Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 787/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung eines Bahnübergangs mit Installation einer Lichtzeichenanlage mit vollem Schrankenabschluss, Videoüberwachung und akustischer Warneinrichtung. Derzeit wird dieser Bahnübergang über die eingleisige Trasse der Deutschen Bahn mit Hilfe einer Kameraüberwachung gesichert. Nördlich des Übergangs beginnt zum einen die Straße „Geroltzhäuser Weg“, die bergauf zu einer Wohnsiedlung führt. Zum anderen verläuft nördlich entlang der Bahnlinie die Straße „Am Hirschen“, die sich südlich des Übergangs Richtung Süden fortsetzt. Davon zweigt Richtung Osten die parallel zur Bahntrasse verlaufende Straße „Vor Kuhbach“ ab, aus der regelmäßig Langholztransporte kommen und nach Querung des Bahnübergangs in die Straße „Am Hirschen“ abbiegen. Die Straßengrundstücke „Am Hirschen“ (Flst.Nrn. ...93 und ...93/2), „Geroltzhäuser Weg“ (Flst.Nr. ...96) und „Vor Kuhbach“ (Flst.Nrn. ...74/2 und ...75) stehen im Eigentum der Klägerin.
Auf Antrag der beigeladenen Vorhabenträgerin erteilte das Eisenbahnbundesamt ihr am 17.3.2014 - berichtigt mit Bescheid vom 10.4.2014 - die Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs einschließlich der Anpassung und Aufweitung der angrenzenden Straßenstücke.
Der Genehmigung liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
Nach Vorgesprächen zwischen der Beigeladenen und der Klägerin unter anderem über die Nutzung des Bahnübergangs und der angrenzenden Straßen durch Langholztransporter gab die Klägerin auf Aufforderung der Beigeladenen unter dem 26.2.2013 eine schriftliche Zustimmungserklärung ab.
Am 2.4.2013 beantragte die Beigeladene die Zulassung des Vorhabens und überarbeitete und ergänzte in der Folge auf Aufforderung des Eisenbahnbundesamts mehrfach die Planunterlagen. Unter anderem wurde die Beseitigung der bislang bestehenden Gleisüberhöhung geplant. Nachdem die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der vorhandenen Neigungsverhältnisse ein Aufsetzen von Fahrzeugen im Bahnübergangsbereich und damit Haftungsrisiken für sie als Straßenbaulastträgerin zu befürchten seien, erklärte sie unter dem 30.10.2013, dem Vorhaben werde nicht zugestimmt. Die Zufahrt zum Geroltzhäuser Weg werde nach dem Umbau nach Einschätzung ihrer Straßenplaner wegen unlösbarer Probleme im Neigungswechsel und der Ausrundung des Längsschnitts nicht mehr funktionieren, ohne dass längere Fahrzeuge aufsäßen. Der in den Empfehlungen EAR vorgesehene Halbmesser werde nicht eingehalten. Selbst bei einem Wegfall der derzeit vorhandenen Gleisüberhöhung könne nicht hinreichend sichergestellt werden, dass alle Fahrzeugtypen, ohne Schaden zu nehmen, den Bahnübergang queren könnten. Bereits bei der heutigen Situation bestehe die Gefahr des Aufsetzens von Müllfahrzeugen und größeren Lastwagen.
Mit der Plangenehmigung vom 17.3.2014, die einen bahnübergangstechnischen Lageplan, einen Höhenplan, Regelquerschnitte und Querschnitte umfasst und auf weitere Unterlagen, insbesondere eine Verkehrszählung vom Juli 2012 und verschiedene Schleppkurven verweist, wurden die Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die EAR regele Parkräume, Parkplätze und Ähnliches, aber keinen Straßenbau und sei daher für die vorliegende Maßnahme nicht einschlägig. Nach der Verkehrszählung bewege sich fast nur Pkw-Verkehr über den Bahnübergang. Die Straße über den Bahnübergang sei eine Erschließungsstraße. Die Mindesthalbmesser im Straßenbau seien eingehalten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses lägen vor. Die Maßnahme sei im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten, weil dadurch die Betriebs- und Verkehrssicherheit am Bahnübergang gewährleistet werde. An dem Vorhaben bestehe ein öffentliches Interesse. Die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange seien ermittelt, in die Abwägung eingestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 15.4.2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Plangenehmigung verstoße gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften nach § 18b Nr. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG. Die von ihr im Februar 2013 erklärte Zustimmung zu dem Vorhaben sei unwirksam, weil sie ohne Vorlage zureichender Unterlagen seitens der Beigeladenen abgegeben worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung seien ihr keine dezidierten Untersuchungen zur Nutzung des Bahnübergangs durch Lastverkehr vorgelegt worden, insbesondere auch kein Höhenplan für die Schleppkurve am rechten Fahrbahnrand des Bahnübergangs. Mit Schwerlastverkehr sei dort auch deshalb zu rechnen, weil oberhalb des Bahnübergangs in der Verlängerung zum Geroltzhäuser Weg in Ergänzung zu dem bestehenden Baugebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuserweg“ mit etwa 40 Wohngebäuden ein Baugebiet mit ca. 12.400 m² erschlossen werden solle. Entsprechende Wohnbauflächen seien im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2008 dargestellt.
Die Plangenehmigung verstoße gegen den Abwägungsgrundsatz gemäß § 18 Satz 2 AEG. Weder die Beklagte noch die Beigeladene hätten die Gefahren, die sich durch die beabsichtigte Erneuerung des Bahnübergangs ergäben, berücksichtigt. Hierzu gehörten im Wesentlichen die Störung und Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch die topographisch bedingte schwierige Kurvensituation, die insbesondere bei Nutzung von (Schwer-)Lastverkehr zu erheblichen Beeinträchtigungen des Begegnungsverkehrs führe. Der Geroltzhäuser Weg werde gegenüber dem heutigen Zustand verändert, der rechte Fahrbahnrand werde weiter nach außen verlagert. Ferner sei mit dauerhaften Schäden für die Straße zu rechnen, da sich bei dem bereits heute vorliegenden Verlauf und dem sich künftig noch erschwerenden Höhenverlauf erst recht ein Aufsetzen der Lastwagen auf der Straße ergeben werde. Dies könne wiederum zu erheblichen Beeinträchtigungen auch des Schienenverkehrs führen. Mit einem Aufsetzen sei im Wesentlichen im Bereich der Wannenausrundung zwischen der Bahntrasse und dem Geroltzhäuser Weg zu rechnen. Schon heute lägen regelmäßig die Lastkraftwagen der Müllabfuhr auf.
