Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 980/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2015 - 6 K 2584/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen.
Die Antragstellerin vertreibt Düngemittel und Kompost. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt. Der Kompost wurde durch ein von der Antragstellerin beauftragtes Fuhrunternehmen u.a. auf landwirtschaftlichen Flächen im Landkreis Rastatt ausgebracht. In den Jahren 2012 und 2013 wurden deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) bei einer Grundwasserbeprobung im Wasserwerk Rauental, in einem Reservebrunnen der Gemeinde Hügelsheim sowie in einem Brunnen einer benachbarten Gärtnerei festgestellt. Im Rahmen orientierender Untersuchungen wurden bei im Umfeld der Brunnen entnommen Bodenproben (HÜ1 bis HÜ7) auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen HÜ1 und HÜ4 erhöhte PFC-Konzentrationen im Feststoff, vor allem in den oberen Bodenschichten, sowie in den Bodeneluaten festgestellt. Die Vergleichsproben (HÜ2, HÜ3, HÜ5, HÜ 6, HÜ7) blieben ohne auffälligen Befund.
Mit Verfügung vom 19.08.2014 verpflichtete das Landratsamt Rastatt die Antragstellerin unter Fristsetzung, im Zuge einer Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG die vertikale und horizontale Schadstoffverteilung von PFC im Bodenkörper und im Grundwasser, ausgehend von den belasteten Flächen der Gemarkung Hügelsheim Flst.-Nr. 4868 (HÜ1) und Flst.-Nrn. 4849 bis 4851 (HÜ4) in einem im Einzelnen näher bestimmten Umfang untersuchen zu lassen (Ziff.1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 2). Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 20.000 - 30.000 EUR beziffert (Ziff. 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen lägen konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung und einen bereits eingetretenen Grundwasserschaden vor. Der für alle Bevölkerungsgruppen geltende Vorsorgemaßnahmewert der Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt (0,3 µg/l) sowie der vorläufige Geringfügigkeitsschwellenwert für das Land Baden -Württemberg (1 µg/l) seien mit den im Trinkwasser festgestellten PFC-Werten von 7,97 µg/l bzw. 4,46 mg/l deutlich überschritten. Die Antragstellerin werde als Handlungsstörerin herangezogen. Es könne als erwiesen angesehen werden, dass Kompost die Ursache der erhöhten PFC-Werte sei. Andere Quellen wie Pflanzenschutzmittel, Klärschlammausbringung, Löschschaum und Ablagerungen durch den früheren Militärflughafen könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der belastete Kompost sei von der Antragstellerin in den Jahren vor 2008 geliefert und in ihrem Auftrag auf die Felder ausgebracht worden. Auch auf anderen mit papierschlammhaltigem Dünger beaufschlagten Acker- und Grünflächen im Landkreis sei eine deutliche PFC-Belastung im Feststoff und im Eluat festgestellt worden, während der Waldboden in der näheren Umgebung keine Belastung aufweise. In späteren Jahren sei auch kein weiterer Kompost aufgebracht worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr werde die wirtschaftlich leistungsfähige Antragstellerin als Hauptverursacherin vorrangig vor den Grundstückseigentümern oder den Bewirtschaftern der umstrittenen Flächen in Anspruch genommen, zumal die Verursachung auf einem objektiv rechtswidrigen Verhalten der Antragstellerin beruhe. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Trinkwasserschutzes sei auch die Anordnung kostspieliger Untersuchungen verhältnismäßig.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 19.08.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10.04.2015 ab (- 6 K 2584/14 - juris). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, den vornehmlich finanziellen Interessen der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Hauptsacheentscheidung stehe das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers und damit unter Berücksichtigung von Art. 20a GG ein hochrangiger Gemeinwohlbelang gegenüber. Die Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte zur Folge, dass sich notwendige und dringliche Erkundungsmaßnahmen verzögerten oder der Allgemeinheit zur Last fielen. Demgegenüber habe die Antragstellerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten, wenn ihre Inanspruchnahme letztlich rechtswidrig erfolgt sei. Die Hauptsache habe auch keine überwiegende Aussicht auf Erfolg. Das Gericht habe keinen Zweifel an dem hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung sowie an der Notwendigkeit und fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Ihre Heranziehung als Handlungsstörerin sei keinesfalls so fernliegend, dass die Verfügung keinen Bestand haben könne. Bei summarischer Prüfung seien vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Antragstellerin gelieferten Kompost verursacht worden seien. Allerdings sei auch eine andere Verursachung nicht a priori auszuschließen, was der Klärung durch eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Im Hinblick auf den Verursachungsbeitrag der Antragstellerin seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache daher als offen zu bewerten.
