Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 2939/19.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Folgen der Renaturierung des Schantelbaches und insbesondere darüber, ob infolge dieser Renaturierung Wasser in die Keller der Kläger eindringt und die Beklagte Maßnahmen zu ergreifen hat, um einen weiteren Wassereintritt zu verhindern.

2

Die Kläger sind gemeinsame Eigentümer des Grundstücks ... in Leiwen. Hinter dem Grundstück verläuft der Schantelbach, ein Gewässer III. Ordnung, welches durch die Beklagte renaturiert wurde. Die Renaturierung des hier streitgegenständlichen Teils des Baches erfolgte in den Jahren 2012 und 2013 auf Grundlage einer Plangenehmigung der Beigeladenen vom 25. April 2012. Ziel der Renaturierung war es insbesondere, Defizite in den Bereichen der Gewässermorphologie, der biologischen Durchgängigkeit und der Hochwasserlage auszugleichen. Zu diesem Zweck sollten Renaturierungsmaßnahmen zur Gewässer-Strukturverbesserung, zur Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen, zur Sicherung von Ufergrundstücken, zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern und für einen naturnahen Gewässerausbau und eine naturnahe Gewässerunterhaltung durchgeführt werden.

3

Für den hier streitgegenständlichen Bereich des Schantelbaches beinhalteten diese Maßnahmen konkret, dass naturferne Sohlsicherungen (Beton und/oder Steinstickung) entfernt und Sohlabstürze rückgebaut wurden. In Bereichen mit hohen Ufermauern/Aufschüttungen wurde ein Bachbett mit ausreichend dimensionierter Sohlbreite und Niedrigwasserrinne sowie beidseitiger Berme im Wasserwechselbereich angelegt. Etwaige Ufermauern, insbesondere eine ca. 1,50m hohe Mauer an der Uferböschung des Nachbargrundstücks, wurden hierfür abgebrochen und durch Natursteinmauern ersetzt. Soweit Überbauungen des Baches vorhanden waren, wurden diese zurückgebaut und der Bach offengelegt. Ein bestehendes Durchlassbauwerk in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks der Kläger (im genehmigten Plan als „Durchlassbauwerk ...“ bezeichnet) wurde durch einen Haubenkanal ersetzt. Eine im Durchlassbauwerk verlegte Abwasserleitung wurde im Rahmen der Durchführung der Planung unter das Bachbett verlegt.

4

Im Rahmen der durchgeführten Arbeiten musste auch Grundbesitz der Kläger in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck wurde zwischen den Klägern und der Beklagten im August 2012 ein „Gestattungsvertrag“ abgeschlossen. Neben der Bereitstellung eines Uferrandstreifens durch die Kläger enthält dieser Gestattungsvertrag in § 3 Abs. 3 unter der Überschrift „Schadensbeseitigung, Haftung“ folgende Regelung:

5

„Die Gestattungsnehmerin trägt alle im Zusammenhang mit der Renaturierungsmaßnahme anfallenden Verkehrssicherungspflichten. Sie haftet für Schäden, die ursächlich auf die Renaturierungsarbeiten zurückzuführen sind und wird diese innerhalb angemessener Frist nach Feststellung beheben.“

6

Die Kläger machten im März 2014 gegenüber der Beklagten geltend, die auf ihrem Grundstück befindlichen Keller (ein „alter“, in den späten 50er Jahren errichteter Keller und ein „neuer“, in der zweiten Hälfte der 60er Jahre errichteter Keller) seien bis zum Beginn der Renaturierungsarbeiten weitgehend trocken gewesen. Nur bei starken Regenfällen sei an der Mitte der Giebelwand des neueren Kellers Feuchtigkeit aufgetreten, die aber bei trockenem Wetter sofort wieder getrocknet sei. Seit dem Abriss der Mauer auf dem Nachbargrundstück und der Erhöhung der ursprünglichen Sohle des Schantelbaches dringe nunmehr Wasser aus dem Schantelbach in die Keller ein.

