Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juli 2018 - 1 K 2986/17 - in der berichtigten Fassung vom 27. Juli 2018 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger begehrt die weitere Ausstattung seines Lehrstuhls auf der Grundlage eines „Bleibeangebots“ der Beklagten. |
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| | Der Kläger wurde im April 2007 zum W3-Professor für theoretische Physik bei der Beklagten berufen. Nachdem er der Beklagten im Juli 2009 mitgeteilt hatte, dass er einen Ruf auf eine W3-Professur an der ... in Verbindung mit der Leitung einer Arbeitsgruppe am ... ... erhalten habe, kam es zu Bleibeverhandlungen zwischen den Beteiligten. Im Oktober 2009 reichte der Kläger ein Konzeptpapier mit seinen Forderungen ein und fügte diesem je ein Schreiben der ... ... und des ... bei, aus denen sich die ihm dort angebotenen personellen und sachlichen Mittel ergaben. Im Anschluss an Gespräche des Klägers mit dem Rektor der Beklagten sowie dem Dekan der physikalischen Universität am 09.12.2009 unterbreitete der Rektor dem Kläger unter dem 23.12.2009 ein schriftliches „Bleibeangebot“. In diesem teilte er einleitend mit, das Rektorat habe die Ausstattungs- und Besoldungswünsche des Klägers erörtert und er freue sich, die folgenden Ressourcen „gemäß § 48 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes“ zusagen zu können: |
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| | Die Fakultät sagt zu, dass die Professur künftig nach Ablauf der als Erstausstattung im Rahmen der Berufungszusage erfolgten oder gegebenenfalls noch vorzunehmenden Stellenbesetzungen im Mittel unter Einbeziehung der Hilfskraftmittel über bis zu 3,0 Wissenschaftler-Stellen (A13 Z) aus dem Stellenpool des Physikalischen Instituts zur befristeten Besetzung verfügen kann. |
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| | Aus zentralen Ressourcen werden ergänzend Personalmittel für 5 Jahre im Umfang einer 0,5 E13 Stelle und zusätzlich für eine 0,5 E13 Stelle für ein Jahr bereitgestellt. [...] |
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| | Unter Einbezug der von der Fakultät zugesagten 5.000 EUR p.a. werden Sachmittel in Höhe von 6.000 EUR p.a. bereitgestellt. |
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| | Der Professur werden insgesamt 25.000 EUR einmalige Sachmittel aus zentralen Ressourcen für einen Zeitraum von 5 Jahren, abrufbar in jährlichen Raten, bei freier Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich zugesagt. |
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| | Bürogeräte/IT-Ausstattung |
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| | Für die erforderlichen Erneuerungen und Ergänzungen der IT-Ausstattung werden der Professur aus zentralen Mitteln 50.000 EUR, abrufbar über einen Zeitraum von 5 Jahren, zur Verfügung gestellt. Die Anschaffungen haben in Absprache mit dem Leiter des Universitätsrechenzentrums zu erfolgen. |
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| | Das Rektorat sagt zu, zu einem round-table-Gespräch mit den beteiligten Fakultäten und dem Universitätsrechenzentrum einzuladen, um über den weiteren Aufbau einer adäquaten Stellenstruktur bzw. Mittelbereitstellung für IT-Support und Hardware im Bereich des ... ... und ein IT-Konzept, das durch eine am Universitätsrechenzentrum stationierte task-force umgesetzt wird, zu beraten. |
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| | Räume/Renovierung/Mobiliar |
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| | Der Professur werden als Kernzuweisung im Hochhaus Physik die Räume 901 bis 906 und 915 zur Nutzung zugesagt. Die Räume 907 bis 910 sind Verfügungsräume, die die Professur zur Zeit nutzt. Die Zuweisung von Verfügungsräumen erfolgt am Physikalischen Institut nach Bedarf. |
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| | Die Finanzierung notwendiger Renovierungsarbeiten bis zu einem Umfang von 20.000 EUR wird zu Lasten zentraler Mittel zugesagt. Die Renovierungsarbeiten sollen nach einer Prioritätensetzung der gewünschten Baumaßnahmen in Abstimmung zwischen der Professur und dem Universitätsbauamt erfolgen. [...] |
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| | Mit Schreiben vom 20.01.2010 präzisierte der Rektor das „Bleibeangebot“ vom 23.12.2009 auf ein Schreiben des Klägers vom 31.12.2009 dahingehend, dass sich die Erhöhung der Zuweisung von Wissenschaftlerstellen von bisher 2,0 auf künftig bis zu 3,0 Stellen bezüglich der Hilfskraftmittel für die Professur nicht nachteilig auswirke. Der Kläger nahm das „verbesserte Angebot“ mit Schreiben vom 02.02.2010 an; in den folgenden fünf Jahren erhielt er sodann vereinbarungsgemäß die ihm zugesagten Mittel. |
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| | In dem anschließenden Verfahren um die Wiederzuweisung von Ressourcen teilte der Rektor dem Rektorat in der Sitzung vom 29.04.2015 mit, er habe den Antrag des Klägers geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um einen Fall handele, bei dem „ohne ausführliche inhaltliche Rektoratsbehandlung“ die bisher bereitgestellte personelle und sachliche Ausstattung in unveränderter Höhe für weitere fünf Jahre oder - sollte dieser Fall früher eintreten - bis zum Erreichen des regulären Ruhestands wiederzugewiesen werden könne. Dieses Prüfergebnis nahm das Rektorat mit Beschluss vom 29.04.2015 zustimmend zur Kenntnis und erklärte, mit der Wiederzuweisung der bisher bereitgestellten personellen und sachlichen Ausstattung in unveränderter Höhe einverstanden zu sein. Die Zusage, ergänzend Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer halben E13-Stelle bereitzustellen, unterliege nicht der Wiederzuweisung und laufe nach den zugesagten fünf Jahren aus. Die Zusage von 50.000 EUR für die IT-Ausstattung, die Finanzierung notwendiger Renovierungsarbeiten zu Lasten zentraler Mittel bis zu einem Umfang von 20.000 EUR und die vergebenen Sachmittel in Höhe von 25.000 EUR unter der Rubrik „einmalige Mittel“ seien gleichfalls Einmalzahlungen. Über diesen Beschluss setzte der Rektor den Kläger mit Schreiben vom 29.04.2015 in Kenntnis. Ergänzend wies er ihn darauf hin, dass der neue fünfjährige Befristungszeitraum für die Ressourcenzusage zum 01.02.2020 ende. |
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| | Der Kläger widersprach der Entscheidung des Rektorats mit Schreiben vom 03.07.2015 und vom 24.11.2016. Nach Maßgabe des damaligen Verhandlungsgeschehens habe er - im Lichte des Angebots aus Berlin - nach billigem Ermessen davon ausgehen müssen, dass die in dem seinerzeitigen „Bleibeangebot“ aus zentralen Mitteln für fünf Jahre zugesicherten Sach- und Personalressourcen nach turnusgemäßer Leistungsüberprüfung gemäß § 48 Abs. 4 LHG wiederzuweisbar seien. Dies sei auch unabweisliche Voraussetzung für seine Bleibeentscheidung gewesen. Die Entscheidung treffe seine Ressourcenplanung empfindlich und beeinträchtige die Handlungsfähigkeit seiner Professur in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung nachhaltig. |