Die Antragstellerin hat am 04.05.2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sie keine vollständige Akteneinsicht erhalten habe. Richtig sei, dass sie in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserabfälle in ihrem Kompost verarbeitet und an die Landwirtschaft abgegeben habe. Die bodenbezogene Verwertung von Papierfaserabfällen sei grundsätzlich sinnvoll. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an ihrer Störereigenschaft. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Papierfaserabfälle derart mit PFC belastet gewesen seien, dass sie die großflächigen Bodenverunreinigungen erzeugt haben könnten. Die Kausalkette sei lückenhaft; bislang sei keine Papierfabrik als mögliche PFC-Quelle identifiziert worden. Auf ihrem Betriebsgelände sei kein PFC nachgewiesen worden. Auch in der Umgebung ihrer anderen Betriebsstätte seien keine Verunreinigungen festgestellt worden. Die Analyse der Papierfunde auf den betroffenen Grundstücken sei unerheblich, weil die Papierfasern auch durch den Boden hätten verunreinigt werden können. Andere Ursachen der Verunreinigung, insbesondere durch belasteten Klärschlamm oder den nahegelegenen ehemaligen Militärflughafen, seien wahrscheinlicher. Die Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Es bestünden zwar keine Zweifel an der sachlichen Notwendigkeit der Maßnahmen; diese müssten aber bis zu einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung auf Kosten der Behörde erfolgen; andernfalls werde ihr die Darlegungs- und Beweislast auferlegt. Die zu erwartenden Kosten bedrohten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten (11 Hefte), die Akten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.04.2015 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die bodenschutzrechtliche Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 19.08.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die erstrebte Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung.
1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es entschieden habe, bevor sie die Gelegenheit zur Einsicht in die Restakten erhalten habe. Damit wird ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Die Antragstellerin hat am 01.10.2014 Akteneinsicht erhalten. Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen, die später angefallenen Akten beizuziehen, weil der maßgebliche Inhalt der Restakten von dem Antragsgegner fortlaufend in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt wurde; mithin beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Akteninhalt, von dem die Antragstellerin keine Kenntnis hatte. Im Übrigen hat die Antragstellerin mittlerweile am 24.04. und am 12.06.2015 die weiteren Akten (Hefte 8 - 10) eingesehen. Abgesehen davon, dass sie nicht dargelegt hat, welchen möglicherweise entscheidungserheblichen Vortrag sie ergänzt hätte, wenn sie vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Einsicht genommen hätte, wäre damit ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Beschwerde kann mithin nur dann Erfolg haben, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO; Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -VBlBW 2013, 310).
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2. Auch in der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 2 BBodschG vor. Auch in der Beschwerdebegründung wird der Sache nach nicht bestritten, dass konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen (zur Schädlichkeit von PFC bzw. PFT vgl. auch eingehend OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 - juris m.w.N.).
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Die Inanspruchnahme der Antragstellerin wird sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil ausreichende objektive Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin bestehen.
