Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 K 1342/13.TR

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Übernahme von Behandlungskosten nach dem Infektionsschutzgesetz durch den beklagten Landkreis.

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Am 20. November 2011 nahm das J.-Krankenhaus A... einen im Gebiet des beklagten Landkreises wohnhaften Patienten polnischer Staatsangehörigkeit auf, bei dem wenige Tage später eine offene Lungentuberkulose festgestellt wurde. Am 23. November 2011 wurde der Patient in das Krankenhaus der ... in B... (im Folgenden: K...) verlegt. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung C... ordnete mit einer an das K... gerichteten Verfügung vom 24. November 2011 die Absonderung des Patienten nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes an, hob diese Anordnung jedoch mit Verfügung vom 25. November 2011 wieder auf.

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Der Patient wurde am 17. Februar 2012 aus der stationären Behandlung entlassen. Nachdem die AOK, der Träger der Sozialhilfe und das Jobcenter eine Kostenerstattung abgelehnt hatten, stellte das K... dem Beklagten unter dem 13. April 2012 für den stationären Aufenthalt des Patienten vom 23. November 2011 bis zum 17. Februar 2012 insgesamt 26.440,99 € in Rechnung, wobei die Abrechnung nach Tagespflegesätzen erfolgte.

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Mit Schreiben vom 14. November 2012, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erkannte der Beklagte die auf die letzten 29 Tage der stationären Aufnahme entfallenden Kosten in Höhe von 9.916,05 € als erstattungsfähig an, während er den Antrag im Übrigen ablehnte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in den ersten 57 Tagen des Klinikaufenthaltes habe die zwingend erforderliche individuell-medizinische Behandlung im Vordergrund gestanden.

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Den fristgerecht erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung D... mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 zurück. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei der Patient nicht ausschließlich aufgrund der Quarantänemaßnahme behandelt worden. Es sei vielmehr eine individuell-medizinische Behandlung erforderlich gewesen, die nicht nur ambulant habe erfolgen können. Sie sei unter Absonderungsbedingungen erfolgt, um eine Ansteckung weiterer Patienten zu vermeiden. Während des nicht anerkannten Zeitraums für eine Kostenübernahme sei von einem Schwerpunkt im medizinischen Behandlungsbereich auszugehen, während zum Ende des Krankenhausaufenthaltes die Isolierung des Patienten als solche im Vordergrund gestanden habe. Da zudem nur pauschale Krankenhauskosten abgerechnet worden seien, sei mit der Rechtsprechung danach zu unterscheiden, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre oder nicht. Die Kosten der Behandlung der verschiedenen Krankheiten (neben Tuberkulose auch eine alkoholtoxische Hepatitis und eine Magenschleimhautentzündung) seien daher in der Gesamtheit nicht vom Beklagten zu übernehmen. Dieser trage als Ordnungsbehörde hinsichtlich der Krankenhauskosten kein weitergehendes Ausfallrisiko als der Kläger.

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Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

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Das J.-Krankenhaus A... habe am 23. November 2011 um die Übernahme des Patienten gebeten, da die wegen der offenen TBC erforderliche Isolation dort nicht möglich gewesen sei. Der diensthabende Oberarzt des K... habe zunächst um eine Kostenzusage des Krankenhauses in A... bzw. der zuständigen Sozialverwaltung oder eine Absonderungsanordnung durch das zuständige Gesundheitsamt gebeten. Letztere sei am selben Tag telefonisch und am darauffolgenden Tag schriftlich durch die Kreisverwaltung A... ausgesprochen worden. Der Aufenthalt und die Entlassung des Patienten seien in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Beklagten erfolgt. Es könne dahinstehen, ob die Kreisverwaltung A... ihre Absonderungsanordnung rechtmäßig zurückgenommen habe, da eine formelle Absonderungsanordnung für den Kostenerstattungsanspruch nicht erforderlich sei. Ebenso sei es unerheblich, ob der Patient der Anordnung freiwillig folge leistete, Zwangsmittel erforderlich waren oder er sich bereits im Krankenhaus befand.

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Der Kostenerstattungsanspruch sei auch nicht auf den - vom Beklagten lediglich ohne medizinische Begründung geschätzten - Zeitraum von 29 Tagen begrenzt. Der einzige Grund für die Verlegung des Patienten sei gewesen, dass im Krankenhaus in A... keine Isolierung möglich gewesen sei. Die übrigen Beschwerden des Patienten hätten auch nicht ansatzweise einen Krankenhausaufenthalt von drei Monaten erfordert. Für das K... habe im Übrigen gegenüber dem Patienten kein Kontrahierungszwang bestanden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 zu verpflichten, die weiteren Kosten des stationären Aufenthalts des Herrn E... gemäß der Rechnung vom 13. April 2012 als erstattungsfähig anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 rechtmäßig ist, soweit darin der den Antrag des Klägers auf Anerkennung weiterer Kosten als erstattungsfähig abgelehnt worden ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten weiteren Kostenerstattungsanspruch kommt allein § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013, BGBl. I S. 3154) in Betracht. Danach sind die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Die danach bestehenden Voraussetzungen für einen über den angefochtenen Bescheid hinausgehenden Erstattungsanspruch sind im vorliegenden Fall jedoch nur zum Teil erfüllt.

