Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 194/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Oktober 2009 - 6 K 675/09 - geändert. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Dezember 2008, soweit sie einen temporären Bootslagerplatz betrifft, und der diesen Teil der Baugenehmigung aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26. März 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erstellung eines (temporären) Bootslagerplatzes.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 3130/32 (R. -straße ...) auf Gemarkung der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner nordwestlichen Seite teilweise an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 3130/53 (R.-straße ...) der Beigeladenen an. Während die östlich - jenseits des Wegs Flst. Nr. 3130/54 - gelegenen Grundstücke ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut sind, sind die nördlich und westlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücke unbebaut. Südlich des klägerischen Grundstücks befand sich - jenseits der R.-straße - auf den Grundstücken Flst. Nr. 3055, 3054/1, 3053 und 3131 das aus einem großflächigen Gewächshaus mit einem zur R.-straße orientierten Verkaufsraum nebst vorgelagerten Stellplätzen, einem weiteren Gewächshaus und einem Lagergebäude bestehende „Blumenparadies B.“ Dieses gehörte zu der östlich angrenzenden und nach wie betriebenen Gärtnerei auf dem Grundstück Flst. Nr. 3133/1 (R.-straße ...). Auf jenen Grundstücken werden derzeit - nach Abbruch der aufstehenden Gärtnereigebäude - 8 Mehrfamilienhäuser nebst zwei Tiefgaragen errichtet; die entsprechende Baugenehmigung wurde von der Beklagten am 19.03.2010 erteilt. Einen Bebauungsplan für das vorbezeichnete Gebiet gibt es nicht.
Nach eigenen Angaben hatten die Beigeladenen bereits seit 1988 während der Wintermonate im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks auf einer (weiteren) Abstellfläche von 3 m x 9 m ein Segelboot mit einer Länge von 8,90 m, einer Breite von 2,70 m, einer Höhe von 1,70 m und einem Kiel von 1,30 m abgestellt. Von der nördlichen Grundstücksgrenze ist diese Fläche ca. 3 m entfernt; an die westliche Grenze grenzt sie unmittelbar an. Von der nördlichen Außenwand des klägerischen Wohngebäudes ist sie ca. 27 m entfernt. Im Jahre 2007 oder 2008 wandte sich der Ende 2004 zugezogene Kläger erstmals an das Baurechtsamt der Beklagten, welches daraufhin im Hinblick auf die auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen Abstellflächen ein nachträgliches Baugenehmigungsverfahren veranlasste.
Am 28.10.2008 beantragten die Beigeladenen dann die Erteilung einer Baugenehmigung zum Ersatz eines bestehenden Holzbalkons und zum Neubau eines Balkons sowie zur Ausweisung eines Platzes zur zeitweisen, nicht gewerblichen Lagerung ihres privat genutzten Bootes im Winterhalbjahr („temporärer Bootslagerplatz“).
Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2008 (lediglich) Einwendungen gegen den geplanten Bootslagerplatz erheben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO. Die südlich der R.-straße gelegene Blumengärtnerei, die sich topografisch durch ein erhebliches Gefälle von der nördlich gelegenen Bebauung abhebe, sei nicht mehr dem maßgeblichen Bebauungszusammenhang zuzuordnen. In einem reinen Wohn-gebiet seien jedoch ausschließlich Wohngebäude zulässig. Von Bedeutung sei, dass das Boot länger als das Wohngebäude sei. Durch die Abdeckung mit einer blauen Persenning entstehe der Eindruck eines großen, im Garten aufgestellten Gegenstandes bzw. Zeltes. Insofern lasse es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen. Drittschützend sei hier insbesondere der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der auch dann bestehe, wenn das baugebietswidrige Vorhaben noch zu keiner tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe. Zu berücksichtigen sei hierbei auch die dem Vorhaben zukommende „Berufungswirkung“. Nichts anderes gälte, sollte lediglich von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein. Auch wenn sich der Bootslagerplatz bereits im Außenbereich befände, wäre er weder nach § 35 Abs. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Auch in diesem Fall wäre zu seinem Nachteil das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Unter dem 23.12.2008 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Abbruch des bestehenden Balkons, den Neubau einer Balkonanlage sowie die Erstellung eines temporären Bootslagerplatzes. Die Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Das Bauvorhaben befinde sich im Innenbereich. Ein Lagerplatz für die private Nutzung eines Bootes sei sowohl in einem reinen wie auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Wohnnutzung am Bodensee sei u.a. dadurch bereichert, dass privat genutzte Boote über die Winterzeit auf den Grundstücken abgestellt würden; dies sei auch zur Entlastung des Sees im Winter erforderlich. Ein Gebäude in der Größe des abgestellten Boots würde sich ebenfalls noch in die umgebende Bebauung einfügen. Störungen gingen von der genehmigten Nutzung nicht aus.
