Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 4602/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl der Kreisräte im Landkreis B. vom ... für ungültig beziehungsweise nichtig zu erklären.
Die Klägerin war Bewerberin bei der Wahl der Kreisräte des Beigeladenen. Sie kandidierte auf Listenplatz 3 der unabhängigen Wählervereinigung F. im Wahlkreis ... (Si.).
Im Vorfeld der Wahl fanden diverse Podiumsdiskussionen statt. So veranstaltete die Demokratie-AG des Stiftsgymnasiums am ... eine Podiumsdiskussion zur Gemeinderatswahl. Hierbei wurden nur Vertreter solcher Parteien oder Vereinigungen eingeladen, die bereits vor der Wahl im Gemeinderat vertreten waren. Die Einladung richtete sich nicht nur an die Lehrer und Schüler des Gymnasiums, sondern auch an die Eltern der Schüler. Im Inseltreff E. fanden weitere Wahlveranstaltungen statt, die der SJR (Stadtjugendring) Si. e.V. veranstaltete. Hierzu wurden ebenfalls nur die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Vereinigungen eingeladen. Die J. E. Baden-Württemberg e.V. veranstalteten am ... eine Diskussionsrunde zur Europawahl in der G.-D.-Schule. Die Initiative Wir-Alle-sind-die-Stadt veranstaltete am ... eine Podiumsdiskussion zur Gemeinderatswahl in Si. Am ... fand eine Podiumsdiskussion mit Fraktionsmitgliedern des Gemeinderats zu Themen vom Goldberg auf der Bühne des Goldbergfestes statt. Veranstalter des Goldbergfestes waren der SJR Si. e.V. sowie der Bürgerverein Goldberg e.V.
Die Wählervereinigung F. erlangte keinen Sitz im Kreistag. Das Wahlergebnis der Kreistagswahl des Landkreises B. wurde am ... öffentlich bekanntgemacht. Auf die Wählervereinigung F. entfielen im Wahlkreis S. 813 Stimmen. Hiervon erhielten Frau M., Listenplatz 1, 534 Stimmen, Herr B., Listenplatz 2, 152 Stimmen und die Klägerin 127 Stimmen. Die weitere Stimmenverteilung im Wahlkreis ... (Si.) stellte sich wie folgt dar:
Wahlvorschlag
Stimmen
Sitze 
F. W. 
52.322
2
C-Partei
66.063
3
S-Partei
36.371
2
G-Partei
50.068
2
F-Partei
22.320
1
DL-Partei
11.015
1
N-Partei
1.824 
0
A-Partei
15.371
1
Mit Schreiben vom ..., beim Regierungspräsidium S. am gleichen Tag eingegangen, erhob die Klägerin Einspruch gegen die Wahl der Kreisräte im Landkreis B. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in ihren eigenen Rechten verletzt worden sei. Der Zugang für schwerbehinderte Wähler sei nicht zu allen Wahllokalen gewährleistet gewesen. Des Weiteren habe die Kandidatin M., Listenplatz 1 der unabhängigen Wählervereinigung F. im Zeitpunkt der Wahl ihr passives Wahlrecht nicht besessen. Die Wohnung von Frau M. sei am ... zwangsgeräumt worden und sie habe sich in der Folgezeit nicht mehr in S. aufgehalten. Weiter sei das von ITEOS betriebene Wahlverarbeitungs- und Informationssystem fehlerhaft. So habe der Kandidat von S:A, Herr A. mit 249,8 Stimmen einen Ausgleichssitz erhalten, Frau M. mit 534 Stimmen hingegen nicht. Außerdem sei der Grundsatz der gleichen Wahl und der Öffentlichkeit verletzt worden. Die Sitzvergabe sei nicht nachvollziehbar, so hätten Kandidaten mit über 5.000 Stimmen keinen Sitz erhalten, Frau P. im Wahlkreis Si. habe jedoch mit 1.678 Stimmen einen direkten Sitz und Herr A. mit 249,8 Stimmen einen Ausgleichssitz erhalten. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebiete es außerdem, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandhabung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden könnten. Die Kreistagswahl sei jedoch erst einen Tag später hinter „verschlossenen Türen“ zum Teil von nur zwei Personen in einem Büro ausgezählt worden. Außerdem sei fraglich, ob die Wahlurnen ausgetauscht worden seien. Im Wahllokal sei das Siegel der Urnen rot und auf den Bildern der Presse pink gewesen. Hinzu komme, dass die Wahlurnen nicht unmittelbar nach der Wahl vom Wahlvorstand ins Rathaus gefahren worden seien, sondern erst nach der Auszählung der Stimmen der Regional- und Europawahl. Außerdem seien manche Stimmblöcke fehlerhaft gewesen, da die Nennung zweier Listen unterblieben sei. Die Briefwahlunterlagen seien zudem zu spät versandt worden, sodass die Ausübung des Wahlrechts nicht gewährleistet gewesen sei. Weiter bestehe der Verdacht der Wahlmanipulation. So ergebe sich aus der Zusammenstellung der Ergebnisse, dass im Wahlkreis ... (Si.) für das Wahllokal B-straße der Kandidat B. fünf Stimmen und die Kandidatin D. drei Stimmen erhalten hätten. Es lägen jedoch von zwei Wählern eidesstattliche Versicherungen vor, wonach sie den beiden Kandidaten je drei Stimmen gegeben hätten. Außerdem habe die C-Partei das kleine Landeswappen mit den drei Stauferlöwen missbraucht und an jeden Bürger einen Brief zur Wahlwerbung versandt. Hinzu komme, dass die Wahlunterlagen doppelt versandt worden seien.
Im Übrigen nahm die Klägerin Bezug auf ihre Einspruchsgründe gegen die Gemeinderatswahl der Stadt Si. vom ... Ihren dortigen Einspruch begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Stadt Si. pflichtwidrig keine Wahltafeln aufgestellt habe. Hierdurch sei das Prinzip der Chancengleichheit der Wahl verletzt worden. Durch die Zwangsräumung der Kandidatin M. seien sämtliche Wahlwerbungsmittel rechtswidrig vom Obergerichtsvollzieher einbehalten und der Ruf der Kandidatin M. erheblich beeinträchtigt worden. Die unabhängige Wählervereinigung F. sei außerdem zu verschiedenen Podiumsdiskussionen nicht eingeladen worden. So habe man sie weder bei der Podiumsdiskussion am Stiftsgymnasium noch beim Stadtteilfest Goldbergfest noch bei diversen Podiumsdiskussionen und Wahlveranstaltungen im Inseltreff sowie bei der Kandidaten-Diskussion der Initiative „Wir-sind-die-Stadt“ berücksichtigt. Eine von der Wählervereinigung F. geplante Wahlveranstaltung am ... sei untersagt worden. Man habe im Rahmen der Wahlveranstaltung Rundfahrten mit einem Porsche, unter anderem über den Marktplatz, anbieten wollen. Der Wahlkampf sei überdies durch die Vorenthaltung von Informationen durch die Stadt Si. boykottiert worden. Ein weiterer Wahlfehler liege vor, da die „F. W.“ mit ihrer Wahlwerbung an alle Haushalte gegen Art. 28 DSGVO und § 50 Abs. 1 BMG verstoßen hätten. Sie hätten die Daten an die G. D. m. s. GmbH gegeben, die diese dann noch rechtswidrig an die Deutsche Post weitergegeben habe. Die lokalen Zeitungen hätten durch ihre Berichterstattung gegen das Neutralitätsprinzip und das Gebot der Chancengleichheit verstoßen. So hätten diese ausschließlich über bereits etablierte Parteien und Kandidaten berichtet. Hierin liege eine unzumutbare Wahlbeeinflussung. Des Weiteren sei der Wählervereinigung F. die Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung der Gottlieb-Daimler-Schule versagt worden. Hinzu komme, dass die gesetzlich vorgesehene Einspruchsfrist von einer Woche zu kurz und somit verfassungswidrig sei. Das angewendete Auszählungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers benachteilige kleine Gruppierungen. Außerdem sei bedenklich, dass die Kandidaten gleichzeitig für die Gemeinderats- und Ortschaftratswahl kandidieren dürften. Darüber hinaus habe die C-Partei für ihre Wahlwerbung das Si. Stadtwappen verwendet. Dies sei unzulässig und stelle ebenfalls einen beachtlichen Wahlfehler dar.
Mit Schreiben vom ... nahm der Beigeladene zum Einspruch der Klägerin Stellung. Hierbei führte er im Wesentlichen aus, dass keine Diskriminierung schwerbehinderter Wähler vorgelegen habe, da mit Blick auf die Möglichkeiten der Briefwahl und der Inanspruchnahme von Hilfspersonen kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf bestehe, dass zu jedem Wahllokal ein barrierefreier Zugang bestehe. Die Kandidatin M. habe aufgrund der Zwangsräumung ihrer Wohnung das passive Wahlrecht nicht verloren. Das passive Wahlrecht verliere ein Kandidat nur dann, wenn er aus der Gemeinde wegziehe und/oder die Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlege. Aus der Gemeinde ziehe derjenige weg, der seinen Wohnsitz in der Gemeinde unter solchen Umständen aufgebe, die eindeutig zeigten, dass er den Wohnsitz für die Zukunft aufgeben wolle. Nach den dem Beigeladenen vorliegenden Informationen sei ein Wegzug der Kandidatin M. aus der Stadt Si. nicht erfolgt. Vielmehr habe sie sich weiter im Stadtgebiet aufgehalten. Gegen die Ergebnisermittlung unter Verwendung des Programms WinWVIS der Firma ITEOS bestünden keine Bedenken. Die angeführten Stimmenunterschiede lägen in der Berechnungsgrundlage der Sitze- beziehungsweise Ausgleichssitze begründet. Vermutlich verwechsle die Klägerin die Stimmen und die gleichwertigen Stimmen bei Ausgleichssitzen. Eine Unterbrechung der Ergebnisermittlung sei aus einem wichtigen Grund möglich. Ein solcher habe vorgelegen, da man die Europawahl und die Regionalwahl habe vorrangig auszählen müssen. Die Wahlhandlung und Auszählung der Stimmen sei öffentlich gewesen. Im Wahlkreis L. sei es zwar beim Druck und der anschließenden maschinellen Verteilung in Einzelfällen zu Unstimmigkeiten auf den Stimmzettelblöcken gekommen. Die Wähler in L. und im restlichen Kreis seien jedoch hierüber informiert worden. Fünfzehn Personen aus L. hätten in der Folge neue, vollständige Unterlagen erhalten. Die Wahlunterlagen seien entsprechend der rechtlichen Vorgaben versandt worden, Fehler hierbei seien nicht bekannt. Auch habe man eine Wahlmanipulation im Wahlbezirk ...-... KiTa B-straße nicht feststellen können. Schließlich lägen keine Hinweise darauf vor, dass die C-Partei das kleine Landeswappen missbräuchlich verwendet habe.
Mit Bescheid vom ... wies das Regierungspräsidium S. den Einspruch der Klägerin gegen die Kreistagswahl in B. zurück. Zwar sei der Einspruch zulässig, da die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte als Wahlbewerberin geltend mache; allerdings sei er unbegründet. Es seien keine Verstöße gegen wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG ersichtlich. Der Grundsatz der allgemeinen Wahl werde in der Regel nicht durch die Einrichtung von Wahlräumen tangiert, die nicht barrierefrei zugänglich sind. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Kandidatin M. ihre Wählbarkeit verloren habe, da diese obdachlos geworden sei, treffe dies nicht zu. Zum einen habe sie im Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Zum anderen sei sie nach wie vor wählbar gewesen, da sie zwar ihre Wohnung, nicht aber ihren Wohnsitz in Si. verloren habe. So ergäben sich aus den zahlreichen Beiträgen der Kandidatin M. auf YouTube und Facebook Hinweise, dass sie sich auch nach ihrer Zwangsräumung weiter im Stadtgebiet Si. aufgehalten habe. Eine Fehlerhaftigkeit des Wahlverarbeitungs- und Informationssystems sei ebenfalls nicht gegeben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Außerdem sei das eingesetzte Programm WinWVIS jahrzehntelang erprobt. Die von der Klägerin aufgeführten Stimmenunterschiede lägen in der Berechnungsgrundlage der Sitze und Ausgleichssitze begründet. Soweit es bei einigen Stimmzettelblöcken im Wahlkreis L. zu Unstimmigkeiten gekommen sei, zwei Listen seien nicht aufgeführt gewesen, seien die Wähler in L. und auch im restlichen Landkreis B. darüber informiert worden. Fünfzehn betroffene Personen aus L. hätten umgehend neue und vollständige Stimmzettel erhalten. Eine Überprüfung der übrigen Stimmzettelblöcke habe keine weiteren Beanstandungen ergeben. Soweit die Klägerin ausführt, dass zwei Personen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten, wonach sie ihr drei Stimmen gegeben hätten, sind im betroffenen Wahlbezirk keine Unregelmäßigkeiten bekannt geworden. Darüber hinaus werde das Ergebnis der Wahl durch eine oder drei angeblich fehlende Stimmen nicht beeinflusst. Die Behauptung der Klägerin, dass die C-Partei sowohl das Wappen der Stadt Si. als auch das kleine Landeswappen verwendet habe, treffe nicht zu. Der Umstand, dass die Stadt Si. keine Plakattafeln für Wahlwerbung zur Verfügung gestellt habe, verletzte das Gebot der Chancengleichheit nicht. Eine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung solcher Tafeln bestehe nicht. Vielmehr bestehe insoweit ein weiter Ermessensspielraum der jeweiligen Gemeinde. Die von der Wählervereinigung F. geplante Wahlveranstaltung für den ... habe nicht genehmigt werden können, da das Befahren des Marktplatzes nicht gestattet sei und die Klägerin beabsichtigt habe, dort zwei Fahrzeuge aufzustellen. Ein Anspruch auf Wahlwerbung bestehe jedoch nur im Rahmen der geltenden Gesetze. Soweit die Klägerin zu einigen Podiumsdiskussionen nicht eingeladen worden sei, habe es sich hierbei nicht um Veranstaltungen der Stadt Si. gehandelt, sodass eine Verletzung des Neutralitätsgebots beziehungsweise der Chancengleichheit nicht in Betracht komme. Die Veranstaltung in der Gottlieb-Daimler-Schule habe sich zudem nicht mit der Kommunalwahl, sondern mit der Europawahl befasst. Soweit die C-Partei ein Schreiben an jeden Haushalt versandt habe, handle es sich um ein übliches Mittel der Wahlwerbung. Ein doppelter Versand von Wahlunterlagen habe nicht stattgefunden. Ein solcher geschehe nur dann, wenn jemand Briefwahlunterlagen beantrage. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahlauszählung geltend mache, sei ein solcher nicht gegeben. Die Auszählung der Wahl sei öffentlich erfolgt. Aufgrund der gleichzeitig mit der Kreistagswahl durchgeführten Regionalwahl und Europawahl und deren Vorrang bei der Auszählung der Stimmen gemäß § 51i KomWO liege ein zwingender Grund für die Verschiebung der Auszählung vor. Der Einsatz eines automatisierten Verfahrens sei ebenfalls als besonderer Grund für eine Verlegung in andere Räumlichkeiten, eine Verschiebung und Unterbrechung anerkannt. Aus organisatorischen, technischen und verwaltungsökonomischen Gründen sei eine Entscheidung über den Einsatz von Personalcomputern häufig davon abhängig, ob die Stimmenauszählung für alle Wahlen zentral erfolgen könne. Soweit die Klägerin angegeben hat, dass die Wählervereinigung F. von der Presse ignoriert worden sei, sei auf deren Pressefreiheit hinzuweisen, auf die weder der Beigeladene noch die Stadt Si. Einfluss nehmen könnten. Soweit der Wählervereinigung der Freien Wähler Daten zur Verfügung gestellt worden seien, sei dies in dem in § 50 Abs. 1 BMG vorgesehenen Umfang erfolgt. Die Einwände in Bezug auf die einwöchige Einspruchsfrist sowie das der Auszählung zugrundeliegende Auszählungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers seien unberechtigt, da diese den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Eine Wahlmanipulation habe im Hinblick auf das von der Klägerin erzielte Ergebnis von 127 Stimmen nicht festgestellt werden können. Schließlich sei der Wahlkampf der Wählervereinigung F. nicht boykottiert worden, es sei lediglich wegen eines hohen Arbeitsanfalls zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Anfragen gekommen. Der Einspruchsbescheid wurde der Klägerin am ... zugestellt.