7

Mit Schreiben vom 29. April 2014 forderten die Kläger die Beklagte dazu auf, Untersuchungen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. Es kam daraufhin am 21. Mai 2014 zu einem Ortstermin auf dem Grundstück der Kläger, bei dem Mitarbeiter des Planungsbüros ... zugegen waren, welche den Renaturierungsplan erstellt hatten. Im Rahmen des durch das Planungsbüro angefertigten Aktenvermerks wurde festgehalten, dass die „Hauptursache des eindringenden Wassers räumlich eingegrenzt und (...) eindeutig der Baumaßnahme zuzuordnen [sei].“ Da zu diesem Zeitpunkt eine Wasserhaltung des Schantelbaches durchgeführt worden war, kam es am Tage des Ortstermins indes nur zu einem „relativ geringen“ Wassereintritt. Die Ursache für diesen Wassereintritt wurde offengelassen und von einer „graduelle[n] Veränderung eines bereits vorher vorhandenen Problems“ gesprochen. Als Maßnahmen „[u]m jeder weiteren Diskussion aus dem Weg zu gehen“, wurde sodann als Lösung vorgeschlagen, entlang des Anwesens der Kläger, des neuen Haubenkanals und des Nachbargrundstücks eine Bentonitbahn zur Abdichtung des Untergrunds in das Bachbett einzusetzen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 berichtigten die Kläger den Aktenvermerk insoweit, als sie nicht erklärt hätten, dass es vor den Baumaßnahmen bereits zu Eintritt von Wasser aus dem Schantelbach gekommen sei, sondern nur bei „starken Regenfällen“.

8

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 teilte die Beklagte den Klägern sodann mit, dass die Bachabdichtung vorgenommen worden sei und diese Maßnahmen durch die Beklagte bezahlt würden. Zudem wurde angekündigt, dass die „Leitungsdurchdringung“ kontrolliert und gegebenenfalls abgedichtet werden sollte, um zu verhindern, „dass das Rohrauflager als Drainage funktioniert“. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 4. Dezember 2014 erklärte der Kläger zu 1), dass die durchgeführten Maßnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben hätten.

9

Die Kläger strengten am 5. Dezember 2014 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Trier an, in welchem sie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Beantwortung der folgenden Fragen beantragten:

10

1. Trifft es zu, dass durch die Veränderung des Schantelbaches in Leiwen mit dem Abbruch von Ufermauern auch im Bereich des Nachbargrundstücks Steffes das Wasser aus dem Schantelbach in den neuen Keller der Antragsteller regelmäßig eindringt?

11

2. Ist es zutreffend, dass im Zuge der Veränderungen und durch die Veränderung des Schantelbaches bei stärkeren Regenfällen Regenwasser in den alten Keller des Gebäudes der Antragsteller eindringt?

12

1. Welche Maßnahmen sind erforderlich zur Verhinderung des Wassereintritts vom Schantelbach in die Weinkeller der Antragsteller?

13

2. Welche Kosten sind erforderlich für die Maßnahmen, die zur Verhinderung des Wassereintritts vom Schantelbach in die Weinkeller der Antragsteller anfallen?

14

3. Ist durch die seit einem Jahr eintretende Feuchtigkeit in dem neuen Keller und seit März 2014 eingetretene Feuchtigkeit im alten Keller bereits ein Gebäudeschaden eingetreten, sind hinsichtlich der Keller Sanierungsmaßnahmen notwendig, hervorgerufen durch die eingetretene Feuchtigkeit? Wird die Restnutzungsdauer der Keller verkürzt, wenn ja, um welche Zeit und wie hoch beläuft sich der Gebäudeminderwert hierdurch?

15

Der mit Beschluss vom 6. Januar 2015 zur Beantwortung dieser Fragen beauftragte Sachverständige ... erstellte daraufhin am 21. Oktober 2015 ein „Vorläufiges Gutachten“, in welchem er ausführte, dass er davon ausgehe, dass es infolge der Sohlerhöhung zu einem Wassereintritt komme (Frage 1), er nicht ausschließe, dass bei stärkeren Regenfällen Wasser in die Keller der Kläger aufgrund der Erhöhung des Schantelbaches eindringe (Frage 2), eine weitere Erhöhung der bereits angefertigten Bentonitwand entlang des Grundstücks der Kläger und des Nachbargrundstückes „...“ durchgeführt werden sollte (Frage 3), die Kosten hierfür grob auf etwa ... € geschätzt würden (Frage 4) und er ohne weitere Untersuchungen keine Angaben zu etwaigen Substanzschäden oder deren Höhe geben könne (Frage 5).

16

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 mit, dass den Vorschlägen des Sachverständigen entsprochen werden solle und eine Erhöhung der Bentonitwand sowie erstmals eine Abdichtung des Nachbargrundstücks stattfinden solle. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 wurde daraufhin mit Einverständnis der dortigen Verfahrensbeteiligten das Ruhen des selbständigen Beweisverfahrens angeordnet. Die angekündigten Arbeiten wurden daraufhin Ende August/Anfang September 2016 durchgeführt.

17

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 strengten die Kläger eine Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens an, da noch immer Wasser in die Keller eindringe und die durchgeführten Maßnahmen nach ihrer Auffassung somit nicht den Vorgaben des Sachverständigen entsprächen.

