Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1092/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2018 - 1 K 3637/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2016 der Beklagten mit der Begründung, er sei als Existenzgründer im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 5 der Handwerksordnung (HwO) von der Beitragspflicht zu befreien.
Er hatte zunächst in ... einen (nicht handwerklichen) Gewerbebetrieb „...“ (Anmeldung zum 03.04.1997, Abmeldung zum 19.07.1999) inne, den er sodann unter der Tätigkeitsbeschreibung “... ...“ in ... fortführte (Anmeldung dort zum 19.07.1999, Abmeldung zum 31.12.2009).
Vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2015 war der Kläger nicht gewerblich tätig.
Zum 01.09.2015 meldete er erneut einen (nicht handwerklichen) gewerblichen Betrieb „... ...“ am Firmensitz ..., ... an. Seit dem 01.01.2016 ist er auf seinen Antrag vom 11.09.2015 am gleichen Firmensitz (zusätzlich) mit einem Friseurbetrieb „...“ in der Handwerksrolle der Beklagten eingetragen, in dem er eine (zuvor selbständige) Betriebsleiterin beschäftigt, die im Besitz der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO im Friseur-Handwerk ist. Im Jahr 2015 und 2016 wurde er nicht zum IHK-Beitrag herangezogen.
Mit Beitragsbescheid vom 26.02.2016 zog die Beklagte den Kläger daraufhin zur Zahlung eines Jahresbeitrags von 295,-- EUR heran, der sich aus einem allgemeinen Kammerbeitrag in Höhe von 170,-- EUR, einer Umlage der zur überbetrieblichen Ausbildung verpflichteten Inhaber eines Handwerksbetriebs (ÜBA-Umlage) in Höhe von 65,-- EUR sowie einem Berufszuschlag in Höhe von 60,-- EUR zusammensetzte. Der Anteil der Handwerkskammer am Kammerbeitrag wird im Bescheid mit 100 Prozent angegeben.
Hiergegen legte der Kläger am 07.03.2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, er sei seit 2016 erstmalig Mitglied der Handwerkskammer, Existenzgründer im ersten Jahr, eine natürliche Person und der zu erwartende Gewinn sei nicht größer als 5.000,-- EUR, weshalb er nach § 113 HwO von der Beitragspflicht zu befreien sei. Da nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften der Beginn eines Handwerks gefördert werden solle, sei der Betrieb eines nicht den Vorschriften der Handwerksordnung unterfallenden Gewerbes nach der einschlägigen Kommentar-Literatur unschädlich. Er habe [ergänze: sein früheres Gewerbe] auch nicht „seit 1997“ betrieben, sondern das [ergänze: nunmehr betriebene] Gewerbe erst nach dem 31.12.2003 neu gegründet. Die hier einschlägige handwerksrechtliche Regelung müsse im Übrigen parallel zur entsprechenden Regelung aus dem IHK-Gesetz angewandt werden, wonach für eine vorhergehende selbständige Tätigkeit nur die letzten fünf Jahre vor der aktuellen Anmeldung zu berücksichtigen seien. Es sei sicher nicht Sinn der Regelung in § 113 HwO, dass jemand, der vor Jahrzehnten einmal - ggf. auch nur für kurze Zeit - eine nicht handwerkliche Gewerbetätigkeit ausgeübt habe, von der Handwerkskammer auf Lebzeiten nicht mehr als Existenzgründer angesehen werde. Die Tätigkeit im Friseurbereich nehme derzeit nur etwa 20-40 Prozent seiner gewerblichen Tätigkeit ein, solle aber mittelfristig ausgebaut werden. Er werde damit also nur mit etwa 1/3 seiner Tätigkeit als Zwangsmitglied bei der Beklagten geführt, während er bei der IHK als Existenzgründer vom Beitrag für seine Haupttätigkeit befreit werde. Ein und dasselbe Unternehmen werde damit einmal (bei der IHK) als Existenzgründung ohne Beitragspflicht eingestuft und das andere Mal (bei der Handwerkskammer) nicht als solche mit einem vollen Mitgliedsbeitrag angesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016, dem Kläger zugestellt am 27.08.2016, hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (Ziffer 1), ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Ziffer 2) und hierfür eine Gebühr in Höhe von 100,-- EUR erhoben (Ziffer 3). Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, der Kläger sei kein Existenzgründer im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO. Nach dem ganz eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift bestehe die Möglichkeit zur Beitragsbefreiung nur für natürliche Personen, die „erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben“. Nachdem er unstreitig bereits zwischen 1997 und 2009 und erneut zum 01.09.2015 mit unterschiedlichen nicht handwerklichen Tätigkeiten ein Gewerbe angemeldet habe, sei er kein Existenzgründer im Sinne der Handwerksordnung, die Beitragsbefreiung sei vielmehr auch nach einer in der Kommentar-Literatur vertretenen Auffassung auf „echte“ Existenzgründer beschränkt. Auch die Gesetzesbegründung habe eine allgemeine Existenzgründung vor Augen. Es sei nicht einzusehen, dass etwa ein Gewerbetreibender, der 20 Jahre lang eine Tankstelle betreibe und nunmehr eine Kfz-Werkstatt zusätzlich anmelde, als Existenzgründer zu bewerten wäre. Wegen der Beitragsteilung zwischen Handwerkskammer und IHK hätte dies die unlogische Folge, dass der Tankstelleninhaber als Doppelmitglied bei der IHK nur noch anteilig und bei der Handwerkskammer gar nicht mehr veranlagt würde, also in der Folge sogar weniger Kammerbeitrag zu leisten habe, obwohl er nunmehr als Inhaber eines Mischbetriebs bei zwei Kammern Mitglied sei. Würde man die Beitragsbefreiung auch auf Neugründer im Handwerk ausdehnen, die in der Vergangenheit bereits ein nicht handwerkliches Gewerbe angemeldet hatten, wäre ein „Gewerbehopping“ denkbar, um jedes Mal in den Genuss der Beitragsfreiheit zu gelangen (hierfür nimmt die Beklagte ausführlich Bezug auf Günther, in Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ). Auch die Rechtsaufsicht der baden-württembergischen Handwerkskammern, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau habe auf Anfrage aus Anlass dieses Verfahrens diese Rechtsauffassung bestätigt und mitgeteilt, dass sich sämtliche Handwerkskammern nach Diskussion der Thematik im Bund-Länder-Ausschuss bei der Auslegung des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO streng an dem genannten Wortlaut der Norm orientierten.
