Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 1224/11.TR

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Unterhaltung von Anlagen in einem Gewässer.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Arztpraxis bebauten ehemaligen Mühlengrundstücks ... in ... Mit Bescheid vom 20. Februar 1977 wurde dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn ..., von der Bezirksregierung Trier das Anlegen eines Fischteichs auf dem Grundstück genehmigt. Der Fischteich wurde daraufhin von Herrn ... angelegt und existiert nach wie vor. Das Wasser für den Fischteich stammt aus dem nahe gelegenen ...-bach. Es wird über den ehemaligen Mühlgraben dem Fischteich zugeführt und anschließend wieder in den ...-bach eingeleitet. In dem Genehmigungsbescheid wurde Herrn ... unter Ziff. II 5 aufgegeben, dem ...-bach zu keiner Zeit mehr als 1/3 der Gesamtwassermenge zu entnehmen.

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Zum Stauen und Ableiten des Wassers aus dem ...-bach wurde ursprünglich eine Betonschwelle benutzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1981 wandte sich jedoch die Beigeladene an Herrn ... und kündigte an, die Betonschwelle aus Gründen des Hochwasserschutzes entfernen zu wollen. In dem Schreiben heißt es u.a. "Da wir Ihnen ständigen Wasserzulauf zu ihren Fischteichen garantieren und Ihnen Nachteile nicht entstehen, bitten wir, uns bis zum 25. Juli 1981 Ihre Zustimmung zur Beseitigung der Betonschwelle zu erteilen." Ein Dienstsiegel wurde dem Schreiben nicht beigefügt. Herr ... erklärte sich mit der Vorgehensweise in einem Schreiben vom 13. Juli 1981 einverstanden, woraufhin die Betonschwelle entfernt wurde. Anstelle der Betonschwelle wurde im Gewässerbett des ...-bachs ein Rohr etwa 20 Meter oberhalb des Mühlgrabens installiert, das zunächst offen im ...-bach, sodann unterirdisch verläuft und anschließend vor dem Mühlgraben wieder hervortritt. Das Rohr wurde an seinem Ende mit einem Schieber ausgestattet, um die Wasserzufuhr in den Mühlgraben und somit in den Fischteich regulieren zu können. Bei dem Schieber handelt es sich um ein von Hand bedienbares Drehrad, das die Wasserzufuhr in den Fischteich entweder absperrt oder öffnet.

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Im Laufe der Zeit kam es zu einer Verschlämmung des Rohrs und zu einer Fehlfunktion des Schiebers, sodass die Wasserzufuhr in dem Fischteich nicht mehr reguliert werden konnte. Dieser Zustand hält nach wie vor an.

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Die Klägerin erhob daraufhin am 31. Oktober 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Trier (Az.: 5 K 741/08.TR) mit dem Ziel der Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen den ordnungsgemäßen Betrieb der Fischteiche auf dem Grundstück der Klägerin sicherzustellen sowie den Wasserlauf vom ...-bach zu dem Fischteich zu unterhalten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Nachdem die Kammer die Klägerin auf deren wahrscheinliche Unzulässigkeit im Hinblick auf die zuvor einzuholende Entscheidung des Beklagten als unterer Wasserbehörde nach § 70 LWG hingewiesen hatte, nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2009 zurück.

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Mit Schreiben vom 26. März 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten sodann eine Entscheidung nach § 70 LWG gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beigeladenen, den Wasserzulauf des ...-bachs zum Mühlgaben sicherzustellen und zu unterhalten.

