Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2801/18

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2018 - 9 K 1495/16 - geändert, soweit es den Klagen stattgegeben hat. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserförderung und begehrt selbst die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Durchführung von Grundwasserleitertests und Pumpversuchen.
Die Klägerin und die Beigeladene sind jeweils Hersteller von Mineralwasser und betreiben zu diesem Zweck verschiedene Brunnen zur Grundwassergewinnung auf der Gemarkung der Stadt Vaihingen an der Enz (Ortsteil Ensingen) bzw. der Gemarkung der benachbarten Gemeinde Sersheim.
Das Landratsamt Ludwigsburg erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 1.6.1995 eine bis zum 31.12.2015 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Abfüllung als Mineralwasser von 4,5 l/s (maximal 390 m3/Tag bzw. maximal 140.000 m3/Jahr) aus dem Brunnen E 7 und mit Bescheid vom 17.2.2000 eine bis zum 31.12.2020 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Abfüllung als Mineralwasser von 7,0 l/s (maximal 200.000 m3/Jahr) aus dem Brunnen E 11. Mit Bescheid vom 9.8.2011 erhielt die Beigeladene ferner die bis zum 31.8.2012 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, aus dem 2010/2011 neu errichteten Brunnen E 15 Grundwasser in einer Menge von 1,5 I/s über die Dauer von zwölf Monaten im Rahmen eines Grundwasserleitertests zum Nachweis der Mineralisationskonstanz zu entnehmen und über die bestehende Einleitstelle in den Brünnelesbach einzuleiten bzw. im Mineralwasserbetrieb als Brauchwasser zu verwenden.
Mit Bescheid vom 27.10.2011 erteilte das Landratsamt der Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis aus den 2011 neu gebohrten und von den Brunnen der Beigeladenen ca. 4 km entfernten Brunnen Se 5 und Se 6 im Rahmen mehrstufiger Pumptests Grundwasser in einer Menge von 1,5 bis 6,5 l/s sowie über die Dauer von zwölf Monaten im Rahmen der Grundwasserleittests zum Nachweis der Mineralisationskonstanz jeweils bis zu 6 l/s zu entnehmen und in einen Wassergraben abzuleiten. Die Pumptests wurden vom 28.11. bis 12.12.2011 durchgeführt, mit dem Grundwasserleittest wurde am 19.12.2011 begonnen. Nachdem die Beigeladene in diesem Zeitraum starke Wasserspiegelschwankungen in den Brunnen E 7, E 11 und E 15 bemerkte, wurde der Test unterbrochen.
Mit Schreiben vom 29.7.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme von 2,5 l/s, entsprechend 216 m3/Tag bzw. 63.000 m3/Jahr aus dem Brunnen E 15. Die Klägerin beantragte ihrerseits mit Schreiben vom 25.9. und 16.10.2012 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Se 6 mit einer reduzierten Förderrate zur Fortsetzung des Grundwasserleittests sowie die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus dem ebenfalls 2011 neu gebohrten Brunnen Se 7 zur Durchführung eines weiteren Grundwasserleitertests.
Das vom Landratsamt eingeschaltete Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) äußerte in seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 5.12.2013 die Ansicht, dass eine „ausgeprägte hydraulische Überlagerung“ zwischen den Brunnen der Beigeladenen und den neuen Brunnen Se 6 und Se 7 die Beigeladenen bestünde. Aufgrund der stark gespannten Grundwasserverhältnisse im Muschelkalk seien daher bei Grundwasserentnahmen aus den Brunnen Se 6 und Se 7 Absenkungen in der gleichen Größenordnung in den Brunnen der Beigeladenen zu erwarten. Eine weitere Erkundung des Brunnenstandortes mittels Pumpversuchen, die einen späteren dauerhaften Betrieb der Brunnen zur Mineralwassergewinnung zum Ziel hätten, sei folglich aus hydrogeologischer Sicht mangels Erfolgsaussicht nicht zu empfehlen. Zum Ausmaß der zu erwartenden Beeinflussung könnten keine belastbaren Aussagen gemacht werden. Dazu sei ein umfangreiches und aufwändiges Untersuchungsprogramm notwendig.
Mit Bescheid vom 29.1.2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine wasserrechtliche Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
l. Sie erhalten die widerrufliche, bis zum 31.12.2020 befristete wasserrechtliche Erlaubnis,
1.1 aus dem im oberen Muschelkalk verfilterten, 204 m tiefen Brunnen E 15 ... Grundwasser in einer Menge bis zu 2,0 l/s, 173 m3 pro Tag und 22.000 m3 pro Jahr (entsprechend 0,7 l/s im Jahresmittel) zur Abfüllung als Mineralwasser zu entnehmen, jedoch
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1.2 aus den drei Muschelkalk-Brunnen E 11 ..., E 7 ... und E 15 ... zusammen nicht mehr als 1,5 l/s Grundwasser im Jahresmittel zu fördern.
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1.3 Die in der wasserrechtlichen Entscheidung des Landratsamtes vom 17.02.2000 für den Brunnen E 11 unter Ziffer 1.1 b) erlaubte Entnahmemenge von 7,0 l/s, sowie die in der wasserrechtlichen Entscheidung des Landratsamtes vom 01.06.1995 für den Brunnen E 7 unter Ziffer 1.1 erlaubte Entnahmemenge von 4,5 l/s werden soweit reduziert, dass die Entnahmerate für jeden Brunnen auf 2,0 l/s begrenzt und die durchschnittliche Jahresentnahmemenge aller drei in Ziffer 1.2 genannten Brunnen von 1,5 l/s nicht überschritten wird.
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Die Geltungsdauer dieser Erlaubnisse wird ebenfalls bis zum 31.12.2020 abgeändert.
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Zur Begründung führte es aus, Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG seien nicht erkennbar. Die Beigeladene bewirtschafte seit Jahren die Brunnen E 7 und E 11, die aus einem größeren Muschelkalkvorkommen gespeist würden. Durch die Niederbringung der Bohrung E 15 solle ein weiterer Teil dieses Aquifers genutzt werden, der ein besonders hochwertiges eiszeitliches Grundwasser enthalte. Das LGRB sei in seinen Stellungnahmen vom 23.1. und 5.12.2013 zu dem Schluss gekommen, dass es sich hierbei um ein hochsensibles Fließsystem handele, welches unter Beibehaltung der seitherigen Grundwasserbewirtschaftung noch einigermaßen stabile Verhältnisse erwarten lasse. Zusätzliche Entnahmen würden dagegen zu einer beschleunigten Veränderung des Grundwasserkomplexes führen. Nach derzeitigem Kenntnisstand des LGRB über Art und Einzugsbereich des Grundwasseraquifers könne für den gesamten Aquifer nur eine Entnahmemenge von 1,5 l/s zugelassen werden, um das Grundwasser mengenmäßig zu erhalten und das Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Neubildung nicht zu gefährden. Aufgrund der langsamen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers sei zudem eine begrenzte und gesteuerte Entnahme sinnvoll, da ansonsten der Nachfluss von jüngerem Grundwasser beschleunigt werde und dies Auswirkungen auf die Reinheit und Qualität des Wassers habe. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde daher die Gesamtbewirtschaftungsmenge des Aquifers mit dieser Entscheidung begrenzt und der Brunnen E 15 mit einer maximalen Einzelentnahmemenge von 0,7 l/s im Jahresmittel zugelassen. Da die Beigeladene für die Brunnen E 7 und E 11 noch aus derzeit gültigen Erlaubnissen Entnahmerechte für insgesamt 11,5 l/s habe, sei es gleichzeitig erforderlich, diese Rechte an die Gesamtbewirtschaftungsmenge anzupassen. Bei der Ermessensentscheidung über die Zulassung der Benutzung seien auch die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, die an den Entnahmestellen Se 6 und Se 7 ebenfalls Wasser aus demselben Muschelkalkvorkommen entnehmen wolle. Da die Beigeladene Entnahmerechte habe, die weit über die nunmehr erlaubten Rechte hinausgingen und die mit dieser Entscheidung auf die zulässige Gesamtbewirtschaftungsmenge reduziert würden, habe sie bereits eine feste Rechtsposition, die hier beachtlich sei. Die Brunnen E 7 und E 11 würden bereits seit Jahren bewirtschaftet. Die Klägerin habe bisher aus dem Muschelkalkvorkommen lediglich Pumpversuche durchgeführt. Eine gesicherte Rechtsposition, in die eingegriffen werde, sei nicht erkennbar, noch sei eine sonstige Rechtsverletzung ersichtlich. Auch die bereits getätigten Investitionen für die Brunnen Se 6 und Se 7 rechtfertigten keine weitere Entnahme und damit eine Gefährdung des wasserrechtlichen Gleichgewichts. Obwohl der Brunnen E 15 neu errichtet worden sei, würden mit dem Bescheid keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt. Es finde lediglich eine Umverteilung der Rechte von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte statt. Auch aus dieser Sicht sei keine Benachteiligung der Klägerin erkennbar. Die Belange der Klägerin hätten hier hinter den Belangen der Beigeladenen zurückzustehen. Eine Auswahlentscheidung nach § 94 Abs. 1 WG sei mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht durchzuführen gewesen.
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Mit einem weiteren Bescheid vom 24.9.2015 lehnte das Landratsamt den von der Klägerin für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen Se 6 und Se 7 gestellten Antrag mit der Begründung ab, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand des LGRB für den gesamten Aquifer nur eine Entnahmemenge von 1,5 l/s zugelassen werden könne. Das entspreche ungefähr der bisherigen Entnahmemenge der Beigeladenen. Für eine weitere Entnahme durch die Klägerin bestehe daher derzeit kein Spielraum.
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Die von der Klägerin gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 2.2.2016 zurück. In der Begründung heißt es: Das Landratsamt habe der Beigeladenen zu Recht die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen E 15 mit den in dem Bescheid vom 29.1.2014 genannten Maßgaben erteilt und auch zu Recht die durchschnittliche Jahresentnahmemenge aus allen drei Brunnen begrenzt. Bei der Ermessensentscheidung über die Zulassung der Benutzung habe das Landratsamt auch die Interessen Dritter, nämlich die der Klägerin, berücksichtigt, die über die Brunnen Se 6 und Se 7 ebenfalls Wasser aus demselben Muschelkalkvorkommen entnehmen wolle. Da die Beigeladene bis 31.12.2020 geltende Entnahmerechte habe, die weit über die (nunmehr) erlaubten Rechte hinausgingen und mit dem Bescheid vom 29.1.2014 auf die zulässige, wasserwirtschaftlich vertretbare Gesamtbewirtschaftungsmenge deutlich reduziert würden, habe sie bereits eine beachtliche Rechtsposition. Die Klägerin habe dagegen bisher aus dem Muschelkalkvorkommen lediglich im Rahmen eines Pumpversuchs Wasser entnommen. Obwohl der Brunnen E 15 neu errichtet worden sei, würden mit der Erlaubnis keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt. Es finde lediglich eine Umverteilung der Rechte von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte statt.
16 
Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Durchführung von Pumpversuchen und Grundwasserleitertests in den Brunnen Se 6 und Se 7 sei vom Landratsamt aus den gleichen Gründen zu Recht abgelehnt worden.