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| | Der Rektor wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 zurück. Die Beklagte unterscheide in ihrer Verwaltungspraxis bei ihren Angeboten generell zwischen einmalig und/oder befristet gewährten Ressourcen im Gegensatz zur laufenden Ausstattung. Das Verfahren zur Wiederzuweisung von Ressourcen, das in fünfjährigem Rhythmus durchzuführen sei, beziehe sich lediglich auf die bestehende laufende Ausstattung. Einmalig und/oder befristet gewährte Ressourcen fielen dagegen nach Ablauf des Befristungszeitraums oder nach einmaliger Inanspruchnahme weg. |
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| | Mit seiner am 03.05.2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Wiederzuweisungsbegehren hinsichtlich der Kostenpositionen „Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer halben E13-Stelle“, „einmalige Sachmittel (25.000 EUR)“, „Bürogeräte/IT-Ausstattung (50.000 EUR)“ und „Räume/Renovierung/Mobiliar (20.000 EUR)“ weiterverfolgt. |
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| | Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Beklagte mit Urteil vom 18.07.2018 unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 29.04.2015 und ihres Widerspruchsbescheids vom 03.04.2017 verpflichtet, über die Bewilligung der in Rede stehenden vier Kostenpositionen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Da die Laufzeit der Ausstattungszusage verstrichen sei, folge ein Anspruch auf zusätzliche Ausstattung des Lehrstuhls nicht aus dem „Bleibeangebot“. Soweit sich der Kläger auf etwaige Nebenabsprachen berufe, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Schriftform. Ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Sach- und Personalmittel ergebe sich ferner weder aus dem Landeshochschulgesetz noch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Kläger habe jedoch einen aus § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG folgenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine weitere Ausstattung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 2 LHG. Diesen Anspruch habe die Beklagte bislang nicht erfüllt. |
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| | Gegen das am 07.08.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.08.2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und begründet. Die vier streitgegenständlichen Ausstattungspositionen seien dem Kläger im Rahmen der Bleibeverhandlungen als einmalige Finanzmittel gewährt worden und hätten daher von vornherein nicht der Prüfung auf Wiederzuweisung nach Ablauf von fünf Jahren unterlegen. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juli 2018 - 1 K 2986/17 - in der berichtigten Fassung vom 27. Juli 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er trägt vor, er habe nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die erneut zu gewährenden Mittel. Der Wortlaut der Norm beziehe sich mit dem gewählten Oberbegriff der „Ausstattung“ sowohl auf die Grundausstattung als auch auf Einmalzahlungen. Auch die systematische Stellung spreche für eine einheitliche Beurteilung des Ausstattungsbegriffs. Sowohl in § 48 Abs. 4 Satz 1 LHG als auch in § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG finde sich die identische Formulierung. Dadurch werde der Wille des Gesetzgebers deutlich, einen einheitlichen Begriff zu verwenden. Ein Mangel an Flexibilität für die Hochschulen sei nicht zu befürchten. In Einzelfällen und nach entsprechender Ermessensbetätigung durch die Hochschule könne eine einmalige Zusage für die Zukunft - freilich unter engen Grenzen - nach Fristablauf versagt werden. Es sei zu befürchten, dass die Qualifizierung einer Leistung als „einmalig“ oder „laufend“ willkürlich vorgenommen und der gebotene Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Professoren dadurch unterlaufen werde. Durch die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Ermessen könnten die Hochschulen nach Belieben Leistungen als nur einmalige Zahlungen bestimmen und dadurch ihrer Pflicht zur Ermessensausübung entgehen. |
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| | Hinsichtlich der zugesagten Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer halben E13-Stelle sei zwar eine Befristung auf fünf Jahre vorgenommen worden. Da die Beklagte die Befristung jedoch nicht näher begründe, müsse sie nach Fristablauf zumindest in einer Ermessensentscheidung darlegen, warum die bereitgestellten Stellen nicht erneut zur Verfügung stehen sollten. Dasselbe gelte hinsichtlich der einmaligen Sachmittel und bezüglich des Punktes „Bürogeräte/IT-Ausstattung“. Hinsichtlich der Position „Räume/Renovierung/Mobiliar“ sei schließlich keinerlei zeitliche Dimension vereinbart worden, so dass die Beklagte die Mittel unbefristet gewährt habe. |
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| | Auf die ihm am 11.10.2018 zugegangene Berufungsbegründung hat der Kläger am 12.11.2018, einem Montag, Anschlussberufung eingelegt. Der Ermessensspielraum der Beklagten hinsichtlich der Wiederzuweisungsentscheidung sei auf Null reduziert. Eine Einschränkung der Zusagen widerspreche der bis März 2015 bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie aus dem Schreiben des Rektors an die Dekane vom 09.03.2015 hervorgehe. Die Fakultät habe angesichts der von ihm gezeigten Leistungen die Wiederzuweisung der Ressourcen uneingeschränkt befürwortet. Damit habe die Beklagte bereits alle Prüfungen durchgeführt, die nach § 48 Abs. 4 LHG für eine Wiederzuweisung von Ausstattungen erforderlich seien. |
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| | Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Kläger, |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juli 2018 in der berichtigten Fassung vom 27. Juli 2018 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, |
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| | ihm aus zentralen Ressourcen ergänzende Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer halben E13-Stelle bereitzustellen, |
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| | der Professur insgesamt 25.000 EUR einmalige Sachmittel aus zentralen Ressourcen, abrufbar in jährlichen Raten, bei freier Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich, für einen Zeitraum von fünf Jahren zuzusagen, |
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| | für Erneuerungen und Ergänzungen der IT-Ausstattung der Professur aus zentralen Mitteln 50.000 EUR, abrufbar über einen Zeitraum von fünf Jahren, zur Verfügung zu stellen und |
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| | die Finanzierung von Renovierungsarbeiten bis zu einem Umfang von 20.000 EUR für die von der Professur genutzten Räume zulasten zentraler Mittel zuzusagen |
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| | und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. |