Der Kläger hat daraufhin am 21.09.2016 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, zwischen der Abmeldung des früher betriebenen Gewerbes „...“ und der Anmeldung des Friseurgewerbes seit dem 01.01.2016 liege eine zeitliche Zäsur von sechs Jahren, weshalb entgegen der Auffassung der Beklagten eine Existenzgründung im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO vorliege. Der Friseurbetrieb stelle eine echte Neugründung dar, zumal keine entsprechende Infrastruktur vorhanden gewesen sei und diese erst neu habe aufgebaut werden müssen. Es komme hinzu, dass sich der ursprüngliche Betrieb im Bereich des Handels mit ...-Geräten von einem Friseurbetrieb deutlich unterscheide. Sinn und Zweck der Beitragsbefreiung sei ein Gründungsanreiz als Aufbauhilfe für Existenzgründer. In seinem Fall handle es sich unzweifelhaft um die Neugründung eines Handwerksbetriebs. Soweit er zum 01.09.2015 eine gewerbliche Tätigkeit unter anderem zum Betrieb eines ... angemeldet habe, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Hintergrund der Anmeldung des ... sei gewesen, dass der Kläger bei der Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde ... darauf hingewiesen worden sei, dass ein Friseurbetrieb nicht angemeldet werden könne, da dieser zunächst in der Handwerksrolle eingetragen werden müsse. Aus diesem Grund sei das Gewerbe am 01.09.2015 zunächst ohne den beabsichtigten Friseurbetrieb angemeldet worden. Mit Schreiben vom 11.09.2015 sei gleich im Anschluss die Eintragung in die Handwerksrolle beantragt worden. Soweit dort ausgeführt worden sei, dass das angemeldete Gewerbe um den Friseurbetrieb erweitert werden solle, sei dies missverständlich. Tatsächlich sei von Anfang an geplant gewesen, dass das ... gemeinsam mit dem Friseursalon betrieben werden solle. Jedenfalls habe erst mit der Anmeldung zum 01.09.2015 die (Neu-)Gründung eines gewerblichen Betriebs vorgelegen.
Mit Urteil vom 21.03.2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Zwischen den Beteiligten stehe allein in Streit, ob der Kläger Existenzgründer im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO sei. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO („erstmalig ein Gewerbe“) sei die Beitragsbefreiung auf „echte“ Existenzgründer beschränkt (hierfür nimmt das Verwaltungsgericht ebenfalls Bezug auf Günther, in Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ). Nach der Systematik des Gesetzes spreche auch nichts dafür, dass die Vorschrift auf lediglich der Handwerksordnung unterfallende Gewerbe beschränkt sein sollte. In Abgrenzung hierzu verwende etwa § 113 Abs. 1 HwO die Begriffe „Betrieb eines Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes“, so dass der Begriff „Gewerbe“ in § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO umfassend zu verstehen sei, sich also auch auf nicht handwerkliche Gewerbe erstrecke. Hierfür spreche auch ein Vergleich mit der Parallel-Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG, die ebenfalls nicht auf die Existenzgründung eines ausschließlich diesem Gesetz unterfallenden Gewerbes beschränke, sondern (umgekehrt) auch Handwerksbetriebe erfasse. Schließlich entspreche diese Auslegung anhand von Wortlaut und Systematik auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO, natürlichen Personen den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern (hierfür verweist das Verwaltungsgericht auf BT-Drs. 15/1206, S. 40). Ein Vergleich mit den Vorschriften des IHKG sei nach der genannten Kommentierung indes insoweit nicht möglich, als § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG im Gegensatz zur Handwerksordnung nicht auf die erstmalige Gewerbeanmeldung abstellte, sondern eine Beitragsbefreiung auch dann vorsehe, wenn das Neumitglied in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor Betriebsöffnung keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Eine Analogie zum IHKG scheide im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO („erstmalig ein Gewerbe“) aus.
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Gegen das ihm am 06.04.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 07.05.2018, einem Montag, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
11 
Zu deren Begründung trägt er in Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor, der Begriff des „Gewerbe“ in § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO erstrecke sich lediglich auf handwerkliche Gewerbe und sei damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht umfassend zu verstehen. Insbesondere könne aufgrund der Tatsache, dass § 113 Abs. 1 HwO in begrifflicher Abgrenzung auf den „Betrieb eines Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes“ abstelle, nach der Systematik des Gesetzes nicht auf ein umfassendes Verständnis des Gewerbebegriffs in § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO geschlossen werden, denn in der letztgenannten Vorschrift sei gerade nicht von einem „handwerksähnlichen Gewerbe“ die Rede. Da nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften der Beginn eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gefördert werden solle, sei der Betrieb eines (wie von ihm in der Vergangenheit betriebenen) nicht handwerklichen Gewerbes vielmehr unschädlich (hierfür nimmt der Kläger Bezug auf die Kommentierung von Detterbeck, in: Nomos-BR, 3. Auflage 2016, § 113 ). Er hat ferner einen Auszug aus seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vorgelegt, ausweislich dessen er in diesem Jahr aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 12.781,- EUR erwirtschaftet hat.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2018 - 1 K 3637/16 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie erwidert in Ergänzung ihres bisherigen Vortrags, aufgrund der vorherigen gewerblichen Tätigkeit komme eine Beitragserleichterung für den Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO nicht mehr in Betracht. Wenn man schon vorher eine Existenz gegründet habe, sei man - unabhängig davon, ob die früheren gewerblichen Tätigkeiten handwerklicher oder nicht handwerklicher Natur gewesen seien - vom Wortlaut der Vorschrift her nicht mehr „Existenzgründer“.
17 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 1 K 3637/16 - (jeweils 1 Band) sowie der Wirtschaftsplan der Beklagten für das Jahr 2016 (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz jeweils vom 11.09.2019 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
20 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO).
II.
