Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1102/21.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit. Er begeht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.

2

Er reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2015 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. August 2016 einen Asylerstantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, Syrien wegen der kriegsbedingt schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage verlassen zu haben. Zudem habe er bereits von 2006 bis 2008 Wehrdienst geleistet und befürchte, nun als Reservist erneut eingezogen zu werden. Er wolle jedoch für keine der Kriegsparteien kämpfen. Zudem sei er wiederholt wegen seiner Herkunft aus einer als oppositionsgeprägt erachteten Region an Kontrollstellen geschlagen und bedroht worden. Mit Bescheid vom 1. September 2016 - 6258111-475 - erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte jedoch den weitergehenden Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2017 - 1 K 5811/16.TR - ab.

3

Am 25. Januar 2021 stellte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, bei der Beklagten einen Asylfolgeantrag und berief sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -. Aus diesem gehe hervor, dass Wehrpflichtigen, die aus Syrien wegen der drohenden Einziehung zum Wehrdienst geflohen seien, der Flüchtlingsstatus nur in Ausnahmefällen verweigert werden könne. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes stelle eine neue Rechtslage dar, die eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens rechtfertige und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen werde, da für ihn die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, bei einer Rückkehr nach Syrien zum Reservedienst eingezogen zu werden. So sei bereits im Februar 2018 und im November 2019 bei seinen Verwandten in Syrien nach ihm gefragt worden. Zudem werde er auch durch die Opposition verfolgt, weil er sich für einen Dialog mit der Regierung eingesetzt und Gewalt abgelehnt habe.

4

Mit angefochtenem Bescheid vom 16. März 2021 - 8348577-475 - lehnte die Beklagte den Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig ab, da nach ihrer Einschätzung ein tauglicher Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliege. Insbesondere stelle das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG dar.

5

Hiergegen richtet sich die am 26. März 2021 erhobene Klage, zu deren Begründung der anwaltlich vertretene Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Er ist weiterhin der Ansicht, dass eine Änderung der Rechtslage vorliege. Dies gehe bereits aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] - hervor. Hiernach dürfe ein Asylfolgeantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn ansonsten die Wirksamkeit des Rechts auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz schwer beeinträchtigt wäre. Da das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - unmittelbare Auswirkungen auf seinen - des Klägers - Schutzanspruch habe, müsse es daher bei richtlinienkonformer Auslegung des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2021 - 8348577-475 - aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2021 und hat diesen in der mündlichen Verhandlung nochmals mit rechtlichen Erwägungen verteidigt.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie den zur Akte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien, den ergänzend in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismitteln und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht unter Anwendung von § 76 Abs. 1 Alt. 2 AsylG als Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg.

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A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil dessen früherer Asylantrag - 6258111-475 - im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits unanfechtbar abgelehnt wurde und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2021 - 8348577-475 - erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder - wie hier - unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann der Asylfolgeantrag unter Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.

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Dies entspricht auch unionsrechtlichen Vorgaben. Nach dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Ausländer einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollen die Mitgliedstaaten einen Antrag daher gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können. Dementsprechend berechtigt Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Asylverfahrensrichtlinie, ein Asylgesuch als unzulässig zu betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

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Ein erfolgreicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt daher gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zunächst voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - d.h. nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Zudem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Asylverfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.

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II. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG liegt nicht vor.

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1. Der Kläger kann sich nicht auf eine veränderte Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG berufen.

19

a. Eine solche ist gegeben, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse, die Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint (vgl. Dickten, in: BeckOK, Ausländerrecht, 29. Edition [Stand: 1. April 2021], § 71 AsylG Rn. 18). Dabei genügt die pauschale Behauptung einer Änderung der Sachlage nicht, vielmehr bedarf es eines schlüssigen Vortrags des Antragstellers, aus dem sich eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zum Sachverhalt im früheren Asylverfahrens tatsächlich ergibt. Dies erfordert wiederum eine substantiierte Darlegung entsprechender Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, juris Rn. 13). Darüber hinaus muss die Änderung der Sach- oder Rechtslage für den im früheren Asylverfahren ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass diese Änderung im Asylfolgeverfahren eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 18 m.w.N).

