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| Die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie hat auch Erfolg. |
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| Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Daran änderte auch nichts, sollte der Kläger möglicherweise sein mit der Klage geltend gemachtes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben. |
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| Die den Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie den hier allein in Rede stehenden temporären Bootslagerplatz betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen (Nachbar-) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146). Auf einen späteren Zeitpunkt käme es nur an, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Beigeladenen verändert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352), wofür hier aber nichts ersichtlich ist. |
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| Bei dem in Rede stehenden, mit Pflastersteinen befestigten (vgl. AS 153 der VG-Akten) Abstell- bzw. Lagerplatz handelt es sich sowohl um eine bauliche Anlage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet, als auch um eine bauliche Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152), für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten; abgesehen davon finden die vorgenannten Vorschriften auch deshalb Anwendung, weil Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO) bzw. für Lagerstätten jedenfalls die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. |
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| Der Bootslagerplatz liegt auch nach dem vom Senat bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht im Außenbereich (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit eines Bootslagerplatzes im Außenbereich BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -; BayVGH, Urt. v. Urt. v. 02.03.2010 - 1 B 06.220 -, UPR 2010, 457), sondern im Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Denn auch der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nimmt ungeachtet seiner Ortsrandlage und des Umstands, dass den dort bereits vorhandenen befestigten Flächen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171), nach den topografischen Gegebenheiten und der - im Gegensatz zu dem nördlich angrenzenden Streuobstwiesenbestand - gärtnerischen Nutzung noch an dem das teilweise bebaute Grundstück der Beigeladenen einbeziehenden Bebauungszusammenhang teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). |
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| Die nähere Umgebung des Abstell- bzw. Lagerplatzes, der sich ersichtlich nur auf die unmittelbare Umgebungsbebauung auswirkt, wird dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der nordöstlich und südlich anschließenden Wohnbebauung, nicht mehr aber von der jenseits der R.-straße gelegenen Gärtnerei und dem bei Erteilung der Baugenehmigung daneben ebenfalls noch vorhandenen und betriebenen „Blumenparadies B.“ geprägt. Letzteres folgt allerdings nicht schon daraus, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Pläne bestanden, die Grundstücke des „Blumenparadieses B.“ einer höherwertigen Wohnbebauung zuzuführen (vgl. die vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen vom 15.08.2008). Denn an einer etwaigen Prägung zum maßgeblichen Zeitpunkt änderte dies nichts. Auf künftige bauliche Entwicklungen kann nur abgestellt werden, wenn diese sich bereits in der vorhandenen Bebauung niedergeschlagen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 <381>), woran es hier ersichtlich fehlte. |
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| Der R.-straße kommt jedoch aufgrund des vom Senat bei der Einnahme eines Augenscheins von der Umgebungsbebauung gewonnenen Eindrucks trotz ihrer eher geringen Breite von 5,30 m trennende Wirkung zu. So wies die Bebauung diesseits und jenseits der Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unterschiedliche Nutzungen auf, weshalb die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endete (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Während die nördlich der R.-straße vorhandene Bebauung ausschließlich von Wohnnutzung geprägt war und ist, war die südlich davon gelegene Bebauung durch einen - aus einer Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, einem dazugehörigen Wohnhaus des Betriebsleiters und dem westlich angeschlossenen Gartencenter („Blumenparadies B.“) mit Verkaufseinrichtung bestehenden - Betrieb geprägt, der aufgrund seiner gesamten, nicht mehr geringen Betriebsfläche und seiner Betriebsweise (Vorhalten eines größeren Kundenparkplatzes) und dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr einem in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen „Gartenbaubetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO entsprach (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.07.1996 - 4 NB 23.96 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 11). |
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| Den von den Beigeladenen noch angeführten Gewerbebetrieben in der M.- und A.-straße (vgl. AS 93 ff. der VG-Akten) käme schließlich unabhängig von der der R.-straße zukommenden trennenden Wirkung bereits aufgrund ihrer größeren Entfernung keine prägende Wirkung für das Baugrundstück mehr zu. |