21 
Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
2. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 26.02.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
a) Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 HwO i.V.m. den Regelungen der Beitragsordnung der Beklagten in der für das hier verfahrensgegenständliche Beitragsjahr 2016 anwendbaren Fassung vom 02.12.2004, genehmigt mit Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 03.12.2004, Aktenzeichen 3-4233.62/18 und nach Bekanntmachung in der Deutschen Handwerks Zeitung in Kraft getreten am 01.01.2005 (Beitragsordnung).
25 
Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie von den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben, die nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden können (§ 113 Abs. 2 Satz 2 HwO). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung steht der Handwerkskammer bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Einschränkungen ergeben sich allerdings, wie auch sonst bei der Beitragsbemessung, aus dem Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu den abgegoltenen Vorteilen stehen darf, und dem Gleichheitssatz, demzufolge die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl. zu diesen Maßstäben nur das Senatsurteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, S. 83 <84> m.w.N. zur Rspr. auch des BVerwG sowie BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19.05 -, NVwZ 2006, S. 1068 = BVerwGE 125, 384).
26 
In Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben bestimmt § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten, dass diese nach Maßgabe des § 113 HwO zur Deckung der durch ihre Errichtung und durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, einen jährlichen Kammerbeitrag erhebt. Beitragspflichtig sind nach § 2 Satz 1 der Beitragsordnung die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 HwO eingetragen sind, einschließlich Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt, ferner nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO auch die Personen, die nach § 90 Abs. 3 und 4 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind (§ 2 Satz 2 der Beitragsordnung). Die Beitragspflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung mit Beginn des Beitragsjahres, erstmalig mit dem Beginn einer Zugehörigkeit zur Handwerkskammer.
27 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung besteht der Beitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung wird eine ÜBA-Umlage und ein Berufszuschlag erhoben. Weitere Sonderbeiträge können erhoben werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung). Gemäß § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung werden die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Höhe des Beitrages, der ÜBA-Umlage und des Berufszuschlages jährlich durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung besteht der Grundbeitrag aus einem für alle eingetragenen Betriebe einheitlichen oder gestaffelten Betrag, auf den Zuschläge erhoben werden können. Die Vollversammlung der Beklagten hat diesen Grundbeitrag mit Beschluss vom 26.11.2015 für das Jahr 2016 auf einheitlich 170,-- EUR festgesetzt (Ziffer 1 a). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung wird im Falle der Verpflichtung zur Entsendung zur überbetrieblichen Ausbildung eine allgemeine ÜBA-Umlage erhoben, die aus einem Grundbetrag und einem Zusatzbetrag besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ÜBA-Umlage). Der - im Falle des Klägers allein festgesetzte - Grundbetrag der allgemeinen ÜBA-Umlage beträgt nach Ziffer 2 a) des genannten Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten vom 26.11.2015 für das Jahr 2016 einheitlich 65,-- EUR. Ferner wird gemäß § 7 Abs. 1 der Beitragsordnung der Berufszuschlag von allen Betrieben erhoben, die zur ÜBA-Umlage herangezogen werden. Dieser ist ein nach Handwerksberufen differenzierter Festbetrag (§ 7 Abs. 2 der Beitragsordnung), der für das Jahr 2016 mit Ziffer 3 des genannten Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten für das Friseur-Gewerbe auf 60,-- EUR festgesetzt wurde.
28 
Die Beteiligten streiten weder um die aus den genannten Vorschriften folgende Berechtigung der Beklagten dem Grunde nach, Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben, noch um die konkrete Höhe des dem Kläger mit den hier angegriffenen Bescheiden im Einklang mit den genannten Vorschriften und dem genannten Beschluss der Vollversammlung der Beklagten für das Jahr 2016 auferlegten (Mindest-)Beitrags von 295,-- EUR. Insoweit sind Rechtsfehler auch für den Senat nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zur Verfassungskonformität der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer zuletzt nur Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2018 - 5 Bf 146/17.Z -, GewArch 2018, S. 384 <385 f.> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. -, GewArch 2017, S. 375 = BVerfGE 146, 164 betreffend die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern; vgl. zur Unionsrechtskonformität der Pflichtmitgliedschaft und der mit ihr verbundenen Beitragspflicht ferner den Senatsbeschluss vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, S. 83 m.w.N. zur Rspr. auch des EuGH und des BVerwG).
29 
b) Zwischen den Beteiligten umstritten ist vielmehr allein die Frage, ob der Kläger als Existenzgründer in dem - hier allein verfahrensgegenständlichen - Jahr der Anmeldung seines Friseurgewerbes 2016 (ganz oder anteilig) von der Entrichtung des festgesetzten Beitrags zu befreien war. Da der Befreiungstatbestand des § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO i.V.m. der gleichlautenden Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung den Fall des Klägers unstreitig nicht erfasst, weil dieser nicht nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer ist, kommt eine solche Betragsbefreiung hier allein nach der speziellen Befreiungsregelung für Existenzgründer in § 113 Abs. 2 Satz 5 und 6 HwO i.V.m. der gleichlautenden Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Beitragsordnung in Betracht.
30 
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO sind natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages (von vornherein nicht erfasst werden damit die in Form von Sonderbeiträgen erhobene ÜBA-Umlage und der Berufszuschlag, vgl. hierzu nur Detterbeck, in: Nomos-BR, 3. Auflage 2016, § 113 ; Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ), für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- EUR nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO ist jedoch nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgt ist (§ 113 Abs. 2 Satz 6 HwO).
31 
Diese Befreiungsregelung kommt dem Kläger jedoch nicht zugute, da er nicht „erstmalig ein Gewerbe“ im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO angemeldet hat (unter aa). Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Entscheidung, ob eine analoge Heranziehung der zeitlichen Vorgaben nach der Parallelvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG in Betracht kommt, wenn zwischen einer früheren gewerblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden und der jetzigen Anmeldung ein erheblicher Zeitablauf liegt, denn dies ist beim Kläger nicht der Fall (unter bb). Ferner begegnet auch die Heranziehung des Klägers zum vollen (Mindest-)Beitrag in Höhe von 295,-- EUR keinen rechtlichen Bedenken, obwohl dieser sowohl (dort beitragsfreies) Mitglied bei der IHK als auch bei der Beklagten ist (unter cc). Nicht verfahrensgegenständlich ist schließlich die - im Falle des Klägers durchaus in Betracht zu ziehende - Möglichkeit eines (Teil-)Erlasses der Beitragsschuld nach § 11 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten (unter dd).