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b. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sofern der Kläger erneut seine drohende Einziehung zum Wehrdienst als Reservist sowie die drohende Verfolgung durch die Regierung wegen seiner Herkunft aus einer als oppositionsnah erachteten Region geltend macht, stellt dies ersichtlich keine Änderung der Sachlage dar, da es sich um Umstände handelt, die sich bereits vor seiner Ausreise aus Syrien zugetragen haben und die der Kläger schon in seinem Asylerstverfahren (erfolglos) geltend gemacht hat. Gleiches gilt für das Vorbringen, er sei von der Opposition verfolgt worden, weil er zum Dialog zwischen den Kriegsparteien aufgerufen habe.

21

Auch ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln im Vergleich zum Zeitpunkt des unanfechtbaren Abschlusses des Asylerstverfahrens im Jahr 2017 keine erhebliche Änderung der Gegebenheiten in Syrien, die eine Neubewertung des Sachverhalts erfordern und sich - im Hinblick auf das Asylbegehren - zugunsten des Klägers auswirken könnten. Das Gegenteil ist der Fall. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Wehrdienstverweigerern im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr. So war den im Jahr 2017 zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln noch zu entnehmen, dass Wehrdienstverweigerern jedenfalls zum Teil Bestrafung bei Rückkehr drohte, wobei die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Bestrafung willkürlich erfolgte (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 12-13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 10-11; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 - 508-9-516.80/48808 -), so dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erst aufgrund der fehlenden Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund ausschied (vgl. exemplarisch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris). Aus den aktuell zur Verfügung stehenden Berichten geht indes hervor, dass einfache Wehrdienstverweigerern in der Regel bereits die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen oder einer anderen Form der Bestrafung nicht mehr zu befürchten haben (vgl. ausführlich: VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3528/20.TR -, zur Veröffentlichung anstehend).

22

Auch stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - keine Änderung der Sachlage dar. Dieses beinhaltet die Auslegung unionsrechtlicher Normen - hier: der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) - im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV. Diese ist zwar grundsätzlich geeignet, die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zu beeinflussen; eine Veränderung der tatsächlichen Umstände geht damit indes nicht einher (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A -, juris Rn. 48ff.).

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2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine veränderte Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG berufen. Insbesondere stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - eine solche nicht dar.

24

a. Erforderlich hierfür ist, dass sich das einschlägige materielle Recht, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt, nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, juris), also die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt aus dem früheren Asylverfahren maßgeblichen Rechtsnormen, d.h. dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlage, einer nachträglichen Änderung unterworfen gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 -, juris), die nunmehr eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 18 m.w.N)

25

b. Eine solche Änderung des materiellen Rechts vermag die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weder abstrakt noch im konkreten Einzelfall zu begründen. Jedenfalls führt diese aber nicht zu einer möglicherweise günstigeren Entscheidung für den Kläger.

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aa. Veränderungen der Rechtsprechung führen eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung ist und bleibt ausschließlich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Rechtsprechende Tätigkeit ist aufgrund des rechtsstaatlichen Verfassungsgefüges grundsätzlich nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv und allgemeingültig zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt auch für Änderungen einer höchstrichterlichen Entscheidungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris Rn. 17).

27

Dieser allgemeine Grundsatz ist lediglich für die Fälle umstritten, in denen das Gericht im Rahmen seiner Kompetenzen eine Rechtsvorschrift für nichtig (vgl. §§ 78, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 BVerfGG) oder unwirksam erklärt (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang vertreten, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch dann nicht vorliegen, wenn die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung auf der Anwendung einer vom Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärten Norm beruht, weil selbst die auf den Zeitpunkt des Erlasses der Norm zurückwirkende Nichtigerklärung keine nachträgliche Änderung der Rechtslage bewirkt, sondern die bereits bestehende Ungültigkeit bloß feststellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 -, juris Rn. 10). Eine einhellige Rechtsauffassung hierzu hat sich jedoch insbesondere für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, denen eine besondere Bindungswirkung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG zukommt, nicht entwickelt (vgl. hierzu: Schoch, in: Schock/Schneider [Hrsg.], VwVfG, Stand: Juli 2020, § 51 Rn. 64).

