Urteil vom Verwaltungsgericht Stade - 10 A 104/22
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Kosten für die Unterbringung eines zunächst von ihm gehaltenen Hundes.
Der Kläger war Halter des Staffordshire Bullterrier-Rüden "I.", geboren am 7. Oktober 2017 (Mikrochipnummer: J.). Dieser biss am 10. April 2021 Herrn K. ins Gesicht.
Mit Bescheid vom 20. April 2021 ordnete der Beklagte einen vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwang an und stellte mit Bescheid vom 19. Mai 2021 die Gefährlichkeit von "I." fest.
Unter dem 10. Juni 2021, eingegangen am 17. Juni 2021, stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 NHundG.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 und 22. September 2021 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung u.a. auf, die für die Erlaubnis erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes "I." ab. "I." dürfe nicht länger in dem Haushalt des Klägers verbleiben, sondern sei sofort abzugeben, z.B. an einen neuen Halter oder ein geeignetes Tierheim, das im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG sei. Ein schriftlicher Abgabenachweis sei bis zum 19. November 2021 vorzulegen. Aus dem schriftlichen Abgabenachweis müssten Name, Anschrift und Übergabedatum des Übernehmenden von "I." hervorgehen. Außerdem sei durch dessen Unterschrift zu bestätigen, dass er über die Gefährlichkeitsfeststellung von "I." informiert sei. Die eventuellen Kosten, die durch diese Unterbringung entstünden, seien von dem Kläger als Hundehalter zu übernehmen. Für den Fall, dass der Kläger den Hund nicht sofort abgebe und den schriftlichen Abgabenachweis nicht termingerecht vorlege, drohte der Beklagte die Fortnahme und Unterbringung des Hundes unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Dies bedeute, dass der Beklagte die Durchführung der Maßnahme auf Kosten des Klägers veranlassen werde. Die Kosten würden mit ca. 50,00€ pro Unterbringungstag des Hundes veranschlagt werden. Zur Begründung stellte der Beklagte darauf ab, dass der Kläger die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen nicht (fristgerecht) beigebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2021 erhob der Kläger am 8. November 2021 Klage (L.). Im Laufe des Verfahrens teilte der Kläger mit, dass er den Hund vorläufig an M. übergeben habe. Zudem reichte er u.a. ein Gutachten zum Wesenstest der Tierärztin Dr. N. vom 15. November 2021 ein, wonach "I." ein sehr gefährlicher Hund sei.
Der Beklagte organisierte eine Unterbringung von "I." in der Tierpension O..
Am 11. Dezember 2021 gab der Kläger "I." in der Tierpension O. ab. Das Klageverfahren L. wurde in der Folge mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurücknahm und mitteilte, "I." sei in der Tierpension untergebracht. Er, der Kläger, habe den Besitz aufgegeben.
Mit Rechnung vom 27. Dezember 2021 machte die Tierpension O. gegenüber dem Beklagten für die Unterbringung von "I." für den Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 Kosten i.H.v. 627,90€ (29,90€ pro Tag) und mit Rechnung vom 31. Januar 2022 Kosten für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 i.H.v. 926,90€ (29,90€ pro Tag) geltend.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2022 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, er habe es zu dulden, dass "I." vom 11. Dezember 2021 bis auf weiteres auf seine Kosten in der Tierpension O. verbleibe. Die Kosten für die Unterbringung von "I." beliefen sich pro Tag auf 29,90€ und seien - ebenso wie sonstige tierschutzrechtlich notwendige Auslagen - von dem Kläger als Eigentümer des Hundes zu übernehmen. Auf die von ihm zu übernehmenden Unterbringungskosten sei er mehrfach hingewiesen worden, letztmalig mit Bescheid vom 14. Oktober 2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2022 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten wie folgt fest:
| Maßnahme | Betrag |
|---|---|
| Kosten für sämtliche Maßnahmen nach dem NHundG für "I." für den Zeitraum vom 20. April 2021 bis 5. Januar 2022 | 493,11€ |
| Kosten für die Unterbringung von "I." im Zeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 | 1.554,80€ |
| Summe | 2.047,91€ |
Gegen die Bescheide vom 5. Januar 2022 sowie 6. Januar 2022 hat der Kläger am 25. Januar 2022 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:
Er habe nicht nur den Besitz, sondern auch das Eigentum an "I." aufgegeben, als er "I." auf Weisung des Beklagten in der Tierpension abgegeben habe. Einen Vertrag habe er mit der Tierpension O. nicht geschlossen. Er habe bei Abgabe des Tiers lediglich unterzeichnen müssen, dass er auf den Besitz und das Eigentum an dem Tier verzichte. Eine Abschrift dieser Urkunde habe er indes nicht. Auch die geltend gemachten Kosten der Tierpension O. seien völlig übersetzt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben.