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Mit Bescheid vom 16. November 2010 stellte der Beklagte fest, dass die Gewässerunterhaltung für die Benutzungsanlagen am ...-bach im Bereich der Entnahmestelle zur Speisung der Fischteichanlage auf dem Anwesen der Klägerin dieser als Eigentümerin und Nutzungsberechtigter der Anlage obliege. Die Beigeladene habe nicht die Verpflichtung zur Unterhaltung der Anlagen einer Gewässerbenutzung. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Rohrleitung sowie der zugehörige Schieber seien unstreitig Anlagen zur Ausübung der Gewässerbenutzung zum Betrieb der genehmigten Fischteichanlage. Der Unternehmer habe die Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

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Am 15. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Die Klägerin bringt vor:

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Die Beigeladene sei hinsichtlich des Rohrs und des Schiebers unterhaltungspflichtig. Die Unterhaltungspflicht der Beigeladenen ergebe sich aus deren Schreiben vom 13. Juli 1981, worin dem Rechtsvorgänger der Klägerin, ständiger Wasserzulauf zu dem Fischteich garantiert worden sei. Hierin liege eine rechtsverbindliche Garantieerklärung. Hinzu komme, dass die Beigeladene auch in der Vergangenheit Reinigungsarbeiten in dem Rohr vorgenommen habe. Das inzwischen verschlammte Rohr befinde sich nur noch knapp unterhalb des Wasserspiegels, sodass insbesondere in trockenen Jahreszeiten ein Versiegen der Wasserzufuhr nicht ausgeschlossen werden könne. Da eine Absperrung der Wasserzufuhr nicht mehr möglich sei, könnten zudem Reinigungsarbeiten im Fischteich nicht durchgeführt werden, weil dieser nicht mehr trocken gelegt werden könne. Es bestehe daher dringender Unterhaltungsbedarf. Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem am 29. November 2010 eingelegten Widerspruch sei mangels Sachentscheidung Untätigkeitsklage geboten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die beigeladene Gemeinde ... verpflichtet ist, den Wasserzulauf des ...-bachs zum Mühlgraben der Klägerin auf deren Grundstück ... in ..., Gemarkung ..., Parzelle 228/203 für den ordnungsgemäßen Betrieb des genehmigten Fischteichs der Klägerin sicherzustellen und zu unterhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist sie auf ihren Bescheid, wonach es sich bei dem Rohr und der Schiebevorrichtung um eine Anlage zur Benutzung des Fischteichs handele, deren Unterhaltung gemäß § 77 LWG der Klägerin als Nutzerin der Anlage obliege.

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Die Beigeladene stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, sie habe weder das Rohr noch den Schieber in der Vergangenheit gereinigt. Reinigungsarbeiten hätten sich in der Vergangenheit allein auf den Wassereinlauf im Gewässerbett des ...-bachs bezogen, wozu sie gemäß § 64 LWG verpflichtet sei. Ebenso wie für das Betonwehr, das im Jahre 1981 beseitigt worden sei, liege die Unterhaltungslast bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Herrn ... In dem Schreiben vom 13. Juli 1981 habe sie sich nicht dazu verpflichtet, das Rohr und den Schieber zu unterhalten. In diesem Schreiben habe lediglich klargestellt werden sollen, dass für das alte Betonwehr ein gleichwertiger funktionierender Ersatz auf Kosten der Gemeinde hergestellt werde. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Zusicherung. Im Übrigen begründe die Unterhaltungspflicht hinsichtlich des Gewässers ...-bach keinen Anspruch der Klägerin auf Unterhaltung des Rohrs und des Schiebers. Zudem sei zu beachten, dass ein bestimmter Wasserzulauf bereits aus tatsächlichen Gründen nicht garantiert werden könne.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach Maßgabe von § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 16. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Abänderung des feststellenden Verwaltungsaktes.

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Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 16. November 2010 zu Recht festgestellt, dass die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Rohrs und des Schiebers unterhaltungspflichtig ist. Bei dem im ...-bach beginnenden Rohr einschließlich des am Ende des Rohrs angebrachten Schiebers handelt es sich um eine Anlage im Gewässerbereich im Sinne des § 76 LWG. Denn als Anlagen im Sinne der Vorschrift gelten sämtliche für eine gewisse Dauer geschaffenen planmäßigen, ortsfesten oder beweglichen (künstlichen) Einrichtungen, die in sachlichem und räumlichem Einfluss- und Wirkungsbereich eines Gewässers liegen und wegen ihrer Art, Beschaffenheit oder ihres Umfangs generell geeignet sind, auf den Zustand eines Gewässers oder seiner Ufer sowie auf den Wasserabfluss (nachteilig) einzuwirken (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 1984 - 3 OVG A 204/79, ZfW 1985, 184, 185). Selbst wenn man in Abrede stellt, dass das Rohr einschließlich des Schiebers auf den ...-bach nachteilig einwirken kann, was angesichts seiner Lage im ...-bach selbst eher fern liegend sein dürfte, so ist die Vorrichtung jedenfalls im Hinblick auf ihre Einwirkung auf den Mühlgraben und den Fischteich als Anlage im Gewässerbereich zu qualifizieren. Denn mit Hilfe des (funktionstüchtigen) Schiebers kann die Wasserzufuhr zu diesen Gewässern nicht nur gesteuert werden, die Anlage kann vielmehr je nach Sauberkeit des Rohrs auch Einfluss auf die Wasserqualität des Mühlgrabens und des Fischteichs ausüben.