10 
Am ... hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung dieser beruft sie sich vollumfänglich auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend insbesondere aus, dass die Kandidatin M. zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar gewesen sei, da sie sich als Obdachlose nicht regelmäßig im Raum Si. aufgehalten habe. Vielmehr habe sie zu diesem Zeitpunkt vorrübergehend in einem Hotel in Villingen-Schwenningen gewohnt.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Einspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums S. vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl zum Kreistag des Beigeladenen vom ... für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Einspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom ...
16 
Der Beigeladene beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin hat am ... einen Befangenheitsantrag gegen die damalige Berichterstatterin, den damaligen Vorsitzenden sowie die Richterin am Verwaltungsgericht M. gestellt. Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom ... abgelehnt worden.
19 
Mit Beschluss vom ... ist der Landkreis B. beigeladen worden.
20 
Die Tochter der Klägerin, die Kandidatin M., hat für die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben, dass ihre fehlende Wählbarkeit zur Nichtigkeit der Wahl führe und die übrigen Einwendungen daher nicht zu prüfen seien. Darüber hinaus hat sie auf die entsprechende Frage des Gerichts angegeben, dass sie keine Auskunft darüber geben müsse, wo sie sich im Zeitraum seit der Zwangsräumung ihrer Wohnung am ... bis zur Wahl am ... aufgehalten habe. Sie ist der Auffassung, dass die Beweislast insoweit bei der Beklagten liege und sie nicht zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet sei.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
23 
Sie ist zulässig.
24 
Statthaft ist im vorliegenden Fall eine Verpflichtungsklage (vgl. § 31 Abs. 3 KomWG i. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt hier nicht nur, den angegriffenen Einspruchsbescheid aufzuheben, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl für ungültig zu erklären. Soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, die Wahl für nichtig zu erklären, ist ihr diesbezügliches Begehr bereits von ihrem Hauptantrag erfasst. Insbesondere sieht der Gesetzgeber in § 32 KomWG nur vor, die Wahl für ungültig zu erklären.
25 
Als unterlegene Bewerberin zu der angefochtenen Wahl ist die Klägerin auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), da sie insoweit die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend macht.
26 
Schließlich hat die Klägerin die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO gewahrt, da sie die Klage bereits am ... und somit sieben Tage nach Zustellung des Einspruchsbescheids am ... durch die Beklagte erhoben hat.
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
28 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Einspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom ... und auf die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl der Kreisräte des Beigeladenen für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29 
1. Die Wahlanfechtung leidet teilweise bereits an einem formellen Mangel.
30 
Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus § 31 Abs. 1 KomWG. Danach kann gegen die Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.
31 
Zwar hat die Klägerin die Frist zur Anfechtung der Wahl gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses eingehalten. Die Wahlergebnisse sind am ... öffentlich bekannt gemacht worden und die Klägerin hat am ... und somit sechs Tage nach der Bekanntmachung ihren Einspruch erhoben.
32 
Allerdings ist die Klägerin nur insoweit einspruchsbefugt, als sie die Verletzung in ihren eigenen Rechten geltend macht, da es ihr darüber hinaus an dem nach § 31 Abs. 1 S. 3 KomWG erforderlichen Quorum fehlt.
33 
Ihr Einspruch ist daher bereits unzulässig, soweit sie geltend macht, dass aufgrund der fehlenden Wählbarkeit der Kandidatin M. andere Kandidaten als die Klägerin eine Chance auf den Einzug in den Gemeinderat gehabt hätten. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten als Bewerberin oder Wahlberechtigte ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen. Selbst wenn, wie die Klägerin meint, die Wahl als solche für ungültig zu erklären wäre, weil eine zugelassene Bewerberin nicht wählbar sei, käme eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Rechten nicht in Betracht. Weder der einzelne Wähler noch ein Bewerber haben einen Anspruch auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens, sofern ein etwaiger Verstoß sie nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 31, Rn. 35). Die Klägerin hat ihre eigene Betroffenheit nur behauptet und ist nicht in der Lage gewesen darzulegen, inwieweit sie durch die vermeintlich nicht gegebene Wählbarkeit der Kandidatin M. beeinträchtigt sein könnte.Insbesondere hat sie nicht angegeben, dass ihr hierdurch Stimmen verloren gegangen wären. Außerdem spricht bereits § 32 Abs. 2 S. 1 KomWG gegen die Annahme, dass die fehlende Wählbarkeit einer Kandidatin zur Ungültigkeit der Wahl führt. Denn die Norm sieht selbst für den Fall, dass ein nicht wählbarer Kandidat einen Sitz erhalten hat, als Folge lediglich vor, die Zuteilung des Sitzes, nicht aber die Wahl als solche für ungültig zu erklären. Dies wird dadurch bestärkt, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 S. 1 KomWG nur für den Fall einer Bürgermeisterwahl deren gesamte Ungültigkeit vorsieht.
34 
Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass es zu einer Benachteiligung von Wählern mit Behinderungen gekommen sei, zeigt sie ihre eigene Betroffenheit nicht auf. Weder hat sie substantiiert dargelegt, dass sie durch die von ihr behaupteten Einschränkungen potentielle Wählerstimmen verloren hat, noch hat sie vorgetragen, dass sie selbst - sollte sie zu dieser Personengruppe gehören - an ihrer Stimmabgabe gehindert worden ist.
35 
Die von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Stimmzettelblöcke im Wahlbezirk L. stellen ebenfalls keinen Wahlfehler dar, der - wenn ein Fehler tatsächlich vorliegen würde - geeignet wäre, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Zum einen war die Klägerin in diesem Bezirk nicht wahlberechtigt und zum anderen auch nicht wählbar.
36 
Auch soweit die Klägerin die Bekanntgabe der Wahlergebnisse der Gemeinderatswahl der Stadt Si. am ... für fehlerhaft erachtet, ist nicht erkennbar, wie dies ihre Rechte als Wählerin oder Wahlbewerberin bei der Kreistagswahl des Landkreises B. tangieren könnte. Bei der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl handelt es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige Wahlen.
37 
Schließlich ist nicht erkennbar, wie der von der Klägerin als verspätet gerügte Versand der Briefwahlunterlagen sie in ihren Rechten verletzen könnte. So ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Stimmabgabe der Klägerin hierdurch beeinflusst wurde oder dass potentielle Wähler der Klägerin hierdurch nicht in der Lage waren, diese zu wählen.
38 
Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten Verstöße kommt zumindest eine Betroffenheit in ihren Rechten in Betracht.
39 
2. Allerdings liegen insoweit die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung nicht vor. Die Klägerin hat keine Wahlfehler dargetan, die nach § 32 KomWG dazu führen würden, die Wahl für ungültig zu erklären.
40 
Mögliche Wahlfehler sind in § 32 Abs. 1 und Abs. 2 KomWG geregelt. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d S. 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Nach § 32 Abs. 2 KomWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d S. 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte.
41 
Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nur diejenigen vom Kläger vorgebrachten Gründe zu prüfen hat, die innerhalb der Einspruchsfrist nach § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG vorgebracht wurden. Grund hierfür ist, dass der Ausschluss der Berücksichtigung nachträglicher Einspruchsgründe dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer zügigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl dient (vgl. VGH BW, U. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris). Dabei reicht es aus, wenn der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, hinreichend konkretisiert wird; der Wahlfehler muss nicht ausdrücklich benannt und unter die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KomWG subsumiert werden (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn.39).
42 
Aus dem Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG folgt, dass als Einspruchsgrund nur solches Vorbringen zu werten ist, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. VGH BW, U. v. 2.12.1991 - 1 S 818/19 -, juris). Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des Gemeinderats nicht vorschnell infrage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris). Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und über die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. BVerfG, B. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562.91 -, juris).
43 
Nach diesen Maßgaben führen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht zu einem Wahlfehler, der die Erklärung der Wahl für ungültig nach sich zieht.
44 
a. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Stimmenverteilung nicht nachvollziehbar sei und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und somit gegen Art. 26 Abs. 4 LV und § 22 Abs. 1 LKrO vorliege, ist ein potentieller Wahlfehler, insbesondere ein solcher nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG, nicht erkennbar.
45 
Bei der Wahl der Kreisräte werden nach § 25 Abs. 3 KomWG die Sitze vom Kreiswahlausschuss auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 22 Abs. 6 LKrO nach § 25 Abs. 1 KomWG verteilt.
46 
Nach § 22 Abs. 6 LKrO werden bei der Kreistagswahl zunächst die Sitze innerhalb der einzelnen Wahlkreise im Falle der Verhältniswahl nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen, im Falle der Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen auf die Bewerber ihrer Wahlvorschläge vereinigten Gesamtstimmenzahlen durch die Zahl der in diesen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die in den Wahlkreisen, in denen Wahlvorschläge eingereicht wurden, zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge der gleichen Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen verteilt. Auf die danach den Parteien und Wählervereinigungen zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 2 solange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 4 darf die Zahl der Kreisräte, die sich nach § 20 Abs. 2 S. 1 LKrO ergibt, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.
47 
Gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 KomWG werden bei der Wahl der Kreisräte die nach § 22 Abs. 6 S. 1 LKrO auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 KomWG zugeteilt. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 KomWG werden die bei der Wahl der Gemeinderäte auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 1 KomWG entfallenen Sitze den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
48 
Danach ist anhand des Vortrags der Klägerin kein Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Stimmenverteilung erkennbar. Soweit die Klägerin nicht nachzuvollziehen vermag, wie eine Kandidatin mit über 5.000 Stimmen keinen und Frau P. mit 1.678 Stimmen sehr wohl einen Kreistagssitz erlangt hat, liegt dies darin begründet, dass für die Erlangung der Sitze in erster Linie die Stimmenanzahl des jeweiligen Wahlvorschlags entscheidend ist (vgl. § 22 Abs. 6 LKrO). Erst nachdem ein Wahlvorschlag einen Sitz erlangt hat, kommt es hinsichtlich der Sitzverteilung innerhalb des Wahlvorschlags auf die Stimmenanzahl des jeweiligen Kandidaten an (vgl. § 26 Abs. 3 S. 1 KomWG). Frau P. hat zu Recht einen Sitz im Kreistag erhalten. Die Partei DL erlangte mit 11.015 Stimmen im Wahlbezirk ... (Si.) einen direkten Sitz. Da Frau P. mit 1.618 Stimmen die meisten Stimmen innerhalb des Wahlvorschlags ihrer Partei im Wahlbezirk ... erlangt hat, wurde ihr ein Sitz zugewiesen.
49 
Hinsichtlich des Kandidaten A. sind die Bedenken der Klägerin ebenfalls unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung hat Herr A. im Rahmen der Kreistagswahl 2.248 Stimmen erlangt. Bei der von der Klägerin genannten Stimmenzahl in Höhe von 249,8 Stimmen handelt es sich um die auf den Kandidaten entfallenden gleichwertigen Stimmen und nicht um die Anzahl der Wählerstimmen des Kandidaten. Im Vergleich hierzu hat die gesamte Wählervereinigung F. nur 67,75 gleichwertige Stimmen erlangt, sodass jedenfalls im Hinblick auf diese - und nur insoweit kommt eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten in Betracht - kein Verstoß bei der Sitzverteilung erkennbar ist.
50 
b. Der Vorwurf der Klägerin, bei der Auszählung der Wahl sei die Öffentlichkeit nicht gewährleistet gewesen, führt ebenfalls nicht zu einem Wahlfehler, da kein Verstoß i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG erkennbar ist.
51 
Die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Wahl stellt gemäß Art. 26 Abs. 4 LV und § 22 Abs. 1 LKrO als Teil des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl einen bedeutenden Wahlgrundsatz dar. Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht substantiiert dargetan. Sie bezieht sich auf Videoaufnahmen der Si. und B. Zeitung, die sie zu den Akten gereicht hat. Diese Aufzeichnungen zeigen Teile des Auszählungsvorgangs und belegen daher entgegen ihrer Auffassung, dass die Auszählung öffentlich unter Einbeziehung der Presse erfolgt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Öffentlichkeit im Übrigen nicht gewährleistet gewesen sein sollte.
52 
c. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Wahlurnen ausgetauscht worden und die Wahl hierdurch manipuliert worden sei, folgt hieraus ebenfalls nicht die Ungültigkeit der Wahl, da ein Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG nicht vorliegt.
