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| Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin. |
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| Der am ... geborene Antragsteller (A) ist als Oberstudienrat A14 (Urkunde vom ...) am ...-Gymnasium ... als Gymnasiallehrer tätig. Nach dem Abitur in ... studierte er von ... bis ... an der Universität ... Soziologie, Mittlere und Neuere Geschichte sowie Pädagogik und Islamwissenschaft. Am ... schloss er das Studium mit der Magisterprüfung und der Gesamtnote 2,2 ab. Diese Prüfung wurde durch ... als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Sozialwissenschaften und Geschichte anerkannt. Die Zweite Staatsprüfung absolvierte der Antragsteller im Jahr ... mit der Note 1,7. Ihm wurde die Befähigung für die Fächer Geschichte und Sozialwissenschaften/Politik zuerkannt. Er wurde am ... mit einer Arbeit zum Thema „...“ an der Universität ... promoviert (cum laude). Aus dem Lebenslauf ergeben sich unter anderem noch folgende Stationen: ... - ..., ... - ..., ... ..., ... - Beförderung zum Oberstudienrat, ... und ... und unter der Überschrift „Weitere Tätigkeiten“: .... Für den Antragsteller liegt eine Anlassbeurteilung vom 26.02.2018 vor, die den Beurteilungszeitraum von September 2015 bis Februar 2018 umfasst. |
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| Der am ... geborene Beigeladene (B) studierte nach der Hochschulreife in den Jahren ... und ... an der Universität ... Islamwissenschaft und Geschichte, wechselte anschließend an die Universität ... und schloss dort das Lehramt an Realschulen mit den Fächern Deutsch und Geschichte mit dem Ersten Staatsexamen im Herbst ... mit der Gesamtnote 2,49 ab. Das Zweite Staatsexamen absolvierte er im ... in ... mit der Note 1,52. Die Gesamtnote der Prüfungen für das Lehramt an Realschulen ist 2,0. Der Beigeladene hat den Ergänzungsstudiengang Islamische Religionslehre an der Universität ... am ... mit dem Erwerb des Hochschulzertifikats und der Note 1,0 abgeschlossen. Er verfügt über eine große Fakultas und Abiturprüfungsberechtigung im Fach Religion in .... Aus dem Lebenslauf und den beigefügten Unterlagen ergeben sich die weiteren beruflichen und wissenschaftlichen Stationen (AS 30 ff. der Verfahrensakte). |
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| Die zu besetzende Stelle war durch das Land Baden-Württemberg für die Antragsgegnerin, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gründungsstadium befand, wie folgt ausgeschrieben worden: |
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| „Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt, die Organisation des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung zum Schuljahr 2019/2020 der zu gründenden Stiftung des öffentlichen Rechts ‚Sunnitischer Schulrat‘ zu übertragen. Die Stiftung nimmt auch die fachliche Schulaufsicht über den Islamischen Religionsunterricht wahr. |
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| In der Geschäftsstelle der Stiftung in Stuttgart sind zum 1. September folgende Dienstposten - voraussichtlich im Rahmen einer Abordnung zu besetzen: |
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| 1. Geschäftsführerin/Geschäftsführer |
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| (Bes. Gr. A 16 bzw. Entgeltgruppe 15 Ü TV-L) |
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| Voraussetzung ist die Lehrbefähigung für das Lehramt Gymnasien oder ein abgeschlossenes Studium in Religionspädagogik oder Religionswissenschaft/Islamwissenschaft bzw. verwandter Studiengänge. |
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| Zu den Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin gehören insbesondere: |
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| - Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung, - Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands und der Schiedskommission, - Erteilung von Lehrbefugnissen und vorläufigen Lehrbefugnissen, - Vorbereitung der Zulassung von Religionsbüchern und Unterrichtsmaterialien, - Beratung der Organe der Stiftung in religionspädagogischen Fragestellungen, - Mitwirkung in Laufbahn- und vergleichbaren Prüfungen, - Konzeption und Organisation von Fortbildungen. |
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| Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin soll dem sunnitischen Islam zugehörig sein. [...] |
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| Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 3. Juni 2019 an die Stiftung Sunnitischer Schulrat i.G., Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Postfach 103442, 70029 Stuttgart.“ |
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| Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom ....2019 fristgerecht auf die ausgeschriebene Stelle als Geschäftsführer der Antragsgegnerin. |
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| Der Beigeladene bewarb sich mit Schreiben vom ....2019, mit Eingangsstempel ....2019, ebenfalls auf die ausgeschriebene Stelle. |
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| Die Antragsgegnerin wurde mit Stiftungsurkunde vom 17.07.2019 zum 01.08.2019 als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet (vgl. AS 223). Nach der Stiftungsurkunde ist Zweck der Antragsgegnerin die Organisation des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg im Rahmen der religionsverfassungsrechtlichen und schulrechtlichen Vorgaben. Die Stiftungssatzung ist Bestandteil des Stiftungsaktes. Die Dienstherrenfähigkeit wurde der Antragsgegnerin nicht eingeräumt. |
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| § 13 der Stiftungssatzung enthält die Regelungen zur Geschäftsführung: |
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| „1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die Geschäfte der Stiftung, bereitet die Sitzungen des Vorstands vor und vollzieht die Beschlüsse und den Stiftungshaushalt. |
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| 2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin soll dem sunnitischen Islam zugehörig und Bediensteter oder Bedienstete des Landes Baden-Württemberg sein. |
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| 3. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören |
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| a) die Geschäfte der laufenden Verwaltung [...] g) die Erteilung von Lehrbefugnissen und vorläufigen Lehrbefugnissen an Lehrkräfte bzw. Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare auf der Grundlage der vom Vorstand beschlossenen Idschaza-Ordnung [...] |
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| 4. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die weiteren Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand auf der Grundlage einer vom Land vorgelegten Liste, die das Ergebnis einer Ausschreibung unter Landesbediensteten darstellt, bestimmt und vom Land an die Stiftung abgeordnet. Weisungsbefugt gegenüber der Geschäftsstelle ist ausschließlich der Vorstand.“ |
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| § 14 regelt die Vertretungsbefugnis wie folgt: |
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| „1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und der Sprecher bzw. die Sprecherin des Vorstands vertreten die Stiftung einzelvertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis der Stiftung vertritt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der Sprecher oder die Sprecherin des Vorstands. |