Am 02.01.2009 ließ der Kläger gegen diese Baugenehmigung unter Bezugnahme auf seine bereits erhobenen Einwendungen Widerspruch einlegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die private Lagerung eines einzelnen Bootes führe noch nicht zu einer Veränderung des Gebietscharakters eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets. Im Übrigen wurde auf das dem Kläger bereits zuvor übermittelte Schreiben vom 19.02.2009 verwiesen, in dem das Regierungspräsidium weiter ausgeführt hatte, dass die Lagerung des Bootes ohnehin nur in den Wintermonaten, also in zeitlich relativ begrenztem Umfang stattfinden solle. Zudem seien die Einsehbarkeit des Bootes und damit seine Auswirkungen auf die Umgebung aufgrund des Standorts begrenzt. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei aufgrund der Entfernung nicht festzustellen. Schließlich werde ein einzelnes Boot zur rein privaten Nutzung gelagert, was der Wohnnutzung zuzuordnen sei.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 30.03.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.04.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO. Die südlich gelegene Gärtnerei stelle jedenfalls einen die Umgebung nicht prägenden Fremdkörper dar. In einem reinen Wohngebiet sei indes ein Bootslagerplatz für eine Jacht mit den hier in Rede stehenden Ausmaßen nicht zulässig. Darauf, dass nur die Zulassung eines Lagerplatzes für ein einzelnes Boot in Rede stehe, könne es nicht ankommen, da sich dann die Frage der Ziehung einer Grenze stelle. Der Bootslagerplatz fiele, sollte es sich um ein allgemeines Wohngebiet handeln, auch nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, da er nur dem privaten Interesse der Beigeladenen diene. Auch handele es sich keineswegs um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO, da der Bootslagerplatz nicht Wohnzwecken diene und gegenüber der Wohnnutzung auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Eine funktionelle Verbindung zu dieser ließe sich nur begründen, wenn das Grundstück unmittelbar am Wasser läge und das Boot von dort aus gesegelt würde. Letztlich sei der Bootsabstellplatz auch kein Stellplatz im Sinne des § 12 BauNVO. Zwar könne ein solcher nach § 12 Abs. 3 BauNVO auch dem Abstellen von Anhängern dienen. Jedoch müsse nach der im Baugebiet zugelassenen Nutzung auch ein entsprechender Bedarf bestehen. Jedenfalls wäre er nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, da das Boot mit einem Kraftfahrzeug von über 3,5 t Eigengewicht gezogen werden müsse. Als allgemeiner Lagerplatz wäre der Bootsstellplatz ohnehin nur in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet zulässig. Auch wenn der Bootslagerplatz im Außenbereich läge, wäre insofern das Rücksichtnahmegebot verletzt, als seine Sicht auf die nordöstliche freie Grünfläche in Richtung Bodensee verdeckt werde.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 34 Abs.2 BauGB eine eindeutige Zuordnung zu einem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung voraussetze. Anderenfalls komme lediglich § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung. Dann sei, was den Drittschutz anbelange, das Vorhaben lediglich am nachbarrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen, welches jedoch keinesfalls verletzt sei, zumal das Boot von einem Baum verdeckt werde. Schließlich stünde die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung - wie das Segeln - noch in einem hinreichenden Zusammenhang zu Wohnzwecken. Der Gebietstyp werde durch einen Stellplatz, auf dem ein Anhänger mit einem Boot abgestellt werde, jedenfalls noch nicht verletzt.
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Die Beigeladenen machen noch geltend, in der die R.-straße umgebenden Bebauung befänden sich seit langem drei Gewerbebetriebe, nämlich eine Gärtnerei, eine Holzbau- und eine Korbwarenfirma. In einem Umkreis von nur 200 m gebe es noch weitere Gewerbebetriebe. Die nicht gewerbliche, temporäre Lagerung ihres privat genutzten Bootes widerspräche auch nicht dem Charakter der existierenden Bebauung und der zulässigen Art der Nutzung. Angesichts der vom Kläger errichteten voluminösen Grenzbebauung - einer „überdimensionierten“ Doppelgarage mit Fahrradabstellraum mit den Abmessungen 7 m x 8 m und einer Firsthöhe von 5,65 m - und der Tatsache, dass er selbst zwei Katamarane nebst Trailer bis zum Frühjahr 2008 auf seinem Grundstück gelagert gehabt habe und dies auch heute noch zeitweise tue, könne die Argumentation zur gebotenen Rücksichtnahme wenig überzeugen.
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Nach Einnahme eines Augenscheins und einem gescheiterten Vergleichsversuch hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.10.2009 - 6 K 675/09 - die Klage abgewiesen. Das Vorhaben der Beigeladenen sei im Innenbereich vorgesehen. Die Zufahrt nördlich und der Hof westlich des Wohngebäudes der Beigeladenen seien bis zu den Grundstücksgrenzen mit Betonsteinen gepflastert, sodass auch dieser Bereich - und damit auch die als Bootslagerplatz zu nutzende Fläche - noch zum Innenbereich gehöre. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB. Die nähere Umgebung könne weder als reines oder allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden. So bestimmten zumindest das Gartencenter („Blumenparadies B.“) sowie die etwas weiter östlich gelegene Gärtnerei B. den Gebietscharakter mit; der schmalen R.-straße komme keine trennende Wirkung zu. Das Bauvorhaben stelle sich gegenüber dem Kläger auch nicht als rücksichtslos dar. Es bestehe der Eindruck, dass es dem Kläger lediglich um einen völlig unbeeinträchtigten Blick ins Grüne gehe. Die Bestimmungen des Bauplanungsrechts vermittelten einem Grundstückseigentümer jedoch keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke. Insofern bliebe die Klage auch dann erfolglos, wenn der Bootslagerplatz bereits dem Außenbereich zuzuordnen wäre. Der Klage bliebe wohl auch dann der Erfolg versagt, wenn die Grundstücke in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet lägen. Der Bootslagerplatz dürfte nämlich als Stellplatz im Sinne von § 12 BauNVO anzusehen sein. Ein Stellplatz für das zeitweise Abstellen eines Anhängers mit Boot wäre nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig, da es sich um einen durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf handle. Die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung wie das Segeln stehe noch in einem funktionalen und sinnvollen Zusammenhang mit dem Wohnzweck. Es liege auf der Hand, dass gerade in der Nähe des Bodensees, auch wenn das Grundstück nicht an den See grenze, die Anschaffung eines Bootes oder einer Jacht zur Freizeitgestaltung naheliege. Auch liege es nahe, das Boot zu Zeiten, in denen es nicht auf dem Wasser genutzt werden könne, auf dem Grundstück abzustellen - nicht anders als Wohnmobile oder -wagen in den Zeiten, in denen sie nicht als Urlaubsgefährt dienten. Das Abstellen derartiger Fahrzeuge sei jedenfalls dann, wenn deren Eigengewicht 3,5 t nicht überschreite, nach § 12 Abs. 2 und 3 BauNVO auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig. Im Übrigen wäre die Errichtung eines Bootslagerplatzes wohl auch als Nebenanlage zulässig. Die Zulassung eines temporären Bootslagerplatzes wäre schließlich auch mit dem Charakter eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets vereinbar. So stehe die Lagerung eines Bootes dem Ruhebedürfnis nicht entgegen. Auch mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wäre das Vorhaben vereinbar.