28

Es besteht auch keine allgemeine Ausnahme vom vorstehend genannten Grundsatz für asylrechtliche Streitigkeiten abzuweichen. Soweit in der Kommentarliteratur teilweise unter Hinweis auf eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 - vertreten wird, dass jedenfalls eine Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die einen „Wandel des Bedeutungsinhalts des Grundrechts auf Asyl“ hervorrufe, als Änderung der Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zu gelten habe (vgl. etwa: Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch [Hrsg.], VwVfG, 50. Edition [Stand: 1. Januar 2021], § 51 Rn. 37.1), beruht dies auf einer Fehlinterpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte vielmehr in einer Konstellation, in der sich der Ausländer zur Begründung seines Folgeantrags auf die Änderung einer verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung berufen hatte, die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet als Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen eingeordnet, da zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden und sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage daher nicht - wie verfassungsrechtlich erforderlich - aufdrängt hatte.

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bb. Ausgehend hiervon stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG dar (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A -, juris Rn. 5).

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(1) Der Europäische Gerichtshof befasst sich im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 AEUV mit den Vorlagefragen des nationalen Gerichts betreffend die Auslegung der EU-Verträge sowie die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Unionsorgane. Dabei kommt es für die Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs nicht darauf an, ob den betreffenden Normen oder Rechtsakten des Unionsrechts innerstaatlich unmittelbare Wirkung zukommt (vgl. Dörr, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Auflage 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rn. 111).

31

Urteilen des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 1 AEUV kommt eine direkte Bindungswirkung außerhalb des Ausgangsverfahrens („erga omnes“) nur dann zu, wenn der Gerichtshof die Ungültigkeit von Unionsrecht oder einer sonstigen Organhandlung festgestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - Rs. 66/80 [International Chemical], juris Rn. 13; Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 267 AEUV Rn. 50). In diesen Fällen sind die Unionsorgane, Einrichtungen und sonstigen Stellen analog Art. 266 AEUV verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden, erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die innerstaatlichen Behörden sowie die innerstaatlichen Gerichte (vgl. EuGH, Beschluss vom 8. November 2007 - C-421/06 [Fratelli Martini] -, juris Rn. 52 ff.). Entscheidungen über die Auslegung von Unionsrecht entfalten für Gerichte und Behörden außerhalb des Ausgangsrechtsstreits demgegenüber eine nur eingeschränkte erga omnes-Wirkung (vgl. Karpenstein, Das Recht der Europäischen Union, Stand: August 2020, Art. 267 AEUV, Rn. 104). Sie erläutern, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite eine Unionsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (stRspr., vgl. nur: EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - C-292/04 [Meilicke] -, juris Rn. 34, m.w.N.). Damit ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in derartigen Verfahren auch nach dem eigenen Selbstverständnis nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die erkennende Kammer anschließt, hat hierzu bereits im Jahr 2009 ausgeführt:

32

„Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <89>). Das ist nicht nur für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 B 60.95 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 32), gilt aber auch für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dessen Rechtsprechung in Vorabentscheidungsverfahren nach dem eigenen Selbstverständnis nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - Rs. C-2/06, Kempter - Slg. 2008, I-00411 Rn. 35).“ (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris Rn. 16).

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(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 40 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dem durch den Kläger zur Begründung seines Begehrens zitierten Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -. Diesem Urteil lag dabei eine Konstellation zugrunde, in der eine nationale Regelung (Art. 52 Abs. 2 lit. f) des ungarischen Asylgesetzes) gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstieß und es daher jeder nationalen Behörde geboten war, die Regelung unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 183 m.w.N.).