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| 2. In wichtigen Angelegenheiten ist die vorherige Zustimmung des Sprechers bzw. der Sprecherin des Vorstands einzuholen.“ |
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| Am 25.07.2019 schlossen das Land Baden-Württemberg, der Landesverband der Islamischen Kulturzentren Baden-Württemberg e.V. und die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland - Zentralrat e.V. einen Vertrag und vereinbarten, den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung auf der Basis einer provisorischen Trägerschaft durch die Stiftung Sunnitischer Schulrat (Antragsgegnerin) ab dem Schuljahr 2019/2020 anzubieten. |
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| In einem Vermerk des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport mit der Überschrift „Besetzung der Position des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin der Stiftung sunnitischer Schulrat“ heißt es unter dem Punkt „2. Eingegangene Bewerbungen“ im Anschluss an die Wiedergabe der Vorschrift des § 13 Abs. 4 der Satzung: |
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| „Frau Ministerin wurde mit AV vom 4.6.2019 eine entsprechende Liste vorgelegt. Die Liste enthielt mit Blick auf die Regelung der Satzung sowie den Inhalt der Ausschreibung diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich im Landesdienst befinden [...]. Die Liste wurde von Frau Ministerin gebilligt. Entsprechend wurden folgende Personen dem Vorstand vorgeschlagen und zu Bewerbungsgesprächen eingeladen [...]“. |
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| Unter den genannten Personen waren sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene. |
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| Unter dem Punkt „4. Bewerberinnen und Bewerber: Lebenslauf, Ausbildung, beruflicher Werdegang, dienstliche Beurteilungen“ (AS 103 der Behördenakte) ist vermerkt: |
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| „Die Besetzung einer Personalstelle bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts muss den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechend erfolgen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin, die das ausgeschriebene Amt erhalten soll, muss nach dem Grundsatz der Bestenauslese hinsichtlich Eignung und Befähigung ausgewählt werden.“ |
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| Zu den Bewerbergesprächen am 10.09.2019 ist in dem Vermerk unter anderem festgehalten (Punkt 5, AS 111 der Behördenakte): |
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| „Ein Gespräch dauerte jeweils ca. 30 Minuten. Den Bewerbern wurden jeweils die gleichen Fragen gestellt: |
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| 1. Was hat Sie zur Bewerbung bewogen? Welche Motivation haben Sie? 2. Welche Ziele wollen Sie als Geschäftsführer verfolgen? 3. Welche Vorstellungen haben Sie hinsichtlich der Erstellung einer Idschaza-Ordnung und der Erstellung von Unterrichtsmaterialien? 4. Wie kann dem (sic) Mangel an Lehrkräften für IRU beseitigt werden? 5. Welche Stärken bringen Sie mit? 6. Wie ordnen Sie sich hinsichtlich Ihres Bekenntnisses ein? |
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| e) [...] A. setzte sich differenziert und auf hohem Niveau, aber insgesamt zurückhaltend mit den gegebenen Fragen auseinander. Auch im Hinblick auf die vorliegende dienstliche Beurteilung ergaben sich dadurch Zweifel hinsichtlich seiner Durchsetzungsfähigkeit. Auch ist festzustellen, dass A. keine relevanten Erfahrungen als IRU-Lehrkraft hat. Bei Berücksichtigung seiner akademischen Vorbildung und insbesondere seiner früheren Tätigkeit an der Universität ... wird er dennoch als sehr gut geeignet angesehen. |
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| f) [...] B. führte das Gespräch auf der Basis breiten Wissens und Vorerfahrungen. Er hat einen umfassenden Blick auf die Entwicklungen in dem Arbeitsgebiet, auch überregional. Er konnte plausibel zeigen, dass er über alle Kompetenzen verfügt, die für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsführers erforderlich sind. Insgesamt wird er als sehr gut geeignet gesehen. |
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| g) A. hat aufgrund seines höheren Statusamts einen relevanten Eignungsvorsprung vor dem ebenfalls als sehr gut geeignet eingeschätzten Bewerber B.. B. vermag den Eignungsvorsprung mehr als zu kompensieren, weil er über umfangreiche Vorerfahrungen, insbesondere durch seine Tätigkeit in ..., im administrativen Bereich und über intensive Vorerfahrungen als IRU-Lehrkraft an Schulen verfügt. Auch seine engagierte Herangehensweise trägt dazu bei, dass er bei einer vergleichen (sic) Abwägung als noch besser geeignet als A. zu sehen ist.“ |
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| Zu den unter Punkt 6 festgehaltenen Ergebnissen ist vermerkt: |
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| „Der Vorstand beschließt mit 4 von 5 abgegebenen Stimmen, die Stelle des Geschäftsführers mit B. zu besetzen und dies dem Kultusministerium vorzuschlagen. B. wird als sehr gut geeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben gesehen. |
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| Der Vorstand beschließt einstimmig, die Stelle des Geschäftsführers hilfsweise in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge zu besetzen: |
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| A. (sehr gut geeignet) [...]“ |
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| Beigefügt ist dem Vermerk eine Tabelle zu den Bewerbern, die für den Antragsteller und den Beigeladenen folgende Angaben enthält: |
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Lehramt an Realschulen (...) Ergänzungsstudiengang „Islamische Religionslehre“, Uni ... (Hochschulzertifikat vom ...) |
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1,52 Gesamtnote aus 1. und 2. Staatsexamen: 2,0 |
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Lehrer an ...-Realschule in ..., Beamter auf Lebenszeit A13 g.D. |
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Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Sozialwissenschaften und Geschichte (...) Zusatzstudium an der ... Universität |
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Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Geschichte und Sozialwissenschaften/Politik (...) (...) |
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Oberstudienrat am ... Gymnasium ... Beamter auf Lebenszeit A14 |
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| In einem Protokoll der Sitzung des Vorstands vom 10.09.2019 (AS 275 der Gerichtsakte) ist vermerkt: |
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| „c) Übernahme der Bezüge, des Versorgungszuschlags und der pauschalierten Beihilfe sowie ggfs. weitere Kosten durch die Stiftung bei einer Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten in der Geschäftsstelle im Wege der Zuweisung |
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| Es wird einstimmig beschlossen: |
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| Der Vorstand erklärt, dass er davon ausgeht, dass die Stellen in der Geschäftsstelle - wie in der Satzung eindeutig formuliert - im Rahmen von Abordnungen besetzt werden. Er bittet das Land, ggfs. die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Sollte eine Besetzung nur im Wege einer Zuweisung möglich sein, erklärt er, dass die Stiftung die Bezüge, den Versorgungszuschlags (sic) und die pauschalierte Beihilfe sowie ggfs. anfallende weitere Kosten (Umsatzsteuer, Trennungsgeld und Reisekosten) aus den Haushaltsmitteln der Stiftung übernimmt.“ |
