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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen. |
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| Für die Prüfung der auf Gewährung von Ruhegeld gerichteten Verpflichtungsklage ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. |
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| Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied der Bayerischen Apothekerversorgung, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalles); der Anspruch besteht ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11.12.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2019 - im Folgenden: BAS -). § 30 BAS beruht auf Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (GVBl 2008, 371). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BAS weist das Mitglied die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinne der Datenschutzgesetze) nach. Den Nachweis ihrer Berufsunfähigkeit hat die Klägerin nicht erbracht. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt die Klägerin die materielle Beweislast (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35). |
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| Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BAS ist ein Mitglied berufsunfähig, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben. Unter welchen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeit zu bejahen ist, welchen Grad sie erreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig ist, beurteilt sich allein nach dem jeweils geltenden Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.06.1996 - 1 B 127/95 - juris Rn. 5). Der Begriff der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversorgung ist eigenständig; er orientiert sich nicht am Begriff der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.01.2019 - 9 S 2349/17 - juris Rn. 40). Er erfordert in der Regel die berufsspezifische Berufsunfähigkeit und lässt keine Verweisung auf Erwerbstätigkeiten außerhalb des Berufs zu, wobei die berufsspezifische Tätigkeit unter Berücksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes und der Vorschriften über die Kammermitgliedschaft und die Teilnahme am Versorgungswerk zu bestimmen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.01.2019 - 9 S 2349/17 - a.a.O.). |
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| Berufsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 BAS liegt (erst) dann vor, wenn eine die Existenz sichernde Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.01.2019 - 9 S 2349/17 - juris Rn. 40). § 30 Abs. 1 Satz 2 BAS erfasst sowohl die dauernde als auch die vorübergehende Berufsunfähigkeit (§ 30 Abs. 4 BAS). |
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| Bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, sind alle Tätigkeitsbereiche, in denen Apotheker ihren Beruf ausüben, in den Blick zu nehmen. Denn § 30 Abs. 1 Satz 2 BAS knüpft nicht an die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit des Mitglieds an, sondern an die gesamte pharmazeutische Tätigkeit. Die Formulierung „Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf“ ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdegangs und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; OVG Münster, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 - juris Rn. 30). |
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| Die Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Apothekerverordnung - BApO). Dabei umfassen pharmazeutische Tätigkeiten insbesondere 1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, 2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie, 3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln, 4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, 5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, 6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern, 7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung, 8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, 9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation, 10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen, 11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden, 12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BApO). |
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| Allerdings kann der Betreffende nicht auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze), sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereitstehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann, verwiesen werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.10.2017 - 17 A 1163/15 - juris Rn. 45 und Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 - juris Rn. 40; VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 39). |
