Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014 - 1 K 395/12 - geändert und die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.639,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Bürgschaft. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Kosten der Rechtsverfolgung geltend. |
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| Die Klägerin betreibt seit Ende 2009 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Gemarkung der Beklagten. Gesellschafter der Klägerin sind zu je 50% die Stadtwerke ...... KG sowie die ... GbR. Geschäftsführer der Klägerin sind Herr ..., vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Stadtwerke ..., und Herr ..., Ortsvorsteher des ... Ortsteils ... Die Grundstücke sind im Regionalplan der Region Rhein-Neckar als regionaler Grünzug ausgewiesen. |
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| Die Klägerin stellte im Juli 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Beklagten stimmte am 23.7.2007 der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebiets zu. Die Beklagte beurteilte das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Nutzung von ca. 3MWp sowie der Größe des Plangebietes von ca. 9,75 ha, wovon rund zwei Drittel für Photovoltaikanlagen genutzt werden sollten, als raumbedeutsam im Sinne des Landesplanungsgesetzes. Auf Antrag der Beklagten vom 8.10.2007 ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.5.2008 - nach Reduzierung des Plangebiets auf ca. 6,86 ha - für die Errichtung einer knapp 7 ha großen Photovoltaikanlage in den Stadtteilen G. und N. die Abweichung von dem im Regionalplan der Region Rhein-Neckar festgelegten regionalen Grünzug und einem schutzbedürftigen Bereich für die Landwirtschaft zu. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach Beendigung des Betriebs sei durch eine Bankbürgschaft abzusichern. Ferner wurde um Dokumentation der Erledigung gebeten. |
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| In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Beklagten vom 27.5.2008 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N." ist festgehalten, dass der Investor den Rückbau der Anlage durch Bankbürgschaft zu sichern habe und diese sich nach Rücksprache mit dem Verband Region Rhein-Neckar und dem Regierungspräsidium auf 5% der Investitionssumme belaufe. Mit Schreiben vom 23.6.2008 teilte die Beklagte dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, die Höhe der Bürgschaft werde nach Rücksprache mit dem Verband Region Rhein-Neckar auf 5% der Bruttoinvestitionssumme (ohne Grundstück) festgelegt. Bei einem Investitionsvolumen von ca. 12 Millionen EUR betrage die Bürgschaftssumme 600.000 EUR. Man habe die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Vorlage einer Bürgschaft - unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderats - nur dann verzichtet werde, wenn man hierzu die formelle Zustimmung des Regierungspräsidiums erhalte. Ebenso verhalte es sich mit der festgelegten Bürgschaftshöhe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob mit einer Rückbau- und Kautionsversicherung die Auflage einer Bankbürgschaft ausreichend berücksichtigt werde. |
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| Nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 30.6.2008 wies Herr B... für das Regierungspräsidium Karlsruhe unter vorgenanntem Datum darauf hin, es sei Aufgabe der Beklagten, für die ordnungsgemäße Absicherung des Rückbaus zu sorgen. Die Vorlage einer Bankbürgschaft sei der sicherste Weg. Eine Absicherung in Form von Versicherungen und ähnlichem sei problematisch, da der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der Beklagten jederzeit die Versicherung kündigen bzw. der Versicherer ebenfalls den Versicherungsschutz aufheben könne. Die Bürgschaftshöhe von 5% des derzeitigen Investitionswertes werde als angemessen angesehen. |
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| Nach einem weiteren vom Bürgermeister der Beklagten gefertigten Aktenvermerk vom 10.7.2008 teilte dieser Herrn ... als Vertreter der Klägerin sinngemäß mit, die ursprüngliche Bürgschaftssumme von 5% solle auf 2,5% reduziert werden. |
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| Am 22.7.2008 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die ...-... - und die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt: |
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| § 3 Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde durch den Verband Region Rhein-Neckar zwecks Vereinbarkeit mit den Zielen der Regionalplanung die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LpIG gefordert. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.05.2008, AZ. 212424-2124, wurde die Zielabweichung zugelassen. |
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| Folgende Auflage ist Inhalt des Zulassungsbescheides: |
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| die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach Beendigung des Betriebs ist durch eine Bankbürgschaft abzusichern. |
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| Die Höhe der Bankbürgschaft wird auf 600.000,-- EUR (handschriftliche Abänderung, von beiden Beteiligten unterzeichnet) festgelegt. Der Nachweis erfolgt vor Veröffentlichung der Bebauungsplansatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.." |
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| § 8 Die Firma ... verpflichtet sich, die dem öffentlich- rechtlichen Vertrag zu Grunde liegenden Inhalte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes „Energiepark N." (§ 10 BauGB) erfüllt zu haben. |
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| § 9 Die Klägerin unterwirft sich bezüglich der in dem Vertrag genannten Pflichten der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 61 Abs. 1 LVwVfG. |
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| Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.“. Der Beschluss wurde am 13.9.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss ferner, zur Finanzierung des Rückbaus nach Beendigung des Betriebs der Solarenergieanlage im „Energiepark N.“ eine Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Bruttoinvestitionssumme festzusetzen. |
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| Den Antrag der Klägerin auf Abänderung des § 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrags und Herausnahme der Bankbürgschaftsverpflichtung nahm diese ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 29.6.2009 in der Folgezeit zurück. |
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| Am 10.9.2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Gestattungsvertrag, nach dessen Ziffer VII („Schlussbestimmungen“) die Festlegungen des Vertrags vom 22.7.2008 inhaltlich bestehen bleiben und durch die Gestattungsnehmerin - die Klägerin - nochmals ausdrücklich anerkannt werden. |
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| Am 22.2.2010 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Anpassung der Bürgschaft an die aktuelle Bausumme von 10,8 Millionen EUR. Die Anträge auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den Stadtwerken Buchen unter Verzicht auf eine Bankbürgschaft sowie eine Reduzierung der Bankbürgschaft von 5% auf 3% lehnte der Gemeinderat ab. |
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| In der Folgezeit bestritt die Klägerin die Notwendigkeit einer Bürgschaft in der vereinbarten Höhe. Die Abbaukosten seien mit wesentlich geringeren Beträgen zu veranschlagen. Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Bürgschaft stellte, erließ die Beklagte am 20.7.2011 eine Zwangsgeldandrohung gegen die Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin am 9.8.2011 Widerspruch ein. Über den Widerspruch wurde bisher im Einverständnis der Beteiligten nicht entschieden. |
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| Am 31.8.2011 übergab die Klägerin die auf den 24.8.2011 datierende Bürgschaft der Volksbank ... in Höhe von 541.522 EUR zur Sicherung des Rückbaus der Freiflächen-Photovoltaikanlage zugunsten der Stadtkasse W.... |