17 
Die Klägerin hat am 14.3.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2016 aufzuheben sowie das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen Se 6 und Se 7 mit einer Fördermenge von bis zu 0,5 l/s je Brunnen im Jahresmittel bei einer maximalen täglichen Entnahme von 0,5 l/s zum Zwecke der Durchführung von Grundwasserleitertests und eines Pumpbetriebs für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, sowie den Bescheid des Landratsamts vom 24.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.4.2018 den Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit der Beigeladenen für den Brunnen E 7 ab 1.1.2016 und für den Brunnen E 15 ab 29.1.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, und das beklagte Land verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in den Brunnen Se 6 und Se 7 mit einer Fördermenge von bis zu 0,5 l/s je Brunnen im Jahresmittel bei einer maximalen täglichen Entnahme von 0,5 l/s je Brunnen zum Zwecke der Durchführung von Grundwasserleitertests und eines Pumpbetriebs für die Dauer von zwölf Monaten neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Für die Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2014 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich gegen die Erlaubniserteilung für den Brunnen E 11 richte, da die Beigeladene im Falle der Aufhebung dieser Erlaubnis nach wie vor über die - ebenfalls bis zum 31.12.2020 befristete - Erlaubnis vom 17.2.2000 verfüge, die ihr umfangreichere Entnahmerechte einräume. Aus denselben Gründen bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, soweit sie sich gegen die Erteilung einer Erlaubnis für den Brunnen E 7 für den Zeitraum vom 29.1.2014 bis 31.12.2015 richte, da die Klägerin auch insoweit ihre Rechtsposition durch die Aufhebung des Bescheids vom 29.1.2014 nicht verbessern könne.
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Die Anfechtungsklage sei im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sei die Durchführung eines Vorverfahrens nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 93 Abs. 1 WG, § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG entbehrlich gewesen. § 93 Abs. 1 WG verweise auf §§ 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 76 VwVfG, nicht aber auf § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG. Auch § 70 LVwVfG komme im Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zur Anwendung. Der Bescheid vom 29.1.2014 sei daher bei Klageerhebung nicht bereits bestandskräftig gewesen.
19 
Soweit die Anfechtungsklage zulässig sei, sei sie auch begründet. Das beklagte Land habe das ihm bei der Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Seine Auffassung, dass die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse in Bezug auf die Brunnen E 7 und E 11 eine feste Rechtsposition der Beigeladenen - im Unterschied zur fehlenden Rechtsposition der Klägerin - darstellten, sei rechtsfehlerhaft. Denn anders als die wasserrechtliche Bewilligung vermittle eine wasserrechtliche Erlaubnis, die nach § 18 WHG jederzeit widerrufen werden könne, grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition. Der Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis könne daher nicht darauf vertrauen, von der erteilten Erlaubnis in vollem Umfang Gebrauch machen zu können. Im vorliegenden Fall seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die in den Erlaubnissen aus den Jahren 1995 bzw. 2000 hinsichtlich der Brunnen E 7 und E 11 eingeräumten Entnahmebefugnisse die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 18 WHG gegeben gewesen. Das Landratsamt habe selbst die Entnahmemenge in der Erlaubnis vom 29.1.2014 deutlich abgesenkt. Werde, wie hier, eine Anpassung der Gesamtbewirtschaftungsmenge für die Brunnen E 7, E 11 und E 15 aufgrund geänderter Tatsachengrundlage vorgenommen, sei es widersprüchlich, gleichzeitig das Vorliegen einer gesicherten Rechtsposition zu behaupten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beigeladene den Brunnen E 7 bereits seit 1995 und den Brunnen E 11 seit dem Jahr 2000 nutze und sich deshalb die Investitionskosten bereits seit Jahren amortisiert hätten. Das Landratsamt habe außerdem verkannt, dass es mit Erteilung der Erlaubnis für den Brunnen E 15 der Beigeladenen neue Entnahmerechte gewährt habe. Anders als in der Begründung des Bescheids ausgeführt, ermögliche das Wasserrecht keine Umverteilung bestehender „Rechte“ von zwei auf drei Brunnen, da es im Rahmen des Wasserrechts keine eigentumsähnliche Umverteilung bestehender Rechtspositionen geben könne. Es würde zudem § 6 WHG und § 47 WHG widersprechen, wenn sich die Erlaubnis für einen Brunnen auch auf einen anderen Brunnen im gleichen Aquifer im Sinne einer Umverteilung der bestehenden Befugnis übertragen ließe. Das beklagte Land habe ferner die Interessen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt, da es die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen habe.
20 
Die mit dem zweiten Klageantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren sei teilweise begründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sei ebenfalls ermessensfehlerhaft erfolgt. Dem Antrag der Klägerin stünden keine Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG entgegen. Durch die von der Klägerin angestrebten Benutzungen seien keine schädlichen durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Wasserveränderungen zu erwarten. Nach den Gutachten des LGRB sei unter Zugrundelegung einer Nutzungsmöglichkeit von durchschnittlich 0,7 l/s für den Brunnen E 15 und insgesamt 1,5 l/s im Durchschnitt für die Brunnen E 7, E 11 und E 15 nicht von schädlichen Gewässerveränderungen auszugeben. Eine Entnahme in den Brunnen Se 6 und Se 7 im beantragten Umfang könne daher ebenfalls nicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führen. Nicht erheblich sei, dass bei Summierung der Benutzungen durch die Klägerin und die Beigeladene schädliche Wasserveränderungen zu erwarten seien. Den konkurrierenden Nutzungsinteressen und deren Folgen müsse die Behörde im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens gemäß § 12 Abs. 2 WHG Rechnung tragen.
21 
Das beklagte Land habe das ihm danach gemäß § 12 Abs. 2 WHG zustehende Bewirtschaftungsermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Das Landratsamt habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass zusätzliche Grundwasserentnahmen durch die Klägerin zu einer beschleunigten Veränderung des Grundwasserkomplexes führen würden. Es habe dabei die Möglichkeit einer Aufteilung der Entnahmemengen auf die Klägerin und die Beigeladene nicht in Betracht gezogen. Der Klägerin stehe daher ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags zu, bei der insbesondere der Gleichheitsgrundsatz und das Rücksichtnahmegebot (§ 22 WHG) zu berücksichtigten seien. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Erlaubnis bestehe hingegen nicht. Aufgrund des Bewirtschaftungsermessens der Behörde bestehe regelmäßig kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Eine Ermessensreduzierung auf Null komme nur im Ausnahmefall in Betracht. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.
22 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten sich die vom Senat mit Beschluss vom 28.11.2018 zugelassenen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen.
23 
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seiner Berufung in erster Linie auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, entscheidendes Kriterium für die Ausübung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens sei das im Besorgnisgrundsatz enthaltene wasserwirtschaftliche Gleichgewicht. Bei der Verteilungsabwägung gehe das wasserwirtschaftliche Gleichgewicht den Privatinteressen eines Antragstellers oder mehrerer Antragsteller vor. Die Wasserbehörde sei nicht verpflichtet, noch weitere Benutzer partizipieren zulassen, wenn die Bewirtschaftung des Grundwassers oder ihre Überwachung bei mehr als einem Benutzer Schwierigkeiten bereite.
24 
Die Beigeladene macht geltend, die Klage gegen die ihr erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 29.1.2014 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfristet, da gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 93 Abs. 1 WG und § 70 LVwVfG gegen die Erlaubnis unmittelbar Klage hätte erhoben werden müssen. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vermöge daran nichts zu ändern. Möglicherweise wäre wegen der zu Unrecht erfolgten Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses in Betracht gekommen. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe jedoch keinen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, obwohl sie vom Gericht mit Hinweis vom 15.3.2016 auf die (mögliche) Unzulässigkeit des Widerspruchs und die sich daraus ergebende Fristversäumnis aufmerksam gemacht worden sei.
25 
Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der angefochtene Bescheid, mit dem ihr für den Brunnen E 7 ab 1.1.2016 und für den Brunnen E 15 ab 29.1.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer „Auswahlentscheidung“ ausgegangen, da sie bestandskräftige Erlaubnisse zur Grundwasserförderung innegehabt habe und aufgrund kritischer Untersuchungsergebnisse über die dem Grundwasservorkommen verträgliche Fördermenge von sich aus eine Reduzierung dieser Fördermenge und Diversifizierung auf einen weiteren Brunnen (E 15) beantragt habe. Rechtlich könne diese Situation nicht dieselbe sein wie eine Situation, in der sich zwei Konkurrenten erstmals um die Nutzung eines bislang nicht genutzten Grundwasservorkommens bewürben. In der vorliegenden Situation setze sich die Wirkung der Bestandskraft der zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnisse durch. Das Gewicht ihrer Belange überwiege im Übrigen bei Weitem die Belange der Klägerin an bloßen Grundwasserleitertests und Probebohrungen. Dies ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des wasserrechtlichen Allgemeinwohls, mit dem das nachträgliche „Hineindrängen“ eines Konkurrenten in eine seit Jahrzehnten erfolgende Grundwassernutzung zur Trinkwassergewinnung nicht zu vereinbaren sei. Denn bei antragsgemäßer Bescheidung würde die Trinkwassergewinnung auf jeden Fall sofort mengenmäßig reduziert und nach den Auskünften des LGRB möglicherweise langfristig in ihrer Qualität gefährdet. Diese mengenmäßige Reduzierung müsste nicht etwa zugunsten einer anderen laufenden Mineralwasserproduktion, sondern nur zugunsten von Grundwasserleitertests und eines Probepumpbetriebs erfolgen, wobei das dabei anfallende Wasser nutzlos abgeleitet werde. Eine weitere Reduzierung des unterstellten Ermessens ergebe sich durch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG, das jedenfalls die Fortsetzung des Betriebs im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen sichere. Zu dem grundrechtlichen Befund des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehörten auch erworbene Konzessionen. Aus der Eigenart und dem Rechtsgehalt wasserrechtlicher Erlaubnisse ergebe sich nichts anderes. Wasserrechtliche Erlaubnisse seien schon deswegen nicht „frei widerruflich“, weil das Gesetz selbst in § 18 WHG Voraussetzungen an einen Widerruf knüpfe und der Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe, das sie entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben habe. Ein willkürlicher jederzeitiger Widerruf, wie er dem Verwaltungsgericht vorzuschweben scheine, sei nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es bei der angefochtenen wasserrechtlichen Entscheidung auch nicht um die Gewährung „neuer Entnahmerechte“ gegangen, sondern um die Förderung von Grundwasser aus dem gleichen Grundwasservorkommen unter Reduzierung der Gesamtfördermenge um 80 %, wobei lediglich eine zusätzliche Entnahmestelle hinzugetreten sei.
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Unterstelle man eine Auswahlentscheidung, hätte zudem entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 94 WG angewendet werden müssen. Danach habe das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lasse, wenn Anträge auf Zulassung für Benutzungen zusammenträfen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben ließen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben werde. Wie gezeigt, habe die Allgemeinheit größeren Nutzen davon, wenn sie, die Beigeladene, die volle zulässige Grundwassermenge allein fördere, als wenn die Klägerin mit diesem Grundwasser Grundwasserleitertests und Pumpversuche durchführe.