53 
Es handelt sich insoweit um eine unsubstantiierte Behauptung der Klägerin. Sie hat keinerlei Tatsachen genannt, die hierfür einen ernsthaften Anhaltspunkt bieten. So ist für das erkennende Gericht anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine deutliche Farbabweichung bei den Siegeln der Urnen nicht erkennbar. Nach Auffassung des Gerichts reichen kleinere Unterschiede, die sich aus einem Vergleich zwischen einem Bild in einem Zeitungsbericht und der Wahrnehmung der Klägerin ergeben, nicht aus, um ernsthafte Zweifel zu begründen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass sich die Unterschiede, aus der Qualität des gefertigten Bildes sowie dem Druck in der Zeitung ergeben. Gegen einen etwaigen Austausch der Urnen spricht auch, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit, insbesondere im Rahmen der Auszählung, gewahrt wurde (vgl. dazu soeben II. 2. b.). Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Urnen durch einen Bewachungsdienst bewacht wurden, gegen den potentiellen Austausch der Wahlurnen. Letztlich vermochte die Klägerin nicht, ihren diesbezüglichen Vortrag näher zu substantiieren.
54 
d. Die Ungültigkeit der Wahl ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung der Klägerin die Wahlunterlagen nicht ordnungsgemäß verwahrt worden seien und damit gegen § 39 KomWO verstoßen wurde.
55 
aa. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Vorschrift des § 39 KomWO um eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handelt, liegt ein Verstoß bereits deshalb nicht vor, da die Vorgaben des § 39 KomWO im Hinblick auf die Verwahrung eingehalten wurden.
56 
Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich 1. die gültigen Stimmzettel, 2. die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge, 3. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind (vgl. § 39 Abs. 1 KomWO).
57 
Mit ihrem Vortrag, dass die Wahlurnen nach Abschluss der Wahlhandlung nicht unmittelbar ins Rathaus gefahren worden seien, sondern erst nach der Auszählung der Regional- und Europawahl, übersieht die Klägerin, dass die in § 39 KomWO geregelte Aufbewahrungspflicht erst nach Erledigung aller Aufgaben des Wahlvorstandes entsteht. Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört neben der Leitung der Wahlhandlung aber auch die Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 KomWG). Hieraus ergibt sich, dass die in § 39 KomWO geregelte Verwahrungspflicht erst nach der Feststellung der Ergebnisse entsteht.
58 
bb. Auch ein Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 S. 3 KomWO geregelte Aufbewahrungspflicht kommt - unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handelt - nicht in Betracht.
59 
Nach § 36 Abs. 1 KomWO ist die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind außer in den Fällen des § 37a KomWG nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Gemeindewahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Stimmzettelumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Stimmzettelumschläge und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung oder Verlegung der Sitzung und die Gründe anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen. Der Vorsitzende gibt den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekannt.
60 
Nach diesen Maßstäben sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 KomWO erkennbar. Wie sich auch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, wurden die Wahlurnen bis zur Auszählung der Wahl versiegelt. Es ist nicht erkennbar, weshalb die so versiegelten Urnen unmittelbar ins Rathaus hätten verbracht werden müssen. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 KomWO verlangt insoweit nur eine „sichere Aufbewahrung“. Eine Vorschrift, wo diese stattzufinden hat, enthält die KomWO nicht. Die Klägerin hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass eine sichere Aufbewahrung erfolgt ist.
61 
e. Die Behauptungen der Klägerin zum Verdacht auf Wahlmanipulation erschöpfen sich in bloßen Vermutungen „ins Blaue hinein“ und können keinen Wahlfehler begründen. Etwaige persönliche Umfragen der Klägerin oder ihrer Tochter zum Wahlverhalten einzelner Bürger haben in Anbetracht des Grundsatzes der geheimen Wahl (§ 26 Abs. 1 GemO) keine Aussagekraft (vgl. VG Stuttgart U. v. 27.3.2015 - 7 K 3714/14 -, den Beteiligten bekannt).
62 
f. Ein möglicher Wahlfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die C-Partei nach Auffassung der Klägerin das kleine Landeswappen des Landes Baden-Württemberg für ihren Wahlkampf missbraucht habe.
63 
Es liegt weder eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung durch die C-Partei selbst noch ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Beklagten oder den Beigeladenen und somit ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vor. Der Vortrag der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie einen Wahlfehler darin sieht, dass weder der Beklagte noch der Beigeladene die unbefugte Verwendung des Wappens durch die C-Partei unterbunden haben. Unabhängig davon, ob eine solche Verpflichtung grundsätzlich besteht, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer unbefugten Verwendung des Wappens durch die C-Partei.
64 
Für Gemeinden und ihre Organe besteht im Wahlkampf eine Neutralitätspflicht (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl, der auf bundesrechtlicher Ebene durch Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, für die Länder, Kreise und Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und für die Gemeindevertretungen und Bürgermeister einfachgesetzlich in §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 GemO festgeschrieben ist. Danach muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung gelangen können (vgl. BVerfG, U. v. 10.4.1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369, 380).
65 
Ordnungswidrig handelt gemäß § 124 Abs. 1 OWiG, wer unbefugt das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen gemäß § 124 Abs. 2 OWiG solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Die Verwendung des Wappens ist nur dann unbefugt, wenn der Anschein einer amtlichen Nutzung entstehen kann (vgl. OLG Köln, B. v. 22.5.1979, NJW 1980, 71), eine - ausdrücklich oder konkludent erklärte - Erlaubnis der zuständigen Stelle fehlt, und wenn die Verwendung des Wappens als nicht mehr sozialadäquat erscheint. Wird ein Wappen, dessen Verwendung nicht durch anderweitige Vorschriften verboten ist, ohne Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit nur als Ausdruck von Heimatverbundenheit verwendet, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus (vgl. Sächs. OVG, B. v. 19.4.2010 - 4 A 410/09 -, juris, Rn. 8).
66 
Nach diesen Maßstäben liegt keine unbefugte Verwendung des kleinen Landeswappens durch die C-Partei vor. Das von der C-Partei verwendete Wappen unterscheidet sich deutlich vom kleinen Landeswappen des Landes Baden-Württemberg. Das kleine Landeswappen zeigt im Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Auf dem Schild ruht eine Blattkrone (Volkskrone), vgl. § 1 Landeshoheitszeichengesetz. Das von der C-Partei verwendete Wappen enthält zwar drei schreitende schwarze Löwen, allerdings fehlt es sowohl an den roten Zungen der Löwen als auch an der Blattkrone auf dem Schild. Die Gefahr einer Verwechslung ist damit nicht gegeben. Dies ergibt sich auch daraus, dass die sogenannten Stauferlöwen in der Heraldik weit verbreitet sind. Die drei Löwen stammen aus der Zeit der Staufer, die Herzöge von Schwaben waren (vgl. https://..., zuletzt abgerufen am ...; https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Sie sind beispielsweise auch im großen Staatswappen Bayerns enthalten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, so fehlt es jedenfalls an einem Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit. Das von der C-Partei im Rahmen des Wahlkampfes verwendete Emblem ist für jeden erkennbar als Ausdruck einer besonderen Heimatverbundenheit zu verstehen.
67 
g. Ein Wahlfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Stadt Si. im Gegensatz zur Stadt B., keine Plakattafeln für Wahlwerbung zur Verfügung gestellt hat.
68 
Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber bei der Wahl und somit gegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG. Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Stadt Si. auf Schaffung solcher Plakattafeln.
69 
Bei diesen Plakattafeln handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 GemO (vgl. VGH BW, B. v. 25.10.1972 - I 1168/72 -, juris). Öffentliche Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohner erforderlich sind, werden von den Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geschaffen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 GemO). Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung; weder im Bereich der Pflichtaufgaben noch bei den freiwilligen Aufgaben gibt es einen Rechtsanspruch der Einwohner auf Schaffung oder Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung. § 10 Abs. 2 vermittelt nur ein subjektives Recht auf Benutzung einer bestehenden Einrichtung, nicht aber auf deren Existenz (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.3.1990 - 1 S 619/87 -, NVWZ-RR 1990, 502).
70 
Der Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen gebietet es, dass jedem Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf sowie im Wahlverfahren eingeräumt werden und ihm so die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen offengehalten werden (vgl. VGH BW, B. v. 16.10.1996 - 10 S 2866/96 -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf BVerfG, B. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198-239, juris, Rn. 83).
71 
Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung in Gestalt von Plakattafeln gegenüber der Stadt Si. zugestanden hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl zugelassenen Parteien aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 1.9.2017 - 2 K 6606/17 -, juris, Rn. 36). Dieser Anspruch auf Wahlsichtwerbung im Straßenraum besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist ebenfalls anerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird dabei dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Danach brauchen die Gemeinden den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 Parteiengesetz (PartG) niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich den sonstigen sich aus Verfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 1.9.2017 - 2 K 6606/17 -, juris, Rn. 37). Die Klägerin ist nicht in der Lage gewesen, plausibel darzulegen, weshalb die Schaffung solcher Plakattafeln erforderlich gewesen sein sollte, um ihrem Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung gerecht zu werden. Die Wählervereinigung der Klägerin hatte, wie jede andere Wählervereinigung oder Partei auch, die Möglichkeit, im Vorfeld der Wahl durch entsprechende Plakate auf sich selbst aufmerksam zu machen.
72 
h. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit der Bewerber und somit ein möglicher Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG ist auch nicht dadurch gegeben, dass die Wahlwerbemittel der Wählervereinigung F. durch die Zwangsräumung der Kandidatin M. durch den Gerichtsvollzieher verwahrt wurden.
73 
Sofern bei der Zwangsräumung der Kandidatin M. tatsächlich etwaige Werbemittel einbehalten worden sind, ist dies der Kandidatin M., beziehungsweise der Klägerin selbst zuzurechnen. Insbesondere die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Wahlwerbemittel bei sich selbst unterzubringen. Unabhängig von der Frage, ob die Zwangsräumung rechtswidrig war, wäre es an der Klägerin gelegen, die Wahlwerbemittel bei sich unterzubringen. Im Hinblick auf die - angebliche - Bedeutung der Werbemittel für den eigenen Wahlkampf lässt der Umstand, dass jedenfalls die Werbemittel nicht an einen anderen Ort verbracht wurden, vielmehr an der Ernsthaftigkeit des Wahlkampfes durch die Klägerin zweifeln, da sie den - zumindest vorrübergehenden - Verlust der Wahlwerbemittel sehenden Auges in Kauf genommen hat. Darüber hinaus ist insbesondere kein Verstoß gegen § 885 ZPO erkennbar. So hat der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 3 S. 1 ZPO bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter den dort genannten Voraussetzungen in Verwahrung zu bringen. Frau M. wurde die Möglichkeit eingeräumt, die einbehaltenen Gegenstände innerhalb eines Monats abzuholen (vgl. hierzu das Video von Frau M. ab 0:50; https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Es ist daher nicht erkennbar, dass es im Zusammenhang mit der Zwangsräumung der Wohnung der Kandidatin M. zu einer rechtswidrigen Einbehaltung der Wahlwerbemittel der Wählervereinigung F. gekommen ist.
74 
i. Ein möglicher Wahlfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die C-Partei nach Auffassung der Klägerin das Si. Stadtwappen für ihren Wahlkampf missbraucht hat.
75 
Es liegt weder eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung durch die C-Partei selbst noch ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Beklagten oder die Stadt Si. vor. Eine Verletzung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG ist damit nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie einen Wahlfehler darin sieht, dass weder der Beklagte noch der Beigeladene die unbefugte Verwendung des Wappens durch die C-Partei unterbunden haben. Unabhängig davon, ob eine solche Verpflichtung grundsätzlich besteht, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer unbefugten Verwendung des Wappens durch die C-Partei.
76 
Ordnungswidrig handelt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG, wer unbefugt das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde benutzt. Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (vgl. § 8 Abs. 2 LOWiG). Eine unbefugte Benutzung des Wappens einer Gemeinde i. S. v. § 8 LOWiG kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen kann. § 8 LOWiG ist nicht anders auszulegen als die vergleichbar gefasste Regelung des § 124 OWiG für die unbefugte Benutzung von Wappen des Bundes und der Länder. Danach ist die Verwendung eines Wappens nur dann „unbefugt“, wenn der Anschein einer amtlichen Nutzung entstehen kann (vgl. OLG Köln, B. v. 22.5.1979, NJW 1980, 71), eine - ausdrücklich oder konkludent erklärte - Erlaubnis der zuständigen Stelle fehlt, und wenn die Verwendung des Wappens als nicht mehr sozialadäquat erscheint. Wird ein Wappen, dessen Verwendung nicht durch anderweitige Vorschriften verboten ist, ohne Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit nur als Ausdruck von Heimatverbundenheit verwendet, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus (vgl. Sächs. OVG, B. v. 19.4.2010 - 4 A 410/09 -, juris, Rn. 8).
77 
Nach diesen Maßstäben liegt keine unbefugte Verwendung des Stadtwappens von Si. durch die C-Partei vor.
78 
Hinsichtlich der Verwendung eines Wappens mit drei weißen Hirschstangen auf grauem Grund auf Wahlwerbeplakaten und Flyern durch die C-Partei kommt eine Verwechslung mit dem Wappen der Stadt Si. nicht in Betracht. Dieses Wappen unterscheidet sich deutlich vom Stadtwappen Si., da die Gestaltung und Farbgebung erkennbar eine andere ist. Das Wappen der Stadt Si. ist weiß mit drei schwarzen Hirschstangen und darunter einem schwarzen Kreuz. Eine Verwechslung scheint daher ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Hirschstange um ein Zeichen der Heraldik handelt, welches einer breiten Öffentlichkeit vor allem als Kennzeichen Württembergs bekannt ist. Dort ist sie auf diversen Kommunalwappen zu finden (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...).
79 
Soweit die C-Partei auf einem ihrer Sonnenschirme im Rahmen einer Wahlveranstaltung ein weißes Wappen mit drei schwarzen Hirschstangen und darunter einem schwarzen Kreuz verwendet hat, kommt eine Verwechslung mit dem Si. Stadtwappen zwar durchaus in Betracht. Allerdings fehlt es insoweit an einer unbefugten Verwendung des Wappens durch die C-Partei, da das Wappen in erkennbarer Art und Weise nicht im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit, sondern lediglich als Zeichen besonderer Heimatverbundenheit im Rahmen des Wahlkampfes verwendet wurde.
80 
j. Durch die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung einer Wahlveranstaltung der Wählervereinigung F. auf dem Si. Marktplatz liegt kein Verstoß eines Hoheitsträgers gegen das Recht auf Chancengleichheit und somit kein Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vor.