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| Die Klägerin hat am 20.2.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft zu verurteilen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie habe die Bürgschaft unter dem Vorbehalt der Rückforderung und nur unter dem Druck der bereits förmlich angedrohten Zwangsvollstreckung ausgestellt. Die Beklagte habe ihr am 22.7.2008 mitgeteilt, dass der Gemeinderat auf einer Bürgschaftshöhe von 600.000 EUR bestehe und anderenfalls den städtebaulichen Vertrag nicht schließen werde. Nach dem von ihr eingeholten Gutachten vom 23.8.2010 könne ein Großteil der für die Anlage verwendeten Komponenten nach dem Ende der Betriebszeit der Anlage und entsprechendem Rückbau wiederverwendet werden. § 3 des Durchführungsvertrages sei unwirksam. Die Gegenleistung diene nicht der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Beklagten. Der Durchführungsvertrag sei von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Bauleitplanung geschlossen worden. Die Beklagte sei aber weder bauordnungsrechtlich zum Rückbau der Freiflächenphotovoltaik-Anlage verpflichtet noch habe sie als Behörde für die Erfüllung einer Rückbauverpflichtung Sorge zu tragen, da sie nicht selbst untere Baurechtsbehörde sei. Die Bürgschaft sei auch keine Bedingung für die Aufstellung des Bebauungsplans sowie des Vorhaben- und Erschließungsplans gewesen. Bei dem Hinweis des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf eine Bankbürgschaft im Zielabweichungsbescheid vom 15.05.2008 handle es sich lediglich um eine Anregung. § 3 des Durchführungsvertrages enthalte keine Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, sondern lediglich einen Verweis auf den Zielabweichungsbescheid. |
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| Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.639,41 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, der mit der Widerklage geforderte Betrag werde als Verzugsschaden geltend gemacht, der ihr durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren zur Gestellung der Bürgschaft entstanden sei. |
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| Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.1.2014 - 1 K 395/12 -die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft verurteilt und deren Widerklage abgewiesen. Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009, der einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag darstelle, verstoße im Hinblick auf die Regelung des § 3 gegen das § 56 Abs. 1 LVwVfG immanente Koppelungsverbot. Zulässig seien insoweit nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienten, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln müsse. Hieran fehle es jedoch. Denn für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO, zu der sich die Klägerin nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht verpflichtet habe, sei die untere Baurechtsbehörde zuständig. Dies sei jedoch der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn und nicht die Beklagte. Die Bürgschaft sei auch nicht zu Gunsten des Gemeindeverwaltungsverbands Hardheim-Walldürn bestellt worden. Aus der Teilnichtigkeit des § 3 des Durchführungsvertrages ergäbe sich weder seine Gesamtnichtigkeit noch die Nichtigkeit des gesamten Durchführungsvertrags. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe der Bürgschaft stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar habe die Klägerin durch Abschluss des Gestattungsvertrages die Festlegungen des Durchführungsvertrages nochmals ausdrücklich anerkannt. Sie habe jedoch sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, mit der Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft dem Grunde und der Höhe nach nicht einverstanden zu sein. Wegen der Teilnichtigkeit des § 3 sei auch die Widerklage abzuweisen gewesen. |
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| Die Beklagte hat am 5.11.2014 die vom Senat mit Beschluss vom 2.10.2014 - 3 S 456/14 - zugelassene Berufung begründet. |
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| Sie trägt zusammengefasst vor: § 3 des Durchführungsvertrages vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrages vom 10.9.2009 verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot. Die Regelung sei daher wirksam. Der Durchführungsvertrag sei ein subordinationsrechtlicher Vertrag in der Form eines Austauschvertrages. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liege nicht vor, wenn erst die Gegenleistung ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitige. So liege es hier. Grundvoraussetzung für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage der Klägerin sei der Erlass eines entsprechenden Bebauungsplans gewesen. Dieser habe wiederum nur erlassen werden können, wenn die von der Raumordnungsbehörde im ebenfalls unerlässlichen Zielabweichungsverfahren getroffenen Auflagen erfüllt würden. Um diesen Auflagen gerecht werden zu können, sei § 3 in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Danach habe die Klägerin sich der Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, nach Beendigung des Betriebs der Anlage diese zurückzubauen und diese Verpflichtung durch Bankbürgschaft abzusichern mit dem Ziel, dem Zielabweichungsbescheid entsprechend den Erlass des Bebauungsplans „Energiepark N.“ zu ermöglichen, also um ein dem Erlass dieses Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis zu beseitigen. Der Zielabweichungsbescheid als Grundvoraussetzung für den den Bau der Anlage erst ermöglichenden Bebauungsplan habe eine Bankbürgschaft vorgesehen, um die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach deren Beendigung abzusichern. Daraus ergebe sich bei sachgerechter Auslegung, dass die Beklagte als Adressat der Verfügung diese Forderung des Zielabweichungsbescheids sicherzustellen habe. Der Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs habe als Hauptschuld begründet werden sollen, die durch Bankbürgschaft abzusichern gewesen sei. Auch die Klägerin habe die Vorgaben des Regierungspräsidiums Karlsruhe bis zur Klageerhebung so verstanden. Die im Zielabweichungsbescheid vorgegebene Rückbauverpflichtung sei im gesamten Bebauungsplanverfahren „Energiepark N.“ berücksichtigt und in den Abwägungsprozess eingestellt worden. |
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| Das in § 3 getroffene Reglement sei bei der vorliegenden Fallgestaltung auch der einzig rechtlich gangbare Weg gewesen, um den Auflagen des Zielabweichungsbescheids gerecht zu werden. Eine rechtlich tragbare Lösung über die Baurechtsbehörde sei mangels entsprechender Zuständigkeit der Beklagten nicht in Betracht gekommen, abgesehen davon, dass die Photovoltaikanlage zum damaligen Zeitpunkt baurechtlich nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Der Weg über eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB sei ebenfalls nicht im Interesse der Beteiligten gewesen. Der Durchführungsvertrag als Teilelement des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei daher die richtige Gestaltungsform gewesen. Aufgrund des Durchführungsvertrages sei die Beklagte ferner in die Lage versetzt worden, bei Bedarf die der Klägerin obliegenden Verpflichtungen selbst umzusetzen. |
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| Die Gegenleistung der Klägerin, nämlich die Stellung einer Bürgschaft zur Absicherung der Rückbauverpflichtung, sei auch angemessen. Aufgrund der von der Klägerin dargelegten Langlebigkeit der Anlage könne ein Rückbau durchaus erst in 20 oder 30 Jahren relevant werden. In diesem Zusammenhang sei auf die neugefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) vom 4.7.2012 hinzuweisen. Für die Entscheidung der Frage, ob Leistung und Gegenleistung verhältnismäßig seien, werde lediglich eine vertretbare Prognose für ausreichend angesehen. Nach der von den Stadtwerken ... durchgeführten Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage vom 14.12.2009 beliefen sich diese auf 270.511 EUR. Bei jährlicher Lohnkostensteigerung von nur 2,5 % und einer nach Angaben der Klägerin durchaus denkbaren und auch angestrebte Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöhe sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. In dieser Kalkulation sei weder eine Inflationsrate noch die durch die WEEE-Richtlinie zu erwartende Verteuerung des Rückbaus berücksichtigt. Die beim Rückbau möglicherweise zu erzielenden Wiederverwertungserlöse seien bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen, da sie, die Beklagte, auf diese Erlöse keinen direkten Zugriff habe. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom Mai 2012 habe Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR ermittelt. Dieses Gutachten berücksichtige aber weder Entsorgungs- noch Transportkosten noch die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU, aufgrund derer beim Recycling Mehrkosten zu erwarten seien. Für die Behauptung der Klägerin, dass Rücknahme und Abtransport in 20 oder 30 Jahren kostenlos erfolgen sollten, gebe es keine tragfähige Grundlage. Das Gutachten von Prof. ... sei daher für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung lückenhaft und deshalb ungeeignet. Die zu erbringende Gegenleistung stelle für die Klägerin auch keine unzumutbare Belastung dar. Die konkrete Belastung bemesse sich anhand der für die Bürgschaft zu zahlenden Avalgebühr, die sich nach Angaben der Klägerin jährlich auf rund 13.000 EUR belaufe. Im Hinblick auf Größe, Wert und Umsatz der Gesamtanlage sei dieser Betrag zumutbar, zumal diese Gebühr steuerrechtlich absetzbar sei. |
