Der am … … 1951 geborene Kläger ist Beamter des Beklagten und wurde mit Ablauf des 31. August 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; er bezieht seither Ruhegehalt. Ursache der Ruhestandsversetzung war ein Dienstunfall, bei dem der Kläger am 8. März 2001 von einem Schüler tätlich angegriffen wurde. Eine daraufhin vom Kläger entwickelte psychische Erkrankung wurde als depressive Anpassungsstörung mit Angstzuständen als Dienstunfallfolge anerkannt. Die Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28. September 2004 rechtskräftig geschieden. Zulasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers wurden mit dem Scheidungsurteil zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. 511,12 EUR bezogen auf den 28. Februar 2003 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr Gesetzliche Rentenversicherung) begründet. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden zunächst gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht gekürzt, da sich der Kläger bereits im Ruhestand befand und seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen konnte (sog. Pensionistenprivileg). Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Beklagten mit, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab 1. November 2017 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt wird.
Daraufhin wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2018 ab 1. November 2017 nach Art. 92 BayBeamtVG um den Betrag von monatlich 678,60 EUR gekürzt. Am 29. Januar 2018 erschien der Kläger persönlich beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, um gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge Widerspruch einzulegen und trug vor, ohne den Dienstunfall hätte sich seine Frau nicht scheiden lassen. Deswegen müsse der Freistaat Bayern die Kürzung weiterhin aussetzen, da er als Dienstherr die Folgen der Scheidung zu tragen habe. Über diesen Vorgang wurde vom Sachbearbeiter ein Aktenvermerk gefertigt, der weder vom Sachbearbeiter noch vom Kläger unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 wurde der Kläger aufgefordert, die seinerzeit nicht erfolgte Unterschrift betreffend die Widerspruchseinlegung zur Niederschrift nachzuholen. Dem kam der Kläger mit Telefax vom 14. Februar 2018 nach. Mit Schreiben vom 29. April 2020 begründete der Kläger seinen Widerspruch schriftlich und wiederholte hierbei im Kern sein mündliches Vorbringen.
Am 2. Februar 2018 beantragte der Kläger die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Mit Beschluss des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 wurde der Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. März 2018 (u.a.) dahingehend abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Klägers bei dem Beklagten zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 501,03 EUR monatlich bezogen auf den 28. Februar 2003 begründet wurde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020, eingegangen beim Beklagten am 17. Juni 2020, teilte das Amtsgericht Haßfurt mit, dass der Beschluss vom 20. November 2019 seit 14. April 2020 rechtskräftig sei.
Aufgrund dieses Beschlusses des Amtsgerichts Haßfurt wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2020 ab dem 1. August 2020 gemäß Art. 92 BayBeamtVG um den Betrag von monatlich 725,09 EUR gekürzt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2020 mit, dass sie die Verminderung der begründeten Anrechte in der Rente der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab dem 1. August 2020 berücksichtigen werde, § 101 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 30 VersAusglG. Ab diesem Zeitpunkt vermindere sich auch der Erstattungsanspruch der Rentenversicherung gegenüber dem Beklagten nach § 225 SGB VI.
Gegen den Kürzungsbescheid vom 7. Juli 2020 erhob der Kläger am 14. Juli 2020 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2020 wurden die Widersprüche vom 29. Januar 2018 sowie 13. Juli 2020 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 21. September 2020 Klage erheben lassen. Es müsse im Falle des Klägers eine Anpassung der beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs vorgenommen werden, insbesondere müsse die Kürzung der Versorgungsbezüge gestrichen und das Pensionistenprivileg aufrechterhalten werden. Denn die Scheidung von seiner Ehefrau beruhe allein auf dem früheren Dienstunfall und der dadurch entwickelten posttraumatischen Belastungsstörung, welche zu Eheproblemen geführt habe. Dies sei auch fachärztlich bestätigt worden. Aufgrund der gegebenen Kausalität zwischen Dienstunfall und Scheidung und der damit einhergehenden Regelung des Versorgungsausgleichs müsse der Beklagte dies bei der Kürzung der Versorgungsbezüge im Rahmen von Billigkeitserwägungen berücksichtigen. Bundeswehrsoldaten besäßen auch ein solches Privileg. Zudem habe ein Herr B., Hauptschullehrer, die geschiedene Ehefrau des Klägers am 28. Februar 2002 brutal aus dem Haus gezogen; dieser müsse somit den Versorgungsausgleich erbringen.
