Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (10. Kammer) - 10 K 488/20.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Tatbestand

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Sie war seit den neunziger Jahren beim Beklagten unter der Teilnehmernummer *** angemeldet und zahlte bis Ende des Jahres 2012 regelmäßig die anfallenden Rundfunkgebühren. Seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage zum 1. Januar 2013 ist sie als Inhaberin der Wohnung *** unter der ihrer früheren Teilnehmernummer entsprechenden Beitragsnummer registriert. Mit einem beim Beklagten am 23. August 2013 eingegangenen Schreiben erklärte sie u.a., sie habe keinen Vertrag mit dem Beklagten geschlossen und sehe sich deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet. Seitdem leistete die Klägerin nur noch unregelmäßig Zahlungen, sodass die entstandenen Rückstände mehrfach förmlich per Bescheid festgesetzt wurden.

2

Die Klägerin legte u.a. gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019, mit welchem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 i.H.v. insgesamt 52,50 € nebst Säumniszuschlägen i.H.v. 8,- € festgesetzt wurden, mit beim Beklagten am 19. Juli 2019 eingegangenen Schreiben vom 17. Juli 2019 (Bl. 131 der Verwaltungsakte) Widerspruch und wandte sich u.a. auch diesbezüglich gegen die Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Schreiben vom 18. Juli 2019.

3

Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 mit Bedauern und unter Hinweis auf den aktuellen Stand des Beitragskontos der Klägerin, welches bis zum 30. November 2019 ein Soll von *** € aufgewiesen habe.

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Am 17. Februar 2020 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit welcher sie sich insbesondere darauf beruft, seit ca. vierzig Jahren kein Fernsehgerät und seit zehn Jahren kein Rundfunkgerät mehr zu besitzen. Zudem kämen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit ihrer Angebote nicht nach.

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Die Klägerin hat die Gelegenheit genutzt, zu ihrem Anliegen in der mündlichen Verhandlung weiter vorzutragen und ihr Klagebegehren zu präzisieren.

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Sie beantragt,

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den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2019 aufzuheben.

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Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er bittet,

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die Klage abzuweisen

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und führt dazu in seiner Klageerwiderungsschrift vom 13. März 2020 u.a. aus, der Bescheid vom 4. Juni 2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die in der Vollstreckung befindlichen Festsetzungsbescheide seien allesamt inhaltlich zu Recht ergangen, da die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeiträge durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, Az.: 1 BvR 1675/16 u.a., bestätigt worden und die Klägerin als Inhaberin einer Privatwohnung gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rundfunksbeitragspflichtig sei.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. April 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, welche vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin ist gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufgrund des übertragenden Beschlusses der Kammer unabhängig vom Ausbleiben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheidungsbefugt, da die Beteiligten in der Ladung auf diese gem. § 102 Abs. 2 VwGO bestehende Möglichkeit hingewiesen wurden.

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Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, da der angegriffene Festsetzungsbescheid rechtmäßig und die Klägerin daher durch diesen in ihren Rechten nicht verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zwar hat die Klägerin sich in ihrer Klageschrift vom 17. Februar 2020 zunächst explizit gegen die „Vollstreckungsankündigungen von Seiten der GEZ“ gewandt. Als Anlage zu ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 hat sie sodann jedoch bereits ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 31. Juli 2019 mit dem Betreff „Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 04.06.2019“ sowie „Widerspruch gegen Ihre Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 18. Juli 2019“ vorgelegt. Auch wenn sich diese - ebenfalls von der Klägerin vorgelegte - Vollstreckungsankündigung der Verbandsgemeinde Konz nicht nur auf den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019, sondern darüber hinaus noch auf drei weitere Festsetzungsbescheide der Beklagten bezieht, hat die Klägerin nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die vorliegende Klage ausschließlich gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 richte, auch wenn sie sich prinzipiell gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen wende. Dies deshalb, weil im Rahmen einer Anfechtungsklage vom Gericht u.a. inzident zu prüfen ist, ob durch die Beitragserhebung gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoßen wurde.