32 
aa) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beitragsbefreiung nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO allein auf diejenigen „Existenzgründer“ anzuwenden ist, die erstmalig ein Gewerbe anmelden, unabhängig davon, ob dieses ein handwerkliches oder nicht handwerkliches ist (ebenso Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ; a.A. Detterbeck, in: Nomos-BR, 3. Auflage 2016, § 113 , der - ohne dies näher auszuführen - darauf abhebt, dass nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften der Beginn eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gefördert werden solle). Hierfür spricht in der Tat der Wortlaut der Norm, der - abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO - nicht auf den Begriff des „Gewerbebetriebs“, sondern allgemein auf die erstmalige Anmeldung „eines“ nicht näher spezifizierten, also auch nicht handwerklichen „Gewerbes“ abstellt. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Befreiungsvorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO mit ihrer allgemeinen Inbezugnahme eines (jedweden) Gewerbes systematisch auch vom Wortlaut der Bezugsnorm des § 113 Abs. 1 HwO abweicht, wo die Beitragspflicht gerade - näher ausdifferenziert - an die Inhaberschaft „eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes“ sowie die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer „nach § 90 Abs. 3 HwO“ anknüpft.
33 
Zwar erscheint der in der genannten Kommentierung weiter für die Auslegung herangezogene Begründungsansatz, dass ein Gewerbetreibender „vom Wortlaut her nicht mehr „Existenzgründer““ sein könne, der „vorher schon eine Existenz gegründet“ habe (vgl. nochmals Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ), nicht zwingend, da der Wortlaut der Norm (ebenso wie derjenige der Parallelvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG) den Begriff des „Existenzgründers“ oder der „Existenzgründung“ nicht verwendet. Gleichwohl lässt sich auch der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich die mit den genannten Vorschriften (im Grundansatz parallel) verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers entnehmen, „natürlichen Personen den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern“ (vgl. insoweit übereinstimmend BT-Drs. 15/1206, S. 39 f. zu § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO bzw. S. 44 zu § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG; vgl. ferner BT-Drs. 15/1481: „Ziel ist es, neue Existenzgründungen zu erleichtern und zu fördern“, zur Begründung der weiteren Voraussetzung einer Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003).
34 
Diese Zielsetzung, Anreize für die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit natürlicher Personen zu schaffen, ist naturgemäß stärker betroffen, wenn der betreffende Gewerbetreibende „erstmalig“, wie es in § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO heißt, den Weg in die Selbständigkeit beschreitet, als in der - auch im Falle des Klägers gegebenen - Fallgestaltung einer neuerlichen Existenzgründung nach einer längeren Phase ohne selbständige gewerbliche Tätigkeit. Aus welchen Gründen der Bundesgesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2394) trotz seiner in der Gesetzesbegründung grundsätzlich bekundeten Absicht, eine jeweils „parallele Regelung zur Freistellung der Existenzgründer von Beiträgen“ im Recht der Handwerkskammern einerseits und der Industrie- und Handelskammern andererseits treffen zu wollen (vgl. nochmals BT-Drs. 15/1206, S. 39 f. zu § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO bzw. S. 44 zu § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens diese Zielsetzung nach dem Wortlaut der beiden Vorschriften gleichwohl - im praktischen Ergebnis - in deutlich unterschiedlicher Intensität normiert hat, indem § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG nicht allein die „erstmalige“ Anmeldung eines (handwerklichen oder nicht handwerklichen) Gewerbes zum Bezugspunkt der Beitragsbefreiung macht, sondern es hiernach - deutlich weitergehend - ausreichen lässt, dass der (ggf. auch erneute) „Existenzgründer“ in den letzten fünf Wirtschaftsjahren keine Einkünfte u.a. aus Gewerbebetrieb erzielt hat, erhellen die Gesetzesmaterialien nicht (vgl. neben der ursprünglich vorgeschlagenen, wesentlich offeneren Fassung des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG auf BT-Drs. 15/1206, S. 17 die mit Beschluss des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 25.11.2003 auf BT-Drs. 1572083, S. 35 in das Gesetz gelangte und zuvor mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 13.08.2003 vorgeschlagene jetzige Fassung der Vorschrift auf BT-Drs. 15/1481, S. 17, zu der in dieser ausgeführt wird, es solle „eine weitgehend parallele Regelung geschaffen werden“, „[d]a es für den Existenzgründer keinen Unterschied macht, ob er der IHK oder der Handwerkskammer angehört“.).
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bb) Es bedarf im vorliegenden Verfahren auch mit Blick hierauf jedoch keiner Entscheidung, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass eine Analogie zur Parallelvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang hinweist, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO ausscheiden muss (vgl. auch hierzu Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 , der die Vorschrift aus anderen Gründen für „wenig durchdacht“ hält). Denn selbst wenn man mit Blick auf die genannte Gesetzesbegründung analog der abweichenden Regelung zur Beitragsbefreiung für „Existenzgründer“ in § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG eine Beitragsbefreiung für solche natürlichen Personen auch im Recht der Handwerkskammern für möglich hielte, die „in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren“, würde auch dies dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt daraus, dass der Kläger zwar in der Tat für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2015 nicht gewerblich tätig war, jedoch bereits seit dem 01.09.2015 erneut Einkünfte aus seinem gewerblichen Betrieb „...)“ erzielt hat. Jedenfalls die hieraus erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb im - der Eröffnung des hier verfahrensgegenständlichen Handwerksbetriebs zum Jahresbeginn 2016 vorangehenden - Wirtschaftsjahr 2015 stünden einer analogen Heranziehung der genannten Regelung des IHKG entgegen. Ohne Bedeutung ist insofern, dass der Kläger nach seinem Vortrag ursprünglich beabsichtigte, am Firmensitz beider Betriebe in der ... von vornherein auch das Friseur-Handwerk zu betreiben, denn er hat in der Folge diesen Handwerksbetrieb erst zum 01.01.2016 - und damit zeitversetzt und rechtlich selbständig - begründet.