Der Kläger beantragt,
Die Bescheide vom 16. Januar 2018 und 7. Juli 2020 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2020 werden aufgehoben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aus dem klägerischen Vorbringen werde bereits das konkrete Ziel sowie die konkrete rechtliche Umsetzung nicht klar. Jedenfalls existiere für das klägerische Begehren keine rechtliche Grundlage. Über den Versorgungsausgleich sei rechtskräftig entschieden worden, woran der Beklagte gebunden sei. Eine Kürzung sei nach Art. 92 BayBeamtVG daher zwingend durchzuführen. Hierbei bestehe keinerlei Spielraum für Billigkeitserwägungen oder Erwägungen hinsichtlich der Ursache der Ruhestandsversetzung oder der Ehescheidung. Eine Rechtsgrundlage, ab dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau das Pensionistenprivileg oder eine anderweitige Aussetzung der Kürzung weiter beizubehalten, existiere nicht. Für die Scheidung gelte nach dem BGB das Zerrüttungsprinzip; Ursachen oder gar ein Verschulden hinsichtlich der Scheidung seien hierbei nicht zu untersuchen. Erst recht erfolge der Versorgungsausgleich rein objektiv nach der Höhe der jeweiligen Versorgungsanwartschaften und ohne Rücksicht auf die Gründe für die Ehescheidung. Der Versorgungsausgleich sei eine rechtliche Regelung der ehemaligen Ehegatten untereinander, der jeweilige Versorgungsträger habe diese lediglich auszuführen. Selbst wenn die Ehescheidung Folge eines Dienstunfalls sei, so könne dies allenfalls eine Frage im Rahmen der Dienstunfallfürsorge sein, nicht jedoch im Rahmen eines Versorgungsausgleichs. Überdies sei jedoch eine solche Kausalität zwischen den Dienstunfall und der Ehescheidung keineswegs sicher anzunehmen, denn dass die Scheidung tatsächlich allein aufgrund des Dienstunfalls erfolgt sei, sei anhand der Äußerungen der geschiedenen Ehefrau zu bezweifeln. Wegen des Zerrüttungsprinzips im Scheidungsverfahren könnten die konkreten Ursachen im Zweifel nicht erforscht werden, sodass offenbleiben müsse, ob die Scheidung tatsächlich allein auf dem Dienstunfall beruhe. Selbst wenn dies so sein sollte, sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte hierfür einstehen solle; so habe das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 9. August 2017 (W 1 K 16.304) einen höheren Unfallausgleich abgelehnt. Hinzu komme, dass der Kläger selbst auch eine Haftung eines Herrn B für die Ehescheidung ins Spiel bringe, sodass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde gleichzeitig der Beklagte hierfür einstehen solle. Irrelevant sei für die Versorgungskürzung, ob die geschiedene Ehefrau noch einen Minijob ausübe; maßgeblich sei allein, ob diese eine Rente erhalte und über den Versorgungsausgleich rechtskräftig entschieden worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die angegriffenen Bescheide waren dahingehend abzuändern, dass der der Versorgungskürzung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 nunmehr zugrunde zu legende - geringere - Betrag (monatlich 501,03 EUR bezogen auf den 28.02.2003) bereits ab dem 1. März 2018 und nicht erst ab dem 1. August 2020 zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus sind die angegriffenen Bescheide vom 16. Januar 2018 sowie 7. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2020, mit denen die Versorgungsbezüge des Klägers nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBeamtVG gekürzt werden, rechtmäßig und verletzen diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2017 findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG und ist dem Grunde nach rechtmäßig. Nach der genannten Vorschrift werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen wurden. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Denn durch Endurteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28. September 2004 wurde zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Wege des Quasisplittings gemäß § 1587b Abs. 2 BGB eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 511,12 EUR monatlich, bezogen auf den 28. Februar 2003, rechtskräftig begründet. Durch einen das vorgenannte Urteil ändernden Beschluss des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 wurde sodann ab dem 1. März 2018 im Wege der externen Teilung gemäß § 16 VersAusglG zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 501,03 EUR monatlich, bezogen auf den 28. Februar 2003, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund rechtskräftig begründet.