18

Mit Beweisbeschluss vom 19. Juli 2017 beschloss das Landgericht Trier daraufhin, der Sachverständige ... solle die Fragen beantworten, inwieweit die durchgeführte Erhöhung bzw. Verlängerung der Bentonitwand ausreichend seien, um den Wassereintritt zu verhindern, und - wenn nicht - welche Maßnahmen darüber hinaus erforderlich seien. Mit seinem Ergänzungsgutachten vom 23. Oktober 2017 beantwortete der Sachverständige diese Fragen dahingehend, dass die Bentonitmatten im Bereich der Verlängerung nicht fachgerecht miteinander verbunden worden seien und auch nicht in das Bachbett eingebunden worden seien. Darüber hinaus sei die Bentonitabdichtung noch immer nicht hoch genug; sie müsse mindestens bis zur Oberkante der Bruchsteinwand führen.

19

Eine wasserbehördliche Abnahme der Renaturierungsarbeiten erfolge am 7. November 2018 durch den Beigeladenen. In der Niederschrift über die Abnahme ist vermerkt, dass die Maßnahme im Wesentlichen der Plangenehmigung entspreche und insbesondere im Bereich der Kläger keine Mängel festgestellt worden seien.

20

Die Kläger haben am 13. September 2018 Klage vor dem Landgericht Trier erhoben.

21

Sie sind der Auffassung, dass die Renaturierungsmaßnahme ursächlich für den Eintritt des Wassers in ihren Kellern sei. Dies folge auch aus den Gutachten des Sachverständigen ... im selbständigen Beweisverfahren. Die Beklagte sei bereits aus dem abgeschlossenen Gestattungsvertrag verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Wassereintritt abzuwenden. Im Übrigen folge der Anspruch auch aus einer Eigentumsbeeinträchtigung, welche sie nicht zu dulden hätten.

22

Der vermehrte Wassereintritt aufgrund der Renaturierung des Baches sei von Mitarbeitern der Beklagten und dem Ingenieurbüro ausdrücklich zugestanden worden und ergebe sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen.

23

Ein Anspruch der Kläger sei auch nicht aufgrund der bestandskräftigen Plangenehmigung ausgeschlossen. Die durchgeführten Arbeiten würden nicht von der Plangenehmigung gedeckt.

24

Sie beantragen,

25

die Beklagte vollstreckbar zu verurteilen, geeignete Maßnahmen durchzuführen, die verhindern, dass Wasser vom Schantelbach in die Weinkeller der Kläger in Leiwen, ... eintritt;

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie meint, aus dem Gestattungsvertrag könnten die Kläger den begehrten Anspruch schon deshalb nicht ableiten, weil sie keinen Schadenersatz begehrten, sondern eine Schadensprävention. Dass bei Vertragsschluss nur Substanzschäden in den Blick genommen worden seien, folge bereits daraus, dass in § 3 Abs. 1 des Gestattungsvertrages eine vorherige Bestandsaufnahme der Vertragsparteien zur späteren Bestimmung etwaiger Schäden vorgesehen worden sei. Die Kläger hätten im Übrigen auch schon keine konkreten Schäden vorgetragen.

29

Sie bestreitet darüber hinaus, dass es infolge der Renaturierungsarbeiten nunmehr zu einem Feuchtigkeitseintritt im Keller der Kläger komme. Insbesondere sei nicht erwiesen, ob nicht vor der Vornahme der Arbeiten bereits Wasser in die Keller eingedrungen sei, da eine Untersuchung zuvor nicht stattgefunden habe. Auch habe sich der Gutachter insoweit einseitig auf den Vortrag der Kläger gestützt.

30

Selbst wenn nunmehr nachweisbar vermehrt Wasser in die Keller eindringen würde, könne dieses nicht nur Bach-, sondern auch Grund- oder Schichtenwasser sein.

31

Schließlich sei das Gebäude der Kläger offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden. Eine solche Abdichtung sei Aufgabe der Kläger und könne nicht von der Beklagten verlangt werden.

32

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

33

Er gibt an, dass eine Ortsbesichtigung im Oktober 2019 ergeben habe, dass die Renaturierung des Schantelbaches im hier maßgeblichen Bereich - unter Berücksichtigung der üblicherweise bei Renaturierungsmaßnahmen (naturnaher Wasserbau) geringfügigen Abweichungen - nach optischem Eindruck im Wesentlichen plankonform ausgeführt worden sei. Die von den Klägern vorgetragene Erhöhung des Bachbettes sei jedenfalls nicht vorab mit ihm - dem Beigeladenen - besprochen worden.

34

Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 hat das Landgericht Trier sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen.

35

Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung die im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

36

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Trier (11 OH 32/14) sowie der Planungsunterlagen zur Renaturierung des Schantelbaches verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

38

Die Klage ist zulässig.