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| Die Klägerin sei gemäß § 3 Durchführungsvertrag verpflichtet gewesen, die Bürgschaft vor Veröffentlichung der Bebauungsplansatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung sei keine Leistung erfolgt. Seit 11.12.2010 habe sich die Klägerin im Verzug befunden. Durch die am 10.5.2011 erfolgte Beauftragung der auch im Hauptverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten seien der Beklagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden, die als Verzugsschaden mit der Wiederklage geltend gemacht würden. Der Zinsanspruch sei ebenfalls begründet, da sich die Wiederbeklagte nach Fristsetzung sowie Mahnung seit 31.12.2011 auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Verzug befinde. |
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| das Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014 – 1 K 395/12 – zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.639,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es gebe keine Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten als Hauptschuld, die durch Bürgschaft abgesichert werden könnte. Das Schriftformerfordernis bei öffentlichen Verträgen verlange, dass sich die wesentlichen Vertragspunkte bei Verträgen aus dem schriftlichen Vertragstext selbst ergeben müssten. Demgegenüber genüge es nicht, wenn sie sich anhand von Umständen ergäben, die außerhalb des Vertragstextes lägen. Insbesondere beinhalte das Schriftformerfordernis ein Vollständigkeitsprinzip. Nebenabsprachen und Ähnliches seien nur dann beachtlich, wenn sie im Vertragstext durch hinreichende Anhaltspunkte belegt seien. Der Vertrag vom 22.7.2008 enthalte zahlreiche im Einzelnen genannte Verpflichtungen der Klägerin. Eine Verpflichtung, den Rückbau vorzunehmen, finde sich nicht. Dem § 3 lasse sich noch nicht einmal entnehmen, dass bzw. von wem eine Bürgschaft zu stellen sei. Bei der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen müsse, wenn sich keine ausdrückliche Regelung finde, davon ausgegangen werden, dass Behörden lediglich das regelten, was in ihre Zuständigkeit falle. Die Beklagte sei aber für den Rückbau nicht zuständig, da sie nicht selbst Baurechtsbehörde sei. § 3 stelle auch keinen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, da sie sich auch nicht gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde verpflichtet habe, den Rückbau vorzunehmen und diese Verpflichtung durch Bürgschaft abzusichern. Es fehlten ferner nähere Regelungen für einen Rückbau. Ziff. 1.2 des Bebauungsplans sei unwirksam. Selbst wenn eine Rückbauverpflichtung vereinbart worden wäre, verstieße sie gegen das Koppelungsverbot, da die Bürgschaft als Gegenleistung nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Beklagten diene. Denn diese sei nicht Baurechtsbehörde. Aus der Zuständigkeit der Beklagten für die Bauleitplanung folge nicht, dass der Rückbau der Photovoltaikanlage der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Beklagten diene. |
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| Die Bürgschaftshöhe sei unangemessen. Mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe. Es sei zu Unrecht seinerzeit eine Parallele zum Rückbau von Windkraftanlagen gezogen worden. Eine realistische und damit angemessene Höhe der Bürgschaft lasse sich auch deswegen nicht vorhersagen, weil keineswegs bestimmt und auch nur hinreichend bestimmbar sei, wann eine Photovoltaikanlage außer Betrieb genommen werde. Die Betriebsdauer einer Photovoltaikanlage könne tendenziell - anders als bei Windkraftanlagen - unendlich lange aufrechterhalten werden. Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, die Angemessenheit der Bürgschaft ließe sich aus dem Gesamtvolumen des Vorhabens ableiten. |
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| Die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgericht Karlsruhe 1 K 395/12 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die nach Zulassung des Senats innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. |
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| Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft (I.). Das Verwaltungsgericht hat ferner die Widerklage der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung der geforderten 5.639,41 EUR nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe verlangen (II.). |
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| Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der von ihr zugunsten der Beklagten gestellten Bürgschaft über 541.522 EUR der Volksbank ... ... vom 24.8.2011 zu. |
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| Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Denn § 3 des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Zwar unterliegt der Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat, den in § 56 Abs. 1 LVwVfG genannten Anforderungen (1.). Der Vertrag, in den die Klägerin wirksam eingetreten ist (2.), genügt jedoch diesen Anforderungen (3.). |
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| 1. Bei dem von der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in § 3 des Durchführungsvertrags geregelte Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten eine Bürgschaft zu stellen, dem der Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch entspräche, dem öffentlichen Recht angehört. Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). |
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| b) Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG handelt. |
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| Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Die Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, sodass es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Mit der Bezugnahme auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezeichnet die Norm den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrags, nämlich den Abschluss eines Vertrags in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162). |
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| Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). |
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| c) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 stelle einen Austauschvertrag im Sinne von § 56 LVwVfG dar, ist gleichfalls zuzustimmen. |
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| Die Vorschrift erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Gemeinde, die im Erlass eines Bebauungsplans besteht, Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162). |
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| 2. Durch den Gestattungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 10.9.2009 ist die Klägerin in den Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 wirksam eingetreten. Denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Fa. ... die Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 übernommen. Ferner ist es jedenfalls durch den Abschluss des Gestattungsvertrags zu einem nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers gekommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2009 - 8 S 639/08 - VBlBW 2009, 348). |
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| 3. Der dem Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 57 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB) genügende Durchführungsvertrag widerspricht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den in § 56 Abs. 1 LVwVfG an einen Austauschvertrag gestellten Anforderungen. |
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| a) Der Durchführungsvertrag verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot. |
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| aa) Nach § 56 Abs. 1 LVwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. § 56 Abs. 1 LVwVfG enthält damit - immanent - das insbesondere in Satz 2 dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Koppelungsverbot. Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Austauschvertrags. |
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| (1) Unter welchen Voraussetzungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich nicht abstrakt-generell umschreiben. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags. Auszugehen ist vom Zweck des schon vor Inkrafttreten des § 56 VwVfG entwickelten und in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernommenen Koppelungsverbots. Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger im einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin Anspruch hat. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162). Zulässig sind nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 56 Rn. 11; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 56 Rn. 53; Brüning/Bo-sesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 44). |