Damit sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers im hier streitigen Zeitraum ab dem 1. November 2017 dem Grunde nach erfüllt, woraufhin eine Kürzung der Versorgungsbezüge von dem Beklagten zwingend vorzunehmen ist; Spielraum für Ermessens- oder Billigkeitserwägungen besteht - entgegen der Ansicht des Klägers - nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nicht.
Für eine fortdauernde Aussetzung der Kürzung nach dem sog. Pensionistenprivileg gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung sowie zuletzt gemäß Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG bestand ab dem 1. November 2017 keine Rechtsgrundlage mehr. Denn nach Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG wird, wenn die Entscheidung des Familiengerichts (über den Versorgungsausgleich) vor dem 1. Januar 2011 wirksam geworden ist, die Kürzung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts nach Art. 92 BayBeamtVG bei am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Dies war jedoch ab dem 1. November 2017 gerade der Fall, da der geschiedenen Ehefrau des Klägers von diesem Zeitpunkt an von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt wurde (Bl. 74 der Versorgungsausgleichsakte). Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger vorgetragen hat, seine Ehefrau übe noch einen Minijob aus, da für den Eintritt der Versorgungskürzung allein maßgeblich ist, dass der geschiedenen Ehefrau aus der Versicherung eine Rente zu gewähren ist.
Auch darüber hinaus existiert keine rechtliche Grundlage, auf die eine Aussetzung der Versorgungskürzung ab dem 1. November 2017 gestützt werden könnte. So findet sich im Rahmen des Leistungsspektrums der Unfallfürsorge, Art. 50 - 63 BayBeamtVG, keine Rechtsgrundlage für dieses klägerische Begehren. Auch § 35 VersAusglG eröffnet keine Möglichkeit, von der Versorgungskürzung abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen beziehen kann. Zwar erhält der Kläger vorliegend eine laufende Versorgung wegen Invalidität in Form eines Unfallruhegehalts nach Art. 53 BayBeamtVG, allerdings ist die weitere Voraussetzung der Norm - der Erwerb eines Anrechts, aus dem der Ausgleichspflichtige im Unterschied zu den abgegebenen Anrechten noch keine Leistung beziehen kann (vgl. BeckOK, § 35 VersAusglG Rn. 27) - nicht gegeben. Denn entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 hat der Kläger im Wege der internen Teilung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der VBL Karlsruhe Anrechte erworben, aus denen er seit dem 1. März 2018 auch Leistungen beziehen kann (Bl. 689 f. sowie Bl. 673 ff., 692 ff. der Versorgungsakte). Im Zeitraum vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 lag wiederum bereits die gesetzliche Voraussetzung des „aus einem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts“ nach § 35 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, da während dieses Zeitraums noch die versorgungsausgleichsrechtliche Regelung des Endurteils des Amtsgerichts Haßfurt vom 28. September 2004 Wirkung entfaltete, in welchem die Anrechte der früheren Eheleute entsprechend dem damals geltenden Recht saldiert wurden, wodurch der Kläger keine eigenen Anrechte erworben hat. Die Regelung des § 35 Abs. 1 VersAusglG erfüllt jedoch allein den Zweck, Nachteile gegenüber dieser früher geltenden Rechtslage auszugleichen und den Ausgleichspflichtigen so zu stellen als seien die Anrechte im Versorgungsausgleich saldiert und nicht einzeln geteilt worden (vgl. BTDrs. 16/10144, S. 74; BeckOK, § 35 VersAusglG Rn. 27).
