Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 623/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2020 - 3 K 7558/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Veröffentlichung eines ihn betreffenden zivilrechtlichen Urteils des Bundesgerichtshofs in der von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs dafür vorgesehenen anonymisierten Fassung. Die Antragsgegnerin rügt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet.
Der Antragsteller war Partei eines zivilrechtlichen Rechtsstreits, der im Dezember 2018 mit dem streitgegenständlichen Urteil des Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen wurde. Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte der Antragsteller bei der Präsidentin des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf seine Persönlichkeitsrechte sinngemäß, das Urteil nicht zu veröffentlichen bzw. es vor einer Veröffentlichung in einer Weise zu anonymisieren, dass seine Identifikation nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 15.08.2019 teilte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller mit, die Veröffentlichung des Urteils in der beigefügten anonymisierten Fassung sei in nächster Zeit beabsichtigt. Zur Begründung führte sie u. a. aus, ein Verfahrensbeteiligter könne grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung veröffentlicht werde, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt seien. Die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers seien in den Blick genommen und alle vertretbar erscheinenden Aspekte im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seien anonymisiert worden, die geeignet erschienen, den Antragsteller erkennbar zu machen. Allerdings müssten für das Verständnis der Entscheidung wesentliche amtliche Wortlaute oder Textteile der Sachverhaltsschilderung auch dann veröffentlicht werden, wenn sich nicht völlig ausschließen lasse, dass versucht werden könnte, hieraus gewisse Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten zu ziehen.
Am 25.11.2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem dargestellten Begehren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und dies in der Sache damit begründet, die ihm zur Verfügung gestellte und zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung des Urteils sei nur unzureichend anonymisiert. In diesem Zusammenhang hat sich der Antragsteller im Kern darauf berufen, auf Grundlage der im Tatbestand enthaltenen Angaben zu seiner Person sei es ohne weiteres möglich, seine Identität mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen zu ermitteln. Die Angaben im Urteil seien auch geeignet, seinen Ruf und seine Reputation erheblich und nachhaltig zu schädigen. Hinsichtlich des vom Antragsteller gewählten Verwaltungsrechtswegs hat er ausgeführt, für die Veröffentlichung von Urteilen sei die Gerichtsverwaltung zuständig, und vorrangig einzulegender zivilprozessualer Rechtsschutz bestehe nicht.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Die abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG sei einschlägig. Streitigkeiten um die hier in Rede stehende Veröffentlichung (anonymisierter) Gerichtsentscheidungen in ihrem amtlichen Wortlaut in Zivil- und Strafsachen seien nicht anders zu behandeln als Streitigkeiten im Hinblick auf die Weitergabe von anonymisierten Entscheidungsabschriften an individualisierbare Dritte. Streitigkeiten hierüber seien ebenfalls den ordentlichen Gerichten und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 05.02.2020 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat - verwiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, denn die Streitigkeit sei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG einem anderen Gericht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich zugewiesen. Wenn und soweit der Bundesgerichtshof seine Urteile einer Veröffentlichung zuführe, handele er als Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Auch wenn ein enger Zusammenhang zwischen dem Abfassen eines Urteils und seiner anschließenden Veröffentlichung bestehe, könne die Veröffentlichung nicht dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zugerechnet werden, sondern gehöre funktional zur Justizverwaltung.
Der Antragsteller wende sich hier gegen eine sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG. Der Begriff der sonstigen Maßnahme erfordere nicht, dass die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllt seien. Vielmehr würden von der Rechtswegregelung auch schlicht hoheitliche Maßnahmen von Justizbehörden auf den im Gesetz genannten Gebieten erfasst.
Die hier in Rede stehende Veröffentlichungstätigkeit erfolge auch auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Für diese Auslegung spreche die größere Sachnähe der Zivilgerichtsbarkeit. Die Veröffentlichung einer Entscheidung stelle einen Annex zu deren Abfassung dar.
