Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Taxikonzessionen. |
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| Die Klägerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Taxiunternehmen mit mehreren angestellten Fahrern. Sie war im Besitz von sechs Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 47 PBefG (nachfolgend: Taxigenehmigung) für den Bereitstellungsbezirk S., L. und F. (Ordnungsnummern: ..., ..., ..., ..., ..., ...). Die Beklagte hatte ihr die Taxigenehmigungen zuletzt am 27.02.2014 bis zum 26.02.2019 wiedererteilt. |
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| Die GbR war durch Vertrag vom 25.03.1998 mit Wirkung ab dem 01.04.1998 auf unbestimmte Zeit gegründet worden. Mittels genehmigter Übertragung hatte sie am 02.04.1998 die sechs Taxigenehmigungen von dem Vorinhaber und damaligen Mitgesellschafter I. K. zu einem Preis von 105.000,- DM erworben. Infolge mehrerer genehmigter Anteilsübertragungen sind die Herren O. und H. seit Oktober 1999 die alleinigen Gesellschafter der Klägerin. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.1999 vereinbarten die beiden Gesellschafter, dass Herr O. vier und Herr H. zwei der sechs Konzessionen nutzt und jeder der Gesellschafter dafür allein verantwortlich ist (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur Herr O. berechtigt und verpflichtet (§ 4). Gewinn und Verlust werden von den Gesellschaftern im Verhältnis 40% H. und 60% O. aufgeteilt (§ 9). Die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs besitzt nur Herr H., der die zum Nachweis hierfür erforderliche Prüfung am 22.06.1999 bestanden hatte. |
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| Am 02. bzw. 03.05.2007 sprachen die Gesellschafter der Klägerin getrennt voneinander bei der Beklagten vor und erklärten, dass sie die GbR auflösen wollten, da sie sich untereinander nicht mehr verstünden. Sie wollten die Konzessionen unter sich aufteilen. Jeder solle drei Konzessionen erhalten. Die Beklagte teilte dem Gesellschafter H. am 04.05.2007 mit, dass eine solche Aufspaltung nicht zulässig sei. |
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| Mit Gesellschaftervertrag vom 16.04.2010 vereinbarten die Gesellschafter H. und O., künftig jeweils drei der sechs Genehmigungen zu nutzen und hierfür jeweils allein verantwortlich zu sein und zwar Herr O. für die Ordnungsnummern ..., ..., ... und H. für die Ordnungsnummern ..., ... und ... (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). An der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Herrn O. wurde festgehalten. Diesem wurde auch die Zuständigkeit für die kaufmännische Abwicklung und Personalführung übertragen (§ 4). Die Gewinne und Verluste sollen im Verhältnis 50% O. und 50% H. aufgeteilt werden (§ 7). |
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| Nach Wiedererteilung der Taxigenehmigungen am 27.02.2014 ermittelte die Beklagte durch eine Abfrage im Gewerbezentralregister, dass gegen den Gesellschafter H. seitens des Hauptzollamts S. am 25.09.2013, rechtskräftig seit 14.10.2013, ein Bußgeldbescheid in Höhe von 300 EUR ergangen war, weil er als Arbeitgeber im Personenbeförderungsgewerbe seiner Meldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV (Sofortmeldepflicht) nicht rechtzeitig nachgekommen war. Im Rahmen der Verlängerung der Genehmigungen hatte H. am 19.02.2014 noch versichert, dass ihm keine entsprechende negative Eintragung im Gewerbezentralregister bekannt sei. Die GbR wurde daraufhin mit Schreiben vom 02.04.2014 ermahnt und auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften hingewiesen. |
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| Mit Schreiben vom 08.12.2015 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, in welcher Form nach ihrer Auffassung Einnahmeursprungsaufzeichnungen zu führen und aufzubewahren seien. Sie wies weiter darauf hin, dass fehlende oder nicht ordnungsgemäße Einnahmeursprungsaufzeichnungen einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 d) PBZugV darstellen würden. |
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| Unter dem 06.04.2016 erbat das Hauptzollamt S. bei der Beklagten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin Auskunft. Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte das Hauptzollamt der Beklagten mit, dass gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren geführt werde, da der Verdacht bestehe, dass Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten worden seien. |
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| Am 23.02.2017 teilte die Stadt W. mit, dass H. die Übertragung von drei Taxigenehmigungen beantragt habe. Er sei seit 16.01.2017 mit Nebenwohnsitz in W. gemeldet und wolle seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegen. Die Beklagte teilte der Stadt W. mit, dass keine Bedenken dagegen bestünden, wenn H. eine Genehmigung in W. übernehme und gleichzeitig Gesellschafter der GbR in S. bleibe, da die fachliche Eignung der andere Gesellschafter besitze. Im Mai 2017 verzog H. nach W.. |
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| Mit Schreiben vom 27.10.2017 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr das Eichamt F. vor einigen Wochen mitgeteilt habe, dass die Eichung für die Taxameter der Fahrzeuge mit den Ordnungsnummern ... und ... abgelaufen seien. Da § 28 BOKraft die Ausrüstung mit einem vorschriftsmäßigen Taxameter vorschreibe, dürfe sie ab sofort mit diesen Fahrzeugen keine Personenbeförderung mehr durchführen, bis die Taxameter neu geeicht worden seien. |
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| Mit Kaufvertrag vom 13.12.2017 veräußerte der Gesellschafter H. seine 50% der Gesellschafteranteile an der klagenden GbR an seinen Sohn H.D. für 50.000 EUR. Mit Schreiben vom selben Tag beantragten die Herren H. und H.D. bei der Beklagten die Genehmigung des Gesellschafterwechsels. Weiterhin schlossen Herr H.D. und Herr O. am 13.12.2017 einen Gesellschaftsvertrag, in dem sie unter anderem vereinbarten, dass sie beide jeweils drei der sechs Konzessionen nutzen (O: Ordnungsnummern ..., ..., ..., H.D.: Ordnungsnummern ..., ... und ...) und jeder der Gesellschafter dafür allein verantwortlich ist (§ 3 des Gesellschaftsvertrags) und dass nur Herr O. zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet ist; für die kaufmännische Abwicklung und Personalführung sollen die beiden Herren H.D. und O. zusammen verantwortlich sein (§ 4). |
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| Mit Schreiben vom 14.12.2017 teilte das Hauptzollamt S. der Beklagten im Rahmen von § 2 SchwarzArbG mit, dass sich bei der Prüfung der GbR größere Auffälligkeiten ergeben hätten, so dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) eingeleitet worden sei. Bei den Geschäftsunterlagen sei festgestellt worden, dass die Einsatzzeiten der Fahrzeuge bei durchschnittlich 6,1 bis 8,3 Stunden pro Tag liegen würden. Zudem hätten sich Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und die Stundenaufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Im Laufe der weiteren Ermittlungen in diesem Verfahren hätten bei Durchsuchungen einige Unterlagen sichergestellt werden können. Aus diesen Unterlagen habe sich ergeben, dass die Fahrer an deutlich mehr Tagen gearbeitet hätten, als für sie abgerechnet worden sei. Die genaue Arbeitszeit pro Fahrer sei jedoch nicht zu ermitteln. Außerdem sei im Zuge der Ermittlungen die Kilometerleistung der Fahrzeuge ausgewertet und in Arbeitszeit umgerechnet worden. Dabei habe sich ergeben, dass für 2015 ca. 17.945 Stunden und für 2016 (bis September) ca. 10.072 Stunden geleistet worden seien, denen kein Personaleinsatz gegenübergestellt werden könne. Eine Entscheidung im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft stehe noch aus. |
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| Mit Schreiben vom 20.12.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Taxigenehmigungen wegen schwerer Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten und wegen des Einsatzes von zwei Fahrzeugen ohne geeichte Taxameter seit 31.12.2016 zu widerrufen, und gab ihr Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. |
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| Unter dem 12.01.2018 teilte der damalige Vertreter der Klägerin mit, dass die Gesellschafter der GbR nicht persönlich unzuverlässig seien. So lägen insbesondere weder rechtskräftige Verurteilungen der Gesellschafter wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften vor, noch stehe nach derzeitiger Aktenlage mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Gesellschafter „schwere“ Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZuGV begangen hätten. Soweit der Verdacht bestehe, dass die GbR für ihre Arbeitnehmer zu niedrige Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt habe, hätten zwar eine Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Vernehmung von Fahrern als Zeugen stattgefunden. Es sei jedoch selbst 16 Monate nach dem Durchsuchungsbeschluss kein Strafverfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet worden. Soweit die im Zuge der Auswertung der Kilometerleistung der Fahrzeuge angestellte Umrechnung in Arbeitszeit für die Jahre 2015 und 2016 keine plausiblen Werte ergeben habe, so sei dies zum einen darauf zurückzuführen, dass die beiden Geschäftsführer ebenfalls Taxi gefahren seien, was in der Lohnbuchhaltung nicht aufgezeichnet sei. Zum anderen ergebe sich aus dem errechneten Wert eine Einsatzzeit von fast 20 Std./Tag, welche weit über dem von L. 2013 ermittelten Durchschnittswert von 11,1 Std./Tag liege. Im Übrigen sei Einsatzzeit nicht zwangsläufig gleich Arbeitszeit. Es stehe damit nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich die gegen die Gesellschafter erhobenen Vorwürfe als wahr erweisen würden. Dass Fahrer in Einzelfällen gearbeitet hätten, obwohl sie nicht mehr zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, sei das Verschulden ihres Steuerberaters, der weisungswidrig die Meldungen nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich des Ablaufs der Eichung von Taxametern in zwei Fahrzeugen liege ebenfalls kein schwerer Verstoß vor. Zum einen habe es die Eichbehörde entgegen ihrer sonstigen Gepflogenheiten versäumt, die Klägerin schriftlich auf den Ablauf hinzuweisen. Zum anderen sei die Eichung unverzüglich nachgeholt worden. Diese sei rückwirkend ab 31.12.2016 erteilt worden. Auch sei ein Bußgeld bislang nicht verhängt worden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, läge damit nur ein Verstoß vor, während § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV „schwere Verstöße“ verlange. Selbst wenn jedoch schwere Verstöße vorlägen, würde die von der Genehmigungsbehörde anzustellende Prognoseentscheidung zugunsten der Klägerin ausfallen müssen. Für die Prognose der Zuverlässigkeit der Klägerin und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sei auf Herrn H.D. abzustellen. Auch wenn die erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung der Übertragung der Geschäftsanteile auf Herrn H.D. noch ausstehe, sei die Übertragung der Geschäftsanteile schuldrechtlich wirksam und vollzogen. Im Hinblick darauf, dass die Übertragung der Geschäftsanteile personenbeförderungsrechtlich noch nicht vollzogen sei, hätten die Altgesellschafter O. und H. vorsorglich am 03.01.2018 eine Gesellschafterversammlung abgehalten, in der Herr H.D. mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Herr H.D. vertrete die Gesellschaft alleine. |
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| Das Eichamt F. teilte der Beklagten am 22.01.2018 mit, dass die Eichung der Taxameter am 19.12.2017 bzw. 22.12.2017 vorgenommen worden sei. Die Verwendung vom 01.01.2017 bis zum Eichtermin sei ordnungswidrig gewesen. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 26.02.2018 setzte das Regierungspräsidium T. gegen Herrn H. ein Bußgeld in Höhe von 300 EUR fest, da er zwei ungeeichte Taxameter im geschäftlichen Verkehr verwendet habe. |