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Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Das beklagte Land habe die Ablehnung des Antrags der Klägerin zu Recht darauf gestützt, dass die jahrzehntelang bestehende Nutzung des Grundwasservorkommens im Rahmen eines eingerichteten und ausgeübten Mineralwasser-Produktionsbetriebs schutzwürdiger sei als einem anderen Interessenten Grundwasserleitertests und Probebohrungen zu ermöglichen. Auf den Gleichheitsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihre Situation eine andere sei. Aus demselben Grund liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin vor.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2018 - 9 K 1495/16 - zu ändern, soweit es den Klagen stattgegeben hat, und die Klagen insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt,
31 
die Berufungen zurückzuweisen.
32 
Sie erwidert: Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 29.1.2014 sei nicht verfristet, da es vor Klageerhebung der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurft habe. Das sei schon deshalb der Fall, weil die Erlaubnis nicht in einem förmlichen Verfahren, sondern im vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WG erteilt worden sei. Das vereinfachte Verfahren sei vergleichbar mit der Plangenehmigung, für die nach § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG zwar auch der Verzicht auf das Vorverfahren angeordnet werde. Auf diese Vorschrift werde aber in § 93 Abs. 1 WG nicht verwiesen. Die Klage könne aber auch dann nicht als verfristet angesehen werden, wenn man mit der Beigeladenen annähme, dass ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, da sich die Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Fall als unzutreffend darstellte. Die Belehrung, dass ein falscher Rechtsbehelf gegeben sei, sei gleichzusetzen mit der Belehrung, dass kein Rechtsbehelf möglich sei, da mit dieser Belehrung zum Ausdruck gebracht werde, dass der eigentlich statthafte Rechtsbehelf nicht bestehe. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO finde in diesen Fällen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO keine Anwendung. Ein Antrag auf eine etwa dennoch erforderliche Wiedereinsetzung hätte nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich gestellt werden müssen. Die Klage sei längst anhängig, so dass die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden könne.
33 
Das Verwaltungsgericht habe die Klage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 29.1.2014 auch zu Recht für begründet gehalten. Die Beigeladene habe im Hinblick auf die Verlängerung der Erlaubnis für den Brunnen E 7 über den 31.12.2015 hinaus keine gesicherte Rechtsposition innegehabt, die Grundlage eines Vertrauensschutzes darstellen könne. Lediglich im Hinblick auf diese Erlaubnisse habe das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Anders als die Bewilligung sei die Erlaubnis jederzeit widerruflich. Von einer gesicherten Rechtsposition könne daher nicht ausgegangen werden. Gleiches gelte für die Erlaubnis bezüglich des Brunnens E 15. Eine Grundwassernutzung über diesen Brunnen sei erst mit dem angefochtenen Bescheid gestattet worden. Die Benutzung des Grundwassers durch Förderung über den Brunnen E 15 sei keine Fortsetzung der Benutzung des Grundwassers über die anderen Brunnen, selbst wenn das Grundwasser demselben Grundwasserleiter entnommen werde, da die Grundwasserentnahme an einem anderen Ort mittels anderer technischer Vorrichtungen und aus einer anderen Tiefe erfolge.
34 
Das Verwaltungsgericht habe nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers zu überprüfen, dürfe aber keine eigenständige Zweckmäßigkeitsentscheidung treffen. Die von der Beigeladenen behauptete Reduzierung des behördlichen Ermessens zu ihren Gunsten sei nicht gegeben. Durch die beantragten Pumpversuche werde das wasserrechtliche Allgemeinwohl substanziell nicht mehr beeinträchtigt als durch die Wasserförderung der Beigeladenen als Gewerbetreibende. Weder ihre Pumpversuche noch der Pumpbetrieb der Beigeladenen seien Teil der öffentlichen Wasserversorgung. In beiden Fällen liege ein „Interesse Einzelner“ vor, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG bei der Gewässerbewirtschaftung im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen sei. Eine unterschiedliche Wertigkeit der jeweiligen Gewässernutzungsformen könne dabei nicht festgestellt werden.
35 
In der Rechtsprechung sei bislang nicht geklärt, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst sei. Die Ausführungen der Beigeladenen zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gingen zudem bereits deshalb fehl, weil die Ausübung des Betriebs, dessen Fortsetzung sie begehre, auch nach ihrem eigenen Vortrag nur im bisherigen Umfang vom Eigentumsgrundrecht umfasst sein könne. Die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse seien jedoch jederzeit widerruflich. Im Hinblick auf die Wasserechte der Beigeladenen gebe es Gründe, die einen Widerruf ohne weiteres gerechtfertigt hätten.
36 
Der Einwand der Beigeladenen, dass es sich bei der Erlaubnis für den Brunnen E 15 nicht um „neue Entnahmerechte“ handele, sei unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe, werde mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser über einen bestimmten Brunnen nicht auch jede andere Entnahme von Wasser aus dem gleichen Grundwasserleiter genehmigt, selbst wenn die zugelassene Fördermenge eingehalten werde. Das folge bereits aus § 10 Abs. 1 WHG und ergebe sich überdies auch aus den der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen, die von ihrem Gegenstand her klar eingegrenzt sei auf die Förderung von Grundwasser über die dort genannten Brunnen.
37 
Dass eine ausreichende Würdigung ihrer Interessen tatsächlich erfolgt sei, lasse sich weder der Entscheidung des Landratsamts noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Die Behörden hätten sich jeweils darauf beschränkt festzustellen, dass sie, die Klägerin, keine gesicherte Rechtsposition habe und daher von vornherein zurückstehen müsse.
38 
Die Klage sei auch im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung des von ihr gestellten Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis begründet. Der Antrag sei ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig abgelehnt worden, da der Beklagte die Möglichkeit einer Aufteilung der Entnahmemengen nicht in Betracht gezogen habe, sondern davon ausgegangen sei, dass eine positive Bescheidung ihres Antrags die Grundwasserbewirtschaftung gefährde. Im Rahmen des bestehenden Bewirtschaftungsermessens könne der Beigeladenen keine überwiegende Schutzbedürftigkeit zukommen. Soweit sie auf eine jahrzehntelange Nutzung des Grundwasservorkommens abstelle, bestätige sie, dass sich ihre Investitionskosten bereits seit langem amortisiert hätten. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis für den Brunnen E 11 lediglich eine Befugnis und damit eine schwache Rechtsposition darstelle, die keinen Vertrauensschutz genieße.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
I.
41 
Die Berufungen sind zulässig. Das gilt auch für die Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 15.2.2019 begründet. Der einen bestimmten Antrag enthaltende Schriftsatz ist am gleichen Tag und damit innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats bis zum 20.2.2019 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die gesetzlichen Formerfordernisse sind somit erfüllt.
II.
42 
Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Soweit der Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (unten 1). Der - den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ablehnende - Bescheid des Landratsamts vom 24.9.2015 ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Neubescheidung ihres Antrags (unten 2). Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen somit insgesamt abweisen müssen.
43 
1. Das Verwaltungsgericht hat auf den Klageantrag 1 der Klägerin den Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit mit dem Bescheid der Beigeladenen für den Brunnen E 7 ab 1.1.2016 und für den Brunnen E 15 ab 29.1.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig.
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Der Bescheid vom 29.1.2014 steht danach nur insoweit zur Überprüfung im Berufungsverfahren, als sich die Klägerin gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie gegen die Verlängerung der zum 31.12.2015 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bis zum 31.12.2020 wendet. Die Klage ist insoweit zwar zulässig, aber nicht begründet.
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a) Wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 29.1.2014 nicht unmittelbar Klage erhoben, sondern zunächst Widerspruch eingelegt hat.
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aa) Nach § 93 Abs. 1 WG sind für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung die §§ 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. Anzuwenden ist danach u.a. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, der seinerseits auf § 70 LVwVfG verweist. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es nach dieser Vorschrift keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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(1) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, wird § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG in § 93 Abs. 1 WG nicht genannt. Für die hier in Rede stehende Frage ergibt sich daraus jedoch nichts. § 74 Abs. 6 LVwVfG beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, welche Rechtswirkungen eine solche Genehmigung hat und welche Vorschrift über das Planfeststellungsverfahren anzuwenden sind. Daraus, dass diese Vorschrift - und damit auch die vom Verwaltungsgericht genannte Regelung in § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG - in § 93 Abs. 1 WG nicht aufgeführt wird, kann daher nicht geschlossen werden, dass § 70 LVwVfG trotz der Verweisung in § 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG auf Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht anwendbar ist. Der Hinweis auf den Kommentar von Czychowski/Reinhardt (WHG, 11. Auflage 2014, § 12 Rn. 45) ist ebenfalls unergiebig. Dort heißt es zwar, dass § 70 VwVfG für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nicht gelte (ebenso: Pape, in: Landmann/Rohmer, WHG, § 12 Rn. 68; Salzwedel, ZfW 1978, 208, 211). Dem kommt jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls keine weitere Bedeutung zu, da sich diese Aussage nur auf die Regelungen bezieht, die sich im Wasserhaushaltsgesetz über die wasserrechtliche Erlaubnis und deren Anfechtung finden. Auf § 70 VwVfG wird in § 11 WHG nicht verwiesen. Bei dem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis handelt es sich auch nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne der zuerst genannten Vorschrift, da darunter nur Verfahren zu verstehen sind, für die die Anwendung der §§ 64 ff. VwVfG durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird (förmliche Verwaltungsverfahren im engeren Sinn, vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 63 Rn. 1b). Weder das eine noch das andere schließt jedoch aus, dass das Landesrecht mit der in § 93 Abs. 1 WG erfolgten Verweisung auf § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG auch die Anwendung des § 70 LVwVfG auf Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis anordnet.
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(2) Die Anwendung des § 70 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG dürfte jedoch deshalb zu verneinen sein, weil das Landratsamt die angefochtene Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WG erlassen hat.
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Wie ausgeführt, verweist § 93 Abs. 1 WG für das Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf verschiedene für das Planfeststellungsverfahren geltende Vorschriften. Die Wasserbehörde hat daher auf den Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt werden, um Stellungnahme zu ersuchen, eine Auslegung der Pläne zu veranlassen, die Auslegung bekanntzumachen und die erhobenen Einwendungen zusammen mit den Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 bis 6 LVwVfG). Bei dem in § 93 Abs. 1 WG vorgeschrieben Verfahren handelt sich deshalb um ein förmliches Verfahren im weiteren Sinn mit einer erhöhten Richtigkeitsgewähr. Die in § 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 LVwVfG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, dass es vor der Erhebung einer Klage gegen die in diesem Verfahren erlassenen Verwaltungsakt nicht der Nachprüfung in einem Verwaltungsverfahren bedarf, findet darin ihre Erklärung.
