Satzung beträgt die Witwenrente 60 vom Hundert (v.H.) der Summe der Jahresleistungszahlen des Teilnehmers. Bemessungsgrundlage für das Witwengeld sind mithin die Versorgungsanwartschaften des Verstorbenen; insoweit handelt es sich um eine selbstständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 20 für die Beamtenversorgung).
24 
Gem. § 28 Abs. 3, 1. Halbs. der Satzung ist die Jahresleistungszahl eines Teilnehmers das durch einen Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der in dem Jahr von ihm zu leistenden Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe nach § 23 Abs. 5 der Satzung. Gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 der Satzung gilt als jährliche Durchschnittsabgabe das 0,172-fache des Betrages, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung bildet. Gem. § 46 Abs. 2 der Satzung werden im Fall des Versorgungsausgleichs die zugrundeliegenden Leistungszahlen und Versorgungsabgaben ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Teilnehmer) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt, wenn das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig begründet hat; dies ist im vorliegenden Fall durch das Urteil des AG Mannheim vom 21. September 1999 erfolgt. Dementsprechend wurden die Jahresleistungszahlen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf 1.868,17% gekürzt.
25 
Waren die Jahresleistungszahlen des verstorbenen Ehemannes aufgrund einer früheren Ehescheidung im Wege des Versorgungsausgleichs gekürzt, ist auch die Witwenrente als abgeleitete Versorgung (§ 28 Abs. 2 der Satzung) um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen. Gem. § 28 Abs. 2 der Satzung hat die Beklagte daher zu Recht mit Bescheid vom 25. Januar 2019 die Witwenrente der Klägerin in Höhe von 60 v.H. der Summe der Jahresleistungszahlen in Höhe von 1.868,17% multipliziert mit dem gültigen Punktwert festgesetzt.
26 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin sein Ruhegeld ohne Abzug von Kürzungen aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährt worden war. Dies folgt jedoch nicht bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung, da sich aus dieser Vorschrift nicht ergibt, ob in der vorliegenden Konstellation die gekürzten oder die ungekürzten Jahresleistungszahlen maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund konnte die Satzungsänderung - abgesehen davon, dass sie mehrere Jahre vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin erfolgte - auch nicht rückwirkend in die Rechte der Klägerin eingreifen.
27 
Die Maßgeblichkeit der gekürzten Jahresleistungszahlen ergibt sich jedoch aus den Vorschriften des VersAusglG. Denn es heißt in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht jedoch ein Hinterbliebener. Die Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG führt daher lediglich dazu, dass der Ausgleichspflichtige in Zukunft wieder ungeschmälerte Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht erhält. Sie lässt jedoch die Übertragung des Stammrechts durch den Versorgungsausgleich auf den Ausgleichsberechtigten unberührt. Daraus folgt zunächst, dass die Aussetzung nach § 37 VersAusglG weder einen Einfluss auf die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten noch des ausgleichspflichtigen Ehegatten hat. Mithin ist den Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen der Rückausgleich versperrt, da die Aussetzung der Kürzung dem ausgleichspflichtigen Ehepartner nur die monatlichen Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, nicht aber das Anrecht selbst belässt (BeckOGK/Maaß, 1.2.2021, § 37 VersAusglG, Rn. 24 f.).
28 
Für die Hinterbliebenen ist ein solcher Rückausgleich demgegenüber nicht vorgesehen, denn diese sind nach dem Gesetz schon nicht antragsberechtigt. Diese Möglichkeit sah das VAHRG zwar noch vor. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den - hier vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 14 ff.). Auch aus § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 34 Abs. 4 VersAusglG, wonach der Anspruch auf Anpassung der Versorgung auf die Erben übergeht, wenn der Erblasser den Antrag nach § 37 Abs. 1 VersAusglG gestellt hatte, ergibt sich nichts Anderes. Denn diese Vorschrift betrifft ausschließlich Fälle, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte zwischen Einleitung und Abschluss des auf Anpassung der Versorgung (zu seinen persönlichen Gunsten) gerichteten Verfahrens verstirbt. Für diesen Fall stellt § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 34 Abs. 4 VersAusglG klar, dass die an den Ausgleichspflichtigen zu zahlende, aufgrund des Antrages erhöhte Rente (die nach Entscheidung über den Antrag für die Zeit der Verfahrensdauer bis zum Tod des Teilnehmers nachzuzahlen ist) in die Erbmasse fällt. Darüber hinaus stellt § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. mit § 34 Abs. 4 VersAusglG klar, dass das beim Versorgungsträger geführte (Verwaltungs-) Verfahren nicht durch den Tod des Ausgleichspflichtigen endet (BeckOGK/ Maaß, 1.2.2021, § 38 VersAusglG Rn. 14). Der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich ist daher bei der Summenbildung der Jahresleistungszahlen als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen (so auch BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16 für die Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung).
29 
Für diese Auffassung spricht auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009, mit dem das VersAusglG am 1. September 2009 in Kraft getreten ist und mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu geregelt hat: „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war“ (BT-Drs. 16/10144, S. 75).