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| Mit Schreiben vom 08.03.2018 verlängerte die Beklagte im Hinblick auf das eingeleitete Widerrufsverfahren die Entscheidungsfrist über den Antrag auf Wechsel eines Gesellschafters gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG bis zum Ablauf des 12.06.2018. |
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| Mit Bescheid vom 06.06.2018 widerrief die Beklagte die sechs Taxigenehmigungen der Klägerin (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Wechsel des Gesellschafters von Herrn H. auf Herrn H.D. ab (Ziffer 2). Die Klägerin wurde aufgefordert, ihre Genehmigungsurkunden und die Auszüge aus den Genehmigungsurkunden innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids bei der Beklagten abzugeben oder dorthin zu übersenden (Ziffer 3). Für den Fall nicht fristgemäßer Ablieferung der Genehmigungsurkunde und der Auszüge aus den Genehmigungsurkunden müsse sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen (Ziffer 4). Für die Entscheidung setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 262,50 EUR fest (Ziffer 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Taxigenehmigungen seien gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen, weil nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorlägen. So ergäben sich aus dem Ergebnis der Ermittlungen des Hauptzollamtes - im Hinblick auf die über einen langen Zeitraum und in mehreren Fällen festgestellten Verstöße gegen das Mindestlohngesetz - erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) und d) PBZugV schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche sowie abgabenrechtliche Pflichten begangen habe, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben würden. Die persönliche Zuverlässigkeit sei nicht nur erst dann zu verneinen, wenn schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten unstrittig und bereits geahndet seien, sondern bereits dann, wenn - wie hier - erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden. Ob die Gesellschafter zeitweise am Fahrgeschehen teilgenommen hätten, falle nicht bedeutend ins Gewicht. Ausgehend von einer im Taxigewerbe nicht unüblichen 40-Stunden-Woche hochgerechnet auf 52 Wochen im Jahr, seien im Jahr 2015 für etwa 8 Taxifahrer und 2016 für etwa 6 Taxifahrer keine Personalkosten in der Buchhaltung abgerechnet worden. Nach Angaben des Hauptzollamtes würden die berechneten Fehlstunden sowohl die Fahr- als auch die Wartezeit umfassen, da sowohl Stand- als auch Wartezeiten Arbeitszeiten seien. Weiterhin liege ein schwerer Verstoß gegen Vorschriften des PBefG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV i.V.m. § 28 BOKraft und den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes vor, weil sie die Taxameter von zwei Fahrzeugen (Ordnungsnummern ... und ...) nach Ablauf der Eichung am 31.12.2016 erst am 19.12.2017 bzw. 22.12.2017 habe eichen lassen und damit die Fahrzeuge über den Zeitraum von einem knappen Jahr zur Personenbeförderung mit ungeeichten Taxametern eingesetzt habe, und dies sogar noch nach dem Hinweisschreiben der Genehmigungsbehörde vom 27.10.2017. Damit habe sie eine Gleichgültigkeit gegenüber genehmigungsbehördlichen Aufforderungen und Hinweisen auf die Rechtslage zum Ausdruck gebracht, wie dies bereits zuvor der Fall gewesen sei: So habe Herr H. am 19.12.2014 gegenüber der Beklagten versichert, dass ihm keine ihn betreffenden negativen Eintragungen in das Gewerbezentralregister bekannt seien. Tatsächlich habe jedoch eine Eintragung über einen Bußgeldbescheid des Hauptzollamts S. wegen nicht rechtzeitig erstatteter Meldung in Höhe von 300,- EUR vorgelegen, woraufhin eine Mahnung ergangen sei. Weiterhin hätten sich folgende Ereignisse ergeben: ... Insoweit könnten sich auch aus mehreren, im Einzelnen gegebenenfalls nicht so schwer zu gewichtenden Verstößen eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers ergeben. Ferner verfüge die Klägerin nicht über ein prüffähiges und nachvollziehbares System der Einnahmeursprungsaufzeichnungen, obwohl sie bereits mit Schreiben vom 08.12.2015 darüber informiert worden sei, in welcher Form diese im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu führen seien. Die Schichtzettel der Klägerin seien unvollständig. Es fehle auf ihnen ausnahmslos Schichtbeginn und Schichtende, die Pausen, die einzelnen Fahrpreise und Fahrtstrecken sowie die Tachostände, Fahrten ohne Uhr und Lohnabzüge. Zudem habe am 19.04.2018 ein Fahrer bei der Genehmigungsbehörde vorgesprochen. Ausweislich des von ihm vorgelegten Schichtzettels habe er an diesem Tag von 7 Uhr bis 17.30 Uhr gearbeitet und nur eine Pause von 30 Minuten eingelegt. Dies stelle einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar. Zudem habe der Fahrer angegeben, bei seinen vorherigen Arbeitgebern die Schichtzettel stets korrekt ausgefüllt zu haben, während er bei der Klägerin die Beträge und die Fahrtstrecke nicht eintragen sollte, wofür ihm kein Grund benannt worden sei. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose seien die schweren Verstöße zu Ungunsten der Klägerin zu gewichten. Sie sei offenkundig nicht willens und in der Lage, die einschlägigen Vorschriften zu beachten und habe nach entsprechenden Anschreiben der Genehmigungsbehörde unbeirrt ihre Verfehlungen fortgesetzt. Auch durch den beabsichtigten Gesellschafterwechsel ändere sich nichts an der Zuverlässigkeitsprognose, zumal der bisherige Gesellschafter mit der fachlichen Eignung, O., weiterhin Gesellschafter bleibe. Unabhängig davon ändere ein Gesellschafterwechsel nichts an der Zuverlässigkeitsprognose der GbR. |
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| Mit Bescheid vom 07.06.2018 lehnte es die Beklagte auch gegenüber H.D. ab, ihn als Gesellschafter der H. & O. GbR anstelle von H. einzusetzen. Dieser Bescheid blieb unangefochten. |
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| Am 28.06.2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.06.2018. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück, soweit er sich nicht gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Gebührenbescheid richtet. |
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| Am 10.08.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führte der Kläger-Vertreter unter dem 22.02.2019 im Wesentlichen aus, dass die Klägerin vor (regulärem) Ablauf der Taxigenehmigungen entscheidungsfähige Anträge auf Wiedererteilung für weitere 5 Jahre gestellt habe. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 28.01.2019 mitgeteilt, dass sie die Wiedererteilung aus den Gründen des Widerrufsbescheids ablehnen werde. Deshalb bestehe ein Interesse der Klägerin an der Entscheidung, auch wenn die Taxigenehmigungen (regulär) am 26.02.2019 abgelaufen seien. Die Ursachen der bestehenden Probleme und vor allem der Vorwürfe im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Klägerin lägen bereits in der Abfassung des Gesellschaftervertrages begründet und zwar insoweit, als dort die Konzessionen unter den Gesellschaftern anteilsmäßig aufgeteilt seien. Alle Feststellungen im Hinblick auf eventuelle Widerrufsgründe bezögen sich alleine und nahezu ausschließlich auf die durch den Gesellschafter H. „ausgeübten“ Genehmigungen. Unabhängig davon lasse sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht aus dem anhängigen Ermittlungsverfahren begründen. Die Ermittlungen seien gänzlich noch nicht abgeschlossen, eine Anklage sei weder erhoben noch durch das zuständige Gericht zugelassen. Die angeblichen Verstöße bzw. Straftaten seien, soweit das Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Rede stehe, von einer schlüssigen Darlegung weit entfernt. Die vom Hauptzollamt angestellte Berechnung angeblich nicht vergüteter Stunden beruhe ausschließlich auf der Hypothese, dass eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 15 km/h im Realbetrieb des einzelnen Taxifahrzeugs erzielt werde. Angesichts der Stundenzahl, die den Berechnungen des Hauptzollamtes zugrunde lägen, seien dies für das Jahr 2015 ca. 120% Mehrstunden und für 2016 ca. 80% Mehrstundenaufwand gegenüber den tatsächlich abgerechneten Lohnstunden, welche angeblich mit „Schwarzgeld“ bezahlt worden seien. Der allseits bekannte Gutachter der Fa. L. halte Fließgeschwindigkeiten von 18 bis 28 km/h im großstädtischen Taxenverkehr durchaus für realistisch und plausibel. Erhöhe man die seitens des Hauptzollamtes angenommene Durchschnittsgeschwindigkeit auf eine Fließgeschwindigkeit von ca. 28 km/h erreiche man die vom Gutachter für Mehrwagenbetriebe in S. festgestellte Jahreslaufleistung von 60.000 km/jährlich, einem betriebswirtschaftlich plausiblen Wert. Die „Arbeitshypothese“ des Hauptzollamtes sei damit weder offensichtlich richtig, noch in einem Strafverfahren mit Rechtskraft nachgewiesen. Die Verstöße gegen die Vorschriften der BO-Kraft i.V.m. dem MessEG, die ausschließlich Fahrzeuge des Gesellschafters H. betroffen hätten, würden von der Klägerin nicht bestritten. Sie könnten jedoch den Widerruf nicht rechtfertigen. Die Systematik des Ordnungswidrigkeitenrechts weise der bußgeldrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften grundsätzlich Bagatellcharakter zu. Dies schließe bereits denknotwendig eine Qualifizierung als „schweren Verstoß“ aus. Die Feststellung, die Klägerin verfüge „nicht über ein prüffähiges und nachvollziehbares System der Einnahmeursprungsaufzeichnung“, werde insbesondere im derzeit laufenden Antragsverfahren widerlegt. Dort habe die Klägerin sämtliche notwendige Bescheinigungen vorgelegt, insbesondere auch uneingeschränkte Bescheinigungen in Steuersachen. Der Entzug der Genehmigung sei die „ultima ratio“ und die damit verbundene Gefährdung der Existenz des Betriebs nicht verhältnismäßig. Die Klägerin habe bereits im Vorfeld einen Gesellschafterwechsel angestrebt, der jedoch schlichtweg abgelehnt worden sei. Die Klägerin halte an dieser Forderung fest, verbunden mit der Verpflichtung, in den Fahrzeugen ein Fiskaltaxametersystem zu installieren. |
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| In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 stellte die Vertreterin der Beklagten klar, dass in Ziffer 4 des Bescheids vom 06.06.2018 nur ein Hinweis auf Zwangsmaßnahmen erfolgt sei und keine förmliche Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme. Der Vertreter der Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 06.06.2018 bezüglich der Ordnungsnummern ..., ..., ... zurück. Weiter erklärte der Vertreter der Klägerin: „Namens und in Vollmacht von Herrn H. erkläre ich den Austritt des Gesellschafters H. aus der Gesellschaft und kündige den Gesellschaftervertrag vom 16.04.2010. Ich erkläre weiter namens und in Vollmacht von Herrn O., dass dieser die Kündigung annimmt und gleichzeitig auch die Kündigung des Gesellschaftervertrags ebenso.“ Auf Nachfrage des Gerichts stellte der Kläger-Vertreter klar, dass die Klage nunmehr von der in Liquidation befindlichen GbR fortgeführt werden solle. |