- 2.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und führt u.a. aus:
Der Kläger sei weiterhin Eigentümer von "I.". Als Eigentümer sei er verpflichtet, für die durch sein Tier verursachten Kosten aufzukommen. Selbst wenn der Kläger aber sein Eigentum aufgegeben habe, könne er nach § 7 Abs. 3 NPOG in Anspruch genommen werden. Jedenfalls stehe mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Oktober 2021 fest, dass der Kläger dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten für die Unterbringung des Hundes zu übernehmen. Er könne nur noch Einwendungen gegen die konkrete Höhe der ihm auferlegten Kosten geltend machen.
Am 6. September 2023 hat die Veterinärtierärztin des Beklagten die Tierpension O. kontrolliert und dabei bezüglich "I." festgestellt:
"Der Hund I. lebt seit dem 11.12.2021 in der Hundepension O.. Sein Zwinger ohne Sichtkontakt zu Artgenossen befand sich in einem Gebäude. Der Gang zu dem anschließenden Rasenauslauf verlief entlang dem Nachbarauslauf. Hier wurde eine Huskyhündin, die sich häufig in der Pension aufhält, gehalten. Mit dieser Hündin verstand sich I. nach Angaben von O. gut. Zwar reagiere I. anderen Hunden gegenüber normalerweise friedlich, direkter Hundekontakt werde ihm jedoch aus Sicherheitsgründen verwehrt. Bei Annäherung der Kontrollpersonen an den Zaun reagierte I. mit Gebell und Knurren. Auf freundliche Kontaktaufnahme durch die Unterzeichnerin reagierte er ebenfalls mit Knurren. O. gab an, dass Bobby sich nur von zwei Mitarbeitern händeln lasse. Auf andere Personen, darunter auch auf sie selbst, reagiere er aggressiv. Für Tierarztbesuche, selbst für einfache Impfungen, müsse er sediert werden. I. befand sich in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand."
Mit Bescheid vom 30. Januar 2024, an den Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 1. Februar 2024, hat der Beklagte gegenüber dem Kläger Tierarzt- und Unterbringungskosten von "I." für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2023 i.H.v. insgesamt 21.409,89€ festgesetzt.
Unter dem 13. Mai 2024 hat der Beklagte angekündigt, für die Unterbringung von "I." für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 Kosten i.H.v. 21.429,89€ (21.409,89€ zzgl. 20€ Mahngebühren) gegenüber dem Kläger zu vollstrecken.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2025, an den Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 27. Februar 2025, hat der Beklagte gegenüber dem Kläger Tierarztkosten sowie Kosten für die Unterbringung von "I." für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 i.H.v. insgesamt 11.116,37€ festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2025 Klage erhoben (P.), über die noch nicht entschieden worden ist.
Am 19. Juni 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2025) ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), hat keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 5. Januar 2022 richtet.
Bei dem Bescheid vom 5. Januar 2022 handelt es sich um eine nicht anfechtbare wiederholende Verfügung. Eine solche ist gegeben, wenn keine neue Sachprüfung stattfindet. Übermittelt die Behörde - aus welchem Grund auch immer - dem Betroffenen ein Schreiben, in dem der Inhalt des bereits erlassenen Verwaltungsakts wiederholt wird, so hat diese wiederholende Verfügung keine Regelung zum Inhalt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 35 Rn. 98a), mit der Folge, dass ein nach § 42 Abs. 1 VwGO erforderlicher Verwaltungsakt nicht vorliegt. Ein sog. Zweitbescheid stellt sich hingegen als eine erneute sachliche Regelung unter Durchbrechung der Bestandskraft dar. Greift die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder auf und tritt sie damit in eine neue Sachprüfung ein, endet dieses Verfahren in der Regel mit einem neuen Verwaltungsakt (Ramsauer a.a.O. Rn. 98). Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 28.03.1996 - BVerwG 7 C 36.95 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 12.08.2014 - 1 WB 53.13 -, juris Rn. 30; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 18.04.2018 - 5 K 680/12 -, juris Rn. 25f.).
