Der Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ der Antragsgegnerin vom 16. November 2017 und der Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 werden für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene 1 tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2 je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
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| Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ der Antragsgegnerin. |
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| Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (... Weg ...) in Stuttgart-Stammheim. Das Grundstück grenzt nach Nordosten an die Bundesstraße B 27a und liegt in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. |
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| Der angefochtene Bebauungsplan umfasst eine ca. 3,55 ha große, auf der gegenüber liegenden Seite der B 27a befindliche Fläche, die aus den im Eigentum der ... ... GmbH stehenden Grundstücken Flst.Nr. ... bis ... besteht. Das bisher im Außenbereich gelegene Gebiet befindet sich an der südwestlichen Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin. Südlich schließt die zu der Beigeladenen 2 gehörende Gemarkung Stammheim an. Das Gebiet wird im Nordwesten durch den Umschlag-/Containerbahnhof Kornwestheim („Containerbahnhof Süd“), im Nordosten durch eine Logistikhalle, im Südosten durch eine Bahnfläche mit einem Rangiergleis und nach Südwesten durch Gehölzflächen entlang der B 27a begrenzt. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gebiet als bestehende Fläche für Bahnanlagen dargestellt. |
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| Der Bebauungsplan weist den größten Teil des Gebiets als Industriegebiet aus, das in zwei mit GI 1 bis GI 2 bezeichnete Teilgebiete gegliedert ist. Am nordwestlichen Rand des Plangebiets setzt der Plan eine öffentliche Parkplatzfläche fest, auf der nach der Begründung des Plans Lkw-Stellplätze angelegt werden sollen. Südöstlich der öffentlichen Parkfläche und des Teilgebiets Gl 1 ist eine Verkehrsfläche (Straße „Am Containerbahnhof“) festgesetzt, die zunächst von Südwesten nach Nordosten führt und dann entlang der nordöstlichen Grenze des Gebiets in Richtung Südosten abknickt. Die Verkehrsfläche endet im nordöstlichen Teil des Plangebiets mit einem Wendehammer. |
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| Für die in dem Gebiet zulässige Art der baulichen Nutzung trifft der Bebauungsplan u.a. folgende Festsetzungen: |
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| für Teilbereich GI 1 und Teilbereich GI 2 gilt: |
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| 1.1.1 Unzulässig sind genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) in der Fassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind. |
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| 1.1.2 Die nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Vergnügungsstätten sind unzulässig. |
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| für Teilbereich GI 1 gilt: |
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| für Teilbereich GI 2 gilt: |
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| 1.1.4 Die nach § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe sind gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO nur als Tankstellenshop bis zu einer Verkaufsfläche von 150 qm zulässig. |
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| Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm an umliegend schützenswerte Bebauung ist eine Lärmkontingentierung festgesetzt (Festsetzung der maximal zulässigen Schallabstrahlung der Flächen) entsprechend der schalltechnischen Untersuchungen, GSA Z. GmbH, 12.08.2014. |
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| Emissionskontingente tags und nachts |
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| Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten. |
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| | Emissionskontingente L (EK) in dB(A)/m2 |
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| Die maximal zulässigen Emissionskontingente LEK (immissionswirksame Flächenschallpegel) sind in dB(A) je m2 Grundstücksfläche innerhalb des Baugebiets angegeben. |
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| Die Anwendung der Emissionskontingente ist nur in Schallausbreitungsrichtung der Immissionsaufpunkte IP1, IPA, IP2, IP3 und IP4 (Einwirkungsbereich „Sieben Morgen“ und ... Weg, südlich der B 27a) erforderlich. |
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| Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. |
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| Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 18.2.2014 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 22.10. bis 21.11.2014 öffentlich ausgelegt wurde, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2014 Einwendungen, die er u.a. damit begründete, dass der Bebauungsplan Nutzungen ermögliche, die für die nur 150 m entfernt liegende und bereits durch den Verkehr auf der B 27a erheblich belastete Wohnbebauung unerträglich seien. |
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| Der Bebauungsplan wurde am 11.12.2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und am 24.3.2015 vom Regierungspräsidium Stuttgart gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 14.4.2015 öffentlich bekannt gemacht. |
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| Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 29.6.2017 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, um möglichen Mängeln des Aufstellungsverfahrens zu begegnen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde daraufhin vom 28.7. bis 30.8.2017 noch einmal öffentlich ausgelegt. Der Bebauungsplan wurde am 16.11.2017 erneut als Satzung beschlossen und am 1.2.2018 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 21.2.2018 öffentlich bekannt gemacht. |
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| Die Festlegung der Emissionskontingente in Ziff. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beruht auf einer von der Antragsgegnerin bei der GSA Z. GmbH eingeholten schalltechnischen Untersuchung vom 12.8.2014. Nach Vorlage einer weiteren, von der Beigeladenen 1 in Auftrag gegebenen schalltechnischen Stellungnahme desselben Gutachters fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.4.2019 folgenden Beschluss: |
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| 1. Die schalltechnische Stellungnahme vom 22.02.2019 (Büro ...) und deren Ergebnisse werden zur Kenntnis genommen. |
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| 2. In Kenntnis der Ergebnisse dieser schalltechnischen Stellungnahme bestätigt der Gemeinderat das Ergebnis der Abwägung im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2017. Ein weiteres ergänzendes Verfahren ist aufgrund der Ergebnisse der schalltechnischen Stellungnahme nicht erforderlich. |
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| Das Plangebiet ist inzwischen bereits weitgehend bebaut. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen 1 mit Bescheid vom 14.12.2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer „Multifunktionshalle“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. ..., ... und ..., die von der Porsche AG für einen Teil ihrer „Produktionslogistik“ genutzt werden soll. Über den gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden. Die „Multifunktionshalle“ und der öffentliche Lkw-Parkplatz sind inzwischen errichtet. |
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| Der Antragsteller hat am 24.11.2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, die Bekanntmachung der in der Zeit vom 22.10. bis 21.11.2014 erfolgten ersten Auslegung des Planentwurfs genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, da in der Bekanntmachung verschiedene zu dieser Zeit bereits vorhandene umweltbezogene Informationen nicht genannt worden seien. Da die Antragsgegnerin nicht alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt habe, habe sie außerdem gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße ferner gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er wegen eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften nicht vollzogen werden könne. Denn in der Verfahrensakte fehle jegliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebiets, mit der sich die Vollzugsfähigkeit belegen und nachvollziehen lasse. |
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| Die Gliederung des Plangebiets durch die vorliegenden Emissionskontingente sei unzulässig, da es an einem Teilgebiet fehle, in dem Anlagen errichtet werden könnten, die den für ein Industriegebiet maßgebenden Immissionsrichtwert von 70 db(A) sowohl tags als auch nachts ausschöpfen dürften. Die allgemeine Zweckbestimmung eines solchen Gebiets sei daher nicht gewahrt. Die Tatsache, dass in dem Betrieb gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet seien, ausgeschlossen seien, vermöge daran nichts zu ändern. Das sei schon deshalb der Fall, weil dieser Ausschluss seinerseits rechtswidrig sei, da mit ihm die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ebenfalls nicht mehr gewahrt sei. |
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| Die Festsetzung der Emissionskontingente sei ebenfalls fehlerhaft. In dem der Emissionskontingentierung zugrundeliegenden Gutachten der GSA Z. GmbH vom 12.8.2014 sei entgegen der zwingenden Vorgabe in Nr. 3.4 der DIN 45691 die Vorbelastung nicht ausreichend ermittelt worden. Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums in Bezug auf die Vorbelastung sei nicht zulässig, da bei der Festlegung von Emissionskontingenten nach Nr. 3.4 der DIN 45691 die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln sei. Die weiteren Gutachten der GSA Z. GmbH, die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens eingeholt worden seien, um angeblich die Vorbelastung zu ermitteln, seien mit verschiedenen Mängeln behaftet. So habe die GSA Z. GmbH in ihrer Nachinterpretation zur gewerblichen Vorbelastung vom 30.9.2017 weder die Schallabstrahlung durch technische Aggregate und Gebäude noch alle im Bereich Containerbahnhof existierenden gewerblichen Betriebe berücksichtigt. Zudem habe sie unrealistische Bewegungszahlen angesetzt. Die in dem Gutachten erwähnten Rasterlärmkarten seien nicht verwendbar, da im Rahmen der Lärmkartierung nach der EU-Umgebungsrichtlinie lediglich Anlagen erhoben und abgebildet worden seien, die unter die IVU-Richtlinie fielen, sodass ein Großteil der Gewerbebetriebe fehle. In dem nachgereichten Gutachten der GSA Z. GmbH vom 20.6.2018 fehlten die Schallquellen für die konkreten Emissionsansätze sowie Angaben zur Ausbreitungsberechnung. Einzelne Betriebe und Anlagenteile seien nicht berücksichtigt worden. Anstelle der erteilten Genehmigungen seien teilweise die tatsächlichen Betriebszeiten dem Gutachten vom 20.6.2018 zugrunde gelegt worden. Zudem gelange die GSA Z. GmbH zu unterschiedlichen Beurteilungspegeln an denselben Immissionsorten. Denn in ihrer „Nachberechnung“ seien die Beurteilungspegel um bis zu 6 dB(A) geringer an der Bebauung in Stuttgart-Stammheim als in den vorherigen Gutachten. |
