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| Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. |
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| Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig. |
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| 1. Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ wurde am 20.3.2015 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 18.6.2015 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt. |
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| 2. Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits am 16.12.2014 und am 6.2.2015 während der öffentlichen Auslegungen erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 -BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 2522). |
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| 3. Die Antragsteller sind ferner antragsbefugt. |
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| Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). |
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| a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen. |
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| b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753). |
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| Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). |
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| aa) Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Festhalle“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe für sie zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Sie sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei. |
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| bb) Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2012 - 7 A 11.10 -UPR 2012, 301; Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht. Das gilt trotz Bedenken auch für die Antragsteller 2 und 3. |
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| Die von der Antragsgegnerin veranlasste „Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan „Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 und deren weitere Stellungnahme ebenfalls vom 16.1.2015 kommen zwar im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen, die auf den Betrieb der planungsrechtlich zulässigen Festhalle, auf den ihr zugeordneten Parkplatz und auf den sie ausgelösten Zusatzverkehr zurückzuführen seien, die für Gewerbegebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten einhalten würden. Nach dem Gutachten sind dafür allerdings hinsichtlich des unmittelbar angrenzenden Grundstücks der Antragstellerin 1 weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der schalltechnischen Untersuchung für das Grundstück der Antragsteller 2 und 3 keine eigenständigen Immissionsorte festgelegt wurden. Ferner wurden keine Untersuchungen zur derzeit bestehenden Geräuschkulisse durchgeführt. Schließlich haben die Antragsteller nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung insoweit erhoben, als sie deren Ausgangsparameter - wie den erforderlichen Stellplatzbedarf und den durch die Festhalle ausgelösten Zusatzverkehr - in Zweifel ziehen. In Würdigung dieser Umstände besteht die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit, dass sich die Immissionssituation für die Antragsteller durch die planungsrechtlich zulässige Festhalle jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. |
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| 4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken. |
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| Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt nicht vor. Zwar wurde für die Veranstaltungshalle im festgesetzten Sondergebiet durch das Landratsamt Emmendingen am 5.6.2015 eine entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht bestandkräftig, da die Antragstellerin 1 gegen die Genehmigung am 15.7.2015 Widerspruch erhoben hat. |
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| Die danach zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet. |
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| 1. Entgegen den Rügen der Antragsteller leidet der Bebauungsplan „2. Änderung Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet“ im Ergebnis nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. |
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| Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zum Abwägungsmaterial in diesem Sinne und damit auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen, gehört - wie bereits oben - I. 3. - ausgeführt - grundsätzlich die planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm. |
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| Nach Maßgabe dessen ist die Antragsgegnerin zwar nicht in jeder Hinsicht ihrer sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung der mit dem Betrieb der Festhalle zu erwartenden Geräuschimmissionen nachgekommen. Denn sie hat den Stellplatzbedarf bei der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen mit maximal 500 Gästen zu niedrig angesetzt und deshalb auch die in diesem Fall zu erwartenden Geräuschimmissionen unzutreffend bewertet (a). Die für derartige Großveranstaltungen fehlerhafte Ermittlung des Stellplatzbedarfs bleibt jedoch ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis und führt deshalb mangels Beachtlichkeit nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (b). Gegen die Ermittlung des durch den Betrieb der Festhalle und die Nutzung der Parkplätze auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen bestehen keine durchgreifenden Bedenken (c). |