Für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sprächen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - juris) in einer Entscheidung zur Strafrechtspflege auch systematische Gründe. In Fällen der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte - etwa auf Grundlage der Vorschriften in § 22 Abs. 1 EGGVG und § 299 Abs. 2 ZPO - sei der Rechtsweg zu den Gerichten dieser Gerichtsbarkeit ebenfalls eröffnet. Es liege nahe, dass es sich dabei um eine grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers handele. Diese komme auch in § 13 Abs. 7 FamFG zum Ausdruck. In dieser Vorschrift werde zwar die Entscheidung über die Akteneinsicht von Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt seien, dem Gericht vorbehalten und damit nicht auf die Gerichtsverwaltung übertragen. Die Entscheidung werde damit in diesem speziellen (Ausnahme-)Fall sogar aus dem Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG herausgelöst und der rechtsprechenden Tätigkeit zugeordnet. Die Regelung zeige jedoch, dass der Gesetzgeber der Entscheidung darüber, in welchem Umfang Dritte Zugriff auf Informationen aus Verfahren haben sollten, grundsätzlich einen intensiven Bezug zur eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit beimesse.
Der Antragsteller hat gegen die Verweisungsentscheidung Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
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Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg verneint. Er wende sich nicht prinzipiell gegen die Veröffentlichung des Bundesgerichtshof-Urteils, sondern lediglich gegen dessen Veröffentlichung in der vorgesehenen unzureichend anonymisierten Fassung. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich mit der generellen Frage befasst, ob die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zu subsummieren sei, es habe sich aber nicht mit seinem konkreten Begehren, dass er eine hinreichende Anonymisierung des Urteils vor einer Verlautbarung an die Öffentlichkeit erreichen wolle, auseinandergesetzt. Danach gehe es vorliegend ausschließlich um die Frage, welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften Gerichte - als hoheitliche staatliche Institutionen - gegenüber einem Bürger einzuhalten hätten, damit nicht durch unzureichend anonymisierte Verlautbarungen Rechtsverletzungen entstünden. Insoweit müsse für alle Gerichtszweige, aber auch für alle Arten der veröffentlichenden Tätigkeiten (z. B. für Urteile, Beschlüsse, Presseerklärungen usw.) ein einheitlicher Maßstab gelten. Zur Herausarbeitung einheitlicher Anonymisierungsgrundsätze seien aber allein die Verwaltungsgerichte berufen, da - wie hier - im Wesentlichen datenschutzrechtliche Verletzungen und die Verletzung von Grundrechten im Raum stünden.
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Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2019 (2 S 3145/19) sei nicht einschlägig. Diese Entscheidung betreffe die Veröffentlichung einer bereits anonymisierten Gerichtsentscheidung, während es hier um die - der Publikation einer Gerichtsentscheidung vorgelagerte - Frage gehe, nach welchen Grundsätzen eine Gerichtsentscheidung bei der Abfassung anonymisiert werden müsse, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Selbst wenn die Veröffentlichung eines Urteils in einer Entscheidungsdatenbank als Justizverwaltungsakt einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG einzuordnen sein sollte, sei jedenfalls die vorgelagerte Rechtsfrage, in welcher Fassung eine Entscheidung für die Veröffentlichung freigegeben werde und ob eine hinreichende Anonymisierung erfolgt sei, nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.
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Auch der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Regelung in § 299 Abs. 2 ZPO und die Gewährung von Akteneinsicht an einzelne Personen, die ein rechtliches Interesse hieran hätten, greife nicht durch. Diese Konstellation sei nicht mit der Anonymisierung einer Gerichtsentscheidung vor ihrer Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit vergleichbar. Zudem betreffe die Verpflichtung der Gerichte, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren, die allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die nach den zugrundeliegenden Regelungen und der tatsächlichen Handhabung - unabhängig von den etwa für die Gewährung von Akteneinsicht jeweils geltenden speziellen Regelungen der Zivilprozessordnung - erfolge und auch aus diesem Grunde jedenfalls keinen speziellen Justizverwaltungsakt als Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles darstelle.
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Im Übrigen habe der Gesetzgeber für die Übermittlung von Informationen aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur in speziellen Einzelfällen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten explizit eröffnet, so z. B. in § 299 Abs. 2 ZPO und § 22 Abs. 1 EGGVG. Dass der Gesetzgeber für diese konkret geregelten Fälle ausdrückliche Vorschriften für notwendig erachtet habe, sei Beleg dafür, dass die Informationsübermittlung an Dritte bzw. die Öffentlichkeit aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht schon generell von § 23 Abs. 1 EGGVG erfasst werde.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe auch nicht die Maßnahme einer „Justizbehörde“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auf dem Prüfstand. Die inhaltliche Fassung eines Urteils - um die es hier vor allem gehe - sei keine spezifische Aufgabe der Justizverwaltung. Wenn zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung Veränderungen geboten seien, könnten diese nur von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt habe. Ordentliche Gerichte handelten aber nicht als Justizbehörde, soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit tätig seien. Es gehe hier zwar nicht um die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im engeren Sinne, nämlich das Treffen einer verbindlichen Entscheidung auf Grundlage der Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften auf einen Streitfall. Versäume es der Spruchkörper aber - wie hier -, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Anonymisierung des Urteils vorzunehmen, überschreite er die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit, so dass es sich im weiteren Sinne um Rechtsprechung handele, die gerade nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG falle.