36 
cc) Ferner führt auch der Umstand nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers, dass die Beklagte ihn zur Zahlung von 100 Prozent ihres jeweiligen (ertragsunabhängigen) Mindestbeitrags herangezogen hat, obwohl er nicht nur bei ihr, sondern auch bei der IHK (dort aber beitragsfrei) Kammer-Mitglied ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für den Fall der - auch hier gegebenen - verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklichen Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern aus dem Äquivalenzprinzip folgt, dass die Auferlegung von Beiträgen für beide Kammern grundsätzlich nur in dem Maße unbedenklich ist, als bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten - und damit der für die Beitragsbemessung maßgebliche Nutzen der jeweiligen Kammertätigkeit - berücksichtigt wird (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 28.06.2001 - 14 S 402/01 -, GewArch 2001, S. 418 m.w.N. zur Rspr. des Senats; vgl. ferner entsprechend BVerwG, Urteil vom 03.09.1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, S. 175 zur Berücksichtigung innungsfremder Lohnsummen bei der Beitragsbemessung von Mischbetrieben). Dem trägt die Beitragsordnung der Beklagten mit den - im Falle des Klägers nicht einschlägigen - Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3 zur Aufteilung der (ertragsabhängigen) Bemessungsgrundlage bei Doppelzugehörigkeit eines Beitragspflichtigen, der - wie der Kläger - auch der Industrie- und Handelskammer zugehörig ist, grundsätzlich Rechnung, ohne dass dies hier einer abschließenden Klärung bedürfte.
37 
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung wird auf Antrag eines Beitragspflichtigen, der auch der Industrie- und Handelskammer zugehörig ist, die Bemessungsgrundlage des Beitrages auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Teil festgesetzt, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen oder des nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000,-- EUR übersteigt. Besteht für den Beitragspflichtigen keine Beitragspflicht zu einer Industrie- und Handelskammer, wird der Berechnung des Beitrages der volle Gewerbeertrag ersatzweise der volle Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung erfolgt die Aufteilung nach den betrieblichen Verhältnissen. Bei Teilungsvereinbarungen mit Industrie- und Handelskammern gilt das zwischen den beteiligten Körperschaften vereinbarte Teilungsverhältnis, maßgebend hierfür ist die zwischen den Kammern geschlossene Organisationsvereinbarung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Beitragsordnung). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung hat der Beitragspflichtige der Beklagten die zur Ermittlung ihres Anteils erforderlichen Unterlagen beizubringen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht oder lässt sich aus den Angaben der auf die Beklagte entfallende Anteil nicht ermitteln, kann diese ihren Anteil schätzen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung).
38 
Demgegenüber werden gemäß § 9 Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten die (ertragsunabhängigen) Mindestbeiträge jedes Kammermitglieds in Form des Grundbeitrags (vgl. § 3 Abs. 1 Beitragsordnung), des Grundbetrags der ÜBA-Umlage (vgl. § 6 Abs. 1 Beitragsordnung) und des als Festbetrag nach Handwerksberufen festgesetzten Berufszuschlags (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 Beitragsordnung) nicht aufgeteilt, die im Falle des Klägers allein festgesetzt wurden. Eine solche Veranlagung mit dem jeweiligen Grundbetrag der genannten Beiträge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf das Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden, weil die Mitgliedschaft in einer weiteren Kammer nichts daran ändert, dass das „Doppelmitglied“ trotz seiner weiteren Verpflichtungen jedenfalls insoweit in vollem Umfang der jeweiligen Kammer angehört (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 14.11.2001 - 6 B 60/01 -, GewArch 2002, S. 69 bezüglich der Doppelpflichtzugehörigkeit eines Apothekeninhabers zur IHK und Apothekerkammer). Schließlich ist - jedenfalls betreffend die genannten Grundbeiträge - in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelmitgliedschaft in Handwerkskammern und Handwerksinnungen insoweit auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Hiernach ist eine Gruppenbildung von „Nur-Handwerkskammermitgliedern“ einerseits und „Auch-Handwerksinnungsmitgliedern“ (bzw. „Auch-IHK-Mitgliedern“) andererseits weder in der Handwerksordnung angelegt noch zur Wahrung des in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Gleichbehandlungsgebots geboten, sofern nicht zu erkennen ist, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Handwerkskammer typischerweise in Bezug auf „Auch-Innungsmitglieder“ (hier: „Auch-IHK-Mitglieder“) einen geringeren Aufwand verursacht als hinsichtlich der „Nur-Kammermitglieder“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19.05 -, NVwZ 2006, S. 1068 = BVerwGE 125, 384). Hierfür ist jedoch vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
39 
dd) Sofern schließlich mit Blick auf die besondere Fallgestaltung im Falle des Klägers und dessen - offenbar geringe - Einkünfte aus Gewerbebetrieb im hier verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr 2016 noch die Möglichkeit für die Beklagte in Betracht zu ziehen ist, die Beiträge in seinem Einzelfall zu stunden, teilweise oder ganz zu erlassen, wenn deren Zahlung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Geltendmachung einer solchen unbilligen Härte im Sinne des § 11 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten könnte vielmehr lediglich Gegenstand eines gesonderten Antragsverfahrens bei der Beklagten sein, innerhalb dessen es dem Kläger obliegen würde, zunächst das Vorliegen eines Härtefalls mit hinreichenden Nachweisen konkret zu belegen (vgl. zu entsprechenden Billigkeitsklauseln in vergleichbaren Beitragsordnungen anderer Handwerkskammern etwa VG Mainz, Urteil vom 21.10.2011 - 4 K 1578/10.MZ -, Rn. 46 m.w.N., VG Würzburg, Urteil vom 07.10.2009 - W 6 K 09.115 -, Rn. 23, VG Berlin, Urteil vom 07.09.2004 - 4 A 277/03 -, Rn. 19 jeweils juris).
III.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
42 
Beschluss vom 12. September 2019
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 GKG auf 295,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
20 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO).
II.