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| a) Der prognostizierte Stellplatzbedarf bei der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen mit maximal 500 Gästen ist zu niedrig angesetzt. |
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| Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 legt der schalltechnischen Beurteilung das in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegebene Nutzungskonzept zugrunde. Dieses sieht vor, dass das vormals als Lebensmittelmarkt genutzte Hallengebäude voraussichtlich in einen großen Gastraum mit einer Größe von ca. 1.000 m², einen Tee- und Caféraum mit einer Größe von ca. 150 m² und ein Spielzimmer für Kinder mit ca. 30 m² untergliedert werden soll. Die Anlieferung der Speisen erfolge durch Caterer über die westlich liegende Rampe vor 22.00 Uhr. Die Festhalle solle insbesondere als Veranstaltungsort für große Feiern wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern etc. dienen. Diese würden überwiegend an Wochenenden zwischen 18.00 Uhr und 2.00 Uhr stattfinden. Musikdarbietungen sollten vor 24.00 Uhr enden. Neben dieser Hauptzielgruppe könne die Festhalle auch für andere Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Firmenjubiläen, Bürgerveranstaltungen und anderes mehr angemietet werden. Die Festhalle biete bei einer Bestuhlung Platz für ca. 500 Gäste. Auf dem Gelände der Festhalle befinde sich ein Parkplatz mit 92 Stellplätzen. Die Zufahrt erfolge wie bisher über die Industriestraße von Osten kommend. Es sei vorgesehen, zwei Sicherheitskräfte mit im Parkplatzbereich einzusetzen, um ein geregeltes Parken und eine Vermeidung zu lauter Gespräche auf dem Parkplatz zu gewährleisten. Darüber hinaus verpflichte sich der Betreiber im städtebaulichen Vertrag dazu, 18 weitere Stellplätze im südlichen Bereich der Industriestraße auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... vorzuhalten und die Ausweichparkplätze in geeigneter Weise auszuschildern. Die dort zu erwartenden Geräuschimmissionen seien in der weiteren Stellungnahme des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.1.2015 schalltechnisch untersucht worden. |
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| aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung erreichen die durch den Betrieb der Festhalle einschließlich der Nutzung des ebenfalls im Sondergebiet gelegenen Parkplatzes neben der Festhalle zu erwartenden Lärmimmissionen im Bereich der auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 liegenden Immissionsorte 2 und 3 Beurteilungspegel von tags 49 dB(A) und 50 dB(A) in der lautesten Nachtstunde (vgl. Ziffer 7.1, Tabelle 5, S. 18). Die für Gewerbegebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts seien somit eingehalten. Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) von 60 dB(A) innerhalb der Ruhezeit und 65 dB(A) außerhalb der Ruhezeit sowie 50 dB(A) nachts seien ebenfalls eingehalten. |
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| Für das in einem allgemeinen Wohngebiet liegende Grundstück der Antragsteller 2 und 3 betrügen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags 55 d(B)A und nachts 40 d(B)A und nach der LAI Freizeitlärm-Richtlinie tags außerhalb der Ruhezeiten 55 d(B)A, tags innerhalb der Ruhezeiten 50 d(B)A und in der lautesten Nachstunde 40 d(B)A. Aus den dem Gutachten beigefügten Karten, die die Geräuschimmissionsbelastung durch farblich unterlegte Pegelwerte darstellten, ergebe sich, dass die vorgenannten Immissionsricht- und Orientierungswerte am Grundstück der Antragsteller 2 und 3 ersichtlich eingehalten würden. |
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| bb) Mit der Einholung der schalltechnischen Untersuchung vom 16.1.2015 ist die Antragsgegnerin ihrer sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung der planbedingten Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm jedoch nicht hinreichend gerecht geworden. Denn das Gutachten beruht auf einer unzulänglichen Prognose der Antragsgegnerin über den Stellplatzbedarf, der durch den Betrieb der Festhalle bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern ausgelöst wird. Dieser Fehler infiziert insoweit die schalltechnische Untersuchung. |
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| (1) Soweit die Gutachter allerdings bei ihrer Prognose der Geräuschimmissionen davon ausgegangen sind, im Raucherbereich hielten sich durchgängig zehn sprechende Personen (= 50 % der anwesenden 20 Personen) auf, ist dies entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Zutreffend weisen die Gutachter darauf hin, dass sich hier tatsächlich - beispielsweise während des Essens - vermutlich weniger Personen aufhalten würden. Zudem ist die Lage des Raucherbereichs zu berücksichtigen. Dieser liegt nördlich der Festhalle und damit in einem von den östlich gelegenen Grundstücken der Antragsteller abgewandten Bereich. Ferner wird er durch den Baukörper der Festhalle abgeschirmt. |
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| (2) Auch die Annahmen der Gutachter zur Beurteilung der Geräuschimmissionen im Bereich der Eingangstür zur Festhalle sind plausibel. |