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| Unmaßgeblich ist, wie lange die Klägerin arbeiten können muss, um ihr Existenzminimum zu sichern; entscheidend ist vielmehr allein, ob angesichts der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Betreffende trotz der bestehenden Beeinträchtigungen in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.08.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 24). Damit ist nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 16). |
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| Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 BAS berufsunfähig ist. |
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| Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten belegen nicht, dass sie einer pharmazeutischen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Zwar liegen aufgrund der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen bei der Klägerin gesundheitliche Einschränkungen vor. Die Klägerin konnte jedoch nicht den Nachweis führen, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu einem Ausschluss jedweder pharmazeutischen Tätigkeit führen, sie also nicht in der Lage ist, ihren Beruf überhaupt auszuüben. |
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| Im endgültigen Entlassungsbericht der S-Klinik vom 04.09.2018 wird ausgeführt, die Klägerin werde mit einer deutlich reduzierten Zwangssymptomatik entlassen. Eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie sei empfehlenswert. Folgende Diagnosen werden gestellt: Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2), mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Zustand nach Cervix-Karzinom (C53.9). |
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| Im fachärztlichen Attest vom 28.11.2018 führte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M aus, bei der Klägerin liege eine Zwangsstörung schwergradigen Ausmaßes, bestehend aus Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, vor. Im Vordergrund stünden erhebliche Ängste vor Kontaminationen, verbunden mit ausgeprägten Wasch- und Kontrollzwängen. Zudem sei die Klägerin kaum in der Lage, ihr Haus ohne Begleitung zu verlassen aus Angst vor möglichen Kontaminationen. In der weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 24.01.2019 führte Dr. M aus, seit der stationären Behandlung in der S-Klinik R sei die Klägerin arbeitsunfähig. Es bestehe ein Zusammenhang der Zwangserkrankung mit der beruflichen Tätigkeit, die die Klägerin als sehr belastend und auch in ihrem hohen Verantwortungsbereich als sehr beängstigend erlebe. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Apothekerin mit einer sehr hohen Verantwortung wirke sich im Rahmen der vorliegenden Zwangsstörung mit großer Wahrscheinlichkeit verschlechternd auf den Gesundheitszustand der Klägerin aus, da sie erneut in die Situation gerate, unter hohem Zeitdruck und hoher Verantwortung Entscheidungen zu treffen und eventuell getroffene Entscheidungen wieder kontrollieren zu müssen. Hierbei spiele auch die Angst davor, andere zu infizieren oder zu gefährden, eine große Rolle. |
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| Im sozialmedizinischen Gutachten der MDK Baden-Württemberg vom 26.11.2018 führte Dr. E aus, die Klägerin sei seit dem 03.01.2018 aufgrund seit mehreren Jahren bestehender Zwangsgedanken und -handlungen arbeitsunfähig. Mit ambulanter Behandlung sei keine Besserung erreicht worden, weshalb im Januar 2018 eine stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei. Nach der Diagnose eines Cervix-Karzinoms sei die stationäre Behandlung durch eine gynäkologische/onkologische Behandlung und Rehabilitation unterbrochen worden. Vom 25.06. bis zum 04.09.2018 sei erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. Hierdurch habe eine Besserung der Zwangssymptomatik erreicht werden können. Derzeit werde eine ambulante Psychotherapie weitergeführt. Im Rahmen der Anamnese habe die Klägerin angegeben, seit längerem seien immer wieder latent Zwangssymptome aufgetreten, seit Juni 2017 sei es zu massivem Vermeidungsverhalten mit Angst vor der Apotheke, vor Infektionskrankheiten und der eigenen Verantwortung als Apothekerin gekommen. Sie fühle sich mit dem Berufsalltag überfordert. Nach dem psychischen Untersuchungsbefund bestehe eine erhebliche alltagsrelevante Antriebsminderung. Sie könne derzeit keine Tagessstruktur halten, vor allem am Morgen bestehe eine erhebliche Antriebsminderung, gesellschaftliche Verpflichtungen würden vermieden. Weiter bestünden anhaltende Zwangsgedanken und -handlungen, die sich in Stresssituationen verstärkten. Weiter habe sie anhaltende Ein- und Durchschlafstörungen. Folgende Diagnosen werden gestellt: Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F 42.2) sowie mittelgradige depressive Episode (F 32.1). Es bestünden folgende Funktions-/Fähigkeitsstörungen: Erheblich eingeschränkte Fähigkeit, mit Stress und anderen psychischen Anforderungen umzugehen; erheblich eingeschränkte Fähigkeit der komplexen interpersonellen Interaktion; erheblich eingeschränkte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit; Beeinträchtigung der höheren kognitiven Funktion, Orientierung, Wissen, Anwenden, Denken, Abläufe