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| | die Anschlussberufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. |
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| | Dem Senat liegt die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. |
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| | Die Klage ist zulässig (im Folgenden unter 1.), aber nicht begründet. Der Kläger kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht beanspruchen, dass die Beklagte zu einer weiteren Ressourcengewährung verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; im Folgenden unter 2.a). Die Klage hat entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts indes auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat hinsichtlich der gegenständlichen vier Budgetpositionen keinen Neubescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; im Folgenden unter 2.b). Das angegriffene Urteil ist daher zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | 1. Die Klage ist zulässig. |
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| | Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte weitere Zuweisung von Personal- und Sachmitteln als Verwaltungsakt zu qualifizieren (so Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, DVBl 1982, 454) und richtige Klageart damit - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Außenwirkung und mithin Verwaltungsaktsqualität kommt der Entscheidung über die weitere Ausstattung des Lehrstuhls insoweit zu, als sie sich auf die Stellung des Klägers als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 21.10.2008, a.a.O., und vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, BVerfGK 14, 72 und vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 -, juris). |
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| | Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Versagung der Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Ausstattungsmittel in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Klägers eingegriffen würde (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O., und vom 21.04.1999, a.a.O.). Ob der Kläger dies mit seinem im Widerspruchsverfahren erfolgten Vortrag, „die Entscheidung treffe seine Ressourcenplanung empfindlich und beeinträchtige die Handlungsfähigkeit seiner Professur in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung nachhaltig“ substantiiert geltend gemacht hat, kann indes dahinstehen. Denn auch wenn eine Außenwirkung verneint und von einem Binnenorganisationsakt ausgegangen würde, wäre eine allgemeine Leistungsklage statthaft, vor deren Erhebung gemäß § 45 Abs. 1 LHG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtStG gleichfalls ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O. zur damaligen Bestimmung in § 126 Abs. 3 BRRG). |
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| | Der Kläger hat das - hier in jedem Fall erforderliche - Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere war seine als Widerspruch auszulegende „Remonstration“ vom 03.07.2015 gegen die Rektoratsentscheidung vom 29.04.2015 nicht verfristet, da der angegriffenen Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt und ein Widerspruch daher gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist möglich war. |
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| | 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte zu einer weiteren Ressourcengewährung verpflichtet wird (a). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die weitere Lehrstuhlausstattung keinen Erfolg. Hinsichtlich der in Rede stehenden Budgetpositionen „einmalige Sachmittel (25.000 EUR)“, „Bürogeräte/IT-Ausstattung (50.000 EUR)“, „Räume/Renovierung/Mobiliar (20.000 EUR)“ und „Personalmittel im Umfang einer halben E13-Stelle“ kann der Kläger keine Neubescheidung beanspruchen (b). |
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| | a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen - mit dem Hauptantrag verfolgten - Anspruch auf die streitgegenständliche weitere Ausstattung seines Lehrstuhls hat. |
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| | aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem „Bleibeangebot“ der Beklagten vom 23.12.2009 in der Fassung vom 20.01.2010. |
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| | Die Frage nach der Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen - als Zusicherung i.S.d. § 38 LVwVfG oder öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 54 ff. LVwVfG - ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, BVerfGE 52, 303; Senatsurteile vom 21.04.1999, a.a.O. und vom 21.10.2008; SächsOVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 -, SächsVBl 2017, 40; ferner Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kapitel 4 Rn. 113; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 720 ff.). Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (so bereits Senatsurteile vom 21.04.1999, a.a.O. und vom 21.10.2008, a.a.O.). Aus dem „Bleibeangebot“ der Beklagten kann ein Anspruch bereits deshalb nicht abgeleitet werden, da - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - dessen „Laufzeit verstrichen“ ist. Eine Auslegung des „Bleibeangebots“ ergibt, dass Ansprüche des Klägers lediglich für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Vereinbarung bzw. Wirksamwerden der Zusage begründet werden sollten. |
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| | Der Inhalt sowohl eines Verwaltungsakts als auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiv Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung als unverzichtbares Auslegungskriterium. Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks des Erklärenden zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146, und vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 -, NVwZ 2016, 779; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6; ferner Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76). |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen wollte - und durfte - sich die Beklagte nicht länger als für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren binden. Dies kann bereits dem einleitenden, alle Kostenpositionen betreffenden Hinweis auf die Zusage „gemäß § 48 Abs. 5 Landeshochschulgesetz“ entnommen werden. Damit war § 48 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 in der damals gültigen Fassung vom 03.12.2008 - LHG a.F. - in Bezug genommen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung, die sich nunmehr inhaltsgleich in § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG vom 01.01.2005 in der Fassung vom 13.03.2018 findet, sind Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. |