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| Die Gutachter sind davon ausgegangen, dass der Eingangsbereich (mit Windfang) aus zwei automatisch durch Bewegungsmelder gesteuerten Türen bestehe. Im Regelfall sei auch beim Durchgang immer eine Türe geschlossen. Lediglich beim Durchgang größerer Gruppen könnten beide Türen gleichzeitig geöffnet sein. Zur Berechnung der Geräuschimmissionen werde die Eingangstür - bei Öffnung beider Türen - mit einer Öffnungszeit von 30 Minuten je Stunde zum Durchgehen berücksichtigt. Mit Blick auf die dargestellte technische Ausstattung der Eingangstür ist dies eine realistische Annahme. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Antragsteller bei einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht die Eingangstür, sondern eine Notausgangstür als Ein- und Ausgang genutzt wurde. Denn die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nicht mit einem derart ausgefallenen und zudem eindeutig vorschriftswidrigen Verhalten des Festhallenbetreibers rechnen. |
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| (3) Die durch das schalltechnische Gutachten berechneten Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb der Festhalle zu erwarten sind, begegnet jedoch insoweit durchgreifenden Bedenken, als sich die Betrachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Nutzung des neben der Halle gelegenen Parklatzes mit 92 Stellplätzen bei Veranstaltungen mit maximal 500 Teilnehmern beschränkt. |
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| (a) Entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin, wie sie auch unter Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sind, geht das Gutachten von der Auslegung der Festhalle für maximal ca. 500 Gäste und von 92 Stellplätzen auf den zur Festhalle gehörenden Grundstücken aus. Es legt seinen Berechnungen eine Bewegung pro Stellplatz und Stunde vor Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung zugrunde, d.h. der Parkplatz füllt bzw. leert sich vollständig innerhalb einer Stunde. Ferner wird an der Ostseite des Grundstücks Flst.-Nr. ... gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin 1 ein Lärmschutzbauwerk mit 38 m Länge und einer Überdachung von 5,80 m berücksichtigt, das auch nachfolgend im Bebauungsplan festgesetzt wurde und Inhalt der Baugenehmigung vom 5.6.2015 ist. Bei der Emissionsberechnung des Parkplatzes wurde weiterhin ein Zuschlag für „Gaststättenparkplätze“ berücksichtigt, obwohl durch Ordnerpersonal ein geregelter Ablauf im Parkplatzbereich sichergestellt werde und übermäßige Kommunikationsgeräusche oder der Betrieb lauter Autoradios damit ausgeschlossen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 mit 50 d(B)A nachts - gerade noch - eingehalten werden. |
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| (b) Die Antragsgegnerin hat, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, zur Ermittlung des voraussichtlichen Stellplatzbedarfs die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 16.4.1996 (GABl. S. 289), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2003 (GABl. S. 590) herangezogen. In Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift hat sie bei den Kategorien der Verkehrsquellen die Festhalle als Versammlungsstätte eingeordnet. Für diese sieht Nr. 4.1 der Tabelle B (Verkehrsquellen) des Anhangs zu der Verwaltungsvorschrift einen Stellplatz je 4 - 8 Sitzplätze vor. Hieran hat die am 1.7.2015 und damit nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.5.2015 (GABl. S. 260) nichts geändert. In Abstimmung mit dem Landratsamt sei - so die Ausführungen in der Begründung - ein Mittelwert, also ein Stellplatz je 6 Sitzplätze anzusetzen. Ausgehend von der maximalen Gästezahl von 500 Gästen entspreche dies 84 Stellplätzen. Auf dem Gelände der Festhalle befinde sich ein Parkplatz mit 92 Stellplätzen. Damit seien bereits mehr Stellplätze vorhanden, als voraussichtlich von der Baurechtsbehörde gefordert würden. Insgesamt stünden durch den Parkplatz auf dem Gelände der Festhalle sowie durch den im südlichen Bereich der Industriestraße auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegenden Ausweichparkplatz 110 Stellplätze zur Verfügung. Schließlich sei die relative Nähe zum Bahnhof der Stadt Kenzingen (ca. 1,2 km oder ca. 14 Gehminuten) zu berücksichtigen, die dazu führen werde, dass ein Teil der Gäste voraussichtlich auch mit dem ÖPNV anreisen werde. |
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| (c) Diese Prognose des Stellplatzbedarfs bei maximaler Auslastung der Festhalle ist unzutreffend. |
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| Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -). Bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen sind als Basis die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse heranzuziehen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei ist grundsätzlich ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen in den Blick zunehmen (siehe dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Nach Maßgabe dessen ist der angenommene Stellplatzbedarf für bestimmte Großveranstaltungen zu beanstanden. |
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| Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47). Zwar kommt ihr als Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung zu. Eine solche hat die Antragsgegnerin auch nicht angenommen. Deshalb ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, sie als erste Orientierung für den Stellplatzbedarf heranzuziehen. Eine schematische Anwendung ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die VwV Stellplätze den voraussichtlichen Stellplatzbedarf für die konkret in den Blick zu nehmende Verkehrsquelle nicht mehr realistisch abbildet. |