34

Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zwar entschieden, dass ein Urteil des Gerichtshofes eine „neue Erkenntnis“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Asylverfahrensrichtlinie, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigt, darstellen kann. Dies gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen - wie im dortigen Verfahren - in dem betreffenden Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, die für die dem Erstantrag zugrundeliegende Entscheidung entscheidungserheblich war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 194). Nur wenn die Unionsrechtswidrigkeit der Erstentscheidung feststeht, darf ein Folgeantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, da sich andernfalls die fehlerhafte Anwendung von Unionsrecht mit jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass gewährleistet wäre, dass der Asylantrag des Antragstellers ohne Verstoß gegen Unionsrecht geprüft wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 197). Erforderlich ist insoweit, dass die Unionsrechtswidrigkeit der konkreten Erstentscheidung durch nationale Behörden festgestellt wird oder sich diese aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 198).

35

Eine solche Feststellung der Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit vorrangigem Unionsrecht lässt sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - indes nicht entnehmen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 13; VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 - A 7 K 244/19 -, juris Rn. 29). Vielmehr hat der Gerichtshof eine umfassende Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie vorgenommen, der die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgungshandlung definiert, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Tatbestand von Kriegsverbrechen erfüllen.

36

Hierzu hat er erstens ausgeführt, dass es, wenn das Recht des Herkunftsstaates die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, möglich ist, die Verweigerung des Militärdienstes auch in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 29 ff.). Zweitens soll Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie so auszulegen sein, dass eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen auch für einen Wehrpflichtigen vorliegt, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, wenn die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs stattfände, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 38). Drittens hat der Gerichtshof klargestellt, dass auch zwischen der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie und den in Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 44), wobei er auf der Ebene der Beweislast eine „starke Vermutung“ für das Bestehen einer solchen Verknüpfung aufstellt, wobei es Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte sein soll, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 45-61). Die Feststellung, dass § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, der Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, unionsrechtswidrig und daher unanwendbar wäre, ist hiermit erkennbar nicht verbunden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 68).

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(3) Selbst wenn man indes zu dem Ergebnis gelangen würde, dass mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - inzident die Unionsrechtswidrigkeit einer bestimmten Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG festgestellt worden wäre, würde das Unionsrecht im Falle des Klägers nicht die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens bzw. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gebieten.

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Zwar ist eine durch den Gerichtshof ausgelegte Bestimmung des Unionsrechts von den nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die - wie vorliegend mit der Stellung des Asylerstantrags - zeitlich vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Unionsrecht allerdings nicht, dass die nationale Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist, weil sich nur durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verhindern lässt, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (stRspr., vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 186 m.w.N.).

39

Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) soll die Behörde daher nur verpflichtet sein, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Behörde muss erstens nach nationalem Recht befugt sein, die Entscheidung zurückzunehmen. Die Entscheidung muss zweitens infolge des Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein. Das Urteil muss, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, drittens auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war. Der Betroffene muss sich viertens, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 187, unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 [Kühne & Heitz] - juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 [ i-21 Germany und Arcor] - juris Rn. 52).

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Im Falle des Klägers sind jedenfalls die zweite und die dritte der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der im Asylerstverfahren ergangene Bescheid vom 1. September 2016 - 6258111-475 - ist nicht infolge des Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, sondern durch das nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. März 2017 - 1 K 5811/16.TR -. Entsprechend ist auch kein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV feststellbar, auf der die unrichtige Auslegung des Unionsrechts - eine solche unterstellt - beruhen würde. Diese Vorlagepflicht trifft nur ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (vgl. Karpenstein, Das Recht der Europäischen Union, Stand: August 2020, Art. 267 AEUV, Rn. 51-53). Die letzte Instanz des nationalen Verwaltungsrechtswegs hat der Kläger, dessen Klage in Ermangelung eines Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde, nicht erreicht, so dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden ist.

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cc. Jenseits dessen bestehen auch Zweifel daran, ob sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - überhaupt eine konkrete Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergibt.