strukturieren; Beeinträchtigung des Zeitmanagements; leichtgradig eingeschränkte Kraft und Ausdauer; eingeschränkte Fähigkeit der längeren ununterbrochenen Tätigkeit bei imperativem Stuhldrang. Zum Leistungsvermögen wird ausgeführt: Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine weitere Arbeitsunfähigkeit. Die hohe Verantwortung als Apothekerin im zeitlich eng getakteten Arbeitsalltag sei der Klägerin aufgrund der damit einhergehenden Gefahr der Zunahme erneuter Zwangssymptome nicht mehr zuzumuten. Auch bei einer weiteren ambulanten Psychotherapie bestehe eine Gefahr der erneuten Verschlechterung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Apothekerin. Eine Umschulung und Eingliederung in eine leidensgerechte Tätigkeit erscheine erreichbar. |
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| In der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit führte Dr. F aus, das Leistungsvermögen der Klägerin entspreche einer leichten Tätigkeit in wechselnder Arbeitshaltung in Tagesschicht und in der Früh-/Spätschicht. Einschränkungen bestünden für Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, Umgang mit potentiell gefährlichen Stoffen, Tätigkeiten in Bereichen mit Infektionsgefahr, besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, besondere Verantwortung, besondere Anforderungen an die Stressbelastbarkeit und besonderen Zeitdruck. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei zwar eingeschränkt, jedoch nicht derart, dass eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verrichtet werden könnte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Apothekerin in einer konventionellen Apotheke mit Kundenkontakt oder in Krankenhausapotheken werde als nicht mehr leidensgerecht beurteilt. |
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| Im vorgelegten Entlassungsbericht des Rehabilitations- und Präventionszentrums B B vom 29.10.2019 führte Dr. R aus, bei der Klägerin bestünden eine rezidivierende depressive Störung, eine gegenwärtig mittelgradige Episode, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt sowie ein Zustand nach Cervixkarzinom. Die Klägerin habe im Rahmen der Anamnese vorgetragen, der Waschzwang sei seit ca. vier Jahren vorhanden, die Zwangsgedanken bestünden bereits seit der Kindheit. Kontaminationsangst komme auf bei Schimmel, Urin, Fledermauskot, giftigen Pflanzen und Arzneimitteln. Die Klägerin sei bei Entlassung in einem psychisch ausreichend stabilen Zustand gewesen. Stimmungsschwankungen, Antriebsstörung wie auch die Zwangsgedanken und das Zwangsverhalten hätten unverändert fortbestanden. Zum Abschluss der Rehabilitation habe kein wesentlich positiver Behandlungsverlauf verzeichnet werden können. Als weiterführende Maßnahme würde die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie empfohlen. |
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| Diese von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen enthalten keine Ausführungen zur Berufsunfähigkeit. Eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Berufsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 BAS lässt sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht herleiten. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die pharmazeutische Tätigkeit der Klägerin in einer konventionellen Apotheke nicht mehr möglich ist. Die ärztlichen Stellungnahmen setzen sich mit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen des Apothekerberufs nicht auseinander. Ihnen lässt sich zwar entnehmen, an welchen Krankheiten die Klägerin leidet. Sie enthalten indes keine substantiierten und nachvollziehbaren Aussagen dahingehend, dass alle vielfältigen Tätigkeiten einer Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf der Klägerin infolge der festgestellten gesundheitlichen Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Allein der Umstand, dass bei der Klägerin Erkrankungen diagnostiziert worden sind, begründet nicht eine Berufsunfähigkeit. Zwar führen Dr. E im sozialmedizinischen Gutachten der MDK Baden-Württemberg vom 26.11.2018 und Dr. M in der ärztlichen Stellungnahme vom 24.01.2019 aus, die Klägerin sei aufgrund der seit mehreren Jahren bestehenden Zwangsgedanken und -handlungen arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit ist indes nicht mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nur auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Betroffenen und belegt einen (vorübergehenden) Leistungsausschluss für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Berufsunfähigkeit eines Apothekers oder einer Apothekerin bezieht sich indes nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auf pharmazeutische Tätigkeiten insgesamt. Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit nur vor, wenn sämtliche pharmazeutischen Tätigkeiten dauerhaft bzw. für einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werden können (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 18; VG Köln, Urt. v. 29.11.2011 - 7 K 4790/10 - juris Rn. 89; VG Stade, Urt. v. 27.05.2020 - 6 A 383/15 - juris Rn. 149). |