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Außer dem in § 93 Abs. 1 WG grundsätzlich vorgeschriebenen, in der genannten Weise formalisierten Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kennt das Wassergesetz jedoch auch ein gewissermaßen vereinfachtes Verfahren. Das ergibt sich aus § 93 Abs. 3 WG, wonach in bestimmten Fällen eine nicht als gehobene Erlaubnis beantragte Erlaubnis ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung über etwa erhobene Einwendungen erteilt werden kann. Die genannte erhöhte Richtigkeitsgewähr besteht bei der Wahl dieses Verfahrens nicht. Soweit § 93 Abs. 1 WG auf § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 LVwVfG verweist, dürfte diese Regelung daher einschränkend dahin auszulegen sein, dass es vor der Erhebung einer Klage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nur dann keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf, wenn diese in dem von § 93 Abs. 1 WG vorgeschriebenen formalisierten Verfahren und nicht im vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WG erteilt worden ist.
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bb) Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Klage auch dann zulässig wäre, wenn dies anders zu sehen sein sollte. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2014 wäre zwar bei einer solchen Sichtweise mit einer mehr als zweijährigen Verspätung erhoben worden. Wegen der in diesem Fall unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des Landratsamts wäre die Klage jedoch auch dann nicht als verfristet anzusehen.
52 
Das Landratsamt ist davon ausgegangen, dass § 70 LVwVfG wegen der Wahl des vereinfachten Verfahrens auf den Bescheid vom 29.1.2014 keine Anwendung findet. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es dementsprechend, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist zwar nach § 58 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der hier in Rede stehende Fall, dass über das falsche Rechtsmittel belehrt worden ist, der zuletzt genannten Konstellation gleichzusetzen. Denn die Interessenlage des Beteiligten, der sich entsprechend der ihm erteilten Belehrung über das falsche Rechtsmittel verhalte und infolgedessen das zu tun unterlasse, was er zur Wahrung seiner Rechte richtigerweise hätte tun müssen, entspreche der Interessenlage des Beteiligten, der ausdrücklich dahin belehrt worden sei, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, und es infolgedessen unterlasse, den allein statthaften Rechtsbehelf einzulegen (BVerwG, Urt. v. 2.4.1987 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181; Urt. v. 25.6.1985 - 8 C 116.84 - BVerwGE 71, 359; ebenso: OVG Münster, Urt. v. 3.9.2012 - 9 A 1565/09 - NWVBl 2013, 60; BFH, Urt. v. 31.1.2005 - VII R 33/04 - BFHE 208, 350; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 58 Rn. 83; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 58 Rn. 19; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn. 46). Der Senat teilt diese Ansicht. Auf die Frage, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Verwaltungsverhältnis um ein zwei- oder ein mehrpoliges Verhältnis handelt, kommt es dabei entgegen der Meinung der Beigeladenen nicht an. Für die Interessenlage des Klägers, der sich entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung verhält, ist dieser Unterschied nicht von Bedeutung.
53 
b) Soweit sich die Klägerin gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie gegen die Verlängerung der zum 31.12.2015 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bis zum 31.12.2020 wendet, ist die Klage jedoch nicht begründet.
54 
aa) Nach § 12 Abs. 1 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn - 1. - schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2. - andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bestehen insoweit auch nach Ansicht des Senats keine Bedenken.
55 
Nach der Stellungnahme des LGRB vom 22.1.2013 hat der gemeinsame Pumpbetrieb der Brunnen E 7, E 15, Se 6 und Se 7 im gesamten Brunnenfeld Ensingen-Horrheim zu einer starken, bisher nicht in diesem Ausmaß beobachteten Absenkung geführt. Der Pumpversuch habe somit eindeutig belegt, dass zwischen den Brunnen E 7, E 11 und E 15 der Beigeladenen und den Brunnen Se 6 und Se 7 der Klägerin eine starke hydraulische Wechselwirkung bestehe. Aufgrund der im Bereich Ensingen-Horrheim langsamen natürlichen Durchströmung des Muschelkalk-Grundwasserleiters müsse das dortige Grundwasservorkommen maßvoll abgestimmt bewirtschaftet werden. Nach den langjährigen Betriebsdaten der Beigeladenen sowie den im Jahre 2012 durchgeführten Pumpversuchen könne das Dargebot an gut geschütztem Grundwasser vorsichtig mit 1,5 l/s abgeschätzt werden, was der bereits seit vielen Jahren praktizierten mittleren Grundwasserentnahme über die Brunnen der Beigeladenen entspreche. Wie es der Stellungnahme des LGRB vom 15.5.2013 heißt, haben die von dem Büro S. & P. nachträglich vorgelegten Unterlagen diese Annahmen bestätigt. In der weiteren Stellungnahme des LGRB vom 5.12.2013 heißt es, für den Brunnen E 15 werde eine Nutzungsmöglichkeit in Höhe von 0,7 l/s gesehen, wenn gleichzeitig die Grundwasserförderung aus dem Bereich des Oberen Muschelkalkes mit gespanntem Grundwasser von 1,5 l/s nicht überschritten werde, wie dies dem aktualisierten Antrag der Beigeladenen entspreche. Durch die mit dem Bescheid vom 29.1.2014 in dem vom LGRB genannten Umfang erlaubte Grundwasserentnahme sind danach keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten.
56 
Auf die Frage kommt es im Übrigen letztlich nicht an, da § 12 WHG insoweit keine drittschützende Wirkung hat. Ein Dritter kann sich somit nicht darauf berufen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis aus einem der in § 12 WHG genannten Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen.
57 
bb) Liegen keine der in § 12 Abs. 1 WHG genannten Gründe vor, aus denen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen ist. Vielmehr hat die Wasserbehörde in diesem Fall eine am Bewirtschaftungszweck orientierte Ermessensentscheidung zu treffen, in die auch die Interessen Dritter mit einzubeziehen sind. § 12 WHG hat insoweit drittschützende Wirkung. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann dementsprechend von einem Dritten mit der Begründung angegriffen werden, dass die Behörde seine Interessen bei ihrer Entscheidung fehlerhaft gewürdigt habe.
58 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Behörden des beklagten Landes hätten bei ihrer Ermessensentscheidung zum einen verkannt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis - anders als die wasserrechtliche Bewilligung - grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition vermittele. Sie hätten ferner übersehen, dass es mit seiner Entscheidung der Beigeladenen neue Entnahmerechte gewähre. Darüber hinaus seien die Interessen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist unter keinem der vom Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkte zu erkennen.
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(1) Zu dem vom Verwaltungsgericht an erster Stelle angenommenen Ermessensfehler heißt es in dem Urteil, die Auffassung des Beklagten, dass die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse in Bezug auf die Brunnen E 7 und E 11 eine feste Rechtsposition der Beigeladenen - im Unterschied zur fehlenden Rechtsposition der Klägerin - darstellten, sei rechtsfehlerhaft. Denn anders als die wasserrechtliche Bewilligung vermittle eine wasserrechtliche Erlaubnis grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition.
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Daran ist richtig, dass mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis ihrem Inhaber eine schwächere Rechtsposition eingeräumt wird als mit einer Bewilligung. Denn gemäß § 18 Abs. 1 WHG ist für den Widerruf einer Erlaubnis jeder sachliche, im Rahmen des § 12 WHG berücksichtigungsfähige Grund ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Erlaubnis bereits ein wirtschaftliches Unternehmen in Gang gesetzt worden ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.3.1991 - 5 S 2630/89 - NVwZ-RR 1992, 126). Eine Bewilligung darf dagegen gemäß § 18 Abs. 2 WHG nur aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LVwVfG genannten Gründen widerrufen werden. In § 10 Abs. 1 WHG heißt es dementsprechend, dass die Erlaubnis die „Befugnis“, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen, gewähre, während in Bezug auf die Bewilligung von einem „Recht“ die Rede ist.
61 
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wasserbehörde beim Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis keinerlei Bindungen unterläge. Im Rahmen der Ausübung des Widerrufs gelten vielmehr die Grundsätze, welche allgemein für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Anwendung finden, auf deren Erlass kein Rechtsanspruch besteht. Beim Widerruf müssen deshalb sowohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch das Gleichbehandlungsgebot beachtet werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insbesondere, dass die mit dem Widerruf abzuwendenden Nachteile oder die damit zu erzielenden Verbesserungen für den Wasserhaushalt gegen die dem Erlaubnisnehmer entstehenden Nachteile abgewogen werden müssen (Reinhardt, in: Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 18 Rn. 17; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 WHG Rn. 24).
62 
Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. In der Begründung des Bescheids vom 24.9.2015 ist zwar davon die Rede (S. 9), die Beigeladene habe eine „feste Rechtsposition“, während eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin nicht erkennbar sei, was möglicherweise auf eine Fehlvorstellung von der mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis verbundenen Rechtstellung des Erlaubnisnehmers hindeutet. Gegenstand der Klage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bescheid vom 24.9.2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ist nicht von einer festen oder gesicherten Rechtsposition die Rede, sondern nur davon, dass die Beigeladene bis 31.12.2020 geltende Entnahmerechte und deshalb bereits eine „beachtliche Rechtsposition“ habe. Das entspricht der Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.
63 
Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, dass wegen der in den Stellungnahmen des LGRB erwähnten neuen Erkenntnisse über den von der Beigeladenen genutzten Grundwasseraquifer ein Widerruf der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse möglich gewesen wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie dargelegt, ist das LGRB der Meinung, dass gegen eine Entnahme von Grundwasser aus dem Aquifer bis zu einer Menge von 1,5 l/s keine Bedenken bestünden. Ein Widerruf der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse hätte daher mit dem Hinweis auf die betreffenden Erkenntnisse nur bis zu dieser Grenze gerechtfertigt werden können.
64 
(2) Das Verwaltungsgericht meint ferner, das beklagte Land habe übersehen, dass es mit seiner Entscheidung der Beigeladenen neue Entnahmerechte gewähre. Anders als in der Begründung der Erlaubnis durch das Landratsamt aufgeführt, ermögliche das Wasserrecht keine Umverteilung bestehender „Rechte“ von zwei auf drei Brunnen. Im Rahmen des Wasserrechts könne es keine eigentumsähnliche Umverteilung bestehender Rechtspositionen geben. Dies widerspräche dem wasserrechtlichen Grundsatz, dass die Erteilung einer Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der Behörde liege. Aufgrund des Charakters des wasserrechtlichen Genehmigungsmechanismus als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt bestehe gerade kein Anspruch auf eine Erlaubnis.
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Das Verwaltungsgericht stützt sich damit auf einen Satz aus der Begründung des Landratsamts, der sich auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids wiederfindet. Darin heißt es, dass mit dem Bescheid vom 29.1.2014 keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, sondern lediglich eine Umverteilung der Rechte von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte stattfinde. Das Verwaltungsgericht hat daraus offenbar geschlossen, das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde seien der Meinung, die Beigeladene habe einen Anspruch auf Übertragung des für einen Brunnen erteilten Entnahmerechts auf einen anderen Brunnen, und hätten verkannt, dass die Erteilung einer Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der Behörde liege. Das hält der Senat ebenfalls nicht für zutreffend.