21 
Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23 
2. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 26.02.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
a) Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 HwO i.V.m. den Regelungen der Beitragsordnung der Beklagten in der für das hier verfahrensgegenständliche Beitragsjahr 2016 anwendbaren Fassung vom 02.12.2004, genehmigt mit Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 03.12.2004, Aktenzeichen 3-4233.62/18 und nach Bekanntmachung in der Deutschen Handwerks Zeitung in Kraft getreten am 01.01.2005 (Beitragsordnung).
25 
Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie von den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben, die nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden können (§ 113 Abs. 2 Satz 2 HwO). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung steht der Handwerkskammer bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Einschränkungen ergeben sich allerdings, wie auch sonst bei der Beitragsbemessung, aus dem Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu den abgegoltenen Vorteilen stehen darf, und dem Gleichheitssatz, demzufolge die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl. zu diesen Maßstäben nur das Senatsurteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, S. 83 <84> m.w.N. zur Rspr. auch des BVerwG sowie BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19.05 -, NVwZ 2006, S. 1068 = BVerwGE 125, 384).
26 
In Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben bestimmt § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten, dass diese nach Maßgabe des § 113 HwO zur Deckung der durch ihre Errichtung und durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, einen jährlichen Kammerbeitrag erhebt. Beitragspflichtig sind nach § 2 Satz 1 der Beitragsordnung die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 HwO eingetragen sind, einschließlich Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt, ferner nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO auch die Personen, die nach § 90 Abs. 3 und 4 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind (§ 2 Satz 2 der Beitragsordnung). Die Beitragspflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung mit Beginn des Beitragsjahres, erstmalig mit dem Beginn einer Zugehörigkeit zur Handwerkskammer.
27 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung besteht der Beitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung wird eine ÜBA-Umlage und ein Berufszuschlag erhoben. Weitere Sonderbeiträge können erhoben werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung). Gemäß § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung werden die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Höhe des Beitrages, der ÜBA-Umlage und des Berufszuschlages jährlich durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung besteht der Grundbeitrag aus einem für alle eingetragenen Betriebe einheitlichen oder gestaffelten Betrag, auf den Zuschläge erhoben werden können. Die Vollversammlung der Beklagten hat diesen Grundbeitrag mit Beschluss vom 26.11.2015 für das Jahr 2016 auf einheitlich 170,-- EUR festgesetzt (Ziffer 1 a). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung wird im Falle der Verpflichtung zur Entsendung zur überbetrieblichen Ausbildung eine allgemeine ÜBA-Umlage erhoben, die aus einem Grundbetrag und einem Zusatzbetrag besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ÜBA-Umlage). Der - im Falle des Klägers allein festgesetzte - Grundbetrag der allgemeinen ÜBA-Umlage beträgt nach Ziffer 2 a) des genannten Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten vom 26.11.2015 für das Jahr 2016 einheitlich 65,-- EUR. Ferner wird gemäß § 7 Abs. 1 der Beitragsordnung der Berufszuschlag von allen Betrieben erhoben, die zur ÜBA-Umlage herangezogen werden. Dieser ist ein nach Handwerksberufen differenzierter Festbetrag (§ 7 Abs. 2 der Beitragsordnung), der für das Jahr 2016 mit Ziffer 3 des genannten Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten für das Friseur-Gewerbe auf 60,-- EUR festgesetzt wurde.
28 
Die Beteiligten streiten weder um die aus den genannten Vorschriften folgende Berechtigung der Beklagten dem Grunde nach, Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben, noch um die konkrete Höhe des dem Kläger mit den hier angegriffenen Bescheiden im Einklang mit den genannten Vorschriften und dem genannten Beschluss der Vollversammlung der Beklagten für das Jahr 2016 auferlegten (Mindest-)Beitrags von 295,-- EUR. Insoweit sind Rechtsfehler auch für den Senat nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zur Verfassungskonformität der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer zuletzt nur Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2018 - 5 Bf 146/17.Z -, GewArch 2018, S. 384 <385 f.> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. -, GewArch 2017, S. 375 = BVerfGE 146, 164 betreffend die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern; vgl. zur Unionsrechtskonformität der Pflichtmitgliedschaft und der mit ihr verbundenen Beitragspflicht ferner den Senatsbeschluss vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, S. 83 m.w.N. zur Rspr. auch des EuGH und des BVerwG).
29 
b) Zwischen den Beteiligten umstritten ist vielmehr allein die Frage, ob der Kläger als Existenzgründer in dem - hier allein verfahrensgegenständlichen - Jahr der Anmeldung seines Friseurgewerbes 2016 (ganz oder anteilig) von der Entrichtung des festgesetzten Beitrags zu befreien war. Da der Befreiungstatbestand des § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO i.V.m. der gleichlautenden Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung den Fall des Klägers unstreitig nicht erfasst, weil dieser nicht nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer ist, kommt eine solche Betragsbefreiung hier allein nach der speziellen Befreiungsregelung für Existenzgründer in § 113 Abs. 2 Satz 5 und 6 HwO i.V.m. der gleichlautenden Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Beitragsordnung in Betracht.
30 
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO sind natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages (von vornherein nicht erfasst werden damit die in Form von Sonderbeiträgen erhobene ÜBA-Umlage und der Berufszuschlag, vgl. hierzu nur Detterbeck, in: Nomos-BR, 3. Auflage 2016, § 113 ; Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ), für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- EUR nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO ist jedoch nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgt ist (§ 113 Abs. 2 Satz 6 HwO).
31 
Diese Befreiungsregelung kommt dem Kläger jedoch nicht zugute, da er nicht „erstmalig ein Gewerbe“ im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO angemeldet hat (unter aa). Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Entscheidung, ob eine analoge Heranziehung der zeitlichen Vorgaben nach der Parallelvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG in Betracht kommt, wenn zwischen einer früheren gewerblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden und der jetzigen Anmeldung ein erheblicher Zeitablauf liegt, denn dies ist beim Kläger nicht der Fall (unter bb). Ferner begegnet auch die Heranziehung des Klägers zum vollen (Mindest-)Beitrag in Höhe von 295,-- EUR keinen rechtlichen Bedenken, obwohl dieser sowohl (dort beitragsfreies) Mitglied bei der IHK als auch bei der Beklagten ist (unter cc). Nicht verfahrensgegenständlich ist schließlich die - im Falle des Klägers durchaus in Betracht zu ziehende - Möglichkeit eines (Teil-)Erlasses der Beitragsschuld nach § 11 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten (unter dd).