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Für eine etwaige Beschwerde gemäß § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 EGGVG im vorliegenden Verfahren wäre nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs der 4. Zivilsenat zuständig; von dessen „größerer Sachnähe“ könne aber nicht ausgegangen werden, da er weder für das ursprünglich im Zivilrechtsstreit relevante Verlagsrecht noch für Fragen der Verletzung von Grundrechten wie insbesondere des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzrechts zuständig sei.
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Im Übrigen sei zu bedenken, dass sich die Frage der Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen nicht nur im Straf- und Zivilrecht stelle, sondern gleichermaßen für Entscheidungen z.B. der Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, für die ohne weiteres die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und im Lichte des verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es deshalb geboten, diese Frage einheitlich den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zu überlassen.
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Wäre im vorliegenden Verfahren tatsächlich der Rechtsweg nach § 23 Abs. 1 EGGVG eröffnet, so würde letztlich ein Gericht in eigener Sache erneut entscheiden. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass der in der Sache für die Beschwerde zuständige Senat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung träfe, die nicht im Einklang mit der eines anderen Senats und einer Verlautbarung seiner Präsidentin stehe. Damit stünde praktisch kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2020 aufzuheben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ergänzend trägt sie Folgendes vor: Nach Auffassung des Antragstellers solle die Frage, nach welchen Grundsätzen eine Gerichtsentscheidung bei der Abfassung anonymisiert werden müsse, den Verwaltungsgerichten überantwortet werden, und lediglich die Veröffentlichung einer bereits anonymisierten Gerichtsentscheidung als bloßer - mehr technischer - Vorgang solle dem Verfahren nach § 23 ff. EGGVG unterfallen. Diese Aufspaltung hinsichtlich des Rechtswegs sei künstlich und in der Sache nicht durchführbar. Die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen sei notwendig und untrennbar auf eine beabsichtigte Veröffentlichung bezogen, ohne die für sie keine Veranlassung bestehe.
23 
Wie schon die Existenz der §§ 23 ff. EGGVG zeige, werde das pauschale Misstrauen des Antragstellers gegen die Fähigkeit von Richtern, mit der nötigen inneren Unabhängigkeit über (Justiz-)Verwaltungsakte der Gerichtsverwaltungen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, vom Gesetzgeber nicht geteilt. Auch die vom Antragsteller beklagte Gefahr der „Rechtszersplitterung“ habe der Gesetzgeber bei der Entscheidung, die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 EGGVG auf Rechtsstreitigkeiten über Justizverwaltungsakte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu beschränken, bewusst in Kauf genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
25 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.
26 
Die Beschwerde ist insbesondere in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Zwar gelten die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht unmittelbar. Sie sind in diesen Verfahren jedoch entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2000 - 3 B 10.00 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - juris Rn. 35 und vom 08.04.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 2). Die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Eilverfahren bedarf allerdings mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GVG folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegebenenfalls einer Korrektur. Eine Beschwerde im Zwischenverfahren kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 38; vgl. auch Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17a GVG Rn. 47; Rudisile in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 152 Rn. 4). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat zugesagt, bis zum Abschluss der Sachentscheidung im gerichtlichen Eilverfahren mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die der Antragsteller für unzureichend anonymisiert hält, zuzuwarten. Diese Zusage gilt ausdrücklich auch im Hinblick darauf, dass der Rechtsweg für das Begehren des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist und zunächst in diesem Zwischenverfahren verbindlich geklärt werden muss.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verneint und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung bejaht.
28 
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden.
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Ausgangspunkt der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung, wonach die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsmaßnahmen der Justizverwaltung auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege den ordentlichen Gerichten übertragen werden sollte, da diese über die für die Nachprüfung erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.). Danach soll die gerichtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit, die im Zusammenhang mit der rechtsprechenden Tätigkeit der ordentlichen Gerichte typischerweise entsteht bzw. anfällt, aus der ansonsten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausgenommen werden. Außerdem soll die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebiets entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 ARs 188/15 - juris Rn. 16). Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt danach, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Rechtsprechungstätigkeit der ordentlichen Gerichte stehen, insgesamt dieser Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe zuweist.