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| In dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 05.06.2019 führte der Internist und Betriebsmediziner Dr. S auf der Grundlage eines ausführlichen Aktenstudiums und einer ambulanten Untersuchung aus, im Rahmen der Anamnese habe die Klägerin berichtet, am meisten leide sie unter den Zwängen; sie seien aber noch nicht so schlimm wie vor dem Klinikaufenthalt. Sie wasche sich immer die Hände, wenn sie das Gefühl habe, etwas Dreckiges anzufassen und sie habe Angst, dass sie andere anstecke. Weiter habe sie einen Kontrollzwang. Vor dem Verlassen des Hauses brauche sie ca. 5 bis 10 Minuten, um mehrfach nach dem Herd und den Wasserhähnen zu schauen. Gedankenzwänge oder magisches Denken seien deutlich besser. Sie sei antriebslos, gehe früh ins Bett, habe keine Lust, sich um den Haushalt zu kümmern. Die Klägerin habe immer Vollzeit in Verkaufsapotheken gearbeitet. Ihr letzter Arbeitstag sei im Dezember 2017 gewesen. Es werden folgende Diagnosen gestellt: Zwangskrankheit (F 42.2) mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, weitgehend gebesserte depressive Episode (F 32.0) und Cervix-Karzinom, mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt, anhaltende Remission. Die noch bei der Entlassung aus der S-Klinik gestellte Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode sei derzeit nicht mehr in diesem Umfang fassbar. Mit einer weiteren Besserung der Erkrankung könne im ambulanten Setting oder bei einer stationären Behandlung gerechnet werden. Der von der Klägerin berichtete Antriebsmangel habe keinen eigenen Krankheitswert. Von der sehr gut gemeisterten Krebserkrankung gehe derzeit keine relevante Beeinträchtigung des Leistungsvermögens aus. Beurteilend führte Dr. S aus, wegen einer Zwangserkrankung stehe die Klägerin seit ca. 2017 in fachpsychiatrischer Behandlung. Diese Erkrankung wirke sich im Beruf der Klägerin als Apothekerin sehr stark aus, weil diese Tätigkeit einerseits mit einer hohen Verantwortung verbunden sei und entsprechend mit erheblichen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit einhergehe. Die Tätigkeit einer Apothekerin in einer Apotheke unter üblichen Bedingungen sei nicht mehr möglich und zwar auch nicht in geringem Umfang. Anders verhalte es sich mit Tätigkeiten aus dem Berufsfeld, die nicht mit Kundenkontakt einhergingen und keinen unmittelbaren Druck bei der Arbeit aufwiesen. Hierzu zählten z. B. Schreibtischtätigkeiten oder Tätigkeiten mit schriftlicher Beratung. Bei diesen Tätigkeiten könne die Zwangsstörung ausreichend unter Kontrolle gehalten werden. Insofern sei nicht jede Tätigkeit aus dem Berufsfeld der Pharmazie ausgeschlossen. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten in einer konventionellen Apotheke mit Kundenkontakt oder auch in einer Krankenhausapotheke. Möglich seien der Klägerin leichte Tätigkeiten in Vollzeit ohne direkten Kundenkontakt, ohne Kontakt mit potenziell gefährlichen Stoffen oder Infektionsgefahr, ohne erhöhte Anforderungen an Konzentration und Verantwortung, ohne besondere Anforderungen an Stressbelastbarkeit (besonderer Zeitdruck). Demnach könnten im gesamten Berufsfeld Tätigkeiten am Schreibtisch (Recherchen, schriftliche Beratung) oder Tätigkeiten in Online-Apotheken ausgeübt werden. |
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| In einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.07.2019 führte Dr. S aus, auch mit den im Gutachten vom 05.06.2019 benannten Alternativtätigkeiten sei eine gewisse Verantwortung verbunden; dies gelte im Grunde für jede Tätigkeit in einem akademischen Beruf und auch für sehr viele Tätigkeiten mit nichtakademischer Ausbildung. Die genannte Einschränkung „ohne erhöhte Verantwortung“ bedeute nicht, dass ein Beruf komplett frei von Verantwortung sein müsse. Die Verantwortung im Verkauf in einer Apotheke sei dadurch charakterisiert, dass die zeitliche Einengung, die gleichzeitige Kontaminationsmöglichkeit, die Ablenkung durch Klienten und mögliche Interaktionen mit anderen Mitarbeitern ein Stressumfeld hervorriefen, das die Verantwortung für einen an einer Zwangskrankheit leidenden Menschen besonders lastend mache. Demgegenüber vermeide eine Schreibtischtätigkeit nicht nur die Kontaminationsmöglichkeit, sondern gebe auch die Möglichkeit, mit viel mehr Ruhe die Arbeit zu kontrollieren und so zu gestalten, dass sie in einer Arbeitsumgebung mit nur geringen Stressoren ausgeübt werde. Eine derartige Schreibtischtätigkeit sei mit einer teilkompensierten Zwangserkrankung, wie sie bei der Klägerin vorliege, vereinbar. Er gehe bei einer Beratungstätigkeit auch nicht von einer telefonischen Beratung aus, weil hier auch der Zeitfaktor hineinspiele, sondern ausdrücklich von schriftlicher Beratungstätigkeit. Es sei durchaus möglich, dass die für die Arbeit aufzuwendende Zeit aufgrund der Zwangsstörung überdurchschnittlich lange ausfalle und nicht die Ergebnisse einer vollschichtigen Tätigkeit erzielt würden. |