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| (2) Der Zweck, für den die Gegenleistung bestimmt ist, muss zwar „im Vertrag“ vereinbart sein. Der Zweck der Gegenleistung muss dafür aber nicht zwingend im Text des Vertrages ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236). Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874) |
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| (3) Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beurteilt sich nach materiellen Recht und steht nicht in einer privatautonomen Gestaltungsmacht der Beteiligten des öffentlich-rechtlichen Vertrags (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2006 - 5 B 108.05 - juris). Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein rechtswidriges Koppelungsgeschäft gehandelt hat, ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Spätere Entwicklungen müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Sie mögen zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, nicht aber zu einer Unwirksamkeit der Vertrags ex tunc. |
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| bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. |
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| Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe sich nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht gegenüber der Beklagten zu einem Rückbau verpflichtet. § 3 des Durchführungsvertrags verstoße daher deshalb gegen das Koppelungsverbot, weil die Beklagte für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO (vgl. zur Abgrenzung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1994 - 8 S 2409/93 - VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10) nicht zuständig sei, sondern nach § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 LVG allein der Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. Die Bürgschaft sei auch nicht zu deren Gunsten bestellt worden. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. |
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| In Würdigung aller Umstände kommt der Senat in Auslegung des § 3 des Durchführungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Durchführungsvertrag und dem Erlass des Bebauungsplans zugrunde liegenden Verfahrens, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung, für die sicherlich eine klarere Formulierung wünschenswert gewesen wäre, eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten enthält. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Bürgschaftsverpflichtung ohne eine sie sichernde Rückbauverpflichtung ersichtlich keinen verständlichen Sinn ergibt. Ferner ist für den Senat von Bedeutung, dass für das seinerzeit genehmigungsfreie Vorhaben der Klägerin keine dem § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB vergleichbare gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung bestand. Eine Rückbauverpflichtung bedurfte daher einer gesonderten - vertraglichen - Regelung. Dies war allen Beteiligten bewusst, insbesondere auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Denn Grund für die Zulassung einer Zielabweichung war der landschaftsgerechte Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zielabweichungsbescheid vom 15.5.2008. Daraus resultiert ferner die besondere Forderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach einer finanziellen Absicherung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe als weitere Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer Zielabweichung nach § 24 LplG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte dazu ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft. |
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| § 3 des Durchführungsvertrags verkürzt zwar die ihm zugrundeliegende Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auf die Stellung einer Bankbürgschaft zur Absicherung des Rückbaus. Aus den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten im Zuge des Bebauungsplan- und vorvertraglichen Verfahrens sowie aus dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aber mit der notwendigen Klarheit, dass eine Verpflichtung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart und durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden sollte. |
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| Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energiepark N.“ bestätigt dies. Dort ist bestimmt, dass nach Ende der Nutzungsdauer der Anlage, d.h. sobald die Anlage vom Stromnetz genommen wird, die Fläche im Geltungsbereich wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist (Rückbau). Soweit die Klägerin die Nichtigkeit dieser Bestimmung behauptet, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Andere Beteiligte, gegenüber denen eine vergleichbare Rückbauverpflichtung hätte eingegangen werden können oder sollen, waren nach den dem Senat vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt an den Verhandlungen im Vorfeld des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 oder des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Dies gilt - im vorliegenden Fall - insbesondere in Bezug auf den Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. |
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| § 3 des Durchführungsvertrags ist nach alledem dahin auszulegen, dass darin eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet wird. |
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| bb) Gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen Rückbauverpflichtung im Rahmen eines Austauschvertrages nach § 56 LVwVfG bestehen auch dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie dient im hier vorliegenden Kontext der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. |
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| Die Rückbauverpflichtung steht – wie auch aus Ziffer 2.1 des Bebauungsplans ersichtlich – mit dem Bauplanungsrecht und damit mit der Planungshoheit der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang (zur bauplanungsrechtlichen Natur der Rückbauverpflichtung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB und zur Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen nach dieser Bestimmung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341). Die Rückbaupflicht soll gerade aus städtebaulichen Gründen präventiv gesichert werden. Insoweit dient sie auch dem Schutz des Außenbereichs. Die Beklagte ist zur Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen nicht allein auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt, sondern kann sich hierbei auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 -BVerwGE 84, 23). Die Beklagte hat als Trägerin der Planungshoheit das Recht, dafür zu sorgen, dass der Außenbereich auf ihrer Gemarkung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung durch Rückbau wieder seiner ursprünglichen Funktion zugeführt wird. Der Rückbau dient daher der Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten. |
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| b) Die in § 3 des Durchführungsvertrags bestimmte Höhe der Bürgschaftsverpflichtung wird auch dem Gebot der Angemessenheit gerecht. |
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| aa) § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG verlangt, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Unter Angemessenheit ist nicht der Austausch von gleichwertigen oder gleichartigen Leistungen zu verstehen. Es muss vielmehr eine Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Es darf mithin kein klares Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vorliegen. Das Erfordernis der Angemessenheit gilt nur für die Gegenleistung, also die Leistung des Vertragspartners der Behörde. Gleichwohl kann die Frage, ob eine Gegenleistung angemessen ist, nur im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde beantwortet werden. Eine Gegenleistung ist angemessen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betracht des Gesamtvorgangs nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen der Behörde steht und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1996 - 10 S 3/96 -NVwZ-RR 1998, 351; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 BV 07.3067 - BayVBl. 2009, 722; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 54; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 47). |