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| Für Veranstaltungen mit maximal 500 Teilnehmer, die sich - wie insbesondere bei Hochzeiten oder bei diskothekenähnlichen Feiern - über eine längere Zeit und bis spät in die Nacht erstrecken und die einen überörtlichen Einzugsbereich haben, sind 110 Stellplätze deutlich zu wenig, zumal sich 18 dieser Stellplätze in größerer Entfernung zu der Festhalle befinden. Ferner kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dem ÖPNV allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Abgesehen von der Entfernung des Bahnhofs der Antragsgegnerin zur Festhalle dürfte angesichts fehlender nächtlicher Zugverbindungen insbesondere in den Nachtstunden damit keine erwähnenswerte Entlastung verbunden sein. Eine Veranstaltung mit 500 Personen hat bei nur 110 zur Verfügung stehenden Stellplätzen zur Folge, dass ein Fahrzeug mit durchschnittlich ca. 4,5 Personen besetzt sein müsste. Diese Annahme ist nicht realistisch, zumal nicht als gesichert angesehen werden kann, dass bei allen der in der Halle geplanten Veranstaltungen in einem nennenswerten Umfang Fahrgemeinschaften gebildet werden. Es muss deshalb bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen mit einem deutlich höheren Fahrzeugaufkommen und dementsprechend einem deutlich größeren Parkplatzbedarf gerechnet werden. |
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| Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Fahrzeuge die öffentlichen Verkehrsflächen als Parkraum benutzen, soweit dies straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Erfahrungsgemäß erfolgt dies jedoch im nahen Umfeld der Veranstaltung und führt damit bei der Abfahrt insbesondere in den immissionsempfindlichsten Nachtstunden zu einer deutlich spürbaren Immissionsmehrbelastung. Dem deutlich höher zu erwartenden Fahrzeugverkehr und den sich hieraus ergebenden Geräuschimmissionen bei Veranstaltungen der beschriebenen Art ist das schalltechnische Gutachten - vor dem Hintergrund der Vorgaben der Antragsgegnerin nachvollziehbar - nicht nachgegangen, weshalb die Antragsgegnerin insoweit ihrer Ermittlungspflicht nicht genügt hat. Die Baugenehmigung des Landratsamts Emmendingen vom 5.6.2015, die eine Nutzung der Festhalle für maximal 500 Gäste gestattet und nach der - lediglich - 88 Pkw-Stellplätze herzustellen sind, leidet an dem gleichen Fehler, weshalb diese Genehmigung insoweit mit Blick auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erheblichen Bedenken ausgesetzt ist. |
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| b) Das vorbezeichnete Ermittlungsdefizit führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Denn dieser Mangel bleibt unbeachtlich, da er keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis entfaltet. |
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| Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. |
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| Im vorliegenden Fall ist der Ermittlungsmangel zwar offensichtlich, da er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen bereits aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Er ist auch „wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil er in der konkreten Planungssituation einen abwägungsbeachtlich Belang betrifft (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100). Der Ermittlungsfehler ist aber auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen. |
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| Ein Mangel ist dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - AUR 2016, 50; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130). Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37; Urt. v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach Maßgabe dessen vermag der Senat die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis nicht festzustellen. |
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| Der angefochtene Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ fest. Weitere Einzelheiten zur Nutzung der planungsrechtlich zulässigen Festhalle enthält der Bebauungsplan nicht. Nach der Begründung zum Bebauungsplan soll die Festhalle zwar insbesondere als Veranstaltungsort für große Feiern wie Hochzeiten mit mehreren hundert Personen, Geburtstagsfeiern, Geschäftsfeiern etc. dienen. Die Antragsgegnerin hat die Nutzung der Festhalle aber nicht auf diese Art von Veranstaltungen beschränkt wissen wollen. Denn in der Begründung wird weiter ausgeführt, dass neben dieser Hauptzielgruppe die Festhalle auch für andere Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Firmenjubiläen, Bürgerveranstaltungen etc. angemietet werden könne. Die Antragsgegnerin hat danach im Rahmen ihrer Abwägung keineswegs nur große Feiern wie Hochzeiten mit mehreren hundert Personen oder Geburtstags- und Geschäftsfeiern vergleichbarer Größe, sondern eine wesentlich umfangreichere Bandbreite an Nutzungen im Blick gehabt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Entscheidung der Antragsgegnerin, ihr Vorhaben nicht im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzuführen. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu, auch wenn ein Bebauungsplan auf die Realisierung eines konkreten Vorhabens eines Investors ausgerichtet sei, müsse sich die Stadt nicht für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheiden, sondern könne statt dessen auch einen herkömmlichen Bebauungsplan wählen. Als städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Entscheidung zugunsten eines „normalen“ Bebauungsplans genüge, dass der „normale“ Bebauungsplan gegenüber dem „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplan im Hinblick auf die Zulassung weiterer, vom konkreten Vorhaben unabhängiger Nutzungen das flexiblere Planungsinstrument darstelle. Ferner behalte ein „normaler“ Bebauungsplan auch im Falle des Scheiterns des die Planung veranlassenden Vorhabens seine Fähigkeit, zur städtebaulichen Ordnung beizutragen, während ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in diesem Fall „funktionslos“ würde und aufgehoben werden müsste. Diese Erwägungen zeigen, dass die Antragsgegnerin an der Planung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ auch dann festgehalten hätte, wenn sie gesehen hätte, dass in der Halle große Feiern, wie Hochzeiten bis zu 500 Personen oder Geburtstags- und Geschäftsfeiern im vergleichbaren Umfang, wegen mangelnder Stellplätze und der sich im konkreten Umfeld hieraus ergebenden Immissionsproblematik nicht durchgeführt werden können. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Begründung vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das von der S... GmbH vorgelegte Betriebskonzept gerade nicht als die einzige Möglichkeit der Festhallennutzung ansieht. Denn zweifellos kann die Festhalle auch mit einem deutlich geringeren Personenkreis sinnvoll genutzt werden. Wie das schalltechnische Gutachten aufzeigt, wäre insoweit auch der Ermittlungspflicht hinsichtlich der zu erwartenden planbedingten Immissionen genügt (vgl. hierzu auch nachfolgend c). |
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| c) Die Antragsgegnerin hat den durch den Betrieb der Festhalle und die Nutzung der Parkplätze auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen fehlerfrei ermittelt. |
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| Ausgangspunkt für die gutachterliche Beurteilung des Fahrverkehrs im öffentlichen Straßenraum im schalltechnische Gutachten vom 16.1.2015 ist Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Heranziehung von Nr. 7.4 der TA Lärm ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben zuzurechnen ist ( BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426; Beschl. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BauR 2013, 1072; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris). Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, betragen in Gewerbegebieten tags 69 d(B)A und nachts 59 d(B)A und in Wohngebieten tags 59 d(B)A und nachts 49 d(B)A. |
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| aa) Das Gutachten unterstellt im Rahmen der Untersuchung des Fahrverkehrs im öffentlichen Straßenraum, dass die Fahrzeuge von Osten über die Breitenfeldstraße und die Industriestraße die Festhalle anfahren. Es sei tags und nachts mit einer Zu- bzw. Abfahrt von jeweils 92 Pkw auszugehen. Des Weiteren werde ein Zuschlag von 30 % für Mitarbeiter, Taxifahrten oder Ähnliches berücksichtigt, sodass eine Zusatzbelastung bei (auf-)gerundet 120 Fahrzeugen liege. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ab der Einmündung der Industriestraße in die Breitenfeldstraße eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge, so dass ausschließlich der Fahrverkehr auf der Industriestraße zu betrachten sei. Durch den An- und Abfahrverkehr betrügen die Beurteilungspegel an der bestehenden Bebauung im allgemeinen Wohngebiet bis zu 39 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO würden tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten (vgl. hierzu Abbildung 6 - Auszug Rasterlärmkarte Straßenverkehr nachts auf Seite 20 der schalltechnischen Untersuchung). |
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| Für die Industriestraße lägen zwar im Bestandsfall keine Verkehrszahlen vor. Deshalb seien unterschiedliche Szenarien diskutiert und geprüft worden, ob die Anforderungen bezüglich Nr. 7.4 der TA Lärm eingehalten werden könnten. Sollten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im allgemeinen Wohngebiet gerade eingehalten oder bereits überschritten werden, so müsste die Verkehrsbelastung nachts (22-6 Uhr) bei mehr als 300 Fahrzeugen liegen. Eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) (vgl. zu diesem Kriterium 2. Spiegelstrich Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm) würde sich bei einer Verkehrsbelastung von mindestens 600 Fahrzeugen, also zusätzlich 300 Fahrzeugen ergeben. Da die Zusatzbelastung bei (aufge-)rundet 120 Fahrzeugen liege, werde dieses Kriterium nicht erfüllt. Deshalb seien keine organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm gegenüber den Immissionen im öffentlichen Straßenraum erforderlich. |
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| bb) Die Tragfähigkeit dieser gutachterlichen Aussagen wird durch das Vorbringen der Antragsteller nicht erschüttert. |
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| Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die von den Gutachtern gewählte Methode der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose nicht zu beanstanden. Denn sie entspricht Nr. 6.8 TA Lärm i.V.m. mit deren Anhang A 2. Nach dem nachvollziehbaren Ergebnis des Gutachtes sind lärmmindernde Maßnahmen organisatorischer Art im Sinne von Nr. 7.4 der TA Lärm auch dann nicht erforderlich, wenn eine verkehrliche Zusatzbelastung von mehr als 120 Fahrzeugen zu gegenwärtigen wäre. Dass eine Zusatzbelastung von (weiteren) 300 Fahrzeugen durch den Betrieb der Festhalle - auch für den Fall einer Veranstaltung mit bis zu 500 Teilnehmern - zu befürchten sei, ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht behauptet. |
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| 2. Der angefochtene Bebauungsplan begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. |
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| a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. |
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| Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hin-dernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. |