Daran gemessen handelt es sich bei dem Bescheid vom 5. Januar 2022 um eine wiederholende Verfügung.
In dem Bescheid vom 14. Oktober 2021 hat der Beklagte bereits verfügt, dass die (eventuellen) Kosten, die durch die Unterbringung entstehen, von dem Kläger zu übernehmen seien. Diese Regelung hat der Beklagte in dem Bescheid vom 14. Oktober 2021 unterstrichen und damit auch optisch hervorgehoben.
Diese Regelung betreffend die Kostenerstattungspflicht des Klägers dem Grunde nach hat der Beklagte im Rahmen des Bescheides vom 5. Januar 2022 wiederholt. Denn mit Bescheid vom 5. Januar 2022 hat er verfügt, dass es der Kläger als Eigentümer zu dulden habe, dass das Tier vom 11. Dezember 2021 bis auf weiteres auf seine Kosten in der Tierpension O. verbleibe. Trotz des anderen Wortlautes des Bescheidtenors ergibt eine Auslegung, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 5. Januar 2022 keine neue Sachentscheidung treffen wollte, sondern die Kostenerstattungspflicht des Klägers lediglich wiederholen wollte. Dies folgt schon aus der Begründung des Bescheids vom 5. Januar 2022. Denn dort hat der Beklagte ausgeführt, dass der Kläger auf die von ihm zu übernehmenden Unterbringungskosten von "I." und sonstigen Verfahrenskosten nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) mehrfach wiederkehrend hingewiesen worden sei, letztmalig mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 bzw. im Rahmen der schriftlichen Anhörung vom 3. Dezember 2021. Sinn und Zweck der Anordnung in dem Bescheid vom 14. Oktober 2021 war demnach, dass der Beklagte bei der Kostenentscheidung nur über den Kostenanspruch dem Grunde nach entscheidet und zudem den Kostenschuldner bestimmt. Ist damit eine Entscheidung über die sachliche und persönliche Kostentragung getroffen, können Art und Höhe der zu erstattenden Auslagen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kostenrechnung geltend gemacht werden (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 18.09.2017 - 10 B 17.50 -, juris). Auch der Beklagte selbst geht lediglich von einer wiederholenden Verfügung aus (vgl. die Klageerwiderung im Schriftsatz vom 12. April 2022 (S. 5)).
Nichts anderes folgt aus der dem Bescheid vom 5. Januar 2022 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids vom 5. Januar 2022 war erkennbar, dass die dem Kläger bereits dem Grunde nach auferlegte Kostenerstattungspflicht nach der Rücknahme der Klage in dem Verfahren L. und damit eintretender Bestandskraft des Bescheids vom 14. Oktober 2021 lediglich wiederholt wurde, nachdem der Kläger den Hund abgegeben hatte.
B.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der Bescheid vom 6. Januar 2022, mit dem der Beklagte Kosten für Maßnahmen nach dem NHundG im Zeitraum 20. April 2021 bis 5. Januar 2022 sowie Kosten für die Unterbringung von "I." für den Zeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 i.H.v. insgesamt 2.047,91€ festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 6. Januar 2022 ist - ausnahmsweise - nicht die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids geltende Sach- und Rechtslage, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld, vgl. § 6 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) (Nds. OVG, Urt. v. 20.12.2017 - 13 LC 115/17 -, juris). Danach entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrags (Abs. 1) und eine Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages (Abs. 2).
I.
Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid vom 6. Januar 2022 sind §§ 1, 3, 5 NVwKostG. Danach werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG in Gebührenordnungen zu bestimmen. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium in Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt (§ 3 Abs. 5 Satz 1 NVwKostG). Entsprechende Gebührenregelungen für die hier in Rede stehende Amtshandlungen enthält u.a. die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -). Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalisierte Auslagensätze bestimmt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 NVwKostG). Gebührenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 5 NVwKostG).