Der Hinweis der Beklagten auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 2006 genüge nicht, um die tatsächlich auftretenden Probleme und Gefahren zu lösen. Zwar sei der Tabelle 19 ein anwendbarer Mindestradius für die Wannenausrundung zu entnehmen. Dies gelte jedoch nur bei fast ausschließlichem Pkw-Verkehr. Im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung und Erschließung eines Baugebiets entstehe jedoch Bau-, Liefer- und Schwerlastverkehr. Darüber hinaus sei die Verkehrszählung, auf die die Beigeladene ihre Annahme eines fast ausschließlichen Pkw-Verkehrs stütze, nicht repräsentativ, weil sie nur auf den Daten von drei Werktagen basiere. Außerdem würden die Werte für die maximale Neigung der Straße nach Tab. 19 der RASt 2006 überschritten. Daher sei die gewählte Wannenausrundung mit r = 20 m eindeutig zu gering. Zwar sei in dem Höhenplan des Fahrbahnrands in den Planunterlagen beispielhaft ein Müllfahrzeug dargestellt. Bei dieser idealisierten Darstellung würden aber weder der Ladezustand des Fahrzeugs, die Fahrzeugquerneigung, die verändernde Längsneigung des Fahrzeugs durch das Fahren am Berg noch eventuell vorhandene Trittbretter berücksichtigt. Technische Alternativen seien nicht geprüft worden.
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Die Klägerin beantragt,
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die mit Bescheid vom 10. April 2014 berichtigte Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamts vom 17. März 2014 für das Vorhaben „Schiltach, Erneuerung BÜ 54,1 Schiltach in Bahn-km 54,107 auf der Strecke 4880 Eutingen im Gäu-Schiltach“ aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, angesichts der Zustimmung der Klägerin bestünden Zweifel an der Zulässigkeit ihrer Klage. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Alle Straßenelemente erfüllten die Vorgaben der RASt 2006. Die Kuppen- und Wannensituation werde im Vergleich zum derzeitigen Zustand sogar entschärft und die Straßensituation stark verbessert.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, der Bahnübergang müsse technisch angepasst werden, um modernen Verkehrsbedürfnissen zu genügen. Die derzeitige Verkehrssituation sei weder nach straßenbaurechtlichen Vorschriften noch nach eisenbahnbetrieblichen Vorgaben zulässig.
18 
Der Klägerin fehle angesichts der von ihr erteilten Zustimmung bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Im Übrigen sei sie nicht klagebefugt. Die von ihr geltend gemachten Belange der Verkehrssicherheit könnten von vornherein nicht dem Recht auf Selbstverwaltung zugeordnet werden. Dass das Vorhaben eine hinreichend konkrete Planung der Klägerin nachhaltig stören könnte, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe Grund zu der Annahme, das Vorhaben entziehe wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung. Auch für eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Straßennetzes der Klägerin sei nichts dargetan.
19 
Die fachlich-technischen Bedenken der Klägerin seien unbegründet. Der Geroltzhäuser Weg sei von Langholztransporten nicht betroffen, müsse aber im Zuge der Bahnübergangsanpassung verbreitert werden. Eine andere Ausgestaltung als die vorgesehene sei aufgrund der baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort nicht möglich. Der Weg werde in seiner Anlage grundsätzlich nicht verändert. Eine stärkere Neigung der neu anzulegenden Straße gegenüber den derzeitigen Verhältnissen am vom Bahnübergang aus gesehen rechten Fahrbahnrand ergebe sich lediglich daraus, dass die Straße bei gleichbleibenden Geländeverhältnissen verbreitert werde. Gegenüber dem derzeitigen Zustand werde die Leistungsfähigkeit des Wegs nicht eingeschränkt.
20 
Die Gefahr eines Aufsetzens von Lkw im Bereich des Bahnübergangs bestehe nach Auskunft des von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüros nicht. Die Vorgaben der RASt 2006 würden eingehalten. Die EAR seien nicht einschlägig.
21 
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung lägen vor. Ohnehin könne die Klägerin eine Plangenehmigung allein mit dem Hinweis darauf, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 6 Nr. 1 und 2 VwVfG nicht vorgelegen hätten, nicht mit Aussicht auf Erfolg angreifen. Sie könne lediglich verlangen, dass ihre materiellen Rechtspositionen gewahrt blieben. Das sei hier der Fall.
22 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten sowie die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006, Stand Dezember 2008 - RASt 2006) vor. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben ein Ingenieur für Verkehrswesen aus dem von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüro die Planung und eine Ingenieurin für Verkehrswesen aus dem von der Klägerin beauftragten Planungsbüros deren Einwendungen gegen die Planung erläutert.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 10.4.2014 berichtigte Plangenehmigung vom 17.3.2014 ist zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klage ist am 15.4.2014 fristgerecht erhoben worden.
24 
Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie macht geltend, die Planung beeinträchtige sie bei der Erfüllung ihrer Straßenbaulast, also einer dem Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 GG zuzuordnenden Selbstverwaltungsaufgabe. Das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger zwar nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Dazu gehört jedoch auch der Fall, dass der Gemeinde infolge einer Planung die Erfüllung eigener Aufgaben in konkreter Weise erheblich erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eine Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; ebenso Beschluss vom 4.8.2008 – 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237). Darauf zielt das Vorbringen der Klägerin, die mit dem Vorhaben verbundene Straßenanpassung verschlechtere den Höhenverlauf ihrer Gemeindestraße „Geroltzhäuser Weg“, entspreche nicht den maßgeblichen Straßenbaurichtlinien und werde dazu führen, dass größere Fahrzeuge aufsetzten und dauerhafte Schäden an ihrer Gemeindestraße entstünden.
25 
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt ebenfalls vor. Es ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Hürde der Klage- oder Antragsbefugnis genommen wird (vgl. nur Urteil des Senats vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 -, BauR 2015, 1273). Die zunächst von der Klägerin am 26.2.2013 erklärte Zustimmung zu dem Vorhaben steht dem nicht entgegen. Einen Rechtsmittelverzicht enthält sie nicht. Der Klägerin kann auch kein rechtsmissbräuchlich widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“) zur Last gelegt werden. Der von ihr vor allem beanstandete Höhenverlauf der Straßenanschlüsse am Bahnübergang war dem bahnübergangstechnischen Lageplan, der ihr zur Zustimmung vorgelegt worden war, nicht zu entnehmen. Die Höhenpläne wurden erst im September 2013 erstellt und der Klägerin im Anschluss zur Verfügung gestellt. Unmittelbar darauf erklärte sie mit Schreiben vom 30.10.2013, dem Vorhaben werde nicht zugestimmt.