30 
Dem steht nicht entgegen, dass eine abdrängende Sonderzuweisung als Ausnahmevorschrift zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich eng auszulegen ist. Denn eine enge Auslegung an sich ist kein Selbstzweck und nicht das allein bestimmende Auslegungskriterium, wie auch die Auslegung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 51). Hinsichtlich der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG verwendeten Begriffe „Anordnungen, Verfügungen und Maßnahmen“ wird ebenfalls davon ausgegangen, dass Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck die enge begriffliche Auslegung verbieten. Die Unterscheidung, ob ein Verwaltungsakt im technischen Sinne vorliege oder nicht, könne kein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Rechtswegs sein. Andernfalls käme man zu der gerade nicht gewünschten Zweigleisigkeit des Rechtswegs; für ein und dieselbe Sach- und Rechtsmaterie wären verschiedene Gerichte zuständig, je nachdem, ob die streitige Maßnahme als Verwaltungsakt im technischen Sinn oder als schlicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren wäre (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 23). Auch die Auslegung des Begriffs der „Justizbehörde“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG erfolgt nicht im (engen) organisationsrechtlichen, sondern in einem (weiteren) funktionellen Sinn (vgl. Mayer, aaO Rn. 14). Deshalb ist bei der Auslegung vorrangig auf den in der Vorschrift niedergelegten Zweck, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll, abzustellen (so auch ausdrücklich OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 - juris Rn. 76; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 2).
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Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG bejaht, wenn sich - wie hier der Antragsteller - eine Partei des Zivilprozesses gegen die Veröffentlichung einer in diesem ergangenen gerichtlichen Entscheidung mit der Begründung wendet, die Entscheidung sei unzureichend anonymisiert bzw. persönliche Daten würden in unzulässiger Weise Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber offenbart (ebenso OLG Frankfurt, aaO juris Rn. 78). Die Veröffentlichung einer Entscheidung und die in diesem Zusammenhang notwendigerweise vorzunehmende Anonymisierung der Entscheidung stehen in einem engen Zusammenhang mit deren Abfassung und damit mit der vorhergehenden richterlichen Tätigkeit. Die Publikationspflicht der Gerichte, das heißt die Pflicht anonymisierte Entscheidungsabschriften an Dritte - seien es Privatpersonen, Fachverlage oder Datenbanken - weiterzugeben, hat ihre Grundlage zum einen in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16 - juris Rn. 16). Darüber hinaus ist die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen zur allgemeinen Information und für wissenschaftliche Zwecke insbesondere in Fachzeitschriften für das Rechtsleben insgesamt von essenzieller Bedeutung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, aaO). Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze, weitergehend bilden sie das Recht auch fort. Auch deshalb kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der „Verjüngung“ von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird (vgl. dazu Kissel/Mayer, aaO § 12 GVG Rn. 124). Gerade im Hinblick auf diese Zwecke, die mit der Publikation anonymisierter Entscheidungsabdrucke verbunden sind, ist die typisierende Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, die ordentliche Gerichtsbarkeit verfüge über die für die Nachprüfung erforderlichen Kenntnisse und auch die nötigen Erfahrungen auf den genannten Gebieten des Zivil- und Strafrechts.
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Diese Kenntnisse und Erfahrungen betreffen zwar nicht im Besonderen die Beurteilung der Rechtsposition der am Prozess Beteiligten, insbesondere ihrer grundrechtlich verbürgten Ansprüche, die einer Veröffentlichung entgegenstehen können und die bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung über die Veröffentlichung zu berücksichtigen sind; maßgebliche Bedeutung haben sie aber bei der Beurteilung, welche Textteile notwendigerweise zur Veröffentlichung freigegeben werden müssen, damit die Entscheidung zur weiteren Rechtsentwicklung und zur weiteren fachwissenschaftlichen Diskussion beitragen kann. Dass die mit der Überprüfung befassten Richter im Laufe ihrer Tätigkeit in der ordentlichen Justiz bereits selbst mit Entscheidungen auf den genannten Sachgebieten befasst waren, rechtfertigt jedenfalls die Annahme des Gesetzgebers einer größeren Sachnähe des Oberlandesgerichts. Dagegen kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf ankommen, ob gerade der jeweils zuständige Spruchkörper über besondere bzw. vertiefte Kenntnisse in dem seiner Beurteilung unterliegenden speziellen Sachgebiet der Zivil- bzw. Strafgerichtsbarkeit verfügt.
