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| Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. |
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| Die Berufungen sind zulässig. Das gilt auch für die Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 15.2.2019 begründet. Der einen bestimmten Antrag enthaltende Schriftsatz ist am gleichen Tag und damit innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats bis zum 20.2.2019 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die gesetzlichen Formerfordernisse sind somit erfüllt. |
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| Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Soweit der Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (unten 1). Der - den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ablehnende - Bescheid des Landratsamts vom 24.9.2015 ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Neubescheidung ihres Antrags (unten 2). Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen somit insgesamt abweisen müssen. |
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| 1. Das Verwaltungsgericht hat auf den Klageantrag 1 der Klägerin den Bescheid des Landratsamts vom 29.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit mit dem Bescheid der Beigeladenen für den Brunnen E 7 ab 1.1.2016 und für den Brunnen E 15 ab 29.1.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig. |
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| Der Bescheid vom 29.1.2014 steht danach nur insoweit zur Überprüfung im Berufungsverfahren, als sich die Klägerin gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie gegen die Verlängerung der zum 31.12.2015 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bis zum 31.12.2020 wendet. Die Klage ist insoweit zwar zulässig, aber nicht begründet. |
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| a) Wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 29.1.2014 nicht unmittelbar Klage erhoben, sondern zunächst Widerspruch eingelegt hat. |
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| aa) Nach § 93 Abs. 1 WG sind für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung die §§ 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. Anzuwenden ist danach u.a. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, der seinerseits auf § 70 LVwVfG verweist. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es nach dieser Vorschrift keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. |
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| (1) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, wird § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG in § 93 Abs. 1 WG nicht genannt. Für die hier in Rede stehende Frage ergibt sich daraus jedoch nichts. § 74 Abs. 6 LVwVfG beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, welche Rechtswirkungen eine solche Genehmigung hat und welche Vorschrift über das Planfeststellungsverfahren anzuwenden sind. Daraus, dass diese Vorschrift - und damit auch die vom Verwaltungsgericht genannte Regelung in § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG - in § 93 Abs. 1 WG nicht aufgeführt wird, kann daher nicht geschlossen werden, dass § 70 LVwVfG trotz der Verweisung in § 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG auf Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht anwendbar ist. Der Hinweis auf den Kommentar von Czychowski/Reinhardt (WHG, 11. Auflage 2014, § 12 Rn. 45) ist ebenfalls unergiebig. Dort heißt es zwar, dass § 70 VwVfG für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nicht gelte (ebenso: Pape, in: Landmann/Rohmer, WHG, § 12 Rn. 68; Salzwedel, ZfW 1978, 208, 211). Dem kommt jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls keine weitere Bedeutung zu, da sich diese Aussage nur auf die Regelungen bezieht, die sich im Wasserhaushaltsgesetz über die wasserrechtliche Erlaubnis und deren Anfechtung finden. Auf § 70 VwVfG wird in § 11 WHG nicht verwiesen. Bei dem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis handelt es sich auch nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne der zuerst genannten Vorschrift, da darunter nur Verfahren zu verstehen sind, für die die Anwendung der §§ 64 ff. VwVfG durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird (förmliche Verwaltungsverfahren im engeren Sinn, vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 63 Rn. 1b). Weder das eine noch das andere schließt jedoch aus, dass das Landesrecht mit der in § 93 Abs. 1 WG erfolgten Verweisung auf § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG auch die Anwendung des § 70 LVwVfG auf Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis anordnet. |