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Der zitierte Satz ist zwar insoweit zu beanstanden, als es darin heißt, dass der Beigeladene mit dem Bescheid keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, denn tatsächlich hatte die Beigeladene bisher kein Recht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen E 15. Das Recht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen E 7 war außerdem bis zum 31.12.2015 befristet und wurde mit dem Bescheid um fünf Jahre verlängert. Soweit das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde von einer Umverteilung der Rechte zur Grundwasserentnahme von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte sprechen, stimmt das jedoch mit den Tatsachen überein. Die für den Brunnen E 7 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 1.6.1995 gestattete eine Grundwasserentnahme von 4,5 l/s (maximal 390 m3/Tag bzw. maximal 140.000 m3/Jahr), die für den Brunnen E 11 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 17.2.2000 eine Grundwasserentnahme von 7,0 l/s (maximal 200.000 m3/Jahr). Der Beigeladenen wurde damit eine Grundwasserentnahme von insgesamt 11,5 l/s erlaubt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die erlaubte Entnahmemenge erheblich verringert, da es der Beigeladenen danach nur noch gestattet ist, aus den Brunnen E 7 und E 11 je 2,0 l/s zu entnehmen mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche Jahresentnahmemenge aller drei Brunnen von 1,5 l/s nicht überschritten werden darf. Mit dem Satz, dass der Beigeladenen mit dem Bescheid keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, haben das Landratsamt und das Regierungspräsidium deshalb etwas anderes gemeint als ihnen das Verwaltungsgericht unterstellt, nämlich dass es der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis (und der Verlängerung der bereits erteilten Erlaubnis vom 1.6.1995) nicht gestattet wird, mehr Grundwasser aus dem Grundwasservorkommen im Muschelkalk zu entnehmen als schon bisher, sondern deutlich weniger. Ein Ermessensfehler ist daher für den Senat auch insoweit nicht zu erkennen.
67 
cc) Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Interessen der Klägerin seien nicht ausreichend berücksichtigt, da die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen worden sei, kann ebenfalls nicht verfangen.
68 
Die Widerspruchsbehörde ist bei ihrer Entscheidung - gestützt auf die Stellungnahmen des LGRB - in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung nur eine Jahresförderrate von 1,5 l/s „verträgt“. Sie hat dementsprechend die Entscheidung des Landratsamts gebilligt, die Grundwasserentnahme aus den drei Brunnen der Beigeladenen auf diesen Wert zu begrenzen. Die Widerspruchsbehörde hat ferner - ebenfalls im Anschluss an die Aussagen des LGRB - angenommen, dass zwischen den Brunnen E 7, E 11 und E 15 der Beigeladenen einerseits und den Brunnen Se 6 und Se 7 der Klägerin andererseits Wechselwirkungen bestünden. Eine zusätzliche Grundwasserentnahme aus den Brunnen Se 6 und Se 7 könnte danach nur zugelassen werden, wenn gleichzeitig die Grundwasserentnahme aus den Brunnen der Beigeladenen noch weiter eingeschränkt würde als dies mit dem angefochtenen Bescheid geschehen ist. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu, das Regierungspräsidium bezweifle, dass sich ein Wettbewerber wie die Klägerin dergestalt in eine genehmigte Grundwasserbenutzungssituation hineindrängen könne, um künftig auch das Grundwasser zu nutzen. Das möge nach dem 31.12.2020 anders zu beurteilen sein. Ob damit schon jetzt nachteilig auf Rechte der Klägerin eingewirkt werde, erscheine zweifelhaft, und werde vom Regierungspräsidium Stuttgart vorliegend verneint.
69 
Wie sich daraus ergibt, hat das Regierungspräsidium eine Aufteilung der Entnahmerechte bis zu der für noch als verträglich angesehenen Jahresförderrate von insgesamt 1,5 l/s durchaus in seine Überlegungen einbezogen. Das Regierungspräsidium hat jedoch der Möglichkeit einer solchen Aufteilung eine Absage erteilt und dies mit der „genehmigten Grundwasserbenutzungssituation“ begründet. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen, ist danach unbegründet. Der Senat hält die vom Regierungspräsidium angestellte Überlegung auch nicht aus anderen Gründen für ermessensfehlerhaft. Unbestrittene Tatsache ist, dass das in Rede stehende Grundwasseraufkommen im Bereich des Oberen Muschelkalks mit stark gespanntem Grundwasser schon seit langer Zeit von der Beigeladenen für ihre betrieblichen Zwecke genutzt wird, während die Klägerin über ihren Brunnen Se 3 bisher nur Grundwasser aus dem Bereich des Oberen Muschelkalks mit ungespanntem Grundwasser entnommen hat, der nach der Stellungnahme des LGRB vom 11.10.2016 (S. 4) vom Bereich des Oberen Muschelkalks mit stark gespanntem Grundwasser hydrogeologisch als grundlegend verschieden zu qualifizieren ist. In der Entscheidung, die Entnahmerechte der Beigeladenen nicht über die noch als verträglich angesehene Jahresförderrate von 1,5 l/s hinaus zu Gunsten der Klägerin einzuschränken, kann unter diesen Umständen weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots gesehen werden.
70 
2. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch insoweit begründet, als sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung wenden, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in den Brunnen Se 6 und Se 7 neu zu bescheiden.
71 
Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht modifizierten zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr eine wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in den Brunnen Se 6 und Se 7 mit einer Fördermenge von bis zu 0,5 l/s je Brunnen im Jahresmittel bei einer maximalen täglichen Entnahme von 0,5 l/s je Brunnen zum Zwecke der Durchführung von Grundwasserleitertests und eines Pumpbetriebs für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nur teilweise entsprochen, indem es das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Soweit es den Antrag abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Das Berufungsverfahren beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags hat.
72 
a) Die Zulässigkeit der Klage ist auch insoweit zu bejahen. Das Landratsamt hat über den Antrag der Klägerin im vereinfachten Verfahren gemäß § 93 Abs. 3 WG entschieden. Geht man im Anschluss an die oben gemachten Ausführungen davon aus, dass § 93 Abs. 1 WG einschränkend dahin auszulegen ist, dass es bei der Wahl dieses Verfahrens bei der Verpflichtung bleibt, vor der Erhebung einer Klage zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, findet diese Vorschrift somit auch insoweit keine Anwendung. Die Verpflichtungsklage wäre jedoch auch dann zulässig, wenn dies anders zu sehen sein sollte. Denn die dem Bescheid des Landratsamts vom 24.9.2015 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wäre in diesem Fall wiederum unrichtig mit der Folge, dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO jedenfalls innerhalb einer Frist von einem Jahr Klage erhoben werden konnte. Mit der am 14.3.2016 erhobenen Klage hat die Klägerin diese Frist gewahrt.
73 
b) Das Landratsamt hat mit dem Bescheid vom 24.9.2015 den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die Neubescheidung ihres Antrags.
74 
aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Antrag der Klägerin keine Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG entgegen stünden. Durch die von der Klägerin angestrebten Benutzungen seien keine schädlichen durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Wasserveränderungen zu erwarten. Nach den Gutachten des LGRB sei unter Zugrundelegung einer Nutzungsmöglichkeit von durchschnittlich 0,7 l/s für den Brunnen E 15 und insgesamt 1,5 l/s im Durchschnitt für die Brunnen E 7, E 11 und E 15 nicht von schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auszugehen. Eine Entnahme in den Brunnen Se 6 und Se 7 im beantragten Umfang könne daher ebenfalls nicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führen. Nicht erheblich sei, dass bei Summierung der Benutzungen durch die Klägerin und die Beigeladene schädliche Wasserveränderungen zu erwarten seien, da die Behörde dem im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens gemäß § 12 Abs. 2 WHG Rechnung tragen müsse.
75 
Ob das zutrifft, lässt der Senat dahinstehen.
76 
bb) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Behörden des beklagten Landes das ihnen danach zustehende Ermessen auch insoweit fehlerhaft ausgeübt. Der Widerspruchsbehörde habe die Ablehnung des Antrags der Klägerin insbesondere mit der gesicherten Rechtsposition der Beigeladenen begründet, über die die Klägerin dagegen nicht verfüge. Tatsächlich habe die Beigeladene jedoch keine gesicherte Rechtsposition. Die Widerspruchsbehörde sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis keine zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden.
77 
Dem vermag der Senat aus den bereits angeführten Gründen ebenfalls nicht zu folgen. Das Regierungspräsidium hat auch in Bezug auf die von der Klägerin begehrte wasserrechtliche Erlaubnis nicht von einer gesicherten Rechtsposition der Beigeladenen gesprochen. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu vielmehr (S. 15), die der Beigeladenen erteilten Entnahmerechte gingen weit über die (nunmehr) erlaubten Rechte hinaus und würden mit der Entscheidung (über den Antrag der Beigeladenen) auf die zulässige, vertretbare Gesamtbewirtschaftungsmenge reduziert. Die Beigeladene habe daher bereits eine beachtliche Rechtsposition. Diese Sichtweise ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden.
78 
Im Widerspruchsbescheid ist allerdings auch in Bezug auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.9.2015 davon die Rede, dass der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden. Das trifft, nimmt man diese Aussage wörtlich, nicht zu. Ein Ermessensfehler ist aber auch im Hinblick hierauf aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erkennen.
79 
cc) Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sowohl das Landratsamt als auch die Widerspruchsbehörde ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des Grundwasserleiters, aus dem die Klägerin Grundwasser entnehmen möchte, nur eine Jahresförderrate von insgesamt 1,5 l/s verträgt, und dementsprechend davon ausgegangen sind, dass eine positive Bescheidung des Antrags der Klägerin eine weitere Einschränkung der Entnahmerechte der Beigeladenen bedingt.
80 
Die Annahme stützt sich auf die vom Landratsamt während des Verwaltungsverfahrens eingeholten hydrogeologischen Stellungnahmen des LGRB vom 22.1., 15.5. und 5.12.2013. Nach der Stellungnahme vom 5.12.2013 muss im Vergleich zu der bisher gestatteten Grundwasserentnahme durch die Beigeladene eine geringere Entnahmerate eingehalten werden, um eine möglichst lang dauernde Entnahme von Grundwasser, das den Anforderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung entspricht, zu gewährleisten. Die Höhe dieser Entnahmerate wird vom LGRB auf der Grundlage der langjährigen Betriebs- und Kontrolldaten der Brunnen der Beigeladenen vorsichtig auf 1,5 l/s geschätzt. Zur Begründung verweist es auf den bisherigen, nur in diesem Umfang erfolgten Betrieb der genannten Brunnen, der nur zu einem „schwachen Trend bei der Grundwasserbeschaffenheit und den Jungwasserzuflüssen“ geführt habe. Theoretisch seien zwar am Standort der Brunnen E 7 und E 11 auch höhere Grundwasserentnahmen aus dem Muschelkalk möglich. Es sei jedoch zu erwarten, dass solche höheren Grundwasserentnahmen den Zufluss junger Grundwässer stark beschleunigten und sich dadurch die Beschaffenheit des Grundwassers stark verändere. Der Gutachter der Beigeladenen hat sich in der mündlichen Verhandlung in der gleichen Weise geäußert. Zu der geplanten Grundwasserentnahme durch die Klägerin hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 5.12.2013 weiter ausgeführt, dass eine zukünftige Nutzung der Brunnen Se 6 und Se 7 nur im Rahmen eines gemeinsamen Bewirtschaftungskonzepts möglich erscheine. Da das zur Mineralwassergewinnung nutzbare Grundwasserdargebot im Bereich des Muschelkalks mit gespannten Grundwasser im Gebiet Ensingen-Horrheim mengenmäßig stark begrenzt sei, erfordere ein solches Bewirtschaftungskonzept Einschränkungen beim derzeitigen Nutzer des Grundwassers (d.h. der Beigeladenen).