42

Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung um sehr punktuelle, überwiegend mit der bisherigen Auslegung der Richtlinie übereinstimmende Ausführungen, die weder für jedes Asylbegehren eines syrischen Wehrdienstverweigerers von Bedeutung sind noch im Falle der Entscheidungserheblichkeit das Ergebnis präjudizieren. Selbst wenn die „starke Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie und den in Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründen eingreift, hängt ein (vollständiger) Erfolg des Asylbegehrens weiterhin von einer Prüfung der Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände ab (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 61) und führt daher gerade nicht gleichsam automatisch zur Unionsrechtswidrigkeit der im Erstverfahren ergangenen Entscheidung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 68; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 13).

43

Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass infolge des Urteils des Gerichtshofes die deutschen Verwaltungsgerichte - sofern sie bislang darüber entschieden haben - überwiegend ihre bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob Wehrdienstverweigerern eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien droht, beibehalten haben (vgl. nur NiedersOVG, Urteil vom 23. April 2021 - 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 -, zur Veröffentlichung anstehend; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris; VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3528/20.TR -, zur Veröffentlichung anstehend; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2020 - 17 K 3037/20.A - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 17 K 6482/19.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 13 K 146.17 A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 15. Dezember 2020 - RN 11 K 20.31283 - juris; VG Regensburg, Urteil und vom 25. Februar 2021 - RO 11 K 20.31897 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2021 - A 4 K 2581/19 -, juris; in diese Richtung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18, OVG 3 B 68.18, OVG 3 B 109.18 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2020 - A 13 K 3224/20 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Januar 2021 - 3 K 2873/16.A -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 19. Februar 2021 - 12 K 390/16.A -, juris).

44

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 -vermag im Übrigen auch deshalb keine Änderung der Rechtslage im Vergleich zum Jahr 2017 zu begründen, weil die Wehrdienstentziehung durch die nationalen Gerichte bereits damals als Sonderrisikofaktor betrachtet und in jedem Einzelfall die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geprüft wurde (vgl. exemplarisch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris; BayVGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris; vgl. auch VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris).

45

dd. Schließlich fordert ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG auch, dass die Rechtslagenänderung die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Voraussetzungen betrifft, sodass eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung zumindest möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

46

Selbst wenn man - entgegen der obigen Ausführungen - das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - als Änderung der Rechtslage ansehen würde, wäre jedenfalls die Möglichkeit der günstigeren Entscheidung im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2021 nicht (mehr) gegeben. Zwar haben einige deutsche Verwaltungsgerichte ihre Rechtsprechung zu der Frage, ob Wehrdienstverweigerern eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien droht, infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes geändert (vgl. oben).

47

Bei Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Pflicht zu einer tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 9. Februar 2021 - 2 BvQ 8/21 -, juris) muss auf Grundlage jüngster Erkenntnismittel, insbesondere den Berichten des UNHCR (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021) und des European Asylum Support Office (Syria - Military Service, April 2021), die bei den oben genannten Entscheidungen aus den Monaten Dezember 2020 bis Anfang März 2021 denknotwendig noch nicht berücksichtigt werden konnten, davon ausgegangen werden, dass einfachen Wehrdienstverweigerern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes droht. Auch fehlt es ausweislich dieser jüngsten Erkenntnisse an einer erkennbaren Verknüpfung einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund, so dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte „starke Vermutung“ jedenfalls für die hier in Frage stehenden syrischen Wehrdienstverweigerer ohne Sonderrisikofaktoren als widerlegt zu gelten hat (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3528/20.TR -, zur Veröffentlichung anstehend; ebenso OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris; NiedersOVG, Urteil vom 23. April 2021 - 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 -, zur Veröffentlichung anstehend).

48

3. Sonstige Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat kein „neues Beweismittel“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, das geeignet wäre, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75/80 - juris). Auch bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO.

49

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens „im weiteren Sinne“ (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG), da § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG lediglich auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verweist und daher § 51 Abs. 5 VwVfG explizit ausnimmt.

50

Ein entsprechender Anspruch wäre auch materiell-rechtlich nicht gegeben. Die Beklagte handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf einen rechtskräftigen Bescheid im früheren Asylverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - juris Rn 20). Dies ist - wie vorliegend dargestellt - nicht der Fall.

51

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

52

C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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