Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 675/12.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am ... 1956 geborene Kläger steht als verbeamteter Grundschullehrer im Dienst des Beklagten. Zum Beamten auf Lebenszeit wurde er mit Wirkung vom 29. Januar 1997 ernannt. Seit dem Schuljahr 2003/04 leistet er Dienst an der M.-Schule in A.. Seit dem Schuljahr 2006/07 wurde er dort sowie u. a. an den Grundschulen B., C. und D. als Förderlehrer eingesetzt, nachdem er im Frühjahr 2006 die Aufstiegsprüfung für das Förderschullehramt endgültig nicht bestanden hatte. Gelegentlich hält er Vertretungsunterricht ab. Seit dem 1. August 2012 ist er mit 17 Wochenstunden an die Schwerpunktschule Realschule plus in A.-E. abgeordnet.

2

Im Mai 2011 äußerte die Grundschule A.-C. gegenüber dem Leiter der M.-Schule, ..., Kritik an der pädagogischen Arbeit des Klägers. Diese wurde nach Rückfrage von den Grundschulen A.-D. und A.-B. teilweise bestätigt. Der Einsatz des Klägers an der Grundschule A.-C. wurde zum 23. November 2011 beendet. Auch die ...-D.-Grundschule lehnte im Mai 2012 den weiteren Einsatz des Klägers als Förderlehrer ab.

3

Mit Schreiben vom 25. November 2011 teilte der Förderschulrektor X. dem Kläger mit, dass für ihn aus besonderem dienstlichem Anlass auf Weisung der ADD Trier eine dienstliche Beurteilung erstellt werden solle. Zu diesem Zweck würde er zwei Unterrichtsbesuche durchführen. Vorbereitende Unterlagen sowie Lernstandsanalysen und langfristige Förderplanungen für die Förderkinder habe der Kläger ihm jeweils einen Tag vor dem entsprechenden Besuch bis 12:00 Uhr zukommen zu lassen. Daraufhin festgesetzte Termine für die Unterrichtsbesuche wurden mehrfach verlegt.

4

Am 13. Februar 2012 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, weil dieser im Rahmen eines Personalgesprächs vom 31. Januar 2012 getroffene Vereinbarungen und festgelegte Pflichten im Hinblick auf die von ihm zu leistende Förderarbeit nicht eingehalten habe. Mit Schreiben vom 6. Mai 2012 bat der Kläger um Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung wegen des schwebenden Disziplinarverfahrens. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 11. Mai 2012 ab.

5

Im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs des Herrn X. am 8. Mai 2012 in der D.-Grundschule weigerte sich der Kläger, eine Unterrichtsstunde zu halten und leistete nur sog. Integrierte Förderung. Schriftliche Unterlagen oder Unterrichtsvorbereitungen legte er nicht vor.

6

Mit Schreiben vom 16. April 2012 setzte der Schulleiter X. den 21. Mai 2012 als Termin für einen Unterrichtsbesuch in der Grundschule A.-B. fest. Außer ihm würden sein Stellvertreter, Herr Y., sowie die Schulleitung der Grundschule A.-B. anwesend sein. Der Kläger habe an diesem Tag jeweils zwei Unterrichtsstunden eigenverantwortlich zu leiten. Des Weiteren werde er den Kläger bei dessen Förderarbeit im Rahmen der Integrierten Förderung begleiten. Die vorbereiteten Unterrichtsstunden nebst Lernstandsanalysen und langfristiger Förderplanung für jedes Förderkind solle der Kläger ihm am 16. Mai 2012 bis 14:30 Uhr zukommen lassen.

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Hiergegen erhob der Kläger am 16. Mai 2012 Widerspruch. Zur Begründung gab er an, die Anordnung von Regelunterricht sei rechtswidrig, da er auf seiner Stelle ausschließlich als Förderlehrer und nicht als Grundschullehrer eingesetzt werde.