II.
26 
Die Klage ist nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher kann sie weder die Aufhebung der Plangenehmigung noch - als Minus zur Aufhebung - die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) verlangen.
27 
1. Als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist die Klägerin auf die Rüge der Verletzung von Vorschriften beschränkt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Sie kann keine vollständige Überprüfung der Plangenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit verlangen; weder ihr Eigentum an den Straßengrundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, noch ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG vermitteln ihr einen solchen Vollüberprüfungsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 m. w. N.).
28 
Während ein privater Eigentümer bei unmittelbarer Inanspruchnahme seines Grundeigentums wegen seines Grundrechts aus Art. 14 GG und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer Planfeststellung oder -genehmigung grundsätzlich verlangen kann, dass diese Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, gilt dies für eine Gemeinde nicht. Sie kann sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82). Ihr Eigentum ist verfassungsrechtlich nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt; im Übrigen genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Als solches stellt es bei unmittelbarer Inanspruchnahme einen Belang dar, der gerecht abzuwägen ist (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96). Ein Anspruch auf eine weitergehende gerichtliche Kontrolle der Planungsentscheidung ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, a. a. O.).
29 
2. Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Plangenehmigung nicht mit Erfolg beanstanden. Die Genehmigung verletzt keine Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
30 
a) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß - das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18b Nr. 1 AEG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Fassung vom 9.12.2006 i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 und 2 VwVfG - gibt für eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nichts her. Drittbetroffenen steht grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Sie können sich nicht auf die Verletzung sie betreffender Verfahrensvorschriften berufen, ohne Auswirkungen des Verfahrensfehlers auf ihre materiell-rechtliche Position geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 4.4.2012 - 9 B 95.11 -, juris, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; vgl. auch Urteile des Senats vom 4.2.2015 - 5 S 2198/12 -, juris und vom 20.11.2008 - 5 S 1694/07 -, NVwZ-RR 2009, 463). Für solche Auswirkungen ist hier nichts dargelegt und auch nichts ersichtlich. Die Klägerin ist am Verfahren beteiligt worden; ihr Einwand, es bestehe eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge, ist - unter B.1.2 - in der Plangenehmigung behandelt und zurückgewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anders hätte sein können, bestehen nicht.
31 
b) Bedenken gegen die Annahme, dass die Erneuerung und Modernisierung des Bahnübergangs vernünftigerweise geboten ist und daher die erforderliche Planrechtfertigung gegeben ist, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und bestehen auch nicht. Daher kann offenbleiben, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7.8.2012 - 5 S 1749/11 -, juris, m. w. N.).
32 
c) Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin liegen nicht vor. Das Abwägungsgebot nach § 18 Satz 2 AEG entfaltet Drittschutz zu Gunsten der Klägerin, soweit es um die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange geht. Daher kann sie die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung in Bezug auf diese Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165). Insoweit ist die Abwägung jedoch fehlerfrei.
33 
Die Klägerin meint, es bestehe ein Abwägungsdefizit, weil ihre Belange als Trägerin der Straßenbaulast und als Eigentümerin der an den Bahnübergang grenzenden Straßengrundstücke beeinträchtigt würden, dies jedoch bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Es liegt schon keine Beeinträchtigung ihrer abwägungserheblichen Belange vor.
34 
aa) Als eigene Belange der Klägerin kommen neben dem einfachrechtlich geschützten Eigentum an den in Anspruch genommenen Straßengrundstücken (s. dazu unten dd)) nur solche in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris; Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Dazu gehört zwar auch die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe als Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG. Ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht wäre aber nur dann berührt, wenn ihr die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Planung in konkreter Weise erheblich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, a. a. O.). Davon wäre auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen würde (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes wird durch das Vorhaben nicht betroffen. Auch sonst wird ihr die Erfüllung ihrer Straßenbaulast nicht in konkreter Weise erheblich erschwert. Entgegen ihrer Auffassung verursacht die Planung nicht die Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende Fahrzeuge oder Haftungsrisiken zu ihren Lasten.
35 
(1) Als Beleg für eine - angeblich bereits im jetzigen Zustand bestehende und durch die Planung erhöhte - Aufsetzgefahr hat die Klägerin Lichtbilder vorgelegt, die die Nähe von Fahrzeugteilen zu den Bahnschienen oder sogar ein Aufsetzen darauf zeigen. Im Bereich der Schienen ist jedoch nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene bau- und unterhaltungspflichtig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 EBKrG sind die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, vom Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten zu erhalten und erneuern und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Zu den Eisenbahnanlagen an Bahnübergängen gehört nach § 14 Abs. 2 EBKrG das Kreuzungsstück, das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dient; es wird begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend. Abgesehen davon sieht die Planung die Entfernung der derzeit bestehenden Gleisüberhöhung vor (Anl. 3.6 zur Plangenehmigung). Weshalb hier dennoch eine Aufsetzgefahr bestehen sollte, erschließt sich nicht.
36 
(2) Die Vorgaben der „EAR“, auf die sich die Klägerin zunächst zur Begründung einer Aufsetzgefahr berufen hat, gibt dafür nichts her. Die „EAR“ sind hier, wie in der Plangenehmigung zutreffend ausgeführt wird (B.1.2), nicht einschlägig, weil es sich um Empfehlungen „für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ handelt. Dazu gehört der Geroltzhäuser Weg offensichtlich nicht.
37 
(3) Die Gefahr von Straßenschäden lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit den Vorgaben der RASt 2006 begründen. Diese Richtlinien enthalten keine verbindlichen Rechtsnormen, konkretisieren aber als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120).