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| | Dass dem Kläger Ansprüche auf eine weitere Ausstattung seines Lehrstuhls nicht zustehen, ergibt sich für drei der vier in Rede stehenden Kostenpositionen zusätzlich aus dem insoweit eindeutigen Inhalt der speziellen Regelungen der „Bleibevereinbarung“. Denn danach ist ihm die ergänzend gewährte halbe E13-Stelle lediglich „für 5 Jahre“ und sind ihm die 50.000 EUR für die erforderlichen Erneuerungen und Ergänzungen der IT-Ausstattung nur „abrufbar über einen Zeitraum von 5 Jahren“ bewilligt worden. Auch die Sachmittel in Höhe von 25.000 EUR sind ihm nur „einmalig“ für einen Zeitraum von 5 Jahren, abrufbar in jährlichen Raten, zugesagt worden. |
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| | Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Befundes ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts dafür ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten bei der Ressourcenverteilung aufgrund einer anderweitigen Verwaltungspraxis mit Blick auf den Gleichheitssatz auf „Null“ reduziert sein und der Kläger hieraus einen Ausstattungsanspruch ableiten könnte (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, UA S. 24). |
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| | bb) Einen Anspruch auf weitere Ausstattung seines Lehrstuhls kann der Kläger ferner weder aus dem Landeshochschulgesetz, das keine entsprechende Anspruchsgrundlage enthält, noch unmittelbar aus der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herleiten. Die Wissenschaftsfreiheit sichert - wie bereits ausgeführt - als (derivativer) Teilhabeanspruch dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 20.07.2010, a.a.O., vom 02.07.2008, a.a.O. und vom 26.10.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.04.1999, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1982 - 9 S 1826/81 - und vom 28.03.2018, a.a.O.). Dieser verfassungsunmittelbare Ausstattungsanspruch besteht unabhängig von gesetzlichen Ausstattungsregelungen und von Rechtspositionen, die durch Berufungszusagen vermittelt werden. Daher kommt Berufungszusagen neben der grundgesetzlichen Gewährleistung nur insoweit eigenständige Bedeutung zu, als sie Rechte begründen, die über die Grund- oder Mindestausstattung hinausgehen. Dementsprechend ziehen Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch nicht als Maßstab für die Entziehung von Rechtspositionen aus Berufungszusagen heran (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2016 - 6 B 13.16 -, juris m.w.N.). |
|
| | Dessen ungeachtet hat der Kläger zwar im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Entscheidung des Rektorats vom 29.04.2015 treffe seine Ressourcenplanung „empfindlich“ und beeinträchtige die Handlungsfähigkeit seiner Professur in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung „nachhaltig“. Unabhängig davon, dass er diesen Vortrag im Berufungsverfahren (so) nicht mehr aufrechterhalten hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er ohne die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Ausstattung überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. |
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| | b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung der in Rede stehenden Kostenpositionen keinen Erfolg. Er hat hinsichtlich keiner der vier gegenständlichen Budgetpositionen einen Anspruch auf Neubescheidung; die dies versagenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. |
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| | aa) Nach Maßgabe des - als Anspruchsgrundlage für den Neubescheidungsanspruch allein in Betracht kommenden - § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG n.F. (§ 48 Abs. 5 Satz 3 LHG a.F.) sind die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 LHG zu überprüfen. |
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| | Aus dieser Bestimmung folgt - auch mit Blick auf die Bedeutung der Lehrstuhlausstattung für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG - ein subjektives Recht des von der Zusage begünstigten Lehrstuhlinhabers auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. Der Kläger hat mithin - soweit der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG eröffnet ist - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederzuweisung der in der Bleibevereinbarung bewilligten Mittel (vgl. SächsOVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 -, juris und Beschluss vom 24.02.2016 - 2 B 374/15 -, juris zu § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG; OVG Bln-Bbg., Urteil vom 02.10.2008 - 5 B 6.08 -, juris zu § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O. allgemein zum Recht eines Hochschullehrers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Ressourcenverteilung). |
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| | Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht von vornherein dahingehend einzuschränken, dass er ausschließlich die Grundausstattung sowie die von der Hochschule als „laufende“ oder „regelmäßig zu zahlende“ Mittel ausgewiesenen Leistungen betrifft. Weder der Wortlaut („Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren“) noch der Zweck der Vorschrift (dazu sogleich) geben für eine derartige Beschränkung etwas her. |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers fallen allerdings Einmalzusagen nicht in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG und vermögen somit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zu begründen. |
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| | Bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG legt nahe, dass sich die - mit einem subjektiven Recht des Lehrstuhlinhabers korrespondierende - „Überprüfungspflicht“ nicht auf Einmalzusagen beziehen kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung kumulativ das Erfordernis einer Befristung auf maximal fünf Jahre und einen Überprüfungsanspruch nach fünf „weiteren“ Jahren normiert. Mit einer Einmalzusage, die sich auch auf eine befristete Leistung beziehen kann, gibt die Hochschule aber klar zu erkennen, dass der Begünstigte aus ihr weitergehende Ansprüche für die Zukunft nicht ableiten kann. In einem solchen Fall ist deshalb auch für die von der Vorschrift vorausgesetzte Überprüfungspflicht der Hochschule nach Ablauf des Befristungszeitraums kein Raum. |
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| | Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift erhärtet. Mit den vorgesehenen Laufzeiten von Ausstattungszusagen sollten die Hochschulen nach dem Willen des Gesetzgebers primär vor der zeitlich unbefristeten Festlegung hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen geschützt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O. juris Rn. 47 unter Verweis auf den Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Bezweckt war mit der Regelung in § 48 Abs. 5 LHG a.F. ein Abbau mangelnder Flexibilität der Fakultät durch langfristige Bindungen und eine deutliche Erhöhung des Entscheidungsspielraums des Fakultätsvorstands im Interesse der Gesamtfakultät (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Die zum Schutz der Hochschulen eingeführte obligatorische Befristung - auch der vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen, unbefristeten Altzusagen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O., juris Rn. 44) - verfolgte mithin ausschließlich den Zweck, die universitäre Flexibilität stärken. Mit ihr sollte jedoch nicht die Möglichkeit der einmaligen Leistungsgewährung eingeschränkt werden. Eine derartige Beschränkung würde vielmehr das gesetzgeberische Ziel - die Hochschulen vor zu langfristigen Bindungen zu bewahren - konterkarieren. |