39

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Das Verwaltungsgericht ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 20. Mai 2019 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf den von den Klägern geltend gemachten Anspruch für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses nicht ersichtlich.

40

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sich die Kläger weder gegen einen Verwaltungsakt wenden noch den Erlass eines solchen begehren (vgl. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), sondern von der Beklagten die Vornahme eines Realakts - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritt - verlangen.

41

Die Kläger sind gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42, Rn. 62 mvwN), ist die Klage nur dann zulässig, wenn die Kläger geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Kläger beanspruchen vorliegend die Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Feuchtigkeitseintritts auf ihrem Grundstück. Dies ist bei verständiger Würdigung als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu verstehen. Hierbei handelt es sich - ungeachtet der Herleitung des Anspruchs aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten - um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten materiell-rechtlichen Anspruch (OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 A 11038/13 -, NVwZ-RR 2014, 582, 584). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - NVwZ 1994, 275). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es insoweit, dass die behauptete Rechtsverletzung nur möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, was vorliegend mit Bezug auf die Kläger der Fall ist.

II.

42

Die Klage ist indes unbegründet.

43

Der geltend gemachte Anspruch der Kläger ist nicht gegeben.

44

1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Gestattungsvertrages.

45

Die Beklagte hat sich in dem Gestattungsvertrag verpflichtet, für „Schäden zu haften, die ursächlich auf die Renaturierungsarbeiten zurückzuführen sind“. Ein solcher Schadensersatzanspruch vermag das von den Klägern angestrebte Klagebegehren jedoch nicht zu vermitteln.

46

Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris). Während letzterer an einen rechtswidrigen Eingriff anknüpft und eine Genugtuung für diesen Eingriff vermittelt, ist ersterer auf die Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet (vgl. SächsOVG, Urteil vom 6. Februar 2013, - 1 A 360/11 -, juris). Der Folgenbeseitigungsanspruch soll diesen „Zustand mit der rechtsnormativen Lage in der Weise in Deckung bringen, dass der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wieder hergestellt und dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustands beendet wird“ (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000, a.a.O.). Eben so liegt der Fall indes hier.

47

Die Kläger begehren von der Beklagten, dass diese den fortwährenden und - in ihren Augen - rechtswidrigen Wassereintritt in ihre Grundstückskeller verhindert. Bei den hierfür erforderlichen Maßnahmen handelt es sich nicht um einen Schadensersatz im normativen Sinne, da die Kläger keine Naturalrestitution etwaiger Schäden an ihren Gebäuden oder der sich darin befindlichen Sachen verlangen. Gerade das war indes zur Überzeugung des Gerichts der Regelungsgehalt der vertraglich vereinbarten „Schadensbeseitigung, Haftung“. Dies folgt neben dem Wortlaut, der sowohl in Überschrift als auch im Wortlaut des Vertragsteils explizit von einer „Haftung“ aufgrund von „Schäden“ spricht, auch aus der Systematik des Gestattungsvertrags. In § 3 Abs. 1 des Vertrages ist nämlich zur Vorbereitung von Ansprüchen der Grundstückseigentümer vereinbart worden, dass „[z]ur Beweisführung über etwaige durch die Gestattungsnehmerin verursachte Schäden (...) vor Beginn der Renaturierung eine gemeinsame Bestandsaufnahme durch die Vertragsparteien (...) durchzuführen“ sei. Das Abstellen auf eine Verursachung von Schäden zeigt in diesem Zusammenhang, dass mit der vertraglichen Regelung Wiedergutmachungsansprüche aufgrund rechtswidriger Eingriffe in die Substanz geschaffen werden sollten und keine Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsansprüche. Dass sich die Beklagte hierdurch denkbarerweise fortwährenden Ansprüchen aussetzen kann, ohne zugleich die Schadensursache (jedenfalls aufgrund einer vertraglichen Regelung) beheben zu müssen, ist Ausfluss der Vertragsfreiheit.

48

2. Die Kläger vermögen das von ihnen verfolgte Klagebegehren auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten. Dieser Anspruch scheitert einerseits bereits an der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - infolge der genehmigten Planung (hierzu: a). Zum anderen wäre selbst bei einer Überschreitung der genehmigten Planung der geltend gemachte Anspruch der Kläger nicht gegeben (hierzu: b).

49

a) Nach § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG sind Ansprüche auf Unterlassung eines Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung errichteter Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Diese Vorschrift schließt an die Bestandskraft eines festgestellten oder genehmigten Planes an und soll dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung tragen. Sie findet auf die vorliegende Gewässerrenaturierung Anwendung: Zunächst ist sie gem. § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG auch auf Plangenehmigungen anwendbar. Der hier vorgenommene Gewässerausbau bedurfte dabei gem. § 68 Abs. 1, 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung für welche gem. § 70 Abs. 1 2. HS WHG wiederum die §§ 72 bis 78 VwVfG gelten.