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| Unter dem 18.09.2019 bat der Stiftungsvorstand das Kultusministerium unter Hinweis auf das Ergebnis der Sitzung vom 10.09.2019 und die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen um Zustimmung, „die Stelle des Geschäftsführers entsprechend des Vorschlags des Stiftungsvorstands zu besetzen“ (AS 115 der Behördenakte). |
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| Mit Schreiben vom ....2019 wurde der Antragsteller informiert, dass seine Bewerbung hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Geschäftsführers nicht berücksichtigt werden konnte. Der Vorstand der Stiftung habe eine Entscheidung über die Besetzung der Stelle zu Gunsten eines anderen Bewerbers getroffen. |
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| Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung. |
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| Am ....2019 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, mit dem er sich sowohl gegen die Antragsgegnerin als auch gegen das Land Baden-Württemberg wandte. |
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| Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er berufe sich auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch und mache hinsichtlich der Auswahlentscheidung geltend, durch diese selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, und rügt eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Bewerbers. Die Antragsgegner hätten sich durch die Wahl und die Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der Stelle selbst gebunden, die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Die vorliegend getroffene Auswahlentscheidung sei mit erheblichen Fehlern behaftet. |
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| Es liege ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht im Rahmen der Auswahlentscheidung vor, da das Schreiben vom ....2019 den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen nicht genüge. Weiter leide die Auswahlentscheidung deshalb an einem Verfahrensfehler, weil die Bewerbung des Beigeladenen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Als verfahrensfehlerhaft werde auch die unzureichende Befassung des Personalrates gerügt. |
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| Zudem sei das maßgebliche Anforderungsprofil bei der Auswahlentscheidung nicht hinreichend beachtet worden. Voraussetzung sei gewesen, dass die Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium oder ein abgeschlossenes Studium in Religionspädagogik oder Religionswissenschaft/Islamwissenschaft bzw. verwandter Studiengänge erforderlich sei. Der Beigeladene verfüge nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien, sondern über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen. Auch könne er kein abgeschlossenes Studium in Religionspädagogik oder Religionswissenschaft/Islamwissenschaft bzw. verwandter Studiengänge im Sinne der Ausschreibungsvoraussetzungen aufweisen. Dafür sei ein „abgeschlossenes“ Studium erforderlich, wohingegen der Beigeladene ausweislich des Zertifikats vom ... nur einen Ergänzungsstudiengang Islamische Religionslehre absolviere. Bei einem Ergänzungsstudiengang handele es sich nicht um ein abgeschlossenes Studium. Auch sei der Beigeladene zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerbung und vor Ablauf der Bewerbungsfrist kein Beamter im baden-württembergischen Landesdienst gewesen, wie es das Anforderungsprofil fordere. |
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| Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall keine hinreichende Vergleichbarmachung anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgt. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seien jedoch auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen - und des insoweit aussagekräftigen Personalakteninhalts - zu vergleichen. Dienstlichen Beurteilungen käme damit entscheidende Bedeutung zu, sie seien das „primäre Mittel der Bestenauslese“. Der maßgebende Leistungsvergleich sei anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dies sei nicht hinreichend beachtet worden. Für den Antragsteller habe eine Anlassbeurteilung vom 26.02.2018 (AS 27 ff. der Behördenakte) vorgelegen, die den Beurteilungszeitraum von 09/2015 - 02/2018 umfasse, wobei der Antragsteller mit der Note gut (2,0) beurteilt worden sei. Für den Beigeladenen liege eine Anlassbeurteilung vor, die den Zeitraum vom 03.11.2017 bis 28.05.2019 umfasse (AS 45 ff. der Behördenakte). Ein Gesamturteil enthalte diese Anlassbeurteilung nicht, auch sei sie nicht nach der Beurteilungssystematik des Landes Baden-Württemberg erstellt worden. Es sei außerdem nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Auswahlverfahren ausreichend berücksichtigt worden sei, dass die dienstlichen Beurteilungen das primäre Mittel der Bestenauslese seien. Mithin sei auch der Vorrang dienstlicher Beurteilungen gegenüber anderen Erkenntnismitteln nicht gewahrt worden. Die Bewertungen der jeweiligen Vorbeurteilungen seien auch nicht herangezogen worden. |
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| Die im Auswahlvermerk festgehaltenen Überlegungen (AS 111 der Behördenakte) rechtfertigten die getroffene Entscheidung nicht. Ein Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen folge schon daraus, dass er seit längerem im Statusamt A 14, wohingegen der Beigeladene im Statusamt A 13 tätig sei. Auswahlgespräche zur Entscheidung über die Vergabe des Dienstpostens seien nur dann nicht zu bemängeln, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber bestehe, was jedoch nicht sachgerecht geprüft worden sei. Nicht hinreichend beachtet worden sei ferner, dass die Durchführung der Auswahlgespräche ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen müssten, wenn sie im Rahmen einer Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden sollten. Bei den Auswahlgesprächen sei nicht ersichtlich, dass diese nach im Vorhinein festgelegten einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet worden seien. Es sei bereits nicht ersichtlich, ob solche Kriterien überhaupt aufgestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller nicht in der Lage, sachgerecht überprüfen zu können, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehe. Die von den Bewerbern in den Auswahlgesprächen insgesamt erbrachten Leistungen und deren Bewertung durch die Auswahlkommission könnten nicht nachvollzogen werden. Die geführten Auswahlgespräche könnten auch deshalb nicht als eigenständige und den dienstlichen Beurteilungen gleichwertige Erkenntnisquelle herangezogen werden. |
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| Schließlich scheine auch nicht der vollständige erhebliche Sachverhalt berücksichtigt worden zu sein. Während im Auswahlvermerk hinsichtlich des Beigeladenen umfangreiche Ausführungen gemacht worden seien, seien beim Antragsteller nicht alle wesentlichen Qualifikationen aufgeführt worden. Vergleichbare Qualifikationen seien beim Beigeladenen als besondere Leistungen hervorgehoben worden. Auch scheine nicht hinreichend berücksichtigt worden zu sein, dass der Beigeladene über keine Vorerfahrungen in Baden-Württemberg verfüge, obwohl sich das Anforderungsprofil an in Baden-Württemberg befindliche Bewerberinnen und Bewerber richte. |