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| | bb) Vorliegend ergibt eine Auslegung des „Bleibeangebots“, dass die Beklagte die vier streitgegenständlichen Positionen lediglich einmalig zugesagt hat. Angesichts dessen war der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG bereits nicht eröffnet; die Beklagte musste daher nicht erneut über die Wiederzuweisung entscheiden. |
|
| | (1) Die Budgetposition der Sachmittel in Höhe von 25.000 EUR wurde - wie bereits unter 2.a)aa) dargelegt - nach dem Wortlaut des „Bleibeangebots“ ausdrücklich nur einmalig gewährt. Dies kann nicht nur der fettgedruckten Überschrift, sondern auch dem nachfolgenden Text unmissverständlich entnommen werden. Darüber hinaus ergibt sich die Einmaligkeit dieser Kostenposition auch aus einem systematischen Vergleich mit den „laufenden Sachmitteln“, die die Beklagte gerade nicht einmalig, sondern in Höhe von 6.000 EUR per annum gewährt. |
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| | (2) Die Kosten für „Räume/Renovierung/Mobiliar“ in Höhe von 20.000 EUR hat die Beklagte gleichfalls nur einmalig zugesagt. Dies zeigt die Systematik des „Bleibeangebots“, das in den fettgedruckten Überschriften zwischen „laufenden Sachmitteln“ und „einmaligen Mitteln“ differenziert. Zwar sind die beiden der Überschrift „einmalige Mittel“ nachfolgenden Positionen „Bürogeräte/IT-Ausstattung“ und „Räume/Renovierung/Mobiliar“ ihrerseits durch einen Fettdruck hervorgehoben, so dass sie nicht als Unterkategorie der „einmaligen Mittel“, sondern als eigenständige Kategorie angesehen werden könnten. Allerdings ergibt sich der Wille der Beklagten zur nur einmaligen Leistungsgewährung daraus, dass sich die „einmaligen Mittel“ nicht lediglich in den einmaligen „Sach“mitteln erschöpfen sollten. Andernfalls hätte die Beklagte die Überschrift „einmalige Sachmittel“ gewählt. Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrem „Bleibeangebot“ an anderen Stellen - etwa durch die Wendungen „laufende“, „p.a.“ (per annum), „künftig nach Ablauf der als Erstausstattung ... erfolgten ... Stellenbesetzungen“ oder „jeweils alle fünf Jahre“- ausdrücklich klargestellt hat, wenn sie Sach- oder Personalmittel nicht lediglich einmalig bewilligen wollte. Eine derartige Formulierung findet sich hinsichtlich der Zusage der Finanzierung der „notwendigen Renovierungsarbeiten bis zu einem Umfang von 20.000 EUR zu Lasten zentraler Mittel“ nicht. Insoweit ist keine Zahlung „per annum“ oder „jeweils alle fünf Jahre“ ausgewiesen, der zugesagte Betrag ist vielmehr abschließend beziffert. Ferner unterscheidet das „Bleibeangebot“ hinsichtlich der Position „Räume/Renovierung/Mobiliar“ systematisch eindeutig zwischen einer grundsätzlich auf Dauer angelegten „Kernzuweisung“ der Räume 901 bis 906 und 915“, solchen Räumen, die als „Verfügungsräume [...] nach Bedarf“ zugewiesen sind und der Finanzierung „notwendiger“ Renovierungsarbeiten. |
|
| | Schließlich ergibt sich aus dem Zusammenhang der dem Kläger zugesagten Kosten notwendiger Renovierungsarbeiten mit der Zuweisung von ihm bislang zum Teil nicht allein zugewiesenen Räumen, dass hiermit die Bereitstellung der Räume flankiert und ergänzt werden sollte. Auch die zugesagten Renovierungskosten waren daher auf eine einmalige Konstellation bezogen: die Zuweisung der Räume und deren erstmalige Instandsetzung nach den Vorstellungen des Klägers (vgl. zur Einmaligkeit von Renovierungsaufwendungen ferner BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 9.84 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 17.01.2005 - 3 O 34/04 -, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund hätte es jedenfalls einer ausdrücklichen Regelung im „Bleibeangebot“ bedurft, wenn diese Kosten ausnahmsweise regelmäßig - in derselben Höhe - anfallen und daher der Wiederzuweisungsentscheidung unterliegen sollten. |
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| | (3) Die Position „Bürogeräte/IT-Ausstattung“ in Höhe von 50.000,- EUR stellt ebenfalls eine Einmalzusage dar. Dies ergibt sich - wie bereits bei den Renovierungskosten - aus der systematischen und grammatikalischen Auslegung des „Bleibeangebots“. Die Position „Bürogeräte/IT-Ausstattung“ folgt der fettgedruckten Überschrift „einmalige Mittel“ und ist von den „laufenden Sachmitteln“ deutlich abgesetzt. Darüber hinaus ist auch diese Budgetposition mit 50.000,- EUR abschließend beziffert und - obwohl dies bei einem derart hohen Betrag besonders nahegelegen hätte - gerade nicht als potentiell wiederkehrende Summe mit Formulierungen wie „p.a.“ oder „künftig [...]“ ausgewiesen. Dass die Summe über fünf Jahre hinweg abgerufen werden kann, ändert an der Einmaligkeit der Leistungsgewährung nichts. Die Staffelung nimmt nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten lediglich Rücksicht darauf, dass größere Anschaffungen einen längeren Vorlauf benötigen oder aus Budgetgründen eine sofortige Bereitstellung großer Summen nicht möglich ist. |
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| | (4) Schließlich sind auch die dem Kläger „ergänzend für fünf Jahre“ im Umfang einer halben E13-Stelle bereitgestellten Personalmittel als eine bloß einmalige Ressourcengewährung zu qualifizieren. Dies folgt insbesondere aus der inneren Systematik des „Bleibeangebots“ innerhalb der Kategorie „Stellen“. Während die Beklagte bis zu 3,0 Wissenschaftler-Stellen (A13 Z) aus dem Stellenpool des Physikalischen Instituts „künftig“ nach Ablauf der als Erstausstattung im Rahmen der Berufungszusage erfolgten oder gegebenenfalls noch vorzunehmenden Stellenbesetzungen im Mittel unter Einbeziehung der Hilfskraftmittel zugesagt hat, hat sie demgegenüber lediglich „ergänzend“ Personalmittel aus zentralen Ressourcen für einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. von einem Jahr jeweils im Umfang einer halben E13-Stelle bewilligt. Gerade diese - in demselben Absatz der „künftigen“ Bewilligung von Personalstellen gegenübergestellte - ergänzende und befristete Gewährung einer auf ein Jahr und einer auf fünf Jahre befristeten Stelle lässt deutlich erkennen, dass diese Personalmittel abschließend und lediglich einmalig zur Verfügung gestellt werden sollten. Anders als bei den bis zu 3,0 Wissenschaftler-Stellen (A13 Z) aus dem Stellenpool des Physikalischen Instituts sollten die zwei halben E13-Stellen dem Kläger nur befristet und ersichtlich nur einmalig bewilligt und von der Wiederzuweisungsentscheidung nicht erfasst werden. |