50

Die Ausschlusswirkung umfasst neben privatrechtlichen insbesondere öffentlichrechtliche Ansprüche wie den hier gegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruch, mit dem die Kläger sich gegen die Folgen der Renaturierung wenden und über den sie eine Änderung des geschaffenen Zustandes begehren. Der der Renaturierung im hier relevanten 2. Bauabschnitt des Schantelbaches zugrundeliegende Ausbauplan ist durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 25. April 2012 genehmigt worden. Er ist von den Klägern nicht angefochten worden und aufgrund des zwischenzeitlichen Verstreichens der Frist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO auch nicht länger anfechtbar.

51

Damit gilt zugunsten der genehmigten Planung im Allgemeinen die Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Hiervon sind grundsätzlich auch unvorhersehbare Auswirkungen der Planung betroffen; insoweit haben Betroffene gem. § 75 Abs. 2 S. 2 - 5 VwVfG lediglich einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder angemessene Entschädigung, um unbillige Folgen auszugleichen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich jedoch, wie die Kläger zutreffend geltend machen, nicht auf Maßnahmen, die ein Vorhabenträger „außerhalb“ der genehmigten Planung vornimmt; letzterer kann insoweit den Schutz des Abs. 2 S. 1 nicht beanspruchen (vgl.: Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG, § 75 Rn. 61).

52

Die hier streitgegenständlichen Renaturierungsmaßnahmen im Speziellen entsprechen der genehmigten Planung hinreichend, als dass für sie die beschriebene Ausschlusswirkung greift:

53

Die Kläger tragen im Einzelnen vor, die renaturierte Bachsohle sei entlang ihres Grundstückes höher als geplant angelegt worden und eine Mauer auf dem Nachbargrundstück sei abgerissen worden. Eine weitere Erhöhung des Bachbettes sei durch die Verlegung einer Bentonitfolie erfolgt, mit welcher das Bachbett - erfolglos - habe abgedichtet werden sollen. Der Kläger zu 1) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass der Wassereintritt durch eine Abdichtung des Bachbettes vollständig gestoppt werde könne und - als zeitweise die nachträglich eingelassene Bentonitbahn mit Sandsäcken beschwert war - „keine Probleme“ mit eindringendem Wasser bestanden hätten. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den örtlichen Begebenheiten befragte Sachverständige ... hat erklärt, die Bachsohle sei in dem hier maßgeblichen Bereich planmäßig um bis zu 1,30m höher gelegt worden und durch den Einbau der Bentonitbahn sei eine erneute Erhöhung von ca. 20cm erfolgt. Zu der konkreten Erhöhung der Bachsohle im Bereich des Wassereintritts („Hausecke an der sich flussaufwärts befindlichen Grundstücksseite“) und insbesondere dazu, dass die Bachsohle ausweislich der Beklagten und dem befragten Fachbeamten in diesem Bereich um ca. 20cm angehoben worden sei, hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Erhöhung „von 20 bis 25 cm erfolgt“ sei, er indes nicht mehr nachvollziehen könne, ob es „15, 20 oder 25cm“ gewesen seien. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Sachverständige an seiner gutachterlichen Ausführung festgehalten, dass „[n]eben der planmäßigen Anhebung (...) eine weitere Anhebung von ca. 20cm, die auf die nachträgliche Bentonitabdichtung (...) zurückzuführen ist“, erfolgt ist.

54

Diese Durchführungsmaßnahmen werden zur Überzeugung des Gerichts durch den genehmigten Plan gedeckt:

55

In diesem heißt es, dass die Bachsohle „naturnah“ ausgestaltet werden sollte (S. 13 der Genehmigungsplanung). „Naturferne Sohlsicherungen (Beton, Steinstickung)“ sollten hierfür im Bereich mit mäßig hohen Ufermauern aus der Bachsohle entfernt und „Sohlabstürze rückgebaut“ werden (ebd.). Für Bereiche, in denen ein solches Vorgehen aus Platzgründen nicht in Betracht kam, sollte ein vollständiges neues Bachbett entwickelt und ein „Uferaufbau mit zwei Böschungen“ angelegt werden (ebd.). Weiter heißt es im Plan, dass die Gewässersohle „im gesamten Bereich naturnah ausgebildet“ werden sollte: „Sohlstickungen werden aufgenommen und als Schüttungen wieder eingebaut, die betonierten Teile der Sohle werden entfernt und durch Natursteinschüttungen ersetzt“ (S. 14).

