Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 2503/20

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1 trägt ein Drittel, die Antragsteller zu 2 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für die Sanierung und Erweiterung des Eberhard-Ludwigs-Gymnasiums in Stuttgart.
Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin einer WEG und Sondereigentümerin einer Wohneinheit im Erdgeschoss des Gebäudes ... Weg .../1 mit Nutzungsrecht für den Garten. Die Antragsteller zu 2 sind gemeinsam Miteigentümer einer WEG und Sondereigentümer einer Wohneinheit im Erdgeschoss und 1. OG sowie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu 1/6 an einer zweiten Wohneinheit im 2. OG des südlich angrenzenden Gebäudes ... Weg ... und Nutzungsberechtigte des Gartens. Die Grundstücke mit diesen Gebäuden liegen im Geltungsbereich des Ortsbauplans 1897/14 „Herdweg, Koppental-Straße, Ehrenhalde“ der Beigeladenen aus dem Jahr 1897 und der Ortsbausatzung der Beigeladenen vom 25.06.1935, deren Baustaffelplan dort die Baustaffel 8 (Landhausgebiet) festsetzt.
Östlich dieser Grundstücke liegt das Grundstück Flst.-Nr. .../1 ... Weg … der Beigeladenen. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Herd-weg/Lenzhalde (Eberhard-Ludwigs-Gymnasium) Stuttgart-Nord (Stg 279)“ der Beigeladenen vom 07.12.2017, der für das Grundstück eine Gemeinbedarfsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung einer Schule festsetzt. Auf dem Grundstück befindet sich der 1954 genehmigte Gebäudekomplex des Eberhard-Ludwigs-Gymnasiums. Diese Genehmigung erfolgte auf der Grundlage einer Änderung des Bebauungsplans Herdweg (1952/34), welche am 07.05.1952 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden war. Davor galt für dieses Grundstück ebenso wie für diejenigen der Antragsteller der Bebauungsplan 1897/14 „Herdweg, Koppental-Straße, Ehrenhalde“ aus dem Jahr 1897 in Verbindung mit der Ortsbausatzung aus 1935 und deren Baustaffelplan, der auch hier die Baustaffel 8 (Landhausgebiet) festsetzte. Nördlich der Grundstücke verläuft die Eisenbahnlinie von Stuttgart über Herrenberg nach Schaffhausen (sog. Gäubahn).
Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Herdweg/Lenzhalde (Eberhard-Ludwigs-Gymnasium) Stuttgart-Nord (Stg 279) im Jahr 2017 erhoben die Antragsteller umfangreiche Einwendungen, u.a. zur Lärmbelastung durch die vorgesehene Erweiterung der Schulmensa und der Veranstaltungsräume, insbesondere im Zusammenhang mit Schulfesten und außerschulischen Nutzungen durch Sportvereine oder die japanische Schule an Samstagen. Daraufhin wurde die bereits vorliegende Immissionsprognose um Betrachtungen zur Gesamtlärmsituation während der Tageszeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) ergänzt. Mit dem Satzungsbeschluss 30.11.2017 wurden die Einwendungen der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung u.a. angeführt, die geänderte Immissionsprognose betreffe den regulären Schulbetrieb am Werktagen während des Tages. Diese Betrachtung sei für die getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Schule ausreichend. Verzichtbare außerschulische Aktivitäten müssten auf ein anwohnerverträgliches Maß reduziert werden; die Schulnutzung als solche werde dadurch aber nicht in Frage gestellt. Deshalb müsse dieser Aspekt auf der Ebene der Bauleitplanung auch nicht abschließend geklärt werden. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erhoben die Antragsteller am 24.01.2018 bei der Beigeladenen eine schriftliche Rüge dahingehend, dass der Bebauungsplan Mängel im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis aufweise. Die zusätzlich erstellte Gesamtlärmbetrachtung sei fehlerhaft, weil sie nur den Tagzeitraum abdecke, obwohl die Veranstaltungsräume, die Freiflächen und die Mensa nicht selten auch zur Nachtzeit noch genutzt würden. Außerdem entsprächen viele Annahmen, etwa zu Anlieferungsfahrten und Veranstaltungen im Außenbereich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten an der Schule. Aus der fehlenden bzw. fehlerhaften Ermittlung folge, dass auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft sei.
Das Schulverwaltungsamt der Beigeladenen reichte bei der eigenen Baurechtsbehörde am 25.07.2018 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Eberhard-Ludwigs-Gymnasiums zu einem Musikgymnasium, eine Erweiterung um eine Turnhalle, einen Fachklassentrakt Naturwissenschaften, einen „Anbau Musik“ mit Probenräumen und Orchestersaal (bestuhlbar bis 380 Plätzen) anstelle der früheren Turnhalle), einen denkmalgerechten Umbau und eine Sanierung des Bestandsgebäudes ein. Dabei wurden auch folgende Nutzungsänderungen im Bestand mit beantragt: Der bisherige Umkleidetrakt soll zu einer Bibliothek, die bisherige Pausenhalle zu einer Mensa mit eigener Küche umgewandelt werden.
Die Verwalter der WEG ... Weg ... und WEG ... Weg .../1 wurden am 18.10.2018 als Angrenzer von dem Vorhaben benachrichtigt. Die Antragsteller zu 1 und 2 erhoben am 09.11.2018 bzw. am 13.10.2018 Einwendungen dahingehend, dass der Bebauungsplan bereits als abwägungsfehlerhaft gerügt worden sei, weil die Lärmproblematik unzureichend ermittelt worden sei; die Beigeladene solle zunächst einmal die gebotenen Ermittlungen anstellen und ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der Abwägungsfehler im Bebauungsplan durchführen. Jetzt bereits ein Baugenehmigungsverfahren einzuleiten, in dem die Anwohner nur noch zu ihren Gunsten drittschützende Aspekte geltend machen könnten, sei rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil an der westlichen Grundstücksgrenze zu den Wohnungen der Antragsteller anstelle der bisherigen Feuergasse jetzt ein neuer Zugang zur Mensa, zum Pausenhof und zum Orchestersaal geschaffen werde, der ebenerdig und deshalb für Schüler und alle anderen Besucher viel attraktiver sei als der bisherige Hauptzugang weiter östlich über 36 Treppenstufen. Außerdem gebe es viele lärmende Veranstaltungen und Nebennutzungen auf dem Schulgelände, die in der vorgelegten Immissionsprognose nicht ausreichend berücksichtigt seien. Der Schutzanspruch der Antragsteller werde dort nicht ausreichend berücksichtigt, denn das Landhausgebiet nach der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung entspreche nicht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO, sondern einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. Dementsprechend seien auch die Immissionsrichtwerte für ihre Wohnungen jeweils um 5 dB(A) zu hoch angesetzt worden. Die Immissionsprognose sei noch in weiteren Punkten unzureichend, es würden verschiedene Lärmquellen beim Betrieb zu gering oder gar nicht berücksichtigt. Es sei erforderlich, eine Gesamtlärmbetrachtung auch unter Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms auf der Gäubahnstrecke nördlich der Grundstücke anzustellen.