8

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 zurück. Er sei bereits unzulässig, da es sich bei der Anordnung, sich einem Unterrichtsbesuch zu unterziehen, nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern eine reine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Sachentscheidung (dienstliche Beurteilung) handle. Der Widerspruch sei aber auch unbegründet, da der Kläger im Rahmen von Vertretungsstunden durchaus Regelunterricht erteilt habe. Dies werde von ihm als Förderlehrer gemäß der „Handreichung zur Durchführung der Integrierten Förderung des Landes Rheinland-Pfalz“ auch ausdrücklich erwartet. Danach seien „verschiedene Formen des Rollentausches in Hinblick auf die Unterrichtsführung entscheidend für das Gelingen der Arbeit“. In der Handreichung werde auch erläutert, dass die Förderkraft nicht darauf reduziert werden dürfe, Defizite bei Kindern mit Lernschwierigkeiten auszugleichen, während die Grundschullehrkräfte für den „eigentlichen“ Unterricht zuständig seien. Praktiziert werde vielmehr ein kooperatives Handlungsmodell, wonach der Unterricht für die gesamte Klasse gemeinsame Aufgabe aller Beteiligten sei.

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Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 dehnte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf den Vorwurf der Nichtabhaltung der angeordneten Unterrichtsstunde aus.

10

Der Kläger hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben. Er sei in den vergangenen sechs Jahren ausschließlich als Förderlehrer tätig gewesen. Regelunterricht habe er, von einigen wenigen Vertretungsstunden abgesehen, in dieser Zeit nicht abgehalten. Dies sei auch bei Förderlehrern nicht üblich. Deren Aufgabe bestehe vielmehr darin, einzelne Schüler innerhalb des von einem originären Grundschullehrer abgehaltenen Regelunterrichts zu begleiten und auch außerhalb des Klassenverbands individuell zu fördern. Dementsprechend hätten weder er noch andere Förderlehrer aus Anlass dienstlicher Beurteilungen bislang Regelunterrichtsstunden abhalten müssen. Die Zulässigkeit seines Widerspruchs folge aus § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz. Außerdem handle es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten auch um einen Verwaltungsakt. Die Anordnung, eine Unterrichtsstunde vorzubereiten und durchzuführen, enthalte eine eigenständige Regelung mit Außenwirkung, da die angeordneten Unterrichtsstunden außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit als Förderlehrer stattfänden. Für ihn bedeute dies eine erhebliche Belastung, da er dahingehend über keinerlei Routine und Praxis verfüge. Er sei daher in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG betroffen. Ferner sei der Gleichheitssatz des Art.3 Abs. 1 GG verletzt, da andere Förderlehrer keinen Regelunterricht im Rahmen dienstlicher Beurteilungen abhalten müssten. Jedenfalls hilfsweise habe er ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Regelunterrichtsstunden, da diese eine über die dienstliche Beurteilung selbst hinausgehende Belastung für ihn bedeute. Die Klage sei auch begründet, da es schon im Ausgangspunkt rechtswidrig sei, aus Anlass des laufenden Disziplinarverfahrens eine irreguläre dienstliche Beurteilung „aus besonderem Anlass“ durchzuführen. Ferner sei die Anordnung von Regelunterricht zur Durchführung eines Unterrichtsbesuchs unverhältnismäßig. Sie sei für die dienstliche Beurteilung eines Förderlehrers bereits ungeeignet, da diese Aufgabe mit seiner tatsächlichen Tätigkeit im Beurteilungszeitraum nichts zu tun habe. Er habe vielmehr seit mehr als zehn Jahren keinen Regelunterricht mehr abgehalten. Der Beklagte differenziere selbst ganz klar zwischen dem Einsatz von Lehrkräften im Bereich des Förderunterrichts und im Bereich des Regelunterrichts. Dies folge aus der Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 1993 über die Durchführung der integrierten Fördermaßnahmen gem. § 29 der Schulordnung für öffentliche Grundschulen. Insoweit sei auch die Behauptung des Beklagten falsch, wonach aus der von ihm zitierten Handreichung etwas anderes hervorgehe. Diese erwähne vielmehr mit keiner Silbe einen Rollentausch zwischen Klassen- und Förderlehrer und eine Pflicht zum zeitweisen Abhalten von