Soweit der Kläger vorbringt, dass bei Soldaten generell keine Kürzung eintrete, so entspricht dies mit Blick auf § 55c Abs. 1 SVG ersichtlich nicht der Rechtslage; vielmehr ist auch dort - abgesehen von der Frage eines sachgerechten Differenzierungskriteriums i.S.d. Art. 3 GG - eine entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich vorgesehen.
Auch der klägerische Einwand, dass seine Scheidung durch den im Jahre 2001 erlittenen Dienstunfall und die hierdurch hervorgerufene psychische Erkrankung kausal herbeigeführt worden sei, sodass der Beklagte auch für die Scheidungsfolgen einzustehen habe, greift nicht durch, sondern ist vielmehr abwegig. Denn wie bereits ausgeführt ist die Versorgungskürzung bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (s.o.) zwingend, ohne dass Raum für Billigkeitserwägungen - etwa im Hinblick auf die Gründe der Scheidung - bliebe. Überdies wird im deutschen Scheidungsrecht allein auf das Scheitern der Ehe abgestellt, § 1565 BGB, welches damit vom sog. Zerrüttungsprinzip ausgeht, dessen Charakteristikum es u.a. ist, dass die Gründe für das Scheitern der Ehe, insbesondere ein etwaiges Verschulden, keine Beachtung finden und folglich auch nicht festgestellt oder gar aufgeklärt werden (vgl. BeckOK, § 1565 BGB Rn. 48). Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung können ein etwaiges Verschulden bzw. bestimmte Verursachungsbeiträge für eine Scheidung auch in anderen Rechtsbereichen - wie etwa vorliegend - keine rechtlichen Konsequenzen zeitigen. Folge einer Scheidung ist vielmehr zwingend die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes, § 1587 BGB, mit der weiteren Folge der Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgung nach Art. 92 BayBeamtVG. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Zerrüttungsprinzips kann und muss hier offenbleiben, ob die Scheidung des Klägers ihre Ursache allein in dem Dienstunfall vom 8. März 2001 hat, zumal diese Frage auch im Rahmen des Art. 92 BayBeamtVG keine Tatbestandsvoraussetzung darstellt. Insofern bestand auch keine Veranlassung, den vom Kläger in Anlage zum Schriftsatz vom 21. September 2020 vorgelegten „Beweisen“ für eine vor dem Dienstunfall angeblich intakte Ehe nachzugehen, was im Übrigen jedoch bereits deshalb äußerst fragwürdig erscheint, da die vormalige Ehefrau des Klägers mit Schreiben an Dr. K. vom 7. Oktober 2001 neben ihrer Hoffnung, die Ehe noch zu retten, auch unmissverständlich klargemacht hat, dass die „Ehe bisher bestimmt nicht leicht gewesen sei“, da ihr Mann „sie oft schlecht behandelt habe“. Für sie bedeute seine Erkrankung, dass sich ihre Lebenssituation „noch mehr verschlechtert“ habe. Dies lässt sich auch nicht durch ärztliche Gutachten widerlegen, zumal es sich hierbei schon nicht um eine medizinische Fragestellung handelt. Abschließend ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass den Dienstherrn ein Verschulden an dem Dienstunfall des Klägers, der durch einen rechtswidrigen schuldhaften Angriff eines Schülers herbeigeführt wurde, oder gar an dessen Scheidung treffen würde.
Nach alledem ist die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2017 dem Grunde nach rechtmäßig erfolgt.
2.
Im Hinblick auf die Höhe der Versorgungskürzung sind Rechtsfehler betreffend den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Berechnung der Kürzung nach Art. 92 Abs. 2 BayBeamtVG wurde in rechtmäßiger Weise der Monatsbetrag der mit Endurteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28.09.2004 begründeten Anwartschaften, welche sodann entsprechend Art. 4 BayBeamtVG angepasst wurden, zugrunde gelegt.