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| Der Anordnungsgrund ergebe sich schon daraus, dass mit der vorgesehenen Stellenbesetzung grundsätzlich vollendete Tatsachen geschaffen würden. Es bestehe auch die Gefahr, dass eine Beförderung des Beigeladenen in der zu besetzenden Stelle und nach A 16 bewerteten Stelle ohne erneute Auswahlentscheidung oder Konkurrentenbenachrichtigung zu einem unbestimmten Zeitpunkt erfolge. Eine qualifizierte Vorwirkung für die Statusamtsvergabe folge vorliegend auch daraus, dass das Auswahlverfahren an Art. 33 Abs. 2 GG orientiert worden sei. Ein Anordnungsgrund bestehe schließlich deshalb, weil der rechtswidrig ausgewählte Bewerber einen Erfahrungsvorsprung sammeln könne, der bei nochmaliger Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der Stiftung Sunnitischer Schulrat mit dem Beigeladenen zu besetzen und ihn zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Die Antragsgegnerin rügt, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. Die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers erfolge im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Anstellung, da eine Besetzung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses mangels Dienstherrenfähigkeit der Antragsgegnerin, die im Übrigen auch keine Dienststelle des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Dienstherrn sei, ausgeschlossen sei. Die Möglichkeiten der Besetzung der Geschäftsführerstelle durch Abordnung eines Landesbeamten an die Stiftung bzw. durch Anstellung nach Zuweisung aus dem Landesdienst seien zum Zeitpunkt der durch den Vorstand geführten Auswahlgespräche am 10.09.2019 noch nicht abschließend geklärt gewesen. Hierzu habe der Vorstand den im Protokoll vom 10.09.2019 gefassten Beschluss gefasst (AS 275 der Gerichtsakte). Die Bewerberinnen und Bewerber seien im Rahmen der Auswahlgespräche darauf hingewiesen worden, dass die Besetzung im Rahmen einer beamtenrechtlichen Abordnung oder ggf. durch arbeitsvertragliche Anstellung bei der Antragsgegnerin ggf. nach vorheriger Zuweisung aus dem Landesdienst erfolgen werde. Damit komme für die Tätigkeit der Stiftung ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis nicht in Betracht. Die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers sei nur auf Grund eines Arbeitsvertrages mit der Antragsgegnerin möglich. Mithin sei die hiesige Streitigkeit keine öffentlich-rechtliche. |
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| Hilfsweise führt sie zur Sache im Wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da weder eine rechtswidrige Benachteiligung des Antragstellers vorliege noch das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle an einem Verfahrensfehler leide. |
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| Der Antragsteller sei durch die Schreiben vom ....2019 und vom ....2019 umfänglich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert worden. Die Einbeziehung der Bewerbung des Beigeladenen sei zulässig gewesen. Zum einen verfüge das Kultusministerium über keinen Fristenbriefkasten, zum anderen sei eine tagesgenaue Prüfung des Eingangs der Bewerbungsunterlagen nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Ausschlussfrist gehandelt habe. Bei einer Bewerbungsfrist in einem Auswahlverfahren handele es sich auch nicht um eine Schutzfrist zugunsten von Mitbewerbern. Ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Beteiligung von Personalräten und insbesondere § 75 LPVG liege ebenfalls nicht vor. |
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| Das ausgeschriebene Anforderungsprofil werde durch den Beigeladenen erfüllt. Aus Inhalt und Duktus ergebe sich bereits, dass es sich nicht um formale Bedingungen handele, sondern dass erwartete Kompetenzen durch die Aufzählung möglicher formaler Qualifikationen fokussiert würden. Eine rein schematische Übertragung der Kriterien sei im Hinblick auf die Bestenauslese nicht angezeigt. Die Aufgaben, mit denen der Beigeladene bisher betraut worden sei, könnten regelmäßig nur mit einer Befähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgeübt werden. Im Übrigen habe der Beigeladene den Ergänzungsstudiengang Islamische Religionslehre abgeschlossen, der dem in der Ausschreibung verlangten Abschluss entspreche. Das Anforderungsprofil sei auch hinsichtlich der beamtenrechtlichen Stellung des Beigeladenen erfüllt. Es habe sich dabei um eine Besetzungs- und nicht um eine Bewerbungsanforderung gehandelt. |
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| Die Auswahlentscheidung des Vorstands sei nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt. Allerdings erfahre dieser Grundsatz Modifikationen, da es sich bei der Besetzung der Stelle des Geschäftsführers nicht um eine reine exekutivische Auswahl- und Beförderungsentscheidung handle. Die Entscheidung über die Besetzung der Geschäftsführerstelle durch den Vorstand der Stiftung und der weitere Rahmen, der sich aus dem Zweck und der Aufgabe der Stiftung hinsichtlich der Organisation des Islamischen Religionsunterricht ergebe, gebiete Anpassungen bzgl. der materiellen und der formellen Anforderungen. Insoweit seien die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Bundesrichterwahlen entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris) entsprechend heranzuziehen. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers der Antragsgegnerin erfolge im Rahmen einer Gremienentscheidung durch Mehrheitsbeschluss. Die Aufgabe und der Zweck der Antragsgegnerin würden eine besondere Legitimation des Geschäftsführers erfordern, die durch die Entscheidung des Vorstands vermittelt werde, der wiederum rückgebunden sei durch die Bestimmung der Mitglieder des Vorstands durch zwei islamische Gemeinschaften. Die Antragsgegnerin stelle mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 GG ein Surrogat für die nicht bestehende, im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG anerkannte islamische Religionsgemeinschaft dar. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Landesverband der Islamischen Kulturzentren Baden-Württemberg e.V. sowie der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland - Zentralrat e.V. am 27.05.2019 einen Vertrag, der die Organisation des Islamischen Religionsunterrichts und die Zuständigkeit der Antragsgegnerin betroffen habe, geschlossen. Mit Blick auf die zentrale Rolle, die der Geschäftsführer in Bezug auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin einnehme, setze sich die Erforderlichkeit der legitimatorischen Rückbindung hinsichtlich der personellen Besetzung der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin fort. Vor diesem Hintergrund ergebe sich die Ausgestaltung der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers als Gremienentscheidung in § 13 Abs. 4 der Stiftungssatzung. Die Anforderungen, die sich aus einer modifizierten Anwendung des Art. 33 GG an die Auswahlentscheidung ergeben würden, seien beachtet worden. |