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| Es fehle zudem an der Addition der Pegelanteile aus den Plangebieten „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ und „Im Bereich Sigelstraße“ mit der Folge, dass der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts für reine Wohngebiete um bis zu 7,6 dB(A) überschritten werde. Die Antragsgegnerin habe ferner die Schutzwürdigkeit der im Bebauungsplan „Sieben Morgen“ der Beigeladenen 2 als Mischgebiet ausgewiesenen Wohnbebauung „Sieben Morgen“ verkannt. Die Ausweisung des Gebiets als Mischgebiets stelle einen Etikettenschwindel dar, da sie nach der Begründung des Bebauungsplans nur wegen der Immissionsbelastung getroffen worden sei. Bereits anhand der Grundstückszuschnitte werde deutlich, dass es sich um Wohnbebauung handele und nicht um gewerbliche Nutzung. Die in dem Plan getroffenen Festsetzungen für das Mischgebiet und das allgemeine Wohngebiet verstießen ferner gegen § 1 Abs. 5 BauNVO. Maßgeblich sei daher die tatsächliche Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB. Gewerbliche Nutzungen seien im nördlichen Teil des Gebiets nicht vorhanden. Sämtliche Grundstücke seien mit Wohnhäusern bebaut. Es handele sich daher um ein reines Wohngebiet. Mit der Emissionskontingentierung würden die danach einschlägigen Lärmwerte um bis zu 7,6 dB(A) überschritten. |
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| Die Festsetzung der öffentlichen Parkfläche stelle ebenfalls einen Etikettenschwindel dar. Die Parkplätze stünden in einem planerischen und räumlichen Zusammenhang mit der Multifunktionshalle. Auf dem Betriebsgebiet der Multifunktionshalle gebe es keine Lkw-Parkplätze, sondern ausschließlich Pkw-Parkplätze. Mit dieser Planung werde von einem absolut reibungslosen Ablauf an der Rampe der Lkw-Verlade- und Entladestationen ausgegangen. Dies widerspreche jeglicher Erfahrung. Die Parkplätze hätten daher aufgrund ihrer Zuordnung zu dem Speditionsbetrieb in der Multifunktionshalle anstelle nach der 16. BlmSchV nach der TA Lärm bewertet werden müssen. Die danach maßgeblichen Grenzwerte für ein reines Wohngebiet seien um 9 dB(A) niedriger. |
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| Die vorgenannten Punkte seien durchweg von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Die nachträglich eingeholten Gutachten der GSA Z. GmbH vom 20.6.2018 sowie vom 22.2.2019 seien aufgrund ihrer handwerklichen Fehler nicht belastbar. Sie belegten vielmehr, dass die Abwägungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und im Rahmen des Ergänzungsverfahrens fehlerhaft gewesen seien. Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 22.2.2019 gefasste „Bestätigungsbeschluss“ könne deshalb auch keine Fehler heilen. Darüber hinaus sei ein solcher Beschluss auch nicht zulässig, da hiermit das im Baugesetzbuch verankerte ergänzende Verfahren für die Heilung von Fehlern umgangen würde. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| den Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2017 und für den Fall dessen Nichtigkeit auch den Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ der Antragsgegnerin vom 11.12.2014 für unwirksam zu erklären. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Sie erwidert: Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften liege nicht vor. Die artenschutzrechtlichen Fragen seien, soweit sie im Bebauungsplanverfahren zu behandeln seien, ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Der Trennungsgrundsatz nach § 50 BlmSchG sei berücksichtigt. Nach Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen seien in den beiden Teilbereichen Gl 1 und GI 2 genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet seien, ausgeschlossen. Außerdem setze Ziff. 1.2 eine Lärmkontingentierung für die beiden Flächen GI 1 und Gl 2 fest. Der Bebauungsplan genüge damit den sich aus § 50 BlmSchG ergebenden Anforderungen. Gegen die Ausschlüsse der genannten Anlagen bestünden im Hinblick auf § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Für die vorgenommene Lärmkontingentierung gelte das gleiche. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 folge nichts anderes. |
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| Bei dem im Westen des Plangebiets ausgewiesenen öffentlichen Parkplatz handele es sich nicht um ein Angebot zur „Gelegenheitsübernachtung“ für den Fernfahrer, der deshalb von den überörtlichen Straßen und der Autobahn abfahre, um diese Parkplätze als Übernachtungsmöglichkeit zu nutzen. Die tägliche Nutzung der umgebenen Straße durch abgestellte Lkws beweise den konkreten Bedarf einer Lkw-Stellplatzfläche durch den durch das Gesamtgebiet ausgelösten Lkw-Verkehr. Diese Lkws wenigstens zum Teil von der Straße zu holen, sei das städtebauliche Ziel der Festsetzung. Es handele sich somit um eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, die deshalb der 16. BlmSchV und nicht der TA Lärm als eine dem Industriegebiet zugeordnete Lkw- Stellplatzfläche unterliege. Die Annahmen in der vom Antragsteller vorgelegten schalltechnischen Untersuchung hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen den Annahmen des Gutachters des Antragstellers sei das Wohngebiet, in dem sich das Gebäude des Antragstellers befinde, als allgemeines Wohngebiet und nicht als reines Wohngebiet einzuordnen. Der nördliche Teil des Gebiets „Sieben Morgen“ sei nach dem dort geltenden Bebauungsplan der Beigeladenen 2 als Mischgebiet und nicht als (faktisches) allgemeines oder gar als reines Wohngebiet einzuordnen. Die Stadt sei rechtsfehlerfrei von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen, da ihr gegenüber diesem Plan keine Verwerfungskompetenz zustehe. An der Geltung des Bebauungsplans bestünden zudem keine Zweifel. Die Ausweisung eines Mischgebiets stelle keinen „Etikettenschwindel“ dar. Der Plan sei auch nicht funktionslos geworden. Mit den in dem Bebauungsplan vorgenommenen Nutzungsausschlüssen werde nicht gegen § 1 Abs. 5 BauNVO verstoßen. Aus dem von der Beigeladenen 1 vorgelegten Gutachten der GSA Z. GmbH vom 22.2.2019 ergebe sich zudem, dass die zulässigen Lärmwerte im Baugebiet „Sieben Morgen“ auch dann eingehalten seien, wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe. |
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| Die Parkierungsfläche sei als öffentlicher Parkplatz im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausgewiesen; es handele sich nicht um einen betrieblichen, dem östlich der Straße am Containerbahnhof liegenden Gl 1-Bereich zuzuordnenden privaten Stellplatz. Die Ansicht des Antragstellers, dass der sich in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ mit Blick auf die dadurch möglicherweise zulässig werdenden Emissionen in das vorliegende Bebauungsplanverfahren hätte einbezogen werden müssen, treffe nicht zu, da sich dieser Plan im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch in der Aufstellung befunden habe. Er sei bis zum jetzigen Zeitpunkt weder als Satzung beschlossen worden noch in Kraft getreten. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen seien im Bebauungsplanverfahren „Im Bereich Sigelstraße“ zu behandeln. Dies gelte auch und gerade für die angesprochenen Lärmschutzprobleme. Daraus, dass Probleme, die sich aus möglichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans ergeben könnten, nicht behandelt worden seien, könne sich kein Grund für die Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans ergeben. |
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| Die Beigeladene 1 beantragt ebenfalls, |
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| Sie trägt vor: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Der Antragsteller habe nicht substantiiert vorgetragen, dass sein Recht auf gerechte Abwägung verletzt worden sei. Die von ihm geltend gemachte Verletzung seiner schutzwürdigen privaten Belange beruhe im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Bemessung der Emissionskontingente nicht ausreiche, um erhebliche Lärmbeeinträchtigungen auf seinem Grundstück zu vermeiden. Diese Behauptung begründe der Antragsteller unter Berufung auf die von ihm eingeholte schalltechnische Untersuchung im Wesentlichen mit drei Einwänden, welche sämtlich nicht zuträfen. Dem Antragsteller fehle darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Bebauungsplan bereits verwirklicht worden sei. |
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| Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei unter Beachtung aller Verfahrensvorschriften zustande gekommen und beschlossen worden. Der Bebauungsplan sei auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Durch die während des Verfahrens durchgeführten faunistischen und floristischen Untersuchungen sei sichergestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht verletzt würden. |
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| Der nördliche Teil des Gebiets „Sieben Morgen“ sei entsprechend dem gleichnamigen Bebauungsplan der Beigeladenen 2 als Mischgebiet anzusehen. Die TA Lärm 1998 enthalte keine Regelung, wonach bezüglich des Schutzcharakters von der angeblich tatsächlichen Nutzung in einem Gebiet auszugehen sei. Maßgeblich für die Zuordnung seien vielmehr grundsätzlich die Festsetzungen in Bebauungsplänen. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden, da durch die bestehende Bebauung die Ansiedlung weiterer Nutzungsarten nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen werde. Vielmehr sei die Möglichkeit der Ansiedlung von beispielsweise Geschäfts- und Büronutzungen, Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke im Rahmen der bestehenden Bebauung durchaus gegeben. Von einer Gemeinde könne im Übrigen im Bauleitplanverfahren nicht verlangt werden, eine umfassende Rechtskontrolle eines Bebauungsplans einer Nachbargemeinde durchzuführen. Dies wäre auch nicht praktikabel. Wie die Stellungnahme der GSA Z. GmbH vom 22.2.2019 bestätige, habe sich die Einstufung des Gebiets „Sieben Morgen“ als Mischgebiet in jedem Fall nicht auf die Sachgerechtigkeit der Emissionskontingente ausgewirkt. Die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets seien zwar überschritten. Aufgrund der gegebenen Gemengelage komme die Annahme eines derart hohen Schutzniveaus jedoch nicht in Betracht. Die Gemengelage führe dazu, dass gemäß Nr. 6.7 TA Lärm geeignete Zwischenwerte für die aneinandergrenzenden Gebiete anzusetzen seien. Das Schutzniveau des Baugebiets entspreche daher dem eines allgemeinen Wohngebiets. |
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| Die Antragsgegnerin habe dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG vollumfänglich Rechnung getragen. Durch die Gliederung des Industriegebietes in Teilbereiche und die vorgenommenen Nutzungsausschlüsse würden mögliche Konflikte durch die Zuordnung eines Industriegebiets in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten vermieden. Die Positionierung der inzwischen errichteten Multifunktionshalle im Bereich des GI 1 habe darüber hinaus eine Abschirmwirkung zu Gunsten der Wohnbebauung zur Folge. Durch die Festsetzung der Emissionskontingente, die auch in der Zusammenschau des angefochtenen Bebauungsplans mit dem Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ aufgrund der Unterschreitung der gewerblichen Immissionsrichtwerte um ca. 5 dB(A) noch eine Planungsreserve belasse, sei ein Verstoß gegen § 50 BImSchG nicht zu erkennen. |