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| (2) Die Anwendung des § 70 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG dürfte jedoch deshalb zu verneinen sein, weil das Landratsamt die angefochtene Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WG erlassen hat. |
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| Wie ausgeführt, verweist § 93 Abs. 1 WG für das Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf verschiedene für das Planfeststellungsverfahren geltende Vorschriften. Die Wasserbehörde hat daher auf den Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt werden, um Stellungnahme zu ersuchen, eine Auslegung der Pläne zu veranlassen, die Auslegung bekanntzumachen und die erhobenen Einwendungen zusammen mit den Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 bis 6 LVwVfG). Bei dem in § 93 Abs. 1 WG vorgeschrieben Verfahren handelt sich deshalb um ein förmliches Verfahren im weiteren Sinn mit einer erhöhten Richtigkeitsgewähr. Die in § 93 Abs. 1 WG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 LVwVfG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, dass es vor der Erhebung einer Klage gegen die in diesem Verfahren erlassenen Verwaltungsakt nicht der Nachprüfung in einem Verwaltungsverfahren bedarf, findet darin ihre Erklärung. |
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| Außer dem in § 93 Abs. 1 WG grundsätzlich vorgeschriebenen, in der genannten Weise formalisierten Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kennt das Wassergesetz jedoch auch ein gewissermaßen vereinfachtes Verfahren. Das ergibt sich aus § 93 Abs. 3 WG, wonach in bestimmten Fällen eine nicht als gehobene Erlaubnis beantragte Erlaubnis ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung über etwa erhobene Einwendungen erteilt werden kann. Die genannte erhöhte Richtigkeitsgewähr besteht bei der Wahl dieses Verfahrens nicht. Soweit § 93 Abs. 1 WG auf § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 LVwVfG verweist, dürfte diese Regelung daher einschränkend dahin auszulegen sein, dass es vor der Erhebung einer Klage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nur dann keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf, wenn diese in dem von § 93 Abs. 1 WG vorgeschriebenen formalisierten Verfahren und nicht im vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WG erteilt worden ist. |
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| bb) Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Klage auch dann zulässig wäre, wenn dies anders zu sehen sein sollte. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2014 wäre zwar bei einer solchen Sichtweise mit einer mehr als zweijährigen Verspätung erhoben worden. Wegen der in diesem Fall unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des Landratsamts wäre die Klage jedoch auch dann nicht als verfristet anzusehen. |
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| Das Landratsamt ist davon ausgegangen, dass § 70 LVwVfG wegen der Wahl des vereinfachten Verfahrens auf den Bescheid vom 29.1.2014 keine Anwendung findet. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es dementsprechend, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist zwar nach § 58 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der hier in Rede stehende Fall, dass über das falsche Rechtsmittel belehrt worden ist, der zuletzt genannten Konstellation gleichzusetzen. Denn die Interessenlage des Beteiligten, der sich entsprechend der ihm erteilten Belehrung über das falsche Rechtsmittel verhalte und infolgedessen das zu tun unterlasse, was er zur Wahrung seiner Rechte richtigerweise hätte tun müssen, entspreche der Interessenlage des Beteiligten, der ausdrücklich dahin belehrt worden sei, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, und es infolgedessen unterlasse, den allein statthaften Rechtsbehelf einzulegen (BVerwG, Urt. v. 2.4.1987 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181; Urt. v. 25.6.1985 - 8 C 116.84 - BVerwGE 71, 359; ebenso: OVG Münster, Urt. v. 3.9.2012 - 9 A 1565/09 - NWVBl 2013, 60; BFH, Urt. v. 31.1.2005 - VII R 33/04 - BFHE 208, 350; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 58 Rn. 83; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 58 Rn. 19; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn. 46). Der Senat teilt diese Ansicht. Auf die Frage, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Verwaltungsverhältnis um ein zwei- oder ein mehrpoliges Verhältnis handelt, kommt es dabei entgegen der Meinung der Beigeladenen nicht an. Für die Interessenlage des Klägers, der sich entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung verhält, ist dieser Unterschied nicht von Bedeutung. |