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| | Da die Beklagte in ihrem „Bleibeangebot“ nach alledem die vier streitgegenständlichen Kostenpositionen lediglich einmalig zugesagt hat, durfte sie diese bei der Wiederzuweisungsentscheidung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG unberücksichtigt lassen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| | Beschluss vom 20. April 2020 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.11 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 auf 20.263,13 EUR festgesetzt. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. |
|
| | Die Klage ist zulässig (im Folgenden unter 1.), aber nicht begründet. Der Kläger kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht beanspruchen, dass die Beklagte zu einer weiteren Ressourcengewährung verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; im Folgenden unter 2.a). Die Klage hat entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts indes auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat hinsichtlich der gegenständlichen vier Budgetpositionen keinen Neubescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; im Folgenden unter 2.b). Das angegriffene Urteil ist daher zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
|
| | 1. Die Klage ist zulässig. |
|
| | Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte weitere Zuweisung von Personal- und Sachmitteln als Verwaltungsakt zu qualifizieren (so Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, DVBl 1982, 454) und richtige Klageart damit - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Außenwirkung und mithin Verwaltungsaktsqualität kommt der Entscheidung über die weitere Ausstattung des Lehrstuhls insoweit zu, als sie sich auf die Stellung des Klägers als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 21.10.2008, a.a.O., und vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, BVerfGK 14, 72 und vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 -, juris). |
|
| | Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Versagung der Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Ausstattungsmittel in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Klägers eingegriffen würde (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O., und vom 21.04.1999, a.a.O.). Ob der Kläger dies mit seinem im Widerspruchsverfahren erfolgten Vortrag, „die Entscheidung treffe seine Ressourcenplanung empfindlich und beeinträchtige die Handlungsfähigkeit seiner Professur in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung nachhaltig“ substantiiert geltend gemacht hat, kann indes dahinstehen. Denn auch wenn eine Außenwirkung verneint und von einem Binnenorganisationsakt ausgegangen würde, wäre eine allgemeine Leistungsklage statthaft, vor deren Erhebung gemäß § 45 Abs. 1 LHG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtStG gleichfalls ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O. zur damaligen Bestimmung in § 126 Abs. 3 BRRG). |
|
| | Der Kläger hat das - hier in jedem Fall erforderliche - Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere war seine als Widerspruch auszulegende „Remonstration“ vom 03.07.2015 gegen die Rektoratsentscheidung vom 29.04.2015 nicht verfristet, da der angegriffenen Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt und ein Widerspruch daher gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist möglich war. |
|
| | 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte zu einer weiteren Ressourcengewährung verpflichtet wird (a). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die weitere Lehrstuhlausstattung keinen Erfolg. Hinsichtlich der in Rede stehenden Budgetpositionen „einmalige Sachmittel (25.000 EUR)“, „Bürogeräte/IT-Ausstattung (50.000 EUR)“, „Räume/Renovierung/Mobiliar (20.000 EUR)“ und „Personalmittel im Umfang einer halben E13-Stelle“ kann der Kläger keine Neubescheidung beanspruchen (b). |
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| | a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen - mit dem Hauptantrag verfolgten - Anspruch auf die streitgegenständliche weitere Ausstattung seines Lehrstuhls hat. |
|
| | aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem „Bleibeangebot“ der Beklagten vom 23.12.2009 in der Fassung vom 20.01.2010. |
|
| | Die Frage nach der Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen - als Zusicherung i.S.d. § 38 LVwVfG oder öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 54 ff. LVwVfG - ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, BVerfGE 52, 303; Senatsurteile vom 21.04.1999, a.a.O. und vom 21.10.2008; SächsOVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 -, SächsVBl 2017, 40; ferner Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kapitel 4 Rn. 113; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 720 ff.). Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (so bereits Senatsurteile vom 21.04.1999, a.a.O. und vom 21.10.2008, a.a.O.). Aus dem „Bleibeangebot“ der Beklagten kann ein Anspruch bereits deshalb nicht abgeleitet werden, da - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - dessen „Laufzeit verstrichen“ ist. Eine Auslegung des „Bleibeangebots“ ergibt, dass Ansprüche des Klägers lediglich für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Vereinbarung bzw. Wirksamwerden der Zusage begründet werden sollten. |
|
| | Der Inhalt sowohl eines Verwaltungsakts als auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiv Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung als unverzichtbares Auslegungskriterium. Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks des Erklärenden zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146, und vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 -, NVwZ 2016, 779; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6; ferner Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76). |
|
| | Gemessen an diesen Grundsätzen wollte - und durfte - sich die Beklagte nicht länger als für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren binden. Dies kann bereits dem einleitenden, alle Kostenpositionen betreffenden Hinweis auf die Zusage „gemäß § 48 Abs. 5 Landeshochschulgesetz“ entnommen werden. Damit war § 48 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 in der damals gültigen Fassung vom 03.12.2008 - LHG a.F. - in Bezug genommen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung, die sich nunmehr inhaltsgleich in § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG vom 01.01.2005 in der Fassung vom 13.03.2018 findet, sind Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. |
|
| | Dass dem Kläger Ansprüche auf eine weitere Ausstattung seines Lehrstuhls nicht zustehen, ergibt sich für drei der vier in Rede stehenden Kostenpositionen zusätzlich aus dem insoweit eindeutigen Inhalt der speziellen Regelungen der „Bleibevereinbarung“. Denn danach ist ihm die ergänzend gewährte halbe E13-Stelle lediglich „für 5 Jahre“ und sind ihm die 50.000 EUR für die erforderlichen Erneuerungen und Ergänzungen der IT-Ausstattung nur „abrufbar über einen Zeitraum von 5 Jahren“ bewilligt worden. Auch die Sachmittel in Höhe von 25.000 EUR sind ihm nur „einmalig“ für einen Zeitraum von 5 Jahren, abrufbar in jährlichen Raten, zugesagt worden. |