81 
Nach § 16 Abs. 1 StrG bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde, weshalb grundsätzlich nur ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensausübung besteht. Die Ermessensausübung kann durch (verwaltungsinterne) Richtlinien oder Anordnungen für eine gleichmäßige Handhabung allgemein geregelt werden. Der grundsätzlich bestehende Ermessensspielraum bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann jedoch eingeschränkt bzw. auf Null reduziert sein, so dass ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis bestehen kann. Die Bedeutung der Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen führen zu einer solchen Einschränkung des Ermessens. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Parteien einen Anspruch darauf, ihnen eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Daraus folgt, dass ihnen im Regelfall - in gewissen Grenzen - ein Anspruch auf die benötigte Sondernutzungserlaubnis zusteht (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -; VG Trier, B. v. 9.5.2014 - 6 L 811/14.TR -, juris). Gleiches muss auch für Wählervereinigungen auf kommunaler Ebene gelten, da ihr Wahlvorschlagsrecht und die Chancengleichheit ihrer Kandidaten ebenfalls gewährleistet sein müssen (vgl. BVerfG, U. v. 13.2.2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris).
82 
Danach ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin beziehungsweise ihrer Wählervereinigung ein Anspruch auf Durchführung einer Wahlveranstaltung in der von ihr vorgesehen Form zugestanden hat. Insbesondere ist hierbei nicht erkennbar, weshalb es für die Durchführung einer Wahlwerbeveranstaltung zwingend erforderlich sein sollte, den Marktplatz zur Durchführung von Rundfahrten mit einem Pkw zu befahren. Der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien und Wählervereinigungen für solche Wahlen wird auch dadurch Genüge getan, dass die Behörde - wie hier - die Erlaubnis zum Aufstellen eines Informationsstandes erteilt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde bisher einer anderen Wählervereinigung oder Partei eine Sondernutzungserlaubnis in dem beantragten Umfang erteilt haben könnte, sodass auch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.
83 
k. Der Umstand, dass die Klägerin beziehungsweise die Wählervereinigung, für die sie kandidierte, nicht zu den von ihr genannten Podiumsdiskussionen eingeladen wurde, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber und somit keinen Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG dar.
84 
aa. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit kommt jedenfalls insoweit nicht in Betracht, als die Klägerin rügt, dass sie beziehungsweise ihre Wählervereinigung zu diversen privaten Podiumsdiskussionen und Wahlveranstaltungen nicht eingeladen worden sei. Die Anwendung des grundgesetzlichen Grundsatzes ist ausgeschlossen, soweit die Veranstalter der Podiumsdiskussionen ausschließlich privatrechtliche Rechtssubjekte ohne Grundrechtsbindung sind (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG, Art. 1 Abs. 3, Rn. 113).
85 
Die Wahlveranstaltungen im Inseltreff wurden durch den Stadtjugendring (SJR) Si. e.V. veranstaltet. Als Verein gemäß § 21 BGB unterliegt der SJR keiner Grundrechtsbindung. Gleiches gilt für die Veranstaltung der J. E. Baden-Württemberg e.V. hinsichtlich ihrer Diskussionsrunde zur Europawahl am ... in der G.-D.-Schule. Auch die von der Initiative Wir-Alle-sind-die-Stadt durchgeführte Podiumsdiskussion zur Gemeinderatswahl am ... unterliegt nicht den grundgesetzlichen Beschränkungen, da es sich bei der Initiative um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB handelt. Schließlich unterlagen auch die Veranstalter der Podiumsdiskussion mit Fraktionsmitgliedern des Gemeinderats zu Themen vom Goldberg am ... auf der Bühne des Goldbergfestes keiner Grundrechtsbindung, da es sich beim Veranstalter um eine GbR aus dem SJR Si. e.V. sowie dem Bürgerverein Goldberg e.V. und somit um ein Rechtssubjekt des Privatrechts handelt.
86 
bb. Auch hinsichtlich der von der Schüler-Demokratie AG des Stiftsgymnasiums Si. veranstalteten Podiumsdiskussion am ... liegt kein Wahlfehler wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor.
87 
Grundsätzlich sind die Veranstalter einer Podiumsdiskussion frei bei der Entscheidung, wen sie zur Veranstaltung als Teilnehmer einladen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch für solche Veranstaltungen im Vorfeld von Wahlen, bei denen Wahlbewerber die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Dies ergibt der aus Art. 3 i. V. m. Art. 21 und Art. 38 GG (für Parteien) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (für Wählervereinigungen) folgende Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen. Dieser gebietet es, dass jeder Partei und Wählervereinigung grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf sowie im Wahlverfahren eingeräumt und ihnen so die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen offengehalten werden (vgl. VGH BW, B. v. 16.10.1996 - 10 S 2866/96 -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf BVerfG, B. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198-239). Auch wenn dieser Grundsatz im Hinblick auf Wahlwerbung entwickelt worden ist, beschränkt sich seine Anwendbarkeit nicht auf Wahlwerbung im engeren Sinn, sondern erstreckt sich auf das gesamte „Vorfeld“ der Wahlen. Dies erfasst auch eine - wie vorliegend - redaktionell gestaltete Podiumsdiskussion mit einem Teil der Wahlbewerber (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 5).
88 
Für die sachgerechte Durchführung einer Podiumsdiskussion kann der Veranstalter eine Auswahl der Teilnehmer vornehmen. Bei dieser Auswahl hat er eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Chancen einzelner Bewerber verändert werden, wenn sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen ergeben sich für das Ermessen enge Grenzen. Grundsätzlich müssen alle Parteien und Wählervereinigungen formal gleichbehandelt werden, was zur Folge hat, dass jede unterschiedliche Behandlung unzulässig ist, die nicht durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt ist. Einerseits dürfen vorgegebene Unterschiede nicht mit dem Ziel der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit ausgeglichen werden, andererseits dürfen faktische Ungleichheiten aber auch nicht verschärft werden. Insgesamt darf der Willensbildungsprozess des Volkes nicht durch staatliche Intervention verzerrt werden (vgl. BVerfG, B. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54-115, juris, Rn. 232), denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb soll Unterschiede hervorbringen - je nach Zuspruch der Bürger. Diesen darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (BVerfG, U. v. 26.10.2004 - 2 BvE 1/02 -, BVerfGE 111, 382-412, juris, Rn. 62). Aus diesem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 8 f.).
89 
Diese Grundsätze sind vorliegend auch anwendbar. Es handelt sich um eine öffentliche Schule, deren Träger grundrechtsverpflichtet ist. Außerdem geht die Veranstaltung über den Rahmen einer bloßen Klassen- oder Kursveranstaltung deutlich hinaus (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 6). Eine rein schulische Veranstaltung ist bereits deshalb nicht gegeben, weil eine Einladung nicht nur an die teilweise wahlberechtigten Schüler, sondern auch an deren wahlberechtigte Eltern erfolgte (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Dieser Einschätzung steht auch der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht entgegen. Demnach ist die Schule u.a. gehalten, „die Schüler auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 dritter Gesichtspunkt SchulG). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Auftrag durch die Teilnahme einer Kandidatin, die einer zulässigerweise kandidierenden aber nicht im Gemeinderat vertretenen Wählervereinigung angehört, an einer breit besetzten Podiumsdiskussion verletzt werden könnte (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 7).
90 
Ein Wahlfehler liegt nach den aufgezeigten Maßstäben dennoch nicht vor, da nicht erkennbar ist, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Kampf um Wählerstimmen gegeben ist.
91 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
92 
Nach diesen Maßstäben sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten.
93 
Selbst wenn die Demokratie-AG ihre Auswahlentscheidung anhand eines unzulässigen Kriteriums - nämlich ausschließlich der bisherigen Repräsentanz im Gemeinderat - getroffen haben sollte, liegt ein Ermessensfehler nicht vor, da eine andere rechtmäßige Entscheidung, als die Klägerin und ihre Wählervereinigung nicht einzuladen, nicht in Betracht gekommen wäre. Es lag insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
94 
Entscheidet sich der Veranstalter einer Podiumsdiskussion wie hier für eine Selektion unter den möglichen Teilnehmern, um eine sachgerechte Durchführung einer Podiumsdiskussion zu ermöglichen, so darf diese Auswahlentscheidung weder vorgegebene Unterschiede ausgleichen noch faktische Unterschiede verschärfen. Die Berücksichtigung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, dass unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten nur die Nicht-Berücksichtigung der Wählervereinigung der Klägerin den dargestellten Anforderungen gerecht wird. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PartG. Denn entscheidend für eine - angesichts der Vielzahl der regelmäßig zu einer Wahl zugelassenen und antretenden Parteien schon aus Gründen der Praktikabilität notwendigen - Auswahl unter den Teilnehmern ist die Bedeutung der Parteien, welcher die Teilnehmer angehören (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 PartG). Diese bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen „vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen“ (§ 5 Abs. 1 S. 3 PartG), also danach, welche Ergebnisse die betreffende Partei u.a. in anderen Bundesländern und im Bund erzielt hat und in welchen Parlamenten die fragliche Partei vertreten ist. Aktuelle Prognosen, die eine realistische Einzugschance in das zu wählende Gremium vorsehen, sind bei der Frage nach der Bedeutung einer Partei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.1990 - 1 BvR 559/90 -, BVerfGE 82, 54 [55]; VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 11). Diese Kriterien gelten entsprechend für Wahlvorschläge oder Wählervereinigungen im Rahmen der Gemeinderatswahl. Allerdings ist die Bedeutung einer Partei oder Wählervereinigung nicht nur anhand der vorherigen Ergebnisse im Rahmen einer Wahl zu beurteilen (vgl. VGH BW, B. v. 20.9.2017 - 1 S 2139/17 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, B. v. 17.10.2018 - 8 B 2171/18 -, juris, Rn. 38). Als weitere Kriterien für die Bedeutung der jeweiligen politischen Parteien kommen über die Ergebnisse im Rahmen von vergangenen Wahlen hinaus auch die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament, ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern sowie der Umfang der Berichterstattung in der Presse und ihre Erfolgschancen in Betracht (vgl. BVerfG, U v 3.12. 1968 - 2 BvE 1/67 -, BVerfGE 24, 300; VGH BW, B. v. 20.9.2017 - 1 S 2139/17 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, B. v. 17.10.2018 - 8 B 2171/18 -, juris, Rn. 38).
95 
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist nicht erkennbar, dass der Wählervereinigung F. eine Bedeutung beizumessen wäre, die mit den übrigen, an der Podiumsdiskussion teilnehmenden Parteien im Ansatz vergleichbar wäre. So erlangte die Wählervereinigung F. bei der letzten Gemeinderatswahl in Si. nur 3.808 Stimmen und somit 0,64 % (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...) und bei der letzten Kreistagswahl in B. nur 1.080 Stimmen und somit 0,56 % (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Bisher gelang es der Wählervereinigung F. nicht, im Rahmen der Kommunalwahlen einen Sitz zu erlangen (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ... sowie https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Die Wählervereinigung F. taucht innerhalb der Berichterstattung - auch nach Auffassung der Klägerin - nahezu nicht auf. Auch im Internet gibt es über die Vereinigung kaum Informationen. So trat diese erstmals im Jahr 2014 im Rahmen einer Kommunalwahl in Erscheinung. Es handelt sich nach Angaben der Spitzenkandidatin Frau M. um eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung (vgl. https://..., zuletzt abgerufen am ...). Weitere Informationen, beispielsweise über die Anzahl an Unterstützern, sind nicht bekannt. Die Wählervereinigung F. scheint daher im Wesentlichen ein Projekt der Kandidatin M. zu sein, bei welchem sie durch die Klägerin unterstützt wird.
96 
l. Auch der Umstand, dass die C-Partei per Flyer Wahlwerbung an alle Haushalte versandt hat, lässt ebenfalls keinen Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte oder der Beigeladene zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber oder ihrer eigenen Neutralitätspflicht, verpflichtet gewesen wären, gegen eine solche Wahlwerbung einzuschreiten. Bei der Wahlwerbung per Flyer an die Haushalte im Wahlbezirk handelt es sich vielmehr um ein übliches Mittel der Wahlwerbung. In § 50 Abs. 1 BMG ist für solche Zwecke eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Parteien und Wählervereinigungen vorgesehen, um eine solche Wahlwerbung zu ermöglichen. Schließlich hätte auch die Klägerin beziehungsweise die Wählervereinigung, für die sie kandidiert, die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Wahlwerbung zu betreiben.
97 
m. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es zu einem mehrfachen Versand der Wahlunterlagen gekommen sei, ist damit kein Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dargetan, da sich die Ausführungen der Klägerin insoweit in unsubstantiierten Behauptungen erschöpfen. Es ist nicht ersichtlich, dass es tatsächlich zu einem doppelten Versand der Wahlunterlagen kam.
98 
n. Die Auszählung der Kreistagswahl einen Tag nach der eigentlichen Wahlhandlung an einem zentralen Ort, dem Rathaus der Stadt Si., stellt keinen Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dar.
99 
Nach § 36 Abs. 1 KomWO ist die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind außer in den Fällen des § 37a KomWO nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Gemeindewahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Stimmzettelumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Stimmzettelumschläge und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung oder Verlegung der Sitzung und die Gründe anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen. Der Vorsitzende gibt den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekannt. § 51i KomWO bestimmt, dass bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen oder des Abstimmungsergebnisses für die gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung § 60 EuWO, § 67 BWO, § 41 LWO oder § 15 StO Vorrang vor § 51 Abs. 3 KomWO haben. Ist der Briefwahlvorstand für die Parlamentswahl oder der Briefabstimmungsvorstand für die Volksabstimmung mit dem Briefwahlvorstand für die kommunalen Wahlen verbunden, hat die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Parlamentswahl oder des Briefabstimmungsergebnisses für die Volksabstimmung ebenfalls Vorrang.
100 
Nach diesen Maßstäben durfte die Auszählung der Kreistagswahl einen Tag später im Rathaus stattfinden, da ein besonderer Grund im Sinne des § 36 KomWO vorlag. Die zeitgleich durchgeführten Europa- und Regionalwahlen waren vorrangig auszuzählen.
101 
Da im vorliegenden Fall die Auszählung der Kreistagswahl unter der Verwendung von Personalcomputern stattfinden sollte und auch stattfand, liegt ein weiterer hinreichender Grund für die Verschiebung der Auszählung auf den nächsten Tag und auch ein wichtiger Grund für die Auszählung der Stimmen an einem anderen Ort vor. Der Einsatz von automatisierten Verfahren ist ein besonderer Grund für eine Verlegung in andere Räumlichkeiten, die Verschiebung oder Unterbrechung der Auszählung (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 21, Rn. 13). Aus organisatorischen, technischen und verwaltungsökonomischen Gründen ist die Entscheidung für den Einsatz von Personalcomputern bei der Zählung der Stimmen im automatisierten Verfahren häufig davon abhängig, dass die Stimmenauszählung für alle Wahlen zentral erfolgen kann.