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| Die Ausweisung des öffentlichen Parkplatzes als öffentliche Verkehrsfläche sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Lkw-Parkplatz nicht der gewerblichen Nutzung innerhalb des Plangebietes zuzurechnen. Die Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen des Lkw-Parkplatzes auf Grundlage der 16. BlmSchV in Verbindung mit den Anhaltswerten zur Anzahl der Fahrbewegungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz (RLS 90) sei deshalb zutreffend. |
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| Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gliederung des Industriegebiets mittels Emissionskontingenten sei zulässig. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets werde dadurch nicht eingeschränkt. Für den Ausschluss von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet seien, gelte das Gleiche. Bei den ausgeschlossenen Anlagen handele es sich „schwerindustrielle“ Anlagen mit meist erheblichen Umweltauswirkungen. Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Ziff. 3.2.1 TA Lärm im Rahmen der Festsetzung der Emissionskontingente sei rechtmäßig. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Irrelevanzkriterium nicht angewendet werden könne. Die DIN 45691 stehe dem nicht entgegen. Der Wert von 6 dB(A) beruhe auf der Annahme, dass durch Gewerbebetriebe in der unmittelbaren Umgebung der Immissionsrichtwert bereits voll ausgeschöpft werde und deshalb die neue zu beurteilende Anlage die Vorbelastung um höchstens 1 dB(A) erhöhe und deshalb nicht „relevant“ sei. Durch die Festsetzung der nach Teilflächen gegliederten Emissionsanteile werde gewährleistet, dass die Emissionen jedes Bebauungsplangebietes in der Gesamtschau den jeweiligen Richtwert um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Obwohl das Irrelevanzkriterium der TA Lärm durch die Unterschreitung der Immissionsrichtwerte gerade dazu dienen solle, die immissionsverträgliche Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu ermöglichen, ohne die bestehende gewerbliche Vorbelastung zu bestimmen, habe die Antragsgegnerin zusätzlich auch hierzu eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Die Betrachtungen zur Geräuschvorbelastung auf Grundlage der bestehenden Bau- bzw. Betriebsgenehmigungen und der Ergebnisse der Befragung der Gewerbebetreibenden bestätige im Ergebnis die korrekte Anwendung des Irrelevanzkriteriums. Die Stellungnahme vom 20.6.2018 lasse keinen der in dem Gebiet ansässigen Betriebe außer Acht. |
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| Die bestehende Gesamtlärmsituation werde durch die zusätzlichen von dem Bebauungsplangebiet ausgehenden Emissionen nicht maßgeblich verschlechtert. Abgesehen davon, dass durch die Abschirmwirkung des inzwischen errichteten Baukörpers der Multifunktionshalle auch unter Berücksichtigung der Emissionen der beiden Bebauungsplangebiete eine Verbesserung um 1,5 dB(A) erzielt werde, liege die zu prognostizierende Gesamtgeräuschbelastung weit unterhalb derjenigen Werte, die als gesundheitsgefährdend anerkannt seien. Auch die geringfügige Pegelanhebung durch anlagenbezogenen Verkehrslärm liege weit unterhalb der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV. |
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| Die Beigeladene 2 stellt keinen Antrag. |
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| Sie trägt vor, der Bebauungsplan „Sieben Morgen“ leide an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Fehler. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. |
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| Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. |
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| 1. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch auch die Eigentümer von Grundstücken, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans befinden, antragsbefugt, wenn sie sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen können. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Stuttgart-Stammheim. Das Grundstück befindet sich in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet, das dem Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans direkt gegenüberliegt. Das Interesse des Antragstellers, infolge des Bebauungsplans keinen zusätzlichen Immissionen ausgesetzt zu werden, ist unter diesen Umständen ein von der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zu berücksichtigender privater Belang. |
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| 2. Das für den Antrag ferner erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans ist zwar in der Zwischenzeit bereits zum größten Teil bebaut. Die im nordwestlichen Teil des Bebauungsplans vorgesehene Rastanlage wurde jedoch bisher nicht verwirklicht. Der Bebauungsplan ist deshalb noch nicht vollständig umgesetzt worden. Die der Beigeladenen 1 für die „Multifunktionshalle“ erteilte Baugenehmigung ist zudem noch nicht bestandskräftig, da über den gegen die Genehmigung eingelegte Widerspruch des Antragstellers bisher nicht entschieden wurde. Davon, dass der Antragsteller durch die begehrte Nichtigerklärung der angefochtenen Bebauungspläne seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte, kann daher nicht gesprochen werden. |
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| Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der in erster Linie angegriffene Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ vom 16.11.2017 verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als es für die in dem Plan vorgenommene Lärmkontingentierung in ihrer konkreten Form keine Rechtsgrundlage gibt. Der Verstoß führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Der für den Fall der Nichtigkeit dieses Plans ebenfalls angegriffene und mit dem Bebauungsplan vom 16.11.2017 inhaltlich identische Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ vom 11.12.2014 leidet an demselben Fehler. |
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| 1. Der Bebauungsplan vom 16.11.2017 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. |
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| a) Der Bebauungsplan leidet an keinem zu seiner Nichtigkeit führenden Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Vorschrift. |
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| Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind außer dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung auch die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. |
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| Die Bekanntmachung der in der Zeit vom 28.7. bis 30.8.2017 erfolgten zweiten Auslegung des Planentwurfs im Rahmen des von der Antragsgegnerin durchgeführten ergänzenden Verfahrens genügt diesen Anforderungen. Insoweit werden auch vom Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ebenfalls nichts zu erkennen. |
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| bb) Ob die Antragsgegnerin insoweit gegen die Pflicht, die von ihrer Planung berührten Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), verstoßen hat, als sie bei ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem nördlichen Teil des auf der Gemarkung der Beigeladenen 2 gelegenen Baugebiets „Sieben Morgen“ um ein Mischgebiet handelt, kann dahin stehen, da ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss war und daher gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich anzusehen ist. |
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| Um zu gewährleisten, dass es infolge des Bebauungsplans nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der auf der gegenüber liegenden Seite der B 27a/L 1110 befindlichen Bebauung kommt, sieht der Bebauungsplan eine Lärmkontingentierung vor. Im Bereich der mit GI 1 und GI 2 bezeichneten Teilgebiete des in dem Plan festgesetzten Industriegebiets sind danach nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in einer Tabelle aufgeführten - in dB(A) je m2 angegebenen - Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten. Die Festlegung der Emissionskontingente beruht auf einem von der Antragsgegnerin bei der GSA Z. GmbH in Auftrag gegebenen schalltechnischen Gutachten („Schalltechnische Untersuchungen Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ Stadt Kornwestheim“ - Emissionskontingente für das Planungsvorhaben, Geräuschemissionen aus den öffentlichen Verkehrswegen vom 12.8.2014). Die gegen dieses Gutachten erhobenen Einwendungen des Antragstellers hält der Senat nicht für begründet. Ob das auch insoweit gilt, als der Gutachter bei seinen Berechnungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem nördlichen Teil des Baugebiets „Sieben Morgen“ um ein Mischgebiet handelt, kann aus dem bereits genannten Grund dahinstehen. |
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| (1) Das Verfahren der Emissionskontingentierung wird in der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) beschrieben. Nach Nr. 4.5 DIN 45691 sind die Emissionskontingente LEK,i für alle Teilflächen i in ganzen Dezibel so festzulegen, dass an keinem der untersuchten Immissionsorte j der Planwert LPl,j durch die energetische Summe der Immissionskontingente LlK,i,j aller Teilflächen i überschritten wird. Wenn ein Immissionsort j nicht bereits vorbelastet ist, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionswert LGI für das Gebiet, in dem er liegt. Sonst ist der Pegel Lvor,j der Vorbelastung zu ermitteln und der Planwert LPI,j nach einer bestimmten Gleichung zu berechnen und auf ganze Dezibel aufzurunden (Nr. 4.2). Unter Vorbelastung sind dabei die Beurteilungspegel der Summe aller auf den Immissionsort j einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebietes („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („planerische Vorbelastung“) zu verstehen (Nr. 3.4). |
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| Die Ermittlung der in diesem Sinn zu verstehenden Vorbelastung ist im vorliegenden Fall in Anlehnung an Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm unterblieben. Von dem Gutachter wurde stattdessen die maximal zulässige Geräuschemission für das Plangebiet ermittelt, „die die Einhaltung des Immissionsrichtwerts bzw. - bei Berücksichtigung einer (unbestimmten) Vorbelastungssituation - eines um -6 dB unterhalb des Immissionsrichtwertes gelegenen Immissionsrichtwertanteils gewährleistet“ (s. Nr. 6.7.1 der Begründung des Bebauungsplans vom 16.11.2017 in Verbindung mit Nr. 6.7 der Begründung des Bebauungsplans vom 11.12.2014). Die Emissionskontingente wurden demnach so festgelegt, dass die gesamten von dem Gebiet ausgehenden Immissionen im Bereich der angrenzenden Bebauung um mindestens 6 db(A) unterhalb der für diese Gebiete (nach Ansicht des Gutachters) geltenden Immissionsrichtwerte liegen. Das stößt nach Ansicht des Senats auf keine grundsätzlichen Bedenken. Eine Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm entsprechende Regelung ist zwar in der DIN 45691 nicht enthalten. Das steht jedoch dem Vorgehen des Gutachters der Antragsgegnerin nicht entgegen. |
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| Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Eine Ermittlung der Vorbelastung ist danach unter der genannten Voraussetzung entbehrlich. |