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In § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wird hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Kreises von Verantwortlichen auf die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen verwiesen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sanierungspflichtig. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
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Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr (dazu Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; Senatsurteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - juris) rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden (BayVGH, Beschluss vom 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris, m.w.N.). Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
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Nach diesem Maßstab hat der Antragsgegner die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht für die Durchführung einer Detailuntersuchung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sie in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserabfälle aus der Papierindustrie in ihrem Kompost verarbeitet und an die Landwirtschaft abgegeben hat. Aus einer Aufstellung der Stadt Baden-Baden - der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 10 S 1131/15 - vom 31.10.2014, in der die von der Antragstellerin mitgeteilten Annahmemengen mit den von Transportunternehmen mitgeteilten Mengen verglichen werden, ergibt sich, dass die Antragstellerin in den Jahren 2006 bis 2008 in weitaus größerem Umfang Abfälle von Papierfabriken angenommen und für die Kompostherstellung verwendet hat, als sie gegenüber den Behörden angezeigt hat (mehr als 10.800 t in den Jahren 2006 und 2007). Ferner ergibt sich aus den Ermittlungen der Stadt Baden-Baden, insbesondere aus der Befragung eines beteiligten Transportunternehmers, dass es sich um Schlämme aus den betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlagen der Papierfabriken gehandelt hat. Demgegenüber hat die Antragstellerin bei der Stadt Baden-Baden in den Jahren 1999 und 2002 für die Kompostwerke Bühl-Vimbuch und Baden-Oos im Jahre 1999 lediglich die Annahme von maximal 2.500 t/a naturbelassenen Faserstoffen (Holzschliff) immissionsschutzrechtlich angezeigt. In diesem Zusammenhang erging im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle unter dem 01.10.2008 eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie am 17.10.2008 eine Verfallsanordnung (beide rechtskräftig), nachdem Ermittlungen bei den die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken und die in den Kompostieranlagen der Antragstellerin durchgeführten Kontrollen zu dem Ergebnis geführt hatten, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost unter Verstoß gegen das damalige Düngemittelrecht und die Bioabfallverordnung in erheblichem Umfang aus der Papierherstellung stammende Abfälle beigemischt worden waren. Die Ermittlungen des Regierungspräsidiums Stuttgart ergaben ferner, dass mehrere die Antragstellerin damals beliefernde Papierfabriken überwiegend oder ausschließlich Recyclingpapier hergestellt haben. Dem entspricht auch die Aussage des Transportunternehmers E., wonach er bei verschiedenen Papierfabriken anfallende Papierschlämme aus der Abwasserbehandlung im Falle von Überkapazitäten an die Kompostanlagen der Antragstellerin geliefert habe und diese seines Wissens auch aus dem Altpapierrecycling stammten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht damit fest, dass die Antragstellerin auch Abfälle aus dem Papierrecycling und Papierschlämme aus der Abwasserreinigung von Papierfabriken angenommen hat. Dabei betrugen die Papierfaserabfälle in den Jahren 2006 und 2007 mehr als die Hälfte des gesamten für die Kompostherstellung verwendeten Inputs der beiden oben genannten Kompostanlagen.
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Nach Aktenlage wurden die Papierschlämme - zum Teil unkompostiert und lediglich mit Kompost vermischt - auf den betroffenen landwirtschaftlichen Flächen HÜ1 und HÜ4 ausgebracht. Der damalige Bewirtschafter hat gegenüber dem Landratsamt ausgesagt, dass er mit der Antragstellerin eine Vereinbarung gehabt habe, dass diese bei Überkapazitäten auf seinen Flächen auf der Gemarkung Hügelsheim unentgeltlich Kompost ausbringen dürfe; für den Betrieb der Antragstellerin bestimmtes Material sei auf der Fläche HÜ1 auch zwischengelagert worden. Der Fuhrunternehmer H., der das Material im Auftrag der Antragstellerin auf den betroffenen Flächen ausgebracht hat, hat angegeben, ausschließlich Kompost der Antragstellerin ausgefahren zu haben. Das Landwirtschaftsamt hat das erhebliche Übermaß von Ausbringung von Kompost der Antragstellerin auf den betroffenen Feldern und auch dessen äußerliche Zusammensetzung bereits im Jahr 2007 beanstandet. Ferner liegen Aussagen vor, dass sich Spaziergänger über das Aussehen des auf den Flächen ausgebrachten Materials beschwert hätten; der Kompost habe eine deutlich erkennbare graue Färbung gehabt und sei mit Fasern versetzt gewesen. Der Landwirt H., der die Flächen nach dem Jahr 2007 übernommen hat, hat diesbezüglich angegeben, wegen der auf der Bodenoberfläche erkennbaren massiven Kompostausbringung seither keinen weiteren Kompost ausgebracht zu haben. Nicht zuletzt wurden auch in jüngster Zeit noch Papierfasern auf den betroffenen Ackerflächen aufgefunden.
