|
|
|
|
| Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. |
|
| 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er zielt auf die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 18 AEG Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist ist ebenso wie die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG eingehalten. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat die Möglichkeit dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Richtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten. |
|
| 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die nach nationalem Recht im vorliegenden Verfahren einschlägige Präklusionsregelung in § 18a Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 AEG i. d. F. v. 29.07.2009 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. zur Präklusionsregelung in § 73 Abs. 4 VwVfG Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - C-137/14 -) und der Kläger deshalb mit seinen Einwendungen zu fehlendem Lärmschutz nicht präkludiert sein sollte, steht ihm der geltend gemachte Anspruch jedenfalls in der Sache nicht zu. |
|
| Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.08.2013 (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2013 - 7 B 18.12 -, juris). Nach § 18b AEG in der am 19.08.2013 gültigen Fassung vom 09.12.2006 (im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Schallschutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass diese zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf sein Grundstück erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Immissionen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 74 Rn. 141 m.w.N.). Selbst wenn diese Schwelle überschritten wäre, könnte der Kläger die Errichtung einer Schallschutzwand aber nur verlangen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Immissionen auf ein zumutbares Maß darstellte. Sind dagegen verschiedene geeignete Schutzmaßnahmen möglich, steht der Planfeststellungsbehörde ein Auswahlermessen zu; das „Wie“ der Schutzmaßnahmen unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 160a). |
|
| Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Schallschutzwand hier schon deshalb aus, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Immissionen auf das Grundstück des Klägers auf das von ihm geforderte mischgebietsverträgliche Maß zu reduzieren. Wie die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013 belegt, kann die Einhaltung der Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Klägers auch durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (Stellungnahme vom 04.07.2013, S. 2). |
|
| Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (s. dazu oben I.1), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18b AEG a. F. i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor, weil die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht übersteigen. |
|
| 1. Maßstab für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der nach der 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtigen Werkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Regelungen der TA Lärm. §§ 41 - 43 BImSchG sowie die 16. BImSchV finden hier keine Anwendung, weil es nicht um den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern um die Errichtung einer Nebenanlage geht (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461 m. w. N.). Für die Werkstatt wird die Schienenstrecke nicht verändert; auch ihre Anbindung an das vorhandene Schienennetz stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, weil bereits vorhandene Rangiergleise genutzt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV sowie zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81). Verkehrslärmreflexionen durch das Werkstattgebäude spielen auf dem Grundstück des Klägers ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 03.04.2013 (vgl. dort S. 13), anders als im Gebiet südlich der Bahntrasse, keine Rolle. |
|
| 2. Die Immissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger entgegen der Auffassung des Beigeladenen allerdings nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sein Grundstück durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Diese Belastung ist nicht so hoch, dass es deshalb zu keiner vorhabenbedingten Lärmerhöhung mehr käme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Zwar weist der Beigeladene zutreffend auf die Aussage des Lärmgutachters hin, dass die Lärmbelastung im Bereich der sogenannten Betriebsleiterwohnung durch das Vorhaben nicht nennenswert beeinflusst werde. So heißt es in der schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012, die Beurteilungspegel des geplanten Bahnbetriebswerks zeigten gegenüber der Verkehrsgeräuschsituation eine Pegeldifferenz zur Tageszeit von > 10 dB(A) und zur Nachtzeit von > 15 dB(A) auf, so dass die Nutzung des Bahnbetriebswerks zu keiner weiteren Pegelerhöhung beitrage (schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2012, S. 13). Der Verweis auf solche rechnerischen Pegeldifferenzen übergeht aber, dass die jeweiligen Pegel nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind. Nach dem segmentierten Regelungssystem des Lärmschutzes wird Verkehrslärm, der von Straßen und Schienen ausgeht, nach der 16. BImSchV ermittelt, für Straßenverkehr nach § 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV i. V. m. RLS-90 und für Schienenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Anlagenbezogener Lärm wird dagegen nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt. Während für die Bewertung von Verkehrslärm die Beurteilungspegel für die Tag- und Nachtzeit jeweils gemittelt werden, gilt bei der Bewertung von Betriebsgeräuschen nach TA Lärm gerade zur Nachtzeit die lauteste Stunde (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Ein unmittelbarer Vergleich einzelner Pegel ist daher nicht aussagekräftig. |
|