81 
Der Senat hält die zitierten Aussagen des LGRB für in sich schlüssig und deshalb für hinreichend plausibel. Gründe, die ihre Richtigkeit in Frage stellten, werden auch von der Klägerin nicht genannt. Zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Se 6 und Se 7 nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasseraquifer und die Brunnen der Beigeladenen haben würde, sieht der Senat unter diesen Umständen keine Veranlassung.
82 
Für die von der Klägerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der von ihr geplante Pumpversuch geeignet ist festzustellen, ob und inwieweit die Grundwasserförderung aus den Brunnen Se 6 und Se 7 Auswirkungen auf den Grundwasserkörper und die Entnahmerechte der Beigeladenen hat, gilt das Gleiche. Das LGRB sieht in den von der Klägerin geplanten Pumpraten von 0,5 bis 1,0 l/s, die in derselben Größenordnung wie die derzeitigen Entnahmen der Brunnen in Ensingen (ca. 1,5 I/s) lägen, für den Standort vergleichsweise hohe Entnahmen. Um die langsamen Grundwasserfließverhältnisse zu erhalten, hält es diese Entnahmen nur dann für möglich, wenn die Brunnen Se 6 und Se 7 ein eigenständiges Einzugsgebiet erschlössen, das sich nicht mit dem der Ensinger Brunnen überlagere. Im Vorfeld der Pumpversuche müsste daher das Einzugsgebiet der Brunnen Se 6 und Se 7 näherungsweise festgestellt werden. Hierzu müssten mehrere geeignete Grundwassermessstellen im Bereich des Muschelkalks mit gespanntem Grundwasser eingerichtet und die Grundwasserfließverhältnisse durch Feststellung der Grundwasserfließrichtungen und der Komponentenzusammensetzung der Grundwässer anhand von Hydrochemie- und Isotopendaten ermittelt werden (Stellungnahme vom 5.12.2013, S. 12). Der von der Klägerin geplante Pumpversuch ist danach jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die genannte Frage zu beantworten, woran auch der Gutachter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel gelassen hat. Gründe, die die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage stellten, werden von der Klägerin auch insoweit nicht genannt. Den Stellungnahmen ihres eigenen Gutachters lässt sich dafür ebenfalls nichts entnehmen.
83 
Gegen die Annahme des Landratsamts und der Widerspruchsbehörde kann auch nicht eingewendet werden, dass es sich dabei nicht um eine erwiesene Tatsache, sondern nur um eine durch die in den Stellungnahmen des LGRB genannten Umstände gestützte Vermutung handelt. Wie bereits angesprochen, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen „zu erwarten sind“. Eine an Gewissheit grenzende Möglichkeit ist dafür nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das betreffende Gewässer den genannten nachteiligen Folgen ausgesetzt ist (Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 12 Rn 5; Reinhardt, in Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 12 Rn. 25).
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
85 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,7 Millionen EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
88 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
I.
41 
Die Berufungen sind zulässig. Das gilt auch für die Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 15.2.2019 begründet. Der einen bestimmten Antrag enthaltende Schriftsatz ist am gleichen Tag und damit innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats bis zum 20.2.2019 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die gesetzlichen Formerfordernisse sind somit erfüllt.
II.
42 
Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Soweit der Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (unten 1). Der - den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ablehnende - Bescheid des Landratsamts vom 24.9.2015 ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Neubescheidung ihres Antrags (unten 2). Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen somit insgesamt abweisen müssen.
43 
1. Das Verwaltungsgericht hat auf den Klageantrag 1 der Klägerin den Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit mit dem Bescheid der Beigeladenen für den Brunnen E 7 ab 1.1.2016 und für den Brunnen E 15 ab 29.1.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig.
44 
Der Bescheid vom 29.1.2014 steht danach nur insoweit zur Überprüfung im Berufungsverfahren, als sich die Klägerin gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie gegen die Verlängerung der zum 31.12.2015 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bis zum 31.12.2020 wendet. Die Klage ist insoweit zwar zulässig, aber nicht begründet.
45 
a) Wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 29.1.2014 nicht unmittelbar Klage erhoben, sondern zunächst Widerspruch eingelegt hat.
46 
aa) Nach § 93 Abs. 1 WG sind für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung die §§ 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. Anzuwenden ist danach u.a. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, der seinerseits auf § 70 LVwVfG verweist. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es nach dieser Vorschrift keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
47 
(1) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, wird § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG in § 93 Abs. 1 WG nicht genannt. Für die hier in Rede stehende Frage ergibt sich daraus jedoch nichts. § 74 Abs. 6 LVwVfG beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, welche Rechtswirkungen eine solche Genehmigung hat und welche Vorschrift über das Planfeststellungsverfahren anzuwenden sind. Daraus, dass diese Vorschrift - und damit auch die vom Verwaltungsgericht genannte Regelung in § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG - in § 93 Abs. 1 WG nicht aufgeführt wird, kann daher nicht geschlossen werden, dass § 70 LVwVfG trotz der Verweisung in § 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG auf Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht anwendbar ist. Der Hinweis auf den Kommentar von Czychowski/Reinhardt (WHG, 11. Auflage 2014, § 12 Rn. 45) ist ebenfalls unergiebig. Dort heißt es zwar, dass § 70 VwVfG für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nicht gelte (ebenso: Pape, in: Landmann/Rohmer, WHG, § 12 Rn. 68; Salzwedel, ZfW 1978, 208, 211). Dem kommt jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls keine weitere Bedeutung zu, da sich diese Aussage nur auf die Regelungen bezieht, die sich im Wasserhaushaltsgesetz über die wasserrechtliche Erlaubnis und deren Anfechtung finden. Auf § 70 VwVfG wird in § 11 WHG nicht verwiesen. Bei dem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis handelt es sich auch nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne der zuerst genannten Vorschrift, da darunter nur Verfahren zu verstehen sind, für die die Anwendung der §§ 64 ff. VwVfG durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird (förmliche Verwaltungsverfahren im engeren Sinn, vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 63 Rn. 1b). Weder das eine noch das andere schließt jedoch aus, dass das Landesrecht mit der in § 93 Abs. 1 WG erfolgten Verweisung auf § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG auch die Anwendung des § 70 LVwVfG auf Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis anordnet.
48 
(2) Die Anwendung des § 70 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG dürfte jedoch deshalb zu verneinen sein, weil das Landratsamt die angefochtene Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WG erlassen hat.
49 
Wie ausgeführt, verweist § 93 Abs. 1 WG für das Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf verschiedene für das Planfeststellungsverfahren geltende Vorschriften. Die Wasserbehörde hat daher auf den Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt werden, um Stellungnahme zu ersuchen, eine Auslegung der Pläne zu veranlassen, die Auslegung bekanntzumachen und die erhobenen Einwendungen zusammen mit den Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 bis 6 LVwVfG). Bei dem in § 93 Abs. 1 WG vorgeschrieben Verfahren handelt sich deshalb um ein förmliches Verfahren im weiteren Sinn mit einer erhöhten Richtigkeitsgewähr. Die in § 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 LVwVfG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, dass es vor der Erhebung einer Klage gegen die in diesem Verfahren erlassenen Verwaltungsakt nicht der Nachprüfung in einem Verwaltungsverfahren bedarf, findet darin ihre Erklärung.
50 
Außer dem in § 93 Abs. 1 WG grundsätzlich vorgeschriebenen, in der genannten Weise formalisierten Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kennt das Wassergesetz jedoch auch ein gewissermaßen vereinfachtes Verfahren. Das ergibt sich aus § 93 Abs. 3 WG, wonach in bestimmten Fällen eine nicht als gehobene Erlaubnis beantragte Erlaubnis ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung über etwa erhobene Einwendungen erteilt werden kann. Die genannte erhöhte Richtigkeitsgewähr besteht bei der Wahl dieses Verfahrens nicht. Soweit § 93 Abs. 1 WG auf § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 LVwVfG verweist, dürfte diese Regelung daher einschränkend dahin auszulegen sein, dass es vor der Erhebung einer Klage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nur dann keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf, wenn diese in dem von § 93 Abs. 1 WG vorgeschriebenen formalisierten Verfahren und nicht im vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WG erteilt worden ist.
51 
bb) Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Klage auch dann zulässig wäre, wenn dies anders zu sehen sein sollte. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2014 wäre zwar bei einer solchen Sichtweise mit einer mehr als zweijährigen Verspätung erhoben worden. Wegen der in diesem Fall unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des Landratsamts wäre die Klage jedoch auch dann nicht als verfristet anzusehen.
52 
Das Landratsamt ist davon ausgegangen, dass § 70 LVwVfG wegen der Wahl des vereinfachten Verfahrens auf den Bescheid vom 29.1.2014 keine Anwendung findet. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es dementsprechend, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist zwar nach § 58 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der hier in Rede stehende Fall, dass über das falsche Rechtsmittel belehrt worden ist, der zuletzt genannten Konstellation gleichzusetzen. Denn die Interessenlage des Beteiligten, der sich entsprechend der ihm erteilten Belehrung über das falsche Rechtsmittel verhalte und infolgedessen das zu tun unterlasse, was er zur Wahrung seiner Rechte richtigerweise hätte tun müssen, entspreche der Interessenlage des Beteiligten, der ausdrücklich dahin belehrt worden sei, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, und es infolgedessen unterlasse, den allein statthaften Rechtsbehelf einzulegen (BVerwG, Urt. v. 2.4.1987 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181; Urt. v. 25.6.1985 - 8 C 116.84 - BVerwGE 71, 359; ebenso: OVG Münster, Urt. v. 3.9.2012 - 9 A 1565/09 - NWVBl 2013, 60; BFH, Urt. v. 31.1.2005 - VII R 33/04 - BFHE 208, 350; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 58 Rn. 83; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 58 Rn. 19; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn. 46). Der Senat teilt diese Ansicht. Auf die Frage, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Verwaltungsverhältnis um ein zwei- oder ein mehrpoliges Verhältnis handelt, kommt es dabei entgegen der Meinung der Beigeladenen nicht an. Für die Interessenlage des Klägers, der sich entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung verhält, ist dieser Unterschied nicht von Bedeutung.
53 
b) Soweit sich die Klägerin gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie gegen die Verlängerung der zum 31.12.2015 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bis zum 31.12.2020 wendet, ist die Klage jedoch nicht begründet.
54 
aa) Nach § 12 Abs. 1 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn - 1. - schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2. - andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bestehen insoweit auch nach Ansicht des Senats keine Bedenken.