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Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es hinreichende objektive Anhaltspunkte, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt hat. Zunächst fällt auf, dass nach Aktenlage in dem hier streitgegenständlichen Gebiet auf der Gemarkung Hügelsheim nur diejenigen beprobten landwirtschaftlichen Flächen im Boden erhöhte PFC-Werte aufweisen, auf denen nach den Ermittlungen des Antragsgegners im Auftrag der Antragstellerin Kompost aufgebracht wurde. Die ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Vergleichsflächen HÜ2 - HÜ6 sowie die Waldfläche HÜ7 sind weitgehend unbelastet. Bereits dies spricht gegen einen PFC-Eintrag auf anderen Wegen. Im Landkreis Rastatt sowie im Stadtkreis Baden-Baden existieren darüber hinaus weitere mit PFC belastete Flächen, die ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden (vgl. das Parallelverfahren 10 S 1131/15 -). Zudem enthielten zwei im Jahr 2007 entnommene Kompostproben aus dem Betrieb der Antragstellerin, die im Jahre 2014 analysiert wurden, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat.
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Es spricht auch vieles dafür, dass die dem Kompost beigemischten Papierschlämme zur Bodenverunreinigung geführt haben. Der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe keine einzige Papierfabrik als mögliche Quelle identifiziert und ein Zusammenhang zwischen Papierherstellung und -recycling sei nicht hinreichend nachgewiesen, greift demgegenüber nicht durch. PFC wurde in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) eingesetzt (vgl. etwa Umweltbundesamt Fachbericht Nr. 3710 63 415; Fricke/Lahl, Risikobewertung von Perfluortensiden, UWSF 2005, 36, 38). Zwar mag es zutreffen, dass PFC heutzutage nur noch in bestimmten Verbindungen und in weitaus geringerem Umfang als früher eingesetzt wird. Gleichwohl wurden in Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken (K. und MM.), die die Antragstellerin nachweislich beliefert haben, die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen. Die Antragstellerin wurde ferner regelmäßig mit Abfällen einer Papierfabrik aus B. beliefert, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne PFOS, hergestellt hat; auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 wurde aber PFOS nachgewiesen. Dass einige der die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken versichert haben mögen, dass sie zur Papierherstellung keine PFC-Verbindungen einsetzen, ist demgegenüber nachrangig. Zum einen wurde die Antragstellerin auch von zahlreichen anderen Firmen beliefert; zum anderen vermögen diese Erklärungen die vorliegenden Analyseergebnisse nicht zu entkräften. Ob diese PFC-positiven Befunde darauf zurückzuführen sind, dass auch die neuerdings zur Papierveredelung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik nicht zugänglich sind, aber letztlich zu PFC, insbesondere zu PFOS, abgebaut werden, oder ob es in den Papierfabriken andere Quellen für PFC-Verunreinigungen gibt, kann bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Es spricht aber einiges dafür, dass die Vorläufersubstanzen für PFOS, die in der Papierindustrie teilweise nach wie vor eingesetzt werden, in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingen zu PFOS abgebaut werden (vgl. Umweltbundesamt Fachbericht Nr. 3710 63 415). Dies muss letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erscheint jedenfalls der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Recyclingpapier und dem erhöhten PFC-Gehalt nicht unschlüssig, da bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet wird, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren könnte, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetzt. Die Verarbeitung von Altpapier könnte auch erklären, warum in den Papierschlämmen PFC-Rückstände enthalten sind, obwohl etwa PFC bei der Papierherstellung seit den Jahren 2000 bis 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden dürfen.
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Auch der Umstand, dass sich die vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Verwendung von PFC bei der Papierherstellung nur auf die Untergruppe PFOS beziehen, im betroffenen Reservebrunnen in H. aber kein PFOS nachgewiesen wurde, stellt die Kausalität zwischen Papierschlammausbringung und Bodenverunreinigung nicht durchgreifend in Frage. Wie der Antragsteller im Einzelnen unter Vorlage wissenschaftlicher Erkenntnisse dargelegt hat, weisen die PFC-Einzelsubstanzen aller Wahrscheinlichkeit nach ein unterschiedliches Transportverhalten auf. Die Boden- und Wasseranalysen lassen darauf schließen, dass die kurzkettigen PFC-Gruppen schneller aus dem Boden in das Grundwasser ausgewaschen werden als die langkettigen Untergruppen, zu denen auch PFOS gehört. Hiervon gehen in der Sache auch die von der Antragstellerin vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen der Gothaer Risk-Management GmbH vom 19.12.2014 und vom 28.01.2015 aus. Dementsprechend ist PFOS im Boden der betroffenen Grundstücke nachgewiesen, wohingegen den Wasseranalysen des Reservebrunnens in H. vermehrt die kurzkettigen PFC aufgefunden wurden.