| Der sektoriellen Betrachtungsweise entsprechend stellt Verkehrslärm - soweit er nicht nach Nr. 7.4 TA Lärm einer Anlage zuzurechnen ist - auch keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Er zählt zu den Fremdgeräuschen nach Nr. 2.4 Abs. 4 TA Lärm (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 2.4 Rn. 54), die nur dann zur Irrelevanz von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch eine Anlage führen, wenn sie ständig vorherrschen und infolgedessen keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 TA Lärm; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen s. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein ständiges Vorherrschen ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.2.1 TA Lärm insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als der Mittelungspegel der Anlage. Der Bahnverkehr, der nach den Rasterlärmkarten zur schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012 (Anhänge 1 und 2) die Hauptverkehrslärmquelle darstellt, verursacht aufgrund der Taktung der Züge jedoch keinen dauerhaften, sondern intermittierenden Lärm. Eine ständige Überlagerung des anlagenbezogenen Lärms findet daher nicht statt; vielmehr hebt sich dieser in regelmäßigen Abständen erkennbar aus dem Grundpegel heraus. Dann aber findet die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204). |
|
| 3. Die Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger aber deshalb zuzumuten, weil die Vorgaben aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und den Regelungen der TA Lärm eingehalten werden. Maßgeblich sind hier, anders als der Kläger meint, nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Gewerbegebiet. |
|
| a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Befindet er sich wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen (vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Bebauung und Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst. |
|
| Ausgehend von den Feststellungen beim Augenschein und den vorliegenden Unterlagen befindet sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind. |
|
| aa) Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). |
|
| Danach gehören zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers das Gebiet zwischen der W... Straße und der Bahntrasse, aber auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße. Die weiter nördlich gelegene Bebauung zählt dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung. |
|
| (1) Nach Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse, nach Süden und Südwesten durch die Eisenbahntrasse. Sowohl der Brücke als auch der Schienentrasse kommt - hier sind sich die Beteiligten einig - mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris) zwischen der östlich und westlich bzw. nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu. |
|
| Dabei zählen die Schienentrasse und die Brücke selbst nicht mehr zur näheren Umgebung. Der Auffassung des Beigeladenen, gerade die Schienentrasse sei im Hinblick auf ihr Störpotenzial zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten und spreche deshalb für die Einstufung des Grundstücks des Klägers als faktisches Gewerbegebiet, vermag der Senat nicht zu folgen. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB. Denn ihnen kann keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung zukommen. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197). |
|
| (2) Im Norden des Grundstücks des Klägers gehören auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung; anders als die Schienentrasse und die Brücke hat diese Straße keinen trennenden Charakter. Erhebliche Unterschiede in Bebauung und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der Straße einerseits und auf ihrer Südseite andererseits waren beim Augenschein nicht zu erkennen; vielmehr dominieren auf beiden Seiten der Straße gewerbliche Bauten und Nutzungen (siehe dazu im Einzelnen unten bb)). Darüber hinaus hat die Straße eine überschaubare Breite von ca. 6 m und dient in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Für die vom Beigeladenen behauptete überörtliche Verkehrsbedeutung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die Straße mäßig befahren; der Senat konnte zudem feststellen, dass im Bereich der Einmündung der W... Straße in die C...-Straße das Schild „Durchfahrt für LKW verboten, 280 m“ aufgestellt und auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgezeichnet ist. |
|
| Eine Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Die Abgrenzung hat vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch diejenige in einem beplanten Gebiet gehören kann (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris; Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201 S. 28; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Die Gegenansicht (BayVGH, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 ZB 11.484 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris) überzeugt nicht. Sie meint, ein faktisches Baugebiet bestehe ausschließlich aus unbeplantem Gebiet; infolgedessen könne zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden. Warum das faktische Baugebiet und die nähere Umgebung deckungsgleich sein sollen, wird allerdings nicht begründet. Gerade mit Blick auf unbebaute, nur an überplante Gebiete angrenzende Innenbereichsflächen, für die es dann keinen Maßstab gäbe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Auf die vom Kläger infrage gestellte Wirksamkeit des Ortsbauplans kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob - worauf der Beigeladene verweist - das Gebiet in früheren Baugenehmigungsverfahren als faktisches Gewerbegebiet betrachtet worden ist. |
|