Der Kläger kann in diesem Verfahren nur noch Einwendungen gegen die Kostenhöhe geltend machen. Wird gegenüber dem Halter von gefährlichen Hunden die Abgabe der Hunde bzw. für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde angeordnet, steht mit Bestandskraft dieses Bescheids die Kostenerstattungspflicht des Adressaten dem Grunde nach fest. In dem nachfolgenden Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert. Wird der Leistungsbescheid angefochten, können daher nur noch Einwendungen gegen die Höhe der Kosten geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346-352 zu §16a TierSchG). So liegt auch hier der Fall. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Oktober 2021 hat der Beklagte - wie dargestellt - die sofortige Abgabe von "I." verfügt und angeordnet, dass die eventuellen Kosten, die durch die Unterbringung des Hundes entstehen, von dem Kläger als Hundehalter zu übernehmen seien.
Insoweit kommt es auf den Einwand des Klägers, er sei nicht (mehr) Eigentümer des Hundes, in diesem Verfahren nicht an, da er - wie gesehen - nur noch Einwendungen gegen die Höhe der Kosten geltend machen kann.
Zudem hat der Kläger den Verlust seines Eigentums bzw. einen Eigentumsübergang nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht.
Ursprünglich war der Kläger (unstreitig) Eigentümer des Hundes "I.".
Er hat das Eigentum nicht dadurch verloren, dass der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 angeordnet hat, dass "I." sofort abzugeben sei. Weder die Verpflichtung zur Aufgabe der Hundehaltung noch die Vollstreckung dieser Pflicht gehen automatisch mit dem Verlust der Eigentumsrechte einher. Ein Eigentumsverlust an den Tieren kann tierschutzrechtlich nur im Wege einer vollziehbaren Veräußerungsanordnung oder einer entsprechenden Einziehungsverfügung - also rechtsgestaltender Verwaltungsakte, die die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung oder das Eigentum selbst auf die Behörde übertragen - erreicht werden (VGH BW, Beschl. v. 04.09.2024 - 6 S 464/24 -, juris Rn. 26). Eine solche liegt hier nicht vor.
Das Eigentum an "I." hat der Kläger - entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2025 geäußerten Auffassung - auch nicht an M. verloren, §§ 929ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Rahmen des Verfahrens L. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. November 2021 explizit mitgeteilt, dass er den Hund lediglich "vorläufig an M. übergeben habe". In der Klagebegründung unter dem genannten Aktenzeichen hat der Kläger zudem ausgeführt, dass er den Hund zurückhaben möchte (vgl. Schriftsatz vom 8. November 2021), was einer Einigung des Inhalts, dass das Eigentum an "I." übergehen soll, bereits widerspricht.
Andere Nachweise, die eine Eigentumsübertragung an M. belegen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt.
Der Kläger hat das Eigentum an "I." auch nicht dadurch verloren, dass er diesen am 11. Dezember 2021 in der Tierpension O. abgegeben hat. Der Kläger räumt selbst ein (vgl. Schriftsatz vom 22. Februar 2022), dass er mit der Tierpension O. keinen Vertrag geschlossen habe, sodass eine Eigentumsübertragung nach den §§ 929ff. BGB ausscheidet. Dabei ist auch zu beachten, dass die Tierpension O. auch nicht als (neue) Eigentümerin von "I." "frei" über diesen verfügen können sollte. Denn der Beklagte hat die Tierpension am 10. Dezember 2021, also vor Abgabe des Hundes durch den Kläger, darauf hingewiesen, dass "I." ohne vorherige Zustimmung des Veterinäramtes die Einrichtung nicht verlassen dürfe und darum gebeten, sich vor der Durchführung einer tierärztlichen Behandlung mit ihm, dem Beklagten, in Verbindung zu setzen. Hierdurch dürfte deutlich werden, dass die Tierpension nicht davon ausgehen konnte, Eigentümerin werden zu können bzw. unbeschränkt über den Hund (als Eigentümerin) verfügen zu können.