|
| | Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Befundes ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts dafür ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten bei der Ressourcenverteilung aufgrund einer anderweitigen Verwaltungspraxis mit Blick auf den Gleichheitssatz auf „Null“ reduziert sein und der Kläger hieraus einen Ausstattungsanspruch ableiten könnte (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, UA S. 24). |
|
| | bb) Einen Anspruch auf weitere Ausstattung seines Lehrstuhls kann der Kläger ferner weder aus dem Landeshochschulgesetz, das keine entsprechende Anspruchsgrundlage enthält, noch unmittelbar aus der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herleiten. Die Wissenschaftsfreiheit sichert - wie bereits ausgeführt - als (derivativer) Teilhabeanspruch dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 20.07.2010, a.a.O., vom 02.07.2008, a.a.O. und vom 26.10.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.04.1999, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1982 - 9 S 1826/81 - und vom 28.03.2018, a.a.O.). Dieser verfassungsunmittelbare Ausstattungsanspruch besteht unabhängig von gesetzlichen Ausstattungsregelungen und von Rechtspositionen, die durch Berufungszusagen vermittelt werden. Daher kommt Berufungszusagen neben der grundgesetzlichen Gewährleistung nur insoweit eigenständige Bedeutung zu, als sie Rechte begründen, die über die Grund- oder Mindestausstattung hinausgehen. Dementsprechend ziehen Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch nicht als Maßstab für die Entziehung von Rechtspositionen aus Berufungszusagen heran (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2016 - 6 B 13.16 -, juris m.w.N.). |
|
| | Dessen ungeachtet hat der Kläger zwar im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Entscheidung des Rektorats vom 29.04.2015 treffe seine Ressourcenplanung „empfindlich“ und beeinträchtige die Handlungsfähigkeit seiner Professur in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung „nachhaltig“. Unabhängig davon, dass er diesen Vortrag im Berufungsverfahren (so) nicht mehr aufrechterhalten hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er ohne die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Ausstattung überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. |
|
| | b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung der in Rede stehenden Kostenpositionen keinen Erfolg. Er hat hinsichtlich keiner der vier gegenständlichen Budgetpositionen einen Anspruch auf Neubescheidung; die dies versagenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. |
|
| | aa) Nach Maßgabe des - als Anspruchsgrundlage für den Neubescheidungsanspruch allein in Betracht kommenden - § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG n.F. (§ 48 Abs. 5 Satz 3 LHG a.F.) sind die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 LHG zu überprüfen. |
|
| | Aus dieser Bestimmung folgt - auch mit Blick auf die Bedeutung der Lehrstuhlausstattung für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG - ein subjektives Recht des von der Zusage begünstigten Lehrstuhlinhabers auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. Der Kläger hat mithin - soweit der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG eröffnet ist - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederzuweisung der in der Bleibevereinbarung bewilligten Mittel (vgl. SächsOVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 -, juris und Beschluss vom 24.02.2016 - 2 B 374/15 -, juris zu § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG; OVG Bln-Bbg., Urteil vom 02.10.2008 - 5 B 6.08 -, juris zu § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O. allgemein zum Recht eines Hochschullehrers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Ressourcenverteilung). |
|
| | Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht von vornherein dahingehend einzuschränken, dass er ausschließlich die Grundausstattung sowie die von der Hochschule als „laufende“ oder „regelmäßig zu zahlende“ Mittel ausgewiesenen Leistungen betrifft. Weder der Wortlaut („Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren“) noch der Zweck der Vorschrift (dazu sogleich) geben für eine derartige Beschränkung etwas her. |
|
| | Entgegen der Ansicht des Klägers fallen allerdings Einmalzusagen nicht in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG und vermögen somit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zu begründen. |
|
| | Bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG legt nahe, dass sich die - mit einem subjektiven Recht des Lehrstuhlinhabers korrespondierende - „Überprüfungspflicht“ nicht auf Einmalzusagen beziehen kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung kumulativ das Erfordernis einer Befristung auf maximal fünf Jahre und einen Überprüfungsanspruch nach fünf „weiteren“ Jahren normiert. Mit einer Einmalzusage, die sich auch auf eine befristete Leistung beziehen kann, gibt die Hochschule aber klar zu erkennen, dass der Begünstigte aus ihr weitergehende Ansprüche für die Zukunft nicht ableiten kann. In einem solchen Fall ist deshalb auch für die von der Vorschrift vorausgesetzte Überprüfungspflicht der Hochschule nach Ablauf des Befristungszeitraums kein Raum. |
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| | Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift erhärtet. Mit den vorgesehenen Laufzeiten von Ausstattungszusagen sollten die Hochschulen nach dem Willen des Gesetzgebers primär vor der zeitlich unbefristeten Festlegung hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen geschützt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O. juris Rn. 47 unter Verweis auf den Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Bezweckt war mit der Regelung in § 48 Abs. 5 LHG a.F. ein Abbau mangelnder Flexibilität der Fakultät durch langfristige Bindungen und eine deutliche Erhöhung des Entscheidungsspielraums des Fakultätsvorstands im Interesse der Gesamtfakultät (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Die zum Schutz der Hochschulen eingeführte obligatorische Befristung - auch der vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen, unbefristeten Altzusagen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2008, a.a.O., juris Rn. 44) - verfolgte mithin ausschließlich den Zweck, die universitäre Flexibilität stärken. Mit ihr sollte jedoch nicht die Möglichkeit der einmaligen Leistungsgewährung eingeschränkt werden. Eine derartige Beschränkung würde vielmehr das gesetzgeberische Ziel - die Hochschulen vor zu langfristigen Bindungen zu bewahren - konterkarieren. |