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| Handelte sich danach zumindest um ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, sollte ungeachtet der von der weiteren Umgebung seinerzeit möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen nicht sogar von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden können, und damit nicht um eine Gemengelage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat („diffus bebautes Gebiet“, UA, S. 6), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bootslagerplatzes nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung beschränkt ist, sondern sich auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94,151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499; Beschl. v. 01.03.2010 - 4 B 7.10 -; BayVGH, Urt. v. 02.01.2008 - 1 BV 04.2737 -, BauR 2008, 649). Während für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nichts ersichtlich wäre - der keineswegs erdrückend wirkende Bootslagerplatz liegt ca. 27 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt; einen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke vermittelt das Bauplanungsrecht ersichtlich nicht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) - wäre sein Anspruch auf Gebietserhaltung - unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen - grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn der von ihm beanstandete Bootslagerplatz mit der Gebietsart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.) bzw. in einem solchen Gebiet der Art nach auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -). |
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| Die Zulässigkeit des Bootslagerplatzes richtet sich, da es sich ersichtlich um keinen für die Ausübung der Hauptnutzung „Wohnen“ erforderlichen (unselbständigen) Bestandteil derselben handelt, nicht unmittelbar nach derjenigen der Hauptnutzung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 , a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). |
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| Entgegen den vom Verwaltungsgericht geteilten Erwägungen der Beklagten ist er auch nicht als Stellplatz nach § 12 Abs. 2 u. 3 BauNVO zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auf dem zur Genehmigung gestellten Platz nicht etwa nur ein möglicherweise von einem nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO fallenden Fahrzeug gezogener Bootsanhänger (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 12 Rn. 11), sondern auch das damit transportierte Boot selbst für die Wintermonate abgestellt werden soll. § 12 BauNVO regelt indessen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienen, nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern transportiert werden können. |
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| Zwar kann ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Ein privater Bootslagerplatz ist danach jedoch in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.) Denn ein solcher Lagerplatz „dient“ nicht dem Wohnen, und zwar auch nicht in dem Sinne, sich seinen Neigungen i.S. einer ideellen Freizeitgestaltung entsprechend a u f seinem Wohngrundstück zu beschäftigen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Denn, wie der Kläger zu Recht bemerkt, wird weder auf dem Wohngrundstück selbst noch, da es sich um kein an das Bodenseeufer angrenzendes Grundstück handelt, unmittelbar von diesem aus gesegelt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob sich der ca. 9 m lange und teilweise 3 m hohe Bootslagerplatz vorliegend noch räumlich gegenständlich und damit optisch dem Wohngebäude der Beigeladenen unterordnete. Dass, worauf die Beklagte verweist, eine Grenzbebauung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, entlang einer einzelnen Nachbargrenze maximal 9 m betragen dürfe (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a. F.), vermag dabei an dem bundesrechtlichen Erfordernis nichts zu ändern, dass sich die jeweilige Nebenanlage der (konkreten) Hauptanlage unterordnen muss. |
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| Ein rein privater Lagerplatz - wie er hier in Rede steht - kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil er gegenüber einem Lagerplatz als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs als Hauptanlage (hier etwa einem gewerblichen Bootsliegeplatz bzw. einer Bootsvermietung, hierzu VG München, Urt. v. 09.12.2004 - M 11 K 03.2720 -) eher mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre (vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei der Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecke BayVGH Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2003 - 2 Bf 427/00 -, HmbJVBl 2005, 9; OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 -, BRS 50 Nr. 190; hierzu auch Senat, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181). Als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs wäre ein Bootslagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht schon deshalb der Art nach unzulässig, weil Lagerplätze als Hauptnutzung lediglich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erwähnt sind. Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11). Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Gewerbebetrieb in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet, dem ein „Ruhebedürfnis“ immanent ist, im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Auswirkungen (Be- und Entladungsvorgänge, An- und Abfahrtsverkehr, Unterhaltungsarbeiten; hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zulässig wäre, steht einem solchen Erst-Recht-Schluss entgegen, dass ein privater Lagerplatz, wie er hier in Rede steht, eine Nebenanlage darstellt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich allein nach § 14 BauNVO beurteilt (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). Insofern geht es nicht an, deren Zulässigkeit ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vorliegen, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 u. 3 BauNVO bzw. einer Gebietsverträglichkeit herzuleiten. |