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| Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass die energetische Addition zweier Schallpegel, die sich um 6 dB(A) unterscheiden, einen Summenschallpegel ergibt, der um 1 dB(A) über dem größeren der beiden Schallpegel liegt. Änderungen des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) werden aber vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen, soweit sich der Geräuschcharakter dabei nicht signifikant ändert (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 - ZUR 2012, 47). Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm markiert damit einen - soweit ersichtlich, allgemein für zulässig gehaltenen - Bagatellvorbehalt. Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, sich diese Regelung bzw. die hinter ihr stehende Überlegung auch im Rahmen der Lärmkontingentierung nach der DIN 45691 nutzbar zu machen, zumal die Lärmkontingentierung im Ergebnis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm dient. |
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| (2) Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums der TA Lärm im Rahmen der Lärmkontingentierung kann auch nicht im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ beanstandet werden, mit dem das westlich des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans gelegene Gebiet bis zur Kornwestheimer Straße überplant werden soll. |
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| Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.7.2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ setzt für den genannten Bereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, das ebenfalls nach Emissionskontingenten gegliedert ist. Nach der Darstellung des Antragstellers ist auch bei der Festlegung der Emissionskontingente für dieses Gebiet eine Ermittlung der Vorbelastung unterblieben und stattdessen das Irrelevanzkriterium angewendet worden. Der Antragsteller spricht daher von einer „Fragmentierung“ der Planung zur Verschleierung der tatsächlichen Lärmauswirkungen auf die Anwohner. Für den angefochtenen Bebauungsplan und die von ihm unter erstmaliger Anwendung der Irrelevanzregelung festgesetzten Emissionskontingente ergeben sich daraus jedoch keine Konsequenzen. |
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| Wie eben ausgeführt, markiert Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm eine Bagatellgrenze, die darauf beruht, dass die energetische Addition zweier Schallpegel, die sich um 6 dB(A) unterscheiden, einen Summenschallpegel ergibt, der (nur) um 1 dB(A) über dem größeren der beiden Schallpegel liegt. Die mehrfache Anwendung der Regelung ist deshalb problematisch, da dies im Endeffekt zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris; BayVGH, Beschl v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Was den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ betrifft, mag das Vorgehen der Antragsgegnerin daher unter dem vom Antragsteller genannten Gesichtspunkt bedenklich sein. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplans wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. |
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| (3) Gegen die Festlegung der Emissionskontingente bestehen auch insoweit keine Bedenken, als dabei die Geräuschimmissionen außer Betracht geblieben sind, die von dem am nordwestlichen Rand des Plangebiets gelegenen Parkplatz ausgehen. |
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| Der angefochtene Bebauungsplan weist einen Teil der nordwestlich der Straße am Containerbahnhof gelegenen Fläche als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für das Parken von Fahrzeugen“ aus, auf der nach Ziff. 5.3 der Begründung des Plans ein öffentlicher Parkplatz für bis zu zehn Lkw angelegt werden soll. Die von den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Geräuschimmissionen werden in dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten der GSA Z. GmbH vom 12.8.2014 separat betrachtet und mit den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) verglichen. Die von den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Geräuschimmissionen sind dementsprechend nicht in die Berechnung der Emissionskontingente eingeflossen. Das ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. |
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| Zu den öffentlichen Verkehrsflächen wird in dem Gutachten auch der geplante Lkw-Parkplatz gerechnet. Das steht in Übereinstimmung mit der Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm, da zu den von dieser Regelung erfassten „Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen“ auch die von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen gehören, die einem Vorhaben deshalb nicht unmittelbar, sondern nur in eingeschränkter Form zuzurechnen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.7.2017 - 7 A 2432/15 - BauR 2017, 1661; BayVGH, Beschl. v. 18. 10.2017 - 9 CS 16.883 - juris). |
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| Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Antragsteller meint, für die Ausweisung eines öffentlichen Parkplatzes an dieser Stelle gebe es keinen Bedarf. Die Ausweisung sei tatsächlich nur deshalb erfolgt, um höhere Lärmimmissionen zulassen zu können. Es handele sich daher um „Etikettenschwindel“. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Planung einer Tankstelle im nordwestlichen Teil des Plangebiets wird in Ziff. 5.3 der Begründung des Bebauungsplans damit erklärt, dass der starke Logistikbezug der in der Umgebung des Plangebiets ansässigen Unternehmen auch eine entsprechende Versorgungsinfrastruktur erfordere. Bisher entstehe unter anderem auch aufgrund fehlender Tankmöglichkeiten ein hoher Verkehrsdruck von Schwerlastverkehr in den Stadtbereich(en) nach Kornwestheim und Stammheim. Der südliche Teilbereich werde durch Lkw-Stellplätze ergänzt. Ein entsprechendes Flächenangebot sei im Bereich Containerbahnhof nicht vorhanden und solle dem Abstellen des Schwerverkehrs am Fahrbahnrand der Erschließungsstraßen mit entsprechenden Einschränkungen für die Erschließungsqualität entgegenwirken. Dafür, dass diese Begründung lediglich vorgeschoben ist, sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. |
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| (4) Die Festlegung der Emissionskontingente kann im Ergebnis auch nicht deshalb beanstandet werden, weil der Gutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem nördlichen Teil des auf der Gemarkung der Beigeladenen 2 gelegenen Baugebiets „Sieben Morgen“ um ein Mischgebiet handelt. |
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| Die Annahme des Gutachters steht in Übereinstimmung mit dem für dieses Gebiet geltenden Bebauungsplan „Sieben Morgen“ der Beigeladenen 2 vom 3.12.1992/18.3.1993, der für diesen Teil des Baugebiets ein Mischgebiet festsetzt. Die Festsetzung dürfte jedoch aus den im Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 21.8.2018 genannten Gründen sowohl gegen § 1 Abs. 3 BauGB als auch gegen § 1 Abs. 5 BauNVO verstoßen und daher unwirksam sein. Das kann jedoch letztlich ebenso dahin stehen wie die Frage, ob sich der im Fall der Nichtigkeit der Festsetzung gemäß Nr. 6.6 Abs. 2 TA Lärm „entsprechend der Schutzwürdigkeit“ zu beurteilende Teil des Baugebiets aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung als reines oder als allgemeines Wohngebiet darstellt. |
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| (4.1) Nach der Stellungnahme der GSA Z. GmbH vom 22.2.2019 orientieren sich die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente an den Immissionsrichtwerten für das dem Plangebiet am nächsten gelegene allgemeine Wohngebiet „... Weg“ von tags 55 db(A) und nachts 40 db(A), aus denen sich die um 6 db(A) verringerten „Zielwerte für die schalltechnische Planung“ von tags 49 db(A) und nachts 34 db(A) ergäben. Die auf den angefochtenen Bebauungsplan zurückzuführende Zusatzbelastung im Bereich des von dem Plangebiet weiter entfernten Baugebiets „Sieben Morgen“ liegt naturgemäß etwas unter diesen Werten. Bezogen auf den am nordöstlichen Rand des Baugebiets gelegenen Immissionspunkt IP3 wird in der Stellungnahme ein sich aus den Emissionskontingenten resultierender „Schalleintrag“ von 46,3 db(A) tags und 31,7 db(A) nachts genannt. Die um 6 db(A) verringerten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 49 db(A) tags und 34 db(A) nachts sind danach eingehalten, die ebenfalls um 6 db(A) verringerten Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet von 44 db(A) tags und 29 db(A) nachts dagegen nicht. |
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| (4.2) Auf die Einhaltung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte haben die Bewohner des nördlichen Teils des Baugebiets „Sieben Morgen“ jedoch selbst dann keinen Anspruch, wenn dieser Teil des Gebiets aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung als faktisches reines Wohngebiet einzustufen sein sollte. Die Frage, wie der betreffende Teil des Gebiets im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans der Beigeladenen 2 zu qualifizieren ist, bedarf danach keiner Entscheidung. |
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| Für den Fall, dass „gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage)“, ist in Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vorgesehen, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Satz 1). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Satz 2). Das nördlich des Baugebiets „Sieben Morgen“ gelegene Areal, auf dem sich u.a. der Umschlag-/Containerbahnhof Kornwestheim („Containerbahnhof Süd“), ein Logistikzentrum (GVS Logistikzentrum Kornwestheim) sowie ein Containertransportdienst (BTS Buss-Trans Containerservice) befinden, ist ein hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet im Sinne dieser Regelung. Ein unmittelbares Aneinandergrenzen der unterschiedlichen Gebiete wird von Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt (BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 8). Ein Angrenzen im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm kann deshalb auch dann zu bejahen sein, wenn beide Gebiete mehrere hundert Meter voneinander entfernt sind (Tegeder, in: Feldhaus, B 3.6, 6. BImSchVwV (TA Lärm) Nr. 6, Rn. 58a). Der Umstand, dass das Baugebiet „Sieben Morgen“ von dem Gelände des Containertransportdiensts ca. 100 m und von dem Gelände des Umschlag-/Containerbahnhofs ca. 200 m entfernt ist, steht daher der Anwendung der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm nicht entgegen. Für die Tatsache, dass zwischen dem Baugebiet und den genannten Anlagen die B 27a verläuft, gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts anderes. |
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| Die danach anzunehmende Gemengelage hat nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm zur Folge, dass der für den in Rede stehenden nördlichen Teil des Baugebiets „Sieben Morgen“ geltende Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte zu erhöhen ist. Für die Höhe des Zwischenwertes ist gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm). Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans „Sieben Morgen“ ergibt, war beim Erlass dieses Bebauungsplans die Planung des 1998 in Betrieb genommenen Containerbahnhofs sowie die Planung der (u.a.) der Erschließung dieses Bahnhofs dienenden B 27a bekannt. Die Bewohner des betreffenden Gebiets sind danach als nur vermindert schutzwürdig anzusehen. Ihr Schutzanspruch geht deshalb jedenfalls nicht über den Schutzanspruch der Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets hinaus. Der in Rede stehende Fehler des Gutachtens vom 12.7.2014 war dementsprechend für das Ergebnis der Emissionskontingentierung nicht kausal. |