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Dass ein enger Sachzusammenhang zwischen der eigentlichen richterlichen Tätigkeit, dem Abfassen einer Entscheidung, und der sich daran anschließenden Verwaltungstätigkeit in Form des Herstellens einer veröffentlichungsfähigen anonymisierten Fassung besteht, wird auch durch die Handhabung belegt, wonach die Anonymisierung auf Grundlage entsprechender Richtlinien der Gerichtsleitung im Regelfall durch die Mitglieder des jeweiligen Spruchkörpers, der die Entscheidung verfasst hat, erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - juris Rn. 40) können, wenn gegebenenfalls inhaltliche Kürzungen zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung erforderlich sind, diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.
34 
Für eine größere Sachnähe des Oberlandesgerichts spricht auch der Umstand, dass das in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben kann, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf. Der Senat hat in diesem Zusammenhang in Bezug auf eine strafgerichtliche Entscheidung ausgeführt, der Strafsenat könne aufgrund der vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen am besten beurteilen, ob mit der Veröffentlichung einer Entscheidung strafprozessuale oder materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen verbunden sein können und in welchem Ausmaß deshalb eine Anonymisierung geboten sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 54). Auch auf den sonstigen Rechtsgebieten, die der Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG unterfallen, sind solche Auswirkungen auf das materielle Recht, die mit einer sachwidrigen Veröffentlichung verbunden sein können, nicht ausgeschlossen (so auch für ein markenrechtliches Verfahren OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019, aaO juris Rn. 77).
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Ferner sprechen systematische Gründe dafür, den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für die Überprüfung der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte bzw. an die Öffentlichkeit einheitlich und umfassend zu eröffnen (vgl. für eine Veröffentlichung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 55). Unter die nach § 23 EGGVG anfechtbaren Maßnahmen fallen etwa die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen nach Maßgabe des § 22 EGGVG und die entsprechende Auskunftsverweigerung nach § 21 EGGVG i.V.m. § 22 EGGVG. Gleiches gilt für Akteneinsichtsgesuche auf Grundlage von § 299 Abs. 2 ZPO; die Ablehnung eines Einsichtsgesuchs dritter Personen oder auch eines Verfahrensbeteiligten in einem bereits abgeschlossenen Verfahren durch die Gerichtsverwaltung stellt einen Justizverwaltungsakt dar, gegen dessen Ablehnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 EGGVG statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14 - juris Rn. 10 und 11). Auch für das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte wird der Rechtsweg nach § 23 EGGVG bejaht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 - juris).
36 
Entscheidungen über Akteneinsicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zwar nicht nach § 23 EGGVG (siehe die Subsidiaritätsklausel in Absatz 3), sondern nach § 58 FamFG anfechtbar. § 13 Abs. 7 FamFG differenziert anders als § 299 ZPO nicht zwischen Anträgen von Verfahrensbeteiligten und Dritten und auch nicht zwischen anhängigen und abgeschlossenen Verfahren. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist nicht auf die Gerichtsverwaltung übertragen, sondern dem Gericht bzw. dem Vorsitzenden vorbehalten. Auch für Entscheidungen über die Datenübermittlung in Strafsachen ist § 23 EGGVG wegen vorrangiger Spezialregelungen nicht mehr anwendbar. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht oder sonstiger Auskünfte bzw. auch gegen die Verweigerung der Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften hat der Gesetzgeber den Rechtsbehelf nach § 480 Abs. 3 StPO eröffnet und damit ausdrücklich den Rechtsweg zu den Strafgerichten eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR(VS) 112/17 - juris, zur Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften an private Dritte). Aus der Gesamtschau dieser Regelungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber generell für die ordentliche Gerichtsbarkeit die Überprüfung der Entscheidungen über die Informationsweitergabe bzw. Datenübermittlung an dritte Personen oder andere Stellen der Gerichtsbarkeit selbst und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Sachnähe der Gerichtsbarkeit zuweist, die die rechtsprechende Tätigkeit auf dem jeweiligen Sachgebiet ausübt.