Regelunterricht durch letzteren. Würde ihm dennoch zum Zweck der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung eine solche Tätigkeit außerhalb seines Funktionsbereichs abverlangt, erleide er einen erheblichen Nachteil gegenüber Kollegen, die innerhalb ihres Funktionsbereichs beurteilt würden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 aufzuheben,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, aus Anlass der mit Schreiben vom 25. November 2011 angekündigten dienstlichen Beurteilung ihm gegenüber die Abhaltung von Regelunterrichtsstunden mit Unterrichtsbesuchen von Dienstvorgesetzten anzuordnen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei im Haupt- und im Hilfsantrag bereits aufgrund von § 44a VwGO unzulässig. Darüber hinaus habe die Anordnung zur Unterrichtsdurchführung auch nicht gegen die durch § 1 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung - SchulLbVO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung - LbVO - i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Kultur vom 29. Januar 2002 betreffend die Beurteilung von staatlichen Lehrkräften an Schulen aufgestellten Beurteilungsgrundsätze verstoßen. Nach der Beendigung des Einsatzes des Klägers an der Grundschule A.-C. habe sich die Frage nach dessen weiterer dienstlicher Verwendung gestellt, die aufgrund der im Raum stehenden Kritik an seiner Arbeit nicht ohne ein objektives und aktuelles Leistungsbild habe geplant werden können. Eine solche Leistungskontrolle sei von Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift vom 29. Januar 2002 betreffend die Beurteilung von staatlichen Lehrkräften an Schulen gedeckt. Die Abhaltung von Regelunterricht stelle auch eine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Nach Nr. 6 der „Handreichung zur Durchführung von Integrierten Fördermaßnahmen“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom September 2000 in Verbindung mit dem sog. Worms-Dauner-Modell zählten zu den vorrangigen Zuständigkeiten der Regelschullehrkraft im Bereich der individuellen Förderung an Regelschulen sowohl der Einsatz im Klassenverband als auch in der Einzelförderung. Nur so werde ein erwünschter Rollentausch verwirklicht. Die vom Kläger zitierte Verwaltungsvorschrift enthalte hingegen keine Aussage zur maßgeblichen Beurteilungsgrundlage für die dienstlichen Leistungen der Förderlehrkräfte. Ausweislich der an ihn gerichteten Schreiben vom 25. November 2011, 13. März, 3. April und 16. April 2012 habe der Kläger im Rahmen des Unterrichtsbesuchs auch keinen Regelunterricht, sondern sonderpädagogisch ausgestalteten Unterricht abhalten sollen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Nach einer Stellungnahme des Förderschulrektors X. führten alle Förderschullehrer, die in der Integration eingesetzt seien und zur Lebenszeitverbeamtung anstünden, im Rahmen ihrer dienstlichen Beurteilung zwei sonderpädagogisch ausgerichtete Unterrichtsstunden durch. Auch im Hilfsantrag sei die Klage schließlich wegen § 44a VwGO und fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.

18

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Personalakte (1 Heftung) und Disziplinarakte (4 Heftungen) des Beklagten. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet.

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Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Aufhebung des von ihm als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens des Beklagten vom 16. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012. Die in besagtem Schreiben enthaltene Ankündigung des Schulleiters, dass er am 21. Mai 2012 einen Unterrichtsbesuch beim Kläger durchführen werde und dieser hierfür zwei Unterrichtsstunden eigenverantwortlich zu leiten sowie die vorbereiteten Unterrichtsstunden nebst Lernstandsanalysen und langfristiger Förderplanung für jedes Förderkind dem Schulleiter am 16. Mai 2012 bis 14:30 Uhr zukommen zu lassen habe, hat nicht den Charakter eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Danach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der beschriebenen Anordnung des Schulleiters fehlt es an der Außenrechtswirkung, denn sie gestaltet allein das Sonderstatusverhältnis zwischen dem Kläger als verbeamtetem Lehrer und seinem Dienstherrn.