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Bei dem Rohr und dem Schieber handelt es sich zudem um eine Anlage zur Gewässerbenutzung, namentlich zur Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Klägerin ist als Unternehmerin der Gewässerbenutzung gemäß § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG unterhaltungspflichtig. Denn Unternehmer im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG ist derjenige, dem das Recht oder die Befugnis zur Gewässerbenutzung unmittelbar oder in Rechtsnachfolge zusteht und der deshalb die Benutzung ausübt (Jeromin, in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, Loseblattkommentar, Stand: April 2008, § 77 Rdnr. 6). Die Klägerin übt die Befugnis zur Ableitung des Wassers aus dem ...-bach in Rechtsnachfolge von Herrn ... aus. Der Rechtsvorgänger der Klägerin erlangte die Befugnis zum Ableiten von Wasser aus dem ...-bach durch den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Trier vom 20. Februar 1977. Hierin wird zwar nicht ausdrücklich die Erlaubnis zur Gewässerbenutzung ausgesprochen. Der Inhalt des Genehmigungsbescheids kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit der Genehmigung des Fischteichs auch dessen Benutzung gestattet wird, wofür das Ableiten von Wasser aus dem ...-bach Voraussetzung ist. Dass auch die Bezirksregierung Trier von diesem Verständnis ausgegangen ist, geht insbesondere aus Ziff. II 5 des Genehmigungsbescheids hervor, wonach dem ...-bach zu keiner Zeit mehr als 1/3 der Gesamtwassermenge entnommen werden darf. Diese Vorgabe wäre sinnlos, wenn in der Genehmigung nicht zugleich die Erlaubnis zum Ableiten von Wasser aus dem ...-bach in den Mühlgraben und den Fischteich läge. Unerheblich ist, dass die Anlage im Wege vertraglicher Übereinkunft mit der Beigeladenen im Jahr 1981 als Ersatz für das beseitigte Betonwehr installiert worden war. Denn durch die Installation des Rohrs und des Schiebers hat sich an der Befugnis des Rechtsvorgängers der Klägerin zur Ableitung von Wasser aus dem ...-bach nichts geändert.

25

Auch der Umstand, dass die Beigeladene hinsichtlich des ...-bachs gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG unterhaltungspflichtig ist, vermag an der Unterhaltungs-last der Klägerin nichts zu ändern. Denn die Unterhaltungslast der Beigeladenen erstreckt sich allein auf den ...-bach und nicht auch auf das Rohr und den Schieber. Dass das Rohr infolge des Wasserzuflusses aus dem ...-bach im Laufe der Jahre verschlammt ist, erweist sich als typische Folge seines Betriebs und berührt die Unterhaltungslast der Klägerin nicht. Die gesetzliche Differenzierung zwischen der Unterhaltung des Gewässers nach § 64 LWG und der Unterhaltung einer Anlage im Gewässerbereich nach § 77 LWG ist insoweit eindeutig.