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Hinzu kommt, dass der Antragsteller auf den belasteten Flächen im Juli 2014 Papierfasern geborgen hat, die ausweislich der Laboranalyse einen PFC-Summenwert von ca. 412 µg/kg aufweisen. Entgegen der Beschwerdebegründung ist dieses Analyseergebnis durchaus aussagekräftig. Wie der Antragsgegner im Einzelnen überzeugend dargelegt hat, weisen die PFC-Gehalte der Papierfasern und der oberen Bodenschichten in den belasteten Flächen eine hohe Übereinstimmung bezüglich der langkettigen PFC-Untergruppen auf, wohingegen kurzkettige PFC aufgrund ihrer als wahrscheinlich anzunehmenden höheren Mobilität kaum nachweisbar waren. Eine Migration gerade der langkettigen PFC vom Boden in die Faser, wie sie die Beschwerdebegründung für möglich hält, erscheint im Hinblick auf die höhere Mobilität der kurzkettigen PFC und die Gravitation deutlich weniger wahrscheinlich als die umgekehrte Konstellation, dass es zu einer Akkumulation der persistenten PFC im Boden durch Verwitterung der Papierfasern im Kompost gekommen ist. Der Einwand, dass die Papierfaser von ihrem PFC-Gehalt her rechnerisch nicht geeignet gewesen sei, den Boden in der festgestellten Konzentration zu verunreinigen, stellt den ursächlichen Zusammenhang zwischen Papierschlammausbringung und PFC-Verunreinigung nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Stichprobe handelt, waren die geborgenen Papierfasern vermutlich sechs bis acht Jahre Auswaschungen und Zersetzungen ausgesetzt, was dem PFC-Gehalt in den Fasern beeinflusst haben dürfte. Im Boden könnte es hingegen aufgrund der fehlenden biologischen Abbaubarkeit von PFC zu einer erheblichen Aufkonzentration von (noch nicht ausgewaschenen) langkettigen PFC gekommen sein. Die entgegenstehende Auffassung in der Stellungnahme der Gothaer Risk-Management GmbH vom 19.12.2014, wonach eine Aufkonzentration nicht möglich sei, wird nicht näher begründet. Auch die Klärung dieser Frage muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung des mit Papierschlämmen versetzten Kompostes und der PFC-verunreinigung scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine Beprobung des Sickerbeckens auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin wohl keinen PFC-Nachweis erbracht hat. Beprobungen aus neuerer Zeit bringen keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Situation im Zeitraum 2005 bis 2008. Ferner ist unklar, ob und in welchem Umfang auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin Papierschlämme umgeschlagen wurden, oder ob diese - wofür die Angaben des Fuhrunternehmers sprechen - überwiegend direkt ausgebracht wurden. Dass in der Umgebung eines weiteren Standorts der Antragstellerin in Oberhausen-Rheinhausen trotz des Einsatzes von Papierfaserabfällen bei der Kompostherstellung keine PFC-Verunreinigungen festgestellt wurden, ist wenig aussagekräftig, weil es vom jeweiligen Produktionsprozess abhängen dürfte, ob Papierfaserabfälle mit PFC belastet sind. Auch soweit die Beschwerde unter Vorlage sachverständiger Stellungnahmen darlegt, dass in Kompost bzw. in Papierfaserschlämmen nicht zwangsläufig PFC-Rückstände enthalten sind, vermag dies den Verdacht, dass Papierschlämme für die Kontamination ursächlich gewesen sein könnten, nicht zu entkräften. Dass Interessenverbände und Papierfabriken Nachweise zur Rückstandsfreiheit erbracht haben, schließt keineswegs aus, dass in der Vergangenheit einzelne Anlieferfirmen PFC-verunreinigte Abfälle über die Antragstellerin entsorgt haben. Auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen von Dr. K., wonach die PFC-Verunreinigungen rechnerisch keinesfalls durch Papierfaserabfälle verursacht sein können, beruhen auf der Prämisse, dass die PFC-Rückstände in Papierfaserschlämmen zu keinem Zeitpunkt höher waren als die Ergebnisse der in der Stellungnahme genannten Stichproben aus den Jahren 2006 bis 2015 und sich im rechtlich zulässigen Rahmen gehalten haben. Gerade dies ist im vorliegenden Fall aber zweifelhaft.