21

Eine solche organisationsinterne, den „Dienstablauf“ betreffende Regelung stellt trotz ihrer für den Betroffenen verpflichtenden Wirkung keinen Verwaltungsakt dar, soweit der Beamte hierdurch nur in seiner Funktion als Amtsträger betroffen werden soll (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 198). Danach ist selbst eine dienstliche Beurteilung nicht als Verwaltungsakt zu werten (BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - II C 107.64 -, BVerwGE 28, 191). Es handelt sich dabei vielmehr um eine die spätere Entscheidung vorbereitende Maßnahme. Erst recht gilt dies für die die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung vorbereitende Ankündigung eines Unterrichtsbesuchs oder den Unterrichtsbesuch selbst (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 5 ME 39/09 -, NVwZ-RR 2009, 808).

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Vor diesem Hintergrund ist die hier streitgegenständliche Anordnung eine innerdienstliche Weisung, die das Beamtenverhältnis des Klägers dem Grunde nach nicht berührt und daher auch nicht mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angegriffen werden kann.

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Selbiges gilt im Übrigen für die – ohnehin nicht vom Klageantrag umfasste - Ankündigung des Beklagten vom 25. November 2011, dass für den Kläger aus besonderem dienstlichem Anlass eine dienstliche Beurteilung erstellt werden soll.

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Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, da er zulässig, aber unbegründet ist.

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Die Unzulässigkeit folgt nicht aus § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Denn innerdienstliche Rechtsakte – wie die hier streitgegenständliche Ankündigung eines Unterrichtsbesuchs – sind keine Verfahrenshandlungen im Sinne der besagten Norm (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 44a Rn. 3).

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Die Frage der Berechtigung des Beklagten, aus Anlass der mit Schreiben vom 25. November 2012 angekündigten dienstlichen Beurteilung des Klägers die Abhaltung von Regelunterrichtsstunden mit Unterrichtsbesuchen von Dienstvorgesetzten anzuordnen, stellt vielmehr ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar. Unter einem solchen sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Personen zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 43 Rn. 11). Rechtsverhältnis sind somit auch die sich aus einem Beamtenverhältnis ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten. Der Kläger kann vorliegend sein Begehren auch nicht im Wege der Leistungsklage verfolgen, die Feststellungsklage ist mithin nicht gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär.

27

Auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art kann der Kläger geltend machen, denn seine Weigerung, der für rechtswidrig gehaltenen Anordnung Folge zu leisten, hat bereits zur einer Ausweitung des gegen ihn betriebenen Disziplinarverfahrens geführt und kann auch künftig weitere Sanktionen zur Folge haben.

28

Diese Gefahr der Verfestigung der gegen den Kläger erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe bildet außerdem den Grund für das Vorliegen eines potentiellen Betroffenseins des Klägers in eigenen Rechten und somit für die Annahme der auch im Rahmen einer Feststellungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Klagebefugnis.

29

Das nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – vom 17. Juni 2008 (BGBl. S. 1010) i. V. m. §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.

30

Auch mit dem hilfsweise gestellten Feststallungsantrag bleibt die Klage indes ohne Erfolg, da das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis nicht besteht. Denn der Beklagte ist im Rahmen seiner Weisungsbefugnis berechtigt, zum Zweck der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung aus besonderem Anlass Unterrichtsbesuche durchzuführen und den Kläger zum Abhalten von Unterrichtsstunden anzuhalten. Aufgrund der ihm als Landesbeamten gem. § 1 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) i. V. m. § 35 Satz 2 BeamtStG obliegenden Gehorsamspflicht hat der Kläger dem Folge zu leisten.