55 
Nach der Stellungnahme des LGRB vom 22.1.2013 hat der gemeinsame Pumpbetrieb der Brunnen E 7, E 15, Se 6 und Se 7 im gesamten Brunnenfeld Ensingen-Horrheim zu einer starken, bisher nicht in diesem Ausmaß beobachteten Absenkung geführt. Der Pumpversuch habe somit eindeutig belegt, dass zwischen den Brunnen E 7, E 11 und E 15 der Beigeladenen und den Brunnen Se 6 und Se 7 der Klägerin eine starke hydraulische Wechselwirkung bestehe. Aufgrund der im Bereich Ensingen-Horrheim langsamen natürlichen Durchströmung des Muschelkalk-Grundwasserleiters müsse das dortige Grundwasservorkommen maßvoll abgestimmt bewirtschaftet werden. Nach den langjährigen Betriebsdaten der Beigeladenen sowie den im Jahre 2012 durchgeführten Pumpversuchen könne das Dargebot an gut geschütztem Grundwasser vorsichtig mit 1,5 l/s abgeschätzt werden, was der bereits seit vielen Jahren praktizierten mittleren Grundwasserentnahme über die Brunnen der Beigeladenen entspreche. Wie es der Stellungnahme des LGRB vom 15.5.2013 heißt, haben die von dem Büro S. & P. nachträglich vorgelegten Unterlagen diese Annahmen bestätigt. In der weiteren Stellungnahme des LGRB vom 5.12.2013 heißt es, für den Brunnen E 15 werde eine Nutzungsmöglichkeit in Höhe von 0,7 l/s gesehen, wenn gleichzeitig die Grundwasserförderung aus dem Bereich des Oberen Muschelkalkes mit gespanntem Grundwasser von 1,5 l/s nicht überschritten werde, wie dies dem aktualisierten Antrag der Beigeladenen entspreche. Durch die mit dem Bescheid vom 29.1.2014 in dem vom LGRB genannten Umfang erlaubte Grundwasserentnahme sind danach keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten.
56 
Auf die Frage kommt es im Übrigen letztlich nicht an, da § 12 WHG insoweit keine drittschützende Wirkung hat. Ein Dritter kann sich somit nicht darauf berufen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis aus einem der in § 12 WHG genannten Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen.
57 
bb) Liegen keine der in § 12 Abs. 1 WHG genannten Gründe vor, aus denen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen ist. Vielmehr hat die Wasserbehörde in diesem Fall eine am Bewirtschaftungszweck orientierte Ermessensentscheidung zu treffen, in die auch die Interessen Dritter mit einzubeziehen sind. § 12 WHG hat insoweit drittschützende Wirkung. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann dementsprechend von einem Dritten mit der Begründung angegriffen werden, dass die Behörde seine Interessen bei ihrer Entscheidung fehlerhaft gewürdigt habe.
58 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Behörden des beklagten Landes hätten bei ihrer Ermessensentscheidung zum einen verkannt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis - anders als die wasserrechtliche Bewilligung - grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition vermittele. Sie hätten ferner übersehen, dass es mit seiner Entscheidung der Beigeladenen neue Entnahmerechte gewähre. Darüber hinaus seien die Interessen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist unter keinem der vom Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkte zu erkennen.
59 
(1) Zu dem vom Verwaltungsgericht an erster Stelle angenommenen Ermessensfehler heißt es in dem Urteil, die Auffassung des Beklagten, dass die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse in Bezug auf die Brunnen E 7 und E 11 eine feste Rechtsposition der Beigeladenen - im Unterschied zur fehlenden Rechtsposition der Klägerin - darstellten, sei rechtsfehlerhaft. Denn anders als die wasserrechtliche Bewilligung vermittle eine wasserrechtliche Erlaubnis grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition.
60 
Daran ist richtig, dass mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis ihrem Inhaber eine schwächere Rechtsposition eingeräumt wird als mit einer Bewilligung. Denn gemäß § 18 Abs. 1 WHG ist für den Widerruf einer Erlaubnis jeder sachliche, im Rahmen des § 12 WHG berücksichtigungsfähige Grund ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Erlaubnis bereits ein wirtschaftliches Unternehmen in Gang gesetzt worden ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.3.1991 - 5 S 2630/89 - NVwZ-RR 1992, 126). Eine Bewilligung darf dagegen gemäß § 18 Abs. 2 WHG nur aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LVwVfG genannten Gründen widerrufen werden. In § 10 Abs. 1 WHG heißt es dementsprechend, dass die Erlaubnis die „Befugnis“, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen, gewähre, während in Bezug auf die Bewilligung von einem „Recht“ die Rede ist.
61 
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wasserbehörde beim Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis keinerlei Bindungen unterläge. Im Rahmen der Ausübung des Widerrufs gelten vielmehr die Grundsätze, welche allgemein für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Anwendung finden, auf deren Erlass kein Rechtsanspruch besteht. Beim Widerruf müssen deshalb sowohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch das Gleichbehandlungsgebot beachtet werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insbesondere, dass die mit dem Widerruf abzuwendenden Nachteile oder die damit zu erzielenden Verbesserungen für den Wasserhaushalt gegen die dem Erlaubnisnehmer entstehenden Nachteile abgewogen werden müssen (Reinhardt, in: Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 18 Rn. 17; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 WHG Rn. 24).
62 
Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. In der Begründung des Bescheids vom 24.9.2015 ist zwar davon die Rede (S. 9), die Beigeladene habe eine „feste Rechtsposition“, während eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin nicht erkennbar sei, was möglicherweise auf eine Fehlvorstellung von der mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis verbundenen Rechtstellung des Erlaubnisnehmers hindeutet. Gegenstand der Klage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bescheid vom 24.9.2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ist nicht von einer festen oder gesicherten Rechtsposition die Rede, sondern nur davon, dass die Beigeladene bis 31.12.2020 geltende Entnahmerechte und deshalb bereits eine „beachtliche Rechtsposition“ habe. Das entspricht der Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.
63 
Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, dass wegen der in den Stellungnahmen des LGRB erwähnten neuen Erkenntnisse über den von der Beigeladenen genutzten Grundwasseraquifer ein Widerruf der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse möglich gewesen wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie dargelegt, ist das LGRB der Meinung, dass gegen eine Entnahme von Grundwasser aus dem Aquifer bis zu einer Menge von 1,5 l/s keine Bedenken bestünden. Ein Widerruf der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse hätte daher mit dem Hinweis auf die betreffenden Erkenntnisse nur bis zu dieser Grenze gerechtfertigt werden können.
64 
(2) Das Verwaltungsgericht meint ferner, das beklagte Land habe übersehen, dass es mit seiner Entscheidung der Beigeladenen neue Entnahmerechte gewähre. Anders als in der Begründung der Erlaubnis durch das Landratsamt aufgeführt, ermögliche das Wasserrecht keine Umverteilung bestehender „Rechte“ von zwei auf drei Brunnen. Im Rahmen des Wasserrechts könne es keine eigentumsähnliche Umverteilung bestehender Rechtspositionen geben. Dies widerspräche dem wasserrechtlichen Grundsatz, dass die Erteilung einer Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der Behörde liege. Aufgrund des Charakters des wasserrechtlichen Genehmigungsmechanismus als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt bestehe gerade kein Anspruch auf eine Erlaubnis.
65 
Das Verwaltungsgericht stützt sich damit auf einen Satz aus der Begründung des Landratsamts, der sich auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids wiederfindet. Darin heißt es, dass mit dem Bescheid vom 29.1.2014 keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, sondern lediglich eine Umverteilung der Rechte von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte stattfinde. Das Verwaltungsgericht hat daraus offenbar geschlossen, das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde seien der Meinung, die Beigeladene habe einen Anspruch auf Übertragung des für einen Brunnen erteilten Entnahmerechts auf einen anderen Brunnen, und hätten verkannt, dass die Erteilung einer Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der Behörde liege. Das hält der Senat ebenfalls nicht für zutreffend.
66 
Der zitierte Satz ist zwar insoweit zu beanstanden, als es darin heißt, dass der Beigeladene mit dem Bescheid keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, denn tatsächlich hatte die Beigeladene bisher kein Recht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen E 15. Das Recht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen E 7 war außerdem bis zum 31.12.2015 befristet und wurde mit dem Bescheid um fünf Jahre verlängert. Soweit das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde von einer Umverteilung der Rechte zur Grundwasserentnahme von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte sprechen, stimmt das jedoch mit den Tatsachen überein. Die für den Brunnen E 7 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 1.6.1995 gestattete eine Grundwasserentnahme von 4,5 l/s (maximal 390 m3/Tag bzw. maximal 140.000 m3/Jahr), die für den Brunnen E 11 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 17.2.2000 eine Grundwasserentnahme von 7,0 l/s (maximal 200.000 m3/Jahr). Der Beigeladenen wurde damit eine Grundwasserentnahme von insgesamt 11,5 l/s erlaubt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die erlaubte Entnahmemenge erheblich verringert, da es der Beigeladenen danach nur noch gestattet ist, aus den Brunnen E 7 und E 11 je 2,0 l/s zu entnehmen mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche Jahresentnahmemenge aller drei Brunnen von 1,5 l/s nicht überschritten werden darf. Mit dem Satz, dass der Beigeladenen mit dem Bescheid keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, haben das Landratsamt und das Regierungspräsidium deshalb etwas anderes gemeint als ihnen das Verwaltungsgericht unterstellt, nämlich dass es der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis (und der Verlängerung der bereits erteilten Erlaubnis vom 1.6.1995) nicht gestattet wird, mehr Grundwasser aus dem Grundwasservorkommen im Muschelkalk zu entnehmen als schon bisher, sondern deutlich weniger. Ein Ermessensfehler ist daher für den Senat auch insoweit nicht zu erkennen.
67 
cc) Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Interessen der Klägerin seien nicht ausreichend berücksichtigt, da die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen worden sei, kann ebenfalls nicht verfangen.
68 
Die Widerspruchsbehörde ist bei ihrer Entscheidung - gestützt auf die Stellungnahmen des LGRB - in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung nur eine Jahresförderrate von 1,5 l/s „verträgt“. Sie hat dementsprechend die Entscheidung des Landratsamts gebilligt, die Grundwasserentnahme aus den drei Brunnen der Beigeladenen auf diesen Wert zu begrenzen. Die Widerspruchsbehörde hat ferner - ebenfalls im Anschluss an die Aussagen des LGRB - angenommen, dass zwischen den Brunnen E 7, E 11 und E 15 der Beigeladenen einerseits und den Brunnen Se 6 und Se 7 der Klägerin andererseits Wechselwirkungen bestünden. Eine zusätzliche Grundwasserentnahme aus den Brunnen Se 6 und Se 7 könnte danach nur zugelassen werden, wenn gleichzeitig die Grundwasserentnahme aus den Brunnen der Beigeladenen noch weiter eingeschränkt würde als dies mit dem angefochtenen Bescheid geschehen ist. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu, das Regierungspräsidium bezweifle, dass sich ein Wettbewerber wie die Klägerin dergestalt in eine genehmigte Grundwasserbenutzungssituation hineindrängen könne, um künftig auch das Grundwasser zu nutzen. Das möge nach dem 31.12.2020 anders zu beurteilen sein. Ob damit schon jetzt nachteilig auf Rechte der Klägerin eingewirkt werde, erscheine zweifelhaft, und werde vom Regierungspräsidium Stuttgart vorliegend verneint.