32 
aa) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beitragsbefreiung nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO allein auf diejenigen „Existenzgründer“ anzuwenden ist, die erstmalig ein Gewerbe anmelden, unabhängig davon, ob dieses ein handwerkliches oder nicht handwerkliches ist (ebenso Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ; a.A. Detterbeck, in: Nomos-BR, 3. Auflage 2016, § 113 , der - ohne dies näher auszuführen - darauf abhebt, dass nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften der Beginn eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gefördert werden solle). Hierfür spricht in der Tat der Wortlaut der Norm, der - abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO - nicht auf den Begriff des „Gewerbebetriebs“, sondern allgemein auf die erstmalige Anmeldung „eines“ nicht näher spezifizierten, also auch nicht handwerklichen „Gewerbes“ abstellt. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Befreiungsvorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO mit ihrer allgemeinen Inbezugnahme eines (jedweden) Gewerbes systematisch auch vom Wortlaut der Bezugsnorm des § 113 Abs. 1 HwO abweicht, wo die Beitragspflicht gerade - näher ausdifferenziert - an die Inhaberschaft „eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes“ sowie die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer „nach § 90 Abs. 3 HwO“ anknüpft.
33 
Zwar erscheint der in der genannten Kommentierung weiter für die Auslegung herangezogene Begründungsansatz, dass ein Gewerbetreibender „vom Wortlaut her nicht mehr „Existenzgründer““ sein könne, der „vorher schon eine Existenz gegründet“ habe (vgl. nochmals Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 ), nicht zwingend, da der Wortlaut der Norm (ebenso wie derjenige der Parallelvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG) den Begriff des „Existenzgründers“ oder der „Existenzgründung“ nicht verwendet. Gleichwohl lässt sich auch der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich die mit den genannten Vorschriften (im Grundansatz parallel) verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers entnehmen, „natürlichen Personen den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern“ (vgl. insoweit übereinstimmend BT-Drs. 15/1206, S. 39 f. zu § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO bzw. S. 44 zu § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG; vgl. ferner BT-Drs. 15/1481: „Ziel ist es, neue Existenzgründungen zu erleichtern und zu fördern“, zur Begründung der weiteren Voraussetzung einer Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003).
34 
Diese Zielsetzung, Anreize für die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit natürlicher Personen zu schaffen, ist naturgemäß stärker betroffen, wenn der betreffende Gewerbetreibende „erstmalig“, wie es in § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO heißt, den Weg in die Selbständigkeit beschreitet, als in der - auch im Falle des Klägers gegebenen - Fallgestaltung einer neuerlichen Existenzgründung nach einer längeren Phase ohne selbständige gewerbliche Tätigkeit. Aus welchen Gründen der Bundesgesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2394) trotz seiner in der Gesetzesbegründung grundsätzlich bekundeten Absicht, eine jeweils „parallele Regelung zur Freistellung der Existenzgründer von Beiträgen“ im Recht der Handwerkskammern einerseits und der Industrie- und Handelskammern andererseits treffen zu wollen (vgl. nochmals BT-Drs. 15/1206, S. 39 f. zu § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO bzw. S. 44 zu § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens diese Zielsetzung nach dem Wortlaut der beiden Vorschriften gleichwohl - im praktischen Ergebnis - in deutlich unterschiedlicher Intensität normiert hat, indem § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG nicht allein die „erstmalige“ Anmeldung eines (handwerklichen oder nicht handwerklichen) Gewerbes zum Bezugspunkt der Beitragsbefreiung macht, sondern es hiernach - deutlich weitergehend - ausreichen lässt, dass der (ggf. auch erneute) „Existenzgründer“ in den letzten fünf Wirtschaftsjahren keine Einkünfte u.a. aus Gewerbebetrieb erzielt hat, erhellen die Gesetzesmaterialien nicht (vgl. neben der ursprünglich vorgeschlagenen, wesentlich offeneren Fassung des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG auf BT-Drs. 15/1206, S. 17 die mit Beschluss des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 25.11.2003 auf BT-Drs. 1572083, S. 35 in das Gesetz gelangte und zuvor mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 13.08.2003 vorgeschlagene jetzige Fassung der Vorschrift auf BT-Drs. 15/1481, S. 17, zu der in dieser ausgeführt wird, es solle „eine weitgehend parallele Regelung geschaffen werden“, „[d]a es für den Existenzgründer keinen Unterschied macht, ob er der IHK oder der Handwerkskammer angehört“.).
35 
bb) Es bedarf im vorliegenden Verfahren auch mit Blick hierauf jedoch keiner Entscheidung, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass eine Analogie zur Parallelvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang hinweist, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO ausscheiden muss (vgl. auch hierzu Günther, in: Honig/Knorr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 113 , der die Vorschrift aus anderen Gründen für „wenig durchdacht“ hält). Denn selbst wenn man mit Blick auf die genannte Gesetzesbegründung analog der abweichenden Regelung zur Beitragsbefreiung für „Existenzgründer“ in § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG eine Beitragsbefreiung für solche natürlichen Personen auch im Recht der Handwerkskammern für möglich hielte, die „in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren“, würde auch dies dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt daraus, dass der Kläger zwar in der Tat für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2015 nicht gewerblich tätig war, jedoch bereits seit dem 01.09.2015 erneut Einkünfte aus seinem gewerblichen Betrieb „...)“ erzielt hat. Jedenfalls die hieraus erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb im - der Eröffnung des hier verfahrensgegenständlichen Handwerksbetriebs zum Jahresbeginn 2016 vorangehenden - Wirtschaftsjahr 2015 stünden einer analogen Heranziehung der genannten Regelung des IHKG entgegen. Ohne Bedeutung ist insofern, dass der Kläger nach seinem Vortrag ursprünglich beabsichtigte, am Firmensitz beider Betriebe in der ... von vornherein auch das Friseur-Handwerk zu betreiben, denn er hat in der Folge diesen Handwerksbetrieb erst zum 01.01.2016 - und damit zeitversetzt und rechtlich selbständig - begründet.