| (3) Anders als die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W...-... Straße gehört die noch weiter nördlich gelegene Bebauung entlang der St... Straße dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Da es hier um den Gebietscharakter seines Grundstücks geht, kommt es nicht darauf an, wie weit die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens reichen, sondern auf die wechselseitige Prägung des Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das Grundstück andererseits. Das Grundstück wird geprägt durch die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße, deren Zu- und Abfahrtsverkehr ebenso wie derjenige zum Grundstück des Klägers über diese Straße läuft. Die Bebauung entlang der St... Straße wird dagegen über jene Straße angedient. Allein der zwischen der Bebauung an der St... Straße und derjenigen an der W... Straße liegende Hof der Firma L. (St... Straße ...), eines Schrotthandels, wird über eine Zufahrt von der W... Straße unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf dieser Zufahrt und dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins mehrere Container, ein Nutzfahrzeug und ein Lkw-Anhänger. Der beim Augenschein vor dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Lärm stammte nach der übereinstimmenden Einschätzung des Mitarbeiters des Baurechtsamts der Stadt Korntal-Münchingen und eines anwesenden Eigentümers eines benachbarten Grundstücks von diesem Gelände. Ob es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme handelte oder ob die Nutzung des Hofs prägend und deshalb zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann dahinstehen; diese Nutzung unterstreicht allenfalls die nach der sonstigen Bebauung und Nutzung vorhandene starke gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers (s. sogleich bb)). Auswirkungen der Bebauung entlang der St... Straße auf das Grundstück des Klägers waren jedenfalls nicht festzustellen und sind auch nach den Unterlagen nicht zu erkennen. Dass vom Obergeschoss des ehemaligen Bahnwär-terhauses auf dem Grundstück des Klägers auch Wohngebäude nördlich der St... Straße zu sehen sind, gibt für eine entsprechende Prägung seines Grundstücks nichts her. Diese Wohnhäuser sind mehr als 100 m entfernt; Bezüge zum Grundstück des Klägers bestehen nicht. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Si... Straße, die nicht unmittelbar dem Grundstück des Klägers gegenüber liegen. |
|
| Die verkehrlichen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der Bebauung und Nutzung des Grundstück des Klägers reichen ebenfalls nicht über die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße hinaus; dies macht er auch nicht geltend. |
|
| Damit gehören zur näheren Umgebung im Norden seines Grundstücks - ungeachtet der Frage der Berücksichtigung des Hofs der Firma L. - die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße, also auf den Grundstücken W... Straße 32 bis 48 sowie auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. |
|
| bb) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, BauR 1984, 606). |
|
| (1) Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen folgende Gebäude und Nutzungen als prägend zu berücksichtigen: |
|
| (a) Auf dem Grundstück des Klägers prägt zunächst die im Osten befindliche, am 06.05.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleinere Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte am westlichen Rand, die am 04.07.2005 mit offenem, zum Teil überdachten Verzehrbereich unbefristet genehmigt worden ist, und die am 06.05.1992 genehmigte befestigte Stellfläche, die derzeit von einem Autohandel genutzt wird. Prägend ist schließlich das ehemalige Bahnwärterhaus mit Büro und Aufenthaltsraum, in dem am 06.05.1992 der Einbau einer Dusche und eines WCs genehmigt worden ist. Die ungenehmigte Wohnnutzung des Klägers kann allenfalls als Nutzung einer Betriebsleiterwohnung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man wegen der mehrjährigen Kenntnis der Baurechtsbehörde von dieser Nutzung, die spätestens durch das Planfeststellungsverfahren davon erfahren hat, eine behördliche Duldung annehmen wollte, obwohl der Kläger mehrfach erfolglos zum Einreichen von Bauvorlagen aufgefordert worden ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Duldung auf eine allgemeine Wohnnutzung beziehen könnte. |
|
| (b) Auf den östlich angrenzenden Nachbargrundstücken (W... Str. 45/47) ist das dort am 09.07.1981 und 21.03.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befinden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung - im ersten Stock, im zweiten Stock und im Dachgeschoss jeweils 3 bis 4 Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnen, spielt dies für die Gebietseinstufung keine Rolle. Denn diese allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt und nicht geduldet. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den ausdrücklichen Zusatz: „Für Bereitschaftspersonen als Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Dabei handelt es sich bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 17.12.1980, das nach Nr. 9 der Besonderen Bauvorschriften zur Baugenehmigung einer ihrer Bestandteile ist und in dem ausdrücklich auf die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung durch die Baurechtsbehörde ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich neben einer Reihe von Werbeschildern im Eingangsbereich des Gebäudes auch ein Klingelschild befindet, auf dem eine Reihe von Namen ohne erkennbaren Bezug zu einem Betrieb oder Gewerbe zu lesen ist, gibt für eine Duldung nichts her, da die Baurechtsbehörde daraus nicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich nicht um Namen von Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte. |
|
| (c) Prägend sind außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken Hausnummern 32 bis 44 vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehören die mit Ladetoren für Lkw ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße Nr. 32 - 36 ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße Nr. 40. In dem Komplex befindet sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügt an der W... Straße über einen Lkw-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer derzeit allerdings nicht funktionsfähigen Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befindet sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.07.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 03.07.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt worden ist. Mit diesen Baugenehmigungen ist allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen worden. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan Alte W... Straße“, nach dessen Textteil (Absatz a) der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind. |