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| b) Soweit sich die Klägerin gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie gegen die Verlängerung der zum 31.12.2015 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bis zum 31.12.2020 wendet, ist die Klage jedoch nicht begründet. |
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| aa) Nach § 12 Abs. 1 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn - 1. - schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2. - andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 15 sowie die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen E 7 bestehen insoweit auch nach Ansicht des Senats keine Bedenken. |
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| Nach der Stellungnahme des LGRB vom 22.1.2013 hat der gemeinsame Pumpbetrieb der Brunnen E 7, E 15, Se 6 und Se 7 im gesamten Brunnenfeld Ensingen-Horrheim zu einer starken, bisher nicht in diesem Ausmaß beobachteten Absenkung geführt. Der Pumpversuch habe somit eindeutig belegt, dass zwischen den Brunnen E 7, E 11 und E 15 der Beigeladenen und den Brunnen Se 6 und Se 7 der Klägerin eine starke hydraulische Wechselwirkung bestehe. Aufgrund der im Bereich Ensingen-Horrheim langsamen natürlichen Durchströmung des Muschelkalk-Grundwasserleiters müsse das dortige Grundwasservorkommen maßvoll abgestimmt bewirtschaftet werden. Nach den langjährigen Betriebsdaten der Beigeladenen sowie den im Jahre 2012 durchgeführten Pumpversuchen könne das Dargebot an gut geschütztem Grundwasser vorsichtig mit 1,5 l/s abgeschätzt werden, was der bereits seit vielen Jahren praktizierten mittleren Grundwasserentnahme über die Brunnen der Beigeladenen entspreche. Wie es der Stellungnahme des LGRB vom 15.5.2013 heißt, haben die von dem Büro S. & P. nachträglich vorgelegten Unterlagen diese Annahmen bestätigt. In der weiteren Stellungnahme des LGRB vom 5.12.2013 heißt es, für den Brunnen E 15 werde eine Nutzungsmöglichkeit in Höhe von 0,7 l/s gesehen, wenn gleichzeitig die Grundwasserförderung aus dem Bereich des Oberen Muschelkalkes mit gespanntem Grundwasser von 1,5 l/s nicht überschritten werde, wie dies dem aktualisierten Antrag der Beigeladenen entspreche. Durch die mit dem Bescheid vom 29.1.2014 in dem vom LGRB genannten Umfang erlaubte Grundwasserentnahme sind danach keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten. |
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| Auf die Frage kommt es im Übrigen letztlich nicht an, da § 12 WHG insoweit keine drittschützende Wirkung hat. Ein Dritter kann sich somit nicht darauf berufen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis aus einem der in § 12 WHG genannten Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen. |
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| bb) Liegen keine der in § 12 Abs. 1 WHG genannten Gründe vor, aus denen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen ist. Vielmehr hat die Wasserbehörde in diesem Fall eine am Bewirtschaftungszweck orientierte Ermessensentscheidung zu treffen, in die auch die Interessen Dritter mit einzubeziehen sind. § 12 WHG hat insoweit drittschützende Wirkung. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann dementsprechend von einem Dritten mit der Begründung angegriffen werden, dass die Behörde seine Interessen bei ihrer Entscheidung fehlerhaft gewürdigt habe. |
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| Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Behörden des beklagten Landes hätten bei ihrer Ermessensentscheidung zum einen verkannt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis - anders als die wasserrechtliche Bewilligung - grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition vermittele. Sie hätten ferner übersehen, dass es mit seiner Entscheidung der Beigeladenen neue Entnahmerechte gewähre. Darüber hinaus seien die Interessen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist unter keinem der vom Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkte zu erkennen. |