Auch der Einwand des Klägers, er habe nicht nur den Besitz, sondern auch das Eigentum an dem Hund aufgegeben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfte eine solche Dereliktion i.S.d. § 959 BGB i.V.m. § 90a Satz 3 BGB nicht nach § 134 BGB i.V.m § 3 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) nichtig sein, weil der Hund nicht aus der Obhut des Klägers entlassen und sich selbst überlassen wurde, sondern an die Tierpension O. übergeben wurde (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 3 C 24.16). Für einen Eigentumsaufgabewillen i.S.d. § 959 BGB bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, sondern dieser kann sich auch konkludent aus der Besitzaufgabe ergeben. Weiter kann er durch ein Unterlassen oder eine Untätigkeit (z.B. andauernde Vernachlässigung einer Sache) erklärt werden, wenn der Rechtsverkehr dem eine entsprechende Bedeutung zumisst (Nds. OVG, Urt. v. 23.04.2012 - 11 LB 267/11). Bei einer Dereliktion kommt es nicht zu einer Eigentumsübertragung auf einen anderen. Vielmehr wird die Sache (oder das Grundstück) herrenlos (BeckOK PolR Bbg/Hofrichter/Fickenscher, 6. Ed. 1.4.2025, BbgPolG § 6 Rn. 38).
Hier hat der Kläger angegeben, bei der Abgabe des Tieres unterzeichnet zu haben, dass er auf den Besitz und das Eigentum an dem Tier verzichte. Eine Abschrift dieser Urkunde hat der insoweit beweisbelastete Kläger allerdings trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2022 sowie vom 4. Oktober 2022) nicht vorgelegt. Insoweit ist auch zu beachten, dass der (anwaltlich) vertretene Kläger in dem Verfahren L. mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 auch mitgeteilt hat, dass er (nur) "den Besitz" aufgegeben habe.
Außerdem hat der Kläger in dem Verfahren L. - wie dargestellt - mitgeteilt, dass er den Hund zurückhaben möchte.
Diese Umstände sprechen bereits gegen die Annahme eines Eigentumsaufgabewillens des Klägers. Es liegt auch kein "Automatismus" in dem Sinne vor, dass der Kläger "selbstverständlich" auch das Eigentum an dem Hund aufgeben wollte. Denn eine Haltungsbeendigung verpflichtet nicht zur Aufgabe des Eigentums. Bleibt der Halter Eigentümer, so ist ihm nicht jeder Kontakt zu seinem Tier untersagt. In Ausübung seiner Eigentümerstellung hat er ggf. einen Anspruch auf Umgang mit seinem Tier (unterhalb der "Halterschwelle"), etwa darauf, das Tier sehen und streicheln zu können (OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2023 - 5 B 1277/22; BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG Art. 18 Rn. 235).
Jedenfalls soll sich nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) der frühere Eigentümer einer Sache (oder eines Grundstücks) nicht durch einfachen Verzicht auf das Eigentum von seiner Zustandsverantwortlichkeit befreien können. Gewollt ist mithin, dem Eigentümer die Möglichkeit zu verschließen, sich allein aus eigenem Willensentschluss der Zustandsverantwortlichkeit zu entziehen (Nds. OVG, Urt. v. 19.10.2011 - 7 LB 57/11; BeckOK PolR Bbg/Hofrichter/Fickenscher, 6. Ed. 1.4.2025, BbgPolG § 6 Rn. 38-41).
II.
Der Bescheid vom 6. Januar 2022 ist materiell rechtmäßig. Weder die Kosten für die Maßnahmen nach dem NHundG im Zeitraum vom 20. April 2021 bis 5. Januar 2022 (hierzu unter 1.) noch die Unterbringungskosten in der Tierpension O. für den Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 (hierzu unter 2.) sind rechtlich zu beanstanden.
1.