Für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2020 waren die Bescheide vom 16. Januar 2018 sowie 7. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2020 jedoch dahingehend abzuändern, dass der der Versorgungskürzung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 zugrunde zu legende Betrag (monatlich 501,03 EUR bezogen auf den 28.02.2003) bereits ab dem 1. März 2018 und nicht erst - wie vom Beklagten praktiziert - ab dem 1. August 2020 zu berücksichtigen ist. Denn durch rechtskräftigen Änderungsbeschluss des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2020 wurde das Anrecht zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ab dem 1. März 2018 von monatlich 511,12 EUR (gemäß Endurteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28.09.2004), bezogen auf den 28. Februar 2003 auf monatlich 501,03 EUR rechtskräftig herabgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG - wie beim Amtsgericht Haßfurt erfolgt - § 226 FamFG anzuwenden. Nach dessen Abs. 4 wiederum wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung (für eine Abänderung) folgt - hier 2. Februar 2018 und somit 1. März 2018. Entsprechend ist das Amtsgericht Haßfurt in seinem Beschluss vom 20. November 2019 verfahren, indem es die Abänderung des Versorgungsausgleichs zum 1. März 2018 verfügt hat. Nach Art. 92 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG ist der verringerte Monatsbetrag der Berechnung der Kürzung der Versorgungsbezüge bereits ab dem 1. März 2018 zugrunde zu legen, sodass der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch einen materiellrechtlichen Anspruch auf eine um den entsprechenden Unterschiedsbetrag geringere Kürzung und damit höhere Versorgung hat.
Für eine Umsetzung der zuvor skizzierten Änderung des Versorgungsausgleichs erst zum 1. August 2020 kann sich der Beklagte nicht auf die Schuldnerschutzvorschrift des § 30 Abs. 1 VersAusglG berufen. Nach dieser Norm ist der Versorgungsträger für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit, wenn das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet. Nach Abs. 2 der Vorschrift dauert die Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, hier am 17. Juni 2020. Mithin würde die Übergangszeit mit Ablauf des 31. Juli 2020 enden. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VersAusglG entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht vor (vgl. auch: VG Würzburg, U.v. 30.10.2020 - W 1 K 20.1060):
§ 30 VersAusglG ist zwar auch im Rahmen eines versorgungsausgleichsrechtlichen Abänderungsverfahrens grundsätzlich anwendbar, dessen Voraussetzungen sind jedoch nach Überzeugung der Kammer in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt (wie hier gegen eine Anwendbarkeit: BVerwG, B.v. 26 6. 2017 - 10 B 25/16 - juris; VG München, U.v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 - juris; VG Würzburg, U.v. 05.12.2014 - W 1 K 14. 1118; VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2014 - 4 K 2101/14 - juris; VG Münster, U.v. 29. 2014 - 3 K 161/13 - juris; VG Lüneburg, U.v. 28.06.2017 - 5 A 181/15 - juris; VG Berlin, U.v. 15.01.2019 - 5 K 309.16 - juris; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. 2019, § 30 VersAusglG, Rn. 1; jurisPK-BGB Bd. 4, 9. Aufl. 2020, § 30 VersAusglG Rn. 12; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 30 VersAusglG Rn. 9; Rundschreiben des BMI v. 28.10.2020, GMBl Nr. 50 2020, S. 1076 ff.; für eine Anwendbarkeit: VGH Baden-Württemberg, U.v. 30.06.2016 - 9 S 834/15 - juris; VG Regensburg, U.v. 07.08.2014 - RN 5 K 13.643; VG Stuttgart, U.v. 27.06.2012 - 8 K 4605/11 - juris; VG München, U.v. 05.01.2017 - M 21 K 14.3864 - juris).
Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hier nicht erfüllt, soweit der im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2020 anfallende höhere Betrag der durch den Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zu leistenden Erstattung nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI betroffen ist, welcher sich dadurch ergibt, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Haßfurt vom 28. September 2004 eine höhere Rentenanwartschaft zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers begründet wurde als durch Beschluss des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 (s.o.) und diese Änderung auch von der DRV erst zum 1. August 2020 umgesetzt wurde (Bl. 122, 134 der Versorgungsausgleichsakte).