31

Das Recht des Dienstvorgesetzten eines Lehrers, Unterrichtsbesuche durchzuführen, folgt aus seinem Recht, den Beamten dienstlich zu beurteilen und zu diesem Zweck regelmäßige Leistungskontrollen durchzuführen. Dieses Recht folgt aus dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 8 LBG. Nach § 1 Abs. 2 Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO -) vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291) i. V. m. § 3 Laufbahnverordnung – LbVO – vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung u. a. der Beamten des Schuldienstes (§ 1 Nr. 2 LbVO) außerdem durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehört nach § 3 Nr. 3 LbVO u. a. das Instrument der Beurteilung. Vorliegend ist der Beklagte gegenüber dem Kläger befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

32

Die dienstliche Beurteilung hat für die staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren des Landes Rheinland-Pfalz ihre nähere Ausgestaltung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 LbVO durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 8. März 2002 (MBFJ 9423 A – Tgb.Nr. 3796/01) über die Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren – Beurteilungsrichtlinie – (GAmtsbl. S. 247), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. November 2007 (GAmtsbl. S. 532) erfahren. Nach deren Nr. 1.1. bildet die dienstliche Beurteilung die Grundlage für alle wichtigen personellen Maßnahmen und ist eine unerlässliche Voraussetzung für die sachgerechte Entscheidung über die dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen der Lehrkräfte. Zulässige Beurteilungsanlässe sind u. a. wesentliche Veränderungen der Beurteilungsgrundlage (z. B. erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung in den dienstlichen Leistungen) sowie Anforderungen der Schulbehörden. Vorliegend hat die ADD Trier als Schulbehörde nach § 97 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG – eine dienstliche Beurteilung des Klägers aus besonderem dienstlichem Anlass angefordert. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass verschiedene Grundschulen, an denen er eingesetzt war, massive Kritik an seiner pädagogischen Arbeit geäußert hatten, was im November 2011 die Beendigung von dessen Einsatz in der Grundschule A.-C. zur Folge hatte, so dass sich die Frage nach seiner weiteren dienstlichen Verwendung stellte. Ferner deutete die besagte Kritik auf einen Leistungsabfall des Klägers hin. Ein Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleiteten und auch nicht geplanten Disziplinarverfahren bestand nicht. Dieses nahm seinen Ausgangspunkt vielmehr darin, dass der Kläger bestimmte Vereinbarungen seine Dienstführung betreffend, die im Rahmen eines am 31. Januar 2012 geführten Personalgesprächs getroffen und ihm unter ausdrücklichem Hinweis auf ihren Weisungscharakter schriftlich übermittelt wurden, nicht eingehalten haben soll.

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Wurde mithin die dienstliche Beurteilung rechtmäßig angeordnet, darf der Beklagte zum Zweck ihrer Erstellung Unterrichtsbesuche beim Kläger durchführen. Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 1.3.2 der Beurteilungsrichtlinie, wonach der Beurteiler für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der Regel mehrere Unterrichtsbesuche durchführt. Dabei kann er, soweit erforderlich, zur Beratung eine qualifizierte Lehrkraft hinzuziehen. Unterrichtsbesuche werden in der Regel, wie hier geschehen, mindestens zwei Tage vorher angekündigt.

34

Dem steht das in § 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG verankerte Recht der Lehrkräfte, Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen zu gestalten, nicht entgegen. Denn die Garantie einer eigenen pädagogischen Verantwortung dient ausschließlich öffentlichen Interessen und vermittelt kein subjektives Abwehrrecht beamteter Lehrkräfte gegenüber Eingriffen des Dienstherrn in ihre Unterrichtstätigkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 5 ME 39/09 -, NVwZ-RR 2009, 808).

35

Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Beamte, dessen Unterricht, wie hier, mehrfach Gegenstand glaubhafter Beschwerden war, auch unabhängig von einer zu erstellenden dienstlichen Beurteilung und auch ohne entsprechende Vorankündigung Unterrichtsbesuche des Schulleiters zum Zweck der Überprüfung seiner Lehrtätigkeit hinzunehmen hat (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.).