Das Schulverwaltungsamt ergänzte den Bauantrag um eine geänderte Nutzungsbeschreibung vom 28.06.2019, in der nur noch der reine Schulbetrieb erläutert und die schulischen Veranstaltungen auf dem Gelände aufgezählt und beschrieben werden. Außerschulische Nutzungen wie Vereinssport kommen darin nicht mehr vor. Ferner wurde eine neue Immissionsprognose vom 22.08.2019 vorgelegt, die auf der geänderten Nutzungsbeschreibung beruht.
Die Verfahrensakten wurden am 10.10.2019 dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Dieses erteilte am 29.01.2020 die Baugenehmigung, u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz:
„54. Großveranstaltungen (wie Schulfest, Theater im Freien) dürfen in der Summe nicht häufiger als zehn Mal pro Kalenderjahr und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden.
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55. Bei Veranstaltungen im Freien ist eine elektroakustische Beschallung nur außerhalb der Ruhezeiten bis spätestens 20:00 Uhr zulässig.
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56. Veranstaltungen auf dem Gelände sowie ein Aufenthalt von Personen im Freien im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr sind nicht zulässig.
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57. Die Anlieferung für die Mensa darf nur mit Rollwagen oder Sackkarren erfolgen. Eine Anlieferung mit Palettenhubwagen ist nicht zulässig und zu unterlassen.“
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Nach Zustellung der Genehmigung am 04.02.2020 haben die Antragsteller am 04.03.2020 dagegen Klage erhoben und nach Akteneinsicht am 25.05.2020 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie machen geltend, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten. Sie wiederholen und vertiefen die oben dargestellten Einwendungen aus dem Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren, insbesondere gegen die Richtigkeit der Immissionsprognose. Die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung seien hinsichtlich der Großveranstaltungen zu unbestimmt, weil diese nicht definiert würden. Die Untersagung von elektroakustischer Beschallung nach 20 Uhr sei ebenfalls kein ausreichender Schutz vor unzumutbarem Lärm, weil dieser auch ohne Strom z.B. mit Trommeln oder einem Schlagzeug erzeugt werden könne. Die Auflagen zum Aufenthalt von Personen nach 22:00 Uhr und zur Anlieferung für die Mensa seien beide realitätsfern und nicht umsetzbar. Es stelle auch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar, dass die Beigeladene die Erweiterung mit der Mensa, dem Pausenhof und dem Orchestersaal nach Westen zu ihrer schutzbedürftigen Wohnbebauung hin vornehmen wolle, obwohl sie genauso gut in östliche Richtung erweitern könne, wo sich weniger schutzbedürftige Bebauung befinde. Auf Bau-freiheit könne sei sie sich als öffentlich-rechtliche Bauherrin nicht berufen. Schließlich sei bei der Eilentscheidung auch noch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene das Vorhaben tatsächlich gar nicht realisieren könne, weil es ihr nicht möglich sein werde, die vom Regierungspräsidium festgesetzten Grenzwerte für den Baulärm - die im Übrigen wegen der Lage in einem reinen Wohngebiet um 5 dB(A) zu hoch seien - einzuhalten. Bei den Akten befinde sich bereits eine Ausführungsplanung mit einem Schallgutachten, das zur Einhaltung die Errichtung einer 5 m hohen und 35 m langen Lärmschutzwand vorsehe. Diese Maßnahme sei aber tatsächlich ohne Zustimmung der Antragsteller gar nicht umsetzbar, weil mit einer solchen Wand eine Abstandsfläche nach § 5 LBO eingehalten werden müsse.
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Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Sie könnten sich auf keinen Gebietserhaltungs- oder sonstigen Abwehranspruch berufen. Der Bebauungsplan „Herdweg/Lenzhalde (Eberhard-Ludwigs-Gymnasium) Stuttgart-Nord (Stg 279)“ sei wirksam. Aber auch wenn man auf den Vorgängerplan 1897/14 „Herdweg, Koppental-Straße, Ehrenhalde“ der Beigeladenen aus dem Jahr 1897 und die Ortsbausatzung 1935 abstelle, sei eine Nutzung als Schule in der Baustaffel 8 zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zum Nachteil der Antragsteller verletzt. Der Schulkomplex bestehe schon seit 1954, mit dem Umbau bleibe die Schülerzahl im Wesentlichen gleich. Zur Wohnbebauung würden ausreichende Abstände eingehalten, Artikulationsgeräusche der Schüler seien auch kein „Lärm“ im Rechtssinne und deswegen hinzunehmen. Schulbetrieb sei nur tagsüber an Werktagen und auch nur an 38 von 52 Wochen im Jahr. Die Einwände gegen die Immissionsprognose gingen fehl. Die Grundstücke der Antragsteller seien zu Recht als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO angesehen worden, die Umgebung sei neben der Wohnnutzung auch durch umfangreiche gewerbliche Nutzung geprägt. Vereinsnutzungen und außerschulische Nutzungen wie die japanische Schule am Samstag seien aus der Nutzungsbeschreibung gestrichen worden und demzufolge auch nicht genehmigt. Die Nebenbestimmungen für Großveranstaltungen seien hinreichend bestimmt, sie seien auf die Darstellung der maximal zehn seltenen Großveranstaltungen in der Nutzungsbeschreibung bezogen, die ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung sei. In Abgrenzung dazu seien auch kleinere Abendveranstaltungen im Freien möglich, allerdings unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm für den Regelbetrieb. Mit Untersagung der elektroakustischen Beschallung nach 20:00 Uhr werde auch für solche Veranstaltungen sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Die Nebenbestimmungen zum Aufenthalt im Freien und zur Anlieferung seien mit entsprechender Organisation umsetzbar und auch praktikabel. Allein die Vermutung, dass Betroffene sich möglicherweise daran nicht halten wollen würden, mache sie nicht ungeeignet. Die Errichtung der Schallschutzmauer während der Bauausführung sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung, dem Regierungspräsidium liege auch kein entsprechender Antrag zur Bauausführung vor. Abgesehen davon seien die Antragsteller aber mit Einwendungen wegen unzumutbaren Baulärms präkludiert, weil sie diese auf die Benachrichtigung als Angrenzer hin nicht geltend gemacht hätten.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält den Eilantrag für unzulässig, weil nach derzeitiger Planung erst im Herbst 2020 mit Abbrucharbeiten, Baumfällungen und den ersten Tiefbauarbeiten begonnen werden solle, so dass die Aushubarbeiten und die Rohbauarbeiten frühestens im Dezember 2020 beginnen könnten. Zudem bestehe bei der Ausgestaltung des Bauvorhabens Baufreiheit. Für die Ausrichtung ihres Vorhabens nach Westen hin gebe es durchaus sachliche Gründe. Nach Nordosten bestehe eine steile Hanglage, die für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei. Ferner gebe es dort umfangreichen schutzwürdigen Baumbestand. Jenseits der östlichen Grundstücksgrenze befinde sich ein genehmigtes Altenpflegeheim, außerdem sei dort die Einrichtung eines Hospizes geplant.