38 
(a) Der Vorwurf der Klägerin, der nach den Richtlinien maßgebliche Wannenmindesthalbmesser werde nicht eingehalten, trifft nicht zu. Nach Nr. 6.1.4.1, Tab. 19 RASt 2006 und der dazugehörigen Fußnote soll in Erschließungsstraßen mit nahezu ausschließlichem Pkw-Verkehr ein Wannenmindesthalbmesser von 20 m nicht unterschritten werden. Beim Geroltzhäuser Weg handelt es sich um eine solche Erschließungsstraße. Die RASt 2006 unterscheiden Erschließungsstraßen von Hauptverkehrsstraßen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass es sich beim Geroltzhäuser Weg um eine Hauptverkehrsstraße handele, sie meint aber, dort finde nicht nahezu ausschließlich Pkw-Verkehr statt. Die gegenteilige Einschätzung der Plangenehmigungsbehörde wird jedoch bestätigt durch die Zahlen aus der Verkehrszählung (Anl. 10 zur Plangenehmigung), die an drei Werktagen im Juni 2012 (Dienstag, 12.6.2012, bis Donnerstag, 14.6.2012) durchgeführt worden ist. Danach ist der Geroltzhäuser Weg am Bahnübergang unter Berücksichtigung beider Fahrtrichtungen innerhalb von 24 h am 12.6.2012 von 240 Kraftfahrzeugen, davon 239 Pkws, am 13.6.2012 von 227 Kraftfahrzeugen, davon 226 Pkws und am 14.6.2012 von 255 Kraftfahrzeugen, davon 247 Pkws befahren worden (vgl. die für die Verkehrsströme 5, 9, 10 und 11 ermittelten Zahlen). Der pauschale Einwand der Klägerin, die Zählung sei nicht repräsentativ, stellt ihre Verwertbarkeit als Grundlage für die Einschätzung der Verkehrsbelastung des Geroltzhäuser Wegs nicht infrage. Gesetzliche Vorgaben bestehen insoweit nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris). In der RASt 2006 heißt es unter Nr. 3.3 zur Ermittlung der Entwurfsgrundlagen für die Anlage von Stadtstraßen sogar ausdrücklich, die Nutzungsansprüche an Straßenräume könnten in der Regel nur als Stichprobe während einer begrenzten Zeitdauer ermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die über drei Werktage kaum variierenden Zahlen ein unrealistisches Bild vom Verkehr auf dem Geroltzhäuser Weg vermitteln könnten, bestehen nicht. Eine Nutzung des Geroltzhäuser Wegs durch Langholztransporte, die zusätzlich berücksichtigt werden müsste, steht nicht in Rede. Diese Transporte verkehren auch nach den Angaben der Klägerin auf den Straßen „Vor Kuhbach“ und „Am Hirschen“.
39 
Soweit die Klägerin auf zukünftigen Bauverkehr für die Erschließung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen in Ergänzung zu dem bestehenden Baugebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ verweist, ist dieser angesichts seiner zeitlichen Begrenzung irrelevant. Sollte es zu der beabsichtigten Erschließung kommen, ist, da es sich um Wohnbauflächen handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), mit zusätzlichem Pkw-Verkehr, nicht aber mit Schwerlastverkehr zu rechnen. An der Einordnung des Geroltzhäuser Wegs als Erschließungsstraße mit nahezu ausschließlichem PKW Verkehr änderte sich daher nichts.
40 
Den Mindesthalbmesser von 20 m - gemäß Nummer 6.1.4.1 Tab. 19 der RASt 2006 ohnehin nur ein Soll- und kein Grenzwert - hält die Wanne am Geroltzhäuser Weg nach den genehmigten Planunterlagen ein. Dem Einwand der von der Klägerin beauftragten Ingenieurin für Verkehrswesen in der mündlichen Verhandlung, der Halbmesser von 20 m werde nur durch einen Kunstgriff, nämlich den Neigungswechsel in der Trassierung des Geroltzhäuser Wegs erreicht, hat der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur für Verkehrswesen entgegengehalten, der Neigungswechsel von 1 % sei mit den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus zu vereinbaren. Eine Vorgabe in den RASt 2006 oder anderen Straßenbaurichtlinien, gegen die der Neigungswechsel verstoßen würde, vermochte auch die von der Klägerin beauftragte Ingenieurin nicht zu benennen. Abgesehen davon findet der beanstandete Neigungswechsel von 0 % auf 1 % außerhalb des Bereichs statt, für den die Klägerin die Straßenbaulast trägt. Ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“, der von der Beigeladenen zur Darstellung der Umsetzung der Planung in den vorhandenen topographischen Verhältnissen vorgelegt worden ist, sowie nach den Erläuterungen des von ihr beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung erfolgt der Wechsel unmittelbar an der nördlichen Schiene und damit auf dem Kreuzungsstück, das in der Baulast der Beigeladenen steht.
41 
(b) Überschritten wird allerdings der in Tabelle 19 enthaltene Grenzwert von 8% (12 %) für die Längsneigung der Fahrbahn. Diese beträgt ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“ und nach den Erläuterungen des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung auf einer Strecke von 2,668 m bis zu 18 %. Die Grenzwertüberschreitung erfolgt jedoch nicht infolge der Planung. Der Geroltzhäuser Weg weist in dem maßgeblichen Bereich bereits jetzt eine Neigung von 16 % auf. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die planbedingte Erhöhung der Längsneigung um bis zu 2 % die Gefahr von Schäden oder Haftungsrisiken zu Lasten der Klägerin begründen könnte. Allein der größeren Differenz zum Grenzwert der RASt 2006 ist dies nicht zu entnehmen. Auch die RASt 2006 erkennen an, dass Abweichungen von den angegebenen Höchstwerten wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und der Besonderheiten des Einzelfalles - gerade beim Umbau bereits vorhandener Straßen mit Blick auf die straßenräumliche Situation (vgl. Nr. 3.1 und 3.3. RASt 2006) - gerechtfertigt sein können und enthalten deshalb keinen starren Maßstab (Nr. 0 Abs. 5 RASt 2006).
42 
Wechsel in der Längsneigung, die - wenn überhaupt - die Gefahr eines Aufsetzens von Fahrzeugen nach sich ziehen könnten, finden zudem nur auf dem Kreuzungsstück statt, das in der Straßenbaulast der Beigeladenen steht; dort ändert sich 1,70 m nördlich der nördlichen Schiene die Längsneigung der Straße von 1 % auf 18 %. Im Übrigen belegt der von der Beigeladenen gefertigte „Längsschnitt des Fahrbahnrands Q 1/ Q 2 mit Müllfahrzeug“, dass auch im Bereich des Kreuzungsstücks keine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge besteht. Danach kann ein dreiachsiges Müllfahrzeug den Bahnübergang passieren und in den Geroltzhäuser Weg einfahren, ohne aufzusetzen. Den Einwand der Klägerin, hier handele es sich um eine idealisierte Darstellung, vermag der Senat angesichts der Tatsache, dass das dargestellte Fahrzeug mit einer 1,70 m langen Heckladevorrichtung ausgerüstet ist, nicht nachzuvollziehen.