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| Das Gericht folgt dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. S, das plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ist. Es bietet keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Das Gutachten überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Außerdem bezieht es die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ein und äußert sich detailliert zur Frage der Berufsunfähigkeit. Das Gericht ist nicht gehindert, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage zu verwerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2010 - 8 B 15/10 - juris Rn. 4; Beschl. v. 07.06.1995 - 5 B 141/94 - juris Rn. 4 und Beschl. v. 03.09.1980 - 2 B 63/79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130). Die von der Klägerin zu dem Gutachten Dr. S vorgebrachten Einwendungen können die überzeugenden Feststellungen des Gutachters nicht entkräften. Sie trägt vor, auch bei Schreibtischtätigkeiten einer Apothekerin bestehe ein hohes Maß an Verantwortung. Mit diesem Vorbringen wird aber übersehen, dass der Gutachter Dr. S in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.07.2019 ausgeführt hat, dass eine für die Klägerin zumutbare pharmazeutische Tätigkeit nicht komplett frei von Verantwortung sein müsse. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. M und Dr. E beziehen sich ausschließlich auf die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Apothekerin und verweisen auf den dort bestehenden hohen Verantwortungsbereich. Auch der Gutachter Dr. S kommt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine Tätigkeit in einer konventionellen Apotheke nicht mehr zumutbar ist. Aufgrund der vielschichtigen Tätigkeitsfelder, die einem Apotheker und einer Apothekerin offenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO), und die zum Berufsbild des Apothekerberufs gehören, ist der Gutachter Dr. S der Auffassung, dass die Klägerin entsprechende Betätigungsfelder finden könnte, in denen sie die für sie problematischen Tätigkeiten nicht ausführen müsste. Unerheblich ist, wie groß die Chancen der Klägerin auf Erhalt einer der vom Gutachter Dr. S benannten zumutbaren Schreibtischtätigkeiten sind. Denn die Satzung des beklagten Versorgungswerks deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus pharmazeutischer Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben; nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.10.2017 - 17 A 1163/15 - juris Rn. 45 und Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 - juris Rn. 45; VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 27 und Beschl. v. 11.07.2011 - 21 ZB 11.721 - juris Rn. 5). Selbst wenn die vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten Dr. S begründet wären und deshalb dieses Gutachten nicht Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sein könnte, bliebe die Klage ohne Erfolg. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass bei ihr eine Berufsunfähigkeit vorliegt. |
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| Darüber hinaus scheitert vorliegend die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Klägerin an dem Umstand, dass aktuell noch zumutbare Behandlungsmöglichkeiten für die bei ihr festgestellten Krankheitsbilder bestehen. Nach dem Entlassbericht des Rehabilitations- und Präventionszentrums B B vom 29.10.2019 wird die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie sowie der regelmäßige Besuch einer Selbsthilfegruppe für Menschen mit Depressionen und/oder Zwangserkrankungen empfohlen. Diese Therapiemöglichkeiten muss sich die Klägerin, die sich auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beruft, entgegenhalten lassen, solange deren Erfolglosigkeit nicht feststeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.2009 - 17 A 251/07 - juris Rn. 45; Urt. v. 22.06.2010 - 17 A 346/07 - juris Rn. 43 - 45 und Urt. v. 12.09.2012 - 17 A 1373/09 - juris Rn. 34 - 36; OVG Saarlouis, Beschl. v. 04.03.2010 - 3 A 341/09 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2003 - 23 K 3762/99 - juris Rn. 36; VG Köln, Urt. v. 14.03.2017 - 7 K 5145/15 - juris Rn. 34 und Urt. v. 29.11.2011 - 7 K 5419/10 - juris Rn. 49; VG Münster, Urt. v. 26.06.2013 - 3 K 2524/12 - juris Rn. 21; VG Aachen, Urt. v. 28.04.2008 - 5 K 1227/06 - juris Rn. 32). |
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| Das Gericht sieht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten hinsichtlich einer Berufsunfähigkeit der Klägerin einzuholen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BAS weist das Mitglied die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen nach. Es obliegt demnach dem Mitglied des Versorgungswerks, die Berufsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen zu belegen. Das Mitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35). |
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