|
| Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße Nr. 40 ist eine Schlosserei untergebracht; hier befindet sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die Lkw an das Gebäude heranfahren können. Zum Zeitpunkt des Augenscheins befanden sich dort ein Lkw der Schlosserei und mehrere Pkw. |
|
| Zur prägenden Bebauung gehört weiter der Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück W... Straße 42, der aus einem langgestreckten Baukörper besteht, an den ein dreistöckiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut ist. In dem Komplex sind eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen; außerdem werden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, sind Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wird. Die Gebäude sind am 24.09.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist am 26.04.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 m² ist am 09.08.1984 genehmigt worden. Auch hier nehmen die genehmigten Bauvorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 05.05.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße 44. Sie wird derzeit als Lagerhalle genutzt. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 29.05.1964 am 05.05.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden, die derzeit allerdings leer stehen. |
|
| (d) Prägend sind schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. Auf dem Grundstück Si...-...Straße 2 steht eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 m² Grundfläche, an die südlich zur W... Straße ausgerichtet ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut ist. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes werden von einem Betrieb zur Diamantwerkzeugherstellung genutzt; sie sind zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor sind Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.08.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugeneh-migungen enthalten keine Beschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße 1 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elek-tronik genutzt wird. Auf dessen Flachdach ist zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden. |
|
| (2) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße 48, das ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Es stellt eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und ist deshalb als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Wohnhaus Nr. 48 schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten. Im Osten folgt darauf die Halle der Zimmerei, im Westen die Zufahrt zum Hof des Schrotthandels der Firma L.. Bei dieser Sachlage hat das Wohnhaus nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. |
|
| (3) Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. Prägend sind vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehören nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung, deren Gewerbegebietstypik auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 6 Bau-NVO Rn. 2 m.w. N.) und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Urteil des Senats vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen (BayVGH, Urteil vom 27.07.1977 - 397 II 74 -, BayVBl 1978, 119). Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch Lkw über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schließt die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für seine Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls auch mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970) verglichen werden. |
|
| Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO, vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, ZfBR 2013, 692). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei weitem. Neben den oben aufgeführten Gewerbebetrieben sind eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers selbst auf seinem Grundstück, der beiden Softwarefirmen (W...- ... Straße 45/47 und Si... Straße 1), der Firma für Klimasysteme (W... Straße 45/47), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße 42) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si... Straße 2). Prägende Wohnnutzung findet zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... Straße statt, ist aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Der Auffassung des Klägers, diese Wohnnutzung sei wie eine allgemeine Wohnnutzung zu bewerten, weil die in den Baugenehmigungen enthaltenen Beschränkungen nach den Begrifflichkeiten der BauNVO nicht vorgesehen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung für die „Unterkunftsräume“ im Gebäude W... Straße 45/47 ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung in § 8 BauNVO für Bereitschaftspersonen verweist, sind sämtliche Baugenehmigungen mit den darin enthaltenen Beschränkungen bestandskräftig. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an; gleiches gilt auch in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Alte W... Straße“. |
|
| Das starke Übergewicht der gewerblichen Nutzungen insbesondere durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Bau-NVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße 45/47 und 42) lassen sich damit ohne weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. |
|
| Aber auch wenn man davon ausgeht, einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet stehe entgegen, dass auf den Grundstücken Si...-...Straße 1 und 2 allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist und dass die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „Alte W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, verbleibt ein Gebiet mit starker gewerblicher Prägung und großer Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet. |
|
| Kann das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm anzusehen wäre. Eine Gemengelage im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor; es fehlt an einem zum Wohnen dienenden Gebiet (vgl. Nr. 6.1 d) - f) TA Lärm; s. dazu auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, a. a. O., Nr. 6.7 Rn. 58). |
|