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| Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Festhalle zu schaffen. Die Grundstücke, auf denen die Festsetzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Festhalle“ umgesetzt werden solle, seien bis 2011 von der Fa. „Edeka“ als Lebensmittelmarkt genutzt worden. Bei der vorgesehenen Festhalle handle es sich um eine geeignete Nachnutzung des zuvor von der Fa. „Edeka“ genutzte Hallengebäudes. Zudem solle dem Bedarf nach einer Festhalle im Stadtgebiet von Kenzingen entsprochen werden. Sowohl dort als auch in der Umgebung bestehe ein Bedarf an solchen Festhallen. Ferner sei der Standort für diese Nutzung geeignet. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein. |
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| aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). |
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| Ob ein Sondergebiet diese Voraussetzung erfüllt, ist anhand der in der Baunutzungsverordnung normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebiete zu beurteilen. Nicht entscheidend ist dagegen, in welcher Weise die Gemeinde einen dieser Gebietstypen verändern kann, indem sie von den in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht. Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen „abstrakten“ Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23). |
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| Daran, dass sich die Zweckbestimmung des von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiets von der abstrakten Zweckbestimmung der in den §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Baugebiete wesentlich unterscheidet, kann kein Zweifel sein. Dem steht nicht entgegen, dass eine Festhalle der hier vorliegenden Art unter den Begriff der Vergnügungsstätte (Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke) fällt und als solche auch in einem Mischgebiet, einem Gewerbegebiet oder einem Kerngebiet verwirklicht werden könnte, da es sich bei diesen Anlagen nur jeweils um eine von mehreren Nutzungen handelt, die in einem der genannten Gebiete allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Der wesentliche Unterschied zu diesen Gebieten besteht folglich darin, dass in dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiet nur diese bestimmte Art einer Einrichtung zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch fraglos ein „eigenes Gesicht“, mit dem es sich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten deutlich unterscheidet (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -NVwZ-RR 1998, 416; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.1998 - 8 S 2952/97 -PBauE § 11 BauNVO Nr. 18; Urt. v. 24.9.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62 Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 10 D 85/10.NE - NVwZ-RR 2013, 455). |
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| bb) Dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) ist mit der festgesetzten Zweckbestimmung „Festhalle“ gleichfalls genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen ebenfalls keine Zweifel. |
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| c) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot. |
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| Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. |
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| aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der geplanten Festhalle keine fehlerhafte Abwägung vor. |
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| Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter II. 1. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch eine nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässige Festhalle, durch den ihr zugeordneten Parkplatz und durch den mit dem Betrieb der Festhalle verbunden Fahrzeugverkehr im öffentlichen Straßenraum zu erwarten sind, ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Die schalltechnische Untersuchung vom 16.1.2015 kommt hinsichtlich des zu erwartenden Festhallenlärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Schallschutzmauer mit teilweiser Überdachung des Parkplatzes und mit organisatorischen Maßnahmen wie dem Einsatz von Ordnern auf dem Parkplatz sowie unter Zugrundelegung bestimmter Anlieferungszeiten und -zufahrten für Caterer die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete und für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden können. |
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| 1) Zwar hat der Senat festgestellt, dass das Gutachten bei Großveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern wegen des dadurch hervorgerufenen höheren Stellplatzbedarfs, als von der Antragsgegnerin angenommen, die hieraus entstehende Geräuschbelastung nicht hinreichend abbildet. Für Veranstaltungen, die lediglich den von der Antragsgegnerin prognostizierten und dem Gutachten zu Grunde gelegten Stellplatzbedarf - hier 110 Stellplätze -auslösen, bestehen jedoch gegen die Tragfähigkeit der schalltechnischen Untersuchung und seine Ergebnisse keine Bedenken. Zudem können nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Mängel, die - wie vorliegend - Gegenstand der Regelung in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Im Übrigen ist der Ermittlungsmangel, wie der Senat dargelegt hat, nicht erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss hat. |