69 
Wie sich daraus ergibt, hat das Regierungspräsidium eine Aufteilung der Entnahmerechte bis zu der für noch als verträglich angesehenen Jahresförderrate von insgesamt 1,5 l/s durchaus in seine Überlegungen einbezogen. Das Regierungspräsidium hat jedoch der Möglichkeit einer solchen Aufteilung eine Absage erteilt und dies mit der „genehmigten Grundwasserbenutzungssituation“ begründet. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen, ist danach unbegründet. Der Senat hält die vom Regierungspräsidium angestellte Überlegung auch nicht aus anderen Gründen für ermessensfehlerhaft. Unbestrittene Tatsache ist, dass das in Rede stehende Grundwasseraufkommen im Bereich des Oberen Muschelkalks mit stark gespanntem Grundwasser schon seit langer Zeit von der Beigeladenen für ihre betrieblichen Zwecke genutzt wird, während die Klägerin über ihren Brunnen Se 3 bisher nur Grundwasser aus dem Bereich des Oberen Muschelkalks mit ungespanntem Grundwasser entnommen hat, der nach der Stellungnahme des LGRB vom 11.10.2016 (S. 4) vom Bereich des Oberen Muschelkalks mit stark gespanntem Grundwasser hydrogeologisch als grundlegend verschieden zu qualifizieren ist. In der Entscheidung, die Entnahmerechte der Beigeladenen nicht über die noch als verträglich angesehene Jahresförderrate von 1,5 l/s hinaus zu Gunsten der Klägerin einzuschränken, kann unter diesen Umständen weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots gesehen werden.
70 
2. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch insoweit begründet, als sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung wenden, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in den Brunnen Se 6 und Se 7 neu zu bescheiden.
71 
Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht modifizierten zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr eine wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in den Brunnen Se 6 und Se 7 mit einer Fördermenge von bis zu 0,5 l/s je Brunnen im Jahresmittel bei einer maximalen täglichen Entnahme von 0,5 l/s je Brunnen zum Zwecke der Durchführung von Grundwasserleitertests und eines Pumpbetriebs für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nur teilweise entsprochen, indem es das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Soweit es den Antrag abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Das Berufungsverfahren beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags hat.
72 
a) Die Zulässigkeit der Klage ist auch insoweit zu bejahen. Das Landratsamt hat über den Antrag der Klägerin im vereinfachten Verfahren gemäß § 93 Abs. 3 WG entschieden. Geht man im Anschluss an die oben gemachten Ausführungen davon aus, dass § 93 Abs. 1 WG einschränkend dahin auszulegen ist, dass es bei der Wahl dieses Verfahrens bei der Verpflichtung bleibt, vor der Erhebung einer Klage zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, findet diese Vorschrift somit auch insoweit keine Anwendung. Die Verpflichtungsklage wäre jedoch auch dann zulässig, wenn dies anders zu sehen sein sollte. Denn die dem Bescheid des Landratsamts vom 24.9.2015 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wäre in diesem Fall wiederum unrichtig mit der Folge, dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO jedenfalls innerhalb einer Frist von einem Jahr Klage erhoben werden konnte. Mit der am 14.3.2016 erhobenen Klage hat die Klägerin diese Frist gewahrt.
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b) Das Landratsamt hat mit dem Bescheid vom 24.9.2015 den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die Neubescheidung ihres Antrags.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Antrag der Klägerin keine Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG entgegen stünden. Durch die von der Klägerin angestrebten Benutzungen seien keine schädlichen durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Wasserveränderungen zu erwarten. Nach den Gutachten des LGRB sei unter Zugrundelegung einer Nutzungsmöglichkeit von durchschnittlich 0,7 l/s für den Brunnen E 15 und insgesamt 1,5 l/s im Durchschnitt für die Brunnen E 7, E 11 und E 15 nicht von schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auszugehen. Eine Entnahme in den Brunnen Se 6 und Se 7 im beantragten Umfang könne daher ebenfalls nicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führen. Nicht erheblich sei, dass bei Summierung der Benutzungen durch die Klägerin und die Beigeladene schädliche Wasserveränderungen zu erwarten seien, da die Behörde dem im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens gemäß § 12 Abs. 2 WHG Rechnung tragen müsse.
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Ob das zutrifft, lässt der Senat dahinstehen.
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bb) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Behörden des beklagten Landes das ihnen danach zustehende Ermessen auch insoweit fehlerhaft ausgeübt. Der Widerspruchsbehörde habe die Ablehnung des Antrags der Klägerin insbesondere mit der gesicherten Rechtsposition der Beigeladenen begründet, über die die Klägerin dagegen nicht verfüge. Tatsächlich habe die Beigeladene jedoch keine gesicherte Rechtsposition. Die Widerspruchsbehörde sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis keine zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden.
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Dem vermag der Senat aus den bereits angeführten Gründen ebenfalls nicht zu folgen. Das Regierungspräsidium hat auch in Bezug auf die von der Klägerin begehrte wasserrechtliche Erlaubnis nicht von einer gesicherten Rechtsposition der Beigeladenen gesprochen. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu vielmehr (S. 15), die der Beigeladenen erteilten Entnahmerechte gingen weit über die (nunmehr) erlaubten Rechte hinaus und würden mit der Entscheidung (über den Antrag der Beigeladenen) auf die zulässige, vertretbare Gesamtbewirtschaftungsmenge reduziert. Die Beigeladene habe daher bereits eine beachtliche Rechtsposition. Diese Sichtweise ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden.
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Im Widerspruchsbescheid ist allerdings auch in Bezug auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.9.2015 davon die Rede, dass der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden. Das trifft, nimmt man diese Aussage wörtlich, nicht zu. Ein Ermessensfehler ist aber auch im Hinblick hierauf aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erkennen.
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cc) Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sowohl das Landratsamt als auch die Widerspruchsbehörde ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des Grundwasserleiters, aus dem die Klägerin Grundwasser entnehmen möchte, nur eine Jahresförderrate von insgesamt 1,5 l/s verträgt, und dementsprechend davon ausgegangen sind, dass eine positive Bescheidung des Antrags der Klägerin eine weitere Einschränkung der Entnahmerechte der Beigeladenen bedingt.
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Die Annahme stützt sich auf die vom Landratsamt während des Verwaltungsverfahrens eingeholten hydrogeologischen Stellungnahmen des LGRB vom 22.1., 15.5. und 5.12.2013. Nach der Stellungnahme vom 5.12.2013 muss im Vergleich zu der bisher gestatteten Grundwasserentnahme durch die Beigeladene eine geringere Entnahmerate eingehalten werden, um eine möglichst lang dauernde Entnahme von Grundwasser, das den Anforderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung entspricht, zu gewährleisten. Die Höhe dieser Entnahmerate wird vom LGRB auf der Grundlage der langjährigen Betriebs- und Kontrolldaten der Brunnen der Beigeladenen vorsichtig auf 1,5 l/s geschätzt. Zur Begründung verweist es auf den bisherigen, nur in diesem Umfang erfolgten Betrieb der genannten Brunnen, der nur zu einem „schwachen Trend bei der Grundwasserbeschaffenheit und den Jungwasserzuflüssen“ geführt habe. Theoretisch seien zwar am Standort der Brunnen E 7 und E 11 auch höhere Grundwasserentnahmen aus dem Muschelkalk möglich. Es sei jedoch zu erwarten, dass solche höheren Grundwasserentnahmen den Zufluss junger Grundwässer stark beschleunigten und sich dadurch die Beschaffenheit des Grundwassers stark verändere. Der Gutachter der Beigeladenen hat sich in der mündlichen Verhandlung in der gleichen Weise geäußert. Zu der geplanten Grundwasserentnahme durch die Klägerin hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 5.12.2013 weiter ausgeführt, dass eine zukünftige Nutzung der Brunnen Se 6 und Se 7 nur im Rahmen eines gemeinsamen Bewirtschaftungskonzepts möglich erscheine. Da das zur Mineralwassergewinnung nutzbare Grundwasserdargebot im Bereich des Muschelkalks mit gespannten Grundwasser im Gebiet Ensingen-Horrheim mengenmäßig stark begrenzt sei, erfordere ein solches Bewirtschaftungskonzept Einschränkungen beim derzeitigen Nutzer des Grundwassers (d.h. der Beigeladenen).
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Der Senat hält die zitierten Aussagen des LGRB für in sich schlüssig und deshalb für hinreichend plausibel. Gründe, die ihre Richtigkeit in Frage stellten, werden auch von der Klägerin nicht genannt. Zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Se 6 und Se 7 nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasseraquifer und die Brunnen der Beigeladenen haben würde, sieht der Senat unter diesen Umständen keine Veranlassung.
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Für die von der Klägerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der von ihr geplante Pumpversuch geeignet ist festzustellen, ob und inwieweit die Grundwasserförderung aus den Brunnen Se 6 und Se 7 Auswirkungen auf den Grundwasserkörper und die Entnahmerechte der Beigeladenen hat, gilt das Gleiche. Das LGRB sieht in den von der Klägerin geplanten Pumpraten von 0,5 bis 1,0 l/s, die in derselben Größenordnung wie die derzeitigen Entnahmen der Brunnen in Ensingen (ca. 1,5 I/s) lägen, für den Standort vergleichsweise hohe Entnahmen. Um die langsamen Grundwasserfließverhältnisse zu erhalten, hält es diese Entnahmen nur dann für möglich, wenn die Brunnen Se 6 und Se 7 ein eigenständiges Einzugsgebiet erschlössen, das sich nicht mit dem der Ensinger Brunnen überlagere. Im Vorfeld der Pumpversuche müsste daher das Einzugsgebiet der Brunnen Se 6 und Se 7 näherungsweise festgestellt werden. Hierzu müssten mehrere geeignete Grundwassermessstellen im Bereich des Muschelkalks mit gespanntem Grundwasser eingerichtet und die Grundwasserfließverhältnisse durch Feststellung der Grundwasserfließrichtungen und der Komponentenzusammensetzung der Grundwässer anhand von Hydrochemie- und Isotopendaten ermittelt werden (Stellungnahme vom 5.12.2013, S. 12). Der von der Klägerin geplante Pumpversuch ist danach jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die genannte Frage zu beantworten, woran auch der Gutachter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel gelassen hat. Gründe, die die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage stellten, werden von der Klägerin auch insoweit nicht genannt. Den Stellungnahmen ihres eigenen Gutachters lässt sich dafür ebenfalls nichts entnehmen.
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Gegen die Annahme des Landratsamts und der Widerspruchsbehörde kann auch nicht eingewendet werden, dass es sich dabei nicht um eine erwiesene Tatsache, sondern nur um eine durch die in den Stellungnahmen des LGRB genannten Umstände gestützte Vermutung handelt. Wie bereits angesprochen, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen „zu erwarten sind“. Eine an Gewissheit grenzende Möglichkeit ist dafür nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das betreffende Gewässer den genannten nachteiligen Folgen ausgesetzt ist (Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 12 Rn 5; Reinhardt, in Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 12 Rn. 25).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,7 Millionen EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
88 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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