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| Vor dem Hintergrund der in § 14 BauNVO getroffenen abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ließe sich die Zulässigkeit eines Bootslagerplatzes auch nicht aus der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen (Haupt-) Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) herleiten. Abgesehen davon machte der bloße Umstand, dass ein Sportgerät gelagert wird, aus einem Lagerplatz ersichtlich noch keine Anlage für sportliche Zwecke, mag darunter auch ein Bootshaus fallen können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 Rn. 15.1), in dem auch Boote aufbewahrt werden. Schließlich fällt eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses bestimmt und beschränkt ist, ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351). |
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| Steht dem Kläger sonach grundsätzlich ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen die Zulassung eines Bootslagerplatzes in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zu, wäre dieser allenfalls dann noch zu verneinen, wenn ein Bootslagerplatz wegen seiner Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung wäre (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Beschl. v. 03.08.2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806). Eine entsprechende Einschränkung des Gebietserhaltungsanspruch kommt jedoch bei einem Bootslagerplatz typischerweise und insbesondere bei einem zu lagernden Boot der hier in Rede stehenden Größe nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Lagerung einhergehenden Be- und Entladungsvorgänge und die auch von den Beigeladenen selbst angesprochenen Unterhaltungsarbeiten nicht in Betracht. |
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| Dem dem Kläger sonach zustehenden Gebietserhaltungsanspruch können die Beigeladenen auch nicht entgegenhalten, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung entspr. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB hätten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine Befreiung seinerzeit weder beantragt haben noch ihnen eine solche erteilt wurde, das bloße Vorliegen einer Befreiungslage indessen nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann hier dahinstehen. Denn dafür, dass die Beigeladenen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hätten, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Zwar mag eine Abweichung möglicherweise noch als städtebaulich vertretbar angesehen werden können, doch wäre sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein mag, war hier nicht zu entscheiden. |
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| Den Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen für einen temporären Bootslagerplatz erteilten Baugenehmigung hat der Kläger auch nicht deshalb verwirkt (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 B 479/10 -; Urt. v. 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -; Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 2342/97 -, BauR 2000, 381; BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Urt. v. 16.05.2001 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164), weil er den zunächst ohne Genehmigung angelegten Lagerplatz drei bis vier Jahre hingenommen hat. So müsste sein Verhalten darüber hinaus geeignet gewesen sein, bei den Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erwecken, er werde sich nicht mehr auf ein ihm etwa zustehendes Abwehrrecht berufen. Zwar haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals geltend gemacht, bereits dessen Rechtsvorgängerin habe der von ihnen 1988 aufgenommenen Nutzung des Lagerplatzes zugestimmt, doch führte dies, träfe solches zu, allenfalls dazu, dass der Kläger - ebenso wie für den Fall, dass er auf seinem Grundstück weiterhin die Lagerung der Katamarane seines Sohnes über die Wintermonate dulden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 30.10.2009 - 7 A 2658/07 -, BauR 2010, 436; Beschl. v. 22.06.2010, a.a.O.) - gegen die bereits von seiner Rechtsvorgängerin geduldete Nutzung als solche nicht mehr vorgehen könnte, nicht jedoch dazu, dass es ihm deshalb auch verwehrt wäre, gegen die nachträgliche baurechtliche Genehmigung dieser unzulässigen Nutzung vorzugehen und dessen Aufhebung zu verlangen. |
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| Nach alldem ist der Berufung des Klägers stattzugeben und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen temporären Bootslagerplatz aufzuheben. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 5. April 2011 |
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| Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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