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Gegen dieses - seinen Prozessbevollmächtigten am 08.01.2010 zugestellte -Urteil hat der Kläger am 27.01.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Diese hat er am 05.03.2010 wie folgt begründet: Die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich gewesene Frage der Gebietsprägung durch das Gartencenter und das Blumenhaus sei nunmehr anders zu beantworten, nachdem auf den umgebenden Grundstücken künftig nur mehr Wohnnutzung vorhanden sei. Dies habe bereits bei Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladenen festgestanden. Die Ausschreibung der L... ... ... GmbH vom 15.08.2008 für ein städtebauliches Konzept auf der gesamten Fläche südlich der R.-straße habe deutlich gemacht, dass für das gesamte Gebiet hochwertige Wohnbebauung vorgesehen sei, womit eine fortbestehende gartenbauliche Nutzung nicht vereinbar gewesen wäre. Einer endgültig aufgegebenen Nutzung komme keine prägende Wirkung mehr zu, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen sei. In einem reinen, zumindest aber allgemeinen Wohngebiet sei ein Bootslagerplatz bereits der Art nach unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts käme der R.-straße freilich ohnehin trennende Wirkung zu, da sich das Gebiet südlich von ihr in Hanglage befinde und sich dadurch optisch deutlich von dem nördlich angrenzenden Gebiet abhebe. Die im Süden gelegene Gärtnerei und das bislang dazu gehörende Blumencenter hätten als isoliert wirkende „Fremdkörper“ den Gebietscharakter auch nicht prägen können, zumal sie das Wohnen mangels entsprechender Immissionen in dem nördlich gelegenen Gebiet nicht beeinflussten. Dies gelte umso mehr für die verbleibenden Gewächshäuser, wenn erst die 8 Mehrfamilienhäuser errichtet seien. Der Bootslagerplatz sei auch kein zulässiger Stellplatz. Zwar gehöre zur zulässigen Wohnnutzung auch die Freizeitgestaltung auf dem Grundstück, hierzu gehöre jedoch nicht das Lagern eines Bootes, da auf dem Grundstück nicht gesegelt und mit der Lagerung während der Wintermonate auch nicht die Ausübung des Segelsports im Sommer erleichtert werde. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn das Grundstück unmittelbar am See oder in unmittelbarer Nähe einer Kran- oder Slipanlage läge. Mithin liege der einzige Vorteil für die Beigeladenen darin, nicht für einen Winterlagerplatz bezahlen zu müssen. Dieser Vorteil habe aber nichts mit der Nähe zum See zu tun. Aber auch dann, wenn ein Bedarf für den Stellplatz bestünde, wäre er doch nach § 12 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Der Bootslagerplatz sei danach auch nicht als Nebenanlage nach § 14 BauNVO anzusehen, da er nicht dem primären Wohnzweck des Grundstücks dienend zu- und untergeordnet sei. Damit stelle der Bootsstellplatz einen Lagerplatz dar, der nur in einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet zulässig sei. Entspreche der Bootsstellplatz somit nicht der Art der in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung, werde mit seiner Zulassung sein Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart verletzt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.10.2009 - 6 K 675/09 - zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie einen temporären Bootslagerplatz betrifft, und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.03.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hierzu macht sie noch geltend: Das Gebiet nördlich und südlich der R.-straße, der aufgrund der geringen Breite von max. 6,50 m keinesfalls trennende Wirkung zukomme, sei nicht einheitlich bebaut. Daran änderte auch die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 19.03.2010 erteilte Genehmigung zur Überbauung der Grundstücke des bisherigen „Blumenparadies B." nichts. So werde die Gärtnereinutzung auf den daran östlich angrenzenden Grundstücken mit derzeit drei Gewächshäusern weiterhin aufrechterhalten. Am 24.03.2010 sei schließlich die Errichtung eines weiteren (21 m langen) Gewächshauses auf dem Flurstück Nr. 3133/1 beantragt worden. Beurteile sich der Gebietscharakter aber nach § 34 Abs. 1 BauGB, könnte sich der Kläger nur dann auf eine Verletzung seiner Rechte berufen, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Dies sei jedoch auch nicht ansatzweise zu erkennen. Insbesondere gebe es keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Nutzung der Nachbargrundstücke. Schließlich überzeuge auch die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Bootslagerplatz als zulässiger Stellplatz i.S.v. § 12 BauNVO anzusehen sei. So stehe gerade bei Grundstücken nahe dem Bodensee eine Freizeitbeschäftigung wie das Segeln in einem funktionalen und sinnvollen Zusammenhang zum Wohnzweck. Die Entfernung zum Bodenseeufer betrage vorliegend nur ca. 300 m; der nächste Segelhafen sei ca. 650 m entfernt. Bei dem gelagerten Boot handele es sich um ein im Bodenseebereich durchaus übliches Wasserfahrzeug. Das Gesamtgewicht von Boot und Trailer liege bei ca. 3 t und könne durchaus von einem handelsüblichen Kraftfahrzeug mit entsprechender Dimensionierung bewegt werden. Insofern werde auf die Ausführungen der Beigeladenen Bezug genommen.