Der Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, dass er durch die Zahlung höherer Versorgungsbezüge bereits vom 1. März 2018 an - neben der Verpflichtung aus § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gegenüber der DRV - doppelt belastet würde.
Aus nachfolgenden Gründen vermag diese Erwägung nicht durchzugreifen:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Versorgungsträgers für den Fall eines (vollständigen oder teilweisen) Gläubigerwechsels, nämlich für den Fall, dass durch eine (Neu-)Regelung des Versorgungsausgleichs eine „bisher bestehende Leistungspflicht“ eines Versorgungsträgers gegenüber einer „bisher berechtigten Person“ so verändert wird, dass ein anderer, die „nunmehr auch berechtigte Person“, (ganz oder teilweise) Inhaber des gegenüber dem Versorgungsträger bestehenden Anspruchs wird. Der Versorgungsträger soll in diesem Fall für eine Übergangszeit schuldbefreiend an den bisherigen Gläubiger leisten können (vgl. VG München, U.v. 16.02.2012 - M 12 K ist. 6148 - juris; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. 2019, § 30 VersAusglG, Rn. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 26.06.2017 - 10 B 25/16 - juris Rn. 7 ff.) führt zum Anwendungsbereich des § 30 VersAusglG im vorliegenden Zusammenhang aus:
„Nach ihrem Wortlaut löst § 30 VersAusglG eine Befreiung von der Leistungspflicht nur aus, soweit der Versorgungsträger an eine bisher berechtigte Person leistet. Diese in der Formulierung der Norm deutlich zum Ausdruck kommende Beschränkung der von ihr vorgesehenen befreienden Wirkung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG zielt danach zwar auf die Vermeidung von Doppelleistungen. Dies bezieht sich jedoch nur auf das Verhältnis zwischen dem leistenden Versorgungsträger einerseits sowie dem bisherigen und dem neu hinzutretenden Leistungsempfänger andererseits (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Leistungen, die an sonstige Empfänger erbracht werden, erfasst die Norm nicht (ebenso Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 226 Rn. 6; Hahne, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG § 226 Rn. 5; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 226 FamFG Rn. 5).
Für diese Interpretation spricht in systematischer Hinsicht auch § 30 Abs. 3 VersAusglG. Danach bleiben Bereicherungsansprüche zwischen der bisher berechtigten und der nunmehr auch berechtigten Person unberührt. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an das Leistungsverhältnis in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG an und stellt klar, dass zwischen den Leistungsempfängern ein Bereicherungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften möglich bleibt (vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 70). Eine Regelung im Hinblick auf die Leistungen des Versorgungsträgers an Dritte trifft § 30 Abs. 3 VersAusglG hingegen nicht. Dies deutet darauf hin, dass diese von den Regelungswirkungen der Norm insgesamt nicht erfasst werden.
Der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG besteht vor diesem Hintergrund allein darin, den Versorgungsträger in dem von der Norm erfassten Übergangszeitraum vor konkurrierenden Ansprüchen und damit Leistungen sowohl an den früheren als auch an den gegenwärtigen Leistungsberechtigten zu bewahren. Für eine weitere Zielsetzung, auch solche Leistungen, die der Versorgungsträger im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich an Dritte erbracht hat, zu Lasten der nunmehr berechtigten Person zu berücksichtigen, findet sich kein Anhaltspunkt.