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| bb) Das Merkmal der Angemessenheit enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Die objektive Angemessenheit ist einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich und bezieht sich auf die notwendigen bzw. unvermeidbaren Kosten, die bei einer bestimmten Maßnahme aller Voraussicht nach anfallen werden. Bei der objektiven Angemessenheit besteht ein Einschätzungsspielraum der Vertragsparteien, der auch künftige Entwicklungen mit berücksichtigen kann. Die subjektive Angemessenheit berücksichtigt den individuellen, nicht in Geld quantifizierbaren subjektiven Wert einer Leistung für eine bestimmte Person in einer bestimmten Lage. Ein derartiges individuelles Interesse ist Teil der „gesamten Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG (Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 48; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 55a). |
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| cc) Im Zweifel besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass beide Vertragsparteien ihre Angelegenheiten und Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und die schließlich erreichte Lösung nach den gesamten Umständen als angemessen betrachten. Wer aus der Nichtigkeit eines Austauschvertrages Ansprüche herleiten will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Unangemessenheit seiner Gegenleistung und damit für die Nichtigkeit des Vertrags. Vereinbart eine Vertragspartei eine bestimmte Gegenleistung und beruft sie sich später auf deren Unangemessenheit, kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus der Nichtigkeit des Vertrages Rückabwicklungsansprüche herleitet, insbesondere wenn die Leistung der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85). |
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| Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung nicht unangemessen. |
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| (1) Die vereinbarte Bürgschaft dient der Sicherung der von der Klägerin übernommenen Rückbauverpflichtung und betrifft damit in der Zukunft liegende und deshalb nur prognostisch erfassbare Vorgänge. Es bedarf daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Abschätzung, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Anders als zum Beispiel für Windkraftanlagen fehlen für die Rückbaukosten der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Größe von ca. 6,86 ha hinreichend abgesicherte Vergleichsfälle oder anerkannte Durchschnittswerte, auf die bei der erforderlichen Prognose hätte zurückgegriffen werden können. Hinzu kommt, dass bereits die gewöhnliche Betriebszeit der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage nur schwer zu ermitteln ist. Denn einzelne defekte Module können - bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Gesamtanlage - jeweils schlicht ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist die hier konkret anzustellende Prognose schon ihrem Wesen nach stets mit beträchtlichen Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB). |
|
| (2) Die Beklagte hat sich nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.2.2010 an den Investitionskosten in Höhe von 10,8 Mill. EUR orientiert und die Bürgschaft in Höhe von 5 % dieser Baukosten angesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Anfrage der Beklagten dieser Betrachtungsweise zugestimmt. Ob diesem Ansatz grundsätzlich zu folgen ist, mag dahinstehen. Denn die in § 3 des Durchführungsvertrags festgelegte Höhe der beizubringen Bürgschaft erweist sich jedenfalls mit Blick auf die von den Stadtwerken ...- und damit im Ergebnis von der Klägerin selbst - am 14.12.2009 der Beklagten vorgelegte Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage als vertretbar. |
|
| Nach dieser Abschätzung werden Rückbaukosten in Höhe 270.511 EUR ermittelt. Diese seien jedoch um die zu erwartenden Schrotterlöse in Höhe von 55.508 EUR zu vermindern, so dass lediglich Rückbaukosten in Höhe von 215.004 EUR anzusetzen seien. Die Gegenrechnung von Erlösen ist jedoch unzulässig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Rückbau möglicherweise zu erzielende Wiederverwertungserlöse bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen sind. Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris). Auszugehen ist daher von einem Betrag von 270.511 EUR. Bei einer jährlichen Lohnkostensteigerung von nur 2,5 %, von der auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom 24.5.2012 ausgeht, und einer nach Angaben der Klägerin angestrebten Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächlich vereinbarte und gestellte Bürgschaft in Höhe von 541.522 EUR nicht zu beanstanden. |
|
| (3) Das zu einem anderen Ergebnis gelangende Gutachten von Prof. ...... vom 24.5.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gutachter hat bezogen auf das Jahr 2012 Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR und unter Zugrundelegung einer Laufzeit von noch 18 Jahren sowie einer Lohnsteigerung von jährlich 2,5 % für das Jahr 2030 Rückbaukosten in Höhe von 203.394,68 EUR ermittelt. Der Gutachter vermerkt allerdings auf Seite 13, inwieweit diese Extrapolation korrekt sei, lasse sich erst Ende 2030 überprüfen. Der Ansatz von lediglich 18 Jahren Betriebszeit der Anlage ist jedoch unrealistisch und widerspricht den eigenen Angaben der Klägerin, die insbesondere unter Hinweis auf die Austauschbarkeit einzelner defekter Module eine wesentlich längere Betriebszeit ansetzt. Das Gutachten berücksichtigt ferner weder Entsorgungs- noch Transportkosten. Soweit auch der Gutachter meint, die Erlöse aus dem Verkauf der Materialien, die 2012 ca.118.237 EUR und 2030 ca. 644.353 EUR betrügen, seien gegenzurechnen, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die weitere Auffassung des Gutachters, dass aufgrund der künftigen Rohstoffpreise eine unentgeltliche Rücknahme bestimmter Materialien erfolge, bleibt spekulativ und muss bei der Prognose außer Betracht bleiben. |
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| (4) Die Auffassung der Klägerin, mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe, vermag der Senat gleichfalls nicht zu teilen. |
|
| Die Beklagte verweist insoweit auf die Drucksache 15/1698 des Landtags von Baden-Württemberg vom 10.5.2012. Diese Drucksache enthält den Antrag von Abgeordneten der CDU sowie die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur „Entsorgungskonzeption des Landes für Solar- und Windenergieanlagen in Baden-Württemberg". Das Ministerium hatte zu insgesamt zehn Fragen in Bezug auf die Entsorgungskonzeption für Solar- und Windenergieanlagen zu antworten. Zur Frage, wie hoch die Kosten für den Abbau und die Entsorgung ausgedienter Solar- und Windenergieanlagen sind, hat das Ministerium wie folgt Stellung genommen: |
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| „(..) Seitens der Solarverbände sind keine Empfehlungen zur Kalkulation eines Anlagenrückbaus von Photovoltaikanlagen bekannt. Am Beispiel einer realisierten 3,5 MW Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde der Anlagenrückbau mit etwa 16.000,00 EUR kalkuliert. Diesen Aufwendungen stehen allerdings Einnahme aus der Wiederverwertung des Anlagenschrotts in nicht unerheblicher Größenordnung gegenüber. (..)“. |
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| Diese Stellungnahme überzeugt nicht. Denn Angaben zu der konkret beurteilten Freiflächen-Photovoltaikanlage fehlen. Ferner werden die angeführten Rückbaukosten nicht näher erläutert. Die zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen werden gleichfalls nicht aufgeführt. Die Rückbaukosten von - lediglich - 16.000 EUR sind daher nicht nachvollziehbar. Sie widersprechen zudem deutlich den beiden vorgenannten Gutachten. |
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| (5) Schließlich erscheint auch die tatsächliche Belastung der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin muss nicht die Summe von 541.000 EUR als Sicherheitsleistung - und damit als „totes“ Kapital hinterlegen, sondern eine Bankbürgschaft stellen. Die Belastung für diese beträgt bei der Bürgschaftshöhe - unstreitig - jährlich ca. 13.000 EUR, die überdies als Ausgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden können, so dass sich die tatsächliche Belastung weiter verringert. |
|
| Die zulässige Widerklage der Beklagten ist begründet. Sie hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.639,41 EUR (1.) nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe (2.). |
|
| 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 5.639,41 EUR ist § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
|
| Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
|