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| (1) Zu dem vom Verwaltungsgericht an erster Stelle angenommenen Ermessensfehler heißt es in dem Urteil, die Auffassung des Beklagten, dass die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse in Bezug auf die Brunnen E 7 und E 11 eine feste Rechtsposition der Beigeladenen - im Unterschied zur fehlenden Rechtsposition der Klägerin - darstellten, sei rechtsfehlerhaft. Denn anders als die wasserrechtliche Bewilligung vermittle eine wasserrechtliche Erlaubnis grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition. |
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| Daran ist richtig, dass mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis ihrem Inhaber eine schwächere Rechtsposition eingeräumt wird als mit einer Bewilligung. Denn gemäß § 18 Abs. 1 WHG ist für den Widerruf einer Erlaubnis jeder sachliche, im Rahmen des § 12 WHG berücksichtigungsfähige Grund ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Erlaubnis bereits ein wirtschaftliches Unternehmen in Gang gesetzt worden ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.3.1991 - 5 S 2630/89 - NVwZ-RR 1992, 126). Eine Bewilligung darf dagegen gemäß § 18 Abs. 2 WHG nur aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LVwVfG genannten Gründen widerrufen werden. In § 10 Abs. 1 WHG heißt es dementsprechend, dass die Erlaubnis die „Befugnis“, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen, gewähre, während in Bezug auf die Bewilligung von einem „Recht“ die Rede ist. |
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| Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wasserbehörde beim Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis keinerlei Bindungen unterläge. Im Rahmen der Ausübung des Widerrufs gelten vielmehr die Grundsätze, welche allgemein für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Anwendung finden, auf deren Erlass kein Rechtsanspruch besteht. Beim Widerruf müssen deshalb sowohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch das Gleichbehandlungsgebot beachtet werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insbesondere, dass die mit dem Widerruf abzuwendenden Nachteile oder die damit zu erzielenden Verbesserungen für den Wasserhaushalt gegen die dem Erlaubnisnehmer entstehenden Nachteile abgewogen werden müssen (Reinhardt, in: Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 18 Rn. 17; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 WHG Rn. 24). |
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| Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. In der Begründung des Bescheids vom 24.9.2015 ist zwar davon die Rede (S. 9), die Beigeladene habe eine „feste Rechtsposition“, während eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin nicht erkennbar sei, was möglicherweise auf eine Fehlvorstellung von der mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis verbundenen Rechtstellung des Erlaubnisnehmers hindeutet. Gegenstand der Klage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bescheid vom 24.9.2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ist nicht von einer festen oder gesicherten Rechtsposition die Rede, sondern nur davon, dass die Beigeladene bis 31.12.2020 geltende Entnahmerechte und deshalb bereits eine „beachtliche Rechtsposition“ habe. Das entspricht der Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden. |
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| Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, dass wegen der in den Stellungnahmen des LGRB erwähnten neuen Erkenntnisse über den von der Beigeladenen genutzten Grundwasseraquifer ein Widerruf der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse möglich gewesen wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie dargelegt, ist das LGRB der Meinung, dass gegen eine Entnahme von Grundwasser aus dem Aquifer bis zu einer Menge von 1,5 l/s keine Bedenken bestünden. Ein Widerruf der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse hätte daher mit dem Hinweis auf die betreffenden Erkenntnisse nur bis zu dieser Grenze gerechtfertigt werden können. |