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Die vorliegende Anfechtungsklage ist gem. § 75 Satz 1 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und ohne Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, nachdem aufgrund des Zugeständnisses des Beklagten in der Klageerwiderung von der i.S.v. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerechten Einlegung des Widerspruchs durch das Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2019 auszugehen ist und über diesen seitens des Beklagten ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Zudem war die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO bereits bei Klageerhebung deutlich überschritten, ohne dass der Beklagte auch nur zu erkennen gegeben hätte, noch über den Widerspruch entscheiden zu wollen.

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Das Schreiben des Beklagten vom 28. Oktober 2019 kann insoweit nicht als Widerspruchsbescheid gewertet werden, da es keine Sachentscheidung zum Widerspruch der Klägerin vom 17. Juli 2019 enthält. Zum einen ist es bereits nicht als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnet, zum anderen bezieht es sich auch inhaltlich nicht auf den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019. Das Schreiben des Beklagten vom 28. Oktober 2019 bezieht sich explizit auf die „Nachricht“ der Klägerin vom 31. Juli 2019, welche der Beklagte in seiner Klageerwiderung als gegen die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet betrachtet. Zudem enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Auch wenn die Klägerin anführt, sie habe „keinen Vertrag mit der Firma GEZ“, bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Dabei ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass dem Beklagten die erforderliche Behördeneigenschaft zukommt und es sich bei dem angegriffenen Festsetzungsbescheid um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - handelt. So hat beispielsweise der VGH Mannheim bereits mehrfach zur Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten Stellung genommen und in seinem Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 - ausgeführt:

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„...Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.

21

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlichrechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätig keit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.

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Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlichrechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor. Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6). Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlichrechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt....“

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Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollinhaltlich an und macht sie sich zu eigen. Weiter ist festzustellen, dass die dieser Auffassung widersprechende Rechtsprechung des LG Tübingen seitens des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung aufgehoben wird (siehe etwa LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14; LG Tübingen, Beschluss vom 08. Januar 2015 - 5 T 296/14, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15; LG Tübingen, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 T 232/16, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 4. Juni 2017 - I ZB 87/16).

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Des Weiteren ist das Gericht der Überzeugung, dass der angefochtene Bescheid auch den Beklagten als erlassende Behörde im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG hinreichend deutlich erkennen lässt und auch im Übrigen bestimmt genug i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG ist. Zwar ist im rechten oberen Teil des Briefkopfes des Festsetzungsbescheides der „Beitragsservice“ des ARD, ZDF und des Deutschlandradions in Köln aufgeführt. Im linken oberen Teil des Briefkopfes wird jedoch der Beklagte mit seiner Postadresse genannt. Des Weiteren endet der Text mit der Absendergrußformel: „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“ (vgl. hierzu ebenso bereits Urteil der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 9. November 2017, - 2 K 2685/17.TR und VG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 1 K 828/14. KO -).

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Der erlassene Bescheid begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 als Landesgesetz geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Klägerin ist daher als Wohnungsinhaberin gemäß § 2 Abs. 2 RBStV unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich ein Empfangsgerät besitzt, beitragspflichtig. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - unter anderem Folgendes ausgeführt:

26

„... [49] Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz (I.). Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass sie im privaten Bereich an Wohnungen anknüpft.

27

.[50] I. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, S. 2 RBStV) ist formell verfassungsmäßig.

28

.[55] Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281,311; 137, 1, 18 Rn. 43). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag in im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 38, 281, 298; 137, 1, 18 Rn. 43). Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag notwendig von der Steuer.

29

... [58] 2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.

30

[59] a) Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht den Landesrundfunkanstalten und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 RBStV). Es fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (vgl. BVerfGE 113,128, 146). Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. BVerfGE 110, 370, 384; 137, 1, 19 Rn. 44).