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1. § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG beinhaltet nicht nur eine objektiv-rechtliche Regelung, wonach die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, sondern gewährt dem Abgesonderten und den sonst zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch auf Kostenerstattung. Das hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen – Bundes-Seuchengesetz – (in der Fassung vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300, und vom 23. Januar 1963, BGBl. I S. 57) festgestellt und eingehend begründet (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132). Da sich die betreffenden Vorschriften infolge der Ablösung des Bundes-Seuchengesetzes durch das Infektionsschutzgesetz in der Sache nicht entscheidend geändert haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 13 A 1454/07 -, juris; Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl., § 69 Rn. 8; Erdle, Infektionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 69 Anm. 7).

18

2. Die Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, stehen auch im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, nämlich einer Absonderung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG. Zwar war die Absonderung des Patienten im vorliegenden Fall lediglich für wenige Tage angeordnet worden. Das steht jedoch einem über diesen Zeitraum hinausreichenden Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen. Dieser entsteht nämlich bereits dann, wenn jemand zur Durchführung einer Absonderung hoheitlich in Anspruch genommen wird; eine ausdrückliche Absonderungsanordnung ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 7). In diesem Sinne wurde das Krankenhaus des Klägers für die Absonderung hoheitlich in Anspruch genommen, da es nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten den Patienten in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Beklagten isolierte und ihn erst aufgrund des Einverständnisses des zuständigen Amtsarztes entließ. Das entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Beklagten, denn ansonsten hätte er nicht einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Kosten als erstattungsfähig anerkannt.

19

3. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die während der ersten 57 Tage der Absonderung entstandenen Kosten aber keine Kosten für die Absonderung im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG dar.

20

a) Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1977 Bezug genommen. Darin heißt es:

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„Die nach § 62 Abs. 1 Buchst d BSeuchG zu übernehmenden Kosten müssen infolge der Durchführung von Schutzmaßnahmen, im vorliegenden Fall also einer Absonderung, entstanden sein. Da die Absonderung als gesundheitspolizeiliche Maßnahme (…) lediglich die räumliche Isolierung des Betroffenen zum Ziel hat, gilt jene Bestimmung nicht für die Kosten einer während der Absonderung durchgeführten Heilbehandlung. Die seuchenrechtliche Befugnis zur Absonderung erstreckt sich nicht auf die Anordnung, Heilbehandlungsmaßnahmen durchzuführen oder zu dulden; ihr Zweck erschöpft sich in dem auf andere Weise zu bewirkenden Schutz der Allgemeinheit vor der Übertragung von Krankheitserregern (…).

22

Bei dem eingeklagten Betrag handelte es sich um die Kosten für die gesamten … Krankenhausleistungen, die von dem Kläger nicht individuell errechnet, sondern nach einem festen - pauschalierten - Tagessatz (Pflegesatz) bemessen worden sind. Die Pflegesatzpauschale, mit der Unterkunft und Verpflegung, Arztkosten und Nebenkosten abgegolten werden, ist nach den Gesamtaufwendungen des Krankenhauses für diejenigen Leistungen bemessen, die von dem Pflegesatz erfaßt werden. Als auf diese Gesamtaufwendungen bezogene anteilige Tagespauschale läßt sich der Pflegesatz nicht in Kosten der Unterbringung und Verpflegung einerseits, in Kosten einer etwaigen Heilbehandlung und Nebenkosten andererseits aufspalten. Die im Pflegesatz pauschalierten Kosten können deswegen nur insgesamt entweder als nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst d BSeuchG erstattungsfähige Absonderungskosten oder als nach dieser Vorschrift nichterstattungsfähige Heilbehandlungskosten eingeordnet werden. Dabei ist zunächst die Auffassung abzulehnen, daß Absonderungskosten nur diejenigen seien, die zur Herstellung der Absonderung erforderlich gewesen sind. Die Absonderung ist eine auf eine bestimmte Dauer angelegte Maßnahme; Absonderungskosten können demzufolge auch solche sein, die während der Dauer der Absonderung entstanden sind. …

23

In der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte wird hinsichtlich der Qualifikation pauschalierter Krankenhauskosten danach unterschieden, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre - in diesem Falle fallen die Krankenhauskosten als Heilbehandlungskosten an -, oder ob in medizinischer Hinsicht jedenfalls eine stationäre Behandlung nicht nötig gewesen wäre: In diesem Falle handelt es sich um Absonderungskosten (…). Diese Rechtsprechung bietet einen sachgerechten Maßstab für die Zuordnung der Krankenhauskosten, weil sie auf die letztlich maßgeblich gewordene Kausalkomponente der Entstehung der nicht aufspaltbaren pauschalierten Pflegesätze und damit auf den Entstehungsgrund des Kostenanspruchs aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst d BSeuchG abstellt.“