56

Bezüglich der Ufermauern ist im Plan ausgeführt, dass diese „zurückgebaut“ werden sollten (ebd.). Dies gilt sowohl für die „nicht mehr standsicheren Ufermauern“ mit einer Höhe von über einem Meter als auch für die „mäßig hohen Ufermauern“ (S. 13). Der Zweck dieses Vorgehen wird im Plan insoweit konkretisiert, als der Zustand der Ufermauern als „marode“ beschrieben (S. 5) und die Gefahr eines „Kollabierens“ der Ufermauern attestiert wird.

57

Für das „Durchlassbauwerk ...“ wird im Plan ausgeführt, dass in diesem Bereich die Bachsohle um 0,54 Meter angehoben werden sollte, um die „steile Rampe“ oberhalb des Bauwerks zu beseitigen (S. 16). Bezüglich der in diesem Bauwerk befindlichen Abwasserleitung heißt es an anderer Stelle, dass die „genaue Lage“ von Ver- und Entsorgungsanlagen im Bereich der drei innerörtlichen Durchlassbauwerke nur teilweise bekannt seien und eine „weitere Konkretisierung und Abstimmung“ im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen sollte (S. 4).

58

Soweit die Kläger den Abriss einer Ufermauer auf dem Nachbargrundstück rügen, wird dieses Vorgehen durch den genehmigten Plan damit explizit erfasst, sodass insoweit keine Bedenken an der plangemäßen Ausführung bestehen.

59

Die Erhöhung der Bachsohle wird im Plan bezüglich des Durchlassbauwerkes direkt, im Übrigen nur indirekt angesprochen. Ob der Plan hingegen hinreichend bestimmt oder seine Regelungsdichte den erforderlichen Umfang erreicht, ist infolge des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides und der daraus folgenden Unanfechtbarkeit des Plans nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Diese beschränkt sich darauf, die Vereinbarkeit der durchgeführten mit den geplanten Maßnahmen im Sinne einer planungskonformen Ausführung zu überprüfen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die durchgeführte Sohlerhöhung der Genehmigungsplanung entspricht. So ist zunächst beachtlich, dass die geplante „naturnahe“ Ausgestaltung des Bachbettes bereits für sich genommen eine Erhöhung der Bachsohle umfassen kann. Ein natürlicher Höhenausgleich durch ein langsames Gefälle, wie es typischerweise durch Fließgewässer geschaffen wird, entspricht den natürlichen Begebenheiten. Dies gilt umso mehr für den genehmigten Rückbau von „Sohlabstürzen“, die beim Schantelbach ausweislich des Sachverständigen vormals einen „treppenartigen“ Höhenausgleich verursachten, der durch das nun notwendige natürliche Gefälle denknotwendig in einigen Bereichen zu einer Sohlerhöhung führen muss. Auch das Aufschütten des Bachbettes durch die vormaligen Sohlstickungen dürfte eine weitere Anhebung der Sohle zur Folge haben, wenngleich der Sachverständige hierzu erklärte, dass eine „Erhöhung des Baches von 1,30m“ hierdurch allein nicht erklärt werden könne. Auch die mehrfache Erklärung des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass diese Erhöhung „planmäßig“ gewesen sei, stützt die Auffassung des Gerichts.

60

Weiter ist im Plan für den Bereich des Durchlassbauwerks ... eine Erhöhung der Bachsohle gezielt angesprochen worden. Eine solche Erhöhung der Bachsohle „flussabwärts“ bedingt indes nachvollziehbarerweise - schon zur Herstellung des angesprochenen, natürlichen Gefälles - dass auch „flussaufwärts“ eine Erhöhung erfolgen muss. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erhöhung im Bereich des Durchlassbauwerks ausweislich aller Beteiligten im Ergebnis deutlich über die geplanten 0,54m hinausging. Insoweit ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass dies letztlich darauf zurückging, dass eine Abwasserleitung im rückgebauten Durchlassbauwerk „gefunden“ wurde, die nunmehr unter das Bachbett verlegt werden musste. Dass die genaue Lage der Entsorgungsleitungen nicht bekannt war, ist im Genehmigungsplan ausdrücklich erwähnt. Ebenso wird das diesbezügliche Vorgehen im Plan zumindest insoweit beschrieben, dass von einer „weiteren Konkretisierung und Abstimmung im Rahmen der Ausführungsplanung“ die Rede ist. Zur Überzeugung des Gerichts bestand diese „Konkretisierung und Abstimmung im Rahmen der Ausführungsplanung“ gerade darin, dass die geplante Sohlerhöhung durch die erforderliche und angekündigte Anpassung überschritten wurde. Die in der Planung beabsichtigte Erhöhung wurde dergestalt zwar nicht eingehalten; dies indes geschah aufgrund der planungskonformen Konkretisierung in der Ausführungsplanung, sodass die Maßnahme insgesamt (noch) vom genehmigten Plan gedeckt war.