| Die Klägerin war gemäß § 3 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die streitgegenständliche Bürgschaft vor Veröffentlichung der Satzung zum Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan und damit die Fälligkeit der Bürgschaftsstellung erfolgte am 13.9.2008. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung hat die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die nicht rechtzeitige Leistung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seit dem 11.12.2010 - der letzten schriftlichen Fristsetzung zur Leistung - befand sich die Klägerin daher gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Bürgschaftsleistung im Verzug. |
|
| Am 10.5.2011 beauftragte die Beklagte ihren auch im vorliegenden Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dadurch sind der Beklagten - unstreitig - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden. Diese Aufwendungen sind als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu ersetzen (vgl. Löwisch Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 221 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 286 Rn. 45). Unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände waren die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und die hieraus entstandenen Aufwendungen zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Beklagten auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1.1.2012 - VIII ZR 277/11 - WuM 2012, 262). Umstände, die eine Reduzierung der zu erstattenden Aufwendungen aus Gründen der sich grundsätzlich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gebieten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. |
|
| 2. Der Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der ihr als Verzugsschaden zustehenden Aufwendungen in Höhe von 5.639,41 EUR folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin befand sich nach Fristsetzung sowie Mahnung seit dem 31.12.2011 auch hinsichtlich des unter 1. aufgezeigten Verzögerungsschadens in Verzug. Nach § 288 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugsschadens geltenden Fassung betrug bei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 25. März 2015 |
|
| Der Streitwert wird gemäß auf 547.161,41 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG). |
|
| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Die nach Zulassung des Senats innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft (I.). Das Verwaltungsgericht hat ferner die Widerklage der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung der geforderten 5.639,41 EUR nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe verlangen (II.). |
|
| Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der von ihr zugunsten der Beklagten gestellten Bürgschaft über 541.522 EUR der Volksbank ... ... vom 24.8.2011 zu. |
|
| Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Denn § 3 des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Zwar unterliegt der Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat, den in § 56 Abs. 1 LVwVfG genannten Anforderungen (1.). Der Vertrag, in den die Klägerin wirksam eingetreten ist (2.), genügt jedoch diesen Anforderungen (3.). |
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| 1. Bei dem von der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in § 3 des Durchführungsvertrags geregelte Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten eine Bürgschaft zu stellen, dem der Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch entspräche, dem öffentlichen Recht angehört. Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). |
|
| b) Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG handelt. |
|
| Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Die Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, sodass es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Mit der Bezugnahme auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezeichnet die Norm den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrags, nämlich den Abschluss eines Vertrags in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162). |
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| Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). |
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| c) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 stelle einen Austauschvertrag im Sinne von § 56 LVwVfG dar, ist gleichfalls zuzustimmen. |
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| Die Vorschrift erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Gemeinde, die im Erlass eines Bebauungsplans besteht, Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162). |
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| 2. Durch den Gestattungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 10.9.2009 ist die Klägerin in den Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 wirksam eingetreten. Denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Fa. ... die Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 übernommen. Ferner ist es jedenfalls durch den Abschluss des Gestattungsvertrags zu einem nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers gekommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2009 - 8 S 639/08 - VBlBW 2009, 348). |
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| 3. Der dem Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 57 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB) genügende Durchführungsvertrag widerspricht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den in § 56 Abs. 1 LVwVfG an einen Austauschvertrag gestellten Anforderungen. |
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| a) Der Durchführungsvertrag verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot. |
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| aa) Nach § 56 Abs. 1 LVwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. § 56 Abs. 1 LVwVfG enthält damit - immanent - das insbesondere in Satz 2 dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Koppelungsverbot. Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Austauschvertrags. |
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| (1) Unter welchen Voraussetzungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich nicht abstrakt-generell umschreiben. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags. Auszugehen ist vom Zweck des schon vor Inkrafttreten des § 56 VwVfG entwickelten und in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernommenen Koppelungsverbots. Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger im einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin Anspruch hat. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162). Zulässig sind nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 56 Rn. 11; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 56 Rn. 53; Brüning/Bo-sesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 44). |
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| (2) Der Zweck, für den die Gegenleistung bestimmt ist, muss zwar „im Vertrag“ vereinbart sein. Der Zweck der Gegenleistung muss dafür aber nicht zwingend im Text des Vertrages ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236). Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874) |
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| (3) Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beurteilt sich nach materiellen Recht und steht nicht in einer privatautonomen Gestaltungsmacht der Beteiligten des öffentlich-rechtlichen Vertrags (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2006 - 5 B 108.05 - juris). Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein rechtswidriges Koppelungsgeschäft gehandelt hat, ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Spätere Entwicklungen müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Sie mögen zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, nicht aber zu einer Unwirksamkeit der Vertrags ex tunc. |
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| bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. |
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| Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe sich nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht gegenüber der Beklagten zu einem Rückbau verpflichtet. § 3 des Durchführungsvertrags verstoße daher deshalb gegen das Koppelungsverbot, weil die Beklagte für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO (vgl. zur Abgrenzung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1994 - 8 S 2409/93 - VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10) nicht zuständig sei, sondern nach § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 LVG allein der Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. Die Bürgschaft sei auch nicht zu deren Gunsten bestellt worden. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. |