II.
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Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sind nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht ihnen die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.) zu, da sie Sondereigentümer von Wohnungen der westlichen Nachbargebäude sind, die auf das Vorhaben der Beigeladenen ausgerichtet ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.2017 - 5 S 2602/15 - BauR 2018, 77; Beschl. d. Kammer v. 08.01.2020 - 2 K 6986/19 - und v. 23.03.2020 - 2 K 1136/20 -).
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Für die Anträge besteht weiter ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Beigeladene nicht sofort, sondern erst in einigen Monaten mit dem Aushub und den Rohbauarbeiten für die Erweiterungsbauten beginnen möchte und die Aufnahme der für unzumutbar gehaltenen Nutzung dann erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten möglich sein wird. Denn das ändert nichts daran, dass die von den Antragstellern erhobenen Anfechtungsklagen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben.
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Die Anträge dringen jedoch in der Sache nicht durch. Das Interesse der Antragsteller, von der Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nicht das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Durchführung ihres geplanten Bauvorhabens. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn dieser rechtswidrig ist und ein Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Daraus folgt für den Eilantrag der Antragsteller, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen nur dann angeordnet werden kann, wenn die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) fristgerecht gerügte (§ 55 Abs. 2 LBO) Vorschriften verstößt, die gerade dem Schutz der Antragsteller dienen. Das lässt sich aber aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennen.
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Die Kläger können sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem Bauvorhaben berufen (dazu 1.). Sie können die Beigeladene auch nicht darauf verweisen, dass zunächst ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Abwägungsfehlern im neuen Bebauungsplan durchzuführen sei, bevor sie eine Baugenehmigung erhalten dürfe (dazu 2.). Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, etwa wegen unzumutbarer Lärmeinwirkungen des Schulbetriebs (dazu 3.). Auf eine unzumutbar hohe Belastung mit Baulärm können die Antragsteller sich schließlich auch nicht mit Erfolg berufen (dazu 4.).
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1. Die Antragsteller können aus der bauplanungsrechtlichen Situation keinen Gebietserhaltungsanspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen ableiten.
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Das gilt unabhängig davon, ob der Bebauungsplan „Herdweg/Lenzhalde (Eberhard-Ludwigs-Gymnasium) Stuttgart-Nord (Stg 279)“ der Beigeladenen vom 07.12.2017 als wirksam anzusehen ist oder nicht. Denn wenn er wirksam wäre, läge das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten plangebietsexterner Grundeigentümer kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers Drittschutz für externe Grundstückseigentümer vermitteln sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934; ebenso Urt. der Kammer v 21.11.2018 - 2 K 7578/16 - juris Rn. 33). An die Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Gemeinbedarfsfläche für schulische Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kann für einen Gebietserhaltungsanspruch aber nicht angeknüpft werden, weil er in der Rechtsprechung allein für die Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2ff BauNVO anerkannt ist. Dass dies bei einem gebietsübergreifenden Anspruch anders sein sollte, ist nicht zu erkennen. Auf Verstöße gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann es in diesem Zusammenhang auch nicht ankommen, zumal die Antragsteller dazu im Baugenehmigungsverfahren auch nichts geltend gemacht haben und jetzt damit präkludiert wären (§ 55 Abs. 2 LBO)
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Wenn der Plan dagegen entsprechend dem Vorbringen der Antragsteller wegen beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang und -ergebnis unwirksam wäre, läge das Vorhabengrundstück zwar ebenso wie die Grundstücke mit den Wohnungen der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1897/14 „Herdweg, Koppental-Straße, Ehrenhalde“ aus dem Jahr 1897 und der Ortsbausatzung aus 1935 (OBS), deren Baustaffelplan, die hier die Baustaffel 8 (Landhausgebiet) festsetzt. Die Regelung in § 7 Abs. 2 OBS lässt eine bauliche Nutzung der Grundstücke für Bildungseinrichtungen aber ebenfalls ausdrücklich zu, so dass sich daraus jedenfalls kein Abwehranspruch herleiten lässt. Verstöße gegen diesen Plan im Hinblick auf das zulässig Maß der baulichen Nutzung haben die Antragsteller wie ausgeführt nicht geltend gemacht.
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2. Die Antragsteller können gegen die erteilte Baugenehmigung auch nicht mit Erfolg - etwa unter dem Gesichtspunkt eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - einwenden, dass es der Beigeladenen an einem Bescheidungsinteresse dafür gefehlt habe und sie zunächst ein ergänzendes Verfahren durchführen müsse, um die gerügten Abwägungsfehler in ihrem eigenen Bebauungsplan „Herdweg/Lenzhalde (Eberhard-Ludwigs-Gymnasium) Stuttgart-Nord (Stg 279)“ zu heilen.
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Es ist zwar zutreffend, dass die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren auch objektive Rechtsverstöße rügen können, während sie mit einer Nachbarklage gegen die erteilte Baugenehmigung darauf beschränkt sind, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Die Kammer vermag die geltend gemachten Mängel im Abwägungsvorgang und die daraus gefolgerte Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses aber nicht nachzuvollziehen. Die damaligen Einwände der Antragsteller gingen dahin, dass die Beigeladene bei der seinerzeit vorliegenden Immissionsprognose viele Annahmen, etwa zu Anlieferfahrten und Veranstaltungen im Außenbereich getroffen habe, die nicht den damaligen Gegebenheiten an der Schule entsprochen hätten. Die nachträglich erstellte Gesamtlärmbetrachtung sei fehlerhaft, weil sie nur den Tagzeitraum abdecke, obwohl die Veranstaltungsräume, die Freiflächen und die Mensa tatsächlich auch noch zur Nachtzeit noch genutzt würden, etwa für Vereinssport, schulische Abendveranstaltungen oder die japanische Schule an Samstagen. Dass der Gemeinderat der Beigeladenen dem nicht nachgegangen ist, weil es für die Festsetzung einer Gemeindebedarfsfläche für eine Schule maßgeblich auf die schulische Nutzung während der Tageszeit ankomme, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Denn es durfte auf den künftigen Nutzungszweck abgestellt werden. Dass es in der Vergangenheit umfangreiche außerschulische Nutzungen der Schulgebäude - etwa durch Vereine - gegeben hat, bedeutet nicht zwingend, dass das auch in Zukunft weiterhin so sein musste. Von der getroffenen Festsetzung sind sie nicht notwendigerweise mit umfasst. Deshalb musste der Plangeber durch solche Nutzungen hervorgerufene Konflikte auch nicht in der Abwägung abarbeiten, sondern durfte es zunächst dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, ob und in welchem Umfang sie weiter zugelassen werden.
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3. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Baugenehmigung für die Erweiterung und Modernisierung der vorhandenen Schulgebäude der Beigeladenen zu einem Verstoß gegen das - nachbarschützende - Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO führen würde.