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| b) Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht insoweit rechtswidrig, als mit der erfolgten Emissionskontingentierung nicht gewährleistet ist, dass in dem in dieser Weise gegliederten Industriegebiet vom Typ her erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art ihren Standort finden können. |
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| In den Teilbereichen GI 1 und GI 2 des in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) ... mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind“, ausgeschlossen. Um zu gewährleisten, dass es infolge des Bebauungsplans nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der auf der gegenüber liegenden Seite der B 27a/L 1110 befindlichen Bebauung kommt, sieht der Bebauungsplan ferner, wie bereits angesprochen, eine Lärmkontingentierung vor. |
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| aa) Gegen den Ausschluss der Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, d.h. Anlagen, die einer Genehmigung im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG bedürfen, bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken. |
|
| Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Unter der gleichen Voraussetzung ist es der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt, bei Anwendung dieser Vorschrift, d.h. innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen noch weiter zu differenzieren und „nur bestimmte Arten“ von Anlagen, d.h. Unterarten von Nutzungen, mit besonderen Festsetzungen zu erfassen. |
|
| Mit dem hier in Rede stehenden Ausschluss bestimmter, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfender Anlagen geht die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets nicht verloren. Gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. In Verbindung mit § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ergibt sich daraus, dass die Zweckbestimmung eines Industriegebiets die Unterbringung von Gewerbebetrieben ist, die mehr als nicht erheblich, also erheblich belästigen (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - NVwZ 2019, 655). Mit dem hier vorgenommenen Ausschluss bleibt diese Zweckbestimmung gewahrt, da auch viele der im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten und dort nicht mit dem Buchstaben G gekennzeichneten Anlagen zu den erheblich störenden Gewerbebetrieben gehören und deshalb nur in einem Industriegebiet zulässig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.8.1993 - 8 S 2980/92 - UPR 1994, 191). |
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| bb) Die von der Antragsgegnerin zusätzlich vorgenommene Lärmkontingentierung ist dagegen rechtswidrig, da es für sie in der konkreten Form keine Rechtsgrundlage gibt. |
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| (1) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet „nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften“ gliedern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu einer solchen Gliederung auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden können (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59; Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebs oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Im umgekehrten Fall folgt jedoch aus der Überschreitung des Werts noch nicht zwangsläufig die Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr kommt es auf die in einem zweiten Schritt zu prüfende Einhaltung des in dem „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" enthaltenen anteiligen Immissionskontingents an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung im Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei bleibt es dem Vorhabenträger überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung o.ä.) er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O., Rn. 7). |
|
| Nach dem - ein in dieser Weise gegliedertes Gewerbegebiet betreffenden - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - (NVwZ 2018, 499) gilt aber die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsprechend. Mache eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch, müsse gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden könnten. Das bedeute, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinauslaufe, ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten. Geschuldet sei dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren sei. Wolle eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, stehe ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. |
|
| Für die Gliederung eines Industriegebiets in Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Entsprechendes. Im Kontext mit § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienten, ergebe sich aus § 9 Abs. 1 BauNVO, dass die Zweckbestimmung eines Industriegebiets die Unterbringung von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben sei. Nach oben sei der zulässige Störgrad dabei nicht begrenzt. Dem müsse die Gliederung eines Industriegebiets nach Emissionskontingenten Rechnung tragen. Sie wahre die allgemeine Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 BauNVO nicht und sei von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt, wenn mit den Emissionskontingenten Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen würden (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - NVwZ 2019, 655). |
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| (2) Innerhalb des in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets gibt es kein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung. Den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Anforderungen wäre daher nur dann genügt, wenn es ein Teilgebiet gäbe, in dem trotz der Belegung mit Emissionskontingenten jeder nach § 9 BauNVO zulässige Betrieb seinen Standort finden kann. Das ist nicht der Fall. |
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| (2.1) Zu der Frage, wie hoch das Emissionskontingent sein muss, damit es die Genehmigung aller gemäß § 9 BauNVO in einem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe ermöglicht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert. Mangels Alternativen wird verschiedentlich auf die Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 1 („Schallschutz im Städtebau“) zurückgegriffen, wonach für den Fall, dass die Art der im Plangebiet unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industriegebiets ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags und nachts 65 db(A) anzusetzen ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 13.6.2018 - 5 K 5827/15 - juris; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1). Ein anderer Ansatz ist auch für den der Senat nicht zu erkennen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob der genannte Wert auch für die Nachtzeit die Richtschnur bilden kann. Bei Zugrundelegung eines Schallleistungspegels in Industriegebieten von 65 db(A) auch zur Nachtzeit wäre der Schutz einer angrenzenden Wohnbebauung mit Hilfe einer Emissionskontingentierung nur noch sehr schwer möglich, weil die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl für Wohngebiete als auch Kern-, Dorf- und Mischgebiete nachts jeweils um 15 db(A) geringer sind als die für die Tagesszeit geltenden Immissionsrichtwerte. Ob es sachgerecht ist, die Festsetzung von Emissionskontingenten an dieser Anforderung scheitern zu lassen, wird zudem jedenfalls in solchen Fällen bezweifelt, in denen auch während der Nachtzeit arbeitende Gewerbebetriebe nicht geplant sind (Kuchler, a.a.O.). Die Frage, ob auch der in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 1 genannte Wert für die Nachtzeit im Rahmen der in Rede stehenden Fragestellung den Maßstab bildet, kann jedoch letztlich offenbleiben. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass in Fällen, in denen der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs wegen der Emissionsbeschränkungen nicht mehr möglich ist, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreift, die genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. vom 29.10.2018 - 10 A 1403/16 - juris Rn. 68 für die Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Gewerbegebiet). |
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| (2.2) Für die im GI 1 gelegenen Teilflächen 1 und 2 setzt der angefochtene Bebauungsplan ein Emissionskontingent von tags 59 dB(A)/m2 und nachts 43 dB(A)/m2 (TF 1) bzw. ein Emissionskontingent von tags 61 dB(A)/m2 und nachts 46 dB(A)/m2 (TF 2) fest. Das für die im GI 2 gelegene Teilfläche TF 3 gilt ein Emissionskontigent von tags 64 dB(A)/m2 und nachts 54 dB(A)/m2. |
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| Den genannten Anforderungen ist danach im vorliegenden Fall nicht genügt. Die nur ca. (17 m x 30 m =) 510 m2 große Teilfläche 3 hat dabei außer Betracht zu bleiben, da sie auch nicht annäherungsweise groß genug ist, um einem für ein Industriegebiet typischen Betrieb Platz zu bieten. In der Literatur wird dafür eine Mindestgröße von etwa 5.000 m2 angenommen (Guggemos/Storr, I+E 2018, 173, 174). Die für die Teilflächen 1 und 2 festgesetzten Emissionskontingente liegen sowohl für die Tageszeit als auch für die Nachtzeit weit unter dem in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 genannten Beurteilungspegel von 65 db(A). Die Frage, ob in einem dieser Gebiete jeder nach § 9 BauNVO zulässige Betrieb seinen Standort finden kann, ist daher selbst dann zu verneinen, wenn man nur auf die für die Tageszeit festgesetzten Emissionskontingente abstellt. |
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| (2.3) Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.4.2019, in dem erstmals zu der genannten Problematik Stellung genommen wird, wird nichts anderes behauptet. Die Antragsgegnerin hält das jedoch für unschädlich, da der angefochtene Bebauungsplan in einem ersten Schritt bestimmte nach der 4. BImSchV (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen ausgeschlossen und erst dann in einem zweiten Schritt für die (übrigen) zulässigen Nutzungen eine Emissionskontingentierung vorgenommen habe. |
|
| Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die in dem genannten Urteil vom 7.12.2017 (a.a.O.) aufgestellte Forderung, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten, wird vom Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt werden müsse. Wolle eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, stehe ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts können nicht dahin verstanden werden, dass die von ihm genannte Voraussetzung einer Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Fällen, in denen die Gemeinde Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO mit einer solchen Gebietsgliederung kombiniert, nicht erfüllt sein müssen, wie dies die Antragsgegnerin offenbar meint. |
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| c) Der festgestellte Fehler zieht die Gesamtnichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich. |
|
| Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301; Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58; Beschl. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit der Gliederung des Industriegebiets nach Emissionskontingenten soll nach dem Willen der Antragsgegnerin gewährleistet werden, dass es infolge des Bebauungsplans nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der auf der gegenüber liegenden Seite der B 27a/L 1110 befindlichen Bebauung kommt. Die Gliederung steht danach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung und kann daher von diesen Festsetzungen nicht getrennt werden. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung einen Bebauungsplan mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt erlassen hätte, kann unter diesen Umständen nicht getroffen werden. |
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| 2. Der für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans vom 16.11.2017 angegriffene und mit diesem Bebauungsplan inhaltlich identische Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ vom 11.12.2014 leidet an demselben Fehler und ist daher ebenfalls für unwirksam zu erklären. |
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| Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, wie hoch im Falle eines nach unterschiedlich hohen Emissionskontingenten gegliederten Industriegebiets das Emissionskontingent sein muss, damit in einem der Teilflächen des Gebiets die Genehmigung aller gemäß § 9 BauNVO in einem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe gewährleistet ist, hat grundsätzliche Bedeutung. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. |
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| 1. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch auch die Eigentümer von Grundstücken, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans befinden, antragsbefugt, wenn sie sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen können. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Stuttgart-Stammheim. Das Grundstück befindet sich in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet, das dem Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans direkt gegenüberliegt. Das Interesse des Antragstellers, infolge des Bebauungsplans keinen zusätzlichen Immissionen ausgesetzt zu werden, ist unter diesen Umständen ein von der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zu berücksichtigender privater Belang. |
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| 2. Das für den Antrag ferner erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans ist zwar in der Zwischenzeit bereits zum größten Teil bebaut. Die im nordwestlichen Teil des Bebauungsplans vorgesehene Rastanlage wurde jedoch bisher nicht verwirklicht. Der Bebauungsplan ist deshalb noch nicht vollständig umgesetzt worden. Die der Beigeladenen 1 für die „Multifunktionshalle“ erteilte Baugenehmigung ist zudem noch nicht bestandskräftig, da über den gegen die Genehmigung eingelegte Widerspruch des Antragstellers bisher nicht entschieden wurde. Davon, dass der Antragsteller durch die begehrte Nichtigerklärung der angefochtenen Bebauungspläne seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte, kann daher nicht gesprochen werden. |
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| Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der in erster Linie angegriffene Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ vom 16.11.2017 verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als es für die in dem Plan vorgenommene Lärmkontingentierung in ihrer konkreten Form keine Rechtsgrundlage gibt. Der Verstoß führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Der für den Fall der Nichtigkeit dieses Plans ebenfalls angegriffene und mit dem Bebauungsplan vom 16.11.2017 inhaltlich identische Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ vom 11.12.2014 leidet an demselben Fehler. |
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| 1. Der Bebauungsplan vom 16.11.2017 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. |
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| a) Der Bebauungsplan leidet an keinem zu seiner Nichtigkeit führenden Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Vorschrift. |
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| Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind außer dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung auch die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. |
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| Die Bekanntmachung der in der Zeit vom 28.7. bis 30.8.2017 erfolgten zweiten Auslegung des Planentwurfs im Rahmen des von der Antragsgegnerin durchgeführten ergänzenden Verfahrens genügt diesen Anforderungen. Insoweit werden auch vom Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ebenfalls nichts zu erkennen. |
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| bb) Ob die Antragsgegnerin insoweit gegen die Pflicht, die von ihrer Planung berührten Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), verstoßen hat, als sie bei ihrer Planung davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem nördlichen Teil des auf der Gemarkung der Beigeladenen 2 gelegenen Baugebiets „Sieben Morgen“ um ein Mischgebiet handelt, kann dahin stehen, da ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss war und daher gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich anzusehen ist. |
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| Um zu gewährleisten, dass es infolge des Bebauungsplans nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der auf der gegenüber liegenden Seite der B 27a/L 1110 befindlichen Bebauung kommt, sieht der Bebauungsplan eine Lärmkontingentierung vor. Im Bereich der mit GI 1 und GI 2 bezeichneten Teilgebiete des in dem Plan festgesetzten Industriegebiets sind danach nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in einer Tabelle aufgeführten - in dB(A) je m2 angegebenen - Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten. Die Festlegung der Emissionskontingente beruht auf einem von der Antragsgegnerin bei der GSA Z. GmbH in Auftrag gegebenen schalltechnischen Gutachten („Schalltechnische Untersuchungen Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ Stadt Kornwestheim“ - Emissionskontingente für das Planungsvorhaben, Geräuschemissionen aus den öffentlichen Verkehrswegen vom 12.8.2014). Die gegen dieses Gutachten erhobenen Einwendungen des Antragstellers hält der Senat nicht für begründet. Ob das auch insoweit gilt, als der Gutachter bei seinen Berechnungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem nördlichen Teil des Baugebiets „Sieben Morgen“ um ein Mischgebiet handelt, kann aus dem bereits genannten Grund dahinstehen. |
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| (1) Das Verfahren der Emissionskontingentierung wird in der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) beschrieben. Nach Nr. 4.5 DIN 45691 sind die Emissionskontingente LEK,i für alle Teilflächen i in ganzen Dezibel so festzulegen, dass an keinem der untersuchten Immissionsorte j der Planwert LPl,j durch die energetische Summe der Immissionskontingente LlK,i,j aller Teilflächen i überschritten wird. Wenn ein Immissionsort j nicht bereits vorbelastet ist, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionswert LGI für das Gebiet, in dem er liegt. Sonst ist der Pegel Lvor,j der Vorbelastung zu ermitteln und der Planwert LPI,j nach einer bestimmten Gleichung zu berechnen und auf ganze Dezibel aufzurunden (Nr. 4.2). Unter Vorbelastung sind dabei die Beurteilungspegel der Summe aller auf den Immissionsort j einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebietes („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („planerische Vorbelastung“) zu verstehen (Nr. 3.4). |
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| Die Ermittlung der in diesem Sinn zu verstehenden Vorbelastung ist im vorliegenden Fall in Anlehnung an Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm unterblieben. Von dem Gutachter wurde stattdessen die maximal zulässige Geräuschemission für das Plangebiet ermittelt, „die die Einhaltung des Immissionsrichtwerts bzw. - bei Berücksichtigung einer (unbestimmten) Vorbelastungssituation - eines um -6 dB unterhalb des Immissionsrichtwertes gelegenen Immissionsrichtwertanteils gewährleistet“ (s. Nr. 6.7.1 der Begründung des Bebauungsplans vom 16.11.2017 in Verbindung mit Nr. 6.7 der Begründung des Bebauungsplans vom 11.12.2014). Die Emissionskontingente wurden demnach so festgelegt, dass die gesamten von dem Gebiet ausgehenden Immissionen im Bereich der angrenzenden Bebauung um mindestens 6 db(A) unterhalb der für diese Gebiete (nach Ansicht des Gutachters) geltenden Immissionsrichtwerte liegen. Das stößt nach Ansicht des Senats auf keine grundsätzlichen Bedenken. Eine Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm entsprechende Regelung ist zwar in der DIN 45691 nicht enthalten. Das steht jedoch dem Vorgehen des Gutachters der Antragsgegnerin nicht entgegen. |
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| Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Eine Ermittlung der Vorbelastung ist danach unter der genannten Voraussetzung entbehrlich. |
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| Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass die energetische Addition zweier Schallpegel, die sich um 6 dB(A) unterscheiden, einen Summenschallpegel ergibt, der um 1 dB(A) über dem größeren der beiden Schallpegel liegt. Änderungen des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) werden aber vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen, soweit sich der Geräuschcharakter dabei nicht signifikant ändert (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 - ZUR 2012, 47). Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm markiert damit einen - soweit ersichtlich, allgemein für zulässig gehaltenen - Bagatellvorbehalt. Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, sich diese Regelung bzw. die hinter ihr stehende Überlegung auch im Rahmen der Lärmkontingentierung nach der DIN 45691 nutzbar zu machen, zumal die Lärmkontingentierung im Ergebnis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm dient. |
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| (2) Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums der TA Lärm im Rahmen der Lärmkontingentierung kann auch nicht im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ beanstandet werden, mit dem das westlich des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans gelegene Gebiet bis zur Kornwestheimer Straße überplant werden soll. |
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| Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.7.2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ setzt für den genannten Bereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, das ebenfalls nach Emissionskontingenten gegliedert ist. Nach der Darstellung des Antragstellers ist auch bei der Festlegung der Emissionskontingente für dieses Gebiet eine Ermittlung der Vorbelastung unterblieben und stattdessen das Irrelevanzkriterium angewendet worden. Der Antragsteller spricht daher von einer „Fragmentierung“ der Planung zur Verschleierung der tatsächlichen Lärmauswirkungen auf die Anwohner. Für den angefochtenen Bebauungsplan und die von ihm unter erstmaliger Anwendung der Irrelevanzregelung festgesetzten Emissionskontingente ergeben sich daraus jedoch keine Konsequenzen. |