31

[60] Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297; 87, 181, 199; 90, 60, 90) als „eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung“ verstanden wird (vgl. Waldhoff, AfP 2011, 1, 2), steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

32

[61] b) Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert. Aus § 1 RBStV ergibt sich die Bezugnahme auf die funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks als Zweck des Rundfunkbeitrags. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ist Rundfunk die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton. Zudem nennt die Begründung des Gesetzentwurfs die „Möglichkeit der Nutzung“ und die „Empfangsmöglichkeit“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Belastungsgrund (vgl. BW LT-Dr. 15/197, S. 34, 43). Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. BW LT-Dr. 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist; dementsprechend sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RB StVO taubblinde Menschen vom Rundfunkbeitrag befreit... Schließlich handelte es sich bereits bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer (vgl. BVerfGE 90, 60, 91,106; BVerfGK 20, 37, 41). Mit der Einführung des Rundfunkbeitrags wollten die Gesetzgeber daran erkennbar nichts ändern, sondern lediglich die Defizite der früheren Rundfunkgebühr im Hinblick auf deren Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts vermeiden (vgl. BW LT-Dr. 15/197, S. 31 f.).

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...[63] II. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (1.) werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (2.).

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...[65] b) Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. für nichtsteuerliche Abgaben BVerfGE 124, 235, 244; 132, 334, 349; 137, 1, 20 Rn. 48; für Steuern BVerfGE 138, 136, 181 Rn. 123; 139, 1, 13 Rn. 40; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -.,www.bverfg.de, Rn. 96). Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes(vgl. BVerGE 108, 1, 16; 124, 235, 243; 132, 334, 349 Rn. 47; 137, 1,20 f. Rn. 49; 144, 369, 397 Rn. 62; st. Rspr.). Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319, 342 f.; 108, 1, 16; 123, 132, 141; 124, 235, 243; 124, 348, 364; st. Rspr.).

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[66] Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG daher, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. BVerfGE 137, 1, 21 Rn. 51). Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuell konkrete Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen (vgl- BVerfGE 137, 1 22 Rn. 52). Denn wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312, 317; 137, 1,22 Rn. 52). Die individuell konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 137, 1,22 Rn. 52)...

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[67] ... Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtungen nutzen zu können.

37

[73] 2. .Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab (a), der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird (b). Die dabei entstehenden Ungleichheiten erreichen nicht eine solche Qualität oder ein solches Ausmaß, dass sie verfassungsrechtlich zu beanstanden wären (c); allerdings ist die Beitragsbemessung insoweit zu beanstanden, als ein Rundfunkbeitrag auch für die Inhaberschaft von Zweitwohnungen erhoben wird (d)...“

38

Auch diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollinhaltlich an und macht sie sich zu eigen. Die von der Klägerin gegen die Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und den Inhalt der von den Landesrundfunkanstalten ausgestrahlten Programme vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken vermag das Gericht nach eingehender Erwägung auch insoweit nicht zu teilen, als die Klägerin die Auffassung vertritt, der Beklagte komme seiner aus § 11 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - resultierenden Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit seiner Angebote nicht nach.

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Die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogrammes ist von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst. In der Verfassung für Rheinland-Pfalz wird diese durch Art. 10 Abs. 1 Satz 3 gewährleistet.

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Die Rundfunkanstalten bestimmen Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programmes selbst, § 17 Abs. 1 Satz 1 Landesmediengesetz - LMG -. Sie dürfen bei der Entscheidung über die zur Erfüllung ihres Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einzelner Personen untergeordnet oder gar ausgeliefert werden. So muss auch der Beklagte vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -; BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2015 - 7 BV 14.1707 -, juris). Über die Einhaltung dieser Grundsätze - insbesondere auch die Sicherung der Meinungsvielfalt nach § 22 LMG - wachen wiederum die hierzu berufenen Gremien, nämlich insbesondere die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), § 2 LMG. Primär ist es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken. Sofern die Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, gibt es entsprechende rechtliche Möglichkeiten, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. So steht etwa jeder Person oder Stelle die Beschwerde über einzelne Sendungen nach § 20 LMG zu. Der Klägerin bleibt es unverwehrt, ihre Kritik auf diesem Wege zu äußern.