102 
o. Allein der Umstand, dass die Presse nach Auffassung der Klägerin nicht über die Wählervereinigung F. berichtet hat, führt nicht zu einem Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit hier ein Verstoß eines Trägers von Hoheitsrechten gegen den Grundsatz der Chancengleichheit oder das Neutralitätsgebot liegen sollte. Vielmehr ist die Presse gerade kein Träger von Hoheitsrechten, sondern ein Träger von Grundrechten (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG) und somit grundsätzlich nicht grundrechtsverpflichtet. Eine Neutralitätspflicht besteht für die Presse nicht (vgl. BVerfG, B. v. 24.3.1976 - 2 BvP 1/75 -, juris, Rn. 24). Vielmehr folgt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Pressefreiheit gewährleistet ist. Dabei kommt der Presse auch eine wichtige Aufgabe im Rahmen des politischen Willensbildungsprozesses zu, so dass es ihr nicht verwehrt ist, sich wertend zu Wahlbewerbern zu äußern.
103 
p. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Wahl dadurch beeinflusst wurde, dass die berichterstattende Presse gegen § 10 LPresseG verstoßen hat.
104 
Unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß gegen § 10 LPresseG überhaupt geeignet ist, eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG zu begründen, ist ein solcher Verstoß jedenfalls nicht gegeben.
105 
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 S. 4 LPresseG) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung nach § 10 LPresseG, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
106 
Nach diesen Maßstäben ist anhand des Vortrags der Klägerin sowie der von ihr vorgelegten Druckerzeugnisse nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen § 10 LPresseG vorliegt. Soweit die Klägerin diverse Wahlwerbeanzeigen aus der Si. Zeitung vorgelegt hat, ist diese Wahlwerbung bereits aufgrund ihrer konkreten Gestaltung, nämlich einem anderen farblichen Design sowie einem deutlichen Abrücken vom übrigen Inhalt der Zeitung, erkennbar und abgrenzbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Wahlwerbung im Si.Ma, dem Si. Magazin. Die dort vorhandene Wahlwerbung ist aufgrund ihrer konkreten Gestaltung ohne weiteres als solche erkennbar. Soweit die Parteien dort auf einer oder gleich zwei Seiten Wahlwerbung geschaltet haben, ist die farbliche Gestaltung an die Parteien angepasst, sodass sofort erkennbar ist, dass es sich gerade um eine Wahlwerbung der Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen handelt. Gleiches gilt hinsichtlich der im Si.Ma enthaltenen vereinzelten Werbeanzeigen. Auch diese sind ohne weiteres aufgrund ihrer farblichen Gestaltung als solche erkennbar. Soweit die Klägerin Wahlwerbung der F-Partei vorgelegt hat, konnte nicht nachvollzogen werden, aus welchem Druckerzeugnis diese stammt. Allerdings war auch hier aufgrund der deutlichen Farbgestaltung für jeden offen erkennbar, dass es sich um Wahlwerbung und somit eine Anzeige eben dieser Partei handelt.
107 
q. Auch das von der sogenannten „F. G.“ veröffentliche Lied führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einem Wahlfehler. Es handelt sich bei der „F. G.“ um eine private Musikgruppe, deren etwaige Wahlwerbung grundsätzlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG).
108 
r. Ein Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG ist auch nicht in der Wahlwerbung der Freien Wähler zu sehen, da ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 BMG beziehungsweise Art. 28 DSGVO nicht erkennbar ist.
109 
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die von der Klägerin genannte G. D. m. s. GmbH ohne vertragliche Beziehung solche Daten verarbeitet hat. Dies erscheint nach Auffassung des Gerichts auch als lebensfremd, ein Verstoß gegen Art. 28 DSGVO ist damit weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere ist unklar, ob es durch die GmbH überhaupt zu einer Datenverarbeitung kam, der Vortrag der Klägerin ist insoweit unsubstantiiert. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Stadt Si. Beihilfe zur angeblich unzulässigen Wahlwerbung der Freien Wähler geleistet habe, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und erschöpft sich in eben dieser Behauptung.
110 
s. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die gesetzliche Einspruchsfrist von einer Woche zu kurz ist, ist ein Wahlfehler nicht erkennbar.
111 
Allein der Umstand, dass die gesetzliche Einspruchsfrist gemäß § 31 Abs. 1 KomWG für die Möglichkeit einer Wahlanfechtung gegebenenfalls zu kurz bemessen sein sollte, begründet für sich gesehen keinen Wahlfehler hinsichtlich der anzufechtenden Wahl.
112 
Im vorliegenden Fall ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in Anbetracht der - angeblich - zu kurz bemessenen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 KomWG nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, ihren Einspruch ausführlich zu begründen.
113 
Das erkennende Gericht war daher auch nicht gehalten, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes oder auch des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen (vgl. BVerfG, B. v. 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 -, BVerfGE 55, 207/224 f.). Hierfür ist insbesondere auch deshalb kein Raum, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG geregelte Frist zur Begründung eines Wahleinspruches verfassungswidrig ist (Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV).
114 
Die einwöchige Frist des § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG und die damit verknüpfte materielle Ausschlusswirkung ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG), vereinbar. Die gesetzliche Regelung stellt an die Erhebung eines Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl keine unzumutbaren Anforderungen. Dem Wahlberechtigten oder dem Bewerber ist es unschwer möglich, seine Einspruchsgründe binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Rechtsaufsichtsbehörde geltend zu machen, wie es das Gesetz verlangt. Die kurze Einspruchsfrist mit ihrer ausschließenden Wirkung dient dem Zweck, der Einspruchsbehörde und dem Gericht eine rasche Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu ermöglichen. Dieser Zweck rechtfertigt die gesetzlich normierte materielle Präklusion (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297; BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; VGH BW, U. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 22).
115 
t. Die Anwendung des Auszählungsverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers begründet keinen Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Die Klägerin bezeichnet das Verfahren als unfair und rechtswidrig, ohne hierbei konkret zu benennen, warum dieses Auszählungsverfahren gegen das geltende Recht verstoßen sollte. Hinzu kommt, dass sich die Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers neutral zur Stärke der Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen verhält. Somit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht zu einer Benachteiligung von Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen mit nur wenigen Kandidaten.
116 
Schließlich kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich des anzuwendenden Wahlsystems ein weiter Ermessensspielraum, insbesondere bei der Ausgestaltung des Berechnungsverfahrens, zu. Verfassungswidrig ist ein vom Gesetzgeber gewähltes Verfahren der Ermittlung der Ausgleichsmandate nur dann, wenn es bei allen real in Betracht kommenden Fallgestaltungen und jeweils bei jeder Partei, mithin eindeutig, die schlechteren Ergebnisse bei der Sicherung des gleichen Erfolgswerts der Wählerstimmen liefert (vgl. StGH, U. v. 14.6.2007 - GR 1/06 -, juris). Weder hat die Klägerin hierfür anhand der vorliegenden Wahl Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche für das Gericht erkennbar.
117 
u. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Wahlkampf ihrer Wählervereinigung F. durch die Stadt Si. boykottiert worden und damit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen und ein Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG gegeben sei, sind ihre Ausführungen nicht hinreichend substantiiert. Allein die von der Klägerin vorgelegten E-Mails zwischen der Kandidatin M. und der Stadt Si. liefern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Si. den Wahlkampf der Wählervereinigung boykottiert hat. So begründete die Stadt die fehlende Beantwortung der E-Mails mit einem erhöhten Arbeitsaufkommen. Hinzu kommt, dass keine förmliche Anfrage der Wählervereinigung F., sondern lediglich Anfragen der Kandidatin M. per Mail gestellt wurden. Diese Anfragen erfolgten erst unmittelbar vor der Wahl, nämlich am ... und .... Es ist für das Gericht nicht erkennbar, woraus sich ein entsprechender Anspruch auf den Erhalt der begehrten Informationen ergeben sollte. Schließlich hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich das Vorenthalten dieser Informationen auf ihren Wahlkampf ausgewirkt haben soll.
118 
v. Die Klägerin war darüber hinaus nicht in der Lage, näher zu substantiieren, weshalb die Verwendung des Programms WinWVIS der Firma K.O. (früher I.) zu einem Wahlfehler gemäß § 32 KomWG geführt habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Behauptungen. Das Programm ist seit Jahren erprobt und es waren im Zusammenhang mit der Kreistagswahl keine Auffälligkeiten erkennbar.
119 
w. Schließlich war die Klägerin nicht in der Lage darzulegen, weshalb die gleichzeitige Kandidatur einiger Kandidaten für die Gemeinderatswahl Si. und die Ortschaftratswahl einen Wahlfehler nach § 32 KomWG im Hinblick auf die vorliegende Wahl zum Kreistag des Beigeladenen darstellen sollte.
120 
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, woraus sich ein Verbot der Kandidatur sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch die des Ortschaftsrates ergeben sollte. Die entsprechenden Vorschriften zur Wählbarkeit und Hinderungsgründe sehen eine solche Einschränkung explizit nicht vor (vgl. §§ 28, 29 GemO). Die Klägerin selbst hat ihre diesbezüglichen Bedenken nicht weiter substantiiert.
III.
121 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da sich der Beigeladene durch seine Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
122 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
23 
Sie ist zulässig.
24 
Statthaft ist im vorliegenden Fall eine Verpflichtungsklage (vgl. § 31 Abs. 3 KomWG i. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt hier nicht nur, den angegriffenen Einspruchsbescheid aufzuheben, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl für ungültig zu erklären. Soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, die Wahl für nichtig zu erklären, ist ihr diesbezügliches Begehr bereits von ihrem Hauptantrag erfasst. Insbesondere sieht der Gesetzgeber in § 32 KomWG nur vor, die Wahl für ungültig zu erklären.
25 
Als unterlegene Bewerberin zu der angefochtenen Wahl ist die Klägerin auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), da sie insoweit die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend macht.
26 
Schließlich hat die Klägerin die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO gewahrt, da sie die Klage bereits am ... und somit sieben Tage nach Zustellung des Einspruchsbescheids am ... durch die Beklagte erhoben hat.
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
28 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Einspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom ... und auf die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl der Kreisräte des Beigeladenen für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29 
1. Die Wahlanfechtung leidet teilweise bereits an einem formellen Mangel.
30 
Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus § 31 Abs. 1 KomWG. Danach kann gegen die Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.
31 
Zwar hat die Klägerin die Frist zur Anfechtung der Wahl gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses eingehalten. Die Wahlergebnisse sind am ... öffentlich bekannt gemacht worden und die Klägerin hat am ... und somit sechs Tage nach der Bekanntmachung ihren Einspruch erhoben.
32 
Allerdings ist die Klägerin nur insoweit einspruchsbefugt, als sie die Verletzung in ihren eigenen Rechten geltend macht, da es ihr darüber hinaus an dem nach § 31 Abs. 1 S. 3 KomWG erforderlichen Quorum fehlt.
33 
Ihr Einspruch ist daher bereits unzulässig, soweit sie geltend macht, dass aufgrund der fehlenden Wählbarkeit der Kandidatin M. andere Kandidaten als die Klägerin eine Chance auf den Einzug in den Gemeinderat gehabt hätten. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten als Bewerberin oder Wahlberechtigte ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen. Selbst wenn, wie die Klägerin meint, die Wahl als solche für ungültig zu erklären wäre, weil eine zugelassene Bewerberin nicht wählbar sei, käme eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Rechten nicht in Betracht. Weder der einzelne Wähler noch ein Bewerber haben einen Anspruch auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens, sofern ein etwaiger Verstoß sie nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 31, Rn. 35). Die Klägerin hat ihre eigene Betroffenheit nur behauptet und ist nicht in der Lage gewesen darzulegen, inwieweit sie durch die vermeintlich nicht gegebene Wählbarkeit der Kandidatin M. beeinträchtigt sein könnte.Insbesondere hat sie nicht angegeben, dass ihr hierdurch Stimmen verloren gegangen wären. Außerdem spricht bereits § 32 Abs. 2 S. 1 KomWG gegen die Annahme, dass die fehlende Wählbarkeit einer Kandidatin zur Ungültigkeit der Wahl führt. Denn die Norm sieht selbst für den Fall, dass ein nicht wählbarer Kandidat einen Sitz erhalten hat, als Folge lediglich vor, die Zuteilung des Sitzes, nicht aber die Wahl als solche für ungültig zu erklären. Dies wird dadurch bestärkt, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 S. 1 KomWG nur für den Fall einer Bürgermeisterwahl deren gesamte Ungültigkeit vorsieht.
34 
Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass es zu einer Benachteiligung von Wählern mit Behinderungen gekommen sei, zeigt sie ihre eigene Betroffenheit nicht auf. Weder hat sie substantiiert dargelegt, dass sie durch die von ihr behaupteten Einschränkungen potentielle Wählerstimmen verloren hat, noch hat sie vorgetragen, dass sie selbst - sollte sie zu dieser Personengruppe gehören - an ihrer Stimmabgabe gehindert worden ist.
35 
Die von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Stimmzettelblöcke im Wahlbezirk L. stellen ebenfalls keinen Wahlfehler dar, der - wenn ein Fehler tatsächlich vorliegen würde - geeignet wäre, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Zum einen war die Klägerin in diesem Bezirk nicht wahlberechtigt und zum anderen auch nicht wählbar.
36 
Auch soweit die Klägerin die Bekanntgabe der Wahlergebnisse der Gemeinderatswahl der Stadt Si. am ... für fehlerhaft erachtet, ist nicht erkennbar, wie dies ihre Rechte als Wählerin oder Wahlbewerberin bei der Kreistagswahl des Landkreises B. tangieren könnte. Bei der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl handelt es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige Wahlen.
37 
Schließlich ist nicht erkennbar, wie der von der Klägerin als verspätet gerügte Versand der Briefwahlunterlagen sie in ihren Rechten verletzen könnte. So ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Stimmabgabe der Klägerin hierdurch beeinflusst wurde oder dass potentielle Wähler der Klägerin hierdurch nicht in der Lage waren, diese zu wählen.
38 
Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten Verstöße kommt zumindest eine Betroffenheit in ihren Rechten in Betracht.
39 
2. Allerdings liegen insoweit die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung nicht vor. Die Klägerin hat keine Wahlfehler dargetan, die nach § 32 KomWG dazu führen würden, die Wahl für ungültig zu erklären.
40 
Mögliche Wahlfehler sind in § 32 Abs. 1 und Abs. 2 KomWG geregelt. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d S. 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Nach § 32 Abs. 2 KomWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d S. 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte.
41 
Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nur diejenigen vom Kläger vorgebrachten Gründe zu prüfen hat, die innerhalb der Einspruchsfrist nach § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG vorgebracht wurden. Grund hierfür ist, dass der Ausschluss der Berücksichtigung nachträglicher Einspruchsgründe dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer zügigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl dient (vgl. VGH BW, U. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris). Dabei reicht es aus, wenn der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, hinreichend konkretisiert wird; der Wahlfehler muss nicht ausdrücklich benannt und unter die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KomWG subsumiert werden (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn.39).