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| (2) Das Verwaltungsgericht meint ferner, das beklagte Land habe übersehen, dass es mit seiner Entscheidung der Beigeladenen neue Entnahmerechte gewähre. Anders als in der Begründung der Erlaubnis durch das Landratsamt aufgeführt, ermögliche das Wasserrecht keine Umverteilung bestehender „Rechte“ von zwei auf drei Brunnen. Im Rahmen des Wasserrechts könne es keine eigentumsähnliche Umverteilung bestehender Rechtspositionen geben. Dies widerspräche dem wasserrechtlichen Grundsatz, dass die Erteilung einer Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der Behörde liege. Aufgrund des Charakters des wasserrechtlichen Genehmigungsmechanismus als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt bestehe gerade kein Anspruch auf eine Erlaubnis. |
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| Das Verwaltungsgericht stützt sich damit auf einen Satz aus der Begründung des Landratsamts, der sich auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids wiederfindet. Darin heißt es, dass mit dem Bescheid vom 29.1.2014 keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, sondern lediglich eine Umverteilung der Rechte von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte stattfinde. Das Verwaltungsgericht hat daraus offenbar geschlossen, das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde seien der Meinung, die Beigeladene habe einen Anspruch auf Übertragung des für einen Brunnen erteilten Entnahmerechts auf einen anderen Brunnen, und hätten verkannt, dass die Erteilung einer Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der Behörde liege. Das hält der Senat ebenfalls nicht für zutreffend. |
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| Der zitierte Satz ist zwar insoweit zu beanstanden, als es darin heißt, dass der Beigeladene mit dem Bescheid keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, denn tatsächlich hatte die Beigeladene bisher kein Recht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen E 15. Das Recht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen E 7 war außerdem bis zum 31.12.2015 befristet und wurde mit dem Bescheid um fünf Jahre verlängert. Soweit das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde von einer Umverteilung der Rechte zur Grundwasserentnahme von zwei auf drei Brunnen bei gleichzeitiger Reduzierung bestehender Rechte sprechen, stimmt das jedoch mit den Tatsachen überein. Die für den Brunnen E 7 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 1.6.1995 gestattete eine Grundwasserentnahme von 4,5 l/s (maximal 390 m3/Tag bzw. maximal 140.000 m3/Jahr), die für den Brunnen E 11 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 17.2.2000 eine Grundwasserentnahme von 7,0 l/s (maximal 200.000 m3/Jahr). Der Beigeladenen wurde damit eine Grundwasserentnahme von insgesamt 11,5 l/s erlaubt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die erlaubte Entnahmemenge erheblich verringert, da es der Beigeladenen danach nur noch gestattet ist, aus den Brunnen E 7 und E 11 je 2,0 l/s zu entnehmen mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche Jahresentnahmemenge aller drei Brunnen von 1,5 l/s nicht überschritten werden darf. Mit dem Satz, dass der Beigeladenen mit dem Bescheid keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden, haben das Landratsamt und das Regierungspräsidium deshalb etwas anderes gemeint als ihnen das Verwaltungsgericht unterstellt, nämlich dass es der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis (und der Verlängerung der bereits erteilten Erlaubnis vom 1.6.1995) nicht gestattet wird, mehr Grundwasser aus dem Grundwasservorkommen im Muschelkalk zu entnehmen als schon bisher, sondern deutlich weniger. Ein Ermessensfehler ist daher für den Senat auch insoweit nicht zu erkennen. |
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| cc) Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Interessen der Klägerin seien nicht ausreichend berücksichtigt, da die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen worden sei, kann ebenfalls nicht verfangen. |