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| 2) Der Einwand der Antragstellerin 1, sie besitze auf ihrem Betriebsgrundstück auch eine Wohnung und sie würde durch den Betrieb der Festhalle in ihrer Wohnruhe beeinträchtigt, lässt nicht auf eine fehlerhafte Würdigung ihrer Belange schließen. Denn die Antragstellerin 1 übersieht insoweit, dass ihr Grundstück innerhalb eines Gewerbegebiets liegt. In einem Gewerbegebiet ist Wohnnutzung zum einen nur ausnahmsweise in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig. Zum anderen kommt dieser Wohnnutzung nur das einem Gewerbegebiet zukommende Schutzniveau zu. Soweit Geräuschimmissionen in Rede stehen, sind daher grundsätzlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete maßgebend. Einen höheren Schutz kann die Antragstellerin 1 nicht beanspruchen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete werden nach der schalltechnischen Untersuchung jedenfalls bei einer Festhallennutzung eingehalten, die lediglich einen Stellplatzbedarf von ca. 110 Stellplätzen benötigt. Wie dargelegt ist die Nutzung der Festhalle bauplanungsrechtlich nicht auf größere Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmers beschränkt. Vielmehr sind nach der allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ aufgrund der damit verbundenen Bandbreite auch Nutzungen mit einem deutlich geringeren Besucheraufkommen zulässig. Darüber, welche Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Veranstaltungen, die in der Halle durchgeführt werden dürfen, im Hinblick auf die Wohnung der Antragstellerin 1 erforderlich sind, ist im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. |
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| 3) Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 55 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 40 d(B)A auf den Grundstücken der Antragsteller 2 und 3 eingehalten werden. Auch insoweit ist entscheidend, dass die allgemeine Zweckbestimmung „Festhalle“ auch Nutzungen beinhaltet, für die der angenommene Stellplatzbedarf von ca. 110 Stellplätzen ausreicht. Die Einwände der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung, die sich - wie unter II. 1. näher ausgeführt - nicht gegen deren Ergebnis, sondern gegen deren Grundannahmen richten, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 1. a). |
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| bb) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur - wie unter II. 1. c) ausgeführt - ihrer Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB nachgekommen, sondern hat sie diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der durch den Betrieb der Festhalle erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie bereits beschrieben, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung auch gesehen, dass der Ziel- und Quellverkehr zunehmen werde. Sie hat dies jedoch in Kauf genommen, weil im Hinblick auf das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens keine erheblichen Konflikte im Gebiet zu erwarten seien (Abwägungstabelle S. 19, 21). |
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| Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist diese Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der eine Festhalle zulassenden Sondergebietsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat insoweit alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, ihrem Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für Gewerbegebiete und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. |
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| cc) Der Einwand der Antragstellerin 1, die Festhalle führe zu einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, rechtfertigt keine andere Entscheidung. |
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| Die Antragstellerin 1 meint, sie betreibe ihr Restaurant mit einer überdachten Außenterrasse, die jedenfalls während der wärmeren Jahreszeit ständig genutzt werde. In einem Restaurant werde im Gegensatz zu einer Festhalle Ruhe gesucht, damit man gemütlich und gut essen könne. Dies sei ausgeschlossen, wenn nebenan ein lautstarkes Fest gefeiert werde. lm Übrigen seien auch hier Belastungen durch den An- und Abfahrverkehr, das Ein- und Ausparken sowie die Parkplatzsuche zu befürchten. Ebenso sei zu erwarten, dass die Gäste der Hochzeitshalle verbotswidrig ihre Parkplätze benutzten. |
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| Im Hinblick auf die Befürchtungen zum An- und Abfahrverkehr, zum Ein- und Ausparken sowie zur Parkplatzsuche ist auf die Ausführungen unter II. 1. zu verweisen. Sofern für Veranstaltungen ausreichende Stellplätze vorhanden sind, bestehen gegen den Betrieb der Festhalle und die damit zusammenhängenden Kfz-Verkehre keine rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin 1 übersieht in diesem Zusammenhang, dass sie ihr Restaurant in einem Gewerbegebiet betreibt und daher ein einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbares ruhiges Ambiente nicht erwarten kann, sondern die in einem Gewerbegebiet typischen Geräuschimmissionen hinnehmen muss. |
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| dd) Die Kritik der Antragstellerin 1 an der Lärmschutzwand führt gleichfalls nicht zu einem Abwägungsfehler. |
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| Die Antragstellerin 1 bringt insoweit vor, die Errichtung der Schallschutzwand habe bereits zu einer deutlichen Verdunkelung des Gastraumes zur Westseite hin geführt. Sie sei eine optische Zumutung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Die Lärmschutzwand ist mit den genehmigten Ausmaßen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO sogar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze abstandsflächenrechtlich zulässig. Nach der Baugenehmigung ist sie 1,00 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Bei Einhaltung der nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächentiefe liegt hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung regelmäßig keine unzumutbare Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks vor. Eine vom Regelfall abweichende Sondersituation auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann angesichts der Grundstücksverhältnisse nicht von einer einmauernden oder erdrückenden Wirkung gesprochen werden. |