61

Die vorstehenden Ausführungen werden ferner durch die durchgeführte Abnahme des Beigeladenen vom 7. November 2018 gedeckt, ausweislich derer die Maßnahme „im Wesentlichen“ entsprechend der Plangenehmigung durchgeführt worden sei und - im hier streitgegenständlichen Gewässerabschnitt - keine Mängel festgestellt worden seien. Die vorgenannte Aussage hat der Beigeladene nach erneuter Ortsbesichtigung unter Hinzuziehung der Fachbehörde nochmals bestätigt.

62

Weiter ist zu beachten, dass nicht jede Planüberschreitung einen Abwehranspruch zu begründen vermag, sondern nur solche Auswirkungen betroffen sind, die gerade durch die Abweichung von der Planung verursacht werden (Wickel in Fehling/Kastner/Störmer, 4. Auflage 2016, VwVfG, § 75, Rn. 31 mwN). So wurde bezüglich des Durchlassbauwerks bzw. der unter diesem Bauwerk verlegten Abwasserleitung vom Kläger zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass etwaige Planüberschreitungen insoweit keinen Einfluss auf den vorgetragenen Feuchtigkeitseintritt haben. Vielmehr trete das Wasser an der sich „flussaufwärts“ befindlichen Grundstücksseite ein und der Wassereintritt sei durch die zeitweise mit Sandsäcken erreichte obere „Abdichtung“ der eingebauten Bentonitfolie in diesem Bereich vollständig behoben worden. Dies indes zeigt, dass der Wassereintritt gerade nicht auf die verlegte Abwasserleitung flussabwärts zurückgeht.

63

Soweit eine Sohlerhöhung in Höhe von 20cm durch das Verlegen der Bentonitfolie erfolgte, vermögen die Kläger auch hieraus keinen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten. So ist diese Verlegung zwar außerhalb der genehmigten Planung erfolgt, gerade um die nachteiligen Folgen zugunsten der Kläger einzudämmen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu 1) vom 4. Dezember 2014 hat die verlegte Bentonitfolie indes „keine Veränderung“ (also zumindest keine Verschlechterung) der Situation bewirkt, sondern - ganz im Gegenteil - jedenfalls bezüglich des „alten Kellers“ eine Verbesserung gezeitigt. Gleiches gilt für die nachträgliche Erhöhung/Verlängerung der Bentonitfolie. Der Sachverständige ... hat insoweit in seinem Ergänzungsgutachten vom ... 2017 ausgeführt, dass sich kein „messbarer Erfolg“ gegenüber der früheren Situation ergeben habe. Von einer Verschlimmerung des Wassereintritts gerade aufgrund der Bentonitbahn ist indes auch hier keine Rede. Diesbezüglich hat der Gutachter auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Situation seines Erachtens „ganz ohne Matte wahrscheinlich die Gleiche“ wäre.

64

Nach alledem ist es den Klägern aufgrund der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG verwehrt, Ansprüche gegen die Folgen der Renaturierung geltend zu machen, da die durchgeführten Maßnahmen der genehmigten und unangreifbaren Planung entsprechen. Soweit sie zum Ausgleich dieser Rechtsfolge gegebenenfalls die Errichtung von Schutzvorrichtungen zum Ausschluss der nachteiligen Wirkungen gem. § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG verlangen können, wäre ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen.

65

b) Selbständig tragend ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten auch deswegen ausgeschlossen, weil sie den Wassereintritt auf ihrem Grundstück zu dulden haben und zwar unabhängig davon, ob die im Einzelnen vorgenommenen Maßnahmen der genehmigten Planung entsprachen oder nicht. Dies folgt einerseits daraus, dass der Wassereintritt in diesem Fall adäquat kausal nicht auf die Renaturierung, sondern auf die fehlende Abdichtung der Keller der Kläger zurückgeht. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Kläger als Grundstückeigentümer, ihre Gebäude durch hinreichende Isolierung vor einem Wassereintritt zu schützen. Zuletzt sind die bestehenden Folgen der Renaturierung nicht rechtswidrig.