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| Sowohl die ausgeschriebene Stelle des Geschäftsführers als auch die Antragsgegnerin selbst seien neu geschaffen bzw. errichtet worden. Es bestehe mit der Antragsgegnerin erstmals im Bundesgebiet eine Stiftung als Surrogat einer Religionsgemeinschaft für die Organisation des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts. Die Anforderungen, welche die Aufgaben des Geschäftsführers mit sich brächten, ließen sich damit bislang nur in ihrem Rahmen beschreiben. Mit Blick auf die in der Ausschreibung beschriebenen Aufgaben und ihre Erfüllung habe damit kein von vornherein etabliertes Stellenprofil bestanden. Dieser Unterschied zur Besetzung beispielsweise einer regulären Laufbahnstelle im öffentlichen Dienst sei zu berücksichtigen. Hieraus folge, dass sich der Maßstab der vorliegenden Beurteilungen, sofern sie sich auf die Tätigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber als Lehrerinnen und Lehrer bezogen hätten, nicht unmittelbar auf die Tätigkeit der zu besetzenden Stelle übertragen ließen, da sich die einschlägigen Aufgaben und Anforderungen grundsätzlich unterschieden. Die Beurteilungen seien zudem hinreichend aktuell und es sei zu berücksichtigen, dass eine Vergleichbarmachung nicht ohne weiteres möglich sei. Die Vorbeurteilungen seien jedenfalls nicht geeignet, sich zugunsten des Antragstellers auszuwirken. |
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| Das Anforderungsprofil für die Besetzungsentscheidung ergebe sich aus den in der Ausschreibung definierten Aufgaben des Geschäftsführers sowie weiterhin aus den dokumentierten Fragen, die den Bewerbern im Rahmen der geführten Auswahlgespräche gestellt worden seien. Die Gründe, die zur Feststellung einer letztlich besseren Eignung des Beigeladenen geführt hätten, seien unter Punkt 5 g) (AS 111 der Behördenakte) des Berichts referiert und beträfen seine einschlägigen Vorerfahrungen in der Schulverwaltung und als Lehrkraft im Islamischen Religionsunterricht sowie seine im Bewerbungsgespräch im Vergleich zum Antragsteller engagiertere Herangehensweise. Der Antragsteller verfüge über keine dokumentierte Erfahrung an beruflicher Stelle in der Schulverwaltung. Weiterhin verfüge er auch über keine dokumentierte Vorerfahrung als Lehrkraft im Bereich des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung. Der Antragsteller habe Soziologie sowie Mittlere und Neuere Geschichte sowie Pädagogik und Islamwissenschaft studiert. Ihm sei die Befähigung für die Fächer Geschichte und Sozialwissenschaften/Politik zuerkannt. Damit verfüge der Antragsteller für die mit Blick auf die Aufgaben des Geschäftsführers relevanten religionspädagogischen Fragen über keine spezifische Qualifikation sowie über keine nachgewiesene unterrichtliche Erfahrung hinsichtlich des Fachs Islamische Religionslehre. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen der auswählenden Stelle, die verschiedenen relevanten Kriterien zueinander in Beziehung zu setzen und sich ein abschließendes Urteil zu bilden. Dies sei - dokumentiert durch den Vermerk über das Auswahlverfahren - pflichtgemäß vorgenommen worden. |
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| Die Anforderungen an die Durchführung der am 10.09.2019 stattgefundenen Auswahlgespräche seien gewahrt worden. Die Kriterien seien im Vorhinein festgelegt worden. Hierzu werde auf den Bericht zum Auswahlverfahren verwiesen, in dem die Fragen bzw. Themen aufgelistet seien (AS 108 der Behördenakte). Diese Fragen seien vorab entwickelt und allen Bewerbern gleichermaßen gestellt worden. Die Ausführungen der Bewerber seien auf den nachfolgenden Seiten dargestellt. |
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| Der in Bezug auf die einzelnen Bewerbungen erhebliche Sachverhalt sei im Rahmen des Auswahlverfahrens umfänglich gewürdigt worden. Dies sei mit Blick auf die Gremienentscheidung des Vorstands dadurch gewährleistet worden, dass den Mitgliedern des Vorstands alle eingegangenen Bewerbungsunterlagen vorab übermittelt worden seien. Weiterhin seien im Bericht vom 11.09.2019 die entscheidenden Stationen des beruflichen Wirkens referiert worden. Es bestehe kein Anspruch auf Vollständigkeit. Zu Beginn eines jeden Auswahlgesprächs habe der Vertreter des Kultusministeriums die Informationen, wie sie im Bericht stünden, vorgetragen und den Bewerbern die Möglichkeit gegeben, Wichtiges zu ergänzen. Eine Verkennung der Vortätigkeiten des Antragstellers mit Blick auf seine Vorerfahrungen liege nicht vor. Es sei zutreffend, dass die verschiedenen Bundesländer unterschiedliche Formen entwickelt hätten, in denen der Islamische Religionsunterricht organisiert sei. Die Argumentation des Antragstellers gehe aber schon deshalb ins Leere, weil mit der Errichtung der Antragsgegnerin als Surrogat für die nicht vorhandene anerkannte islamische Religionsgemeinschaft der Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung in Baden-Württemberg formal und konzeptionell neu aufgestellt und entscheidend weiterentwickelt werde. Im Übrigen sei es umgekehrt geradezu ein herausstechendes Merkmal der Biografie des Beigeladenen, dass dieser zum Zeitpunkt der Bewertung über intensive Vorerfahrungen in zwei Bundesländern, inzwischen in drei, mit unterschiedlicher Ausgestaltung des Islamischen Religionsunterrichts verfüge und weit über Baden-Württemberg hinaus vernetzt sei. |
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| Der Beigeladene beantragt, |
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| Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Bewerbungsfrist sei eingehalten worden. Seine Qualifikationen im Hinblick auf das Ausschreibungs- bzw. Anforderungsprofil liege vor. Er sei insbesondere bei seiner Einstellung in den ... Staatsdienst in die Funktion eines Studienrats, A 13, ernannt worden und damit vollwertiger Gymnasiallehrer im Sinne der geltenden Verwaltungsvorschriften .... Weiter führt er seine Qualifikationen im Einzelnen aus (AS 173 f. der Gerichtsakte). Soweit der Antragsteller seine unzureichende Erfahrung im baden-württembergischen Schuldienst moniere, verkenne er unter anderem die mehrjährige Kooperation zwischen der Hochschule ... und der Universität ... zur Ausbildung der angehenden Religionslehrkräfte für den Islamischen Religionsunterricht. |
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| Nach zwischenzeitlichen außergerichtlichen Einigungsgesprächen, die nicht zum Erfolg führten, hörte das Gericht die Beteiligten zur Rechtswegverweisung an, soweit sich das Verfahren gegen die Antragsgegnerin in diesem Verfahren richtete. |
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| Unter dem ....2020 nahm der Antragsteller zu der Rechtswegverweisung im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es handele sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, was sich bereits aus der Ausschreibung und Verfahrensgestaltung ergebe. Er berufe sich diesbezüglich auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dem stehe nicht entgegen, dass nunmehr ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden solle. Auch soweit eine Zuweisung im Sinne des § 20 BeamtStG im Raum stehe, bestehe eine Verpflichtung auf eine dem Amt des Antragstellers entsprechende, angemessene Tätigkeit. |
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| Das Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg wurde durch Beschluss vom ....2020 abgetrennt. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Verfahrensakten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen. |
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| Das Gericht entscheidet im vorliegenden Fall ohne Vorabentscheidung gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG. Ein Zuständigkeitszwischenstreit lässt sich mit der besonderen Rechtsschutzaufgabe des gerichtlichen Eilverfahrens nicht vereinbaren (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 41 Rn. 3). |