Die Kosten für die Maßnahmen nach dem NHundG i.H.v. insgesamt 493,11€ sind nicht zu beanstanden. Diese setzen sich zusammen aus:
| Bescheid v. 20.04.2021, 1h x 16,75€ | 67,00€ |
|---|---|
| Bescheid v. 19.05.2021, 2h x 16,75€ | 134,00€ |
| Bescheid v. 14.10.2021, 3h x 18,00€ | 216,00€ |
| Kosten PZU | 4,11€ |
| Bescheid v. 05.01.2022, 1h x 18,00€ | 72,00€ |
| Summe | 493,11€ |
Dabei hat der Beklagte die jeweils richtigen Viertelstundensätze nach den jeweils geltenden Fassungen der AllGO zum Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld (§ 6 NVwKostG) angewendet. Die zugrunde gelegten 16,75€ für die Bescheide vom 20. April 2021 sowie 19. Mai 2021 entsprechen § 1 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 lit. c) der Fassung der AllGO gültig vom 5. Februar 2021 bis 24. Juni 2021. Die angewendeten 18€ für die Bescheide vom 14. Oktober 2021 sowie 5. Januar 2022 wurden auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 lit. c) der Fassung der AllGO gültig vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 ebenfalls richtig berechnet. Die Kosten für die Postzustellungsurkunde begegnen auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Nr. 3 NVwKostG ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gegenteiliges macht der Kläger auch nicht geltend.
2.
Der Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit der Beklagte Kosten für die Unterbringung von "I." vom 11. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 i.H.v. insgesamt 1.554,80€ festgesetzt hat.
Die Kosten i.H.v. 1.554,80€ sind in diesem Zeitraum für die Unterbringung von "I." tatsächlich entstanden und durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Rechnungen der Tierpension O. nachvollziehbar (vgl. Rechnung vom 27. Dezember 2021 für den Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 i.H.v. 627,90€ (29,90€ pro Tag), Bl. 38 d. BA005 sowie Rechnung vom 31. Januar 2022 für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 i.H.v. 926,90€ (29,90€ pro Tag), Bl. 53 d. BA005).
Konkrete Einwände gegen diese Höhe hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass die Kosten i.H.v. 1.554,80€ (29,90€ pro Tag) für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 zu reduzieren wären (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 04.11.2020 - 10 LB 138/19). Zwar erscheint eine Tagespauschale i.H.v. 29,90€ - gemessen am konkreten Wert des Hundes - durchaus hoch (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 30.06.2023 - 5 A 298/21; VG Hannover Urt. v. 04.11.2019 - 10 A 5780/18).
Allerdings gehört zur artgerechten Haltung eines Hundes eine angemessene Ernährung, Pflege, medizinische Versorgung sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung. Für die Frage, welcher Raum für eine längere Unterbringung von Hunden ausreichend, aber auch notwendig ist, bildet § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) einen Anhaltspunkt (Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 17). Danach muss einem Hund bei einer Widerristhöhe von bis 50 cm in einem Zwinger eine Bodenfläche von mindestens 6 m2 zur Verfügung stehen. Staffordshire Bullterrier-Rüden, wie der Hund des Klägers, werden mit einer Widerristhöhe von bis 40,5 cm angegeben und verursachen einen entsprechend hohen Platzbedarf (https://welpen.vdh.de/hunderassen/rasselexikon/ergebnis/staffordshire-bull-terrier). Zudem ist naturgemäß der Futterbedarf bei solch großen bzw. kräftigen Hunden höher als bei einem kleinen Hund. Im Übrigen geht mit Hunden, bei denen die Behörde - wie vorliegend - die Gefährlichkeit i.S.d. § 7 NHundG festgestellt hat, regelmäßig auch ein erhöhter Betreuungsaufwand einher.
Dies berücksichtigend erscheint im konkreten Fall eine Pauschale für die - langfristige - Unterbringung des Hundes i.H.v. 29,90€ pro Tag nicht völlig übersetzt. Auch im Internet lassen sich vergleichbare Tagessätze für die Unterbringungskosten von Hunden finden, so z.B. https://www.tierheim-goeppingen.de/tierheim/unterbringungskosten (30€/Tag) sowie https://www.tierheim-wuerzburg.de/tierpension.html (25€/Tag bei sehr großen Hunden wie Dogge und Kangal) oder https://www.hundezentrum-elbmarsch.de/anmeldung-und-preise(46€/Nacht für 1 Zimmer mit 2 Hunden). Auch in der einschlägigen Rechtsprechung werden u.a. 18,30€ pro Tag für einen sichergestellten Kampfhund (VG München Urt. v. 29.9.2011 - 22 K 10.6323, BeckRS 2012, 47426) bzw. 20€ pro Tag veranschlagt (VG Stade, Urt. v. 29.04.2024 - 10 A 545/20).