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| ee) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. |
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| Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590). |
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| Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten im Ergebnis davon ausgehen, dass die immissionsschutzrechtlichen Fragen, die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfen werden, im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. |
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| (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf in den unter II. 1. b) näher beschriebenen Fällen der Nutzung der Festhalle für Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmern fehlerhaft prognostiziert hat. Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorliegen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass ein planungsrechtlich zulässiges Vorhaben wegen fehlender Stellplätze nicht nur wegen des Parksuchverkehrs und des verdichteten Parkens auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führt, sondern darüber hinaus auch gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“, weil eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. |
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| Denn der angefochtene Bebauungsplan sieht lediglich allgemein die Zulässigkeit einer Festhalle vor, regelt aber nicht deren Nutzung im Einzelnen. Es wird daher nicht ein ganz bestimmtes Vorhaben festgesetzt, vielmehr verbleibt eine nicht unerhebliche Variationsbreite an Nutzungsmöglichkeiten mit völlig unterschiedlicher Nutzungsintensität. Der Betrieb der Festhalle ist zum einen nicht auf Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern oder auf eine konkrete Nutzungsart beschränkt. Zum anderen sind auch größere Veranstaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn insoweit eine ausreichende Zahl von Stellplätzen zur Verfügung steht und die Veranstaltungen auch hinsichtlich der Immissionsbelastung mit dem Schutzniveau eines Gewerbegebiets sowie des angrenzenden allgemeinen Wohngebiets vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass eine insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben und dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechende Festhallennutzung grundsätzlich realisierbar ist und dies auch in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden kann, auch wenn die Frau S... bereits erteilte Baugenehmigung diese Aufgabe mit Blick auf die erforderlichen Stellplätze wohl verfehlt haben dürfte. Insoweit besteht aber ein ausreichender Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung. |
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| (2) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die schalltechnische Untersuchung einwenden, die für die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen maßgebenden Grundannahmen seien schon nicht plausibel, verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 1. Ihre weitere Befürchtung, es sei absurd zu glauben, die zur Verträglichkeit des planungsrechtlich zulässigen Vorhabens von den Gutachtern für erforderlich gehaltenen Schallschutzmaßnahmen würden auch in der Praxis umgesetzt, begründet gleichfalls keinen Abwägungsfehler. |
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| Dies gilt insbesondere für das im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzbauwerk. Weiterhin hat die Antragsgegnerin mit dem Betreiber der Festhalle einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem sich dieser zur Einhaltung bestimmter, dem Lärmschutz dienenden Maßnahmen verpflichtet hat. Die Antragsgegnerin muss im Rahmen der Abwägung nicht von vornherein davon ausgehen, dass der künftige Betreiber der Festhalle seinen Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag und - gegebenenfalls - den in einer Baugenehmigung zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen beigefügten Auflagen nicht nachkommen werde. Deshalb kann es der Antragsgegnerin auch nicht als Abwägungsfehler angelastet werden, wenn der Betreiber der Festhalle - wie die Antragsteller vortragen - bei bereits durchgeführten Veranstaltungen seine Pflichten aus dem städtebaulichen Vertrag missachtet hat. Ungeachtet dessen obliegt deren Einforderung auch weiterhin der Antragsgegnerin. Schließlich muss die Antragsgegnerin ohne entsprechende Anhaltspunkte im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein rechtswidriges Verhalten von Veranstaltungsteilnehmern nicht in ihre Abwägung einstellen. Davon, dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller behaupten - dieses bereits durch den angefochtenen Bebauungsplan mit der lediglich allgemeinen Zweckbestimmung „Festhalle“ geradezu provoziert, kann im Zusammenhang mit dem Betrieb der Festhalle am vorgesehenen Standort und seiner unmittelbaren Umgebung, die bauplanungsrechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, keine Rede sein. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 17. Februar 2016 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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