Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
| I. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro und begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro. |
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| In dem dem Beschluss vorangegangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.12.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt: Das ursprüngliche Klageverfahren, das auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet gewesen sei, den Klägern für ihren Sohn Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für dessen Betreuung in der Tagesgruppe „Huckleberry“ der xxx ab dem 14.06.2016 zu gewähren, habe sich erledigt, nachdem sich die Kläger dafür entschieden hätten, ihren Sohn ab dem Schuljahr 2016/2017 auf einer Regelschule beschulen zu lassen, deren Unterrichtszeiten den Besuch einer Tagesgruppe nach ihrem Vortrag nicht zulasse. Der Erledigung hätten die Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie den ursprünglichen Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellung umgestellt hätten. Dieser sei sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Feststellung begehrten, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten, mit der die Gewährung des Tagesgruppenplatzes in der Tagesgruppe „Huckleberry“ abgelehnt worden sei, rechtswidrig gewesen sei und die Kläger in ihren Rechten verletzt habe. Die Umstellung des Klageantrags sei insoweit nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig. Die Kläger hätten insoweit aber kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). |
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| Hinsichtlich der erstmals in der (weiteren) mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 gestellten weiteren Anträge, mit denen die Kläger hilfsweise die Feststellung begehrten, dass die Beklagte sie in ihren Rechten verletzt habe, indem sie dem Sohn der Kläger keinen Platz in der Tagesgruppe „Rote Zora“ der xxx zur Verfügung gestellt und den Sohn nicht in die Warteliste der Tagesgruppe „Huckleberry“ aufgenommen habe, liege dagegen eine Streitgegenstandserweiterung vor. Diese Erweiterung des Streitgegenstands sei im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, da die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO nicht vorlägen. Weder liege eine Zustimmung der Beklagten vor noch erachte die Kammer die Klageänderung für sachdienlich, da die Feststellungsanträge nicht zu einer endgültigen Erledigung des ursprünglichen Streitstoffs führen könnten. |
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| Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.01.2020, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 30.01.2020 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt. |
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| Mit seiner am 13.02.2020 eingelegten Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im eigenen Namen beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 Euro festzusetzen. Er trägt vor, der Gegenstandswert sei mit 5.000 Euro zu niedrig bemessen. Gerechtfertigt sei ein Gegenstandswert in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Es lägen Hauptantrag sowie zwei Hilfsanträge vor, über die entschieden worden sei, wobei gemäß § 45 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung stattfinde, zumindest sofern es um einen anderen Tagesgruppenplatz („Rote Zora“) gehe. |
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| Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat die Berichterstatterin als Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren dem Senat übertragen. |
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| II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat, da ihm das Verfahren übertragen wurde (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). |
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| Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig gewordene Prozessbevollmächtigte der Kläger, der eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts begehrt, im eigenen Namen antragsberechtigt (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG). |
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| Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der Gegenstandswert - wie beantragt - auf 10.000 Euro festzusetzen. |
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| Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit sind gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, dessen Wertvorschriften entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr bestimmt ist. In den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist mithin § 52 GKG zu beachten. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. |
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| Dies zugrunde gelegt, ist hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags der Kläger (den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihrem Sohn Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für dessen Betreuung in der Tagesgruppe „Huckleberry“ ab dem 14.06.2016 zu gewähren) in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. |
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| Die subjektive Klagehäufung führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts. Abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte (hier 5.000 Euro je Kläger) abzusehen, wenn die Klageanträge der Kläger keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder selbständigen materiellen Gehalt haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2017 - OVG 1 L 21.17 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 S 761/14 - juris Rn. 5; Schindler in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.12.2019, § 39 GK Rn. 23). So liegt der Fall aber hier, da sich das Klagebegehren der Kläger erkennbar auf dasselbe Rechtsschutzziel richtete, nämlich auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung zur Betreuung ihres Sohnes in einer Tagesgruppe der xxx, also auf einen Anspruch, den die Kläger als sorgeberechtigte Eltern nur gemeinsam geltend machen können (vgl. § 27 Abs. 1 iVm § § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und BVerwG, Urteil vom 30.05.2018 - 5 C 2.17 - juris Rn. 9 sowie Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 27 Rn. 27). |