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Diese hatten unter dem 28.03.2010 im Wesentlichen ausgeführt: Ihr Grundstück sei - in Luftlinie - lediglich 270 m vom Bodensee und 540 m von der nächsten Krananlage entfernt. Der Vorteil einer Lagerung auf ihrem Grundstück liege in erster Linie darin, ein wertvolles Sportgerät diebstahl- und vandalismussicher unter ständiger Beobachtung zu haben und etwa drohende wetterbedingte Schäden schnell abwenden sowie Pflege- Reparatur- und Umbauarbeiten leichter durchführen zu können. Auch wenn man das spezifizierte Bootsgewicht von ca. 2,25 t unter Berücksichtigung zusätzlich mitgeführter Ausrüstungsteile auf 2,5 t erhöhe, sei ihr Boot nicht so schwer, dass es nur mit einem Lastkraftwagen gezogen werden könne. Insofern handle es sich auch keineswegs um eine massive Jacht. Das Volumen des Bootskörpers betrage tatsächlich auch nur ca. 22 m3. Boot und Bootsanhänger wirkten schließlich keineswegs massiv oder erdrückend, zumal sie größtenteils durch einen Baum verdeckt würden. Da nicht alle Boote während der Wintermonate in den ohnehin ausgebuchten Bootshallen oder gewerblich betriebenen Freiflächen untergebracht werden könnten, stellten viele Bootsbesitzer in zahlreichen Bodenseegemeinden ihr Boot während dieser Zeit auf dem eigenen Wohngrundstück ab. Auf die derzeit betriebene Einstellung der Gärtnerei und des Gartencenters könne es schließlich nicht ankommen, da das Gartencenter noch bei Erteilung der Baugenehmigung und weit darüber hinaus seinen normalen Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Schließlich werde der Gebietscharakter auch durch den in der R.-straße ansässigen Zimmereibetrieb sowie die Korbflechterei geprägt. Die Ausübung des Segelsports stehe auch durchaus in direktem Zusammenhang mit Wohnzwecken, zumal ihr Grundstück in See- und Krannähe liege. Nachdem der Kläger augenscheinlich das Boot aus seinem Blickfeld entfernt haben wolle, wären sie im Interesse nachbarschaftlichen Friedens nach wie vor bereit, eine Sichtblende aus Sträuchern zu pflanzen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie hat auch Erfolg.
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Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Daran änderte auch nichts, sollte der Kläger möglicherweise sein mit der Klage geltend gemachtes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben.
23 
Die den Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie den hier allein in Rede stehenden temporären Bootslagerplatz betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen (Nachbar-) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146). Auf einen späteren Zeitpunkt käme es nur an, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Beigeladenen verändert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.
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Bei dem in Rede stehenden, mit Pflastersteinen befestigten (vgl. AS 153 der VG-Akten) Abstell- bzw. Lagerplatz handelt es sich sowohl um eine bauliche Anlage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet, als auch um eine bauliche Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152), für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten; abgesehen davon finden die vorgenannten Vorschriften auch deshalb Anwendung, weil Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO) bzw. für Lagerstätten jedenfalls die §§ 30 bis 37 BauGB gelten.
26 
Der Bootslagerplatz liegt auch nach dem vom Senat bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht im Außenbereich (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit eines Bootslagerplatzes im Außenbereich BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -; BayVGH, Urt. v. Urt. v. 02.03.2010 - 1 B 06.220 -, UPR 2010, 457), sondern im Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Denn auch der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nimmt ungeachtet seiner Ortsrandlage und des Umstands, dass den dort bereits vorhandenen befestigten Flächen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171), nach den topografischen Gegebenheiten und der - im Gegensatz zu dem nördlich angrenzenden Streuobstwiesenbestand - gärtnerischen Nutzung noch an dem das teilweise bebaute Grundstück der Beigeladenen einbeziehenden Bebauungszusammenhang teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149).