43 
(c) Soweit die Klägerin behauptet, die nach Tab. 19 der RASt 2006 maximale Querneigung von 2,5 % könne nicht eingehalten werden, lässt sich dies den vorliegenden Plänen nicht entnehmen. Der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs sei Folge der notwendigen Verziehung, um die zulässige Querneigung zu erhalten sowie dem Baubestand auf dem Eckgrundstück nördlich des Geroltzhäuser Wegs (Flst.Nr. ...97) Rechnung zu tragen. Aber selbst wenn durch die Aufweitung der Fahrbahn am Fahrbahnrand eine höhere Querneigung entstünde, erschließt sich nicht, weshalb daraus eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge resultieren sollte, zumal diese nicht gezwungen sind, am äußersten Fahrbahnrand zu fahren.Nach § 2 Abs. 2 StVO ist „möglichst weit rechts zu fahren“, also dann nicht, wenn das eigene Fahrzeug infolgedessen aufsetzen würde. Das Rechtsfahrgebot ist nicht starr, sondern richtet sich nach den jeweiligen Umständen; es bedeutet nicht äußerst, sondern den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 2 StVO Rn. 26 m. w. N.).
44 
bb) Der allgemeine Einwand der Klägerin, technische Alternativen zu der vorgelegten und genehmigten Planung seien nicht geprüft worden, gibt für eine Verletzung ihrer Rechte nichts her. Dass der Anschluss des Geroltzhäuser Wegs an den Bahnübergang an der vorgesehenen Stelle bei der vorhandenen Topographie entgegen der Darstellung der Beigeladenen technisch anders ausgestaltet werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin präsentierte Alternativentwurf, dem sie eine Verbesserung der bestehenden Straßensituation zuschreibt, führt auf keinen Abwägungsfehler. Dieser Entwurf stellt keine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung dar, die die Beklagte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte berücksichtigen müssen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris). Denn der Entwurf - der der Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Plangenehmigung nicht vorlag - beruht auf einer Verschiebung des Bahnübergangs und des Straßenanschlusses Richtung Westen und bedeutete die dauerhafte Inanspruchnahme privaten Grunds, nämlich eines Teils des Grundstücks Flst.Nr. ...08. Zudem haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung Sicherheitsbedenken gegen die Entwurfslösung geäußert, weil sie mit einer Verkürzung der auf dem Privatgrundstück entlang der Bahntrasse verlaufenden Rampe verbunden sei. Es kann daher dahinstehen, inwieweit eine Verbesserung des Straßenzustands überhaupt einen eigenen Belang der Klägerin darstellen kann.
45 
cc) Soweit mit dem Vortrag der Klägerin, bei Erschließung des neuen Baugebiets im Anschluss an das Gebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ könne der Geroltzhäuser Weg den zu erwartenden Bau-, Liefer- und Schwerlastverkehr nicht schadlos aufnehmen, auch eine abwägungsrelevante Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit geltend gemacht werden sollte, ist dem nicht zu folgen. Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden; darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin scheidet danach aus. Für eine hinreichend bestimmte, verfestigte Planung dürfte allein die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht genügen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, NuR 2014, 277); jedenfalls liegt keine nachhaltige Störung dieser Planung vor. Der Geroltzhäuser Weg steht nach wie vor als Zufahrt auch für größere Fahrzeuge zur Verfügung. Straßenschäden sind, wie ausgeführt, nicht zu erwarten. Für ein „Verbauen“ von Planungsmöglichkeiten bestehen keine Anhaltspunkte.
46 
dd) Es liegt auch keine rechtswidrige Beeinträchtigung des einfachrechtlich geschützten Eigentums der Klägerin an ihren Straßengrundstücken vor (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB), die die Beklagte in die Abwägung hätte einstellen müssen.
47 
Die Klägerin, die die Modernisierung des Bahnübergangs als kreuzungsbeteiligte Straßenbaulastträgerin grundsätzlich zu dulden hat (vgl. § 4 Abs. 2 EBKrG), lehnt die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Vorhaben nicht von vornherein ab. Insoweit müsste sie sich auch ihre Zustimmung entgegen halten lassen. Aus dem bahnübergangstechnischen Lageplan vom 19.2.2013, der ihr vor Erteilung der Zustimmung vorgelegt worden war, war ohne weiteres ersichtlich, dass ihre Grundstücke in geringem Umfang auch für die Aufweitung und Anpassung der Straßen - die im Wesentlichen im Bereich der Grundstücke der Deutschen Bahn erfolgen soll - vorgesehen sind. Sie meint aber, durch die Art und Weise der Inanspruchnahme insbesondere ihres Grundstücks Flst.Nr. ...96, das den Geroltzhäuser Weg bildet, würden ihre Belange als Eigentümerin beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang nichts geltend, was über ihre Einwendungen als Trägerin der Straßenbaulast hinausginge. Diese Einwendungen greifen jedoch, wie oben dargelegt, nicht durch. Insbesondere hat die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs auf einer Strecke von 2,668 m von 16 % auf bis zu 18 % keine spürbaren Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Straßengrundstücks. Das Interesse der Klägerin, diese Erhöhung zu verhindern, ist daher geringwertig, nicht schutzwürdig und damit auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht abwägungsrelevant (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 -, NVwZ 2011, 567).
48 
ee) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu ihren eigenen Belangen gehört; hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die nicht im gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gründet (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, a. a. O.).
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 27. Januar 2016
52 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Die Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 10.4.2014 berichtigte Plangenehmigung vom 17.3.2014 ist zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klage ist am 15.4.2014 fristgerecht erhoben worden.
24 
Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie macht geltend, die Planung beeinträchtige sie bei der Erfüllung ihrer Straßenbaulast, also einer dem Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 GG zuzuordnenden Selbstverwaltungsaufgabe. Das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger zwar nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Dazu gehört jedoch auch der Fall, dass der Gemeinde infolge einer Planung die Erfüllung eigener Aufgaben in konkreter Weise erheblich erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eine Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; ebenso Beschluss vom 4.8.2008 – 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237). Darauf zielt das Vorbringen der Klägerin, die mit dem Vorhaben verbundene Straßenanpassung verschlechtere den Höhenverlauf ihrer Gemeindestraße „Geroltzhäuser Weg“, entspreche nicht den maßgeblichen Straßenbaurichtlinien und werde dazu führen, dass größere Fahrzeuge aufsetzten und dauerhafte Schäden an ihrer Gemeindestraße entstünden.