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| Der Kläger-Vertreter bekräftigte in der mündlichen Verhandlung nochmals sein Vorbringen, dass sämtliche der Klägerin gemachten Vorwürfe allein bzw. vorwiegend die Taxifahrzeuge betroffen hätten, für die nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter H. verantwortlich gewesen sei. Dem Gesellschafter O. könne dies nicht zugerechnet werden. Dies gelte nach der heutigen Kündigung des Gesellschaftsvertrags und Austritt des Gesellschafters H. aus der Gesellschaft umso mehr. Im Übrigen sei die Stellung des Gesellschafters O. in der GbR nicht mit der eines Geschäftsführers in einer GmbH zu vergleichen. Er habe im Wesentlichen nur die GbR nach außen vertreten. In Anbetracht der Länge des bisherigen Ermittlungsverfahrens sei mehr als fraglich, ob es überhaupt zu einer Verurteilung der Gesellschafter der Klägerin kommen werde. Sollte dies der Fall sein, so sei jedenfalls nicht vorstellbar, dass dem Gesellschafter O. überhaupt ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen sei. Wenn es in seinem Fall aber zu einem Freispruch komme, so sei es unverhältnismäßig, auch ihm die Taxigenehmigungen zu entziehen. Soweit die Gesellschafter mit Beschluss vom 03.01.2018 Herrn H.D. mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer bestellt hätten, der die Gesellschaft allein vertrete, sei dieser Beschluss zu keiner Zeit umgesetzt worden. Nach wie vor führe die Geschäfte alleine Herr O.. |
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| Der Vertreter der Klägerin beantragte für die in Abwicklung befindliche Klägerin zuletzt, |
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| Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 06.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.08.2018 aufzuheben, soweit die Ordnungsnummern ..., ..., ... betroffen sind. |
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| Zur Begründung verwies sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen. Gegenstand des Verfahrens war auch die von der Beklagten beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft S. - ... -, Stand: 26.07.2018 (Ermittlungsakte S. 1 - 526, Ermittlungsakte Band II S. 1 - 365, Beweismittelakten Bände I bis VI) sowie die vom Gericht ergänzend beigezogene Ermittlungsakte Band II (S. 366-394). |
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| Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Widerrufs der drei Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern ..., ..., ... zurückgenommen hat. |
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| Die Klage hat im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (unter 1.) aber unbegründet (unter 2.) |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin weder an der erforderlichen Klagebefugnis (unter 1.1.) noch am Rechtsschutzbedürfnis (unter 1.2.). |
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| Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 18/16 - juris, m.w.N.). |
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| Gemessen hieran ist eine Klagebefugnis der Klägerin, die sich (zuletzt) gegen den sie belastenden Widerruf von dreien ihrer sechs Taxigenehmigungen wendet, gegeben. Dies gilt dabei insbesondere auch im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung erklärten Austritt des Gesellschafters H. aus der Gesellschaft und Kündigung des Gesellschaftsvertrags vom 16.04.2010 und der Annahme dieser Erklärungen durch den Gesellschafter O.. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass diese Erklärungen nicht bereits zur Vollbeendigung der GbR geführt haben, was zur Folge gehabt hätte, dass die GbR als Rechtssubjekt weggefallen wäre - sie mithin auch nicht mehr parteifähig gewesen wäre - und damit keine subjektiven Rechte der GbR mehr hätte geltend machen können. Im Falle einer zweigliedrigen Gesellschaft, wie hier, tritt zwar mit Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter die sofortige Vollbeendigung ein, wenn dem Verbleibenden der Anteil des Ausscheidenden auf Grund einer entsprechenden Fortsetzungsklausel zuwächst und es deshalb nicht zu einer Auseinandersetzung kommt. Von einer solchen Fallkonstellation dürfte hier jedoch nicht auszugehen sein. So sieht bereits § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der GbR vom 16.04.2010 nur vor, dass beim Verbleib lediglich eines Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter den Betrieb als Einzelunternehmen fortführen „kann“. Zum anderen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Gesellschaft nunmehr „abgewickelt“ werden müsse, was nicht anders verstanden werden kann, als dass sich die Gesellschaft in eine „Auseinandersetzungsgesellschaft“ verwandelt hat, die gemäß den §§ 730 - 735 ff. BGB ihre Rechtsbeziehungen zu ihren Gesellschaftern und zu Dritten abwickelt. Bis zum Liquidationsabschluss besteht die Klägerin damit - wenn auch mit dem auf die Auseinandersetzung beschränkten Gesellschaftszweck - als Rechtsträger fort und kann eine mögliche Verletzung von eigenen Rechten durch den Widerruf der Taxigenehmigungen geltend machen (vgl. zur Auflösung einer Gesellschaft, gerade auch im Falle einer 2-Personen-Gesellschaft: Kilian in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu §§ 723-728 BGB, Rdnr. 1 ff und § 730 BGB Rdnr. 6; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 723 BGB, Rdnr. 8 ff.; Schöne in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2018, § 723 Rdnr. 3-4). |
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| Ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung des Widerrufs ist ebenfalls gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gültigkeitsdauer der Taxigenehmigungen - auch ohne ihren Widerruf - am 26.02.2019 abgelaufen ist. Ein Interesse der Klägerin an der begehrten Aufhebung des Widerrufs besteht bereits deshalb, weil sie vor (regulärem) Ablauf der Taxigenehmigungen entscheidungsfähige Anträge auf Weitererteilung für weitere 5 Jahre gestellt hat und ihr deshalb im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf Wiedererteilung das sog. Altunternehmerprivileg zu Gute kommen könnte (vgl. § 13 Abs. 3 PBefG). |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Der in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 06.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.08.2018 ausgesprochene Widerruf der drei Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern ..., ... und ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den Widerruf der Taxigenehmigungen ist § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung - zwingend - zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Unzuverlässigkeit ist ein persönlicher, charakterlicher Mangel, der die Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden belegt. Deshalb ist bei einem bisher nicht einwandfreien Verhalten eine objektive Würdigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich seiner Persönlichkeit darauf erforderlich, ob er noch Vertrauen verdient. Hat er Verstöße gegen die Rechtsordnung begangen, so wird es auf ihre Art, Anzahl und Schwere ankommen; aus den einzelnen Umständen kann sich auch ergeben, ob der Betreffende trotz dieser Rechtsbrüche genügend charakterliche Fähigkeit besitzt, um ihm das Gewerbe eines Verkehrsunternehmers anzuvertrauen (BVerwG vom 26.01.1962 - VII C 37/60 - NJW 1962, 882). Es kommt auf eine Bewertung des Gesamtverhaltens und der Gesamtpersönlichkeit an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, B § 13, Rdnrn. 20 ff.). |
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| Durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - werden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit weiter konkretisiert. Danach gelten gemäß § 1 Abs. 1 PBZugV das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV insbesondere im Fall der dort beispielhaft aufgeführten schweren Verstöße. |
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| Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) und schwere Verstöße gegen weitere im einzelnen aufgeführte Vorschriften und Pflichten (Nr. 2), wie etwa gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) PBZugV), oder gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV). Wie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV erfolgte Gleichordnung der schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und der schweren Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit zeigt, muss es sich bei den „schweren“ Verstößen gegen die im Einzelnen aufgeführten sonstigen Vorschriften und Pflichten dabei um schwerwiegende Verstöße mit eindeutiger negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde. Der Katalog des § 1 Abs. 2 PBZugV enthält allerdings keine abschließende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von schweren Verstößen, die Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit begründen. Einer negativen Beurteilung der Zuverlässigkeit stünde deshalb nicht bereits der Umstand entgegen, dass einem Antragsteller kein schwerer Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV anzulasten ist. Da das Fernhalten unzuverlässiger Unternehmer vom Kraftverkehr zum Zwecke der Personenbeförderung der Sache nach (auch) eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, wäre es nicht zweckgerecht, die Zuverlässigkeit des Unternehmers selbst bei auf der Hand liegenden Bedenken nur deshalb annehmen zu müssen, weil der Betreffende (noch) nicht wegen schwerer Verstöße straf- oder ordnungsrechtlich belangt („verurteilt“) worden ist. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können somit auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen. Ein hinreichender Anhaltspunkt kann etwa dann gegeben sein, wenn der Unternehmer zwar nicht durch einzelne schwere Verstöße, aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen ist und die Umstände darauf schließen lassen, dass er nicht willens oder dazu in der Lage ist, dieses Fehlverhalten einzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 CS 17.2555 - juris). Hinsichtlich des Prüfungsmaßtabs ist zu beachten, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) und d) PBZugV erfordern, dass tatsächlich feststeht, dass schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche und abgabenrechtliche Pflichten begangen wurden. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift reicht der bloße Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, nicht aus. Ein solch weites Verständnis des Inhalts der Vorschrift wäre nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG problematisch (OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 B 26/18 -, juris; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 PBefG, Rn. 10.), da die Versagung einer Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2008 - 13 A 8/07 -, juris). |
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| Handelt es sich bei dem „Unternehmer“ - wie hier - um eine (nicht-rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kommt es dabei auf die Zuverlässigkeit jedes einzelnen Gesellschafters an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23.03.1984 - 7 C 29/82 - (juris) angemerkt, dass als natürliche Person im Sinne von § 3 Abs. 1 PBefG, die nach dieser Vorschrift Träger der Genehmigung sein kann, auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, d.h. die Gesamtheit der Gesellschafter in Betracht komme. Hieraus ist zu folgern, dass die Rechte und Pflichten aus der Genehmigung die einzelnen Gesellschafter trifft, mit der Konsequenz, dass die persönliche Zuverlässigkeit in der Person eines jeden einzelnen Gesellschafters vorhanden sein muss (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 PBefG, Rdnr. 6.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, B § 3 zu Abs. 1,1.). |