37 
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers, die Veröffentlichungstätigkeit auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei mit den dargestellten Fällen der Informationsweitergabe bzw. Datenübermittlung an dritte Personen oder Stellen nicht vergleichbar. In all diesen Fällen geht es um die Überprüfung der Frage, in welchem Umfang Informationen an Personen und Stellen, die am konkreten Rechtsstreit nicht beteiligt sind, weitergegeben werden können, und damit um die Abwägung des Anonymisierungsinteresses der Verfahrensbeteiligten mit den entgegenstehenden berechtigten Interessen Dritter. Wohl gerade im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Effektivität der Aufgabenerledigung sieht der Gesetzgeber eine besondere Sachnähe der Gerichtsbarkeit, die die zugrundeliegende rechtsprechende Tätigkeit ausübt bzw. ausgeübt hat.
38 
Vor dem Hintergrund, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch verhindern soll, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten „desselben Rechtsgebiets“ entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - juris Rn. 34), spricht auch dies dafür, den Rechtsweg für Streitigkeiten wegen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bzw. wegen der Verweigerung einer Veröffentlichung den ordentlichen Gerichten insgesamt zuzuweisen. Denn andernfalls hätte beispielsweise die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit der Anforderung einer Entscheidungsabschrift durch eine öffentliche Stelle oder durch dritte Personen zu befinden, während die Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Veröffentlichung einer Entscheidung auf Initiative des Gerichts zu entscheiden hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 55).
39 
Auch die weiteren Argumente des Antragstellers greifen nicht durch: Unbehelflich ist zunächst der Einwand, für die Überprüfung von Presseerklärungen seien die Verwaltungsgerichte zuständig. Eine Presseerklärung hinsichtlich des den Antragsteller betreffenden zivilrechtlichen Urteils des Bundesgerichtshofs steht ersichtlich nicht im Raum, zumal die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage, nach welchen Maßstäben die Kündigung eines privatrechtlichen Verlagsvertrags erfolgen kann, für die breite Öffentlichkeit - wie der Antragsteller selbst einräumt - nicht von Interesse ist.
40 
Ohne Erfolg beruft er sich auch darauf, die Frage, nach welchen Grundsätzen eine Gerichtsentscheidung bei der Abfassung anonymisiert werden müsse, sei den Verwaltungsgerichten zugewiesen, während lediglich der bloße nachfolgende Veröffentlichungsvorgang der Regelung des § 23 EGGVG unterfalle. Eine solche Differenzierung würde schwierige Abgrenzungsprobleme aufwerfen und wäre kaum praktikabel. Zudem weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen notwendig und untrennbar auf eine beabsichtigte Weitergabe an Dritte bzw. auf eine Veröffentlichung bezogen ist, ohne die für die Anonymisierung keine Veranlassung besteht.
41 
Zu Unrecht meint der Antragsteller ferner, zur Herausarbeitung einheitlicher Anonymisierungsgrundsätze seien die Verwaltungsgerichte berufen, da im Wesentlichen Grundrechte - insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - im Raume stünden. Auch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist bei ihrer Rechtsprechung - gleichermaßen wie die Verwaltungsgerichte - an die Grundrechte gebunden, zumal die ihnen zugewiesenen Rechtsgebiete vielfach einen grundrechtlichen Bezug aufweisen. Im Übrigen müssen im Anwendungsbereich des § 23 EGGVG die streitentscheidenden Normen grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzurechnen sein, da andernfalls bereits die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht bejaht werden könnte. Allein der Umstand, dass die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, hat deshalb keine Aussagekraft für die Abgrenzung im Verhältnis von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 23 EGGVG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 47).
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Schließlich hat bereits der Gesetzgeber ausgeschlossen, dass - wie vom Antragsteller gefordert - die Maßstäbe für die Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen einheitlich von einer einzigen Gerichtsbarkeit - der Verwaltungsgerichtsbarkeit - entwickelt werden. Die oben dargestellten Regelungen zeigen, dass der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Vielzahl von Entscheidungen ausdrücklich zugewiesen wird, bei denen Anonymisierungsgrundsätze zu entwickeln und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweils Betroffenen zu beachten sind.