42 
Aus dem Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG folgt, dass als Einspruchsgrund nur solches Vorbringen zu werten ist, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. VGH BW, U. v. 2.12.1991 - 1 S 818/19 -, juris). Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des Gemeinderats nicht vorschnell infrage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris). Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und über die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. BVerfG, B. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562.91 -, juris).
43 
Nach diesen Maßgaben führen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht zu einem Wahlfehler, der die Erklärung der Wahl für ungültig nach sich zieht.
44 
a. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Stimmenverteilung nicht nachvollziehbar sei und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und somit gegen Art. 26 Abs. 4 LV und § 22 Abs. 1 LKrO vorliege, ist ein potentieller Wahlfehler, insbesondere ein solcher nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG, nicht erkennbar.
45 
Bei der Wahl der Kreisräte werden nach § 25 Abs. 3 KomWG die Sitze vom Kreiswahlausschuss auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 22 Abs. 6 LKrO nach § 25 Abs. 1 KomWG verteilt.
46 
Nach § 22 Abs. 6 LKrO werden bei der Kreistagswahl zunächst die Sitze innerhalb der einzelnen Wahlkreise im Falle der Verhältniswahl nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen, im Falle der Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen auf die Bewerber ihrer Wahlvorschläge vereinigten Gesamtstimmenzahlen durch die Zahl der in diesen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die in den Wahlkreisen, in denen Wahlvorschläge eingereicht wurden, zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge der gleichen Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen verteilt. Auf die danach den Parteien und Wählervereinigungen zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 2 solange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 4 darf die Zahl der Kreisräte, die sich nach § 20 Abs. 2 S. 1 LKrO ergibt, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.
47 
Gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 KomWG werden bei der Wahl der Kreisräte die nach § 22 Abs. 6 S. 1 LKrO auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 KomWG zugeteilt. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 KomWG werden die bei der Wahl der Gemeinderäte auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 1 KomWG entfallenen Sitze den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
48 
Danach ist anhand des Vortrags der Klägerin kein Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Stimmenverteilung erkennbar. Soweit die Klägerin nicht nachzuvollziehen vermag, wie eine Kandidatin mit über 5.000 Stimmen keinen und Frau P. mit 1.678 Stimmen sehr wohl einen Kreistagssitz erlangt hat, liegt dies darin begründet, dass für die Erlangung der Sitze in erster Linie die Stimmenanzahl des jeweiligen Wahlvorschlags entscheidend ist (vgl. § 22 Abs. 6 LKrO). Erst nachdem ein Wahlvorschlag einen Sitz erlangt hat, kommt es hinsichtlich der Sitzverteilung innerhalb des Wahlvorschlags auf die Stimmenanzahl des jeweiligen Kandidaten an (vgl. § 26 Abs. 3 S. 1 KomWG). Frau P. hat zu Recht einen Sitz im Kreistag erhalten. Die Partei DL erlangte mit 11.015 Stimmen im Wahlbezirk ... (Si.) einen direkten Sitz. Da Frau P. mit 1.618 Stimmen die meisten Stimmen innerhalb des Wahlvorschlags ihrer Partei im Wahlbezirk ... erlangt hat, wurde ihr ein Sitz zugewiesen.
49 
Hinsichtlich des Kandidaten A. sind die Bedenken der Klägerin ebenfalls unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung hat Herr A. im Rahmen der Kreistagswahl 2.248 Stimmen erlangt. Bei der von der Klägerin genannten Stimmenzahl in Höhe von 249,8 Stimmen handelt es sich um die auf den Kandidaten entfallenden gleichwertigen Stimmen und nicht um die Anzahl der Wählerstimmen des Kandidaten. Im Vergleich hierzu hat die gesamte Wählervereinigung F. nur 67,75 gleichwertige Stimmen erlangt, sodass jedenfalls im Hinblick auf diese - und nur insoweit kommt eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten in Betracht - kein Verstoß bei der Sitzverteilung erkennbar ist.
50 
b. Der Vorwurf der Klägerin, bei der Auszählung der Wahl sei die Öffentlichkeit nicht gewährleistet gewesen, führt ebenfalls nicht zu einem Wahlfehler, da kein Verstoß i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG erkennbar ist.
51 
Die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Wahl stellt gemäß Art. 26 Abs. 4 LV und § 22 Abs. 1 LKrO als Teil des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl einen bedeutenden Wahlgrundsatz dar. Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht substantiiert dargetan. Sie bezieht sich auf Videoaufnahmen der Si. und B. Zeitung, die sie zu den Akten gereicht hat. Diese Aufzeichnungen zeigen Teile des Auszählungsvorgangs und belegen daher entgegen ihrer Auffassung, dass die Auszählung öffentlich unter Einbeziehung der Presse erfolgt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Öffentlichkeit im Übrigen nicht gewährleistet gewesen sein sollte.
52 
c. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Wahlurnen ausgetauscht worden und die Wahl hierdurch manipuliert worden sei, folgt hieraus ebenfalls nicht die Ungültigkeit der Wahl, da ein Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG nicht vorliegt.
53 
Es handelt sich insoweit um eine unsubstantiierte Behauptung der Klägerin. Sie hat keinerlei Tatsachen genannt, die hierfür einen ernsthaften Anhaltspunkt bieten. So ist für das erkennende Gericht anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine deutliche Farbabweichung bei den Siegeln der Urnen nicht erkennbar. Nach Auffassung des Gerichts reichen kleinere Unterschiede, die sich aus einem Vergleich zwischen einem Bild in einem Zeitungsbericht und der Wahrnehmung der Klägerin ergeben, nicht aus, um ernsthafte Zweifel zu begründen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass sich die Unterschiede, aus der Qualität des gefertigten Bildes sowie dem Druck in der Zeitung ergeben. Gegen einen etwaigen Austausch der Urnen spricht auch, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit, insbesondere im Rahmen der Auszählung, gewahrt wurde (vgl. dazu soeben II. 2. b.). Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Urnen durch einen Bewachungsdienst bewacht wurden, gegen den potentiellen Austausch der Wahlurnen. Letztlich vermochte die Klägerin nicht, ihren diesbezüglichen Vortrag näher zu substantiieren.
54 
d. Die Ungültigkeit der Wahl ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung der Klägerin die Wahlunterlagen nicht ordnungsgemäß verwahrt worden seien und damit gegen § 39 KomWO verstoßen wurde.
55 
aa. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Vorschrift des § 39 KomWO um eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handelt, liegt ein Verstoß bereits deshalb nicht vor, da die Vorgaben des § 39 KomWO im Hinblick auf die Verwahrung eingehalten wurden.
56 
Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich 1. die gültigen Stimmzettel, 2. die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge, 3. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind (vgl. § 39 Abs. 1 KomWO).
57 
Mit ihrem Vortrag, dass die Wahlurnen nach Abschluss der Wahlhandlung nicht unmittelbar ins Rathaus gefahren worden seien, sondern erst nach der Auszählung der Regional- und Europawahl, übersieht die Klägerin, dass die in § 39 KomWO geregelte Aufbewahrungspflicht erst nach Erledigung aller Aufgaben des Wahlvorstandes entsteht. Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört neben der Leitung der Wahlhandlung aber auch die Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 KomWG). Hieraus ergibt sich, dass die in § 39 KomWO geregelte Verwahrungspflicht erst nach der Feststellung der Ergebnisse entsteht.
58 
bb. Auch ein Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 S. 3 KomWO geregelte Aufbewahrungspflicht kommt - unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handelt - nicht in Betracht.
59 
Nach § 36 Abs. 1 KomWO ist die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind außer in den Fällen des § 37a KomWG nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Gemeindewahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Stimmzettelumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Stimmzettelumschläge und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung oder Verlegung der Sitzung und die Gründe anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen. Der Vorsitzende gibt den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekannt.
60 
Nach diesen Maßstäben sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 KomWO erkennbar. Wie sich auch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, wurden die Wahlurnen bis zur Auszählung der Wahl versiegelt. Es ist nicht erkennbar, weshalb die so versiegelten Urnen unmittelbar ins Rathaus hätten verbracht werden müssen. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 KomWO verlangt insoweit nur eine „sichere Aufbewahrung“. Eine Vorschrift, wo diese stattzufinden hat, enthält die KomWO nicht. Die Klägerin hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass eine sichere Aufbewahrung erfolgt ist.
61 
e. Die Behauptungen der Klägerin zum Verdacht auf Wahlmanipulation erschöpfen sich in bloßen Vermutungen „ins Blaue hinein“ und können keinen Wahlfehler begründen. Etwaige persönliche Umfragen der Klägerin oder ihrer Tochter zum Wahlverhalten einzelner Bürger haben in Anbetracht des Grundsatzes der geheimen Wahl (§ 26 Abs. 1 GemO) keine Aussagekraft (vgl. VG Stuttgart U. v. 27.3.2015 - 7 K 3714/14 -, den Beteiligten bekannt).
62 
f. Ein möglicher Wahlfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die C-Partei nach Auffassung der Klägerin das kleine Landeswappen des Landes Baden-Württemberg für ihren Wahlkampf missbraucht habe.
63 
Es liegt weder eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung durch die C-Partei selbst noch ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Beklagten oder den Beigeladenen und somit ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vor. Der Vortrag der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie einen Wahlfehler darin sieht, dass weder der Beklagte noch der Beigeladene die unbefugte Verwendung des Wappens durch die C-Partei unterbunden haben. Unabhängig davon, ob eine solche Verpflichtung grundsätzlich besteht, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer unbefugten Verwendung des Wappens durch die C-Partei.
64 
Für Gemeinden und ihre Organe besteht im Wahlkampf eine Neutralitätspflicht (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl, der auf bundesrechtlicher Ebene durch Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, für die Länder, Kreise und Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und für die Gemeindevertretungen und Bürgermeister einfachgesetzlich in §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 GemO festgeschrieben ist. Danach muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung gelangen können (vgl. BVerfG, U. v. 10.4.1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369, 380).
65 
Ordnungswidrig handelt gemäß § 124 Abs. 1 OWiG, wer unbefugt das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen gemäß § 124 Abs. 2 OWiG solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Die Verwendung des Wappens ist nur dann unbefugt, wenn der Anschein einer amtlichen Nutzung entstehen kann (vgl. OLG Köln, B. v. 22.5.1979, NJW 1980, 71), eine - ausdrücklich oder konkludent erklärte - Erlaubnis der zuständigen Stelle fehlt, und wenn die Verwendung des Wappens als nicht mehr sozialadäquat erscheint. Wird ein Wappen, dessen Verwendung nicht durch anderweitige Vorschriften verboten ist, ohne Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit nur als Ausdruck von Heimatverbundenheit verwendet, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus (vgl. Sächs. OVG, B. v. 19.4.2010 - 4 A 410/09 -, juris, Rn. 8).
66 
Nach diesen Maßstäben liegt keine unbefugte Verwendung des kleinen Landeswappens durch die C-Partei vor. Das von der C-Partei verwendete Wappen unterscheidet sich deutlich vom kleinen Landeswappen des Landes Baden-Württemberg. Das kleine Landeswappen zeigt im Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Auf dem Schild ruht eine Blattkrone (Volkskrone), vgl. § 1 Landeshoheitszeichengesetz. Das von der C-Partei verwendete Wappen enthält zwar drei schreitende schwarze Löwen, allerdings fehlt es sowohl an den roten Zungen der Löwen als auch an der Blattkrone auf dem Schild. Die Gefahr einer Verwechslung ist damit nicht gegeben. Dies ergibt sich auch daraus, dass die sogenannten Stauferlöwen in der Heraldik weit verbreitet sind. Die drei Löwen stammen aus der Zeit der Staufer, die Herzöge von Schwaben waren (vgl. https://..., zuletzt abgerufen am ...; https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Sie sind beispielsweise auch im großen Staatswappen Bayerns enthalten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, so fehlt es jedenfalls an einem Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit. Das von der C-Partei im Rahmen des Wahlkampfes verwendete Emblem ist für jeden erkennbar als Ausdruck einer besonderen Heimatverbundenheit zu verstehen.
67 
g. Ein Wahlfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Stadt Si. im Gegensatz zur Stadt B., keine Plakattafeln für Wahlwerbung zur Verfügung gestellt hat.
68 
Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber bei der Wahl und somit gegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG. Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Stadt Si. auf Schaffung solcher Plakattafeln.
69 
Bei diesen Plakattafeln handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 GemO (vgl. VGH BW, B. v. 25.10.1972 - I 1168/72 -, juris). Öffentliche Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohner erforderlich sind, werden von den Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geschaffen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 GemO). Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung; weder im Bereich der Pflichtaufgaben noch bei den freiwilligen Aufgaben gibt es einen Rechtsanspruch der Einwohner auf Schaffung oder Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung. § 10 Abs. 2 vermittelt nur ein subjektives Recht auf Benutzung einer bestehenden Einrichtung, nicht aber auf deren Existenz (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.3.1990 - 1 S 619/87 -, NVWZ-RR 1990, 502).
70 
Der Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen gebietet es, dass jedem Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf sowie im Wahlverfahren eingeräumt werden und ihm so die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen offengehalten werden (vgl. VGH BW, B. v. 16.10.1996 - 10 S 2866/96 -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf BVerfG, B. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198-239, juris, Rn. 83).
71 
Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung in Gestalt von Plakattafeln gegenüber der Stadt Si. zugestanden hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl zugelassenen Parteien aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 1.9.2017 - 2 K 6606/17 -, juris, Rn. 36). Dieser Anspruch auf Wahlsichtwerbung im Straßenraum besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist ebenfalls anerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird dabei dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Danach brauchen die Gemeinden den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 Parteiengesetz (PartG) niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich den sonstigen sich aus Verfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 1.9.2017 - 2 K 6606/17 -, juris, Rn. 37). Die Klägerin ist nicht in der Lage gewesen, plausibel darzulegen, weshalb die Schaffung solcher Plakattafeln erforderlich gewesen sein sollte, um ihrem Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung gerecht zu werden. Die Wählervereinigung der Klägerin hatte, wie jede andere Wählervereinigung oder Partei auch, die Möglichkeit, im Vorfeld der Wahl durch entsprechende Plakate auf sich selbst aufmerksam zu machen.
72 
h. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit der Bewerber und somit ein möglicher Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG ist auch nicht dadurch gegeben, dass die Wahlwerbemittel der Wählervereinigung F. durch die Zwangsräumung der Kandidatin M. durch den Gerichtsvollzieher verwahrt wurden.