25 
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt ebenfalls vor. Es ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Hürde der Klage- oder Antragsbefugnis genommen wird (vgl. nur Urteil des Senats vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 -, BauR 2015, 1273). Die zunächst von der Klägerin am 26.2.2013 erklärte Zustimmung zu dem Vorhaben steht dem nicht entgegen. Einen Rechtsmittelverzicht enthält sie nicht. Der Klägerin kann auch kein rechtsmissbräuchlich widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“) zur Last gelegt werden. Der von ihr vor allem beanstandete Höhenverlauf der Straßenanschlüsse am Bahnübergang war dem bahnübergangstechnischen Lageplan, der ihr zur Zustimmung vorgelegt worden war, nicht zu entnehmen. Die Höhenpläne wurden erst im September 2013 erstellt und der Klägerin im Anschluss zur Verfügung gestellt. Unmittelbar darauf erklärte sie mit Schreiben vom 30.10.2013, dem Vorhaben werde nicht zugestimmt.
II.
26 
Die Klage ist nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher kann sie weder die Aufhebung der Plangenehmigung noch - als Minus zur Aufhebung - die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) verlangen.
27 
1. Als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist die Klägerin auf die Rüge der Verletzung von Vorschriften beschränkt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Sie kann keine vollständige Überprüfung der Plangenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit verlangen; weder ihr Eigentum an den Straßengrundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, noch ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG vermitteln ihr einen solchen Vollüberprüfungsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 m. w. N.).
28 
Während ein privater Eigentümer bei unmittelbarer Inanspruchnahme seines Grundeigentums wegen seines Grundrechts aus Art. 14 GG und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer Planfeststellung oder -genehmigung grundsätzlich verlangen kann, dass diese Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, gilt dies für eine Gemeinde nicht. Sie kann sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82). Ihr Eigentum ist verfassungsrechtlich nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt; im Übrigen genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Als solches stellt es bei unmittelbarer Inanspruchnahme einen Belang dar, der gerecht abzuwägen ist (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96). Ein Anspruch auf eine weitergehende gerichtliche Kontrolle der Planungsentscheidung ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, a. a. O.).
29 
2. Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Plangenehmigung nicht mit Erfolg beanstanden. Die Genehmigung verletzt keine Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
30 
a) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß - das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18b Nr. 1 AEG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Fassung vom 9.12.2006 i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 und 2 VwVfG - gibt für eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nichts her. Drittbetroffenen steht grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Sie können sich nicht auf die Verletzung sie betreffender Verfahrensvorschriften berufen, ohne Auswirkungen des Verfahrensfehlers auf ihre materiell-rechtliche Position geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 4.4.2012 - 9 B 95.11 -, juris, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; vgl. auch Urteile des Senats vom 4.2.2015 - 5 S 2198/12 -, juris und vom 20.11.2008 - 5 S 1694/07 -, NVwZ-RR 2009, 463). Für solche Auswirkungen ist hier nichts dargelegt und auch nichts ersichtlich. Die Klägerin ist am Verfahren beteiligt worden; ihr Einwand, es bestehe eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge, ist - unter B.1.2 - in der Plangenehmigung behandelt und zurückgewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anders hätte sein können, bestehen nicht.
31 
b) Bedenken gegen die Annahme, dass die Erneuerung und Modernisierung des Bahnübergangs vernünftigerweise geboten ist und daher die erforderliche Planrechtfertigung gegeben ist, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und bestehen auch nicht. Daher kann offenbleiben, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7.8.2012 - 5 S 1749/11 -, juris, m. w. N.).
32 
c) Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin liegen nicht vor. Das Abwägungsgebot nach § 18 Satz 2 AEG entfaltet Drittschutz zu Gunsten der Klägerin, soweit es um die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange geht. Daher kann sie die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung in Bezug auf diese Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165). Insoweit ist die Abwägung jedoch fehlerfrei.
33 
Die Klägerin meint, es bestehe ein Abwägungsdefizit, weil ihre Belange als Trägerin der Straßenbaulast und als Eigentümerin der an den Bahnübergang grenzenden Straßengrundstücke beeinträchtigt würden, dies jedoch bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Es liegt schon keine Beeinträchtigung ihrer abwägungserheblichen Belange vor.
34 
aa) Als eigene Belange der Klägerin kommen neben dem einfachrechtlich geschützten Eigentum an den in Anspruch genommenen Straßengrundstücken (s. dazu unten dd)) nur solche in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris; Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Dazu gehört zwar auch die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe als Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG. Ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht wäre aber nur dann berührt, wenn ihr die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Planung in konkreter Weise erheblich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, a. a. O.). Davon wäre auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen würde (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes wird durch das Vorhaben nicht betroffen. Auch sonst wird ihr die Erfüllung ihrer Straßenbaulast nicht in konkreter Weise erheblich erschwert. Entgegen ihrer Auffassung verursacht die Planung nicht die Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende Fahrzeuge oder Haftungsrisiken zu ihren Lasten.
35 
(1) Als Beleg für eine - angeblich bereits im jetzigen Zustand bestehende und durch die Planung erhöhte - Aufsetzgefahr hat die Klägerin Lichtbilder vorgelegt, die die Nähe von Fahrzeugteilen zu den Bahnschienen oder sogar ein Aufsetzen darauf zeigen. Im Bereich der Schienen ist jedoch nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene bau- und unterhaltungspflichtig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 EBKrG sind die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, vom Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten zu erhalten und erneuern und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Zu den Eisenbahnanlagen an Bahnübergängen gehört nach § 14 Abs. 2 EBKrG das Kreuzungsstück, das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dient; es wird begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend. Abgesehen davon sieht die Planung die Entfernung der derzeit bestehenden Gleisüberhöhung vor (Anl. 3.6 zur Plangenehmigung). Weshalb hier dennoch eine Aufsetzgefahr bestehen sollte, erschließt sich nicht.
36 
(2) Die Vorgaben der „EAR“, auf die sich die Klägerin zunächst zur Begründung einer Aufsetzgefahr berufen hat, gibt dafür nichts her. Die „EAR“ sind hier, wie in der Plangenehmigung zutreffend ausgeführt wird (B.1.2), nicht einschlägig, weil es sich um Empfehlungen „für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ handelt. Dazu gehört der Geroltzhäuser Weg offensichtlich nicht.