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Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin spricht entscheidend auch, dass andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kommen. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFC-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen des Kompostes und der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken ergaben jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFC-Funden auf den kontaminierten Grundstücken verhältnismäßig geringe Werte, auch bleiben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontamination ersichtlich.
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Zunächst handelt es sich bei den festgestellten Werten nicht um eine allgemeine Hintergrundbelastung. Nach Untersuchungen der LUBW lässt sich eine landesweite Belastung der Gewässer mit PFC-Konzentrationen über 100 ng/l in landwirtschaftlich genutzten Gebieten nicht feststellen; auch bei den orientierenden Untersuchungen des Antragsgegners im betroffenen Gebiet wurde keine flächendeckende PFC-Verunreinigung im Boden festgestellt; vielmehr ist auffällig, dass die Kontamination im Boden nur klar abgegrenzte Ackerflächen betrifft. Nach einer Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg vom 17.02.2014 kommen Pflanzenschutz- oder mineralische Düngemittel als Ursache für die PFC-Belastung bei Anwendung im fachrechtlich zugelassenen Rahmen aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht in Betracht; im Übrigen weisen andere ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen wie HÜ2 und HÜ3 keine nennenswerte PFC-Belastung auf. Eine Kontamination durch Beregnung der Ackerflächen erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, da im Beregnungsbrunnen nur geringe PFC-Werte analysiert wurden (Verwaltungsakten Heft 2 S. 306). Es gibt auch keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Verunreinigungen auf den Betrieb des Flughafens Baden-Airpark, eines vormaligen kanadischen Militärflughafens, zurückzuführen sind. Die kontaminierten Böden liegen weitgehend außerhalb der Einflugschneisen und außerhalb der Hauptfließrichtung des Grundwassers. Nach der Stellungnahme der LUBW vom 06.03.2015 erbrachten ihre Untersuchungen keine Hinweise auf eine Belastung von Boden oder Grundwasser mit Flugbenzin; außerdem ließe sich das Verteilungsmuster der belasteten Flächen (unbelastete Flächen unmittelbar neben belasteten Flächen) bei einer Verunreinigung mit Flugbenzin nicht erklären; vielmehr müssten die PFC-Gehalte flächig und unabhängig von Grundstücksgrenzen erhöht sein. Allerdings war PFC unstreitig in den Löschschäumen enthalten, die von Flughafenfeuerwehren eingesetzt wurden; die Antragstellerin hat zahlreiche Erkenntnismittel über durch Löschschaumeinsatz verursachte PFC-Verunreinigungen in der Umgebung von Militärflughäfen (u.a. in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern) vorgelegt. Über Brand- oder sonstige Ereignisse auf dem ehemaligen Militärflughafen oder im sonstigen Gebiet der Gemeinde Hügelsheim, bei denen Löschschäume eingesetzt worden sein könnten, liegen jedoch nach den Ermittlungen des Antragsgegners keine konkreten Erkenntnisse vor. Ob bei einem Brandereignis im Jahre 1977 PFC-haltiger Löschschaum eingesetzt wurde, ist nach Auskunft der Gemeinde Hügelsheim nicht mehr feststellbar. Darüber hinaus sind die schädlichen Bodenverunreinigungen nicht auf Grundstücke in der Nähe des Flughafens oder in dessen Grundwasserabstrom begrenzt, sondern erstrecken sich auf entfernter liegende Flächen im Landkreis sowie im Stadtkreis Baden-Baden, die ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden und erhebliche PFC-Kontaminationen aufweisen, etwa die im Umfeld des Kompostwerks der Antragstellerin liegenden Flächen in Bühl-Vimbuch oder in Stollhofen (vgl. Anlage AG 21,Verwaltungsgerichtsakte S. 717 ff.). Ferner ist bereits der Grundwasserzustrom zum Flughafengelände mit hohen PFC-Konzentrationen belastet (Verwaltungsakte Heft 8 S. 676). Diese Umstände sind mit Ablagerungen oder Löschschaumeinsätzen im Flughafenbereich nicht erklärbar. Die Kläranlage des Flughafens wies zwar nach einer Untersuchung des DVGW-Technologiezentrums Wasser vom Juli 2008 erhöhte PFC-Werte auf; nach der vorliegenden Dokumentation der Klärschlammentsorgung der Kläranlage des Baden-Airparks von 1997 bis 2014 wurde der Klärschlamm aber nicht landwirtschaftlich verwertet, sondern zunächst auf der Deponie Oberweier deponiert und seit dem Jahr 2003 verbrannt.