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| 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist entgegen der Rüge der Antragsgegnerin eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Entsprechend bestimmt § 13 GVG, dass vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten gehören, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, wobei § 5 Abs. 1 S. 3 bestimmt, dass Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitlieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtsweg durch Bundesgesetz, § 54 Abs. 1 BeamtStG, für alle Klagen der Beamtinnen und Beamten aus dem Beamtenverhältnis gegeben. |
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| Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist der Streitgegenstand der Klage. Er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2016 - 7 B 45.15 -, NVwZ 2017,242). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Sachgerecht ist es in Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich, die Rechtswegbestimmung davon abhängig zu machen, ob der Antragsteller bzw. Kläger letztendlich seine Beschäftigung als Angestellter oder als Beamter erstrebt (vgl. VG München, Beschluss vom 05.10.2018 - M 5 K 18.3963 -, juris; Hauck-Scholz/Pfeiffer, in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rn. 41.8 m.w.N.). Es kommen jedoch neben dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis besondere Fallkonstellationen in Betracht (Hauck-Scholz/Pfeiffer, in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rn. 41.8 Fn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 05.03.1968 - I C 35.65 -, juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 28.02.2018 - 5 L 1378/17.NW -, juris). |
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| Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine besondere Verfahrenskonstellation, die im Ergebnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO den Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Zum einen ist die Auswahl- und Verfahrensgestaltung zur Bestellung des Geschäftsführers durch die Antragsgegnerin - wie vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung zur Rechtswegverweisung hervorgehoben - maßgeblich durch das öffentliche Recht geprägt. Zum anderen ist die Stellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin im Schwerpunkt öffentlich-rechtlicher Natur. |
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| Die Verfahrens- und Auswahlgestaltung der Antragsgegnerin ist im konkreten Fall entscheidend dadurch geprägt, dass die Geschäftsführerstelle der Antragsgegnerin, einer Stiftung des öffentlichen Rechts, durch einen Landesbediensteten des Landes Baden-Württemberg besetzt werden soll. |
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| Das Land Baden-Württemberg und die Antragsgegnerin (in Gründung) gingen zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Geschäftsführerstelle noch davon aus, dass diese im Rahmen einer Abordnung von Landesbeamten des Landes Baden-Württemberg besetzt werden würde (vgl. den Ausschreibungstext, AS 9 der Gerichtsakte, AS 1 der Verfahrensakte). Dies entspricht auch der Regelung des § 13 Abs. 4 der Stiftungssatzung der Antragsgegnerin. Entsprechend dieser Satzungsregelung erfolgte auch das Auswahlverfahren allein zwischen Landesbediensteten, die zuvor durch das Land Baden-Württemberg „vorausgewählt“ worden waren (AS 100 ff. der Verfahrensakte). |
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| Sollte eine Besetzung - mangels Dienstherrenfähigkeit der Antragsgegnerin - nicht im Wege der Abordnung erfolgen können, so stand als Alternative zu der Abordnung eine Zuweisung im Sinne des § 20 BeamtStG im Raum, was sich insbesondere aus dem von der Antragsgegnerin überreichten Protokoll der Sitzung des Vorstands (AS 275) ergibt. Die Zuweisung im Sinne des § 20 BeamtStG weist die Besonderheit auf, dass der Beamte in einem beamtenrechtlichen Verhältnis zu seinem bisherigen Dienstherrn verbleibt, aber kein öffentliches Amt mehr ausübt (vgl. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 20 BeamtStG Rn. 18). Zu der aufnehmenden Einrichtung entsteht kein Dienst- und Treueverhältnis im beamtenrechtlichen Sinne; das auf die konkrete Aufgabenerfüllung bezogene Weisungsrecht des Dienstherrn geht jedoch für die Dauer der Zuweisung auf den Träger der anderen Einrichtung über (vgl. Burkholz, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Oktober 2019, § 20 Rn. 53). Neben der Rechtsstellung, die aus der Zuweisung folgt, wird grundsätzlich die Vereinbarung eines besonderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Abschluss eines Arbeitsvertrages als möglich - jedoch nicht zwingend - angesehen (vgl. Burkholz, a.a.O., § 20 Rn. 58 ff.). |
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| Dem Antragsbegehren und der Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Rechtswegverweisung ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller maßgeblich auf die Bestellung zum Geschäftsführer unter einer Regelung zwischen der Stiftung und dem Land Baden-Württemberg und nicht auf den Abschluss eines - optionalen - Arbeits- bzw. Anstellungsvertrages ankommt. Die Bestellung des Geschäftsführers nach Ausübung der der Antragsgegnerin übertragenen Befugnis zur Auswahl unter den Landesbediensteten, die diese durch den Vorstand auf Grundlage einer vom Land erstellten Liste vornimmt (§ 13 Abs. 4 der Stiftungssatzung), ist als öffentlich-rechtliche Entscheidung zu qualifizieren. |
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| Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin steht im konkreten Falle einer Ausgestaltung als Zuweisung zu dieser in einem Rechtsverhältnis, das bei Gesamtbetrachtung der dem Verhältnis zugrundeliegenden Regelungen und Verträge überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt ist. Die Antragsgegnerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts (Stiftungsurkunde vom 17.07.2019). Zweck der Stiftung ist die Organisation des Islamischen Religionsunterrichts sunnitischer Prägung als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Die Stiftungssatzung legt fest, dass der Geschäftsführer durch den Vorstand auf der Grundlage einer Liste, die das Ergebnis einer Ausschreibung unter Landesbediensteten darstellt, bestimmt wird. |
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| Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und dem ausgewählten Geschäftsführer werden zum einen durch das von dem Land Baden-Württemberg nach Zuweisung abgeleitete Weisungsrecht und zum anderen auch durch die Aufgaben mitbestimmt, mit denen der ausgewählte Bewerber betraut wird. Diese sind jedenfalls zum Teil als hoheitliche Befugnisse anzusehen, so insbesondere die Erteilung von Lehrbefugnissen und vorläufigen Lehrbefugnissen an Lehrkräfte bzw. Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare auf der Grundlage der vom Vorstand beschlossenen Idschaza-Ordnung (§ 13 Abs. 2 lit. g der Stiftungssatzung), was auch für ein öffentlich-rechtliches Verhältnis spricht (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG; so auch VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 28.02.2018 - 5 L 1378/17.NW -, juris). Die Geschäftsführerstelle ist nach der Stiftungssatzung zudem organähnlich ausgestaltet (vgl. §§ 13, 14 der Stiftungssatzung). |
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| 2. Der Antrag ist zulässig. |