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| Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, da sich den vorliegenden Behördenakten und den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft S. nicht nur ein bloßer Verdacht, sondern hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Klägerin tatsächlich schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugV begangen hat, die tragfähige Rückschlüsse auch auf ein zukünftiges pflichtwidriges Verhalten der Klägerin zulassen (unter 2.1.). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seit Aufnahme der Ermittlungstätigkeit im Jahr 2016 noch keine Anklage erhoben hat und die Klägerin demgemäß auch straf- oder ordnungsrechtlich bislang (noch) nicht belangt worden ist, steht dem nicht entgegen, da sich insbesondere aus den vom Hauptzollamt zusammengetragenen und ausgewerteten Betriebsdaten der Klägerin hinreichend belastbare Tatsachen für schwere Verstöße ergeben. Unter Berücksichtigung der weiteren von der Beklagten im Einzelnen festgestellten - leichteren - Verstöße, insbesondere im Hinblick auf die BOKraft und abgabenrechtliche Vorschriften (unter 2.2.), ergibt sich damit im Rahmen einer Gesamtschau, dass es der Klägerin an der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 1 Abs. 1 PBZuGV fehlt, weil davon auszugehen ist, dass sie ihr Verhalten fortsetzen würde und damit auch künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Kläger-Vertreters, dass die Verstöße - soweit solche tatsächlich festzustellen seien - ausschließlich bzw. überwiegend dem Gesellschafter H. anzulasten seien, der die Gesellschaft nunmehr verlassen habe. Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs einer gewerberechtlichen Genehmigung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier mithin der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 06.08.2018, so dass selbst späteres „Wohlverhalten“ nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris, m.w.N.). Nachdem H. im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch Gesellschafter war, kommt es mithin für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht nur auf den Gesellschafter O., sondern auch auf den Gesellschafter H. an. Weiterhin kann auch nicht, wie vom Klägervertreter angenommen, lediglich „ein Teil der Gesellschaft“, nämlich der Gesellschafter O. mit den hier noch im Streit stehenden drei Taxigenehmigungen, für die er nach dem Gesellschaftsvertrag die alleinige Verantwortung tragen soll, gleichsam „isoliert“ einer Zuverlässigkeitsprognose unterzogen werden. Dies verbietet sich bereits deshalb, weil die GbR, d.h. „die Gesamtheit der Gesellschafter“ im Besitz der Taxigenehmigungen ist und es deshalb nicht zulässig wäre, unter dem Deckmantel der Gesellschaft zwei voneinander unabhängige, getrennt zu betrachtende Unternehmen, zu führen (vgl. auch § 6 PBefG). Wäre das Unternehmen dieser Art geführt worden, so würde sich im Übrigen bereits hieraus die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Abgesehen davon ist der Gesellschafter O. nach dem für die personenbeförderungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gesellschaftsvertrag vom 16.04.2010 aber der zur Geschäftsführung und Vertretung allein Berechtigte und Verpflichtete sowie der für die kaufmännische Abwicklung und Personalführung allein Zuständige. Damit sind ihm, auch wenn seine „Geschäftsführertätigkeit“ im Rahmen der GbR nicht mit derjenigen eines Geschäftsführers einer juristischen Person vergleichbar ist, auf Grund dieser vertraglich übertragenen Funktionen die Handlungen des Gesellschafters H. im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR zuzurechnen, zumal auch nur er die zur Führung des Unternehmens fachliche Eignung besitzt und gegenüber der Beklagten nachgewiesen hat. |
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| Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten. Bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugB angeführten arbeitsrechtlichen Pflichten handelt es sich vornehmlich um die Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifvereinbarungen, der Arbeitszeitvorschriften oder anderer dem Unternehmer gegenüber den Arbeitnehmern obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen wie der aus dem Mindestlohngesetz. Unter die sozialrechtlichen Verpflichtungen fallen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 25 PBefG, Rdnr. 17). |
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| Die der Klägerin im Hinblick darauf vorzuwerfenden schweren Verstöße gegen arbeits - oder sozialrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugV ergeben sich aus den Feststellungen des Hauptzollamtes S., die es im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft S. geführten Ermittlungsverfahrens - ... - getroffen hat. Die Feststellungen des Hauptzollamtes sind auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, insbesondere den vom Hauptzollamt erhobenen und ausgewerteten Betriebsdaten und Zeugenaussagen der Fahrer der Klägerin, nachvollziehbar und plausibel, weshalb das Gericht diese Feststellungen für zutreffend erachtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, nachdem sie diese Feststellungen bereits nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, sondern der Kläger-Vertreter sich allenfalls pauschal dahingehend eingelassen hat, dass das Hauptzollamt nicht zutreffende Referenzwerte angesetzt habe. Abgesehen davon, dass dieser Einwand an den wesentlichen Feststellungen des Hauptzollamtes vorbeigeht, hat der Kläger-Vertreter aber auch selbst - nicht zuletzt durch den unvermittelten Austritt des Gesellschafter H. aus der GbR, der vermeintlich die Probleme in der GbR verursacht habe - zu erkennen gegeben, dass es im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Klägerin zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein dürfte. |
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| Die Feststellungen des Hauptzollamtes, die es auf Grund der Auswertung der Betriebsdaten der Klägerin (u.a. Schichtzettel, Stundenaufzeichnungen, Taxiquittungen, Lohnabrechnungen) und Zeugenaussagen der Fahrer der Klägerin getroffen hat, lassen den Schluss darauf zu, dass die Klägerin die zuständigen Stellen über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen nicht oder nicht richtig in Kenntnis gesetzt hat (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen im Aktenvermerk vom 05.12.2016 und die Zwischenberichte vom 15.05.2017 und 31.08.2017 mit den jeweiligen Querverweisen auf die Beweismittelakten). Dies ergibt sich vor allem aus Folgendem: |
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| Die aufgefundenen Schichtzettel, die von den Fahrern ausgefüllt wurden, belegen die tatsächlichen Arbeitstage der Fahrer. Die auf den offiziellen Stundenaufzeichnungen erfassten Arbeitstage weichen von den Tagen ab, an denen die Fahrer laut ihren Schichtzetteln gearbeitet haben. Auf den offiziellen Stundenaufzeichnungen sind dabei insgesamt deutlich weniger Arbeitstage erfasst, als die Fahrer laut ihren Schichtzetteln tatsächlich gearbeitet haben. So hat beispielsweise der Fahrer T. zugegeben, dass er insgesamt doppelt so viel gearbeitet hat, wie für ihn offiziell an Arbeitszeit erfasst wurde, nämlich insgesamt 5 Tage pro Woche jeweils 8 bis 9 Stunden/Tag. Er habe auch mehr Geld erhalten, als auf den Abrechnungen stehe. Das Geld habe er immer in bar erhalten, eine Quittung gebe es nicht (vgl. auch EA Band II S. 304). Seine Umsätze lagen monatlich zwischen 5.100 und 6.700 EUR. Bei den anderen Fahrern lagen die Umsatzzahlen ebenfalls mindestens zwischen 3.500 EUR und 5.000 EUR. Der Fahrer S. machte monatlich sogar 5.500 bis 8.000 EUR Umsatz. Die Fahrer gaben jedoch in den Vernehmungen an, täglich zwischen 60 und maximal 200 EUR Umsatz gemacht zu haben und monatlich auf ca. 2.000 bis 3.000 EUR gekommen zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass auch die anderen Fahrer deutlich länger als offiziell angegeben gearbeitet haben, um den höheren Umsatz erwirtschaften zu können. Dies wird auch durch die Schichtzettelauswertung im Hinblick auf den darin angegebenen Kilometerstand bestätigt. Auf den Schichtzetteln wird jeden Tag der Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Schicht eines Fahrers erfasst, welcher aus dem Taxameter abgelesen wird. Die pro Fahrer am Tag zurückgelegten Kilometer umgerechnet in Arbeitsstunden ergaben bei einer von der BG Verkehr für den Stadtverkehr angesetzten Durchschnittsgeschwindigkeit von 15 km/h, dass die Fahrer pro Tag deutlich länger gearbeitet haben, als auf den Stundenaufzeichnungen erfasst wurde. Auch wurden Taxiquittungen zu Zeiten ausgestellt, in denen laut offiziellen Stundenaufzeichnungen keiner der Fahrer gearbeitet hat. Beispielsweise hat der Fahrer S. am 22.06.2015 laut Stundenaufzeichnungen von 14 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Auf dem Schichtzettel ist als 2. Fahrt des Tages eine Tour mit der Summe von 83,50 EUR vermerkt. Diese Tour endete laut Taxiquittung um 22:33 Uhr, danach sind auf dem Schichtzettel noch weitere 6 Touren vermerkt. Eine Arbeitszeit zwischen 14 und 16 Uhr ist damit nicht möglich. Weiterhin hat der Fahrer S. am 05.06.2015 laut Stundenaufzeichnungen von 14 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Laut Schichtzetteln ist er in dieser Zeit jedoch 13 Touren gefahren und hat dabei einen Umsatz von 249 EUR gemacht. Diese Anzahl der Touren und die Höhe des gemachten Umsatzes laut Schichtzetteln ist mit den Arbeitszeiten auf den offiziellen Stundenaufzeichnungen nicht in Einklang zu bringen. Der Fahrer S. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung auch selbst zugegeben, dass man einen Umsatz von 200 EUR in 3 Stunden nicht machen könne, das sei unmöglich (EA Band II, S. 362). |
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| Weiterhin hat das Hauptzollamt exemplarisch für zwei Monate eine Auswertung vorgenommen, ob die Umsätze, die laut Schichtzetteln tatsächlich gemacht wurden, mit den Angaben im Kassenbuch übereinstimmen. So existiert beispielsweise für Januar 2015 nur ein Kassenbuch, in dem die Umsätze aller 6 Fahrzeuge in einer Summe eingetragen wurden. Diesen Umsätzen gegenübergestellt wurden die Umsätze laut Schichtzetteln von den drei Fahrzeugen, für die die Schichtzettel sichergestellt werden konnten. Dabei ergab sich, dass die Summe der tatsächlichen Umsätze laut Schichtzettel für 3 Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 23.043,00 EUR lediglich um 70,50 EUR unter der in der Buchhaltung für alle sechs Fahrzeuge erfassten Summe in Höhe von insgesamt 23.113,50 EUR liegt. Da die restlichen drei Fahrzeuge in einem Monat nicht lediglich 70,50 EUR Umsatz machen, ist davon auszugehen, dass ca. die Hälfte der Umsätze nicht in der offiziellen Buchhaltung erfasst wurde (vgl. EA Bl. 483). Für Januar 2016 wurde das Kassenbuch nach Fahrzeugen getrennt geführt. Dabei wurden für die Auswertung nur die drei Fahrzeuge herangezogen, für die auch die Schichtzettel vorliegen. Dabei ergab sich, dass die in der Buchhaltung erfassten Umsätze in Höhe von insgesamt 12.011,30 EUR um 14.945,70 EUR niedriger sind als der laut Schichtzetteln tatsächlich gemachte Umsatz in Höhe von insgesamt 26.957 EUR (vgl. EA Bl. 484). Ferner passen die Stundenaufzeichnungen einiger Fahrer nicht zu den Lohnabrechnungen. Laut Lohnabrechnung wurden nicht die Stunden bezahlt, die der Fahrer laut Stundenaufzeichnungen gearbeitet hat. So ergab sich beispielsweise für den Fahrer A. in den Monaten April bis Juli 2016 bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR aus den gearbeiteten Stunden laut Stundenaufzeichnungen jeweils ein höheres Monatsgehalt, als laut Lohnabrechnung bezahlt wurde. Das Hauptzollamt schließt aus seinen Ermittlungen, dass die Fahrer nicht nach Stunden, sondern nach Umsatz bezahlt wurden und dass sich bei einer Umsatzbeteiligung von 50% deutlich höhere Monatslöhne pro Fahrer ergeben, als in der Buchhaltung abgerechnet. So hat der Fahrer T.A. auf der Rückseite seiner Schichtzettel jeweils eine Zahl vermerkt, wobei es sich stets um die Hälfte des gemachten Tagesumsatzes gehandelt hat. Außerdem findet sich regelmäßig auf der Rückseite eines Schichtzettels oder auf einem der Umschläge, in denen die Schichtzettel gesammelt wurden, eine Berechnung, bei der ebenfalls stets die Hälfte des gemachten Umsatzes für einen bestimmten Zeitraum ermittelt und danach erst die anfallenden Kosten sowie die per Kreditkarte bezahlten Umsätze abgezogen werden (so bei den Schichtzetteln der Fahrer C., H.D., C.S. und K.). Selbst wenn man diese Schlussfolgerung nicht ziehen wollte, müsste auf Grund der Ermittlungen des Hauptzollamtes aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass selbst bei einer Bezahlung nach Stunden die Fahrer auf Grund eines zeitlich weit umfangreicheren tatsächlichen Einsatzes, der lediglich in den offiziellen Stundenaufzeichnungen nicht erfasst wird, deutlich höhere Monatslöhne erhalten, als in der Buchhaltung abgerechnet. Die offiziellen Stundenaufzeichnungen, die als Grundlage der jeweiligen Lohnabrechnungen dienen, erweisen sich im Grunde für den Nachweis, wie viele Stunden ein Fahrer gearbeitet hat, als völlig wertlos. Dies folgt bereits daraus, dass die Stundenaufzeichnungen sehr oft die gleichen Schichtzeiten der Fahrer ausweisen, obwohl diese häufig angaben, wechselnde Arbeitszeiten zu haben. Insbesondere behaupteten sie, sich ihren Arbeitsbeginn frei aussuchen zu können und dann anzufangen, wann sie gerade Lust hatten. Außerdem hätte die tägliche Arbeitszeit variieren, je nachdem, wie viel Kundschaft sie gerade gehabt hätten. Als Erklärung haben die meisten Fahrer angegeben, dass die Stundenaufzeichnungen nicht von ihnen geschrieben worden seien und die darauf stehenden Arbeitszeiten auch nicht ihren tatsächlichen Arbeitszeiten entsprochen hätten. Wenn die Stundenaufzeichnungen von ihnen selbst geschrieben wurden, haben sie eingeräumt, dass die eingetragenen Uhrzeiten lediglich eine gleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitsstunden pro Monat darstellten. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten seien aber sehr unterschiedlich und flexibel gewesen. Abgesehen davon hat auch der frühere Bevollmächtigte der Klägerin eingeräumt, dass die Klägerin Fahrer beschäftigt habe, ohne diese für die Sozialversicherung anzumelden. So hat der Fahrer S.C., der seit März 2015 nicht mehr zur Sozialversicherung angemeldet war, auch beispielsweise angegeben, dass er im April 2015 nicht mehr für die Klägerin gefahren sei. Gleichwohl gibt es von ihm Stundenaufzeichnungen von April 2015 (vgl. EA Band II S. 297, BMA I Bl. 81). |
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| Weiterhin hat beispielsweise der Fahrer A.T. angegeben, dass er nie mehr Geld erhalten habe, als auf den Lohnabrechnungen gestanden habe. Tatsächlich hat er aber nach den von ihm geschriebenen Stundenaufzeichnungen mehr gearbeitet, so dass ihm offiziell zu wenig bezahlt wurde. Dies begründet den Verdacht, dass ihm der Mindestlohn nicht bezahlt wurde. Auch gaben manche Fahrer an, dass sie für den Urlaub nicht bezahlt wurden oder dafür Überstunden ansammeln mussten, um Urlaub zu nehmen. Der Fahrer M. hat angegeben, dass er den vereinbarten Lohn nur dann in der vollen Höhe bekommen habe, wenn er den Umsatz erbracht habe, der von seinem Chef verlangt worden sei (vgl. EA Band II S. 307). |
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| Diese vom Hauptzollamt ermittelten Verstöße wiegen schwer, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, dass es sich um ein Fehlverhalten der Klägerin handelt, das sich über mehrere Jahre erstreckt. Es kann also nicht von Einzelfällen ausgegangen werden, in denen den zuständigen Stellen fehlerhafte Angaben über sozialversicherungsrechtliche Tatsachen gemacht wurden. Vielmehr liegt ein systematisches Vorgehen der Klägerin nahe, um die zuständigen Stellen zu täuschen. Auch umfänglich ist der Verstoß als schwer zu werten. Das zeigt die exemplarische Umsatzaufstellung des Hauptzollamtes, wonach allein für Januar 2016 bei Betrachtung von nur dreien der sechs klägerischen Fahrzeuge in den offiziellen Büchern ein Umsatz von 14.945,70 EUR fehlt. |
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| Daneben liegen noch weitere Verstöße der Klägerin gegen von ihr als Taxiunternehmerin zu beachtende Vorschriften des Straßenpersonenverkehrs vor, die zwar - jeweils für sich betrachtet - nicht gleichermaßen „schwer“ wiegen wie die unter 2.1. aufgezeigten Verstöße. Im Zusammenhang mit diesen erhärten sie aber die Prognose, dass die Klägerin nicht willens oder dazu in der Lage ist, sich trotz zahlreicher Ermahnungen durch die Beklagte, an die für ihr Taxiunternehmen geltenden Vorschriften zu halten. |
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| So spricht viel dafür, dass die Klägerin ihre Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß führt. |
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| Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO sind Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Die Buchführung muss gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Eine entsprechende Regelung für die Umsatzsteuer findet sich in § 22 Abs. 1 UStG. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen. Tägliche oder wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen genügen nicht. Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen wird aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Einnahmeursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Taxiunternehmer sind allerdings steuerrechtlich nicht verpflichtet, das eingesetzte Personal, die jeweiligen Arbeitszeiten und die Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge zu dokumentieren oder sog. Schichtzettel zu führen. Solche anderen Formen der Aufzeichnung sind nur eine Erleichterung, die der Taxiunternehmer nicht in Anspruch zu nehmen braucht, wenn er stattdessen jede einzelne Bareinnahme aufzeichnet (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02 - und Beschluss vom 18.03.2015 - III B 43/14 - juris, m.w.N.). |
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| Die Klägerin hat diese Vorgaben nicht eingehalten und damit einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten begangen. Die Klägerin zeichnet ihre Einnahmen in Form von sog. Schichtzetteln auf. Soweit Schichtzettel überhaupt lückenlos vorliegen, sind diese aber überwiegend unvollständig ausgefüllt. Nahezu durchgehend fehlen Informationen zu Schichtbeginn und Schichtende sowie Angaben zu Tachoständen. Teilweise sind auch die einzelnen Fahrten nicht aufgeschlüsselt, so dass die Fahrpreise nicht ausgelesen werden können. Die Schichtzettel der Klägerin schaffen daher keine durchgehende Nachvollziehbarkeit der klägerischen Umsätze und erfüllen ihren abgaberechtlichen Zweck nicht. Einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV vermag die Kammer hierin allerdings noch nicht zu erkennen, auch wenn es bei der Klägerin nach den Angaben des Fahrers H.A. gegenüber der Beklagten am 19.04.2018 wohl die Anweisung gegeben hat, die Beträge und die Fahrtstrecke in den Schichtzetteln wegzulassen, mithin die Schichtzettel unvollständig zu führen. Nach der Rechtsprechung der Kammer begründet die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen alleine noch nicht die Annahme eines „schweren“ Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften (vgl. u.a. Urteile vom 27.02.2019 - 8 K 10743/18 - und 12.12.2018 - 8 K 8942/18 -). Hinweise dafür, dass die für die Prüfung von derartigen Verstößen zuständige Finanzverwaltung rechtliche Schritte gegen die Klägerin eingeleitet hätte, liegen nicht vor. Das Finanzamt hat grundsätzlich die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen der Bescheinigung in Steuersachen zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 -, jeweils juris). Hier hat die Klägerin - von der Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass sie im laufenden Antragsverfahren auf Wiedererteilung der Taxigenehmigungen uneingeschränkte Bescheinigungen in Steuersachen vorgelegt habe. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Finanzverwaltung wegen der Mängel in den Einnahmeaufzeichnungen ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hätte (vgl. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). |
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| Soweit die Klägerin von Januar bis Dezember 2017 zwei Taxen mit ungeeichten Taxametern in Gebrauch hatte, stellt dies einen Verstoß gegen § 28 BOKraft i.V.m. den Bestimmungen des Eichrechts dar. Bei der BOKraft handelt es sich auch um eine Rechtsverordnung die auf der Grundlage des PBefG ergangen ist. Dabei ist der Klägerin anzulasten, dass sie auch auf die Aufforderung der Beklagten hin die Eichung nicht unverzüglich nachgeholt hat und dass ein Bußgeld in Höhe von 300 EUR rechtskräftig verhängt wurde. Auch wenn sich bei der - nachgeholten - Eichung herausgestellt hat, dass beide Geräte in ihrer Funktion fehlerfrei waren und somit keine Gefahr für die Kunden der Klägerin begründen konnten, zeigt auch dieser Verstoß, dass die Klägerin trotz behördlichen Hinweises über einen längeren Zeitraum die von ihr einzuhaltenden Vorschriften des Straßenpersonenverkehrs missachtet hat, indem sie die beiden Fahrzeuge weiterhin in ihrem Betrieb eingesetzt hat. |
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| Bei den weiteren von der Beklagten aufgelisteten Zwischenfällen ab dem Jahr 2014 handelt es sich zwar sämtlich um Bagatellen: |
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| So hatte der Gesellschafter H. am 19.02.2014 gegenüber der Beklagten versichert, dass ihm keine ihn betreffenden negativen Eintragungen in das Gewerbezentralregister bekannt seien. Tatsächlich lag jedoch eine Eintragung über einen Bußgeldbescheid des Hauptzollamts S. wegen nicht rechtzeitig erstatteter Meldung in Höhe von 300 EUR vor. Am 25.05.2014 führte der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... weder Taxi-Tarif noch Taxi-Ordnung mit. Am 03.11.2014 war das von der Klägerin eingesetzte und auf diese konzessionierte Ersatztaxi mit der Ordnungsnummer ... mit einem selbstgezeichneten Ordnungsnummern-Schild gekennzeichnet. Am 05.03.2015 fuhr der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... gegen 22:22 Uhr ohne angelegten Sicherheitsgurt und telefonierte während der Fahrt. Von der Polizei darauf angesprochen, reagierte der Fahrer uneinsichtig und aggressiv. Ferner führte das Taxi keine aktuelle Taxitarifordnung mit. Am 09.03.2015 parkte das auf die Klägerin konzessionierte Taxi mit der Ordnungsnummer ... 50 Minuten abgeschlossen auf dem Taxiplatz in der L. Straße (S.-...). Am 20. 07.2015 lehnte der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... eine Kurzfahrt ab. Am 12.11.2015 nahm der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... einen Fahrgast auf, der bereits ein anderes Taxi bestellt hatte. Nach dessen Ankunft wechselte der Fahrgast die Taxis und wurde daraufhin von dem Fahrer des klägerischen Taxis zur Zahlung von 3,40 EUR aufgefordert. Dieser berührte und beleidigte den Fahrer des anderen Taxis im Rahmen dieses Geschehens. Am 15.01.2016 stand das auf die Klägerin konzessionierte Taxi mit der Ordnungsnummer ... mit leuchtendem Schild und auftragsbereit im Bereich des Taxistands Kronprinzstraße/Rotebühlplatz. Es war unbesetzt und der zugehörige Fahrer konnte durch die kontrollierende Streifenwagenbesetzung erst nach drei Minuten angetroffen werden. Am 16.06.2016 und am 17.07.2017 wurde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen die Klägerin erstattet, weil diese den Untersuchungsbericht im Sinne des § 41 II BO-Kraft für das Fahrzeug S-... nicht der Führerscheinstelle vorgelegt hatte. Am 12.09.2017 führte der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... die Taxi-Tarifordnung nicht mit. Am Morgen des 23.04.2018 stand das auf die Klägerin konzessionierte Taxi mit der Ordnungsnummer ... auf dem Fußgängerüberweg der Ampel beim K... Hospital in S.. |