37 
(3) Die Gefahr von Straßenschäden lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit den Vorgaben der RASt 2006 begründen. Diese Richtlinien enthalten keine verbindlichen Rechtsnormen, konkretisieren aber als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120).
38 
(a) Der Vorwurf der Klägerin, der nach den Richtlinien maßgebliche Wannenmindesthalbmesser werde nicht eingehalten, trifft nicht zu. Nach Nr. 6.1.4.1, Tab. 19 RASt 2006 und der dazugehörigen Fußnote soll in Erschließungsstraßen mit nahezu ausschließlichem Pkw-Verkehr ein Wannenmindesthalbmesser von 20 m nicht unterschritten werden. Beim Geroltzhäuser Weg handelt es sich um eine solche Erschließungsstraße. Die RASt 2006 unterscheiden Erschließungsstraßen von Hauptverkehrsstraßen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass es sich beim Geroltzhäuser Weg um eine Hauptverkehrsstraße handele, sie meint aber, dort finde nicht nahezu ausschließlich Pkw-Verkehr statt. Die gegenteilige Einschätzung der Plangenehmigungsbehörde wird jedoch bestätigt durch die Zahlen aus der Verkehrszählung (Anl. 10 zur Plangenehmigung), die an drei Werktagen im Juni 2012 (Dienstag, 12.6.2012, bis Donnerstag, 14.6.2012) durchgeführt worden ist. Danach ist der Geroltzhäuser Weg am Bahnübergang unter Berücksichtigung beider Fahrtrichtungen innerhalb von 24 h am 12.6.2012 von 240 Kraftfahrzeugen, davon 239 Pkws, am 13.6.2012 von 227 Kraftfahrzeugen, davon 226 Pkws und am 14.6.2012 von 255 Kraftfahrzeugen, davon 247 Pkws befahren worden (vgl. die für die Verkehrsströme 5, 9, 10 und 11 ermittelten Zahlen). Der pauschale Einwand der Klägerin, die Zählung sei nicht repräsentativ, stellt ihre Verwertbarkeit als Grundlage für die Einschätzung der Verkehrsbelastung des Geroltzhäuser Wegs nicht infrage. Gesetzliche Vorgaben bestehen insoweit nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris). In der RASt 2006 heißt es unter Nr. 3.3 zur Ermittlung der Entwurfsgrundlagen für die Anlage von Stadtstraßen sogar ausdrücklich, die Nutzungsansprüche an Straßenräume könnten in der Regel nur als Stichprobe während einer begrenzten Zeitdauer ermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die über drei Werktage kaum variierenden Zahlen ein unrealistisches Bild vom Verkehr auf dem Geroltzhäuser Weg vermitteln könnten, bestehen nicht. Eine Nutzung des Geroltzhäuser Wegs durch Langholztransporte, die zusätzlich berücksichtigt werden müsste, steht nicht in Rede. Diese Transporte verkehren auch nach den Angaben der Klägerin auf den Straßen „Vor Kuhbach“ und „Am Hirschen“.
39 
Soweit die Klägerin auf zukünftigen Bauverkehr für die Erschließung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen in Ergänzung zu dem bestehenden Baugebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ verweist, ist dieser angesichts seiner zeitlichen Begrenzung irrelevant. Sollte es zu der beabsichtigten Erschließung kommen, ist, da es sich um Wohnbauflächen handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), mit zusätzlichem Pkw-Verkehr, nicht aber mit Schwerlastverkehr zu rechnen. An der Einordnung des Geroltzhäuser Wegs als Erschließungsstraße mit nahezu ausschließlichem PKW Verkehr änderte sich daher nichts.
40 
Den Mindesthalbmesser von 20 m - gemäß Nummer 6.1.4.1 Tab. 19 der RASt 2006 ohnehin nur ein Soll- und kein Grenzwert - hält die Wanne am Geroltzhäuser Weg nach den genehmigten Planunterlagen ein. Dem Einwand der von der Klägerin beauftragten Ingenieurin für Verkehrswesen in der mündlichen Verhandlung, der Halbmesser von 20 m werde nur durch einen Kunstgriff, nämlich den Neigungswechsel in der Trassierung des Geroltzhäuser Wegs erreicht, hat der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur für Verkehrswesen entgegengehalten, der Neigungswechsel von 1 % sei mit den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus zu vereinbaren. Eine Vorgabe in den RASt 2006 oder anderen Straßenbaurichtlinien, gegen die der Neigungswechsel verstoßen würde, vermochte auch die von der Klägerin beauftragte Ingenieurin nicht zu benennen. Abgesehen davon findet der beanstandete Neigungswechsel von 0 % auf 1 % außerhalb des Bereichs statt, für den die Klägerin die Straßenbaulast trägt. Ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“, der von der Beigeladenen zur Darstellung der Umsetzung der Planung in den vorhandenen topographischen Verhältnissen vorgelegt worden ist, sowie nach den Erläuterungen des von ihr beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung erfolgt der Wechsel unmittelbar an der nördlichen Schiene und damit auf dem Kreuzungsstück, das in der Baulast der Beigeladenen steht.
41 
(b) Überschritten wird allerdings der in Tabelle 19 enthaltene Grenzwert von 8% (12 %) für die Längsneigung der Fahrbahn. Diese beträgt ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“ und nach den Erläuterungen des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung auf einer Strecke von 2,668 m bis zu 18 %. Die Grenzwertüberschreitung erfolgt jedoch nicht infolge der Planung. Der Geroltzhäuser Weg weist in dem maßgeblichen Bereich bereits jetzt eine Neigung von 16 % auf. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die planbedingte Erhöhung der Längsneigung um bis zu 2 % die Gefahr von Schäden oder Haftungsrisiken zu Lasten der Klägerin begründen könnte. Allein der größeren Differenz zum Grenzwert der RASt 2006 ist dies nicht zu entnehmen. Auch die RASt 2006 erkennen an, dass Abweichungen von den angegebenen Höchstwerten wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und der Besonderheiten des Einzelfalles - gerade beim Umbau bereits vorhandener Straßen mit Blick auf die straßenräumliche Situation (vgl. Nr. 3.1 und 3.3. RASt 2006) - gerechtfertigt sein können und enthalten deshalb keinen starren Maßstab (Nr. 0 Abs. 5 RASt 2006).