… lässt es schon der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht zu, hierauf eine schuldbefreiende Wirkung der Zahlungen des Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung zu stützen. Diese Leistungen erfolgten auf der Grundlage des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Die Vorschrift konkretisiert zwar das Ziel der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs (vgl. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB, § 225 SGB VI Rn. 8), betrifft aber ersichtlich nur das Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander, ohne dass daraus nachteilige Rechtsfolgen zu Lasten eines Leistungsempfängers abgeleitet werden könnten.“
Diesen überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 30 VersAusglG in der hier gegebenen Fallkonstellation schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Denn § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nicht so auszulegen, dass eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bestehende Erstattungspflicht eines Versorgungsträgers gegenüber einem anderen Versorgungsträger eine „bestehende Leistungspflicht“ gegenüber der „bisher berechtigten Person“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Das ist zum einen schon vom Wortlaut und Sachzusammenhang der Regelung her nicht naheliegend, die darauf hindeuten, dass hier nur unmittelbare Leistungspflichten gegenüber den vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten gemeint sind. Das bestätigt auch die Sonderregelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, wonach § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer „entsprechend“ gilt. Diese den Anwendungsbereich des § 30 VersAusglG erweiternde spezielle Regelung spricht deutlich dafür, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eng auszulegen ist und darunter nur unmittelbare Leistungspflichten gegenüber einem Versorgungsempfänger fallen, nicht aber mittelbar durch eine Versorgungsausgleichsregelung entstehende Erstattungspflichten gegenüber einem anderen Versorgungsträger. Die Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144, S. 70) weist ebenfalls in diese Richtung. Dort ist ausgeführt, dass das Familiengericht mit seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich in die Rechtsbeziehungen der „ausgleichsberechtigten“ und der „ausgleichsverpflichteten“ Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern eingreife. Damit sind ersichtlich die vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten gemeint. Als bisheriger Gläubiger, an den ein Versorgungsträger gemäß § 30 Abs. 1 VersAusglG schuldbefreiend leisten kann, kommt daher letztlich nur ein vom Versorgungsausgleich unmittelbar betroffener Ehegatte und dessen Witwer bzw. Witwe in Frage (ebenso: Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. 2019, § 30 VersAusglG, Rn. 1), nicht aber ein anderer Versorgungsträger (wie vorstehend bereits: VG München, U.v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 - juris).
Dies zugrunde gelegt sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Beklagte im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.07.2020 nicht an die bisher berechtigte Person im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VersAusglG, nämlich an die geschiedene Ehefrau des Klägers, geleistet hat; derartige Zahlungsbeziehungen bestanden zu keinem Zeitpunkt. Eine Leistungspflicht bestand hier vielmehr ausschließlich gegenüber der DRV im Wege der Erstattung nach § 225 SGB VI. Damit kann sich der Beklagte für die hier streitige Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person, dem Kläger, nicht auf eine Befreiung von seiner seit dem 1. März 2018 bestehenden (höheren) materiellen Leistungspflicht berufen. Die gegenteilige Auffassung, welche sich im Kern auf Praktikabilitäts- und Billigkeitsgründe stützt, vermag nicht zu überzeugen. Das Prinzip der Kostenneutralität für den Versorgungsträger wird insoweit - bereits vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG (vgl. im Einzelnen oben) - zulasten des nunmehr berechtigten Beamten und damit der materiellen Gerechtigkeit überdehnt. Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine hier ebenfalls einschlägige Schutzwürdigkeit des Versorgungsträgers berufen, da eine solche nach Überzeugung des Gerichts in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden hat.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist der Versorgungsträger angesichts der Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 3, Satz 2 SGB VI vorliegend auch nicht der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt, sodass er auch nicht nach § 30 VersAusglG des Schutzes bedarf. Nach § 101 Abs. 3 Satz 3, Satz 2 SGB VI gelten bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass für eine Änderung der Rente auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 FamFG abzustellen ist. Der Rentenbescheid ist dementsprechend mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an, d.h. dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 226 Abs. 4 FamFG), aufzuheben - hier ab dem 1. März 2018. Die §§ 24 und 48 SGB X sind hierbei nicht anzuwenden. Somit war der Rentenbescheid an die geschiedene Ehefrau des Klägers in Höhe des Differenzbetrages (d.h. der materiellrechtlichen Überzahlung entsprechend der Regelung im Beschluss des AG Haßfurt vom 20.11.2019) mit Wirkung vom 1. März 2018 an rückwirkend aufzuheben; auf Vertrauensschutz nach § 48 SGB X kann sich die geschiedene Ehefrau des Klägers entsprechend der gesetzlichen Ausschlussregelung, § 101 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. SGB VI, hierbei nicht berufen.