27 
Die nähere Umgebung des Abstell- bzw. Lagerplatzes, der sich ersichtlich nur auf die unmittelbare Umgebungsbebauung auswirkt, wird dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der nordöstlich und südlich anschließenden Wohnbebauung, nicht mehr aber von der jenseits der R.-straße gelegenen Gärtnerei und dem bei Erteilung der Baugenehmigung daneben ebenfalls noch vorhandenen und betriebenen „Blumenparadies B.“ geprägt. Letzteres folgt allerdings nicht schon daraus, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Pläne bestanden, die Grundstücke des „Blumenparadieses B.“ einer höherwertigen Wohnbebauung zuzuführen (vgl. die vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen vom 15.08.2008). Denn an einer etwaigen Prägung zum maßgeblichen Zeitpunkt änderte dies nichts. Auf künftige bauliche Entwicklungen kann nur abgestellt werden, wenn diese sich bereits in der vorhandenen Bebauung niedergeschlagen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 <381>), woran es hier ersichtlich fehlte.
28 
Der R.-straße kommt jedoch aufgrund des vom Senat bei der Einnahme eines Augenscheins von der Umgebungsbebauung gewonnenen Eindrucks trotz ihrer eher geringen Breite von 5,30 m trennende Wirkung zu. So wies die Bebauung diesseits und jenseits der Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unterschiedliche Nutzungen auf, weshalb die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endete (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Während die nördlich der R.-straße vorhandene Bebauung ausschließlich von Wohnnutzung geprägt war und ist, war die südlich davon gelegene Bebauung durch einen - aus einer Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, einem dazugehörigen Wohnhaus des Betriebsleiters und dem westlich angeschlossenen Gartencenter („Blumenparadies B.“) mit Verkaufseinrichtung bestehenden - Betrieb geprägt, der aufgrund seiner gesamten, nicht mehr geringen Betriebsfläche und seiner Betriebsweise (Vorhalten eines größeren Kundenparkplatzes) und dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr einem in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen „Gartenbaubetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO entsprach (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.07.1996 - 4 NB 23.96 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 11).
29 
Den von den Beigeladenen noch angeführten Gewerbebetrieben in der M.- und A.-straße (vgl. AS 93 ff. der VG-Akten) käme schließlich unabhängig von der der R.-straße zukommenden trennenden Wirkung bereits aufgrund ihrer größeren Entfernung keine prägende Wirkung für das Baugrundstück mehr zu.
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Handelte sich danach zumindest um ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, sollte ungeachtet der von der weiteren Umgebung seinerzeit möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen nicht sogar von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden können, und damit nicht um eine Gemengelage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat („diffus bebautes Gebiet“, UA, S. 6), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bootslagerplatzes nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung beschränkt ist, sondern sich auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94,151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499; Beschl. v. 01.03.2010 - 4 B 7.10 -; BayVGH, Urt. v. 02.01.2008 - 1 BV 04.2737 -, BauR 2008, 649). Während für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nichts ersichtlich wäre - der keineswegs erdrückend wirkende Bootslagerplatz liegt ca. 27 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt; einen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke vermittelt das Bauplanungsrecht ersichtlich nicht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) - wäre sein Anspruch auf Gebietserhaltung - unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen - grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn der von ihm beanstandete Bootslagerplatz mit der Gebietsart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.) bzw. in einem solchen Gebiet der Art nach auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -).
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Die Zulässigkeit des Bootslagerplatzes richtet sich, da es sich ersichtlich um keinen für die Ausübung der Hauptnutzung „Wohnen“ erforderlichen (unselbständigen) Bestandteil derselben handelt, nicht unmittelbar nach derjenigen der Hauptnutzung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 , a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.).
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Entgegen den vom Verwaltungsgericht geteilten Erwägungen der Beklagten ist er auch nicht als Stellplatz nach § 12 Abs. 2 u. 3 BauNVO zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auf dem zur Genehmigung gestellten Platz nicht etwa nur ein möglicherweise von einem nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO fallenden Fahrzeug gezogener Bootsanhänger (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 12 Rn. 11), sondern auch das damit transportierte Boot selbst für die Wintermonate abgestellt werden soll. § 12 BauNVO regelt indessen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienen, nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern transportiert werden können.
33 
Zwar kann ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Ein privater Bootslagerplatz ist danach jedoch in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.) Denn ein solcher Lagerplatz „dient“ nicht dem Wohnen, und zwar auch nicht in dem Sinne, sich seinen Neigungen i.S. einer ideellen Freizeitgestaltung entsprechend a u f seinem Wohngrundstück zu beschäftigen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Denn, wie der Kläger zu Recht bemerkt, wird weder auf dem Wohngrundstück selbst noch, da es sich um kein an das Bodenseeufer angrenzendes Grundstück handelt, unmittelbar von diesem aus gesegelt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob sich der ca. 9 m lange und teilweise 3 m hohe Bootslagerplatz vorliegend noch räumlich gegenständlich und damit optisch dem Wohngebäude der Beigeladenen unterordnete. Dass, worauf die Beklagte verweist, eine Grenzbebauung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, entlang einer einzelnen Nachbargrenze maximal 9 m betragen dürfe (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a. F.), vermag dabei an dem bundesrechtlichen Erfordernis nichts zu ändern, dass sich die jeweilige Nebenanlage der (konkreten) Hauptanlage unterordnen muss.