Hierbei gilt auch zu beachten, dass es in erster Linie Sache des Eigentümers eines als gefährlich festgestellten Hundes ist, die Voraussetzungen für die Haltungserlaubnis gemäß § 8 NHundG zu erfüllen bzw. im Falle der Nichterfüllung für eine Vermittlung bzw. Unterbringung des Hundes zu sorgen. Insofern hat er grundsätzlich selbst - vor der (ggf. zwangsweisen) Unterbringung durch die Behörde - die Möglichkeit, ortsübergreifend einen neuen, geeigneten Halter oder eine geeignete preisgünstige Unterkunft für den Hund zu suchen. Gerade eine länderübergreifende Vermittlung aus dem Geltungsbereich des NHundG hinaus dürfte jeweils zu prüfen sein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder findet der Eigentümer selbst keine geeignete Unterkunft, und muss der Hund deshalb (akut) in einer von der Behörde ausgewählten Unterkunft (Tierheim oder Tierpension) untergebracht werden, so hat der Eigentümer des Hundes die von der Behörde gefundene Unterkunft bzw. die dort aufgerufenen Preise jedenfalls für eine akute Anfangszeit hinzunehmen und in der Folge die Kosten in der tatsächlich angefallenen Höhe für diesen Anfangszeitraum zu erstatten. Denn die Unterbringung eines als gefährlich festgestellten Hundes dient der Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Angesichts der damit verbundenen Eilbedürftigkeit ist die Behörde nicht gehalten, vor der Auswahl der Unterkunft verschiedene Angebote einzuholen oder Preisvergleiche anzustellen. Entscheidend ist zunächst allein, dass die gewählte Unterkunft sachlich/fachlich und personell in der Lage ist, den Hund entsprechend den Anforderungen des NHundG bzw. tierschutzgerecht unterzubringen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind daher zunächst grundsätzlich hinzunehmen.
Vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist indes zu berücksichtigen, dass die Behörde nach der im Einzelfall zu bestimmenden Anfangszeit eine Pflicht zur Kostenminimierung trifft. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. dem Übermaßverbot liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Maßnahmen nicht prinzipiell unbegrenzt und unbegründet sein dürfen, sondern ihre Rechtfertigung in einem benennbaren Zweck haben müssen und an diesem Zweck in ihrem Umfang und Ausmaß auch gemessen werden müssen (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 103. EL Januar 2024, GG Art. 20 Rn. 109). Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Gerade eine erkennbar längere bzw. sogar lebenslange Unterbringung erfordert es zu überprüfen, ob ggf. kostensenkende Langzeitverträge ausgehandelt werden können. Auch behördlicherseits sind Vermittlungsbemühungen zumindest intensiviert zu unterstützen.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Unterbringungskosten eines Tieres ist der Wert eines Tieres zwar nicht der einzige zu berücksichtigende Faktor, weil Tiere von der Rechtsordnung nicht in erster Linie als Vermögensgegenstände betrachtet werden (vgl. Art. 20a GG, § 1 TierSchG, § 90a BGB; BayVGH, Beschl. v. 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris Rn. 2). Dem Wert kommt indes neben weiteren Umständen des Einzelfalls, z.B. die Berücksichtigung des Tierwohls oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen, eine wichtige Bedeutung zu. Daneben kann für die Frage der Verhältnismäßigkeit von Unterbringungskosten von sichergestellten Tieren auch auf gesetzliche Wertungen zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang ist namentlich § 28 Abs. 1 Nr. 2 NPOG zu berücksichtigen. Dieser bestimmt, dass die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig ist, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Bei sichergestellten Tieren wird regelmäßig auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 2 NPOG eine Verwertungsbefugnis angenommen (BeckOK PolR Nds/Neuhäuser, 30. Ed. 1.4.2024, NPOG § 28 Rn. 19).