73 
Sofern bei der Zwangsräumung der Kandidatin M. tatsächlich etwaige Werbemittel einbehalten worden sind, ist dies der Kandidatin M., beziehungsweise der Klägerin selbst zuzurechnen. Insbesondere die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Wahlwerbemittel bei sich selbst unterzubringen. Unabhängig von der Frage, ob die Zwangsräumung rechtswidrig war, wäre es an der Klägerin gelegen, die Wahlwerbemittel bei sich unterzubringen. Im Hinblick auf die - angebliche - Bedeutung der Werbemittel für den eigenen Wahlkampf lässt der Umstand, dass jedenfalls die Werbemittel nicht an einen anderen Ort verbracht wurden, vielmehr an der Ernsthaftigkeit des Wahlkampfes durch die Klägerin zweifeln, da sie den - zumindest vorrübergehenden - Verlust der Wahlwerbemittel sehenden Auges in Kauf genommen hat. Darüber hinaus ist insbesondere kein Verstoß gegen § 885 ZPO erkennbar. So hat der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 3 S. 1 ZPO bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter den dort genannten Voraussetzungen in Verwahrung zu bringen. Frau M. wurde die Möglichkeit eingeräumt, die einbehaltenen Gegenstände innerhalb eines Monats abzuholen (vgl. hierzu das Video von Frau M. ab 0:50; https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Es ist daher nicht erkennbar, dass es im Zusammenhang mit der Zwangsräumung der Wohnung der Kandidatin M. zu einer rechtswidrigen Einbehaltung der Wahlwerbemittel der Wählervereinigung F. gekommen ist.
74 
i. Ein möglicher Wahlfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die C-Partei nach Auffassung der Klägerin das Si. Stadtwappen für ihren Wahlkampf missbraucht hat.
75 
Es liegt weder eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung durch die C-Partei selbst noch ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Beklagten oder die Stadt Si. vor. Eine Verletzung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG ist damit nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie einen Wahlfehler darin sieht, dass weder der Beklagte noch der Beigeladene die unbefugte Verwendung des Wappens durch die C-Partei unterbunden haben. Unabhängig davon, ob eine solche Verpflichtung grundsätzlich besteht, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer unbefugten Verwendung des Wappens durch die C-Partei.
76 
Ordnungswidrig handelt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG, wer unbefugt das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde benutzt. Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (vgl. § 8 Abs. 2 LOWiG). Eine unbefugte Benutzung des Wappens einer Gemeinde i. S. v. § 8 LOWiG kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen kann. § 8 LOWiG ist nicht anders auszulegen als die vergleichbar gefasste Regelung des § 124 OWiG für die unbefugte Benutzung von Wappen des Bundes und der Länder. Danach ist die Verwendung eines Wappens nur dann „unbefugt“, wenn der Anschein einer amtlichen Nutzung entstehen kann (vgl. OLG Köln, B. v. 22.5.1979, NJW 1980, 71), eine - ausdrücklich oder konkludent erklärte - Erlaubnis der zuständigen Stelle fehlt, und wenn die Verwendung des Wappens als nicht mehr sozialadäquat erscheint. Wird ein Wappen, dessen Verwendung nicht durch anderweitige Vorschriften verboten ist, ohne Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit nur als Ausdruck von Heimatverbundenheit verwendet, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus (vgl. Sächs. OVG, B. v. 19.4.2010 - 4 A 410/09 -, juris, Rn. 8).
77 
Nach diesen Maßstäben liegt keine unbefugte Verwendung des Stadtwappens von Si. durch die C-Partei vor.
78 
Hinsichtlich der Verwendung eines Wappens mit drei weißen Hirschstangen auf grauem Grund auf Wahlwerbeplakaten und Flyern durch die C-Partei kommt eine Verwechslung mit dem Wappen der Stadt Si. nicht in Betracht. Dieses Wappen unterscheidet sich deutlich vom Stadtwappen Si., da die Gestaltung und Farbgebung erkennbar eine andere ist. Das Wappen der Stadt Si. ist weiß mit drei schwarzen Hirschstangen und darunter einem schwarzen Kreuz. Eine Verwechslung scheint daher ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Hirschstange um ein Zeichen der Heraldik handelt, welches einer breiten Öffentlichkeit vor allem als Kennzeichen Württembergs bekannt ist. Dort ist sie auf diversen Kommunalwappen zu finden (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...).
79 
Soweit die C-Partei auf einem ihrer Sonnenschirme im Rahmen einer Wahlveranstaltung ein weißes Wappen mit drei schwarzen Hirschstangen und darunter einem schwarzen Kreuz verwendet hat, kommt eine Verwechslung mit dem Si. Stadtwappen zwar durchaus in Betracht. Allerdings fehlt es insoweit an einer unbefugten Verwendung des Wappens durch die C-Partei, da das Wappen in erkennbarer Art und Weise nicht im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit, sondern lediglich als Zeichen besonderer Heimatverbundenheit im Rahmen des Wahlkampfes verwendet wurde.
80 
j. Durch die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung einer Wahlveranstaltung der Wählervereinigung F. auf dem Si. Marktplatz liegt kein Verstoß eines Hoheitsträgers gegen das Recht auf Chancengleichheit und somit kein Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG vor.
81 
Nach § 16 Abs. 1 StrG bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde, weshalb grundsätzlich nur ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensausübung besteht. Die Ermessensausübung kann durch (verwaltungsinterne) Richtlinien oder Anordnungen für eine gleichmäßige Handhabung allgemein geregelt werden. Der grundsätzlich bestehende Ermessensspielraum bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann jedoch eingeschränkt bzw. auf Null reduziert sein, so dass ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis bestehen kann. Die Bedeutung der Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen führen zu einer solchen Einschränkung des Ermessens. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Parteien einen Anspruch darauf, ihnen eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Daraus folgt, dass ihnen im Regelfall - in gewissen Grenzen - ein Anspruch auf die benötigte Sondernutzungserlaubnis zusteht (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -; VG Trier, B. v. 9.5.2014 - 6 L 811/14.TR -, juris). Gleiches muss auch für Wählervereinigungen auf kommunaler Ebene gelten, da ihr Wahlvorschlagsrecht und die Chancengleichheit ihrer Kandidaten ebenfalls gewährleistet sein müssen (vgl. BVerfG, U. v. 13.2.2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris).
82 
Danach ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin beziehungsweise ihrer Wählervereinigung ein Anspruch auf Durchführung einer Wahlveranstaltung in der von ihr vorgesehen Form zugestanden hat. Insbesondere ist hierbei nicht erkennbar, weshalb es für die Durchführung einer Wahlwerbeveranstaltung zwingend erforderlich sein sollte, den Marktplatz zur Durchführung von Rundfahrten mit einem Pkw zu befahren. Der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien und Wählervereinigungen für solche Wahlen wird auch dadurch Genüge getan, dass die Behörde - wie hier - die Erlaubnis zum Aufstellen eines Informationsstandes erteilt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde bisher einer anderen Wählervereinigung oder Partei eine Sondernutzungserlaubnis in dem beantragten Umfang erteilt haben könnte, sodass auch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.
83 
k. Der Umstand, dass die Klägerin beziehungsweise die Wählervereinigung, für die sie kandidierte, nicht zu den von ihr genannten Podiumsdiskussionen eingeladen wurde, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber und somit keinen Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG dar.
84 
aa. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit kommt jedenfalls insoweit nicht in Betracht, als die Klägerin rügt, dass sie beziehungsweise ihre Wählervereinigung zu diversen privaten Podiumsdiskussionen und Wahlveranstaltungen nicht eingeladen worden sei. Die Anwendung des grundgesetzlichen Grundsatzes ist ausgeschlossen, soweit die Veranstalter der Podiumsdiskussionen ausschließlich privatrechtliche Rechtssubjekte ohne Grundrechtsbindung sind (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG, Art. 1 Abs. 3, Rn. 113).
85 
Die Wahlveranstaltungen im Inseltreff wurden durch den Stadtjugendring (SJR) Si. e.V. veranstaltet. Als Verein gemäß § 21 BGB unterliegt der SJR keiner Grundrechtsbindung. Gleiches gilt für die Veranstaltung der J. E. Baden-Württemberg e.V. hinsichtlich ihrer Diskussionsrunde zur Europawahl am ... in der G.-D.-Schule. Auch die von der Initiative Wir-Alle-sind-die-Stadt durchgeführte Podiumsdiskussion zur Gemeinderatswahl am ... unterliegt nicht den grundgesetzlichen Beschränkungen, da es sich bei der Initiative um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB handelt. Schließlich unterlagen auch die Veranstalter der Podiumsdiskussion mit Fraktionsmitgliedern des Gemeinderats zu Themen vom Goldberg am ... auf der Bühne des Goldbergfestes keiner Grundrechtsbindung, da es sich beim Veranstalter um eine GbR aus dem SJR Si. e.V. sowie dem Bürgerverein Goldberg e.V. und somit um ein Rechtssubjekt des Privatrechts handelt.
86 
bb. Auch hinsichtlich der von der Schüler-Demokratie AG des Stiftsgymnasiums Si. veranstalteten Podiumsdiskussion am ... liegt kein Wahlfehler wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor.
87 
Grundsätzlich sind die Veranstalter einer Podiumsdiskussion frei bei der Entscheidung, wen sie zur Veranstaltung als Teilnehmer einladen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch für solche Veranstaltungen im Vorfeld von Wahlen, bei denen Wahlbewerber die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Dies ergibt der aus Art. 3 i. V. m. Art. 21 und Art. 38 GG (für Parteien) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (für Wählervereinigungen) folgende Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen. Dieser gebietet es, dass jeder Partei und Wählervereinigung grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf sowie im Wahlverfahren eingeräumt und ihnen so die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen offengehalten werden (vgl. VGH BW, B. v. 16.10.1996 - 10 S 2866/96 -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf BVerfG, B. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198-239). Auch wenn dieser Grundsatz im Hinblick auf Wahlwerbung entwickelt worden ist, beschränkt sich seine Anwendbarkeit nicht auf Wahlwerbung im engeren Sinn, sondern erstreckt sich auf das gesamte „Vorfeld“ der Wahlen. Dies erfasst auch eine - wie vorliegend - redaktionell gestaltete Podiumsdiskussion mit einem Teil der Wahlbewerber (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 5).
88 
Für die sachgerechte Durchführung einer Podiumsdiskussion kann der Veranstalter eine Auswahl der Teilnehmer vornehmen. Bei dieser Auswahl hat er eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Chancen einzelner Bewerber verändert werden, wenn sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen ergeben sich für das Ermessen enge Grenzen. Grundsätzlich müssen alle Parteien und Wählervereinigungen formal gleichbehandelt werden, was zur Folge hat, dass jede unterschiedliche Behandlung unzulässig ist, die nicht durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt ist. Einerseits dürfen vorgegebene Unterschiede nicht mit dem Ziel der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit ausgeglichen werden, andererseits dürfen faktische Ungleichheiten aber auch nicht verschärft werden. Insgesamt darf der Willensbildungsprozess des Volkes nicht durch staatliche Intervention verzerrt werden (vgl. BVerfG, B. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54-115, juris, Rn. 232), denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb soll Unterschiede hervorbringen - je nach Zuspruch der Bürger. Diesen darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (BVerfG, U. v. 26.10.2004 - 2 BvE 1/02 -, BVerfGE 111, 382-412, juris, Rn. 62). Aus diesem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 8 f.).
89 
Diese Grundsätze sind vorliegend auch anwendbar. Es handelt sich um eine öffentliche Schule, deren Träger grundrechtsverpflichtet ist. Außerdem geht die Veranstaltung über den Rahmen einer bloßen Klassen- oder Kursveranstaltung deutlich hinaus (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 6). Eine rein schulische Veranstaltung ist bereits deshalb nicht gegeben, weil eine Einladung nicht nur an die teilweise wahlberechtigten Schüler, sondern auch an deren wahlberechtigte Eltern erfolgte (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Dieser Einschätzung steht auch der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht entgegen. Demnach ist die Schule u.a. gehalten, „die Schüler auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 dritter Gesichtspunkt SchulG). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Auftrag durch die Teilnahme einer Kandidatin, die einer zulässigerweise kandidierenden aber nicht im Gemeinderat vertretenen Wählervereinigung angehört, an einer breit besetzten Podiumsdiskussion verletzt werden könnte (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 7).
90 
Ein Wahlfehler liegt nach den aufgezeigten Maßstäben dennoch nicht vor, da nicht erkennbar ist, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Kampf um Wählerstimmen gegeben ist.
91 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
92 
Nach diesen Maßstäben sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten.
93 
Selbst wenn die Demokratie-AG ihre Auswahlentscheidung anhand eines unzulässigen Kriteriums - nämlich ausschließlich der bisherigen Repräsentanz im Gemeinderat - getroffen haben sollte, liegt ein Ermessensfehler nicht vor, da eine andere rechtmäßige Entscheidung, als die Klägerin und ihre Wählervereinigung nicht einzuladen, nicht in Betracht gekommen wäre. Es lag insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
94 
Entscheidet sich der Veranstalter einer Podiumsdiskussion wie hier für eine Selektion unter den möglichen Teilnehmern, um eine sachgerechte Durchführung einer Podiumsdiskussion zu ermöglichen, so darf diese Auswahlentscheidung weder vorgegebene Unterschiede ausgleichen noch faktische Unterschiede verschärfen. Die Berücksichtigung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, dass unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten nur die Nicht-Berücksichtigung der Wählervereinigung der Klägerin den dargestellten Anforderungen gerecht wird. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PartG. Denn entscheidend für eine - angesichts der Vielzahl der regelmäßig zu einer Wahl zugelassenen und antretenden Parteien schon aus Gründen der Praktikabilität notwendigen - Auswahl unter den Teilnehmern ist die Bedeutung der Parteien, welcher die Teilnehmer angehören (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 PartG). Diese bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen „vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen“ (§ 5 Abs. 1 S. 3 PartG), also danach, welche Ergebnisse die betreffende Partei u.a. in anderen Bundesländern und im Bund erzielt hat und in welchen Parlamenten die fragliche Partei vertreten ist. Aktuelle Prognosen, die eine realistische Einzugschance in das zu wählende Gremium vorsehen, sind bei der Frage nach der Bedeutung einer Partei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.1990 - 1 BvR 559/90 -, BVerfGE 82, 54 [55]; VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 9 S 499/11 -, juris, Rn. 11). Diese Kriterien gelten entsprechend für Wahlvorschläge oder Wählervereinigungen im Rahmen der Gemeinderatswahl. Allerdings ist die Bedeutung einer Partei oder Wählervereinigung nicht nur anhand der vorherigen Ergebnisse im Rahmen einer Wahl zu beurteilen (vgl. VGH BW, B. v. 20.9.2017 - 1 S 2139/17 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, B. v. 17.10.2018 - 8 B 2171/18 -, juris, Rn. 38). Als weitere Kriterien für die Bedeutung der jeweiligen politischen Parteien kommen über die Ergebnisse im Rahmen von vergangenen Wahlen hinaus auch die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament, ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern sowie der Umfang der Berichterstattung in der Presse und ihre Erfolgschancen in Betracht (vgl. BVerfG, U v 3.12. 1968 - 2 BvE 1/67 -, BVerfGE 24, 300; VGH BW, B. v. 20.9.2017 - 1 S 2139/17 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, B. v. 17.10.2018 - 8 B 2171/18 -, juris, Rn. 38).