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| Die Widerspruchsbehörde ist bei ihrer Entscheidung - gestützt auf die Stellungnahmen des LGRB - in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung nur eine Jahresförderrate von 1,5 l/s „verträgt“. Sie hat dementsprechend die Entscheidung des Landratsamts gebilligt, die Grundwasserentnahme aus den drei Brunnen der Beigeladenen auf diesen Wert zu begrenzen. Die Widerspruchsbehörde hat ferner - ebenfalls im Anschluss an die Aussagen des LGRB - angenommen, dass zwischen den Brunnen E 7, E 11 und E 15 der Beigeladenen einerseits und den Brunnen Se 6 und Se 7 der Klägerin andererseits Wechselwirkungen bestünden. Eine zusätzliche Grundwasserentnahme aus den Brunnen Se 6 und Se 7 könnte danach nur zugelassen werden, wenn gleichzeitig die Grundwasserentnahme aus den Brunnen der Beigeladenen noch weiter eingeschränkt würde als dies mit dem angefochtenen Bescheid geschehen ist. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu, das Regierungspräsidium bezweifle, dass sich ein Wettbewerber wie die Klägerin dergestalt in eine genehmigte Grundwasserbenutzungssituation hineindrängen könne, um künftig auch das Grundwasser zu nutzen. Das möge nach dem 31.12.2020 anders zu beurteilen sein. Ob damit schon jetzt nachteilig auf Rechte der Klägerin eingewirkt werde, erscheine zweifelhaft, und werde vom Regierungspräsidium Stuttgart vorliegend verneint. |
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| Wie sich daraus ergibt, hat das Regierungspräsidium eine Aufteilung der Entnahmerechte bis zu der für noch als verträglich angesehenen Jahresförderrate von insgesamt 1,5 l/s durchaus in seine Überlegungen einbezogen. Das Regierungspräsidium hat jedoch der Möglichkeit einer solchen Aufteilung eine Absage erteilt und dies mit der „genehmigten Grundwasserbenutzungssituation“ begründet. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe die Möglichkeit einer Aufteilung der Benutzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht in Betracht gezogen, ist danach unbegründet. Der Senat hält die vom Regierungspräsidium angestellte Überlegung auch nicht aus anderen Gründen für ermessensfehlerhaft. Unbestrittene Tatsache ist, dass das in Rede stehende Grundwasseraufkommen im Bereich des Oberen Muschelkalks mit stark gespanntem Grundwasser schon seit langer Zeit von der Beigeladenen für ihre betrieblichen Zwecke genutzt wird, während die Klägerin über ihren Brunnen Se 3 bisher nur Grundwasser aus dem Bereich des Oberen Muschelkalks mit ungespanntem Grundwasser entnommen hat, der nach der Stellungnahme des LGRB vom 11.10.2016 (S. 4) vom Bereich des Oberen Muschelkalks mit stark gespanntem Grundwasser hydrogeologisch als grundlegend verschieden zu qualifizieren ist. In der Entscheidung, die Entnahmerechte der Beigeladenen nicht über die noch als verträglich angesehene Jahresförderrate von 1,5 l/s hinaus zu Gunsten der Klägerin einzuschränken, kann unter diesen Umständen weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots gesehen werden. |
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| 2. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch insoweit begründet, als sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung wenden, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in den Brunnen Se 6 und Se 7 neu zu bescheiden. |
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| Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht modifizierten zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr eine wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in den Brunnen Se 6 und Se 7 mit einer Fördermenge von bis zu 0,5 l/s je Brunnen im Jahresmittel bei einer maximalen täglichen Entnahme von 0,5 l/s je Brunnen zum Zwecke der Durchführung von Grundwasserleitertests und eines Pumpbetriebs für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nur teilweise entsprochen, indem es das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Soweit es den Antrag abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Das Berufungsverfahren beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags hat. |
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| a) Die Zulässigkeit der Klage ist auch insoweit zu bejahen. Das Landratsamt hat über den Antrag der Klägerin im vereinfachten Verfahren gemäß § 93 Abs. 3 WG entschieden. Geht man im Anschluss an die oben gemachten Ausführungen davon aus, dass § 93 Abs. 1 WG einschränkend dahin auszulegen ist, dass es bei der Wahl dieses Verfahrens bei der Verpflichtung bleibt, vor der Erhebung einer Klage zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, findet diese Vorschrift somit auch insoweit keine Anwendung. Die Verpflichtungsklage wäre jedoch auch dann zulässig, wenn dies anders zu sehen sein sollte. Denn die dem Bescheid des Landratsamts vom 24.9.2015 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wäre in diesem Fall wiederum unrichtig mit der Folge, dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO jedenfalls innerhalb einer Frist von einem Jahr Klage erhoben werden konnte. Mit der am 14.3.2016 erhobenen Klage hat die Klägerin diese Frist gewahrt. |