42 
Wechsel in der Längsneigung, die - wenn überhaupt - die Gefahr eines Aufsetzens von Fahrzeugen nach sich ziehen könnten, finden zudem nur auf dem Kreuzungsstück statt, das in der Straßenbaulast der Beigeladenen steht; dort ändert sich 1,70 m nördlich der nördlichen Schiene die Längsneigung der Straße von 1 % auf 18 %. Im Übrigen belegt der von der Beigeladenen gefertigte „Längsschnitt des Fahrbahnrands Q 1/ Q 2 mit Müllfahrzeug“, dass auch im Bereich des Kreuzungsstücks keine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge besteht. Danach kann ein dreiachsiges Müllfahrzeug den Bahnübergang passieren und in den Geroltzhäuser Weg einfahren, ohne aufzusetzen. Den Einwand der Klägerin, hier handele es sich um eine idealisierte Darstellung, vermag der Senat angesichts der Tatsache, dass das dargestellte Fahrzeug mit einer 1,70 m langen Heckladevorrichtung ausgerüstet ist, nicht nachzuvollziehen.
43 
(c) Soweit die Klägerin behauptet, die nach Tab. 19 der RASt 2006 maximale Querneigung von 2,5 % könne nicht eingehalten werden, lässt sich dies den vorliegenden Plänen nicht entnehmen. Der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs sei Folge der notwendigen Verziehung, um die zulässige Querneigung zu erhalten sowie dem Baubestand auf dem Eckgrundstück nördlich des Geroltzhäuser Wegs (Flst.Nr. ...97) Rechnung zu tragen. Aber selbst wenn durch die Aufweitung der Fahrbahn am Fahrbahnrand eine höhere Querneigung entstünde, erschließt sich nicht, weshalb daraus eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge resultieren sollte, zumal diese nicht gezwungen sind, am äußersten Fahrbahnrand zu fahren.Nach § 2 Abs. 2 StVO ist „möglichst weit rechts zu fahren“, also dann nicht, wenn das eigene Fahrzeug infolgedessen aufsetzen würde. Das Rechtsfahrgebot ist nicht starr, sondern richtet sich nach den jeweiligen Umständen; es bedeutet nicht äußerst, sondern den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 2 StVO Rn. 26 m. w. N.).
44 
bb) Der allgemeine Einwand der Klägerin, technische Alternativen zu der vorgelegten und genehmigten Planung seien nicht geprüft worden, gibt für eine Verletzung ihrer Rechte nichts her. Dass der Anschluss des Geroltzhäuser Wegs an den Bahnübergang an der vorgesehenen Stelle bei der vorhandenen Topographie entgegen der Darstellung der Beigeladenen technisch anders ausgestaltet werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin präsentierte Alternativentwurf, dem sie eine Verbesserung der bestehenden Straßensituation zuschreibt, führt auf keinen Abwägungsfehler. Dieser Entwurf stellt keine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung dar, die die Beklagte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte berücksichtigen müssen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris). Denn der Entwurf - der der Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Plangenehmigung nicht vorlag - beruht auf einer Verschiebung des Bahnübergangs und des Straßenanschlusses Richtung Westen und bedeutete die dauerhafte Inanspruchnahme privaten Grunds, nämlich eines Teils des Grundstücks Flst.Nr. ...08. Zudem haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung Sicherheitsbedenken gegen die Entwurfslösung geäußert, weil sie mit einer Verkürzung der auf dem Privatgrundstück entlang der Bahntrasse verlaufenden Rampe verbunden sei. Es kann daher dahinstehen, inwieweit eine Verbesserung des Straßenzustands überhaupt einen eigenen Belang der Klägerin darstellen kann.
45 
cc) Soweit mit dem Vortrag der Klägerin, bei Erschließung des neuen Baugebiets im Anschluss an das Gebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ könne der Geroltzhäuser Weg den zu erwartenden Bau-, Liefer- und Schwerlastverkehr nicht schadlos aufnehmen, auch eine abwägungsrelevante Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit geltend gemacht werden sollte, ist dem nicht zu folgen. Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden; darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin scheidet danach aus. Für eine hinreichend bestimmte, verfestigte Planung dürfte allein die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht genügen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, NuR 2014, 277); jedenfalls liegt keine nachhaltige Störung dieser Planung vor. Der Geroltzhäuser Weg steht nach wie vor als Zufahrt auch für größere Fahrzeuge zur Verfügung. Straßenschäden sind, wie ausgeführt, nicht zu erwarten. Für ein „Verbauen“ von Planungsmöglichkeiten bestehen keine Anhaltspunkte.
46 
dd) Es liegt auch keine rechtswidrige Beeinträchtigung des einfachrechtlich geschützten Eigentums der Klägerin an ihren Straßengrundstücken vor (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB), die die Beklagte in die Abwägung hätte einstellen müssen.
47 
Die Klägerin, die die Modernisierung des Bahnübergangs als kreuzungsbeteiligte Straßenbaulastträgerin grundsätzlich zu dulden hat (vgl. § 4 Abs. 2 EBKrG), lehnt die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Vorhaben nicht von vornherein ab. Insoweit müsste sie sich auch ihre Zustimmung entgegen halten lassen. Aus dem bahnübergangstechnischen Lageplan vom 19.2.2013, der ihr vor Erteilung der Zustimmung vorgelegt worden war, war ohne weiteres ersichtlich, dass ihre Grundstücke in geringem Umfang auch für die Aufweitung und Anpassung der Straßen - die im Wesentlichen im Bereich der Grundstücke der Deutschen Bahn erfolgen soll - vorgesehen sind. Sie meint aber, durch die Art und Weise der Inanspruchnahme insbesondere ihres Grundstücks Flst.Nr. ...96, das den Geroltzhäuser Weg bildet, würden ihre Belange als Eigentümerin beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang nichts geltend, was über ihre Einwendungen als Trägerin der Straßenbaulast hinausginge. Diese Einwendungen greifen jedoch, wie oben dargelegt, nicht durch. Insbesondere hat die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs auf einer Strecke von 2,668 m von 16 % auf bis zu 18 % keine spürbaren Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Straßengrundstücks. Das Interesse der Klägerin, diese Erhöhung zu verhindern, ist daher geringwertig, nicht schutzwürdig und damit auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht abwägungsrelevant (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 -, NVwZ 2011, 567).
48 
ee) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu ihren eigenen Belangen gehört; hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die nicht im gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gründet (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, a. a. O.).
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 27. Januar 2016
52 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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