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Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 4 B 52.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 43). Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit, die voraussichtlich nicht anzunehmen ist. Ihre Einwände gegen die für das Vorhaben erstellte Immissionsprognose bleiben ohne Erfolg (dazu unten a). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht darin zu erkennen, dass die Erweiterungsbauten im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks angeordnet sind anstatt auf der den Wohnungen der Antragsteller abgewandten Seite (dazu unten b) oder dass mit dem Umbau ein neuer ebenerdiger Zugangsweg in den westlichen Teil des Schulkomplexes eröffnet werde (dazu c). Die Kammer kann weiter nicht erkennen, dass die Auflagen der Baugenehmigung zum Immissionsschutz ungeeignet wären, die Antragsteller vor unzumutbarer Lärmbelastung zu schützen (dazu unten d).
27 
a) Die Einwände der Antragsteller gegen die Immissionsprognose für das Vorhaben bleiben ohne Erfolg. Sie gehen dahin, dass sie aufgrund fehlerhafter Annahmen im Gutachten zum Schutzanspruch der Umgebungsbebauung (dazu unten aa) und lückenhafter Modellierung der Schallquellen (dazu unten bb) beim späteren Betrieb der Schule einer Lärmbelastung ausgesetzt seien, die ihnen nicht zugemutet werden dürfe. Die oben dargestellten Grundsätze des Gebots der Rücksichtnahme sind auch für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, denn das Bauplanungsrecht vermittelt keinen andersartigen oder weniger weitreichenden Schutz als das Immissionsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; Urt. v. 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 - 61). Unter welchen Voraussetzungen Geräuscheinwirkungen - auch durch einen Schulbetrieb - in diesem Sinne schädlich oder noch hinzunehmen sind, wird durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Der TA-Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung auch für das baurechtliche Verfahren zu.
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Eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch unzumutbare Lärmeinwirkungen vermag die Kammer bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen. Die vorliegende Immissionsprognose ... ... ... in der Fassung vom 22.08.2019 kommt zum Ergebnis, dass die Belastung durch den genehmigten Schulbetrieb einschließlich Anlagentechnik und Lieferverkehr an dem Immissionsorten auf den Grundstücken der Antragsteller sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet [55 dB(A) tagsüber, 40 dB(A) nachts] bleiben; die lauteste relevante Schallquelle sei am Tag die Be- und Entladung von Lkw für die Belieferung der Mensa [50,8 dB(A)] und in der Nachtzeit die Anlagentechnik der Mensa [39 dB(A)]. Die zu erwartenden Lärmeinwirkungen bei Großveranstaltungen wie dem jährlichen Schulfest mit insgesamt ca. 900 Schülern und Besuchern auf dem Gelände sowie elektronisch verstärkter Musik von der Bühne im Freien lägen zumindest noch unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für sogenannte „seltene Ereignisse“ [70 dB(A) tags, 55 dB(A) nachts]. Die Prognose basiert auf der geänderten Nutzungsbeschreibung der Schulverwaltung vom 28.06.2019 und ist ebenso wie diese Bestandteil der Genehmigung. Die Einwände der Antragsteller gegen diese Immissionsprognose sind nicht stichhaltig.
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aa) Zunächst können sie mit ihrer Ansicht nicht durchdringen, dass die Grundstücke im Geltungsbereich der Baustaffel 8 (Landhausgebiet nach § 7 OBS) einem reinen Wohngebiet gleichzusetzen seien und deshalb die dafür geltenden Immissionsrichtwerte [50 dB(A) tags, 35 dB(A) nachts] für ihren Schutzanspruch maßgeblich seien. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht auf einen Vergleich der Festsetzungen für das Landhausgebiet nach § 7 OBS mit den Gebietstypen der heute geltenden Baunutzungsverordnung ankommen. Denn bei dem Ortsbauplan 1897/14 „Herdweg, Koppental-Straße, Ehrenhalde“ aus dem Jahr 1897 und der Ortsbausatzung der Beigeladenen handelt es sich um Pläne, die beim erstmaligen Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet wurden (vgl. zur wirksamen Überleitung der OBS der Antragsgegnerin allgemein VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris). Sie gelten als Bebauungspläne im Sinne von § 8ff BBauG fort, soweit sie Festsetzungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten, im konkreten Fall zur zulässigen Art der baulichen Nutzung § 9 Abs.1 Nr. 1 a) BBauG. § 173 Abs. 5 BBauG stellt weiter klar, dass auf solche übergeleiteten Pläne die Rechtsverordnungen des Bundesministers für Wohnungsbau nach § 2 Abs. 10 BBauG Anwendung finden sollten, sobald diese erlassen werden. Damit wird für die übergeleiteten Pläne derselbe statische Zusammenhang mit einer Fassung der BauNVO hergestellt wie bei neu aufgestellten Plänen mit derjenigen Fassung, die bei der öffentlichen Auslegung der Pläne Gültigkeit hatte (vgl. § 25 BauNVO 1962; ebenso Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO Einf. Rn. 101f) Daraus folgt, dass für die Zuordnung des Landhausgebietes in einem übergeleiteten Bebauungsplan zu einem Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung nicht die jeweils aktuelle, sondern die erste Fassung der BauNVO von 1962 maßgeblich ist. Gemessen daran entspricht das Landhausgebiet der Baustaffel 8 eher einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1962 als einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1962. Im Landhausgebiet sind nach § 7 Abs. 1 OBS nur Gebäude zulässig, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen. Nach § 7 Abs. 2 OBS können - im Sinne einer Ausnahme - auch Gebäude zugelassen werden, die der Bildung, der Erholung, der Krankenpflege oder öffentlichen Versorgungseinrichtungen dienen. Die Errichtung der in §§ 4 bis 6 OBS aufgezählten Betriebe, Handels- und Gewerbebetriebe ist ausgeschlossen, wiederum mit Ausnahme von kleineren Bäckereien und kleineren Läden an geeigneter Stelle. Diese Festsetzung ist wesentlich weiter als die eines reinen Wohngebietes nach § 3 BauNVO 1962, in dem nur Wohngebäude allgemein zulässig sind und ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen worden können. Die nach § 7 Abs. 2 OBS noch ausnahmsweise mögliche Zulassung von Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Krankenpflege und öffentlichen Versorgungseinrichtungen wäre in einem reinen Wohngebiet mit diesen Regelungen schlicht nicht mehr möglich und müsste wegfallen. Denn die Zulassung für den Gebietstyp nicht vorgesehener Ausnahmen war nach § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO 1962 nicht möglich, sondern nur das Entfallen zugelassener Ausnahmen oder die Umstufung von der Ausnahme zur allgemeinen Zulässigkeit unter weiteren Voraussetzungen. Um der übergeleiteten Festsetzung auch insoweit vollständig Geltung zu verschaffen, muss deshalb auf den Gebietstyp des Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO zurückgegriffen werden, auch wenn Gemeinbedarfsflächen für Schulen oder Krankenhäuser danach nicht nur ausnahmsweise, sondern allgemein zulässig sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962).