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| b) Das Landratsamt hat mit dem Bescheid vom 24.9.2015 den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die Neubescheidung ihres Antrags. |
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| aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Antrag der Klägerin keine Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG entgegen stünden. Durch die von der Klägerin angestrebten Benutzungen seien keine schädlichen durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Wasserveränderungen zu erwarten. Nach den Gutachten des LGRB sei unter Zugrundelegung einer Nutzungsmöglichkeit von durchschnittlich 0,7 l/s für den Brunnen E 15 und insgesamt 1,5 l/s im Durchschnitt für die Brunnen E 7, E 11 und E 15 nicht von schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auszugehen. Eine Entnahme in den Brunnen Se 6 und Se 7 im beantragten Umfang könne daher ebenfalls nicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führen. Nicht erheblich sei, dass bei Summierung der Benutzungen durch die Klägerin und die Beigeladene schädliche Wasserveränderungen zu erwarten seien, da die Behörde dem im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens gemäß § 12 Abs. 2 WHG Rechnung tragen müsse. |
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| Ob das zutrifft, lässt der Senat dahinstehen. |
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| bb) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Behörden des beklagten Landes das ihnen danach zustehende Ermessen auch insoweit fehlerhaft ausgeübt. Der Widerspruchsbehörde habe die Ablehnung des Antrags der Klägerin insbesondere mit der gesicherten Rechtsposition der Beigeladenen begründet, über die die Klägerin dagegen nicht verfüge. Tatsächlich habe die Beigeladene jedoch keine gesicherte Rechtsposition. Die Widerspruchsbehörde sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis keine zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden. |
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| Dem vermag der Senat aus den bereits angeführten Gründen ebenfalls nicht zu folgen. Das Regierungspräsidium hat auch in Bezug auf die von der Klägerin begehrte wasserrechtliche Erlaubnis nicht von einer gesicherten Rechtsposition der Beigeladenen gesprochen. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu vielmehr (S. 15), die der Beigeladenen erteilten Entnahmerechte gingen weit über die (nunmehr) erlaubten Rechte hinaus und würden mit der Entscheidung (über den Antrag der Beigeladenen) auf die zulässige, vertretbare Gesamtbewirtschaftungsmenge reduziert. Die Beigeladene habe daher bereits eine beachtliche Rechtsposition. Diese Sichtweise ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. |
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| Im Widerspruchsbescheid ist allerdings auch in Bezug auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.9.2015 davon die Rede, dass der Beigeladenen mit der ihr erteilten Erlaubnis keine neuen oder zusätzlichen Entnahmerechte gewährt würden. Das trifft, nimmt man diese Aussage wörtlich, nicht zu. Ein Ermessensfehler ist aber auch im Hinblick hierauf aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erkennen. |
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| cc) Die Ablehnung des Antrags der Klägerin ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sowohl das Landratsamt als auch die Widerspruchsbehörde ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des Grundwasserleiters, aus dem die Klägerin Grundwasser entnehmen möchte, nur eine Jahresförderrate von insgesamt 1,5 l/s verträgt, und dementsprechend davon ausgegangen sind, dass eine positive Bescheidung des Antrags der Klägerin eine weitere Einschränkung der Entnahmerechte der Beigeladenen bedingt. |