34 
Ein rein privater Lagerplatz - wie er hier in Rede steht - kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil er gegenüber einem Lagerplatz als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs als Hauptanlage (hier etwa einem gewerblichen Bootsliegeplatz bzw. einer Bootsvermietung, hierzu VG München, Urt. v. 09.12.2004 - M 11 K 03.2720 -) eher mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre (vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei der Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecke BayVGH Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2003 - 2 Bf 427/00 -, HmbJVBl 2005, 9; OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 -, BRS 50 Nr. 190; hierzu auch Senat, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181). Als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs wäre ein Bootslagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht schon deshalb der Art nach unzulässig, weil Lagerplätze als Hauptnutzung lediglich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erwähnt sind. Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11). Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Gewerbebetrieb in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet, dem ein „Ruhebedürfnis“ immanent ist, im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Auswirkungen (Be- und Entladungsvorgänge, An- und Abfahrtsverkehr, Unterhaltungsarbeiten; hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zulässig wäre, steht einem solchen Erst-Recht-Schluss entgegen, dass ein privater Lagerplatz, wie er hier in Rede steht, eine Nebenanlage darstellt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich allein nach § 14 BauNVO beurteilt (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). Insofern geht es nicht an, deren Zulässigkeit ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vorliegen, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 u. 3 BauNVO bzw. einer Gebietsverträglichkeit herzuleiten.
35 
Vor dem Hintergrund der in § 14 BauNVO getroffenen abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ließe sich die Zulässigkeit eines Bootslagerplatzes auch nicht aus der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen (Haupt-) Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) herleiten. Abgesehen davon machte der bloße Umstand, dass ein Sportgerät gelagert wird, aus einem Lagerplatz ersichtlich noch keine Anlage für sportliche Zwecke, mag darunter auch ein Bootshaus fallen können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 Rn. 15.1), in dem auch Boote aufbewahrt werden. Schließlich fällt eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses bestimmt und beschränkt ist, ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351).
36 
Steht dem Kläger sonach grundsätzlich ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen die Zulassung eines Bootslagerplatzes in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zu, wäre dieser allenfalls dann noch zu verneinen, wenn ein Bootslagerplatz wegen seiner Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung wäre (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Beschl. v. 03.08.2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806). Eine entsprechende Einschränkung des Gebietserhaltungsanspruch kommt jedoch bei einem Bootslagerplatz typischerweise und insbesondere bei einem zu lagernden Boot der hier in Rede stehenden Größe nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Lagerung einhergehenden Be- und Entladungsvorgänge und die auch von den Beigeladenen selbst angesprochenen Unterhaltungsarbeiten nicht in Betracht.
37 
Dem dem Kläger sonach zustehenden Gebietserhaltungsanspruch können die Beigeladenen auch nicht entgegenhalten, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung entspr. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB hätten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine Befreiung seinerzeit weder beantragt haben noch ihnen eine solche erteilt wurde, das bloße Vorliegen einer Befreiungslage indessen nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann hier dahinstehen. Denn dafür, dass die Beigeladenen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hätten, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Zwar mag eine Abweichung möglicherweise noch als städtebaulich vertretbar angesehen werden können, doch wäre sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein mag, war hier nicht zu entscheiden.
38 
Den Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen für einen temporären Bootslagerplatz erteilten Baugenehmigung hat der Kläger auch nicht deshalb verwirkt (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 B 479/10 -; Urt. v. 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -; Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 2342/97 -, BauR 2000, 381; BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Urt. v. 16.05.2001 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164), weil er den zunächst ohne Genehmigung angelegten Lagerplatz drei bis vier Jahre hingenommen hat. So müsste sein Verhalten darüber hinaus geeignet gewesen sein, bei den Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erwecken, er werde sich nicht mehr auf ein ihm etwa zustehendes Abwehrrecht berufen. Zwar haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals geltend gemacht, bereits dessen Rechtsvorgängerin habe der von ihnen 1988 aufgenommenen Nutzung des Lagerplatzes zugestimmt, doch führte dies, träfe solches zu, allenfalls dazu, dass der Kläger - ebenso wie für den Fall, dass er auf seinem Grundstück weiterhin die Lagerung der Katamarane seines Sohnes über die Wintermonate dulden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 30.10.2009 - 7 A 2658/07 -, BauR 2010, 436; Beschl. v. 22.06.2010, a.a.O.) - gegen die bereits von seiner Rechtsvorgängerin geduldete Nutzung als solche nicht mehr vorgehen könnte, nicht jedoch dazu, dass es ihm deshalb auch verwehrt wäre, gegen die nachträgliche baurechtliche Genehmigung dieser unzulässigen Nutzung vorzugehen und dessen Aufhebung zu verlangen.
39 
Nach alldem ist der Berufung des Klägers stattzugeben und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen temporären Bootslagerplatz aufzuheben.
40 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 5. April 2011
43 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie hat auch Erfolg.
22 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Daran änderte auch nichts, sollte der Kläger möglicherweise sein mit der Klage geltend gemachtes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben.
23 
Die den Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie den hier allein in Rede stehenden temporären Bootslagerplatz betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen (Nachbar-) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146). Auf einen späteren Zeitpunkt käme es nur an, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Beigeladenen verändert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.
25 
Bei dem in Rede stehenden, mit Pflastersteinen befestigten (vgl. AS 153 der VG-Akten) Abstell- bzw. Lagerplatz handelt es sich sowohl um eine bauliche Anlage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet, als auch um eine bauliche Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152), für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten; abgesehen davon finden die vorgenannten Vorschriften auch deshalb Anwendung, weil Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO) bzw. für Lagerstätten jedenfalls die §§ 30 bis 37 BauGB gelten.