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Die von den Antragstellern für ihre Gegenauffassung angeführten Entscheidungen einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stehen dem nicht entgegen. Für den Beschluss der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 08.08.2012 - 13 K .../12 - kam es auf die Frage ersichtlich gar nicht entscheidungstragend an, und sie wurde auch nicht vertieft geprüft. Das gilt gleichermaßen für den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28.12.2012 - 8 S .../12 - im nachfolgenden Beschwerdeverfahren. Auf die Frage nach der richtigen Einordnung des Landhausgebietes und der dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte geht der Senat gar nicht ein, weil die Antragsteller im damaligen Verfahren diesen Aspekt mit ihrer Beschwerde wohlweislich nicht angegriffen hatten.
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bb) Die Rügen der Antragsteller, dass die Immissionsprognose bestimmte Lärmquellen außer Acht lasse bzw. zu gering bewerte, überzeugen ebenfalls nicht.
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(1) Soweit sie rügen, dass der bislang durchgeführte Vereinssport in der Turnhalle in den Abendstunden und der Wochenend-Betrieb, namentlich die japanische Schule am Samstag mit Taiko-Trommeln und Kendo-Schreien, in der Lärmprognose nicht berücksichtigt seien, verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass sich die Immissionsprognose an der genehmigten Nutzung orientiert. Diese umfasst nach der Nutzungsbeschreibung vom 28.06.2019, die Bestandteil der Genehmigung ist, nur den regulären Schulbetrieb und eine abschließende Liste schulbegleitender Veranstaltungen. Vereinssport und japanische Schule sind in der überarbeiteten Nutzungsbeschreibung aber nicht mehr enthalten und damit auch nicht mehr von der erteilten Baugenehmigung gedeckt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene diese Nutzungen nach dem Umbau und der Erweiterung der Schulgebäude wieder zulassen will. Das wäre eine Nutzungsänderung (§ 2 Abs. XII Nr. 1 LBO), für die ein neues baurechtliches Verfahren durchzuführen wäre.
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(2) Die weitere Rüge der Antragsteller, dass bei der Ermittlung der Lärmpegel im Außenbereich die Artikulationsgeräusche der Schüler und Besucher zu gering bemessen worden seien, bezieht sich wohl auf frühere Fassungen der Immissionsprognose. Diese Rüge wurde im Baugenehmigungsverfahren nach Aktenlage nicht nur von den Antragstellern, sondern auch vom Gewerbeaufsichtsamt erhoben. In der Immissionsprognose vom 22.08.2019, die Bestandteil der Genehmigung ist, wird nunmehr sowohl bei der Berechnung der Schallquellen im normalen Schulbetrieb (Punkt 4.2.2., S. 23) als auch für die Großveranstaltungen (Punkt 4.3.1., S. 28) davon ausgegangen, dass nicht nur 30%, sondern 50% der anwesenden Personen dauerhaft und gleichzeitig mit erhobener Stimme sprechen. Es wirkt sich nach den Berechnungen im Ergebnis auch nicht erheblich aus, ob die Artikulationsgeräusche auch im normalen Schulbetrieb als Lärm im Sinne der TA Lärm angesehen und mit in die Zusatzbelastung einberechnet werden oder nicht. Der Wert tagsüber würde sich dann zwar auf 51,3 dB(A) am Gebäude der Antragsteller zu 2 erhöhen, bei der Antragstellerin zu 1 auf 45,6 dB(A). Der Immissionsrichtwert für das allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) wäre damit aber immer noch bei weitem nicht erreicht. Das wäre auch bei Betrieb der Sportanlage zusätzlich zum normalen Schulbetrieb noch nicht der Fall (dafür wurden 54,9 dB(A) berechnet. Zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ergäbe sich überhaupt kein Unterschied, weil für diesen Zeitraum kein Schulbetrieb genehmigt ist und sich keine Personen mehr im Freien auf dem Schulgelände aufhalten dürfen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 56, dazu d.3.).
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(3) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in der Immissionsprognose keine Außenbestuhlung der Mensa bzw. Cafeteria berücksichtigt ist. Denn auch diese ist nicht von der genehmigten Nutzung umfasst. Die vom den Antragstellern zitierte Fachplanung, in der es hieß, dass Außenbestuhlung dem Grunde nach möglich sei, ist mit Stand vom 17.06.2019 geändert und dieser Passus gestrichen worden. Die Fachplanung ist auch nicht Bestandteil der Genehmigung geworden. Eine Außenbestuhlung der Mensa bzw. Cafeteria wird weder in der Nutzungsbeschreibung der Schulverwaltung vom 28.06.2019 erwähnt noch ist sie in den genehmigten Bauzeichnungen dargestellt. Es mag zwar durchaus sein, dass sich Schüler nach dem Besuch der Mensa bzw. des Kiosks auch in dem mit „Sitzbänken“ beschrifteten Bereich nördlich der Wohnung der Antragstellerin zu 1 aufhalten. Dieser Umstand ist aber in der oben beschriebenen Berechnung der Artikulationsgeräusche auf der Freifläche mit enthalten.
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(4) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die Immissionsprognose das Kühlaggregat der anliefernden Lkw nicht berücksichtige Denn das ist tatsächlich wohl doch der Fall. In der Immissionsprognose vom 22.08.2019 findet sich auf S. 16 eine Tabelle mit den berücksichtigten Einzelereignissen bei den Fahrbewegungen und Lkw-Geräuschen. Als letzter Punkt in der Tabelle wird das Kühlaggregat mit einer Schallleistung von 97 dB(A) für eine Einwirkdauer von 1.800 s pro Liefervorgang angegeben. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt, dass diese Lärmquelle bei der konkreten Berechnung dennoch nicht berücksichtigt worden wäre.
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(5) Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Immissionsprognose, weil sie Immissionen von Pkw-Stellplätzen im öffentlichen Bereich nicht untersucht, etwa Parksuchverkehr oder abfahrende Pkw nach einem abendlichen Konzert oder einem Elternabend. Für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm deren Absätze 2 bis 4. Diese führen aber nicht dazu, dass die besagten Geräuschquellen zusätzlich in die Immissionsprognose aufgenommen werden müssten. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm verlangt Lärmminderungsmaßnahmen, wenn der An- und Abfahrtsverkehr einer Anlage den Verkehrslärmpegel um mehr als 3 dB(A) erhöht. Die Regelung setzt aber weiter voraus, dass der für das Gebiet einschlägige Grenzwert für Verkehrslärm nach der 16. BImSchV [für das allgemeine Wohngebiet 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts] durch diesen An- und Abfahrtsverkehr erstmals oder weitergehend überschritten wird. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese beiden Voraussetzungen hier kumulativ vorliegen könnten - gerade wenn man das Vorbringen der Antragsteller zugrunde legt, dass es bei der Bebauung entlang des Herdwegs grundsätzlich um ein ruhiges Wohngebiet handle, in dem in der ruhigen Nachtzeit schon das Wegfahren einiger weniger Autos ins Gewicht fallen und die Erhöhung um 3 dB(A) herbeiführen könne. Außerdem ist die weitere Voraussetzung, dass keine Vermischung des An- und Abfahrtsverkehrs mit dem übrigen Verkehr auf öffentlichen Straßen erfolgt, hier wohl auch nicht gegeben. Denn vor dem Haupteingang zur Schule besteht gerichtsbekannt ein Park- bzw. Halteverbot, so dass Schüler oder Besucher der Schule sich für das Parken auf öffentlichen Stellplätzen entlang des Herdwegs freie Parkplätze am Straßenrand zwischen parkenden Fahrzeugen von Anwohnern suchen und ggf. in einiger Entfernung parken müssen. Schon das sorgt für eine Vermischung. Die weiteren Vorschriften in Abs. 3 für die Berechnung des Beurteilungspegels für den Straßenverkehr sind auch nur dann relevant, wenn die drei kumulativen Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind (vgl. Beckenbauer, in: Bönker/Bischopink, BauNVO ImmSchR TA Lärm Rn. 356), woran es hier wohl fehlen dürfte.