36

Vorliegend durfte der Beklagte vom Kläger auch verlangen, zum Zweck der Erstellung der dienstlichen Beurteilung Unterrichtsstunden zu gestalten, auch wenn, wie er vorgetragen hat und was nicht in Abrede gestellt werden soll, sein Tätigkeitsschwerpunkt während des Beurteilungszeitraums ganz überwiegend darin bestand, unterrichtsbegleitend und außerhalb des Klassenverbands einzelne Schüler mit besonderem Förderbedarf individuell zu unterstützen. Gegenstand der Beurteilung sind nämlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten. Sie ist nach Nr. 1.2.8 mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen, hat also nicht nur einen retrospektiven, sondern auch einen perspektivischen Charakter, der es rechtfertigt, den Beamten nicht nur im Hinblick auf die im Beurteilungszeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, sondern auch im Hinblick auf seine Eignung für denkbare andere Verwendungen. Dessen ungeachtet kommt es auch nicht primär darauf an, wie der Beamte seine Aufgabenerfüllung im Beurteilungszeitraum tatsächlich gestaltet hat, sondern wie er sie hätte gestalten sollen. Vor diesem Hintergrund war den vom Kläger unterbreiteten Beweisangeboten (Bl. 31 d. A.) nicht weiter nachzugehen.

37

Vorliegend ist die Weisung, im Rahmen des Unterrichtsbesuchs regulären Unterricht durchzuführen, unter den beiden oben genannten Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen gehörte der Unterricht im Klassenverband während des Beurteilungszeitraums, wenn auch in geringem Umfang, tatsächlich zum Tätigkeitsspektrum des Klägers, da er, wie er selbst nicht bestreitet, gelegentlich Vertretungsunterricht abgehalten hat. Zum anderen zählt diese Tätigkeit jedenfalls zu seinem Aufgabenspektrum, da sich aus der Übersicht zu den „Zuständigkeiten Regelschul- und Förderschullehrkraft im Rahmen der Integrierten Förderung (Worms-Dauner-Modell)“, nach dem die M.-Schule arbeitet, ergibt, dass der Unterricht in seiner ganzen Bandbreite auch durch die Förderschullehrkraft – in Kooperation mit der Regellehrkraft – erbracht werden kann und soll. Dass dabei Unterrichtsplanung und -gestaltung „vorrangig“ in die Zuständigkeit der Regelschullehrkraft fallen, ändert an diesem Befund nichts. Ferner ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten und auch in der Disziplinarakte (Bl. 2) befindlichen Übersicht „Aufgaben und Zuständigkeiten einer Förderlehrkraft im Rahmen der Integrierten Förderung“, dass die Förderschullehrkraft schwerpunktmäßig Aufgaben aus dem Bereich „Unterricht/Teamteaching“ wahrnimmt, wozu insbesondere die „Mitplanung und Mitgestaltung von Unterricht“, das „Mitwirken bei den Angeboten für Stationsarbeit, Werkstattunterricht usw.“ und das „Vorbereiten und Durchführen differenzierter Aufgaben, Lernangebote und Klassenarbeiten“ gehören. Nach besagtem Dokument trifft die Förderschullehrkraft auch eine Pflicht zur Durchführung von Vertretungsunterricht nach Absprache.

38

Dessen ungeachtet leuchtet es auch ohne weiteres ein, dass ein Förderschullehrer, dessen Tätigkeit eine gegenüber der Ausbildung eines Grund- und Hauptschullehrers gehobene Qualifikation erfordert, in dem von ihm zu erwartenden Kompetenzspektrum nicht hinter letztgenanntem zurückbleiben und auf die Funktion eines Nachhilfelehrers beschränkt werden kann. Dies folgt aus § 22 SchulLbVO, wonach die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, soweit nicht ein entsprechender Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen abgeleistet wurde, jedenfalls neben der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen eine zusätzliche Prüfung voraussetzt.