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| Die Annahme stützt sich auf die vom Landratsamt während des Verwaltungsverfahrens eingeholten hydrogeologischen Stellungnahmen des LGRB vom 22.1., 15.5. und 5.12.2013. Nach der Stellungnahme vom 5.12.2013 muss im Vergleich zu der bisher gestatteten Grundwasserentnahme durch die Beigeladene eine geringere Entnahmerate eingehalten werden, um eine möglichst lang dauernde Entnahme von Grundwasser, das den Anforderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung entspricht, zu gewährleisten. Die Höhe dieser Entnahmerate wird vom LGRB auf der Grundlage der langjährigen Betriebs- und Kontrolldaten der Brunnen der Beigeladenen vorsichtig auf 1,5 l/s geschätzt. Zur Begründung verweist es auf den bisherigen, nur in diesem Umfang erfolgten Betrieb der genannten Brunnen, der nur zu einem „schwachen Trend bei der Grundwasserbeschaffenheit und den Jungwasserzuflüssen“ geführt habe. Theoretisch seien zwar am Standort der Brunnen E 7 und E 11 auch höhere Grundwasserentnahmen aus dem Muschelkalk möglich. Es sei jedoch zu erwarten, dass solche höheren Grundwasserentnahmen den Zufluss junger Grundwässer stark beschleunigten und sich dadurch die Beschaffenheit des Grundwassers stark verändere. Der Gutachter der Beigeladenen hat sich in der mündlichen Verhandlung in der gleichen Weise geäußert. Zu der geplanten Grundwasserentnahme durch die Klägerin hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 5.12.2013 weiter ausgeführt, dass eine zukünftige Nutzung der Brunnen Se 6 und Se 7 nur im Rahmen eines gemeinsamen Bewirtschaftungskonzepts möglich erscheine. Da das zur Mineralwassergewinnung nutzbare Grundwasserdargebot im Bereich des Muschelkalks mit gespannten Grundwasser im Gebiet Ensingen-Horrheim mengenmäßig stark begrenzt sei, erfordere ein solches Bewirtschaftungskonzept Einschränkungen beim derzeitigen Nutzer des Grundwassers (d.h. der Beigeladenen). |
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| Der Senat hält die zitierten Aussagen des LGRB für in sich schlüssig und deshalb für hinreichend plausibel. Gründe, die ihre Richtigkeit in Frage stellten, werden auch von der Klägerin nicht genannt. Zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Se 6 und Se 7 nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasseraquifer und die Brunnen der Beigeladenen haben würde, sieht der Senat unter diesen Umständen keine Veranlassung. |
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| Für die von der Klägerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der von ihr geplante Pumpversuch geeignet ist festzustellen, ob und inwieweit die Grundwasserförderung aus den Brunnen Se 6 und Se 7 Auswirkungen auf den Grundwasserkörper und die Entnahmerechte der Beigeladenen hat, gilt das Gleiche. Das LGRB sieht in den von der Klägerin geplanten Pumpraten von 0,5 bis 1,0 l/s, die in derselben Größenordnung wie die derzeitigen Entnahmen der Brunnen in Ensingen (ca. 1,5 I/s) lägen, für den Standort vergleichsweise hohe Entnahmen. Um die langsamen Grundwasserfließverhältnisse zu erhalten, hält es diese Entnahmen nur dann für möglich, wenn die Brunnen Se 6 und Se 7 ein eigenständiges Einzugsgebiet erschlössen, das sich nicht mit dem der Ensinger Brunnen überlagere. Im Vorfeld der Pumpversuche müsste daher das Einzugsgebiet der Brunnen Se 6 und Se 7 näherungsweise festgestellt werden. Hierzu müssten mehrere geeignete Grundwassermessstellen im Bereich des Muschelkalks mit gespanntem Grundwasser eingerichtet und die Grundwasserfließverhältnisse durch Feststellung der Grundwasserfließrichtungen und der Komponentenzusammensetzung der Grundwässer anhand von Hydrochemie- und Isotopendaten ermittelt werden (Stellungnahme vom 5.12.2013, S. 12). Der von der Klägerin geplante Pumpversuch ist danach jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die genannte Frage zu beantworten, woran auch der Gutachter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel gelassen hat. Gründe, die die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage stellten, werden von der Klägerin auch insoweit nicht genannt. Den Stellungnahmen ihres eigenen Gutachters lässt sich dafür ebenfalls nichts entnehmen. |
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| Gegen die Annahme des Landratsamts und der Widerspruchsbehörde kann auch nicht eingewendet werden, dass es sich dabei nicht um eine erwiesene Tatsache, sondern nur um eine durch die in den Stellungnahmen des LGRB genannten Umstände gestützte Vermutung handelt. Wie bereits angesprochen, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen „zu erwarten sind“. Eine an Gewissheit grenzende Möglichkeit ist dafür nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das betreffende Gewässer den genannten nachteiligen Folgen ausgesetzt ist (Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 12 Rn 5; Reinhardt, in Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 12 Rn. 25). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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