26 
Der Bootslagerplatz liegt auch nach dem vom Senat bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht im Außenbereich (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit eines Bootslagerplatzes im Außenbereich BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -; BayVGH, Urt. v. Urt. v. 02.03.2010 - 1 B 06.220 -, UPR 2010, 457), sondern im Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Denn auch der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nimmt ungeachtet seiner Ortsrandlage und des Umstands, dass den dort bereits vorhandenen befestigten Flächen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171), nach den topografischen Gegebenheiten und der - im Gegensatz zu dem nördlich angrenzenden Streuobstwiesenbestand - gärtnerischen Nutzung noch an dem das teilweise bebaute Grundstück der Beigeladenen einbeziehenden Bebauungszusammenhang teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149).
27 
Die nähere Umgebung des Abstell- bzw. Lagerplatzes, der sich ersichtlich nur auf die unmittelbare Umgebungsbebauung auswirkt, wird dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der nordöstlich und südlich anschließenden Wohnbebauung, nicht mehr aber von der jenseits der R.-straße gelegenen Gärtnerei und dem bei Erteilung der Baugenehmigung daneben ebenfalls noch vorhandenen und betriebenen „Blumenparadies B.“ geprägt. Letzteres folgt allerdings nicht schon daraus, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Pläne bestanden, die Grundstücke des „Blumenparadieses B.“ einer höherwertigen Wohnbebauung zuzuführen (vgl. die vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen vom 15.08.2008). Denn an einer etwaigen Prägung zum maßgeblichen Zeitpunkt änderte dies nichts. Auf künftige bauliche Entwicklungen kann nur abgestellt werden, wenn diese sich bereits in der vorhandenen Bebauung niedergeschlagen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 <381>), woran es hier ersichtlich fehlte.
28 
Der R.-straße kommt jedoch aufgrund des vom Senat bei der Einnahme eines Augenscheins von der Umgebungsbebauung gewonnenen Eindrucks trotz ihrer eher geringen Breite von 5,30 m trennende Wirkung zu. So wies die Bebauung diesseits und jenseits der Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unterschiedliche Nutzungen auf, weshalb die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endete (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Während die nördlich der R.-straße vorhandene Bebauung ausschließlich von Wohnnutzung geprägt war und ist, war die südlich davon gelegene Bebauung durch einen - aus einer Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, einem dazugehörigen Wohnhaus des Betriebsleiters und dem westlich angeschlossenen Gartencenter („Blumenparadies B.“) mit Verkaufseinrichtung bestehenden - Betrieb geprägt, der aufgrund seiner gesamten, nicht mehr geringen Betriebsfläche und seiner Betriebsweise (Vorhalten eines größeren Kundenparkplatzes) und dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr einem in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen „Gartenbaubetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO entsprach (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.07.1996 - 4 NB 23.96 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 11).
29 
Den von den Beigeladenen noch angeführten Gewerbebetrieben in der M.- und A.-straße (vgl. AS 93 ff. der VG-Akten) käme schließlich unabhängig von der der R.-straße zukommenden trennenden Wirkung bereits aufgrund ihrer größeren Entfernung keine prägende Wirkung für das Baugrundstück mehr zu.
30 
Handelte sich danach zumindest um ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, sollte ungeachtet der von der weiteren Umgebung seinerzeit möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen nicht sogar von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden können, und damit nicht um eine Gemengelage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat („diffus bebautes Gebiet“, UA, S. 6), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bootslagerplatzes nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung beschränkt ist, sondern sich auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94,151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499; Beschl. v. 01.03.2010 - 4 B 7.10 -; BayVGH, Urt. v. 02.01.2008 - 1 BV 04.2737 -, BauR 2008, 649). Während für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nichts ersichtlich wäre - der keineswegs erdrückend wirkende Bootslagerplatz liegt ca. 27 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt; einen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke vermittelt das Bauplanungsrecht ersichtlich nicht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) - wäre sein Anspruch auf Gebietserhaltung - unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen - grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn der von ihm beanstandete Bootslagerplatz mit der Gebietsart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.) bzw. in einem solchen Gebiet der Art nach auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -).
31 
Die Zulässigkeit des Bootslagerplatzes richtet sich, da es sich ersichtlich um keinen für die Ausübung der Hauptnutzung „Wohnen“ erforderlichen (unselbständigen) Bestandteil derselben handelt, nicht unmittelbar nach derjenigen der Hauptnutzung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 , a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.).
32 
Entgegen den vom Verwaltungsgericht geteilten Erwägungen der Beklagten ist er auch nicht als Stellplatz nach § 12 Abs. 2 u. 3 BauNVO zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auf dem zur Genehmigung gestellten Platz nicht etwa nur ein möglicherweise von einem nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO fallenden Fahrzeug gezogener Bootsanhänger (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 12 Rn. 11), sondern auch das damit transportierte Boot selbst für die Wintermonate abgestellt werden soll. § 12 BauNVO regelt indessen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienen, nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern transportiert werden können.
33 
Zwar kann ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Ein privater Bootslagerplatz ist danach jedoch in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.) Denn ein solcher Lagerplatz „dient“ nicht dem Wohnen, und zwar auch nicht in dem Sinne, sich seinen Neigungen i.S. einer ideellen Freizeitgestaltung entsprechend a u f seinem Wohngrundstück zu beschäftigen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Denn, wie der Kläger zu Recht bemerkt, wird weder auf dem Wohngrundstück selbst noch, da es sich um kein an das Bodenseeufer angrenzendes Grundstück handelt, unmittelbar von diesem aus gesegelt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob sich der ca. 9 m lange und teilweise 3 m hohe Bootslagerplatz vorliegend noch räumlich gegenständlich und damit optisch dem Wohngebäude der Beigeladenen unterordnete. Dass, worauf die Beklagte verweist, eine Grenzbebauung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, entlang einer einzelnen Nachbargrenze maximal 9 m betragen dürfe (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a. F.), vermag dabei an dem bundesrechtlichen Erfordernis nichts zu ändern, dass sich die jeweilige Nebenanlage der (konkreten) Hauptanlage unterordnen muss.