39

Darüber hinaus gehört das Abhalten von Klassenunterricht zu dem allgemeinen, von einem Lehrer legitimerweise erwartbaren Leistungsspektrum, dessen Kontrolle er sich nicht mit dem Argument entziehen kann, er habe seit geraumer Zeit keinen Unterricht mehr gegeben. Denn als verbeamteter Grundschullehrer kann er jederzeit auf eine Grundschulstelle versetzt werden und muss auch jederzeit in der Lage sein, regulären Grundschulunterricht zu geben. Letzteres darf der Beklagte mithin von ihm ebenso verlangen, wie die Abhaltung von sonderpädagogisch ausgerichtetem Klassenunterricht. Zwar hat der Kläger die Aufstiegsprüfung zum Förderschullehrer im Jahr 2006 endgültig nicht bestanden, er ist jedoch mit seinem Einverständnis auf einer Planstelle für eine Förderschullehrkraft eingesetzt und muss den damit verbundenen Aufgaben gerecht werden bzw. sich im Rahmen dienstlicher Beurteilungen an den für Förderschullehrer geltenden Leistungsmaßstäben messen lassen. Schließlich ist anzumerken, dass die Fähigkeit zu unterrichten, die Kernkompetenz eines jeden Lehrers unabhängig von der konkreten Laufbahn darstellt, was bereits der einheitlich gem. Nr. 2.9 Beurteilungsrichtlinie i. V. m. deren Anlage 3 zu verwendende Beurteilungsbogen nahelegt, der ohne Differenzierung nach der jeweiligen Schulart den Tätigkeitsbereich Unterricht ins Zentrum der dienstlichen Beurteilung stellt.

40

Grundrechte des Klägers werden durch die streitgegenständliche dienstliche Anordnung nicht verletzt. Die das Beamtenverhältnis prägenden Rechte und Pflichten unterliegen der Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG. Damit sind zwar im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses die Grundrechte nicht generell außer Kraft gesetzt, der Beamte ist in Wahrnehmung seines Amtes jedoch in erster Linie ein Organ der öffentlichen Verwaltung und damit Teil der Staatsorganisation. Ist er von einer Maßnahme seines Dienstherrn in dieser Funktion und nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen, ist ihm die Berufung auf Grundrechte versagt (Battis, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 33 Rn. 75). Vorliegend trifft die streitgegenständliche Anordnung, zum Zweck des Unterrichtsbesuchs Unterricht abzuhalten, den Kläger im Kernbereich seiner Pflichtenstellung als Lehrer und damit allein im Hinblick auf seine Dienstausübung. Die Berufung auf eine ansonsten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für Förderschullehrkräfte anders gestaltete Verwaltungspraxis und mithin auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ist dem Kläger ebenfalls verwehrt, da er nicht geltend gemacht hat, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen, in denen eine dienstliche Anlassbeurteilung wegen Leistungsabfalls und zur Klärung der weiteren Verwendung zu erstellen war, von dem Erfordernis, Unterricht abzuhalten, abgesehen hätte. Im Hinblick auf Anlassbeurteilungen von Förderschullehrern zum Zweck der Verbeamtung auf Lebenszeit (Nr. 2.2, 1. Spiegelstrich Beurteilungsrichtlinie) hat der Beklagte vielmehr, vom Kläger unbestritten, dargelegt, dass es ständiger Praxis entspreche, die Durchführung von zwei sonderpädagogisch gestalteten Unterrichtsstunden zu verlangen.

41

Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da die Verschaffung eines umfassenden Leistungsbildes geeignet, erforderlich und in Anbetracht der gegeben Umstände angemessen ist, um zu überprüfen, ob die Eignung des Klägers zur Wahrnehmung der verantwortungsvollen Aufgaben eines Förderschullehrers weiterhin gegeben ist und um in Abhängigkeit davon über seine künftige dienstliche Verwendung befinden zu können.

42

Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

43

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

44

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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