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| Wie eben ausgeführt, markiert Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm eine Bagatellgrenze, die darauf beruht, dass die energetische Addition zweier Schallpegel, die sich um 6 dB(A) unterscheiden, einen Summenschallpegel ergibt, der (nur) um 1 dB(A) über dem größeren der beiden Schallpegel liegt. Die mehrfache Anwendung der Regelung ist deshalb problematisch, da dies im Endeffekt zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris; BayVGH, Beschl v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Was den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Im Bereich Sigelstraße“ betrifft, mag das Vorgehen der Antragsgegnerin daher unter dem vom Antragsteller genannten Gesichtspunkt bedenklich sein. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplans wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. |
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| (3) Gegen die Festlegung der Emissionskontingente bestehen auch insoweit keine Bedenken, als dabei die Geräuschimmissionen außer Betracht geblieben sind, die von dem am nordwestlichen Rand des Plangebiets gelegenen Parkplatz ausgehen. |
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| Der angefochtene Bebauungsplan weist einen Teil der nordwestlich der Straße am Containerbahnhof gelegenen Fläche als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für das Parken von Fahrzeugen“ aus, auf der nach Ziff. 5.3 der Begründung des Plans ein öffentlicher Parkplatz für bis zu zehn Lkw angelegt werden soll. Die von den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Geräuschimmissionen werden in dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten der GSA Z. GmbH vom 12.8.2014 separat betrachtet und mit den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) verglichen. Die von den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Geräuschimmissionen sind dementsprechend nicht in die Berechnung der Emissionskontingente eingeflossen. Das ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. |
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| Zu den öffentlichen Verkehrsflächen wird in dem Gutachten auch der geplante Lkw-Parkplatz gerechnet. Das steht in Übereinstimmung mit der Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm, da zu den von dieser Regelung erfassten „Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen“ auch die von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen gehören, die einem Vorhaben deshalb nicht unmittelbar, sondern nur in eingeschränkter Form zuzurechnen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.7.2017 - 7 A 2432/15 - BauR 2017, 1661; BayVGH, Beschl. v. 18. 10.2017 - 9 CS 16.883 - juris). |
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| Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Antragsteller meint, für die Ausweisung eines öffentlichen Parkplatzes an dieser Stelle gebe es keinen Bedarf. Die Ausweisung sei tatsächlich nur deshalb erfolgt, um höhere Lärmimmissionen zulassen zu können. Es handele sich daher um „Etikettenschwindel“. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Planung einer Tankstelle im nordwestlichen Teil des Plangebiets wird in Ziff. 5.3 der Begründung des Bebauungsplans damit erklärt, dass der starke Logistikbezug der in der Umgebung des Plangebiets ansässigen Unternehmen auch eine entsprechende Versorgungsinfrastruktur erfordere. Bisher entstehe unter anderem auch aufgrund fehlender Tankmöglichkeiten ein hoher Verkehrsdruck von Schwerlastverkehr in den Stadtbereich(en) nach Kornwestheim und Stammheim. Der südliche Teilbereich werde durch Lkw-Stellplätze ergänzt. Ein entsprechendes Flächenangebot sei im Bereich Containerbahnhof nicht vorhanden und solle dem Abstellen des Schwerverkehrs am Fahrbahnrand der Erschließungsstraßen mit entsprechenden Einschränkungen für die Erschließungsqualität entgegenwirken. Dafür, dass diese Begründung lediglich vorgeschoben ist, sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. |
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| (4) Die Festlegung der Emissionskontingente kann im Ergebnis auch nicht deshalb beanstandet werden, weil der Gutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem nördlichen Teil des auf der Gemarkung der Beigeladenen 2 gelegenen Baugebiets „Sieben Morgen“ um ein Mischgebiet handelt. |
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| Die Annahme des Gutachters steht in Übereinstimmung mit dem für dieses Gebiet geltenden Bebauungsplan „Sieben Morgen“ der Beigeladenen 2 vom 3.12.1992/18.3.1993, der für diesen Teil des Baugebiets ein Mischgebiet festsetzt. Die Festsetzung dürfte jedoch aus den im Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 21.8.2018 genannten Gründen sowohl gegen § 1 Abs. 3 BauGB als auch gegen § 1 Abs. 5 BauNVO verstoßen und daher unwirksam sein. Das kann jedoch letztlich ebenso dahin stehen wie die Frage, ob sich der im Fall der Nichtigkeit der Festsetzung gemäß Nr. 6.6 Abs. 2 TA Lärm „entsprechend der Schutzwürdigkeit“ zu beurteilende Teil des Baugebiets aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung als reines oder als allgemeines Wohngebiet darstellt. |
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| (4.1) Nach der Stellungnahme der GSA Z. GmbH vom 22.2.2019 orientieren sich die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente an den Immissionsrichtwerten für das dem Plangebiet am nächsten gelegene allgemeine Wohngebiet „... Weg“ von tags 55 db(A) und nachts 40 db(A), aus denen sich die um 6 db(A) verringerten „Zielwerte für die schalltechnische Planung“ von tags 49 db(A) und nachts 34 db(A) ergäben. Die auf den angefochtenen Bebauungsplan zurückzuführende Zusatzbelastung im Bereich des von dem Plangebiet weiter entfernten Baugebiets „Sieben Morgen“ liegt naturgemäß etwas unter diesen Werten. Bezogen auf den am nordöstlichen Rand des Baugebiets gelegenen Immissionspunkt IP3 wird in der Stellungnahme ein sich aus den Emissionskontingenten resultierender „Schalleintrag“ von 46,3 db(A) tags und 31,7 db(A) nachts genannt. Die um 6 db(A) verringerten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 49 db(A) tags und 34 db(A) nachts sind danach eingehalten, die ebenfalls um 6 db(A) verringerten Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet von 44 db(A) tags und 29 db(A) nachts dagegen nicht. |
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| (4.2) Auf die Einhaltung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte haben die Bewohner des nördlichen Teils des Baugebiets „Sieben Morgen“ jedoch selbst dann keinen Anspruch, wenn dieser Teil des Gebiets aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung als faktisches reines Wohngebiet einzustufen sein sollte. Die Frage, wie der betreffende Teil des Gebiets im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans der Beigeladenen 2 zu qualifizieren ist, bedarf danach keiner Entscheidung. |
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| Für den Fall, dass „gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage)“, ist in Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vorgesehen, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Satz 1). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Satz 2). Das nördlich des Baugebiets „Sieben Morgen“ gelegene Areal, auf dem sich u.a. der Umschlag-/Containerbahnhof Kornwestheim („Containerbahnhof Süd“), ein Logistikzentrum (GVS Logistikzentrum Kornwestheim) sowie ein Containertransportdienst (BTS Buss-Trans Containerservice) befinden, ist ein hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet im Sinne dieser Regelung. Ein unmittelbares Aneinandergrenzen der unterschiedlichen Gebiete wird von Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt (BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 8). Ein Angrenzen im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm kann deshalb auch dann zu bejahen sein, wenn beide Gebiete mehrere hundert Meter voneinander entfernt sind (Tegeder, in: Feldhaus, B 3.6, 6. BImSchVwV (TA Lärm) Nr. 6, Rn. 58a). Der Umstand, dass das Baugebiet „Sieben Morgen“ von dem Gelände des Containertransportdiensts ca. 100 m und von dem Gelände des Umschlag-/Containerbahnhofs ca. 200 m entfernt ist, steht daher der Anwendung der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm nicht entgegen. Für die Tatsache, dass zwischen dem Baugebiet und den genannten Anlagen die B 27a verläuft, gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts anderes. |
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| Die danach anzunehmende Gemengelage hat nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm zur Folge, dass der für den in Rede stehenden nördlichen Teil des Baugebiets „Sieben Morgen“ geltende Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte zu erhöhen ist. Für die Höhe des Zwischenwertes ist gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm). Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans „Sieben Morgen“ ergibt, war beim Erlass dieses Bebauungsplans die Planung des 1998 in Betrieb genommenen Containerbahnhofs sowie die Planung der (u.a.) der Erschließung dieses Bahnhofs dienenden B 27a bekannt. Die Bewohner des betreffenden Gebiets sind danach als nur vermindert schutzwürdig anzusehen. Ihr Schutzanspruch geht deshalb jedenfalls nicht über den Schutzanspruch der Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets hinaus. Der in Rede stehende Fehler des Gutachtens vom 12.7.2014 war dementsprechend für das Ergebnis der Emissionskontingentierung nicht kausal. |
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| b) Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht insoweit rechtswidrig, als mit der erfolgten Emissionskontingentierung nicht gewährleistet ist, dass in dem in dieser Weise gegliederten Industriegebiet vom Typ her erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art ihren Standort finden können. |
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| In den Teilbereichen GI 1 und GI 2 des in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) ... mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind“, ausgeschlossen. Um zu gewährleisten, dass es infolge des Bebauungsplans nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der auf der gegenüber liegenden Seite der B 27a/L 1110 befindlichen Bebauung kommt, sieht der Bebauungsplan ferner, wie bereits angesprochen, eine Lärmkontingentierung vor. |
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| aa) Gegen den Ausschluss der Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, d.h. Anlagen, die einer Genehmigung im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG bedürfen, bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken. |
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| Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Unter der gleichen Voraussetzung ist es der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt, bei Anwendung dieser Vorschrift, d.h. innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen noch weiter zu differenzieren und „nur bestimmte Arten“ von Anlagen, d.h. Unterarten von Nutzungen, mit besonderen Festsetzungen zu erfassen. |