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| In Würdigung aller Umstände kommt der Senat in Auslegung des § 3 des Durchführungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Durchführungsvertrag und dem Erlass des Bebauungsplans zugrunde liegenden Verfahrens, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung, für die sicherlich eine klarere Formulierung wünschenswert gewesen wäre, eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten enthält. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Bürgschaftsverpflichtung ohne eine sie sichernde Rückbauverpflichtung ersichtlich keinen verständlichen Sinn ergibt. Ferner ist für den Senat von Bedeutung, dass für das seinerzeit genehmigungsfreie Vorhaben der Klägerin keine dem § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB vergleichbare gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung bestand. Eine Rückbauverpflichtung bedurfte daher einer gesonderten - vertraglichen - Regelung. Dies war allen Beteiligten bewusst, insbesondere auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Denn Grund für die Zulassung einer Zielabweichung war der landschaftsgerechte Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zielabweichungsbescheid vom 15.5.2008. Daraus resultiert ferner die besondere Forderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach einer finanziellen Absicherung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe als weitere Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer Zielabweichung nach § 24 LplG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte dazu ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft. |
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| § 3 des Durchführungsvertrags verkürzt zwar die ihm zugrundeliegende Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auf die Stellung einer Bankbürgschaft zur Absicherung des Rückbaus. Aus den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten im Zuge des Bebauungsplan- und vorvertraglichen Verfahrens sowie aus dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aber mit der notwendigen Klarheit, dass eine Verpflichtung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart und durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden sollte. |
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| Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energiepark N.“ bestätigt dies. Dort ist bestimmt, dass nach Ende der Nutzungsdauer der Anlage, d.h. sobald die Anlage vom Stromnetz genommen wird, die Fläche im Geltungsbereich wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist (Rückbau). Soweit die Klägerin die Nichtigkeit dieser Bestimmung behauptet, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Andere Beteiligte, gegenüber denen eine vergleichbare Rückbauverpflichtung hätte eingegangen werden können oder sollen, waren nach den dem Senat vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt an den Verhandlungen im Vorfeld des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 oder des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Dies gilt - im vorliegenden Fall - insbesondere in Bezug auf den Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. |
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| § 3 des Durchführungsvertrags ist nach alledem dahin auszulegen, dass darin eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet wird. |
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| bb) Gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen Rückbauverpflichtung im Rahmen eines Austauschvertrages nach § 56 LVwVfG bestehen auch dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie dient im hier vorliegenden Kontext der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. |
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| Die Rückbauverpflichtung steht – wie auch aus Ziffer 2.1 des Bebauungsplans ersichtlich – mit dem Bauplanungsrecht und damit mit der Planungshoheit der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang (zur bauplanungsrechtlichen Natur der Rückbauverpflichtung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB und zur Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen nach dieser Bestimmung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341). Die Rückbaupflicht soll gerade aus städtebaulichen Gründen präventiv gesichert werden. Insoweit dient sie auch dem Schutz des Außenbereichs. Die Beklagte ist zur Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen nicht allein auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt, sondern kann sich hierbei auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 -BVerwGE 84, 23). Die Beklagte hat als Trägerin der Planungshoheit das Recht, dafür zu sorgen, dass der Außenbereich auf ihrer Gemarkung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung durch Rückbau wieder seiner ursprünglichen Funktion zugeführt wird. Der Rückbau dient daher der Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten. |
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| b) Die in § 3 des Durchführungsvertrags bestimmte Höhe der Bürgschaftsverpflichtung wird auch dem Gebot der Angemessenheit gerecht. |
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| aa) § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG verlangt, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Unter Angemessenheit ist nicht der Austausch von gleichwertigen oder gleichartigen Leistungen zu verstehen. Es muss vielmehr eine Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Es darf mithin kein klares Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vorliegen. Das Erfordernis der Angemessenheit gilt nur für die Gegenleistung, also die Leistung des Vertragspartners der Behörde. Gleichwohl kann die Frage, ob eine Gegenleistung angemessen ist, nur im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde beantwortet werden. Eine Gegenleistung ist angemessen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betracht des Gesamtvorgangs nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen der Behörde steht und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1996 - 10 S 3/96 -NVwZ-RR 1998, 351; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 BV 07.3067 - BayVBl. 2009, 722; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 54; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 47). |
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| bb) Das Merkmal der Angemessenheit enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Die objektive Angemessenheit ist einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich und bezieht sich auf die notwendigen bzw. unvermeidbaren Kosten, die bei einer bestimmten Maßnahme aller Voraussicht nach anfallen werden. Bei der objektiven Angemessenheit besteht ein Einschätzungsspielraum der Vertragsparteien, der auch künftige Entwicklungen mit berücksichtigen kann. Die subjektive Angemessenheit berücksichtigt den individuellen, nicht in Geld quantifizierbaren subjektiven Wert einer Leistung für eine bestimmte Person in einer bestimmten Lage. Ein derartiges individuelles Interesse ist Teil der „gesamten Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG (Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 48; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 55a). |
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| cc) Im Zweifel besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass beide Vertragsparteien ihre Angelegenheiten und Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und die schließlich erreichte Lösung nach den gesamten Umständen als angemessen betrachten. Wer aus der Nichtigkeit eines Austauschvertrages Ansprüche herleiten will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Unangemessenheit seiner Gegenleistung und damit für die Nichtigkeit des Vertrags. Vereinbart eine Vertragspartei eine bestimmte Gegenleistung und beruft sie sich später auf deren Unangemessenheit, kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus der Nichtigkeit des Vertrages Rückabwicklungsansprüche herleitet, insbesondere wenn die Leistung der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85). |
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| Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung nicht unangemessen. |
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| (1) Die vereinbarte Bürgschaft dient der Sicherung der von der Klägerin übernommenen Rückbauverpflichtung und betrifft damit in der Zukunft liegende und deshalb nur prognostisch erfassbare Vorgänge. Es bedarf daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Abschätzung, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Anders als zum Beispiel für Windkraftanlagen fehlen für die Rückbaukosten der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Größe von ca. 6,86 ha hinreichend abgesicherte Vergleichsfälle oder anerkannte Durchschnittswerte, auf die bei der erforderlichen Prognose hätte zurückgegriffen werden können. Hinzu kommt, dass bereits die gewöhnliche Betriebszeit der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage nur schwer zu ermitteln ist. Denn einzelne defekte Module können - bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Gesamtanlage - jeweils schlicht ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist die hier konkret anzustellende Prognose schon ihrem Wesen nach stets mit beträchtlichen Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB). |