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| In der Zusammenschau mit den sonst festgestellten Verstößen vermögen diese Verstöße aber das Bild abzurunden. Denn auch wenn sich diese Feststellungen auf einen Zeitraum von vier Jahren beziehen und auf eine Betrachtung aller für die Klägerin tätiger Fahrer, so fällt doch auf, dass die der Klägerin regelmäßig erteilten Ermahnungen der Beklagten nicht gefruchtet haben und es immer wieder zu Zwischenfällen gekommen ist. |
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| Insgesamt betrachtet fehlt es der Klägerin damit an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit aus personenbeförderungsrechtlicher Sicht, so dass nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen und die Beklagte die Taxigenehmigungen damit zu Recht (zwingend) widerrufen hat. |
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| Soweit das Verfahren auf Grund der Rücknahme eingestellt wurde, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Widerrufs der drei Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern ..., ..., ... zurückgenommen hat. |
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| Die Klage hat im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (unter 1.) aber unbegründet (unter 2.) |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin weder an der erforderlichen Klagebefugnis (unter 1.1.) noch am Rechtsschutzbedürfnis (unter 1.2.). |
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| Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 18/16 - juris, m.w.N.). |
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| Gemessen hieran ist eine Klagebefugnis der Klägerin, die sich (zuletzt) gegen den sie belastenden Widerruf von dreien ihrer sechs Taxigenehmigungen wendet, gegeben. Dies gilt dabei insbesondere auch im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung erklärten Austritt des Gesellschafters H. aus der Gesellschaft und Kündigung des Gesellschaftsvertrags vom 16.04.2010 und der Annahme dieser Erklärungen durch den Gesellschafter O.. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass diese Erklärungen nicht bereits zur Vollbeendigung der GbR geführt haben, was zur Folge gehabt hätte, dass die GbR als Rechtssubjekt weggefallen wäre - sie mithin auch nicht mehr parteifähig gewesen wäre - und damit keine subjektiven Rechte der GbR mehr hätte geltend machen können. Im Falle einer zweigliedrigen Gesellschaft, wie hier, tritt zwar mit Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter die sofortige Vollbeendigung ein, wenn dem Verbleibenden der Anteil des Ausscheidenden auf Grund einer entsprechenden Fortsetzungsklausel zuwächst und es deshalb nicht zu einer Auseinandersetzung kommt. Von einer solchen Fallkonstellation dürfte hier jedoch nicht auszugehen sein. So sieht bereits § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der GbR vom 16.04.2010 nur vor, dass beim Verbleib lediglich eines Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter den Betrieb als Einzelunternehmen fortführen „kann“. Zum anderen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Gesellschaft nunmehr „abgewickelt“ werden müsse, was nicht anders verstanden werden kann, als dass sich die Gesellschaft in eine „Auseinandersetzungsgesellschaft“ verwandelt hat, die gemäß den §§ 730 - 735 ff. BGB ihre Rechtsbeziehungen zu ihren Gesellschaftern und zu Dritten abwickelt. Bis zum Liquidationsabschluss besteht die Klägerin damit - wenn auch mit dem auf die Auseinandersetzung beschränkten Gesellschaftszweck - als Rechtsträger fort und kann eine mögliche Verletzung von eigenen Rechten durch den Widerruf der Taxigenehmigungen geltend machen (vgl. zur Auflösung einer Gesellschaft, gerade auch im Falle einer 2-Personen-Gesellschaft: Kilian in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu §§ 723-728 BGB, Rdnr. 1 ff und § 730 BGB Rdnr. 6; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 723 BGB, Rdnr. 8 ff.; Schöne in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2018, § 723 Rdnr. 3-4). |
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| Ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung des Widerrufs ist ebenfalls gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gültigkeitsdauer der Taxigenehmigungen - auch ohne ihren Widerruf - am 26.02.2019 abgelaufen ist. Ein Interesse der Klägerin an der begehrten Aufhebung des Widerrufs besteht bereits deshalb, weil sie vor (regulärem) Ablauf der Taxigenehmigungen entscheidungsfähige Anträge auf Weitererteilung für weitere 5 Jahre gestellt hat und ihr deshalb im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf Wiedererteilung das sog. Altunternehmerprivileg zu Gute kommen könnte (vgl. § 13 Abs. 3 PBefG). |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Der in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 06.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.08.2018 ausgesprochene Widerruf der drei Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern ..., ... und ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den Widerruf der Taxigenehmigungen ist § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung - zwingend - zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Unzuverlässigkeit ist ein persönlicher, charakterlicher Mangel, der die Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden belegt. Deshalb ist bei einem bisher nicht einwandfreien Verhalten eine objektive Würdigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich seiner Persönlichkeit darauf erforderlich, ob er noch Vertrauen verdient. Hat er Verstöße gegen die Rechtsordnung begangen, so wird es auf ihre Art, Anzahl und Schwere ankommen; aus den einzelnen Umständen kann sich auch ergeben, ob der Betreffende trotz dieser Rechtsbrüche genügend charakterliche Fähigkeit besitzt, um ihm das Gewerbe eines Verkehrsunternehmers anzuvertrauen (BVerwG vom 26.01.1962 - VII C 37/60 - NJW 1962, 882). Es kommt auf eine Bewertung des Gesamtverhaltens und der Gesamtpersönlichkeit an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, B § 13, Rdnrn. 20 ff.). |
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| Durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - werden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit weiter konkretisiert. Danach gelten gemäß § 1 Abs. 1 PBZugV das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV insbesondere im Fall der dort beispielhaft aufgeführten schweren Verstöße. |
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| Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) und schwere Verstöße gegen weitere im einzelnen aufgeführte Vorschriften und Pflichten (Nr. 2), wie etwa gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) PBZugV), oder gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV). Wie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV erfolgte Gleichordnung der schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und der schweren Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit zeigt, muss es sich bei den „schweren“ Verstößen gegen die im Einzelnen aufgeführten sonstigen Vorschriften und Pflichten dabei um schwerwiegende Verstöße mit eindeutiger negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde. Der Katalog des § 1 Abs. 2 PBZugV enthält allerdings keine abschließende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von schweren Verstößen, die Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit begründen. Einer negativen Beurteilung der Zuverlässigkeit stünde deshalb nicht bereits der Umstand entgegen, dass einem Antragsteller kein schwerer Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV anzulasten ist. Da das Fernhalten unzuverlässiger Unternehmer vom Kraftverkehr zum Zwecke der Personenbeförderung der Sache nach (auch) eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, wäre es nicht zweckgerecht, die Zuverlässigkeit des Unternehmers selbst bei auf der Hand liegenden Bedenken nur deshalb annehmen zu müssen, weil der Betreffende (noch) nicht wegen schwerer Verstöße straf- oder ordnungsrechtlich belangt („verurteilt“) worden ist. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können somit auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen. Ein hinreichender Anhaltspunkt kann etwa dann gegeben sein, wenn der Unternehmer zwar nicht durch einzelne schwere Verstöße, aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen ist und die Umstände darauf schließen lassen, dass er nicht willens oder dazu in der Lage ist, dieses Fehlverhalten einzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 CS 17.2555 - juris). Hinsichtlich des Prüfungsmaßtabs ist zu beachten, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) und d) PBZugV erfordern, dass tatsächlich feststeht, dass schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche und abgabenrechtliche Pflichten begangen wurden. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift reicht der bloße Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, nicht aus. Ein solch weites Verständnis des Inhalts der Vorschrift wäre nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG problematisch (OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 B 26/18 -, juris; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 PBefG, Rn. 10.), da die Versagung einer Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2008 - 13 A 8/07 -, juris). |
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| Handelt es sich bei dem „Unternehmer“ - wie hier - um eine (nicht-rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kommt es dabei auf die Zuverlässigkeit jedes einzelnen Gesellschafters an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23.03.1984 - 7 C 29/82 - (juris) angemerkt, dass als natürliche Person im Sinne von § 3 Abs. 1 PBefG, die nach dieser Vorschrift Träger der Genehmigung sein kann, auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, d.h. die Gesamtheit der Gesellschafter in Betracht komme. Hieraus ist zu folgern, dass die Rechte und Pflichten aus der Genehmigung die einzelnen Gesellschafter trifft, mit der Konsequenz, dass die persönliche Zuverlässigkeit in der Person eines jeden einzelnen Gesellschafters vorhanden sein muss (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 PBefG, Rdnr. 6.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, B § 3 zu Abs. 1,1.). |