Die DRV kann sich (entgegen ihrer tatsächlichen Handhabung im vorliegenden Fall) auch nicht über § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB SGB VI auf § 30 VersAusglG berufen und auf diesem Wege von der vorstehend skizzierten Verpflichtung zur Aufhebung des Rentenbescheides und nachfolgender Rückforderung der überzahlten Rentenleistungen absehen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 VersAusglG liegen auch in der dortigen Konstellation nicht vor. Zwar stellt die Leistungspflicht der DRV an die geschiedene Ehefrau des Klägers ohne weiteres eine Leistung innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person dar. Durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs mit Beschluss des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 wurde jedoch keine Leistungspflicht der DRV gegenüber einer anderen „nunmehr auch berechtigten Person“ begründet. Die Leistungspflicht der DRV ist vielmehr - in Höhe des Differenzbetrages/der Überzahlung - ersatzlos weggefallen. § 30 VersAusglG soll den Versorgungsträger vor Doppelleistungen schützen. In einer solchen Situation befand sich die DRV hier jedoch nicht (so auch: VG München, U.v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 VG Münster, U.v. 28.06.2017 - 5A 181/15 - juris; vgl. auch BT-Drs. 16/10144, S. 100).
Nach alledem hätte die DRV nach § 101 Abs. 3 Satz 3, Satz 2 SGB VI den Rentenbescheid in Höhe des Differenzbetrages/der Überzahlung gegenüber der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab 01.03.2018 aufheben und die zu viel gezahlten Rentenleistungen zurückfordern müssen, woraufhin wiederum ein Rückerstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der DRV im Hinblick auf die nach § 225 SGB VI materiell zu viel erstatteten Beträge bestünde (so auch: VG Lüneburg, U.v. 28.06.2017 - 5 A 181/15 - juris Rn. 30). Dies hätte sodann zur Folge, dass eine Schutzwürdigkeit des Beklagten auch aus dem Grunde nicht gegeben wäre, da er keine Doppelzahlungen zu leisten hätte. Dass die DRV die Aufhebung und Rückforderung gegenüber der geschiedenen Ehefrau des Klägers vorliegend - entgegen § 101 Abs. 3 Satz 3, Satz 2 SGB VI, der gerade zeigt, dass eine Rückabwicklung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2014 - 4K 2101/14 - juris Rn. 53) - nicht geltend gemacht hat und in der Folge auch der höhere Erstattungsanspruch nach § 225 SGBVI gegenüber dem Beklagten aufrechterhalten wurde (vgl. Bl. 134 der Versorgungsausgleichsakte), vermag den Kläger nicht in seinen Rechten gegenüber dem Beklagten auf höhere Versorgungsleistungen zu beschneiden.
Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG hindert eine Geltendmachung höherer Versorgungsleistungen gegenüber dem Beklagten nicht, da Bereicherungsansprüche nur „unberührt bleiben“, jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ausschließlich infrage kommen.
Da § 30 VersAusglG nach alledem hier nicht einschlägig ist, hat der Kläger - wie bereits ausgeführt - bereits ab dem 1. März 2018 Anspruch auf eine geringere Kürzung und damit höhere Versorgung unter Zugrundelegung des Beschlusses des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach waren dem Kläger die Kosten des Verfahrens hier in Gänze aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, da die Anwendung des Beschlusses des Amtsgerichts Haßfurt vom 20. November 2019 auf die Kürzungsberechnung bereits ab dem 1. März 2018 im Verhältnis zum klägerischen Begehren, die Kürzung ab dem 1. November 2017 weiterhin zur Gänze auszusetzen, im Hinblick auf die zu gewährende Versorgung nur marginal ins Gewicht fällt (vgl. insoweit auch die Auflistung des Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2020). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.