36 
cc) Ferner führt auch der Umstand nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers, dass die Beklagte ihn zur Zahlung von 100 Prozent ihres jeweiligen (ertragsunabhängigen) Mindestbeitrags herangezogen hat, obwohl er nicht nur bei ihr, sondern auch bei der IHK (dort aber beitragsfrei) Kammer-Mitglied ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für den Fall der - auch hier gegebenen - verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklichen Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern aus dem Äquivalenzprinzip folgt, dass die Auferlegung von Beiträgen für beide Kammern grundsätzlich nur in dem Maße unbedenklich ist, als bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten - und damit der für die Beitragsbemessung maßgebliche Nutzen der jeweiligen Kammertätigkeit - berücksichtigt wird (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 28.06.2001 - 14 S 402/01 -, GewArch 2001, S. 418 m.w.N. zur Rspr. des Senats; vgl. ferner entsprechend BVerwG, Urteil vom 03.09.1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, S. 175 zur Berücksichtigung innungsfremder Lohnsummen bei der Beitragsbemessung von Mischbetrieben). Dem trägt die Beitragsordnung der Beklagten mit den - im Falle des Klägers nicht einschlägigen - Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3 zur Aufteilung der (ertragsabhängigen) Bemessungsgrundlage bei Doppelzugehörigkeit eines Beitragspflichtigen, der - wie der Kläger - auch der Industrie- und Handelskammer zugehörig ist, grundsätzlich Rechnung, ohne dass dies hier einer abschließenden Klärung bedürfte.
37 
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung wird auf Antrag eines Beitragspflichtigen, der auch der Industrie- und Handelskammer zugehörig ist, die Bemessungsgrundlage des Beitrages auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Teil festgesetzt, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen oder des nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000,-- EUR übersteigt. Besteht für den Beitragspflichtigen keine Beitragspflicht zu einer Industrie- und Handelskammer, wird der Berechnung des Beitrages der volle Gewerbeertrag ersatzweise der volle Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung erfolgt die Aufteilung nach den betrieblichen Verhältnissen. Bei Teilungsvereinbarungen mit Industrie- und Handelskammern gilt das zwischen den beteiligten Körperschaften vereinbarte Teilungsverhältnis, maßgebend hierfür ist die zwischen den Kammern geschlossene Organisationsvereinbarung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Beitragsordnung). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung hat der Beitragspflichtige der Beklagten die zur Ermittlung ihres Anteils erforderlichen Unterlagen beizubringen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht oder lässt sich aus den Angaben der auf die Beklagte entfallende Anteil nicht ermitteln, kann diese ihren Anteil schätzen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung).
38 
Demgegenüber werden gemäß § 9 Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten die (ertragsunabhängigen) Mindestbeiträge jedes Kammermitglieds in Form des Grundbeitrags (vgl. § 3 Abs. 1 Beitragsordnung), des Grundbetrags der ÜBA-Umlage (vgl. § 6 Abs. 1 Beitragsordnung) und des als Festbetrag nach Handwerksberufen festgesetzten Berufszuschlags (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 Beitragsordnung) nicht aufgeteilt, die im Falle des Klägers allein festgesetzt wurden. Eine solche Veranlagung mit dem jeweiligen Grundbetrag der genannten Beiträge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf das Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden, weil die Mitgliedschaft in einer weiteren Kammer nichts daran ändert, dass das „Doppelmitglied“ trotz seiner weiteren Verpflichtungen jedenfalls insoweit in vollem Umfang der jeweiligen Kammer angehört (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 14.11.2001 - 6 B 60/01 -, GewArch 2002, S. 69 bezüglich der Doppelpflichtzugehörigkeit eines Apothekeninhabers zur IHK und Apothekerkammer). Schließlich ist - jedenfalls betreffend die genannten Grundbeiträge - in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelmitgliedschaft in Handwerkskammern und Handwerksinnungen insoweit auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Hiernach ist eine Gruppenbildung von „Nur-Handwerkskammermitgliedern“ einerseits und „Auch-Handwerksinnungsmitgliedern“ (bzw. „Auch-IHK-Mitgliedern“) andererseits weder in der Handwerksordnung angelegt noch zur Wahrung des in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Gleichbehandlungsgebots geboten, sofern nicht zu erkennen ist, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Handwerkskammer typischerweise in Bezug auf „Auch-Innungsmitglieder“ (hier: „Auch-IHK-Mitglieder“) einen geringeren Aufwand verursacht als hinsichtlich der „Nur-Kammermitglieder“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19.05 -, NVwZ 2006, S. 1068 = BVerwGE 125, 384). Hierfür ist jedoch vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
39 
dd) Sofern schließlich mit Blick auf die besondere Fallgestaltung im Falle des Klägers und dessen - offenbar geringe - Einkünfte aus Gewerbebetrieb im hier verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr 2016 noch die Möglichkeit für die Beklagte in Betracht zu ziehen ist, die Beiträge in seinem Einzelfall zu stunden, teilweise oder ganz zu erlassen, wenn deren Zahlung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Geltendmachung einer solchen unbilligen Härte im Sinne des § 11 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten könnte vielmehr lediglich Gegenstand eines gesonderten Antragsverfahrens bei der Beklagten sein, innerhalb dessen es dem Kläger obliegen würde, zunächst das Vorliegen eines Härtefalls mit hinreichenden Nachweisen konkret zu belegen (vgl. zu entsprechenden Billigkeitsklauseln in vergleichbaren Beitragsordnungen anderer Handwerkskammern etwa VG Mainz, Urteil vom 21.10.2011 - 4 K 1578/10.MZ -, Rn. 46 m.w.N., VG Würzburg, Urteil vom 07.10.2009 - W 6 K 09.115 -, Rn. 23, VG Berlin, Urteil vom 07.09.2004 - 4 A 277/03 -, Rn. 19 jeweils juris).
III.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
42 
Beschluss vom 12. September 2019
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 GKG auf 295,-- EUR festgesetzt.

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