Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 6404/18.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Teilungsvermessung eines Grundstücks.
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Er ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und wurde vom Beklagten am 17. September 2013 beauftragt, eine Teilungsvermessung an dem Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... vorzunehmen. Am 24. Oktober 2013 sowie an vier weiteren Tagen im November 2013 führte der Kläger Vermessungsarbeiten durch. Weitere Leistungen zur Erfüllung des Auftrags erbrachte er in der Zeit vom 18. September 2013 bis zum 13. Dezember 2013. U. a. erstellte der Kläger am 12. Dezember 2013 eine sog. Grenzniederschrift, hinsichtlich derer die betroffenen Eigentümer auf Rechtsbehelfe verzichtet haben. Am 13. Dezember 2013 übermittelte er die Unterlagen an das Vermessungs- und Katasteramt W..., welches gegenüber dem Beklagten mit Kostenentscheidung vom 27. Januar 2014 einen Betrag von 963,90 Euro verlangte, den dieser am 1. Juli 2014 ausglich.
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Unter dem 27. Januar 2014 stellte der Kläger dem Beklagten für die Durchführung der Teilungsvermessung einen Betrag von 5.767,93 Euro in Rechnung. Die Rechnung ging dem Beklagten noch Ende Januar 2014 zu. Nachdem hierauf keine Zahlung erfolgte, forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2014 sowie vom 9. März 2015 – deren Zugang der Beklagte bestreitet – erneut zur Zahlung auf. Schließlich erfolgte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Einschreiben gegen Rückschein vom 2. Juli 2018 eine letzte Zahlungsaufforderung.
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Nachdem der Beklagte die Rechnung auch in der Folgezeit nicht beglich, hat der Kläger am 28. Dezember 2018 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Klage sei geboten, da keine Zahlung erfolgt sei. Durch die Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 9. März 2015 sei gemäß der seiner Auffassung nach anwendbaren Vorschrift des § 20 Abs. 3 Landesgebührengesetz (Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106) – LGebG –) eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Die per Einschreiben versandte Zahlungsaufforderungen vom 12. September 2014 sowie vom 9. März 2015 seien durch seine Ehefrau und Büromitarbeiterin ausgefertigt und an die Adresse des Beklagten versandt worden. Da dieser nach eigenen Angaben durchgängig unter dieser Adresse zu erreichen gewesen sei, sei vom Zugang der Zahlungsaufforderungen auszugehen. Zudem habe der Beklagte die Forderung dem Grunde nach anerkannt indem er vorgetragen habe, dass man vor der Beauftragung der Vermessung über die anfallenden Kosten gesprochen habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, 5.767,93 Euro an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung und trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungserinnerung, Mahnung oder sonstige Geltendmachung der Forderung erhalten. Insofern werde bestritten, dass die Rechnung vom 27. Januar 2014 erneut unter dem 9. März 2015 sowie unter dem 12. September 2014 zugestellt worden sei, dass die vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Einlieferungsbelege zu einem Einwurfeinschreiben sich auf Einschreiben an den Beklagten beziehen und dass eventuelle Einschreiben vom 12. September 2014 sowie vom 9. März 2015 eine Mahnung i. S. d. § 20 Abs. 3 LGebG enthalten hätten. Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Ehefrau des Klägers die jeweiligen Zahlungsaufforderungen auf den Versandweg gebracht habe. Die Verjährung richte sich vorliegend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, da der Anwendungsbereich des LGebG nicht eröffnet sei. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auch unbegründet sei. Der Kläger habe dem Beklagten vor Beauftragung der Vermessung ausdrücklich versichert, dass die Kosten sich auf ca. 1.500,00 Euro belaufen würden.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 7. März 2019 auf die Einzelrichterin übertragen und am 29. Mai 2019 mündlich verhandelt. Hierbei haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Sitzungsniederschrift, welche jeweils Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet, denn es handelt sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit über die Vergütung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. VG NW, Urteil vom 19. August 2014 – 5 K 1017/13.NW –, juris; VG NW, Urteil vom 24. Juli 2006 – 5 K 529/06.NW –, juris; VG Gera, Urteil vom 28. April 1998 – 4 K 1792/97.GE –, Rn. 10, juris). Ob eine Streitigkeit als öffentlich oder als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 40 Rn. Randnummer 32, beck-online).
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Hiernach ist vorliegend maßgeblich, dass der streitgegenständliche Vergütungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVbl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2017 (GVbl. S. 43) – ÖbVIVO – aus einem „öffentlichen-rechtlichen Auftragsverhältnis“ zwischen den Beteiligten entstanden ist. Deutlich wird die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses zudem an § 2a Abs. 2 S. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert am 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) – LGVerm –, wonach Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als Behörden im Sinne von § 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (Gesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487)) – LVwVfG – handeln, soweit sie Aufgaben nach dem LVermG wahrnehmen. Ebendies hat der Kläger vorliegend getan, indem er – anstelle der sonst dafür zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde – die Vermessung vorgenommen und mit der Grenzniederschrift einen Verwaltungsakt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 5 U 528/14 –, juris; vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19. August 2014, a. o. O, Rn. 18, 21) erlassen hat. Infolgedessen weist auch die streitgegenständliche Vergütung einen öffentlich-rechtlichen Charakter auf, denn sie ist als Gegenleistung unmittelbar mit der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit verbunden (VG NW, Urteil vom 24. Juli 2006, a. o. O., Rn. 18). Belegt wird dies durch § 23 Abs. 1 ÖbVIVO, wonach Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure „öffentlich-rechtliche Vergütungen“ erhalten.