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(6) Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg gegen die Immissionsprognose einwenden, dass keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung vorhandener Vorbelastungen vorgenommen worden wäre. Die Berücksichtigung von Vorbelastungen war hier zwar in der Tat erforderlich, weil die errechnete Zusatzbelastung durch den Schulbetrieb tagsüber (ob mit oder ohne Artikulationsgeräusche der Schüler) bzw. die Aggregatgeräusche der Mensa zur Nachtzeit zwar jeweils unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten im allgemeinen Wohngebiet liegen, der Abstand dorthin aber nicht die für das sog. Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm erforderlichen 6 dB(A) ausmacht, sondern weniger als 4 dB(A) tags bzw. 1 dB(A) nachts. Die Immissionsprognose nimmt tatsächlich auch eine Gesamtbetrachtung vor, berücksichtigt dabei aber als einzige relevante Vorbelastung tagsüber den anlagenbezogenen Parkplatzlärm des Bürogebäudes ... Weg ... (...). Im Ergebnis wird auch dabei der Immissionsrichtwert nicht erreicht oder überschritten. Für die Nachtzeit wird keine solche Gesamtbetrachtung angestellt, weil keine relevanten Vorbelastungen durch anlagenbezogenen Lärm vorhanden seien, der nach der TA Lärm zu beurteilen und noch zu berücksichtigen wäre. Solche Lärmquellen machen auch die Antragsteller nicht geltend.
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(7) Sie können in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Gesamtlärmbetrachtung unter Berücksichtigung von Verkehrslärm - insbesondere Schienenverkehrslärm von der unmittelbar nördlich der Grundstücke verlaufenden Gäubahnstrecke - erforderlich, aber unterblieben sei. Die Antragsteller weisen zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verkehrswegen eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels aller Lärmquellen geboten ist, wenn der Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht oder überschritten wird oder wenn die Planung mit einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 - 4 BN 21.13 - juris; Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 195). Dieser gesundheitsgefährdende Bereich wird in der genannten Rechtsprechung bei einer Lärmbelastung mit Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts gesehen. Sie bezieht sich ebenso wie die von den Antragstellern zitierten weiteren Entscheidungen auf die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen durch Verkehrsanlagen im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege, denen gemeinsam ist, dass sie nach der bereits angesprochenen 16. BImSchV zu ermitteln und zu beurteilen sind. Die Berechnungsmethoden für den Straßen- und Schienenlärm nach Anlage 1 und 2 der 16. BImschV unterscheiden sich in der Methodik so grundlegend von denjenigen der TA Lärm, dass eine rechnerische Addition von berechneten Beurteilungspegeln nach beiden Regelwerken zu einem Summenpegel nicht aussagekräftig wäre.
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Aber auch wenn man dennoch davon ausgeht, dass jede noch so geringe zusätzliche Belastung mit anlagenbezogenem Lärm aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm nicht mehr zumutbar wäre, wenn bereits eine Belastung mit Verkehrslärm nach der 16. BImSchV vorhanden ist, mit welcher die Grenze der Gesundheitsgefährdung erreicht oder überschritten wird, verhilft das den Anträgen nicht zum Erfolg. Denn die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen nicht nahelegen können, dass eine derart hohe Vorbelastung auf ihren Grundstücken tatsächlich vorhanden sein könnte. Dagegen spricht erneut schon ihr Vorbringen, es handle sich bei der Bebauung entlang des ... Wegs grundsätzlich um ein ruhiges Wohngebiet, in dem in der ruhigen Nachtzeit schon das Wegfahren einiger weniger Autos störend ins Gewicht fallen könne. Aus der von ihnen vorgelegten und im Internet (http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/mb3/app.php/application/eba#) abrufbaren Lärmkartierung des Eisenbahnbundesamtes für die Nachtzeit ist zu entnehmen, dass das Gebäude ... Weg ..., in dem sich die Wohnungen der Antragsteller zu 2 befinden, tatsächlich allenfalls teilweise im gelb kartierten Bereich mit einer Belastung durch Schienenverkehrslärm zwischen 45 und 50 dB(A) liegt, so dass eine Nähe zu gesundheitsgefährdenden Lärmpegeln hier schon deswegen nicht ernsthaft angenommen werden kann. Das Gebäude ... Weg .../1 mit der Wohnung der Antragstellerin zu 1 liegt ebenfalls teilweise in diesem gelben Bereich, mit dem nördlichen Teil aber auch im hellbraunen Bereich, für den eine Verkehrslärmbelastung zwischen 50 und 55 dB(A) angegebenen ist. Auch wenn man vom höchsten Wert 55 dB(A) ausgeht, ist es dennoch äußerst fernliegend, dass die - bis zu diesem Punkt zutreffend - nach TA-Lärm prognostizierte Zusatzbelastung zur Nachtzeit von 39 dB(A) durch die Anlagentechnik der Mensa die Gesamtbelastung für die Antragstellerin zu 1 in den gesundheitsgefährdenden Bereich ab 60 dB(A) heben könnte. Selbst eine zusätzliche kohärente Schallquelle mit einem Beurteilungspegel von nochmals 55 dB(A) wie der Schienenverkehr der Gäubahn würde bei einer Addition in der logarithmischen Skala nur zu einem Schalldruckpegel von 58 dB(A) führen und die Grenze zur Gesundheitsgefährdung noch nicht erreichen.
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b) Die angegriffene Baugenehmigung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht etwa deswegen ihnen gegenüber rücksichtslos, weil die Beigeladene die Erweiterungsbauten (jedenfalls für die Mensa und Küche) theoretisch auch auf Freiflächen im nordöstlichen Grundstücksbereich hätte vornehmen können anstatt an der westlichen Grenze zu ihren Grundstücken.