34 
Ein rein privater Lagerplatz - wie er hier in Rede steht - kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil er gegenüber einem Lagerplatz als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs als Hauptanlage (hier etwa einem gewerblichen Bootsliegeplatz bzw. einer Bootsvermietung, hierzu VG München, Urt. v. 09.12.2004 - M 11 K 03.2720 -) eher mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre (vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei der Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecke BayVGH Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2003 - 2 Bf 427/00 -, HmbJVBl 2005, 9; OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 -, BRS 50 Nr. 190; hierzu auch Senat, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181). Als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs wäre ein Bootslagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht schon deshalb der Art nach unzulässig, weil Lagerplätze als Hauptnutzung lediglich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erwähnt sind. Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11). Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Gewerbebetrieb in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet, dem ein „Ruhebedürfnis“ immanent ist, im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Auswirkungen (Be- und Entladungsvorgänge, An- und Abfahrtsverkehr, Unterhaltungsarbeiten; hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zulässig wäre, steht einem solchen Erst-Recht-Schluss entgegen, dass ein privater Lagerplatz, wie er hier in Rede steht, eine Nebenanlage darstellt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich allein nach § 14 BauNVO beurteilt (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). Insofern geht es nicht an, deren Zulässigkeit ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vorliegen, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 u. 3 BauNVO bzw. einer Gebietsverträglichkeit herzuleiten.
35 
Vor dem Hintergrund der in § 14 BauNVO getroffenen abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ließe sich die Zulässigkeit eines Bootslagerplatzes auch nicht aus der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen (Haupt-) Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) herleiten. Abgesehen davon machte der bloße Umstand, dass ein Sportgerät gelagert wird, aus einem Lagerplatz ersichtlich noch keine Anlage für sportliche Zwecke, mag darunter auch ein Bootshaus fallen können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 Rn. 15.1), in dem auch Boote aufbewahrt werden. Schließlich fällt eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses bestimmt und beschränkt ist, ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351).
36 
Steht dem Kläger sonach grundsätzlich ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen die Zulassung eines Bootslagerplatzes in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zu, wäre dieser allenfalls dann noch zu verneinen, wenn ein Bootslagerplatz wegen seiner Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung wäre (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Beschl. v. 03.08.2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806). Eine entsprechende Einschränkung des Gebietserhaltungsanspruch kommt jedoch bei einem Bootslagerplatz typischerweise und insbesondere bei einem zu lagernden Boot der hier in Rede stehenden Größe nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Lagerung einhergehenden Be- und Entladungsvorgänge und die auch von den Beigeladenen selbst angesprochenen Unterhaltungsarbeiten nicht in Betracht.
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Dem dem Kläger sonach zustehenden Gebietserhaltungsanspruch können die Beigeladenen auch nicht entgegenhalten, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung entspr. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB hätten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine Befreiung seinerzeit weder beantragt haben noch ihnen eine solche erteilt wurde, das bloße Vorliegen einer Befreiungslage indessen nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann hier dahinstehen. Denn dafür, dass die Beigeladenen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hätten, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Zwar mag eine Abweichung möglicherweise noch als städtebaulich vertretbar angesehen werden können, doch wäre sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein mag, war hier nicht zu entscheiden.
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Den Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen für einen temporären Bootslagerplatz erteilten Baugenehmigung hat der Kläger auch nicht deshalb verwirkt (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 B 479/10 -; Urt. v. 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -; Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 2342/97 -, BauR 2000, 381; BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Urt. v. 16.05.2001 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164), weil er den zunächst ohne Genehmigung angelegten Lagerplatz drei bis vier Jahre hingenommen hat. So müsste sein Verhalten darüber hinaus geeignet gewesen sein, bei den Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erwecken, er werde sich nicht mehr auf ein ihm etwa zustehendes Abwehrrecht berufen. Zwar haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals geltend gemacht, bereits dessen Rechtsvorgängerin habe der von ihnen 1988 aufgenommenen Nutzung des Lagerplatzes zugestimmt, doch führte dies, träfe solches zu, allenfalls dazu, dass der Kläger - ebenso wie für den Fall, dass er auf seinem Grundstück weiterhin die Lagerung der Katamarane seines Sohnes über die Wintermonate dulden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 30.10.2009 - 7 A 2658/07 -, BauR 2010, 436; Beschl. v. 22.06.2010, a.a.O.) - gegen die bereits von seiner Rechtsvorgängerin geduldete Nutzung als solche nicht mehr vorgehen könnte, nicht jedoch dazu, dass es ihm deshalb auch verwehrt wäre, gegen die nachträgliche baurechtliche Genehmigung dieser unzulässigen Nutzung vorzugehen und dessen Aufhebung zu verlangen.
39 
Nach alldem ist der Berufung des Klägers stattzugeben und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen temporären Bootslagerplatz aufzuheben.
40 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 5. April 2011
43 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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