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Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, denn obschon der Kläger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses tätig geworden ist, fehlt ihm die Befugnis, seinen Vergütungsanspruch mittels Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. VG NW, Urteil vom 29. August 2017 – 5 K 365/17.NW –, Rn. 16, juris; vgl. VG NW, Urteil vom 24. Juli 2006, a. o. O., Rn. 18). Die Übertragung entsprechender Hoheitsrechte auf einen Privaten bedarf im Hinblick auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – enthaltenen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. VGH BaWÜ, Urteil vom 29. September 2009 – 6 S 131/08 –, Rn. 23, juris, m. w. N.), an der es hier fehlt.
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Weder das LGVerm noch die ÖbVIVO enthalten eine derartige Ermächtigung. § 2 a Abs. 2 S. 1 LGVerm besagt zwar, dass Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure „soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen“ Behörde im Sinne des § 2 LVwVfG sind. Um eine solche im LGVerm geregelte Aufgabe handelt es sich bei der Geltendmachung der Vergütung jedoch nicht. Der die Vergütung betreffende § 23 Abs. 1 ÖbVIVO verweist bloß hinsichtlich der Bemessung der Vergütungen und Auslagen auf die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 (GVBl. S. 87) – VermGebV –. Demgegenüber kommt weder in § 23 ÖbVIVO, noch in den Folgevorschriften zum Ausdruck, dass die Vergütung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnte. Insbesondere sieht § 35 Abs. 2 ÖbVIVO – anders als § 14 Landesgebührengesetz (Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GVBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 2015, 1191, 1199)) – LGebG – keine Kostenentscheidung mittels Verwaltungsakt vor, sondern bestimmt, dass die Vergütungen und Auslagen „in Rechnung gestellt“ werden. Eine derartige Kostenrechnung hat indes im Gegensatz zu den Gebührenfestsetzungen der Katasterämter durch Kostenentscheid keine Verwaltungsaktqualität (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 1991 – 6 A 10189/91.OVG –, ESOVG). Auch § 13 Abs. 1 Nr. 8 ÖbVIVO regelt bloß, dass in der hiernach zu erstellenden Übersicht der Tag der Absendung der „Vergütungsabrechnung“ festzuhalten ist. Könnte die Vergütung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, hätte es hingegen nahegelegen, den Tag der Absendung der „Kostenentscheidung“ oder des „Erlasses des Gebührenbescheids“ bzw. den jeweiligen Bekanntgabezeitpunkt aufzuführen.
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II. Die auch im Übrigen zulässige Leistungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch aus § 23 Abs. 1 ff. ÖbVIVO i. V. m. dort in Bezug genommenen Vorschriften der VermGebV auf Zahlung von 5.767,93 Euro für seine Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, denn der Beklagte hat sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Insofern kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Zahlungsanspruch der Höhe nach berechtigt ist.
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1. Der Eintritt der Verjährung beurteilt sich nach den §§ 194 ff. BGB, da der Anwendungsbereich des LGebG – einschließlich der Vorschrift des § 20 LGebG – vorliegend nicht eröffnet ist.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG gilt dieses Gesetz u. a. für Kosten (Gebühren und Auslagen), die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Landes in der Form von Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 LGebG gilt das LGebG nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind. Behörde ist nach § 1 Abs. 4 LGebG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
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Die Tätigkeit des Klägers als Vermessungsingenieur stellt zwar eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar, da er wie oben bereits ausgeführt bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem LGVerm gemäß dessen § 2 a Abs. 2 S. 1 als Behörde im Sinne des § 2 LVwVfG – welcher mit § 1 Abs. 4 LGebG wortlautgleich ist – handelt. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG im Übrigen nicht erfüllt, denn die Vergütung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure wird nicht als „Verwaltungsgebühr“ und Auslagenerstattung i. S. d. LGebG „erhoben“.
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Dies wird schon an der Begrifflichkeit des § 23 Abs. 1 ÖbVIVO, wonach Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure für die Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Amtes „Vergütungen und Auslagen“ – und nicht etwa Gebühren – erhalten, deutlich. In formeller Hinsicht wird die fehlende Gebühreneigenschaft der Vergütung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure zudem daran erkennbar, dass die Vergütung als solche nicht, wie in § 2 ff. LGebG vorgesehen, in einem Gebührenverzeichnis geregelt, sondern in der ÖbVIVO. Hierbei verweist § 23 Abs. 1 ÖbVIVO lediglich hinsichtlich der Bemessung auf die §§ 2, 3, 7 und 8 sowie die Anlage der VermGebV, ohne zugleich § 1 VermGebV, wonach die Vermessungs- und Katasterbehörden und Gutachterausschüsse für ihre Amtshandlungen „Gebühren erheben“, für entsprechend anwendbar zu erklären.