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Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Schulverwaltung der Beigeladenen sich ebenso wie ein Privater auf Baufreiheit im Rahmen des geltenden Rechts berufen kann oder nicht. Denn auch wenn die Beigeladene im Wege einer Variantenabwägung diejenige Bauausführung auszuwählen hätte, die schutzwürdige Bebauung am wenigsten beeinträchtigt, wäre die Bebauung an der nordöstlichen Grundstücksgrenze deswegen nicht zwangsläufig weniger schutzwürdig. Denn sie liegt im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, der dort ebenso wie bei den Antragstellern eine Nutzung als Landhausgebiet (Baustaffel 8) vorsieht, die einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1962 entspricht. In den vorliegenden Plänen ist für das Gebäude Relenbergstraße 90 immer noch eine Nutzung als Seniorenheim (früheres Regine-Köhler-Heim) verzeichnet. Abgesehen davon hat die Beigeladene auch durchaus sachliche Gründe für ihre Planung vorgetragen, insbesondere den Umstand, dass das Gelände im westlichen Grundstücksbereich vergleichsweise eben ist, während im Nordwesten ein deutliches Gefälle besteht, das den Bau verteuern und die Andienung erschweren würde. Abgesehen davon nutzt die Planung mit der Überbauung eines bestehenden Schulhofs und der Umnutzung bestehender Gebäudeteile ganz überwiegend bereits bebaute Flächen.
42 
c) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht darin zu erkennen, dass mit der Erweiterung im westlichen Grundstückbereich auch die Zuwegung an der westlichen Grundstückgrenze an Bedeutung gewinnt.
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Die Antragsteller befürchten, dass damit anstelle der bisher kaum frequentierten Feuergasse ein neuer, mutmaßlich stark frequentierter Zugang zum Schulgebäude geschaffen werde, der ebenerdig und deshalb attraktiver sei als der bisherige Hauptzugang mit einem Anstieg über 38 breite Steinstufen aufweist. Dem vermag die Kammer schon deswegen nicht zu folgen, weil die Attraktivität des Zugangs maßgeblich davon abhängt, welches Ziel man im Gebäude hat. Wer Räume in den oberen Etagen erreichen will, muss bei Wahl des barrierefreien Zugangs im Westen entweder Wartezeiten am Aufzug einkalkulieren oder doch noch Treppen steigen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn auch die Wahl dieser Zuwegung könnte nur dann einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme darstellen, wenn sie für die Antragsteller mit unzumutbaren Beeinträchtigungen bzw. Immissionen beim Betrieb der Schule, etwa durch den Zugangs- oder Lieferverkehr, verbunden wäre. Das lässt sich nach Ansicht der Kammer anhand der Immissionsprognose aber nicht feststellen.
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d) Der weitere Einwand der Antragsteller, die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zum Immissionsschutz seien nicht ausreichend, um sie vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen, ist ebenfalls nicht stichhaltig.
45 
(1) Die Auflage Nr. 54 beschränkt Großveranstaltungen auf eine Summe von zehn Veranstaltungen pro Kalenderjahr an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochen. Damit orientiert sie sich an den Vorgaben in Nr. 7.2 der TA Lärm für seltene Ereignisse. Die Nebenbestimmung enthält zwar selbst keine Definition, sondern nur zwei Beispiele („Schulfest, Theater im Freien“) für Großveranstaltungen. Sie ist aber in Zusammenhang mit der Nutzungsbeschreibung der Beigeladenen zu lesen, die ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung ist. Dort werden die „seltenen Großveranstaltungen“ ebenfalls zahlenmäßig auf zehn beschränkt und konkret beschrieben. Es handelt sich um zwei Veranstaltungen auf dem gesamten Schulareal: den Tag der offenen Tür und das Schulfest. Bei Letzterem ist elektronisch verstärkte Musik vorgesehen, beide Veranstaltungen sind mit ca. 600 Personen im Freien angeben. Die Immissionsprognose, die ebenfalls Bestandteil der Genehmigung ist, beruht auf der Annahme, dass weitere 300 Personen sich im Schulgebäude aufhalten. Als weitere Großveranstaltungen ist jeweils einmal pro Schuljahr eine Theateraufführung im Amphitheater im Freien vorgesehen. Die weiteren aufgeführten großen gesamtschulischen Veranstaltungen sind nur beispielhaft aufgeführt, rein rechnerisch zusätzlich zu den drei Veranstaltungen im Freien sieben solcher Veranstaltungen möglich. Es besteht aber kein Zweifel, dass diese nicht im Freien, sondern im neuen Orchestersaal stattfinden werden, der für eine Bestuhlung mit bis zu 380 Personen genehmigt ist und für den gesonderte Lärmschutzauflagen zum Schutz der Anwohner gelten (Nr. 46: Während Veranstaltungen sind Fenster geschlossen zu halten; Nr. 52: Lärmdämmwerte der Fenster sind nachzuweisen).
46 
(2) Die ebenfalls als unzureichend beanstandete Nebenbestimmung Nr. 55 ist nach Ansicht der Kammer unbedenklich. Sie gestattet bei Veranstaltungen im Freien eine elektroakustische Beschallung nur außerhalb der Ruhezeiten und bis spätestens 20 Uhr. Die Kammer kann es dahingestellt lassen, ob diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck auch für die in der Nebenbestimmung Nr. 54 genannten seltenen Großveranstaltungen gelten soll oder nicht. Der dafür geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tagsüber würde wohl auch mit elektroakustischer Beschallung nicht erreicht oder überschritten. Aus der Stellungnahme des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass eher an eine Beschränkung bei kleineren Veranstaltungen gedacht wurde, die nicht zu den maximal zehn seltenen Großveranstaltungen zählen. Dann hat die Nebenbestimmung aber praktisch keinen Anwendungsbereich, denn sie kann nur bei Veranstaltungen im Freien greifen. Als solche sind in der Nutzungsbeschreibung, die den Umfang der genehmigten Nutzung festlegt, aber eben nur drei der seltenen Großveranstaltungen (Tag der offenen Tür, Schulfest, Theateraufführung) konkret benannt. Alle weiteren Großveranstaltungen sind explizit im Orchestersaal vorgesehen, nicht im Freien. Das gilt auch für alle regelmäßigen, unregelmäßigen und sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Kreises der zehn seltenen Großveranstaltungen. Die Nutzungsbeschreibung stellt insoweit auf Seite 2 unten klar, dass sie alle ausschließlich im Schulgebäude stattfinden. Unter diesen Umständen mag man zwar an der Erforderlichkeit dieser Nebenbestimmung Nr. 55 zweifeln; dass sie die Antragsteller in ihren Rechten verletzt, ist aber nicht anzunehmen.
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(3) Die Nebenbestimmung Nr. 56, wonach Veranstaltungen auf dem Gelände sowie ein Aufenthalt von Personen im Freien zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht zulässig sind, ist nicht zum Nachteil der Antragsteller unzureichend, um den gebotenen Lärmschutz zu gewährleisten. Mit der Nebenbestimmung wird sichergestellt, dass alle Veranstaltungen so organisiert werden müssen, dass sie vor 22:00 Uhr enden und genug Zeit bleibt, damit alle Personen das Schulgelände bis 22:00 Uhr verlassen haben. Bei einem Veranstaltungsende um 22:00 Uhr, wie es in der Nutzungsbeschreibung mitunter vorgesehen ist, wäre das nicht gewährleistet. Für das Schulgelände erscheint diese Regelung der Kammer auch umsetzbar und kontrollierbar.