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Auch sonst spricht nach derzeitigem Sachstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass PFC-Verunreinigungen auf bestimmten Flächen im Stadtkreis Baden-Baden auch von den beteiligten Behörden auf eine massive Klärschlammausbringung zurückgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hieraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass deshalb auch auf den hier in Rede stehenden Fällen mit Sicherheit Klärschlamm ausgebracht wurde, maßgeblich ist vielmehr die Historie der einzelnen Grundstücke. In den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Fällen ist die Beaufschlagung und Verfüllung der betroffenen Grundstücke mit Klärschlämmen erwiesen; hingegen liegen derzeit trotz entsprechender Ermittlungen des Landratsamts keine belastbaren Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlämmen auf den hier in Rede stehenden Flächen vor. Die Auswertung der seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung am 01.07.1992 erforderlichen Lieferscheine durch das Landratsamt, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen begründeten Anlass hat, ergab keinen Hinweis auf eine Beaufschlagung der betroffenen Äcker mit Klärschlamm. Es fällt auf, dass auch die intensiven Ermittlungen der Antragstellerin nicht das Ergebnis erbracht haben, dass auf den hier in Rede stehenden Flächen Klärschlamm ausgebracht wurde. Nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft des Abwasserverbands Murg hat dieser zwar in der Vergangenheit zwei Anlagen zur Kompostierung von Klärschlamm betrieben; diese wurden jedoch im September 1997 bzw. im Oktober 2002 stillgelegt. Die vom Abwasserverband detailliert dargestellten Entsorgungswege und die vorgelegten Lieferscheine belegen lediglich, dass der Kompost aus Klärschlämmen von 1990 bis ca. 1995 teilweise auch im Landkreis Rastatt landwirtschaftlich verwertet wurde; eine Ausbringung auf den hier umstrittenen Flächen ergibt sich hieraus aber nicht. Auch nach den Klärschlammberichten der LUBW gingen die Klärschlämme aus den kommunalen Kläranlagen ganz überwiegend in die Verbrennung; insbesondere wurden die Klärschlämme aus der Anlage Gaggenau-Rotenfels ab dem Jahre 2003 verbrannt. Die Klärschlämme aus der Anlage Hügelsheim wurden nach Auskunft der Gemeinde Hügelsheim bis 2007 an eine Firma abgegeben, die diese zwar teilweise auch landwirtschaftlich verwertet hat; die Verwertung lag aber nach Auskunft der Gemeinde außerhalb des betroffenen Gebiets. Der Bewirtschafter hat von einer Klärschlammausbringung nichts berichtet, nach Aktenlage allerdings ohne hierzu ausdrücklich befragt worden zu sein; dies kann allerdings im Hauptsacheverfahren ggf. nachgeholt werden. Der Antragsgegner hat ferner schlüssig dargelegt, dass eine bodenbezogenen Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft im Jahr 2007 nur noch mit PFC-Gehalten von weniger als 100 µg/kg zulässig war und zwar mit einer Höchstmenge von 30 Tonnen pro Hektar innerhalb von 3 Jahren. Damit wäre die hohe PFC-Belastung auf den betroffenen Flächen nicht zu erklären (vgl. im Einzelnen SS. vom 02.12.2014, Verwaltungsgerichtsakte S. 481; Verwaltungsakte Heft 8 S. 673). Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass diese Feststellungen eine übermäßige illegale oder eine in der ferneren Vergangenheit liegende Beaufschlagung der betroffenen Flächen mit Klärschlämmen nicht schlechthin ausschließen. Ein weiteres Indiz gegen eine Verursachung der PFC-Kontamination durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme ist jedoch, dass es sich andernfalls um ein flächendeckendes landes- oder bundesweites Phänomen handeln müsste, was soweit ersichtlich nicht der Fall ist. Die Untersuchungen der LUBW haben keine landesweite Belastung der Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Gebieten ergeben. Auch landesweite Untersuchungen in Bayern ergaben keine flächendeckende PFC-Verunreinigung durch Klärschlämme.