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Behörde insoweit nicht unvertretbar lange zögern, bis sie eine anderweitige, kostengünstigere Unterbringung vornimmt und die Tiere weiterveräußert oder eine Verwertung i.S.d. § 28 NPOG in sonstiger Weise vornimmt. Wie lange unter dem Gesichtspunkt einer Kostenminderungspflicht die Sicherstellung eines Tieres andauern darf bzw. welche Maßnahmen von einer Behörde hinsichtlich der Beendigung einer Sicherstellung unternommen werden müssen, hängt von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls ab (VG Köln, Urt. v. 19.11.2009 - 10 K 1143/09 -, juris Rn. 20 mwN). Unter Berücksichtigung der in § 28 Abs. 2 Nr. 4 NPOG genannten Jahresfrist gilt dabei, je länger eine Sicherstellung andauert und je höher die Kosten für die Unterbringung der Tiere sind, desto höhere Anforderungen sind an die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen zur Beendigung der Sicherstellung zu stellen. Andererseits gilt es auch das für die Sicherstellung ursächliche Verhalten des Tierhalters im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch VG Stade, Urt. v. 29.04.2024 - 10 A 545/20 mwN.).
Dabei kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das Übermaßverbot im besonderen Einzelfall trotz des Tötungsverbots des § 17 Satz 1 Nr. 1 TierSchG sogar erfordern, dass die Behörde jedenfalls zu prüfen hat, ob ein als gefährlich festgestellter Hund eingeschläfert werden muss. Dies kann im Einzelfall geboten sein, wenn ein sichergestellter, durch gravierende Beißvorfälle aufgefallener Hund weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden kann noch an einen neuen Halter vermittelbar ist (OVG NRW, Beschl. v. 31.10.2000 - 5 B 838/00). Diese Maßnahme ist - auch vor dem Hintergrund von Art. 20a GG - jedoch ultima ratio und kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn bei dem betroffenen Hund eine nicht therapierbare Verhaltensstörung vorliegt. Dies setzt ein entsprechendes kynologisches/verhaltensmedizinisches Gutachten voraus (vgl. Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Auflage 2023, Einleitung u. § 17 Rn. 77).
Dies zugrunde gelegt, verstößt die hier in Rede stehende Heranziehung zu Unterbringungskosten i.H.v. 1.554,80€ nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das Übermaßverbot. Denn streitgegenständlich ist - wie dargestellt - lediglich der "Anfangszeitraum" der Unterbringung von "I." vom 11. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022, also lediglich 1 1/2 Monate.
Weil vorliegend Unterbringungskosten für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2022 nicht Streitgegenstand sind, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob, wann bzw. welche Maßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot erforderlich sind bzw. sein werden.
Die Kammer weist allerdings schon jetzt angesichts der täglich entstehenden Kosten für die Unterbringung von "I." i.H.v. 29,90€ und den bisher bereits entstandenen Unterbringungskosten von 33.421,70€ (1.554,80€ für den Zeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 plus 9.986,60€ für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 21. Dezember 2022 sowie 10.936,90€ für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 plus 10.943,40€ für die Unterbringung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) zzgl. Tierarztkosten darauf hin, dass auch den Beklagten Kostenminderungspflichten treffen bzw. treffen werden.
Er hat also u.a. die Prüfung vorzunehmen, ob "I." (insbesondere länderübergreifend oder in besondere Hände, die Bedarf für gefährliche Hunde haben) vermittelt oder kostengünstiger in dieser oder einer anderen Tierpension/Tierheim untergebracht werden kann. Angesichts der Feststellungen des Wesenstests der Tierärztin Dr. N. vom 15. November 2021, dass "I." ein sehr gefährlicher Hund sei und den Feststellungen der Veterinärtierärztin des Beklagten vom 6. September 2023, dass "I." selbst für Tierarztbesuche, auch für einfache Impfungen, sediert werden müsse, dürfte zumindest auch die Einholung eines verhaltensmedizinischen Gutachtens angezeigt sein, um zu prüfen, ob ggf. die Tiereuthanasie in Betracht zu ziehen ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Referenzen
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- § 8 NHundG 2x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 11 1x
- § 5 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 959 Aufgabe des Eigentums 2x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- § 6 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 NHundG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 1 1x
- BGB § 90a Tiere 2x
- § 28 NPOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 7 Abs. 3 NPOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 5 Satz 1 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 13 Abs. 3 Nr. 3 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Nr. 2 NPOG 2x (nicht zugeordnet)
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- TierSchG § 17 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124a 1x
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- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 138/19 1x
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