26

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der "Garantieerklärung" der Beigeladenen vom 13. Juli 1981. Denn unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung des Schreibens der Beigeladenen liegt hierin keine formgültige Verpflichtungserklärung der Beigeladenen. Auf die Erklärung der Gemeindeverwaltung ... vom 13. Juli 1981 findet die Gemeindeordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) Anwendung (GemO 1973). Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 GemO 1973 sind Verpflichtungserklärungen der Gemeinde nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder einem ständigen Vertreter (§ 50 Abs. 3 Satz 4 GemO 1973) unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Da das Schreiben der Beigeladenen vom 13. Juli 1981 nicht mit einem Dienstsiegel versehen worden ist, liegt ein Formfehler im Sinne der Vorschrift vor, der auch nicht gemäß § 49 Abs. 3 GemO 1973 unbeachtlich ist. Denn bei der Übertragung der Unterhaltungslast an einer zwanzig Meter langen Anlage im Gewässerbereich handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das für die Gemeinde finanziell unerheblich ist. Die stetige Wartung und Reinigung des Rohrs und des Schiebers ist vielmehr eine Angelegenheit, die hinsichtlich ihrer finanziellen Bedeutung über das Maß typischer Fällen der laufenden Verwaltung deutlich hinausgeht. Auch handelt es sich bei der Übernahme der Unterhaltungspflicht für eine Anlage im Gewässer um die Übernahme einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinde, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Die Übernahme freiwilliger Aufgaben bedarf nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Nr. 6 GemO stets einer Entscheidung des Gemeinderates. Der Formfehler führt daher zur Nichtigkeit der Erklärung nach § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 LVwVfG.

27

Unabhängig davon weist das Schreiben der Beigeladenen auch inhaltlich nicht die von der Klägerin behauptete Bedeutung auf. Denn bei der Erklärung der Beigeladenen handelt es sich bei näherer Betrachtung lediglich um die Klarstellung, dass auch nach der Entfernung des Betonwehrs die Nutzung des Fischteichs möglich sein wird und der Rechtsvorgänger der Klägerin insbesondere eine Trockenlegung des genehmigten Fischteichs nicht befürchten muss. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass die Erklärung der Beigeladenen zwar den Einbau einer neuen Vorrichtung und die Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten erwähnt, hinsichtlich deren Pflege und Unterhaltung jedoch keine Aussagen trifft. Es kann daher nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene mit der Installation des Rohrs und des Schiebers anstelle des Betonwehrs in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch die Unterhaltung der neuen Anlage zu übernehmen bereit ist. Eine derart weitgehende Bindungswirkung, wie sie die Klägerin dem Schreiben der Beigeladenen entnehmen möchte, widerspräche im Übrigen dem bereits vor Einführung des § 10 Abs. 2 WHG im Wasserrecht anerkannten Grundsatz, wonach die Befugnis oder das Recht zur Gewässerbenutzung keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge Wasser in einer bestimmten Qualität gewähren, sondern lediglich die generelle Möglichkeit zur Gewässerbenutzung (hier: zur Einleitung von Wasser aus dem ...-bach in den Fischteich). Unabhängig von der Nichtigkeit der Erklärung aus formellen Gründen liegt in dem Schreiben der Beigeladenen vom 13. Juli 1981 daher auch in inhaltlicher Hinsicht nicht der Abschluss eines Garantievertrags hinsichtlich der Übernahme der Unterhaltung der neuen Anlage durch die Beigeladene.

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Ferner vermag die unter Angebot eines Zeugenbeweises abgegebene und von der Beigeladenen bestrittene Behauptung der Klägerin eine Unterhaltungslast der Beigeladenen nicht zu begründen, wonach die Beigeladene in der Vergangenheit bereits mehrfach das Rohr und den Schieber gereinigt habe. Denn selbst wenn die Behauptung der Klägerin bewiesen werden könnte, läge in derartigem faktischem Verhalten der Beigeladenen mangels Einhaltung der Schriftform nicht der Abschluss eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags über den Übergang der Unterhaltungslast auf die Beigeladene. Rechtsfolgen würde derartiges faktisches Handeln vielmehr lediglich insoweit begründen können, als hierin eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB analog läge. Dies wäre jedoch für die Frage der Unterhaltungslast an der Anlage unerheblich. Eine Beweiserhebung ist daher nicht erforderlich.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Prozessrisiko beteiligt hat.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

31

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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