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| Eine Erhöhung des Gegenstandswerts folgt ferner nicht aus der Umstellung des ursprünglichen Klageantrags in den Fortsetzungsfeststellungsantrag, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtswidrig war und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat. Zwar bestimmt § 39 Abs. 1 GKG, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Addition kommt aber nur in den Fällen wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände in Betracht (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 39 GKG Rn. 2; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 39 GKG Rn. 14). Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags und des Fortsetzungsfeststellungsantrags ist jedoch von einer solchen wirtschaftlichen Identität auszugehen, da der Fortsetzungsfeststellungsantrag lediglich gleich einem Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Klagebegehrens getreten ist und dem Hilfsantrag keine den Hauptantrag übersteigende Bedeutung zukommt. |
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| Die Erhöhung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro folgt jedoch aus dem Hilfsantrag der Kläger, mit dem sie die Feststellung begehrten, dass die Beklagte sie in ihren Rechten verletzt habe, indem sie ihrem Sohn keinen Platz in der Tagesgruppe „Rote Zora“ der xxx zur Verfügung gestellt hat. Die Erhöhung des Gegenstandswerts folgt dabei aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. |
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| Der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags keine Sachentscheidung getroffen, sondern bereits die diesbezügliche Klageerweiterung als unzulässig erachtet hat. |
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| Ob § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG anwendbar ist, wenn bereits die Klageerweiterung um einen Hilfsantrag vom Gericht als unzulässig erachtet wird, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. |
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| Nach einer Ansicht findet § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG insoweit keine Anwendung. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht (in der Sache) keine Entscheidung über den zusätzlich eingeführten Streitgegenstand getroffen, sondern lediglich über die (Un-)Zulässigkeit der diesbezüglichen Klageänderung befunden habe (ohne dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen werde). Mit Verneinung der Zulässigkeit der Klageänderung ende die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstandes rückwirkend. Sei der im Wege der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführte weitere Streitgegenstand danach nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung und dürfe sich das Gericht mit diesem Streitgegenstand - von der Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Klageänderung abgesehen - auch nicht befassen, nehme er nicht an dem von dem Gericht zu entscheidenden „Streit“ teil, nach dessen „Wert“ sich die Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) bzw. Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG) richteten. Dafür, dass sich bei einer unzulässigen Klageerweiterung der erweiternde Gegenstand nicht streitwerterhöhend auswirke, spreche auch der rechtsvergleichende Blick auf die gerichtskostenrechtliche Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen, bei welchen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung der Werte nur erfolge, soweit eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergehe. Ein Hilfsantrag, über den das Gericht nicht entscheide, weil die (innerprozessuale) Bedingung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrags nicht eintrete, und dessen Rechtshängigkeit wie im Fall der unzulässigen Klageänderung rückwirkend mit der Stattgabe der Klage/des Antrags entfalle, wirke sich danach nicht streitwerterhöhend aus. Wertungsmäßig nicht anders zu beurteilen sei der Fall einer unzulässigen Klageänderung, bei der die (gesetzliche) „Bedingung“ dafür, dass das Gericht über den geänderten Gegenstand befinden dürfe, nicht erfüllt werde (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO), weil die übrigen Beteiligten in die nachträglich geänderte Klage nicht einwilligten und die Klageänderung auch nicht sachdienlich sei. Es fehle an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2016 - 6 E 10435/16, 6 A 10185/16 - juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2016 - 4 W 42/16 - juris Rn. 7 ff; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.01.2013 - 6 W 51/12 - juris Rn. 15 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.10.2011 - 4 So 79/11 - juris Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 26.06.2019 - 9 A 241/16 - juris Rn. 143; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2017 - 13 K 850/15 - juris Rn. 69; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FAmGKG, JVEG, 4. Aufl., § 45 GKG Rn. 19; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 45 GKG Rn. 71; Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 12). |
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| Nach anderer Ansicht liegt eine Entscheidung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann vor, wenn das Gericht die Bescheidung des Hilfsantrags aus prozessualen Gründen abgelehnt hat. Anders als in § 45 Abs. 3 GKG sei für die Fälle der Hilfsaufrechnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gerade keine „der Rechtskraft fähige“ Entscheidung erforderlich bzw. müsse sich auch eine als unzulässig erachtete Klageänderung (-erweiterung) streitwerterhöhend auswirken, denn im Gegensatz zur Konstellation „Haupt- und Hilfsantrag“ hänge der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht ab, weil es gemäß § 91 Abs. 1 VwGO über die Sachdienlichkeit der Änderung zu befinden habe (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 O 20/18 - juris Rn. 17; Saarländisches OLG, Urteil vom 28.09.2016 - 1 U 21/16 - juris Rn. 163; Müller in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., § 45 GKG Rn. 16). |