30 
Des Weiteren geht auch das Bundessozialgericht (BSG) davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn.16, 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seine eigenen Versichertenleistungen, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht, und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, Rn. 20; BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 22 Rn. 68). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16). Dieser Argumentation des BSG schließt sich die Kammer an.
31 
Zudem spricht auch die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die hier vertretene Auffassung. Gem. § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden bei Bezug einer Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und eine Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente durch den Versicherten beginnt. Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VI vermittelt einen Besitz- bzw. Bestandsschutz (BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 21; BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 17). Danach sind die „bisherigen“ persönlichen Entgeltpunkte, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte, die um den ursprünglichen Versorgungsausgleich erhöhten persönlichen Entgeltpunkte. Unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI kommt dem Hinterbliebenen mittelbar zugute, dass der verstorbene Ehepartner erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten (mehr) erfolgt war (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 22). Jedoch gibt es im berufsständischen Versorgungsrecht der Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte eine entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist auf die Hinterbliebenenversorgung durch die Beklagte nicht anwendbar, da es sich bei der Beklagten nicht um einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist auch nicht analog auf die Hinterbliebenenversorgung durch die Beklagte anwendbar, da diese Vorschrift aufgrund der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme nicht übertragen werden kann. Zudem fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber regelt lediglich, dass die Versorgungsanstalt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung gewährt (vgl. § 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte) sowie, dass unter anderem die Hinterbliebenen der Teilnehmer Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung haben (vgl. § 9 Abs. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte); die nähere Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung überlässt der Gesetzgeber damit gerade dem Satzungsgeber. Vom Satzungsgeber ist es gerade beabsichtigt, keine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Regelung zu treffen. Das ergibt sich für die Satzung gerade aus der Begründung zur Satzungsänderung vom 19. Oktober 2016. Die Existenz des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI spricht jedoch für die hier vertretene Auffassung, wonach den Hinterbliebenen nach der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG der Rückausgleich der Kürzungen im Wege des Versorgungsausgleichs grundsätzlich (vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen) versperrt ist, da anderenfalls die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung überflüssig wäre.
32 
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einerseits und derjenigen eines Arbeitnehmers andererseits in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten einerseits bzw. Arbeitnehmern andererseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az. 2 B 95/04, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 36).
33 
Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings, als auch für das seither durchgeführte System, in dem in wesentlich größerem Umfang verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, Az. 1 BvL 11/87, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, Rn. 38, juris).
34 
Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentumsrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12,1 BvR 1145/13, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77, juris Rn. 161; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12,1 BvR 1145/13, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20). Die Regelung des Art. 14 Abs. 1 GG verlangt eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20; LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013, Az. L 18 KN 160/12, juris Rn. 28 ff.; LSG München, Urteil vom 13. November 2013, Az. L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).
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Das BVerfG geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 C 48/13, juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, Rn. 39, juris). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber erst recht die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich endet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 39). Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Versorgungsbezüge vertraut, zurück (so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 3 BV 16.590, juris Rn. 39). Dies gilt umso mehr, da den ungekürzten Versorgungsbezügen bis zum Tod der ersten Ehefrau des Ehemannes der Klägerin Unterhaltszahlungen an die erste Ehefrau gegenüberstanden, welche ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin prägten.
36 
Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung vermag sich die Kammer hingegen nicht anzuschließen. Hau/ Poseck (in BeckOK BGB, 56. Ed. 1.11.2020, § 37 VersAusglG Rn. 8) führen aus, mit Wirksamwerden der Aussetzung würden die vom Ausgleichspflichtigen im Wege des Versorgungsausgleichs seinerseits erworbenen Anrechte aus einem Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG erlöschen, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht würde. Erloschene Anrechte seien nicht mehr vorhanden. Deshalb treffe diese Wirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das bedeute aber, dass die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen sollte (BeckOK BGB/ Hau/ Poseck, 56. Ed. 1.11.2020, § 37 VersAusglG Rn. 8). Für diese Auffassung spricht zwar auf den ersten Blick § 37 Abs. 3 VersAusglG, wonach die Anrechte, welche die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat, erlöschen, sobald die Anpassung nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wirksam wird. Dem ist jedoch – wie oben dargelegt – entgegenzuhalten, dass die Übertragung des Stammrechts durch den Versorgungsausgleich unberührt bleibt, so dass die Aussetzung nach § 37 VersAusglG weder einen Einfluss auf die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten noch des ausgleichspflichtigen Ehegatten hat (BeckOGK/Maaß, 1.2.2021, § 37 VersAusglG Rn. 16.1, 24). Dementsprechend erlöschen die Anrechte, welche die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat, nach § 37 Abs. 3 VersAusglG nur im Verhältnis zur ausgleichspflichtigen Person (d.h. das Erlöschen bezieht sich allein auf den Leistungsbezug, nicht jedoch auf das Bestehen des Stammrechts), um diese nicht besser zu stellen, als sie ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs stehen würde (BeckOGK/Maaß, 1.2.2021, § 37 VersAusglG Rn. 26, 31). Mithin ist es folgerichtig, dass den Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen der Rückausgleich versperrt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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