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| Mit dem hier in Rede stehenden Ausschluss bestimmter, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfender Anlagen geht die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets nicht verloren. Gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. In Verbindung mit § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ergibt sich daraus, dass die Zweckbestimmung eines Industriegebiets die Unterbringung von Gewerbebetrieben ist, die mehr als nicht erheblich, also erheblich belästigen (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - NVwZ 2019, 655). Mit dem hier vorgenommenen Ausschluss bleibt diese Zweckbestimmung gewahrt, da auch viele der im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten und dort nicht mit dem Buchstaben G gekennzeichneten Anlagen zu den erheblich störenden Gewerbebetrieben gehören und deshalb nur in einem Industriegebiet zulässig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.8.1993 - 8 S 2980/92 - UPR 1994, 191). |
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| bb) Die von der Antragsgegnerin zusätzlich vorgenommene Lärmkontingentierung ist dagegen rechtswidrig, da es für sie in der konkreten Form keine Rechtsgrundlage gibt. |
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| (1) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet „nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften“ gliedern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu einer solchen Gliederung auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden können (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59; Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebs oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Im umgekehrten Fall folgt jedoch aus der Überschreitung des Werts noch nicht zwangsläufig die Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr kommt es auf die in einem zweiten Schritt zu prüfende Einhaltung des in dem „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" enthaltenen anteiligen Immissionskontingents an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung im Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei bleibt es dem Vorhabenträger überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung o.ä.) er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O., Rn. 7). |
|
| Nach dem - ein in dieser Weise gegliedertes Gewerbegebiet betreffenden - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - (NVwZ 2018, 499) gilt aber die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsprechend. Mache eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch, müsse gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden könnten. Das bedeute, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinauslaufe, ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten. Geschuldet sei dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren sei. Wolle eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, stehe ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. |
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| Für die Gliederung eines Industriegebiets in Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Entsprechendes. Im Kontext mit § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienten, ergebe sich aus § 9 Abs. 1 BauNVO, dass die Zweckbestimmung eines Industriegebiets die Unterbringung von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben sei. Nach oben sei der zulässige Störgrad dabei nicht begrenzt. Dem müsse die Gliederung eines Industriegebiets nach Emissionskontingenten Rechnung tragen. Sie wahre die allgemeine Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 BauNVO nicht und sei von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt, wenn mit den Emissionskontingenten Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen würden (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - NVwZ 2019, 655). |
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| (2) Innerhalb des in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets gibt es kein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung. Den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Anforderungen wäre daher nur dann genügt, wenn es ein Teilgebiet gäbe, in dem trotz der Belegung mit Emissionskontingenten jeder nach § 9 BauNVO zulässige Betrieb seinen Standort finden kann. Das ist nicht der Fall. |
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| (2.1) Zu der Frage, wie hoch das Emissionskontingent sein muss, damit es die Genehmigung aller gemäß § 9 BauNVO in einem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe ermöglicht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert. Mangels Alternativen wird verschiedentlich auf die Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 1 („Schallschutz im Städtebau“) zurückgegriffen, wonach für den Fall, dass die Art der im Plangebiet unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industriegebiets ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags und nachts 65 db(A) anzusetzen ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 13.6.2018 - 5 K 5827/15 - juris; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1). Ein anderer Ansatz ist auch für den der Senat nicht zu erkennen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob der genannte Wert auch für die Nachtzeit die Richtschnur bilden kann. Bei Zugrundelegung eines Schallleistungspegels in Industriegebieten von 65 db(A) auch zur Nachtzeit wäre der Schutz einer angrenzenden Wohnbebauung mit Hilfe einer Emissionskontingentierung nur noch sehr schwer möglich, weil die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl für Wohngebiete als auch Kern-, Dorf- und Mischgebiete nachts jeweils um 15 db(A) geringer sind als die für die Tagesszeit geltenden Immissionsrichtwerte. Ob es sachgerecht ist, die Festsetzung von Emissionskontingenten an dieser Anforderung scheitern zu lassen, wird zudem jedenfalls in solchen Fällen bezweifelt, in denen auch während der Nachtzeit arbeitende Gewerbebetriebe nicht geplant sind (Kuchler, a.a.O.). Die Frage, ob auch der in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 1 genannte Wert für die Nachtzeit im Rahmen der in Rede stehenden Fragestellung den Maßstab bildet, kann jedoch letztlich offenbleiben. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass in Fällen, in denen der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs wegen der Emissionsbeschränkungen nicht mehr möglich ist, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreift, die genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. vom 29.10.2018 - 10 A 1403/16 - juris Rn. 68 für die Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Gewerbegebiet). |
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| (2.2) Für die im GI 1 gelegenen Teilflächen 1 und 2 setzt der angefochtene Bebauungsplan ein Emissionskontingent von tags 59 dB(A)/m2 und nachts 43 dB(A)/m2 (TF 1) bzw. ein Emissionskontingent von tags 61 dB(A)/m2 und nachts 46 dB(A)/m2 (TF 2) fest. Das für die im GI 2 gelegene Teilfläche TF 3 gilt ein Emissionskontigent von tags 64 dB(A)/m2 und nachts 54 dB(A)/m2. |
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| Den genannten Anforderungen ist danach im vorliegenden Fall nicht genügt. Die nur ca. (17 m x 30 m =) 510 m2 große Teilfläche 3 hat dabei außer Betracht zu bleiben, da sie auch nicht annäherungsweise groß genug ist, um einem für ein Industriegebiet typischen Betrieb Platz zu bieten. In der Literatur wird dafür eine Mindestgröße von etwa 5.000 m2 angenommen (Guggemos/Storr, I+E 2018, 173, 174). Die für die Teilflächen 1 und 2 festgesetzten Emissionskontingente liegen sowohl für die Tageszeit als auch für die Nachtzeit weit unter dem in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 genannten Beurteilungspegel von 65 db(A). Die Frage, ob in einem dieser Gebiete jeder nach § 9 BauNVO zulässige Betrieb seinen Standort finden kann, ist daher selbst dann zu verneinen, wenn man nur auf die für die Tageszeit festgesetzten Emissionskontingente abstellt. |
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| (2.3) Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.4.2019, in dem erstmals zu der genannten Problematik Stellung genommen wird, wird nichts anderes behauptet. Die Antragsgegnerin hält das jedoch für unschädlich, da der angefochtene Bebauungsplan in einem ersten Schritt bestimmte nach der 4. BImSchV (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen ausgeschlossen und erst dann in einem zweiten Schritt für die (übrigen) zulässigen Nutzungen eine Emissionskontingentierung vorgenommen habe. |
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| Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die in dem genannten Urteil vom 7.12.2017 (a.a.O.) aufgestellte Forderung, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten, wird vom Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt werden müsse. Wolle eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, stehe ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts können nicht dahin verstanden werden, dass die von ihm genannte Voraussetzung einer Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Fällen, in denen die Gemeinde Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO mit einer solchen Gebietsgliederung kombiniert, nicht erfüllt sein müssen, wie dies die Antragsgegnerin offenbar meint. |
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| c) Der festgestellte Fehler zieht die Gesamtnichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich. |
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| Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301; Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58; Beschl. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit der Gliederung des Industriegebiets nach Emissionskontingenten soll nach dem Willen der Antragsgegnerin gewährleistet werden, dass es infolge des Bebauungsplans nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der auf der gegenüber liegenden Seite der B 27a/L 1110 befindlichen Bebauung kommt. Die Gliederung steht danach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung und kann daher von diesen Festsetzungen nicht getrennt werden. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung einen Bebauungsplan mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt erlassen hätte, kann unter diesen Umständen nicht getroffen werden. |
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| 2. Der für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans vom 16.11.2017 angegriffene und mit diesem Bebauungsplan inhaltlich identische Bebauungsplan „Im Bereich Containerbahnhof Süd“ vom 11.12.2014 leidet an demselben Fehler und ist daher ebenfalls für unwirksam zu erklären. |
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| Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, wie hoch im Falle eines nach unterschiedlich hohen Emissionskontingenten gegliederten Industriegebiets das Emissionskontingent sein muss, damit in einem der Teilflächen des Gebiets die Genehmigung aller gemäß § 9 BauNVO in einem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe gewährleistet ist, hat grundsätzliche Bedeutung. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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