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An dieser Auffassung ist auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 festzuhalten (vgl. auch Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O., § 69 IfSG Rn. 8 f.). Da das Krankenhaus auch im vorliegenden Fall die Kosten des stationären Aufenthalts des abgesonderten Patienten nach Tagespflegesätzen abgerechnet hat, steht dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nach den genannten Vorschriften nur für den Zeitraum zu, während der eine Heilbehandlung - sowohl im Hinblick auf die festgestellte Tuberkulose als auch die anderen Erkrankungen, an denen der Patient litt - nicht erfolgte bzw. keine stationäre Aufnahme erfordert hätte.

25

b) Abweichend hiervon heißt es zwar bei Erdle (a.a.O., § 69 Anm. 7):

26

„Erfolgt die Absonderung allerdings ausschließlich aus seuchenhygienischen Gründen (und nicht auch aus individuell-medizinischen) im Krankenhaus, so sind jedenfalls die in Form von Tagespflegesätzen anfallenden pauschalen Krankenhauskosten nach § 69 Abs. 1 Nr. 7 erstattungsfähige Absonderungskosten, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall auch ärztliche Leistungen erbracht und Medikamente verabreicht wurden (vgl. … BVerwG-Urteil vom 2.3.1977).“

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Diese Passage ist aber zumindest missverständlich, jedenfalls entspricht sie nicht den oben auszugsweise zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Falle einer Abrechnung nach Tagessätzen danach zu differenzieren ist, ob die während der Absonderung durchgeführten Heilbehandlungsmaßnehmen einen stationären Krankenhausaufenthalt erfordert hätten. Ihr scheint zudem die Auffassung zugrunde zu liegen, eine Absonderung sei nicht allein aus seuchenhygienischen Gründen möglich, sondern auch aus individuell-medizinischen Gründen. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu § 30 Abs. 1 S. 3 IfSG, wonach eine Heilbehandlung nicht angeordnet werden darf. Daher sieht die Kammer keine Veranlassung, von der dargelegten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abzurücken.

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c) Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, in den ersten 57 Tagen der stationären Aufnahme des abgesonderten Patienten im K... seien keine Heilbehandlungsmaßnahmen bzw. nur solche durchgeführt worden, die einen stationären Krankenhausaufenthalt nicht erfordert hätten. Für die Zeit nach der Überstellung durch das Krankenhaus A... spricht bereits der in den Unterlagen dokumentierte Gesundheitszustand des Patienten gegen eine solche Annahme. So geht aus der Stellungnahme der Kreisverwaltung A... hervor, dass der abgesonderte Patient am 20. November 2011 als Notfall in das J.-Krankenhaus eingeliefert wurde und eine Intensivbetreuung erforderlich war.

29

Für den weiteren Fortgang der medizinischen Behandlung und das aus diesem Grunde bestehende Erfordernis des stationären Krankenhausaufenthaltes liegen dem Gericht zwar keine entsprechenden Unterlagen vor. Das Gericht hat daher im Vorfeld der mündlichen Verhandlung den Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um diesbezügliche Darlegungen und Vorlage einschlägiger Unterlagen gebeten. Da der Kläger jedoch keine solchen Angaben gemacht und auch keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat, obwohl er als Träger der behandelnden Klinik ohne weiteres dazu in der Lage sein müsste, sieht die Kammer - abweichend vom grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) - keine Veranlassung, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Vielmehr ist zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass der isolierte Patient während der ersten 57 Tage seiner Absonderung eine Heilbehandlung erhielt, die bereits als solche einen stationären Krankenhausaufenthalt erfordert hätte. Daher scheidet ein Erstattungsanspruch für die auf diesen Zeitraum entfallenden, nach Tagespflegesätzen abgerechneten Kosten aus.

30

d) Der Einwand des Klägers, das K... habe den Patienten allein wegen der zunächst vom Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung A... (zunächst telefonisch, dann schriftlich) ausgesprochenen Absonderungsanordnung aufgenommen, gibt keine Veranlassung, von der dargelegten Auffassung abzurücken. Nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht, der die Kammer folgt, richtet sich die Verteilung des Kostenrisikos zwischen der die Absonderung anordnenden Stelle und einem zur Durchführung der Absonderung herangezogenen Krankenhaus nämlich nicht nach dem konkreten Anlass, der zur stationären Aufnahme eines Patienten geführt hat, sondern – sofern Heilbehandlungskosten nicht gesondert abgerechnet worden sind – danach, ob eine durchgeführte Heilbehandlung ebenfalls die stationäre Aufnahme erfordert hätte. An dieser nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes vorzunehmenden Risikoverteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der abgesonderte Patient zuvor bereits vom J.-Krankenhaus A... aufgenommen worden war.

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4. Da die Klage bereits aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – kein anderer zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.524,94 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

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