|
| (2) Die Beklagte hat sich nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.2.2010 an den Investitionskosten in Höhe von 10,8 Mill. EUR orientiert und die Bürgschaft in Höhe von 5 % dieser Baukosten angesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Anfrage der Beklagten dieser Betrachtungsweise zugestimmt. Ob diesem Ansatz grundsätzlich zu folgen ist, mag dahinstehen. Denn die in § 3 des Durchführungsvertrags festgelegte Höhe der beizubringen Bürgschaft erweist sich jedenfalls mit Blick auf die von den Stadtwerken ...- und damit im Ergebnis von der Klägerin selbst - am 14.12.2009 der Beklagten vorgelegte Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage als vertretbar. |
|
| Nach dieser Abschätzung werden Rückbaukosten in Höhe 270.511 EUR ermittelt. Diese seien jedoch um die zu erwartenden Schrotterlöse in Höhe von 55.508 EUR zu vermindern, so dass lediglich Rückbaukosten in Höhe von 215.004 EUR anzusetzen seien. Die Gegenrechnung von Erlösen ist jedoch unzulässig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Rückbau möglicherweise zu erzielende Wiederverwertungserlöse bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen sind. Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris). Auszugehen ist daher von einem Betrag von 270.511 EUR. Bei einer jährlichen Lohnkostensteigerung von nur 2,5 %, von der auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom 24.5.2012 ausgeht, und einer nach Angaben der Klägerin angestrebten Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächlich vereinbarte und gestellte Bürgschaft in Höhe von 541.522 EUR nicht zu beanstanden. |
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| (3) Das zu einem anderen Ergebnis gelangende Gutachten von Prof. ...... vom 24.5.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gutachter hat bezogen auf das Jahr 2012 Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR und unter Zugrundelegung einer Laufzeit von noch 18 Jahren sowie einer Lohnsteigerung von jährlich 2,5 % für das Jahr 2030 Rückbaukosten in Höhe von 203.394,68 EUR ermittelt. Der Gutachter vermerkt allerdings auf Seite 13, inwieweit diese Extrapolation korrekt sei, lasse sich erst Ende 2030 überprüfen. Der Ansatz von lediglich 18 Jahren Betriebszeit der Anlage ist jedoch unrealistisch und widerspricht den eigenen Angaben der Klägerin, die insbesondere unter Hinweis auf die Austauschbarkeit einzelner defekter Module eine wesentlich längere Betriebszeit ansetzt. Das Gutachten berücksichtigt ferner weder Entsorgungs- noch Transportkosten. Soweit auch der Gutachter meint, die Erlöse aus dem Verkauf der Materialien, die 2012 ca.118.237 EUR und 2030 ca. 644.353 EUR betrügen, seien gegenzurechnen, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die weitere Auffassung des Gutachters, dass aufgrund der künftigen Rohstoffpreise eine unentgeltliche Rücknahme bestimmter Materialien erfolge, bleibt spekulativ und muss bei der Prognose außer Betracht bleiben. |
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| (4) Die Auffassung der Klägerin, mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe, vermag der Senat gleichfalls nicht zu teilen. |
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| Die Beklagte verweist insoweit auf die Drucksache 15/1698 des Landtags von Baden-Württemberg vom 10.5.2012. Diese Drucksache enthält den Antrag von Abgeordneten der CDU sowie die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur „Entsorgungskonzeption des Landes für Solar- und Windenergieanlagen in Baden-Württemberg". Das Ministerium hatte zu insgesamt zehn Fragen in Bezug auf die Entsorgungskonzeption für Solar- und Windenergieanlagen zu antworten. Zur Frage, wie hoch die Kosten für den Abbau und die Entsorgung ausgedienter Solar- und Windenergieanlagen sind, hat das Ministerium wie folgt Stellung genommen: |
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| „(..) Seitens der Solarverbände sind keine Empfehlungen zur Kalkulation eines Anlagenrückbaus von Photovoltaikanlagen bekannt. Am Beispiel einer realisierten 3,5 MW Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde der Anlagenrückbau mit etwa 16.000,00 EUR kalkuliert. Diesen Aufwendungen stehen allerdings Einnahme aus der Wiederverwertung des Anlagenschrotts in nicht unerheblicher Größenordnung gegenüber. (..)“. |
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| Diese Stellungnahme überzeugt nicht. Denn Angaben zu der konkret beurteilten Freiflächen-Photovoltaikanlage fehlen. Ferner werden die angeführten Rückbaukosten nicht näher erläutert. Die zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen werden gleichfalls nicht aufgeführt. Die Rückbaukosten von - lediglich - 16.000 EUR sind daher nicht nachvollziehbar. Sie widersprechen zudem deutlich den beiden vorgenannten Gutachten. |
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| (5) Schließlich erscheint auch die tatsächliche Belastung der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin muss nicht die Summe von 541.000 EUR als Sicherheitsleistung - und damit als „totes“ Kapital hinterlegen, sondern eine Bankbürgschaft stellen. Die Belastung für diese beträgt bei der Bürgschaftshöhe - unstreitig - jährlich ca. 13.000 EUR, die überdies als Ausgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden können, so dass sich die tatsächliche Belastung weiter verringert. |
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| Die zulässige Widerklage der Beklagten ist begründet. Sie hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.639,41 EUR (1.) nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe (2.). |
|
| 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 5.639,41 EUR ist § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
|
| Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
|
| Die Klägerin war gemäß § 3 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die streitgegenständliche Bürgschaft vor Veröffentlichung der Satzung zum Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan und damit die Fälligkeit der Bürgschaftsstellung erfolgte am 13.9.2008. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung hat die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die nicht rechtzeitige Leistung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seit dem 11.12.2010 - der letzten schriftlichen Fristsetzung zur Leistung - befand sich die Klägerin daher gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Bürgschaftsleistung im Verzug. |
|
| Am 10.5.2011 beauftragte die Beklagte ihren auch im vorliegenden Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dadurch sind der Beklagten - unstreitig - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden. Diese Aufwendungen sind als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu ersetzen (vgl. Löwisch Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 221 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 286 Rn. 45). Unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände waren die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und die hieraus entstandenen Aufwendungen zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Beklagten auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1.1.2012 - VIII ZR 277/11 - WuM 2012, 262). Umstände, die eine Reduzierung der zu erstattenden Aufwendungen aus Gründen der sich grundsätzlich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gebieten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. |
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| 2. Der Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der ihr als Verzugsschaden zustehenden Aufwendungen in Höhe von 5.639,41 EUR folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin befand sich nach Fristsetzung sowie Mahnung seit dem 31.12.2011 auch hinsichtlich des unter 1. aufgezeigten Verzögerungsschadens in Verzug. Nach § 288 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugsschadens geltenden Fassung betrug bei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 25. März 2015 |
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| Der Streitwert wird gemäß auf 547.161,41 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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