| cc) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm. Diese Richtwerte sind aber auch maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich angesehen wird. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Es ist also einer der in Nr. 6.1 aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, anders als im Fall einer Gemengelage nach Nr. 6.7, nicht vor (a. A. wohl Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 46). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129). Am ehesten entspricht der Charakter des Gebietes hier einem Gewerbegebiet, so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm maßgeblich sind. |
|
| Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür hier jedenfalls angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (so Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 48 Rn. 20; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn. 16 m. w. N.) führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die bereits vorhandene Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigen, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an der lärmintensiven Bahntrasse; nach wie vor ist es mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus bebaut, das der Kläger jetzt als Betriebsleiterwohnung nutzt. |
|
| b) Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Gewerbegebiet ein. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung ist dabei der Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein bestimmtes Betriebsgeschehen genehmigt wird. Auf die vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Betrieb könne darüber hinaus ausgedehnt werden, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. |
|
| aa) Am maßgeblichen Immissionsort vor dem Fenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums im ehemaligen Bahnwärterhaus (IP 6) unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel mit 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A)). Der Immissionspunkt 6 ist vom Schallgutachter zu Recht als maßgeblicher Immissionsort angesehen worden; dies entspricht den Vorgaben nach Nr. 2.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung als Betriebsleiterwohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich ohne weiteres und bauordnungsrechtlich jedenfalls bei entsprechender Nachrüstung und gegebenenfalls gebotenen Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig. Dauerhafte bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse, die nicht beseitigt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist sie immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31). |
|
| Einwendungen gegen die Ermittlungen des Schallgutachters in Bezug auf den Immissionspunkt 6 erhebt der Kläger nur insoweit, als er meint, der Gutachter hätte die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm ermitteln und berücksichtigen müssen. Im Gutachten heißt es dazu jedoch, da der zulässige Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, könnten die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen als nicht relevant bezeichnet und auf eine Betrachtung der Geräuschvorbelastung durch bereits angesiedelte Betriebe verzichtet werden. Zur Nachtzeit könne der Richtwert voll ausgeschöpft werden, da die ansässigen Betriebe zwischen 22 und 6:00 Uhr nicht arbeiteten (Gutachten vom 08.09.2010, S. 36). Diese Ausführungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der TA Lärm (vgl. Nr. 4.2 c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm); der Kläger setzt ihnen auch nichts entgegen. |
|
| bb) Auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Immissionsbelastung der Imbissgaststätte auf seinem Grundstück greifen nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass dort zunächst kein maßgeblicher Immissionsort angenommen und bei der nachträglichen Untersuchung dann zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass es sich um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum handele, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Tatsächlich könne die Gaststätte aber bei geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden. |
|
| Dazu weist der Beigeladene jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Vorgaben der TA Lärm bei der Imbissgaststätte um keinen schutzbedürftigen Raum handelt und dort deshalb kein Immissionsort anzunehmen ist. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen wie dem Grundstück des Klägers 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 gehören Räume in Gaststätten, seien sie von Gästen oder vom Personal genutzt, aber nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Auf die Ausführungen des Klägers zur potentiellen Aufenthaltsdauer von Gästen und Personal in der Gaststätte kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon übersieht er offensichtlich, dass im ersten Bauantrag, der zu der Baugenehmigung vom 04.07.2005 geführt hat, eine Betriebszeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr angegeben worden ist. |
|
| Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Imbiss auch auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen dieser Regelung für sein Grundstück nicht vorliegen. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau– und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich aber nicht um eine solche Fläche, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist und unter Nr. A.1.3 Satz 1 a) des Anhangs zur TA Lärm fällt. Denn auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude mit der Betriebsleiterwohnung des Klägers. |
|
| Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dann, wenn auf einer Fläche bereits Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet, aber weitere derartige Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig sind, Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm entsprechend anzuwenden ist, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31 ff.; ähnlich Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 01.05.2015, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17); die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39 ff, § 5 Rn. 19, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich. |