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Hingegen gibt es kein subjektiv-öffentliches, einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Fernsehen (so auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12. September 2019 - RN 3 K 19.555 -, BeckRS 2019, 27100, sowie VG München, Urteil vom 15. Oktober 2014 - M 6b K 14.1339 -, juris). Die Klägerin kann ihre Rundfunk Beitragspflicht insbesondere nicht davon abhängig machen, ob eine Berichterstattung über die AfD in einer bestimmten, von ihr subjektiv als angemessen und ausgewogen empfundenen Art und Weise erfolgt. Eine Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag gemäß § 11 RStV verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 K 2796/09 -, juris). Solches ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar. Die Klägerin rügt beispielsweise, dass eine politisch gesteuerte Berichterstattung stattgefunden habe, indem keine Kritik der AfD am Regierungshandeln in Thüringen, sondern bloß einseitige „Regierungspropaganda“ veröffentlicht worden sei.

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Unabhängig von der Frage, wie die von der Klägerin kritisierte Berichterstattung überhaupt zu ihrer Kenntnis gelangt ist, nachdem sie sich ihren eigenen Angaben zufolge ausschließlich aus Büchern oder Originalquellen im Internet zum politischen Zeitgeschehen informiert habe, kann ein strukturelles Versagen des öffentlichrechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen dieser seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, nicht aus der subjektiven Einschätzung der Klägerin zur Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einzelne Themen geschlussfolgert werde, auch wenn die von der Klägerin wahrgenommenen Beiträge nicht der von ihr subjektiv als unparteilich und ausgewogen empfundenen Art und Weise entsprochen haben mögen. Es ist nämlich zu beachten, dass der Auftrag des öffentlichen Rundfunks weit umfassender ist, als die Berichterstattung über Parteien oder auch allgemein über das innerstaatliche politische Geschehen. Hierzu hat das VG Regensburg in seinem Gerichtsbescheid vom 12. September 2019 (a.a.O., mit weiteren Nachweisen) u.a. ausgeführt:

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„...§ 11 Rundfunkstaatsvertrag bestimmt, dass es Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zu Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Aufgabenbeschreibung zeigt sich, dass die Berichterstattung über politische Parteien in Deutschland und damit erst recht über eine einzelne Partei wie die AfD nur einen geringen Anteil im Verhältnis zum Gesamtauftrag ausmacht. Selbst wenn diese Berichterstattung generell kritikwürdig oder gar erheblich defizitär wäre, so ließe sich daraus schon vom zeitlichen Anteil der Berichterstattung und vom Gewicht her noch längst nicht ein Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gänze im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben ableiten.“

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Auch diese Ausführungen hält die Kammer für zutreffend und macht sie sich zu eigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht daher die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages, § 2 Abs. 1 RBStV, sowohl mit übergeordnetem Verfassungsrecht in Einklang, als auch die Wahrnehmung des Meinungsbildungsauftrags aus § 11 RStV durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen. Im streitgegenständlichen Zeitraum (1. März 2019 bis 31. Mai 2019) lag für die Klägerin auch keine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV vor; die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Zahlung der Rundfunkbeiträge für sie kein finanzielles Problem darstelle. Da sie gleichwohl die qua Gesetz fälligen Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 2 RBStV leistete (in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums) konnten diese durch den Beklagten nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV auch mittels Bescheid festgesetzt werden.

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Weitere Bedenken an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides hat die Klägerin schriftsätzlich nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch sonst nicht zu erkennen. Auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung vermag keine Änderung dieser Auffassung herbeizuführen.

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Schließlich unterliegt der angefochtene Beitragsbescheid auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Die festgesetzte Beitragshöhe für die von den angefochtenen Beitragsbescheiden umfassten Zeiträume beträgt monatlich jeweils 17,50 € und folgt aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RfinStV-, während der erhobene Säumniszuschlag seine erforderliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 S. 1 der Satzung SWR-Rundfunkbeitragssatzung (Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2016, GVBl. Rheinland-Pfalz 2017, Seite 5) findet.

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Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf den angefochtenen Festsetzungsbescheid nach Mitteilung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bislang nicht erfolgt sind

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Mithin war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

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Die Berufung war durch das Gericht nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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