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| Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, da sich den vorliegenden Behördenakten und den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft S. nicht nur ein bloßer Verdacht, sondern hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Klägerin tatsächlich schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugV begangen hat, die tragfähige Rückschlüsse auch auf ein zukünftiges pflichtwidriges Verhalten der Klägerin zulassen (unter 2.1.). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seit Aufnahme der Ermittlungstätigkeit im Jahr 2016 noch keine Anklage erhoben hat und die Klägerin demgemäß auch straf- oder ordnungsrechtlich bislang (noch) nicht belangt worden ist, steht dem nicht entgegen, da sich insbesondere aus den vom Hauptzollamt zusammengetragenen und ausgewerteten Betriebsdaten der Klägerin hinreichend belastbare Tatsachen für schwere Verstöße ergeben. Unter Berücksichtigung der weiteren von der Beklagten im Einzelnen festgestellten - leichteren - Verstöße, insbesondere im Hinblick auf die BOKraft und abgabenrechtliche Vorschriften (unter 2.2.), ergibt sich damit im Rahmen einer Gesamtschau, dass es der Klägerin an der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 1 Abs. 1 PBZuGV fehlt, weil davon auszugehen ist, dass sie ihr Verhalten fortsetzen würde und damit auch künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Kläger-Vertreters, dass die Verstöße - soweit solche tatsächlich festzustellen seien - ausschließlich bzw. überwiegend dem Gesellschafter H. anzulasten seien, der die Gesellschaft nunmehr verlassen habe. Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs einer gewerberechtlichen Genehmigung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier mithin der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 06.08.2018, so dass selbst späteres „Wohlverhalten“ nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris, m.w.N.). Nachdem H. im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch Gesellschafter war, kommt es mithin für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht nur auf den Gesellschafter O., sondern auch auf den Gesellschafter H. an. Weiterhin kann auch nicht, wie vom Klägervertreter angenommen, lediglich „ein Teil der Gesellschaft“, nämlich der Gesellschafter O. mit den hier noch im Streit stehenden drei Taxigenehmigungen, für die er nach dem Gesellschaftsvertrag die alleinige Verantwortung tragen soll, gleichsam „isoliert“ einer Zuverlässigkeitsprognose unterzogen werden. Dies verbietet sich bereits deshalb, weil die GbR, d.h. „die Gesamtheit der Gesellschafter“ im Besitz der Taxigenehmigungen ist und es deshalb nicht zulässig wäre, unter dem Deckmantel der Gesellschaft zwei voneinander unabhängige, getrennt zu betrachtende Unternehmen, zu führen (vgl. auch § 6 PBefG). Wäre das Unternehmen dieser Art geführt worden, so würde sich im Übrigen bereits hieraus die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Abgesehen davon ist der Gesellschafter O. nach dem für die personenbeförderungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gesellschaftsvertrag vom 16.04.2010 aber der zur Geschäftsführung und Vertretung allein Berechtigte und Verpflichtete sowie der für die kaufmännische Abwicklung und Personalführung allein Zuständige. Damit sind ihm, auch wenn seine „Geschäftsführertätigkeit“ im Rahmen der GbR nicht mit derjenigen eines Geschäftsführers einer juristischen Person vergleichbar ist, auf Grund dieser vertraglich übertragenen Funktionen die Handlungen des Gesellschafters H. im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR zuzurechnen, zumal auch nur er die zur Führung des Unternehmens fachliche Eignung besitzt und gegenüber der Beklagten nachgewiesen hat. |
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| Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten. Bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugB angeführten arbeitsrechtlichen Pflichten handelt es sich vornehmlich um die Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifvereinbarungen, der Arbeitszeitvorschriften oder anderer dem Unternehmer gegenüber den Arbeitnehmern obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen wie der aus dem Mindestlohngesetz. Unter die sozialrechtlichen Verpflichtungen fallen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 25 PBefG, Rdnr. 17). |
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| Die der Klägerin im Hinblick darauf vorzuwerfenden schweren Verstöße gegen arbeits - oder sozialrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBZugV ergeben sich aus den Feststellungen des Hauptzollamtes S., die es im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft S. geführten Ermittlungsverfahrens - ... - getroffen hat. Die Feststellungen des Hauptzollamtes sind auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, insbesondere den vom Hauptzollamt erhobenen und ausgewerteten Betriebsdaten und Zeugenaussagen der Fahrer der Klägerin, nachvollziehbar und plausibel, weshalb das Gericht diese Feststellungen für zutreffend erachtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, nachdem sie diese Feststellungen bereits nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, sondern der Kläger-Vertreter sich allenfalls pauschal dahingehend eingelassen hat, dass das Hauptzollamt nicht zutreffende Referenzwerte angesetzt habe. Abgesehen davon, dass dieser Einwand an den wesentlichen Feststellungen des Hauptzollamtes vorbeigeht, hat der Kläger-Vertreter aber auch selbst - nicht zuletzt durch den unvermittelten Austritt des Gesellschafter H. aus der GbR, der vermeintlich die Probleme in der GbR verursacht habe - zu erkennen gegeben, dass es im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Klägerin zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein dürfte. |
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| Die Feststellungen des Hauptzollamtes, die es auf Grund der Auswertung der Betriebsdaten der Klägerin (u.a. Schichtzettel, Stundenaufzeichnungen, Taxiquittungen, Lohnabrechnungen) und Zeugenaussagen der Fahrer der Klägerin getroffen hat, lassen den Schluss darauf zu, dass die Klägerin die zuständigen Stellen über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen nicht oder nicht richtig in Kenntnis gesetzt hat (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen im Aktenvermerk vom 05.12.2016 und die Zwischenberichte vom 15.05.2017 und 31.08.2017 mit den jeweiligen Querverweisen auf die Beweismittelakten). Dies ergibt sich vor allem aus Folgendem: |
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| Die aufgefundenen Schichtzettel, die von den Fahrern ausgefüllt wurden, belegen die tatsächlichen Arbeitstage der Fahrer. Die auf den offiziellen Stundenaufzeichnungen erfassten Arbeitstage weichen von den Tagen ab, an denen die Fahrer laut ihren Schichtzetteln gearbeitet haben. Auf den offiziellen Stundenaufzeichnungen sind dabei insgesamt deutlich weniger Arbeitstage erfasst, als die Fahrer laut ihren Schichtzetteln tatsächlich gearbeitet haben. So hat beispielsweise der Fahrer T. zugegeben, dass er insgesamt doppelt so viel gearbeitet hat, wie für ihn offiziell an Arbeitszeit erfasst wurde, nämlich insgesamt 5 Tage pro Woche jeweils 8 bis 9 Stunden/Tag. Er habe auch mehr Geld erhalten, als auf den Abrechnungen stehe. Das Geld habe er immer in bar erhalten, eine Quittung gebe es nicht (vgl. auch EA Band II S. 304). Seine Umsätze lagen monatlich zwischen 5.100 und 6.700 EUR. Bei den anderen Fahrern lagen die Umsatzzahlen ebenfalls mindestens zwischen 3.500 EUR und 5.000 EUR. Der Fahrer S. machte monatlich sogar 5.500 bis 8.000 EUR Umsatz. Die Fahrer gaben jedoch in den Vernehmungen an, täglich zwischen 60 und maximal 200 EUR Umsatz gemacht zu haben und monatlich auf ca. 2.000 bis 3.000 EUR gekommen zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass auch die anderen Fahrer deutlich länger als offiziell angegeben gearbeitet haben, um den höheren Umsatz erwirtschaften zu können. Dies wird auch durch die Schichtzettelauswertung im Hinblick auf den darin angegebenen Kilometerstand bestätigt. Auf den Schichtzetteln wird jeden Tag der Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Schicht eines Fahrers erfasst, welcher aus dem Taxameter abgelesen wird. Die pro Fahrer am Tag zurückgelegten Kilometer umgerechnet in Arbeitsstunden ergaben bei einer von der BG Verkehr für den Stadtverkehr angesetzten Durchschnittsgeschwindigkeit von 15 km/h, dass die Fahrer pro Tag deutlich länger gearbeitet haben, als auf den Stundenaufzeichnungen erfasst wurde. Auch wurden Taxiquittungen zu Zeiten ausgestellt, in denen laut offiziellen Stundenaufzeichnungen keiner der Fahrer gearbeitet hat. Beispielsweise hat der Fahrer S. am 22.06.2015 laut Stundenaufzeichnungen von 14 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Auf dem Schichtzettel ist als 2. Fahrt des Tages eine Tour mit der Summe von 83,50 EUR vermerkt. Diese Tour endete laut Taxiquittung um 22:33 Uhr, danach sind auf dem Schichtzettel noch weitere 6 Touren vermerkt. Eine Arbeitszeit zwischen 14 und 16 Uhr ist damit nicht möglich. Weiterhin hat der Fahrer S. am 05.06.2015 laut Stundenaufzeichnungen von 14 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Laut Schichtzetteln ist er in dieser Zeit jedoch 13 Touren gefahren und hat dabei einen Umsatz von 249 EUR gemacht. Diese Anzahl der Touren und die Höhe des gemachten Umsatzes laut Schichtzetteln ist mit den Arbeitszeiten auf den offiziellen Stundenaufzeichnungen nicht in Einklang zu bringen. Der Fahrer S. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung auch selbst zugegeben, dass man einen Umsatz von 200 EUR in 3 Stunden nicht machen könne, das sei unmöglich (EA Band II, S. 362). |
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| Weiterhin hat das Hauptzollamt exemplarisch für zwei Monate eine Auswertung vorgenommen, ob die Umsätze, die laut Schichtzetteln tatsächlich gemacht wurden, mit den Angaben im Kassenbuch übereinstimmen. So existiert beispielsweise für Januar 2015 nur ein Kassenbuch, in dem die Umsätze aller 6 Fahrzeuge in einer Summe eingetragen wurden. Diesen Umsätzen gegenübergestellt wurden die Umsätze laut Schichtzetteln von den drei Fahrzeugen, für die die Schichtzettel sichergestellt werden konnten. Dabei ergab sich, dass die Summe der tatsächlichen Umsätze laut Schichtzettel für 3 Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 23.043,00 EUR lediglich um 70,50 EUR unter der in der Buchhaltung für alle sechs Fahrzeuge erfassten Summe in Höhe von insgesamt 23.113,50 EUR liegt. Da die restlichen drei Fahrzeuge in einem Monat nicht lediglich 70,50 EUR Umsatz machen, ist davon auszugehen, dass ca. die Hälfte der Umsätze nicht in der offiziellen Buchhaltung erfasst wurde (vgl. EA Bl. 483). Für Januar 2016 wurde das Kassenbuch nach Fahrzeugen getrennt geführt. Dabei wurden für die Auswertung nur die drei Fahrzeuge herangezogen, für die auch die Schichtzettel vorliegen. Dabei ergab sich, dass die in der Buchhaltung erfassten Umsätze in Höhe von insgesamt 12.011,30 EUR um 14.945,70 EUR niedriger sind als der laut Schichtzetteln tatsächlich gemachte Umsatz in Höhe von insgesamt 26.957 EUR (vgl. EA Bl. 484). Ferner passen die Stundenaufzeichnungen einiger Fahrer nicht zu den Lohnabrechnungen. Laut Lohnabrechnung wurden nicht die Stunden bezahlt, die der Fahrer laut Stundenaufzeichnungen gearbeitet hat. So ergab sich beispielsweise für den Fahrer A. in den Monaten April bis Juli 2016 bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR aus den gearbeiteten Stunden laut Stundenaufzeichnungen jeweils ein höheres Monatsgehalt, als laut Lohnabrechnung bezahlt wurde. Das Hauptzollamt schließt aus seinen Ermittlungen, dass die Fahrer nicht nach Stunden, sondern nach Umsatz bezahlt wurden und dass sich bei einer Umsatzbeteiligung von 50% deutlich höhere Monatslöhne pro Fahrer ergeben, als in der Buchhaltung abgerechnet. So hat der Fahrer T.A. auf der Rückseite seiner Schichtzettel jeweils eine Zahl vermerkt, wobei es sich stets um die Hälfte des gemachten Tagesumsatzes gehandelt hat. Außerdem findet sich regelmäßig auf der Rückseite eines Schichtzettels oder auf einem der Umschläge, in denen die Schichtzettel gesammelt wurden, eine Berechnung, bei der ebenfalls stets die Hälfte des gemachten Umsatzes für einen bestimmten Zeitraum ermittelt und danach erst die anfallenden Kosten sowie die per Kreditkarte bezahlten Umsätze abgezogen werden (so bei den Schichtzetteln der Fahrer C., H.D., C.S. und K.). Selbst wenn man diese Schlussfolgerung nicht ziehen wollte, müsste auf Grund der Ermittlungen des Hauptzollamtes aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass selbst bei einer Bezahlung nach Stunden die Fahrer auf Grund eines zeitlich weit umfangreicheren tatsächlichen Einsatzes, der lediglich in den offiziellen Stundenaufzeichnungen nicht erfasst wird, deutlich höhere Monatslöhne erhalten, als in der Buchhaltung abgerechnet. Die offiziellen Stundenaufzeichnungen, die als Grundlage der jeweiligen Lohnabrechnungen dienen, erweisen sich im Grunde für den Nachweis, wie viele Stunden ein Fahrer gearbeitet hat, als völlig wertlos. Dies folgt bereits daraus, dass die Stundenaufzeichnungen sehr oft die gleichen Schichtzeiten der Fahrer ausweisen, obwohl diese häufig angaben, wechselnde Arbeitszeiten zu haben. Insbesondere behaupteten sie, sich ihren Arbeitsbeginn frei aussuchen zu können und dann anzufangen, wann sie gerade Lust hatten. Außerdem hätte die tägliche Arbeitszeit variieren, je nachdem, wie viel Kundschaft sie gerade gehabt hätten. Als Erklärung haben die meisten Fahrer angegeben, dass die Stundenaufzeichnungen nicht von ihnen geschrieben worden seien und die darauf stehenden Arbeitszeiten auch nicht ihren tatsächlichen Arbeitszeiten entsprochen hätten. Wenn die Stundenaufzeichnungen von ihnen selbst geschrieben wurden, haben sie eingeräumt, dass die eingetragenen Uhrzeiten lediglich eine gleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitsstunden pro Monat darstellten. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten seien aber sehr unterschiedlich und flexibel gewesen. Abgesehen davon hat auch der frühere Bevollmächtigte der Klägerin eingeräumt, dass die Klägerin Fahrer beschäftigt habe, ohne diese für die Sozialversicherung anzumelden. So hat der Fahrer S.C., der seit März 2015 nicht mehr zur Sozialversicherung angemeldet war, auch beispielsweise angegeben, dass er im April 2015 nicht mehr für die Klägerin gefahren sei. Gleichwohl gibt es von ihm Stundenaufzeichnungen von April 2015 (vgl. EA Band II S. 297, BMA I Bl. 81). |