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Diese formellen Erwägungen werden durch eine materielle Betrachtung bestätigt. Nimmt man die in Teil 3. des LGebG enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu Verwaltungsgebühren in den Blick, wird nämlich erkennbar, dass hierunter nur solche Gebühren fallen, die vom Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft kraft Hoheitsrecht einseitig erhoben werden (vgl. Dehe/Beucher, Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, LGebG, Einführung, A. II. Rn. 7, beck-online). Dementsprechend sieht § 14 LGebG vor, dass die Kosten mittels Verwaltungsakt in Gestalt einer Kostenentscheidung festgesetzt werden. Diese Grundkonzeption liegt auch den übrigen Vorschriften zugrunde. So nehmen z. B. die §§ 17, 20 Abs. 6 und 22 LGebG ausdrücklich auf die Kostenentscheidung Bezug und setzten damit auch bei der Kostenerhebung ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Kostenschuldner voraus. An einem solchen fehlt es vorliegend jedoch, da der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht dazu berechtigt ist, seine Vergütung mittels Verwaltungsakt festzusetzen, sondern diese durch eine einfache Vergütungsabrechnung geltend machen muss. d. h. letztlich ähnlich wie in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. VG NW, Urteil 24. Juli 2006, a. a. O., Rn. 23).
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Doch selbst wenn man § 1 Abs. 1 LGebG für einschlägig hielte, würde eine Anwendung des LGebG an § 1 Abs. 2 LGebG scheitern, denn die Vergütung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ist Gegenstand der aufgrund des § 19 Abs. 2 LGVerm in den §§ 23 ff. ÖbVIVO getroffenen besonderen Regelungen. Diese tragen den vorstehend dargestellten Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen Vermessungsingenieur und Auftraggeber insbesondere dadurch Rechnung, dass keine Kostenentscheidung mittels Verwaltungsakt, sondern die Rechnungstellung durch Vergütungsabrechnung vorgesehen wird.
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Aufgrund der hieraus resultierenden erheblichen Unterschiede zwischen der Geltendmachung der Vergütung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Festsetzung von Gebühren durch die Katasterämter (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 1991, a. a. O.) kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des LGebG – einschließlich des § 20 – nicht in Betracht. Es fehlt insoweit jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage.
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2. Dies zugrunde gelegt, ist der Zahlungsanspruch des Klägers verjährt.
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Hierbei ist nicht abschließend zu entscheiden, ob die nach § 195 BGB maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des Jahres 2013, in welchem sämtliche Leistungen ordnungsgemäß erbracht und der Vorgang durch Übermittlung der Ergebnisse an das Kataster- und Vermessungsamt B... abgeschlossen wurde, oder – wie von den Beteiligten angenommen – erst mit Ablauf des Jahres 2014 begonnen hat. Selbst wenn man von letzterem ausgeht, ist nämlich bereits vor Klageerhebung mit Ablauf des Jahres 2017 (vgl. § 188 Abs. 2 BGB) die Verjährung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs eingetreten. Weder wurde die Verjährung gemäß §§ 203 ff. BGB gehemmt, noch hat sie nach § 212 BGB neu begonnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsaufforderungen vom 12. September 2014 sowie vom 9. März 2015 dem Beklagten zugegangen sind, denn die §§ 203 ff. BGB messen schriftlichen Zahlungsaufforderungen anders als § 20 Abs. 3 LGebG keine verjährungsunterbrechende Wirkung bei. Schließlich hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 1. März 2019 gemäß § 214 BGB die Einrede der Verjährung erhoben.
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Soweit der Kläger der Meinung ist, der Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da er die Forderung dem Grunde nach anerkannt habe, indem er in seinem Schriftsatz vom 1. März 2019 auf ein vor Beauftragung der Teilungsvermessung über die Kosten geführtes Gespräch Bezug genommen hat, geht dies fehl. Dieser Vortrag des Beklagten ist ausdrücklich nur ergänzend aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt ist und käme erst zum Tragen, wenn das Gericht – entgegen den obigen Ausführungen – zu dem Ergebnis käme, der Anspruch sei nicht verjährt. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung lässt sich diesem hilfsweisen Vorbringen nicht entnehmen. Ebenso wenig hat der Beklagte durch die Zahlung an das Vermessungs- und Katasteramt W... den Zahlungsanspruch des Klägers als personenverschiedenem Dritten anerkannt.
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III. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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IV. Gründe, nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich die Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit des LGebG gemäß obigen Ausführungen bereits aus dem LGebG selbst ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124 Rn. 10).
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.767,93 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
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