|
| Im Übrigen hat der Gutachter eine Immissionsprognose für den Imbiss erstellt, die zu deutlich unter den Gewerbegebietsrichtwerten liegenden Beurteilungspegeln von 51,1/45,5 dB(A) kommt (vgl. Anhang 4 zur Stellungnahme vom 04.07.2013). Der Kläger wendet dagegen zwar ein, es sei nicht einleuchtend, dass diese Werte unter denjenigen liegen sollten, die für seine Wohnung prognostiziert worden seien, obwohl der Imbiss wesentlich näher an der Werkstatt liege als seine Wohnung. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der nördliche Teil des Werkstattgebäudes, der nach Osten über die Zufahrt zur Werkstatt hinausragt, eine Abschirmwirkung entfalte, die der unmittelbar nördlich des Gebäudes gelegenen Imbissgaststätte deutlich mehr zu Gute komme als dem weiter östlich gelegenen ehemaligen Bahnwärterhaus. |
|
| cc) Mangels vorhandener oder konkret absehbarer schutzbedürftiger Räume verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Gutachten berücksichtige die Schutzbedürftigkeit der „unbebauten Flächen“ auf seinem Grundstück nicht. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Bahnwärterhaus und der Imbissgaststätte ist zumindest teilweise befestigt; dort wird der Autohandel betrieben und war zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Vielzahl von Fahrzeugen abgestellt. Für konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen ist nichts ersichtlich. Daher ist es auch unerheblich, dass in Teilen dieses Bereichs ausweislich der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Isophonenkarten derzeit der Nachtimmissionsrichtwert von 50 d(B)A für ein Gewerbegebiet um einige d(B)A überschritten wird. Die niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit sind durch das in diesem Zeitabschnitt verstärkte Ruhe- und Schlafbedürfnis begründet; ihre Anwendung setzt daher vorhandene oder absehbar zu errichtende schutzbedürftige Räume voraus (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.1 Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon wird der Autohandel nachts nicht betrieben; es hält sich also zur Nachtzeit noch nicht einmal zeitweise jemand auf der von der Überschreitung der nächtlichen Richtwerte betroffenen Fläche auf. |
|
| Der Auffassung des Klägers, aus Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm folge, dass auch abstrakt mögliche künftige Nutzungen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen müssten, weil eine bebaute Fläche nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bislang noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche, vermag der Senat nicht zu teilen. Die TA Lärm knüpft in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse an und verlangt, soweit möglich, eine Immissionsprognose, die die tatsächlichen schutzbedürftigen Räume betrachtet. Sind solche Räume vorhanden, kommt ein ergänzender Rückgriff auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs nicht in Betracht; er würde dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 Satz 1 a) und b) zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Der Sache nach will der Kläger erreichen, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig von den Regelungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel auf beliebige Orte auf seinem Grundstück angewandt werden. Dies ist mit dem Regelungssystem der TA Lärm, in dem die Immissionsrichtwerte untrennbar mit dem Mess- und Beurteilungsverfahren verbunden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.10 Rn. 70, Nr. 6 Rn. 14: „funktionale Einheit“; s. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279), nicht zu vereinbaren. |
|
| Gegen die normkonkretisierende Vorschrift in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Bedenken. Sie ist, wie ausgeführt, mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszulegen; danach ist vom Betreiber einer Anlage nur zu verlangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; nicht absehbaren Ereignissen ist durch nachträgliche Anordnungen Rechnung zu tragen (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17). Dies gilt für bebaute wie unbebaute Flächen gleichermaßen. |
|
| Soweit der Kläger dem entgegenzuhalten versucht, die einzig mögliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen sei bei planfestgestellten Anlagen § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, trifft dies nicht zu. Die dynamischen Pflichten aus § 22 BImSchG gelten auch für den Betrieb planfestgestellter Anlagen; werden sie nicht mehr erfüllt, etwa bei Änderungen in ihrer Umgebung, muss der Anlagenbetreiber für Abhilfe sorgen (Hansmann, a. a. O., § 22 BImSchG, Rn. 2 m. w. N.) und können die Pflichten gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (Hansmann, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 7; Jarass, a. a. O., § 17, Rn. 9 und § 24 Rn. 4 m. w. N.). |
|
| Im Übrigen enthält der Planfeststellungsbeschluss hier die ausdrückliche Nebenbestimmung (II.8.5) sowie die Zusage (III.7.18) der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren, die gegebenenfalls durchgesetzt werden können. |
|
| Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit in der Sache geltend machen will, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, BauR 2011, 1306), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Lärmschutz unterhalb der Richtwerte der TA Lärm sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegen die genannte Nebenbestimmung unter II.8.5 und die Zusage unter III.7.18 im Planfeststellungsbeschluss. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
|
|
| Beschluss vom 7. Oktober 2015 |
|
| Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen unter Ziffer 34.2.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorsieht. Der Kläger macht hier die Beeinträchtigung seines gewerblich genutzten Grundstücks im Hinblick sowohl auf die aktuellen als auch auf potentielle zukünftige Nutzungen geltend, so dass der Senat die Festsetzung des im Streitwertkatalogs unter Ziffer 34.2.2 vorgeschlagenen Werts für angemessen erachtet. |
|
| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|