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| Weiterhin hat beispielsweise der Fahrer A.T. angegeben, dass er nie mehr Geld erhalten habe, als auf den Lohnabrechnungen gestanden habe. Tatsächlich hat er aber nach den von ihm geschriebenen Stundenaufzeichnungen mehr gearbeitet, so dass ihm offiziell zu wenig bezahlt wurde. Dies begründet den Verdacht, dass ihm der Mindestlohn nicht bezahlt wurde. Auch gaben manche Fahrer an, dass sie für den Urlaub nicht bezahlt wurden oder dafür Überstunden ansammeln mussten, um Urlaub zu nehmen. Der Fahrer M. hat angegeben, dass er den vereinbarten Lohn nur dann in der vollen Höhe bekommen habe, wenn er den Umsatz erbracht habe, der von seinem Chef verlangt worden sei (vgl. EA Band II S. 307). |
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| Diese vom Hauptzollamt ermittelten Verstöße wiegen schwer, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, dass es sich um ein Fehlverhalten der Klägerin handelt, das sich über mehrere Jahre erstreckt. Es kann also nicht von Einzelfällen ausgegangen werden, in denen den zuständigen Stellen fehlerhafte Angaben über sozialversicherungsrechtliche Tatsachen gemacht wurden. Vielmehr liegt ein systematisches Vorgehen der Klägerin nahe, um die zuständigen Stellen zu täuschen. Auch umfänglich ist der Verstoß als schwer zu werten. Das zeigt die exemplarische Umsatzaufstellung des Hauptzollamtes, wonach allein für Januar 2016 bei Betrachtung von nur dreien der sechs klägerischen Fahrzeuge in den offiziellen Büchern ein Umsatz von 14.945,70 EUR fehlt. |
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| Daneben liegen noch weitere Verstöße der Klägerin gegen von ihr als Taxiunternehmerin zu beachtende Vorschriften des Straßenpersonenverkehrs vor, die zwar - jeweils für sich betrachtet - nicht gleichermaßen „schwer“ wiegen wie die unter 2.1. aufgezeigten Verstöße. Im Zusammenhang mit diesen erhärten sie aber die Prognose, dass die Klägerin nicht willens oder dazu in der Lage ist, sich trotz zahlreicher Ermahnungen durch die Beklagte, an die für ihr Taxiunternehmen geltenden Vorschriften zu halten. |
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| So spricht viel dafür, dass die Klägerin ihre Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß führt. |
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| Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO sind Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Die Buchführung muss gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Eine entsprechende Regelung für die Umsatzsteuer findet sich in § 22 Abs. 1 UStG. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen. Tägliche oder wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen genügen nicht. Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen wird aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Einnahmeursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Taxiunternehmer sind allerdings steuerrechtlich nicht verpflichtet, das eingesetzte Personal, die jeweiligen Arbeitszeiten und die Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge zu dokumentieren oder sog. Schichtzettel zu führen. Solche anderen Formen der Aufzeichnung sind nur eine Erleichterung, die der Taxiunternehmer nicht in Anspruch zu nehmen braucht, wenn er stattdessen jede einzelne Bareinnahme aufzeichnet (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02 - und Beschluss vom 18.03.2015 - III B 43/14 - juris, m.w.N.). |
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| Die Klägerin hat diese Vorgaben nicht eingehalten und damit einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten begangen. Die Klägerin zeichnet ihre Einnahmen in Form von sog. Schichtzetteln auf. Soweit Schichtzettel überhaupt lückenlos vorliegen, sind diese aber überwiegend unvollständig ausgefüllt. Nahezu durchgehend fehlen Informationen zu Schichtbeginn und Schichtende sowie Angaben zu Tachoständen. Teilweise sind auch die einzelnen Fahrten nicht aufgeschlüsselt, so dass die Fahrpreise nicht ausgelesen werden können. Die Schichtzettel der Klägerin schaffen daher keine durchgehende Nachvollziehbarkeit der klägerischen Umsätze und erfüllen ihren abgaberechtlichen Zweck nicht. Einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV vermag die Kammer hierin allerdings noch nicht zu erkennen, auch wenn es bei der Klägerin nach den Angaben des Fahrers H.A. gegenüber der Beklagten am 19.04.2018 wohl die Anweisung gegeben hat, die Beträge und die Fahrtstrecke in den Schichtzetteln wegzulassen, mithin die Schichtzettel unvollständig zu führen. Nach der Rechtsprechung der Kammer begründet die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen alleine noch nicht die Annahme eines „schweren“ Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften (vgl. u.a. Urteile vom 27.02.2019 - 8 K 10743/18 - und 12.12.2018 - 8 K 8942/18 -). Hinweise dafür, dass die für die Prüfung von derartigen Verstößen zuständige Finanzverwaltung rechtliche Schritte gegen die Klägerin eingeleitet hätte, liegen nicht vor. Das Finanzamt hat grundsätzlich die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen der Bescheinigung in Steuersachen zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 -, jeweils juris). Hier hat die Klägerin - von der Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass sie im laufenden Antragsverfahren auf Wiedererteilung der Taxigenehmigungen uneingeschränkte Bescheinigungen in Steuersachen vorgelegt habe. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Finanzverwaltung wegen der Mängel in den Einnahmeaufzeichnungen ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hätte (vgl. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). |
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| Soweit die Klägerin von Januar bis Dezember 2017 zwei Taxen mit ungeeichten Taxametern in Gebrauch hatte, stellt dies einen Verstoß gegen § 28 BOKraft i.V.m. den Bestimmungen des Eichrechts dar. Bei der BOKraft handelt es sich auch um eine Rechtsverordnung die auf der Grundlage des PBefG ergangen ist. Dabei ist der Klägerin anzulasten, dass sie auch auf die Aufforderung der Beklagten hin die Eichung nicht unverzüglich nachgeholt hat und dass ein Bußgeld in Höhe von 300 EUR rechtskräftig verhängt wurde. Auch wenn sich bei der - nachgeholten - Eichung herausgestellt hat, dass beide Geräte in ihrer Funktion fehlerfrei waren und somit keine Gefahr für die Kunden der Klägerin begründen konnten, zeigt auch dieser Verstoß, dass die Klägerin trotz behördlichen Hinweises über einen längeren Zeitraum die von ihr einzuhaltenden Vorschriften des Straßenpersonenverkehrs missachtet hat, indem sie die beiden Fahrzeuge weiterhin in ihrem Betrieb eingesetzt hat. |
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| Bei den weiteren von der Beklagten aufgelisteten Zwischenfällen ab dem Jahr 2014 handelt es sich zwar sämtlich um Bagatellen: |
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| So hatte der Gesellschafter H. am 19.02.2014 gegenüber der Beklagten versichert, dass ihm keine ihn betreffenden negativen Eintragungen in das Gewerbezentralregister bekannt seien. Tatsächlich lag jedoch eine Eintragung über einen Bußgeldbescheid des Hauptzollamts S. wegen nicht rechtzeitig erstatteter Meldung in Höhe von 300 EUR vor. Am 25.05.2014 führte der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... weder Taxi-Tarif noch Taxi-Ordnung mit. Am 03.11.2014 war das von der Klägerin eingesetzte und auf diese konzessionierte Ersatztaxi mit der Ordnungsnummer ... mit einem selbstgezeichneten Ordnungsnummern-Schild gekennzeichnet. Am 05.03.2015 fuhr der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... gegen 22:22 Uhr ohne angelegten Sicherheitsgurt und telefonierte während der Fahrt. Von der Polizei darauf angesprochen, reagierte der Fahrer uneinsichtig und aggressiv. Ferner führte das Taxi keine aktuelle Taxitarifordnung mit. Am 09.03.2015 parkte das auf die Klägerin konzessionierte Taxi mit der Ordnungsnummer ... 50 Minuten abgeschlossen auf dem Taxiplatz in der L. Straße (S.-...). Am 20. 07.2015 lehnte der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... eine Kurzfahrt ab. Am 12.11.2015 nahm der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... einen Fahrgast auf, der bereits ein anderes Taxi bestellt hatte. Nach dessen Ankunft wechselte der Fahrgast die Taxis und wurde daraufhin von dem Fahrer des klägerischen Taxis zur Zahlung von 3,40 EUR aufgefordert. Dieser berührte und beleidigte den Fahrer des anderen Taxis im Rahmen dieses Geschehens. Am 15.01.2016 stand das auf die Klägerin konzessionierte Taxi mit der Ordnungsnummer ... mit leuchtendem Schild und auftragsbereit im Bereich des Taxistands Kronprinzstraße/Rotebühlplatz. Es war unbesetzt und der zugehörige Fahrer konnte durch die kontrollierende Streifenwagenbesetzung erst nach drei Minuten angetroffen werden. Am 16.06.2016 und am 17.07.2017 wurde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen die Klägerin erstattet, weil diese den Untersuchungsbericht im Sinne des § 41 II BO-Kraft für das Fahrzeug S-... nicht der Führerscheinstelle vorgelegt hatte. Am 12.09.2017 führte der Fahrer des auf die Klägerin konzessionierten Taxis mit der Ordnungsnummer ... die Taxi-Tarifordnung nicht mit. Am Morgen des 23.04.2018 stand das auf die Klägerin konzessionierte Taxi mit der Ordnungsnummer ... auf dem Fußgängerüberweg der Ampel beim K... Hospital in S.. |
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| In der Zusammenschau mit den sonst festgestellten Verstößen vermögen diese Verstöße aber das Bild abzurunden. Denn auch wenn sich diese Feststellungen auf einen Zeitraum von vier Jahren beziehen und auf eine Betrachtung aller für die Klägerin tätiger Fahrer, so fällt doch auf, dass die der Klägerin regelmäßig erteilten Ermahnungen der Beklagten nicht gefruchtet haben und es immer wieder zu Zwischenfällen gekommen ist. |
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| Insgesamt betrachtet fehlt es der Klägerin damit an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit aus personenbeförderungsrechtlicher Sicht, so dass nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen und die Beklagte die Taxigenehmigungen damit zu Recht (zwingend) widerrufen hat. |
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| Soweit das Verfahren auf Grund der Rücknahme eingestellt wurde, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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