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| Es handelt sich bei der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht um eine lediglich vorgelagerte Mitwirkungshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Zwar hat die Antragsgegnerin die von ihr getroffene Auswahlentscheidung dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zur „Zustimmung“ vorgelegt (AS 115 der Verfahrensakte). Nach der stiftungsrechtlichen Satzung (§ 13 Abs. 4) liegt das Bestimmungsrecht indes allein beim Vorstand der Antragsgegnerin. Ein Zustimmungserfordernis ist - soweit ersichtlich - weder in der Stiftungssatzung noch sonst festgelegt. Hiervon geht auch der Landtag Baden-Württemberg aus (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses vom 17.10.2019, Drs. 16/6969, S. 8). |
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| 3. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. |
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| Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, dazu dient, wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die drohende Besetzung der streitgegenständlichen Geschäftsführerstelle bei der Antragsgegnerin erfolgt zwar nicht durch eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis, so dass der Grundsatz der Ämterstabilität hier nicht eingreift. Die Entscheidung entfaltet jedoch „qualifizierte Vorwirkungen“ für eine mögliche nachfolgende Statusamtsvergabe. „Qualifizierende Vorwirkungen“ liegen vor, wenn die Dienstpostenwahrnehmung Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Bewerberkreis für das höhere Statusamt und damit für einen Bewerbungsverfahrensanspruch im Beförderungsauswahlverfahren sein kann (Bergmann/Paehlke-Gärtner, NVwZ 2018, 110, 113). |
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| Nach § 20 Abs. 2 S. 2 LBG BW ist das Überspringen von bis zu zwei Ämtern innerhalb der Laufbahngruppe ausnahmsweise zulässig, wenn 1. besondere dienstliche Bedürfnisse vorliegen, 2. nach Art, Dauer und Wertigkeit dem höheren Amt vergleichbare Tätigkeiten im entsprechenden zeitlichen Umfang wahrgenommen wurden und 3. die laufbahnentsprechenden Tätigkeiten nicht durch Einstellung in einem Beförderungsamt oder durch Anrechnung auf die Probezeit berücksichtigt wurden. Der Antragsteller, ein Oberstudienrat (A 14), könnte sich demnach auf ein A 16-Statusamt nur bewerben, wenn nach Art, Dauer und Wertigkeit dem höheren Amt vergleichbare Tätigkeiten im entsprechenden zeitlichen Umfang wahrgenommen wurden (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBG BW). Eine solche Tätigkeit ist vorliegend in der Wahrnehmung der Geschäftsführeranstellung bei der Antragsgegnerin zu sehen, auch wenn die Stelle nunmehr durch Anstellung unter Zuweisung besetzt werden soll. Denn auch in einem solchen Verhältnis dürfte die Ausübung der Geschäftsführerstellung, die jedenfalls in der Ausschreibung mit A 16 bewertet wurde, der Wahrnehmung von „dem höheren Amt vergleichbare[n] Tätigkeiten“ entsprechen. |
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| Eine „Ausblendung“ im Verhältnis zum Land Baden-Württemberg kommt hier nicht in Betracht. Die Ausblendung der Qualifizierung und Bewährung des Beigeladenen könnte nichts daran ändern, dass sich nur dieser, nicht aber der Antragsteller bereits um ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 bewerben könnte. Im Übrigen liegt weder allgemein noch konkret eine Zusage vor, von diesem Instrument Gebrauch zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - VR 2.16 -, juris). |
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| b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung vom 10.09.2019 verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, da die Entscheidung auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich beruht. |
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| Die Auswahlentscheidung dürfte im Ausgangspunkt am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sein, wonach öffentliche Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: August 2019, Art. 33 Rn. 26). Dem liegt zugrunde, dass die Antragsgegnerin eine Stelle nach A 16 ausgeschrieben hatte und sich die Wahrnehmung der Tätigkeit für die Bewerber auch auf deren Status auswirken kann (siehe oben). Zudem hat sich die Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvermerks und der Antragserwiderung grundsätzlich an den Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. |
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| Die Antragsgegnerin hat zum Maßstab ausgeführt, es handle sich bei der Besetzung der Stelle des Geschäftsführers nicht um eine reine exekutivische Auswahl- und Beförderungsentscheidung, so dass ein modifizierter Maßstab anzuwenden sei. Insbesondere der Zweck und die Aufgabe der Antragsgegnerin hinsichtlich der Organisation des Islamischen Religionsunterrichts gebiete Anpassungen bezüglich der materiellen und formellen Anforderungen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet worden seien. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Richterwahlausschuss (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris) geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Überprüfbarkeit bei Gremienentscheidungen auf die Einhaltung von dem Vorliegen formeller Ernennungsvoraussetzungen, der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben oder der grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Auswahlentscheidung beschränkt sei. |
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| Aus der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass der Leistungsgrundsatz dadurch operationalisierbar gemacht werden muss, dass das Verfahren entsprechend ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 33). Dies erfordert, dass sich der Wahlausschuss einen Eindruck verschaffen kann von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten durch Zusammenstellung (unter anderem) ihrer Zeugnisse und dienstlichen Beurteilungen; wobei die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung niedergelegt und nachvollziehbar sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 33). |
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| Die Kammer geht - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin - davon aus, dass im Hinblick auf die besondere Legitimation des Vorstands durch die Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landesverband der Islamischen Kulturzentren Baden-Württemberg e.V. und der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland - Zentralrat e.V. vom 25.07.2019 eine Modifikation des Maßstabes vorgenommen werden darf. So dürfte die Antragsgegnerin frei darin sein, besondere Anforderungs- bzw. Leistungsmerkmale herauszuarbeiten, die im Zusammenhang zu der besonderen Aufgabenwahrnehmung stehen, und entsprechend auch ein eigenes Verfahren zur Ermittlung und besonderen Gewichtung der Leistungsbeurteilung festlegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Antragsgegnerin ein Anforderungsprofil und einen Verfahrensablauf vorab festlegt, der die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Vorstands ermöglicht. Demnach muss erkennbar sein, welche Anforderungen an die Bewerber gestellt werden, welche Leistungskriterien (dienstliche Beurteilungen, Auswahlgespräch, ...) Grundlage der Entscheidung des Vorstands werden und dass für das jeweilige Leistungskriterium eine ausreichend tragfähige Grundlage für die Bewertung durch den Vorstand vorliegt. |
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| Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin nicht. |