66

Das nunmehr offene Bachbett des Schantelbaches sorgt dafür, dass im Vergleich zu der früheren Ausgestaltung des Baches in einem „Trog“ mit wasserundurchlässigen Uferwänden, Steinstickung, Sohlabstürzen und Durchfluss in Rohrleitungen im Rahmen eines Durchlassbauwerks, nunmehr durch die naturnahe Ausgestaltung Wasser nicht nur nach unten aus der Bachsohle austreten kann, sondern auch seitlich durch die Uferböschungen. Auch der Wasseraustritt nach unten ist zudem durch die aufgenommene Steinstickung, welche das Bachbett zumindest teilweise abdichtete, gestiegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung verteilt sich zuletzt durch die Höherlegung des Bachbettes „das Wasser heute in höhere Grundschichten“, wodurch es zu einer Veränderung der Versickerungsfähigkeit des Wassers in die einzelnen Bodenschichten gekommen sein kann. Es steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Fließwasserverhältnisse unter und um den Schantelbach durch die Renaturierungsmaßnahmen verändert haben können.

67

Der „alte“ und der „neue“ Keller der Kläger sind zudem zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend gegen eintretende Feuchtigkeit abgedichtet. Dies folgt zum einen daraus, dass die Kläger selbst vortragen, dass es bereits zur früheren Zeit zu einem Wassereintritt im „neuen“, in den 60er Jahren errichteten Keller gekommen sei. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass „es kein Wasser im Keller“ gäbe, „wenn das Haus des Klägers horizontal und vertikal fachgerecht abgedichtet wäre“.

68

Es kann insoweit dahinstehen, ob das eintretende Wasser ein „Sickerwasser“ oder ein „drückendes Wasser“ ist, da sich unabhängig davon durch den Feuchtigkeitseintritt ein Baugrundrisiko verwirklicht hat, welches in die Risikosphäre der Kläger fällt (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 30. August 2007 - 2 O 65/06 -, BeckRS 2013, 4452). Damit ist zwar möglicherweise die Renaturierung des Schantelbaches notwendige Bedingung für den Wassereintritt. Unter Verwendung der zivilrechtlichen Nomenklatur ist es indes die fehlende Abdichtung der Gebäude, die adäquat kausal für den Feuchtigkeitseintritt ist; letzterer ist also die vorhersehbare Folge der fehlenden Abdichtungen. Das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung, insoweit von der zivilrechtlichen Kausalitätsbestimmung abzuweichen: Tritt in einen neben einem natürlichen Bachlauf befindlichen Keller Wasser aus dem Bachbett ein, so ist die angemessene Ursache dieses Wassereintritts für einen verständigen und objektiven Dritten die fehlende Abdichtung des jeweiligen Gebäudes.

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Ferner scheitert der geltend gemachte Anspruch auch daran, dass sich die Kläger nicht auf die vormals bestehende Ausgestaltung des Schantelbaches, aufgrund derer ihr Grundstück von eindringendem Wasser geschützt war, berufen können. Darauf, dass der Bach in einem naturfernen „Trog“ mit dichten Seitenwänden, Steinstickung im Bachbett und Sohlabstürzen zur Überwindung von Gefälle fließt, bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch der Kläger. Dies gilt umso mehr, als dass der Schantelbach als Gewässer dritter Ordnung im (Mit-)Eigentum der Kläger selbst stand. Diesen kam die so bestehende Situation zwar zugute. Sie vermögen indes keinen Folgenbeseitigungsanspruch daraus abzuleiten, dass sie bislang einen Lagevorteil genossen oder der Bach vormals gegen austretende Feuchtigkeit hinreichend abgedichtet war (vgl. auch: OVG RP, Beschluss vom 2. April 2002 - 1 A 10201/02.OVG -, n.v.; OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 1 B 10656/06.OVG -, n.v.). Es ist vielmehr „Aufgabe eines jeden Hauseigentümers selbst, für eine ausreichende Isolierung seines Anwesens Sorge zu tragen“ (OVG RP, Beschluss vom 2. April 2002 - 1 A 10201/02.OVG -, n.v.).

70

Zuletzt sind die Folgen der Renaturierung auch nicht rechtswidrig, sodass ein Folgenbeseitigungsanspruch auch insoweit nicht in Betracht kommt. Allein aus der Tatsache, dass den Klägern bislang die oben beschriebene Ausgestaltung des Schantelbaches zugutekam, indem diese die unzureichende Isolierung ihrer Keller ausglich, kann nicht abgeleitet werden, dass dieser Zustand auf unbestimmte Zeit fortbestehen müsste oder infolge der Renaturierung nunmehr der bislang rechtsgrundlos bestehende faktische Schutz ihres Grundstücks durch eine anderweitige Schutzmaßnahme auszugleichen wäre (OVG RP, Beschluss vom 2. April 2002, a.a.O.).

71

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Danach entspricht es nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Er hat seine außergerichtlichen Kosten daher selbst zu tragen.

73

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.

74

Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

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