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Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, der Gesetzgeber habe für die Übermittlung von Informationen aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur in speziellen Einzelfällen - etwa in § 299 Abs. 2 ZPO und § 22 Abs. 1 EGGVG - den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Gesetzgeber hat in § 299 Abs. 2 ZPO und § 21 EGGVG i.V.m. § 22 EGGVG nicht nur den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für die Übermittlung personenbezogener Daten eröffnet, er hat in den genannten Vorschriften zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür näher normiert. Aufgrund der dargestellten Systematik und im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Sachnähe kann gerade nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Informationsübermittlung an Dritte bzw. die Öffentlichkeit vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG ausgenommen hat.
44 
Neben der Sache liegt der weitere Einwand des Antragstellers, im vorliegenden Fall stehe bereits keine Maßnahme einer „Justizbehörde“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auf dem Prüfstand, da es sich im weiteren Sinne um Rechtsprechung handele, wenn es der Spruchkörper - wie hier - versäume, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Anonymisierung seines Urteils vorzunehmen. Würde es sich bei der Veröffentlichung einer das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzenden unzureichend anonymisierten Urteilsfassung um Rechtsprechung - auch im weiteren Sinne - handeln, wäre eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit von vornherein nicht gegeben. Die Verwaltungsgerichte sind nicht dazu berufen, die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu überprüfen; das kann nur in dem dafür vorgesehenen Instanzenzug erfolgen. Mit dem Begriff der „Justizbehörde“ soll letztlich nur eine Unterscheidung exekutivischer Maßnahmen von einer Rechtsprechungstätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen werden. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 ARs 188/15 - juris Rn. 17). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei der Entscheidung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, die streitgegenständliche Fassung des Urteils zu veröffentlichen, funktional um eine Maßnahme der Justizverwaltung handelt, auch wenn die Präsidentin bei der vorzunehmenden Anonymisierung auf die Ressourcen des Spruchkörpers „zurückgreift“.
45 
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Frage der Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen stelle sich nicht nur im Straf- und Zivilrecht, sondern gleichermaßen für Entscheidungen der Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, für die unstreitig die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sei, verfängt nicht. Dies ist die Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, für die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 23 EGGVG eine Bereichsausnahme vorzusehen. Im Hinblick auf die im Grundgesetz verbriefte richterliche Unabhängigkeit hat sich der Gesetzgeber auch nicht der Auffassung des Antragstellers angeschlossen, es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass der in der Sache für die Beschwerde zuständige Senat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung träfe, die nicht im Einklang mit der eines anderen Senats und einer Verlautbarung seiner Präsidentin stehe.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 28.09.1994 - 1 B 163.94 - juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 - juris Rn. 17).
47 
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG wird nicht zugelassen.
48 
Über die Zulassung der Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist - wie bei den Zulassungsentscheidungen gemäß § 124a Abs. 1 und § 132 Abs. 1 VwGO - grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 59).
49 
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG (Annahme einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung) für eine Zulassung der Beschwerde vorliegen, scheidet die Zulassung im vorliegenden Fall aus, da § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auf ein gerichtliches Eilverfahren keine Anwendung findet. Die weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist daher ausgeschlossen. Es kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 60 bis 62; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3).
50 
Auch der angestrebte Gleichlauf zwischen der Verwaltungs- und der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwingt nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzulassen. Denn die diesbezüglich unterschiedlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf Unterschieden zwischen den jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen der Zivilprozessordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung. Anders als in § 152 Abs. 1 VwGO ist in der Zivilprozessordnung in den §§ 574 bis 577 ZPO grundsätzlich ein Rechtsbeschwerdeverfahren vorgesehen (BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - I ZB 28/06 - juris Rn. 5).
51 
Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls die Frage der Rechtswegeröffnung nicht durch das Bundesverwaltungsgericht einer Klärung zugeführt werden könnte. Denn diese Klärung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn.6).
52 
Schließlich gebietet auch das Verfassungsrecht nicht die Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG im Eilverfahren. Die Nichtzulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und setzt sich nicht über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweg. Die Beschwerdemöglichkeit bei Rechtswegstreitigkeiten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG in Verbindung mit § 173 VwGO soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/7030, S. 37 f.) die durch § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossene revisionsgerichtliche Kontrolle der Rechtswegfrage in der Hauptsache ersetzen; im einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann dieser Zweck jedoch von vornherein nicht eintreten, weil Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO ohnehin nicht überprüft werden können (vgl. zu der vergleichbaren Situation im sozialgerichtlichen Verfahren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14 - juris Rn. 9; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 58 ff.).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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