48 
(4) Die Nebenbestimmung Nr. 57 trägt den Ergebnissen der Immissionsprognose Rechnung, dass die Anlieferung mit Lkw bei Einhaltung der Immissionsprognose nur so umsetzbar ist, dass die Lkw nicht auf das Schulgelände fahren, sondern im öffentlichen Raum am Straßenrand halten und dort entladen werden. Dabei berücksichtigt die Prognose die Verwendung eines Lkw mit Ladebordwand, die heruntergelassen und mit Rollcontainern überfahren werden kann, oder eine Be- und Entladung von Hand mittels Sackkarren. Die Verwendung eines Palettenhubwagens wird ausgeschlossen, weil sie zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen würde. Die Nebenbestimmung besagt aber nicht, dass zwingend von Hand unter Verwendung von Sackkarren Be- und entladen werden muss. Die Be- und Entladung über die Ladebordwand mit Rollcontainern erscheint der Kammer angesichts des anschließenden ebenerdigen Zugangs zum Gebäude, auf den die Antragsteller an anderer Stelle (vgl. oben 2. a) auch selbst hinweisen, nicht nur theoretisch möglich, sondern auch durchaus praktikabel. Es ist deshalb nicht von vornherein absehbar, dass Lieferanten diese Vorgaben in der Praxis missachten und der Einfachheit halber mit dem Lkw in die Einfahrt bis zum Liefereingang der Mensa fahren werden. Da die Büros der Schulleitung im selben Gebäudetrakt liegen und die Fenster nach Süden auf die Zuwegung hin ausgerichtet sind, wird sie solches Fehlverhalten auch sogleich bemerken und ggf. auf die Einhaltung der Bestimmungen hinwirken.
49 
(5) Dass die Antragsteller mit diesen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung in die Rolle von Aufsichtspersonen gedrängt und damit bestehende Konflikte nicht gelöst, sondern verschärft würden, wie die Antragsteller meinen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Verglichen mit dem bisherigen Genehmigungszustand aus 1954 herrscht mit der angegriffenen Genehmigung und den Nebenbestimmungen jedenfalls Klarheit über die zulässige Nutzung, einzuhaltende Immissionsrichtwerte und die dafür notwendigen Verhaltensweisen. Es wird zuvörderst Aufgabe der Schulleitung und nicht der Nachbarschaft sein, dies umzusetzen.
50 
4. Die Antragsteller können sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Baugenehmigung verletzte sie in ihren Rechten, weil es bei der Ausführung des Vorhabens zu einer unzumutbar hohen Belastung mit Baulärm bis zu 70 dB(A) kommen werde.
51 
Mit diesem Vorbringen sind sie zwar wohl nicht von vornherein nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert, wie der Antragsgegner meint, weil die konkreten Einzelheiten der Bauausführung und der dabei entstehende Lärm gar nicht Gegenstand der Baugenehmigung, sondern der Bauüberwachung während der Ausführung sind (vgl. § 12 Abs. 1 LBO). Der Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung kann aber nicht weiter reichen als ihr Regelungsgehalt.
52 
a) Die angegriffene Baugenehmigung enthält in ihrer Nebenbestimmung Nr. 11 Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm für die Grundstücke mit den Wohnungen der Antragsteller, die bei der Bauausführung möglichst einzuhalten sind; Überschreitungen sind danach - auch insoweit in Übereinstimmung mit der AVV Baulärm - nur zulässig, wenn der Baulärm unvermeidbar, d. h. die Einhaltung der Richtwerte auch bei Ausschöpfung aller Lärmminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, was der Aufsichtsbehörde durch das Gutachten eines Lärmsachverständigen nachgewiesen werden muss. Dass dem Regierungspräsidium bei Erlass der Baugenehmigung mit dieser Nebenbestimmung das Gutachten des Büros YYY vom 08.10.2019 mit den vorgesehenen Maßnahmen und den dennoch erwarteten, ganz erheblichen Belastungen für die Antragsteller mit Werten bis zu 70 dB(A) bekannt gewesen und diese Bauausführung quasi konkludent mitgenehmigt wäre, ist nach Aktenlage nicht festzustellen.
53 
Bei den festgesetzten Werten handelt es sich um die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet, was nach dem oben (unter 3.a.aa) Gesagten zutrifft.
54 
b) Als Gesichtspunkt im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO ist der bei der Errichtung eines Vorhabens zu erwartende Baulärm ohnehin kein taugliches Argument. Denn das Gebot der Rücksichtnahme zielt wie oben ausgeführt nur darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch miteinander unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Dass bei der Errichtung eines Vorhabens vorübergehend Baulärm entsteht, hat mit der späteren bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabengrundstücks (hier: als Schule) und den dabei dauerhaft entstehenden Beeinträchtigungen nichts zu tun.
55 
c) Soweit die Antragsteller mit ihrem Argument nicht die Baugenehmigung angreifen, sondern einen etwa bestehenden nachbarlichen Abwehranspruch wegen unzumutbaren Baulärms geltend machen wollen, müsste dies im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geschehen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, aber nicht mit dem hier vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung verfolgt werden kann (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2009 - 8 B 11243/09 - BauR 2010, 747 - juris Rn. 3). Ein entsprechender Antrag dürfte derzeit allerdings noch verfrüht sein. Es liegt jedenfalls keine Äußerung der für die Bauüberwachung zuständigen Behörde vor, wonach die im Gutachten YYY vom 08.10.2019 vorgesehen Maßnahmen als ausreichend angesehen würden und auf dieser Grundlage eine Baufreigabe erfolgen werde. Andererseits machen die Antragsteller auch nichts dazu geltend, welche aus ihrer Sicht zumutbaren Maßnahmen zur Lärmminderung noch zusätzlich ergriffen werden müssten (abgesehen von einem Unterlassen des Vorhabens).
III.
56 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 1 Abwehransprüche für eine Wohnung geltend gemacht hat und die Antragsteller zu 2 für insgesamt zwei Wohnungen, an denen sie als Miteigentümer oder Miterben beteiligt sind. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie im Verfahren keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO; BVerwG, Beschl. v. 15.02.2018 - 2 VR 2.16 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - jeweils juris).
57 
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es sich beim Vorhaben um den Umbau und eine Erweiterung eines Schulkomplexes für ca. 600 Schüler handelt, hat die Kammer den oberen Wert der dort vorgegebenen Spanne bis 15.000,- EUR zugrunde gelegt und diesen um 2 x 5.000,- EUR erhöht, weil die Antragsteller nicht nur Beeinträchtigungen für eine Eigentumswohnung abwehren wollen, sondern für insgesamt drei. Der Streitwert wurde für das Eilverfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nicht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert, weil die Antragsteller sich nicht nur gegen die Nutzung der Schulgebäude, sondern auch schon gegen die Errichtung des Vorhabens und den damit verbundenen Baulärm wenden. Damit wollten sie eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erreichen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

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