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| | bb) Vorliegend ergibt eine Auslegung des „Bleibeangebots“, dass die Beklagte die vier streitgegenständlichen Positionen lediglich einmalig zugesagt hat. Angesichts dessen war der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG bereits nicht eröffnet; die Beklagte musste daher nicht erneut über die Wiederzuweisung entscheiden. |
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| | (1) Die Budgetposition der Sachmittel in Höhe von 25.000 EUR wurde - wie bereits unter 2.a)aa) dargelegt - nach dem Wortlaut des „Bleibeangebots“ ausdrücklich nur einmalig gewährt. Dies kann nicht nur der fettgedruckten Überschrift, sondern auch dem nachfolgenden Text unmissverständlich entnommen werden. Darüber hinaus ergibt sich die Einmaligkeit dieser Kostenposition auch aus einem systematischen Vergleich mit den „laufenden Sachmitteln“, die die Beklagte gerade nicht einmalig, sondern in Höhe von 6.000 EUR per annum gewährt. |
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| | (2) Die Kosten für „Räume/Renovierung/Mobiliar“ in Höhe von 20.000 EUR hat die Beklagte gleichfalls nur einmalig zugesagt. Dies zeigt die Systematik des „Bleibeangebots“, das in den fettgedruckten Überschriften zwischen „laufenden Sachmitteln“ und „einmaligen Mitteln“ differenziert. Zwar sind die beiden der Überschrift „einmalige Mittel“ nachfolgenden Positionen „Bürogeräte/IT-Ausstattung“ und „Räume/Renovierung/Mobiliar“ ihrerseits durch einen Fettdruck hervorgehoben, so dass sie nicht als Unterkategorie der „einmaligen Mittel“, sondern als eigenständige Kategorie angesehen werden könnten. Allerdings ergibt sich der Wille der Beklagten zur nur einmaligen Leistungsgewährung daraus, dass sich die „einmaligen Mittel“ nicht lediglich in den einmaligen „Sach“mitteln erschöpfen sollten. Andernfalls hätte die Beklagte die Überschrift „einmalige Sachmittel“ gewählt. Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrem „Bleibeangebot“ an anderen Stellen - etwa durch die Wendungen „laufende“, „p.a.“ (per annum), „künftig nach Ablauf der als Erstausstattung ... erfolgten ... Stellenbesetzungen“ oder „jeweils alle fünf Jahre“- ausdrücklich klargestellt hat, wenn sie Sach- oder Personalmittel nicht lediglich einmalig bewilligen wollte. Eine derartige Formulierung findet sich hinsichtlich der Zusage der Finanzierung der „notwendigen Renovierungsarbeiten bis zu einem Umfang von 20.000 EUR zu Lasten zentraler Mittel“ nicht. Insoweit ist keine Zahlung „per annum“ oder „jeweils alle fünf Jahre“ ausgewiesen, der zugesagte Betrag ist vielmehr abschließend beziffert. Ferner unterscheidet das „Bleibeangebot“ hinsichtlich der Position „Räume/Renovierung/Mobiliar“ systematisch eindeutig zwischen einer grundsätzlich auf Dauer angelegten „Kernzuweisung“ der Räume 901 bis 906 und 915“, solchen Räumen, die als „Verfügungsräume [...] nach Bedarf“ zugewiesen sind und der Finanzierung „notwendiger“ Renovierungsarbeiten. |
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| | Schließlich ergibt sich aus dem Zusammenhang der dem Kläger zugesagten Kosten notwendiger Renovierungsarbeiten mit der Zuweisung von ihm bislang zum Teil nicht allein zugewiesenen Räumen, dass hiermit die Bereitstellung der Räume flankiert und ergänzt werden sollte. Auch die zugesagten Renovierungskosten waren daher auf eine einmalige Konstellation bezogen: die Zuweisung der Räume und deren erstmalige Instandsetzung nach den Vorstellungen des Klägers (vgl. zur Einmaligkeit von Renovierungsaufwendungen ferner BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 9.84 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 17.01.2005 - 3 O 34/04 -, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund hätte es jedenfalls einer ausdrücklichen Regelung im „Bleibeangebot“ bedurft, wenn diese Kosten ausnahmsweise regelmäßig - in derselben Höhe - anfallen und daher der Wiederzuweisungsentscheidung unterliegen sollten. |
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| | (3) Die Position „Bürogeräte/IT-Ausstattung“ in Höhe von 50.000,- EUR stellt ebenfalls eine Einmalzusage dar. Dies ergibt sich - wie bereits bei den Renovierungskosten - aus der systematischen und grammatikalischen Auslegung des „Bleibeangebots“. Die Position „Bürogeräte/IT-Ausstattung“ folgt der fettgedruckten Überschrift „einmalige Mittel“ und ist von den „laufenden Sachmitteln“ deutlich abgesetzt. Darüber hinaus ist auch diese Budgetposition mit 50.000,- EUR abschließend beziffert und - obwohl dies bei einem derart hohen Betrag besonders nahegelegen hätte - gerade nicht als potentiell wiederkehrende Summe mit Formulierungen wie „p.a.“ oder „künftig [...]“ ausgewiesen. Dass die Summe über fünf Jahre hinweg abgerufen werden kann, ändert an der Einmaligkeit der Leistungsgewährung nichts. Die Staffelung nimmt nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten lediglich Rücksicht darauf, dass größere Anschaffungen einen längeren Vorlauf benötigen oder aus Budgetgründen eine sofortige Bereitstellung großer Summen nicht möglich ist. |
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| | (4) Schließlich sind auch die dem Kläger „ergänzend für fünf Jahre“ im Umfang einer halben E13-Stelle bereitgestellten Personalmittel als eine bloß einmalige Ressourcengewährung zu qualifizieren. Dies folgt insbesondere aus der inneren Systematik des „Bleibeangebots“ innerhalb der Kategorie „Stellen“. Während die Beklagte bis zu 3,0 Wissenschaftler-Stellen (A13 Z) aus dem Stellenpool des Physikalischen Instituts „künftig“ nach Ablauf der als Erstausstattung im Rahmen der Berufungszusage erfolgten oder gegebenenfalls noch vorzunehmenden Stellenbesetzungen im Mittel unter Einbeziehung der Hilfskraftmittel zugesagt hat, hat sie demgegenüber lediglich „ergänzend“ Personalmittel aus zentralen Ressourcen für einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. von einem Jahr jeweils im Umfang einer halben E13-Stelle bewilligt. Gerade diese - in demselben Absatz der „künftigen“ Bewilligung von Personalstellen gegenübergestellte - ergänzende und befristete Gewährung einer auf ein Jahr und einer auf fünf Jahre befristeten Stelle lässt deutlich erkennen, dass diese Personalmittel abschließend und lediglich einmalig zur Verfügung gestellt werden sollten. Anders als bei den bis zu 3,0 Wissenschaftler-Stellen (A13 Z) aus dem Stellenpool des Physikalischen Instituts sollten die zwei halben E13-Stellen dem Kläger nur befristet und ersichtlich nur einmalig bewilligt und von der Wiederzuweisungsentscheidung nicht erfasst werden. |
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| | Da die Beklagte in ihrem „Bleibeangebot“ nach alledem die vier streitgegenständlichen Kostenpositionen lediglich einmalig zugesagt hat, durfte sie diese bei der Wiederzuweisungsentscheidung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG unberücksichtigt lassen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| | Beschluss vom 20. April 2020 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.11 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 auf 20.263,13 EUR festgesetzt. |
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