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| aa) Ein konkretes Anforderungsprofil ergibt sich weder aus dem Ausschreibungstext noch ist ein solches ansonsten in der Verfahrensakte dokumentiert. Der Ausschreibungstext sieht lediglich vor, dass die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder ein abgeschlossenes Studium in der Religionspädagogik oder Religionswissenschaft/ Islamwissenschaft bzw. verwandter Studiengänge vorausgesetzt sowie dass der Stelleninhaber/ die Stelleninhaberin dem sunnitischen Islam zugehörig sein soll. Allein die Festlegung der Aufgaben des Geschäftsführers genügt den an das Anforderungsprofil zu stellenden Anforderungen nicht. Denn diesem lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Anforderungen die Antragsgegnerin an den Bewerber stellt bzw. welche Vorerfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Auswahlentscheidung maßgeblich herangezogen werden sollen. |
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| bb) Auch wurde vorab kein Verfahren für die Ausgestaltung der Auswahlentscheidung festgelegt. Es ist nicht erkennbar, welche Leistungskriterien überhaupt herangezogen werden sollen und in welchem Verhältnis beispielsweise die dienstlichen Beurteilungen zu den durchgeführten Auswahlgesprächen stehen. |
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| Es ist bereits nicht nachvollziehbar, ob die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für den Leistungsvergleich herangezogen wurden. Hierfür spricht zwar, dass diese ausweislich des Auswahlvermerks in den Zusammenfassungen zu der Person genannt wurden und bei dem Antragsteller auch Eingang in die Beurteilung seiner Person fanden („Auch im Hinblick auf die vorliegende dienstliche Beurteilung ergaben sich dadurch Zweifel hinsichtlich seiner Durchsetzungsfähigkeit.“, AS 110 der Verfahrensakte). Andererseits war ein Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen - jedenfalls bezüglich des gesamten Bewerberfeldes - bereits deshalb nicht möglich, weil für die Bewerberin Frau G. T.-U. keine aktuelle Beurteilung vorlag, da diese seit dem Jahr 2007 an die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg abgeordnet ist. |
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| cc) Soweit ein Leistungsvergleich (auch) anhand dienstlicher Beurteilungen zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, die nach vorangegangener Bewertung jeweils als „sehr gut geeignet“ noch einmal untereinander verglichen wurden, stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass den Vorstandsmitgliedern insoweit keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung anhand der dienstlichen Beurteilungen vorlag. |
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| Eine tragfähige Grundlage für die Vornahme eines Leistungsvergleichs können Beurteilungen grundsätzlich nur sein, wenn sie aktuell und miteinander vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für den Antragsteller lag eine Anlassbeurteilung vom 26.02.2018 (AS 27 ff. der Behördenakte) vor, die den Beurteilungszeitraum von September 2015 bis Februar 2018 umfasst, wobei der Antragsteller mit der Note gut (2,0) beurteilt wurde. Für den Beigeladenen lag hingegen eine Anlassbeurteilung aus ... vor, die den Zeitraum vom 03.11.2017 bis 28.05.2019 umfasst (AS 45 ff. der Behördenakte) und kein Gesamturteil enthält. |
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| Die dem Vorstand vorliegenden Beurteilungen sind bereits wegen des auseinanderfallenden Zeitraums nicht vergleichbar. Die Eignung aktueller dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Dabei ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2019 - 6 B 708/19 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Hier ist zu berücksichtigen, dass die vorliegenden Beurteilungen in ihrem Endzeitpunkt mehr als ein Jahr auseinander liegen, und sich nur für die Dauer von drei bis vier Monaten überschneiden. Hinzu kommt, dass eine Beurteilung für den Antragsteller für die Zeit, die er in dem höheren Statusamt verbracht hat, überhaupt nicht vorlag. |
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| Im Übrigen ist aus den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten auch nicht ersichtlich, dass eine Vergleichbarmachung der auf verschiedenen Beurteilungsrichtlinien beruhenden Beurteilungen unter Zugrundelegung annähernd gleicher Bewertungsmaßstäbe überhaupt stattgefunden hat. |
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| dd) Auch das durchgeführte Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräch kann in dieser Form keine tragfähige Grundlage für eine nachvollziehbare Beurteilung der Leistung der Bewerber darstellen. |
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| Erforderlich ist jedenfalls, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, VBlBW 2017, 121; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 16). |
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| Für das von der Antragsgegnerin durchgeführte Vorstellungsgespräch (insoweit der Wortlaut der Einladung, AS 96, 98) bzw. Auswahlverfahren wurden den Bewerbern zwar fünf im Vorhinein festgelegte Fragen in einem ausreichend großen und gleich gestalteten Zeitraum gestellt. Die Antworten der Bewerber wurden auch überblicksartig dokumentiert, wobei für den Antragsteller eine Antwort auf die Frage nach seinen Stärken nicht ersichtlich ist. |
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| Es fehlt jedoch - wie bereits ausgeführt - an einem im Vorhinein festgelegten Anforderungsprofil bzw. an im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien anhand derer sich die Auswahlentscheidung für die Bewerber nachvollziehbar orientieren sollte. |
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| c) Der Antragsteller hat schließlich auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hätte. |
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| Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt immer voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 -, 09.02.2016 - 4 S 2578/15 - und 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -; alle juris). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen allerdings nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, positiv glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). |
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| Nach dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller ebenso wie der Beigeladene als „sehr gut geeignet“ angesehen und belegt in der von der Antragsgegnerin niedergelegten Reihenfolge den zweiten Platz. Demnach sieht die Kammer einen Erfolg seiner Bewerbung bei erneuter Auswahlentscheidung unter Beachtung der ausgeführten Erwägungen zumindest als ernsthaft möglich an. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick auf die Besonderheiten der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Konstellation, insbesondere der Zuweisung (§ 20 BeamtStG), bei der zunächst unverändert die bisherige Besoldung beibehalten wird (vgl. Thomsen, in BeckOK Beamtenrecht, Stand: Februar 2019, BeamtStG § 20 Rn. 22), ist von dem Auffangstreitwert und nicht von dem Streitwert des „kleinen Gesamtstatus“ nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 4 GKG auszugehen. |
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| Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2017 - 2 VR 3.17 -, juris Rn. 24, und vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, IÖD 2018, 74 = juris Rn. 58; mit ausführlicher Begründung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2019 - 6 E 237/19 -, juris). |
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