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Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Arbeitsgruppenbericht vom 17. Dezember 2014 „Rahmenbedingungen für die Verwertung von Papierschlamm“ (Seite 5) ausgeführt wird, auch das Umweltministerium hege Zweifel an der Ursächlichkeit der Papierschlammausbringung für die Belastung des Bodens, ist das Umweltministerium dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 06.03.2015 deutlich entgegengetreten. Es hat ausgeführt, dass aus dem Bericht bei vollständiger Betrachtung keineswegs geschlossen werden könne, dass Papierfaserabfälle nicht entscheidend zu den festgestellten PFC-Verunreinigungen beigetragen hätten; es werde lediglich auf die Schwierigkeiten hingewiesen, den vermuteten Schadstoffeintrag durch Papierschlämme für die Vergangenheit zu rekonstruieren. Das Umweltministerium erklärt auch die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, dass in Baden-Württemberg weiterhin große Mengen an Papierfaserabfällen bodenbezogen verwertet würden, für unzutreffend; vielmehr sei diese Verwertung stark rückläufig und werde auch vom Verband der organisierten Kompostwerke vorsorglich nicht mehr empfohlen. Im Übrigen sei eine Verwertung des Komposts mit Papierschlämmen ab 2003 generell und ab 2008 mit wenigen Ausnahmen unzulässig gewesen.
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In der Gesamtschau sind zwar andere Ursachen für die Bodenverseuchung als der mit Papierschlämmen versetzte Kompost der Antragstellerin nicht schlechthin auszuschließen, insbesondere ist im Grundsatz unbestreitbar, dass früher auch Klärschlämme bodenseitig verwertet wurden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Bericht der Arbeitsgruppe beim Umweltministerium vom 17.12.2014 (vgl. S. 18). Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Flächen liegen aber für eine Aufbringung von PFC-belasteten Klärschlämmen bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor; auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf Mutmaßungen. Hingegen erscheint eine Kontamination durch mit Papierschlämmen versetzten Kompost der Antragstellerin überwiegend unwahrscheinlich. Es gibt zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Antragstellerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFC-Kontamination beigetragen hat, so dass die Antragstellerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheint.
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Schließlich ist im Hinblick auf die Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Vorliegend waren der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden. Bei den verwendeten Ausgangsmaterialien handelte es sich um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe von Papierfabriken. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung -ist bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Antragstellerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei war, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig war. Dies belegt, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt hat.
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Unerheblich ist demgegenüber, ob die bei der Antragstellerin verantwortlichen Personen von dem Vorhandensein von PFC in den Papierfaserschlämmen oder im Kompost wussten oder hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 m.w.N.).
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3. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung der Detailerkundungen verschont zu bleiben. Nach der vom Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung zutreffend zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -) besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung der hier in Rede stehenden Untersuchungsanordnung, das regelmäßig den privaten Interessen des Verpflichteten vorgeht.
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Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie meint, dass der Antragsgegner nach der Lastenverteilung des § 9 Abs. 2 BBodSchG weiterhin auf eigene Kosten Sachverhaltsaufklärung betreiben müsse. § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG trifft eine Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 - NVwZ 2005, 1207).
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Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Hinblick auf die Verursachung durch die Antragstellerin aber als offen unterstellt werden, entfaltet die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung eine lenkende Wirkung. Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigung zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung von Altlasten heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit der verfügbaren öffentlichen Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebieten es ferner, dem Interesse der Allgemeinheit, dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen, erhebliches Gewicht zuzumessen. Das finanzielle Interesse einer als Verursacher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogenen Person, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, wiegt demgegenüber regelmäßig weniger schwer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu erwartenden Kosten nicht so hoch sind, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen ernstlich gefährdet wird. Regelmäßig wird daher das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nur dann überwiegen, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass die angegriffene Verfügung bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keinen Bestand haben wird. Wie oben dargelegt, kann von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache gerade nicht ausgegangen werden. Dass die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 20.000 - 30.000 EUR ernsthaft gefährdet ist, weil sie zu Vermögensdispositionen gezwungen wird, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, zumal der Antragstellerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ggf. ein Ausgleichsanspruch zusteht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Bei der Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hat sich der Senat an den voraussichtlichen Kosten orientiert, die der Antragstellerin aus der Befolgung der behördlichen Anordnung entstehen dürften; diese waren für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 98/09 - NUR 2009, 798).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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