95 
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist nicht erkennbar, dass der Wählervereinigung F. eine Bedeutung beizumessen wäre, die mit den übrigen, an der Podiumsdiskussion teilnehmenden Parteien im Ansatz vergleichbar wäre. So erlangte die Wählervereinigung F. bei der letzten Gemeinderatswahl in Si. nur 3.808 Stimmen und somit 0,64 % (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...) und bei der letzten Kreistagswahl in B. nur 1.080 Stimmen und somit 0,56 % (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Bisher gelang es der Wählervereinigung F. nicht, im Rahmen der Kommunalwahlen einen Sitz zu erlangen (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am ... sowie https://www...., zuletzt abgerufen am ...). Die Wählervereinigung F. taucht innerhalb der Berichterstattung - auch nach Auffassung der Klägerin - nahezu nicht auf. Auch im Internet gibt es über die Vereinigung kaum Informationen. So trat diese erstmals im Jahr 2014 im Rahmen einer Kommunalwahl in Erscheinung. Es handelt sich nach Angaben der Spitzenkandidatin Frau M. um eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung (vgl. https://..., zuletzt abgerufen am ...). Weitere Informationen, beispielsweise über die Anzahl an Unterstützern, sind nicht bekannt. Die Wählervereinigung F. scheint daher im Wesentlichen ein Projekt der Kandidatin M. zu sein, bei welchem sie durch die Klägerin unterstützt wird.
96 
l. Auch der Umstand, dass die C-Partei per Flyer Wahlwerbung an alle Haushalte versandt hat, lässt ebenfalls keinen Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte oder der Beigeladene zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber oder ihrer eigenen Neutralitätspflicht, verpflichtet gewesen wären, gegen eine solche Wahlwerbung einzuschreiten. Bei der Wahlwerbung per Flyer an die Haushalte im Wahlbezirk handelt es sich vielmehr um ein übliches Mittel der Wahlwerbung. In § 50 Abs. 1 BMG ist für solche Zwecke eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Parteien und Wählervereinigungen vorgesehen, um eine solche Wahlwerbung zu ermöglichen. Schließlich hätte auch die Klägerin beziehungsweise die Wählervereinigung, für die sie kandidiert, die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Wahlwerbung zu betreiben.
97 
m. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es zu einem mehrfachen Versand der Wahlunterlagen gekommen sei, ist damit kein Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dargetan, da sich die Ausführungen der Klägerin insoweit in unsubstantiierten Behauptungen erschöpfen. Es ist nicht ersichtlich, dass es tatsächlich zu einem doppelten Versand der Wahlunterlagen kam.
98 
n. Die Auszählung der Kreistagswahl einen Tag nach der eigentlichen Wahlhandlung an einem zentralen Ort, dem Rathaus der Stadt Si., stellt keinen Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dar.
99 
Nach § 36 Abs. 1 KomWO ist die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind außer in den Fällen des § 37a KomWO nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Gemeindewahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Stimmzettelumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Stimmzettelumschläge und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung oder Verlegung der Sitzung und die Gründe anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen. Der Vorsitzende gibt den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekannt. § 51i KomWO bestimmt, dass bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen oder des Abstimmungsergebnisses für die gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung § 60 EuWO, § 67 BWO, § 41 LWO oder § 15 StO Vorrang vor § 51 Abs. 3 KomWO haben. Ist der Briefwahlvorstand für die Parlamentswahl oder der Briefabstimmungsvorstand für die Volksabstimmung mit dem Briefwahlvorstand für die kommunalen Wahlen verbunden, hat die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Parlamentswahl oder des Briefabstimmungsergebnisses für die Volksabstimmung ebenfalls Vorrang.
100 
Nach diesen Maßstäben durfte die Auszählung der Kreistagswahl einen Tag später im Rathaus stattfinden, da ein besonderer Grund im Sinne des § 36 KomWO vorlag. Die zeitgleich durchgeführten Europa- und Regionalwahlen waren vorrangig auszuzählen.
101 
Da im vorliegenden Fall die Auszählung der Kreistagswahl unter der Verwendung von Personalcomputern stattfinden sollte und auch stattfand, liegt ein weiterer hinreichender Grund für die Verschiebung der Auszählung auf den nächsten Tag und auch ein wichtiger Grund für die Auszählung der Stimmen an einem anderen Ort vor. Der Einsatz von automatisierten Verfahren ist ein besonderer Grund für eine Verlegung in andere Räumlichkeiten, die Verschiebung oder Unterbrechung der Auszählung (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 21, Rn. 13). Aus organisatorischen, technischen und verwaltungsökonomischen Gründen ist die Entscheidung für den Einsatz von Personalcomputern bei der Zählung der Stimmen im automatisierten Verfahren häufig davon abhängig, dass die Stimmenauszählung für alle Wahlen zentral erfolgen kann.
102 
o. Allein der Umstand, dass die Presse nach Auffassung der Klägerin nicht über die Wählervereinigung F. berichtet hat, führt nicht zu einem Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit hier ein Verstoß eines Trägers von Hoheitsrechten gegen den Grundsatz der Chancengleichheit oder das Neutralitätsgebot liegen sollte. Vielmehr ist die Presse gerade kein Träger von Hoheitsrechten, sondern ein Träger von Grundrechten (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG) und somit grundsätzlich nicht grundrechtsverpflichtet. Eine Neutralitätspflicht besteht für die Presse nicht (vgl. BVerfG, B. v. 24.3.1976 - 2 BvP 1/75 -, juris, Rn. 24). Vielmehr folgt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Pressefreiheit gewährleistet ist. Dabei kommt der Presse auch eine wichtige Aufgabe im Rahmen des politischen Willensbildungsprozesses zu, so dass es ihr nicht verwehrt ist, sich wertend zu Wahlbewerbern zu äußern.
103 
p. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Wahl dadurch beeinflusst wurde, dass die berichterstattende Presse gegen § 10 LPresseG verstoßen hat.
104 
Unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß gegen § 10 LPresseG überhaupt geeignet ist, eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG zu begründen, ist ein solcher Verstoß jedenfalls nicht gegeben.
105 
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 S. 4 LPresseG) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung nach § 10 LPresseG, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
106 
Nach diesen Maßstäben ist anhand des Vortrags der Klägerin sowie der von ihr vorgelegten Druckerzeugnisse nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen § 10 LPresseG vorliegt. Soweit die Klägerin diverse Wahlwerbeanzeigen aus der Si. Zeitung vorgelegt hat, ist diese Wahlwerbung bereits aufgrund ihrer konkreten Gestaltung, nämlich einem anderen farblichen Design sowie einem deutlichen Abrücken vom übrigen Inhalt der Zeitung, erkennbar und abgrenzbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Wahlwerbung im Si.Ma, dem Si. Magazin. Die dort vorhandene Wahlwerbung ist aufgrund ihrer konkreten Gestaltung ohne weiteres als solche erkennbar. Soweit die Parteien dort auf einer oder gleich zwei Seiten Wahlwerbung geschaltet haben, ist die farbliche Gestaltung an die Parteien angepasst, sodass sofort erkennbar ist, dass es sich gerade um eine Wahlwerbung der Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen handelt. Gleiches gilt hinsichtlich der im Si.Ma enthaltenen vereinzelten Werbeanzeigen. Auch diese sind ohne weiteres aufgrund ihrer farblichen Gestaltung als solche erkennbar. Soweit die Klägerin Wahlwerbung der F-Partei vorgelegt hat, konnte nicht nachvollzogen werden, aus welchem Druckerzeugnis diese stammt. Allerdings war auch hier aufgrund der deutlichen Farbgestaltung für jeden offen erkennbar, dass es sich um Wahlwerbung und somit eine Anzeige eben dieser Partei handelt.
107 
q. Auch das von der sogenannten „F. G.“ veröffentliche Lied führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einem Wahlfehler. Es handelt sich bei der „F. G.“ um eine private Musikgruppe, deren etwaige Wahlwerbung grundsätzlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG).
108 
r. Ein Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG ist auch nicht in der Wahlwerbung der Freien Wähler zu sehen, da ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 BMG beziehungsweise Art. 28 DSGVO nicht erkennbar ist.
109 
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die von der Klägerin genannte G. D. m. s. GmbH ohne vertragliche Beziehung solche Daten verarbeitet hat. Dies erscheint nach Auffassung des Gerichts auch als lebensfremd, ein Verstoß gegen Art. 28 DSGVO ist damit weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere ist unklar, ob es durch die GmbH überhaupt zu einer Datenverarbeitung kam, der Vortrag der Klägerin ist insoweit unsubstantiiert. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Stadt Si. Beihilfe zur angeblich unzulässigen Wahlwerbung der Freien Wähler geleistet habe, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und erschöpft sich in eben dieser Behauptung.
110 
s. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die gesetzliche Einspruchsfrist von einer Woche zu kurz ist, ist ein Wahlfehler nicht erkennbar.
111 
Allein der Umstand, dass die gesetzliche Einspruchsfrist gemäß § 31 Abs. 1 KomWG für die Möglichkeit einer Wahlanfechtung gegebenenfalls zu kurz bemessen sein sollte, begründet für sich gesehen keinen Wahlfehler hinsichtlich der anzufechtenden Wahl.
112 
Im vorliegenden Fall ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in Anbetracht der - angeblich - zu kurz bemessenen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 KomWG nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, ihren Einspruch ausführlich zu begründen.
113 
Das erkennende Gericht war daher auch nicht gehalten, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes oder auch des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen (vgl. BVerfG, B. v. 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 -, BVerfGE 55, 207/224 f.). Hierfür ist insbesondere auch deshalb kein Raum, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG geregelte Frist zur Begründung eines Wahleinspruches verfassungswidrig ist (Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV).
114 
Die einwöchige Frist des § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG und die damit verknüpfte materielle Ausschlusswirkung ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG), vereinbar. Die gesetzliche Regelung stellt an die Erhebung eines Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl keine unzumutbaren Anforderungen. Dem Wahlberechtigten oder dem Bewerber ist es unschwer möglich, seine Einspruchsgründe binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Rechtsaufsichtsbehörde geltend zu machen, wie es das Gesetz verlangt. Die kurze Einspruchsfrist mit ihrer ausschließenden Wirkung dient dem Zweck, der Einspruchsbehörde und dem Gericht eine rasche Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu ermöglichen. Dieser Zweck rechtfertigt die gesetzlich normierte materielle Präklusion (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297; BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; VGH BW, U. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 22).
115 
t. Die Anwendung des Auszählungsverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers begründet keinen Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Die Klägerin bezeichnet das Verfahren als unfair und rechtswidrig, ohne hierbei konkret zu benennen, warum dieses Auszählungsverfahren gegen das geltende Recht verstoßen sollte. Hinzu kommt, dass sich die Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers neutral zur Stärke der Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen verhält. Somit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht zu einer Benachteiligung von Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen mit nur wenigen Kandidaten.
116 
Schließlich kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich des anzuwendenden Wahlsystems ein weiter Ermessensspielraum, insbesondere bei der Ausgestaltung des Berechnungsverfahrens, zu. Verfassungswidrig ist ein vom Gesetzgeber gewähltes Verfahren der Ermittlung der Ausgleichsmandate nur dann, wenn es bei allen real in Betracht kommenden Fallgestaltungen und jeweils bei jeder Partei, mithin eindeutig, die schlechteren Ergebnisse bei der Sicherung des gleichen Erfolgswerts der Wählerstimmen liefert (vgl. StGH, U. v. 14.6.2007 - GR 1/06 -, juris). Weder hat die Klägerin hierfür anhand der vorliegenden Wahl Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche für das Gericht erkennbar.
117 
u. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Wahlkampf ihrer Wählervereinigung F. durch die Stadt Si. boykottiert worden und damit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen und ein Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG gegeben sei, sind ihre Ausführungen nicht hinreichend substantiiert. Allein die von der Klägerin vorgelegten E-Mails zwischen der Kandidatin M. und der Stadt Si. liefern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Si. den Wahlkampf der Wählervereinigung boykottiert hat. So begründete die Stadt die fehlende Beantwortung der E-Mails mit einem erhöhten Arbeitsaufkommen. Hinzu kommt, dass keine förmliche Anfrage der Wählervereinigung F., sondern lediglich Anfragen der Kandidatin M. per Mail gestellt wurden. Diese Anfragen erfolgten erst unmittelbar vor der Wahl, nämlich am ... und .... Es ist für das Gericht nicht erkennbar, woraus sich ein entsprechender Anspruch auf den Erhalt der begehrten Informationen ergeben sollte. Schließlich hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich das Vorenthalten dieser Informationen auf ihren Wahlkampf ausgewirkt haben soll.
118 
v. Die Klägerin war darüber hinaus nicht in der Lage, näher zu substantiieren, weshalb die Verwendung des Programms WinWVIS der Firma K.O. (früher I.) zu einem Wahlfehler gemäß § 32 KomWG geführt habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Behauptungen. Das Programm ist seit Jahren erprobt und es waren im Zusammenhang mit der Kreistagswahl keine Auffälligkeiten erkennbar.
119 
w. Schließlich war die Klägerin nicht in der Lage darzulegen, weshalb die gleichzeitige Kandidatur einiger Kandidaten für die Gemeinderatswahl Si. und die Ortschaftratswahl einen Wahlfehler nach § 32 KomWG im Hinblick auf die vorliegende Wahl zum Kreistag des Beigeladenen darstellen sollte.
120 
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, woraus sich ein Verbot der Kandidatur sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch die des Ortschaftsrates ergeben sollte. Die entsprechenden Vorschriften zur Wählbarkeit und Hinderungsgründe sehen eine solche Einschränkung explizit nicht vor (vgl. §§ 28, 29 GemO). Die Klägerin selbst hat ihre diesbezüglichen Bedenken nicht weiter substantiiert.
III.
121 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da sich der Beigeladene durch seine Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
122 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

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