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| Der Senat schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an. Bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG differenziert nicht zwischen der Art der Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch. Der Gesetzesbegründung lässt sich eine entsprechende Differenzierung ebenfalls nicht entnehmen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 155 und BT-Drs. 7/2016, S. 72). Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich das Erfordernis einer Differenzierung nicht ableiten. Vielmehr liegt dem Kostengesetz generell der Gedanke zugrunde, das Kostenrecht möglichst transparent und einfach zu gestalten (vgl. dazu die Zielsetzungen unter lit. A zur BT-Drs. 7/2016 und zur BT-Drs. 15/1971). Dem stünde aber eine Differenzierung über die - leicht zu überprüfende - Frage hinaus, ob die geltend gemachte innerprozessuale Bedingung eingetreten ist (deren Eintritt Voraussetzung dafür ist, dass sich das Gericht überhaupt mit dem Hilfsantrag befassen darf und muss; Dispositionsmaxime) entgegen. Dass allein dieser Gesichtspunkt (Eintritt der innerprozessualen Bedingung) maßgeblich ist, erscheint auch deshalb sachgerecht, weil damit honoriert wird, dass sich das Gericht überhaupt mit dem Hilfsantrag - in welchem Umfang auch immer - befassen musste. Ein gebührenrechtlich angemessenes Korrektiv erfolgt insoweit gegebenenfalls über § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wonach dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. |
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| Im Übrigen wird auch hinsichtlich eines Hauptantrags nicht danach differenziert, in welchem Umfang sich das Gericht mit der Sache befassen musste, ob es die Klage etwa bereits als unzulässig erachtet oder eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Darüber hinaus erscheint diese Lösung vor dem Hintergrund angemessen, dass sich u.a. die Kostenquote der Parteien nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens in Relation zum Gebührenstreitwert bestimmt (sog. Korrespondenz von Gebührenstreitwert und Kostenquote). Dass aber abgesehen von der Frage, ob der Antragsteller - nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung - mit seinem Hilfsantrag Erfolg oder keinen Erfolg hatte, die Art und Weise, wie das Gericht über den Hilfsantrag befindet, auch Einfluss auf die Kostenquote haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Außerdem wird die hier vertretene Auffassung dem Interesse eines Prozessbevollmächtigen am ehesten gerecht, da dieser sich ebenfalls mit dem Hilfsantrag befassen muss und sich seine Gebühren am Streit- bzw. Gegenstandswert orientieren. Schließlich spricht mit Blick auf § 45 Abs. 3 GKG die systematische Auslegung für die hier vertretene Auffassung. Denn anders als dort für den Fall der Hilfsaufrechnung verlangt, setzt § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gerade nicht voraus, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Daher ist, wie der Klägervertreter zu Recht einwendet, auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 31.07.2001 (XI ZR 217/01 -, NJW 2001, 3616), die sich auf den Fall einer hilfsweisen Aufrechnung und § 45 Abs. 3 GKG (bzw. § 19 Abs. 3 GKG a.F.) bezieht, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. |
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| § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG steht der Werterhöhung vorliegend ebenfalls nicht entgegen. Danach ist, wenn der hilfsweise geltend gemachte Anspruch denselben Gegenstand betrifft, nur der höhere Wert maßgebend. Die Voraussetzung „derselbe Gegenstand“ ist dabei nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der sich an der wirtschaftlichen Betrachtung der Streitgegenstände orientiert. Eine solche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2019 - 2 OA 850/18 - juris - Rn. 7; Rohn aaO § 45 Rn. 75; Kurpat aaO § 45 Rn. 15). |
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| Davon ausgehend handelt es sich bei dem auf die Tagesgruppe „Huckleberry“ bezogenen Fortsetzungsfeststellungsantrag und dem erstmals nach Umstellung der Klage auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag geltend gemachten Hilfsantrag (Feststellung, dass die Beklagte die Kläger in ihren Rechten verletzt habe, indem sie ihrem Sohn keinen Platz in der Tagesgruppe „Rote Zora“ der xxx zur Verfügung gestellt hat) nicht um denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinne, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung bezüglich des einen Tagesgruppenplatzes („Huckleberry“) nicht notwendigerweise die Abweisung des Feststellungsantrags bezüglich des anderen Tagesgruppenplatzes („Rote Zora“) hätte nach sich ziehen müssen. Dass bei einer Verpflichtungsklage nicht beide Plätze hätten zugesprochen werden können, ist insoweit hier nicht relevant. |
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| Der damit zu berücksichtigende Hilfsantrag ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG ebenfalls mit 5.000 Euro in Ansatz zu bringen und führt zu der von dem Klägervertreter geltend gemachten Erhöhung des Gegenstandswertes auf 10.000 Euro. Eine Reduzierung des Wertes aufgrund der lediglich begehrten Feststellung ist nicht geboten (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Ziffer 1.3). |
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| Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG). |
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