Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2438/20

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2020 - 12 K 9535/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Unfallausgleich.
Sie ist 19… geboren, stand seit 19… als Realschullehrerin im Dienst des Beklagten und wurde mit Wirkung zum 01.06.2014 wegen Dienstunfähigkeit - vorzeitig - zur Ruhe gesetzt. Seit dem 09.11.2012 ist sie aufgrund eines Vergleichs mit dem Regierungspräsidium S. mit einem Grad von 30 v.H. als schwerbehindert anerkannt.
Am 06.11.2012 spuckte ein Schüler der Klägerin - während sie sich in einem Nebenzimmer des Klassenraums aufhielt - in deren Trinkflasche, die auf dem Lehrerpult stand. Hernach trank die nichts ahnende Klägerin im Beisein der Klasse die Flasche leer. Erst am 09.11.2012 unterrichtete sie ein Kollege, der von einer Schülerin informiert worden war, über den Vorfall. Die Klägerin erlitt einen Schock und war daraufhin krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst; eine Wiedereingliederungsmaßnahme in den Jahren 2012 und 2013 scheiterte. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 16.12.2013 wurde der Klägerin dauernde Dienstunfähigkeit attestiert.
Das Regierungspräsidium S. erkannte das Ereignis mit Bescheid vom 14.02.2017 als Dienstunfall mit den Folgen „Anpassungsstörung F 43.2, Mittelgradige depressive Episoden F 32.1 und Panikstörung F 41.0“ an, nachdem es hierzu vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 21.01.2016 - 12 K 4782/14 - verpflichtet worden war. In dem Anerkennungsbescheid wurde die Klägerin „gebeten, mitzuteilen, ob sich infolge des Unfalls ein dauernder wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen ergeben hat“.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte die Kammer mit Beschluss vom 17.01.2015 ein fachpsychiatrisches Gutachten des Leitendes Oberarztes Dr. S., Klinikum S., Klinik für Spezielle Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, sowie ein psychosomatisches Zusatzgutachten der Dr. R. eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom 07.06.2015 wurde u.a. ausgeführt, es hätten sich keinerlei Hinweise darauf gefunden, dass die Klägerin bereits vor dem 06.11.2012 unter einer relevanten Erkrankung gelitten habe. Weiter legte der Gutachter dar, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine phobische Störung festzustellen gewesen sei (ICD 10 F 40) und die Klägerin vor allem unter einer ausgeprägten Angstsymptomatik gelitten habe, die sich auf die (an und für sich harmlose) Schulsituation bezogen habe und auch zum Untersuchungszeitpunkt noch allein durch Gedanken an die Situation unmittelbar ausgelöst worden sei. Diese Erkrankungen hätten wesentlich auf dem schulischen Vorfall vom 06.11.2012 beruht. Dieses Begutachtungsergebnis bestätigte Dr. R. in dem psychosomatischen Zusatzgutachten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium S. die Gewährung eines Unfallruhegehalts. Zudem beantragte sie unter dem 01.06.2017 die Gewährung von Unfallausgleich („in obiger Angelegenheit beantrage ich namens und in Vollmacht meiner Mandantin, dieser einen Unfallausgleich gemäß § 50 LBeamtVG zu gewähren“). Zugleich erhob sie die streitgegenständliche Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt, welche sie unter dem 09.08.2017 um die Gewährung von „Unfallausgleich ab dem 01.06.2014 gemäß § 50 LBeamtVG“ erweiterte.
Mit Schreiben vom 13.10.2017 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt erfüllt seien, und setzte entsprechend ihrem Begehren ihre Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 10.10.2017, bemessen anhand eines um den Faktor 20 v.H. erhöhten Ruhegehaltsatzes in Höhe von 71,75 v.H., fest. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt; der Beklagte gab eine Kostenübernahmeerklärung ab.
Im Rahmen des fortgeführten erstinstanzlichen Klageverfahrens über den Unfallausgleich hat das Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der Dr. R., Klinikum E…, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, „zum Grad der Schädigungsfolgen der Klägerin am 01.06.2014 sowie im Zeitpunkt der Begutachtung der Klägerin am 17.06.2015“ eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 23.02.2020 attestierte die Gutachterin der Klägerin eine „stärker behindernde Störung“ zum Zeitpunkt des 01.06.2014. Weiter führte die Gutachterin aus: Die phobische Störung habe zu einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfreiheit der Klägerin geführt. Durch das ausgeprägte Vermeidungsverhalten habe sie sich entlasten können, weil sie nicht mit ihren Ängsten konfrontiert worden sei. Gleichzeitig habe dies zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik mit daraus resultierendem circulus vitiosus geführt. Der Grad der Schädigungsfolgen (im Folgenden: GdS) habe somit am 01.06.2014 bei 30 v.H. gelegen. Durch die Versetzung in den Ruhestand habe sich die Klägerin ihren Ängsten nicht mehr stellen müssen und sei in der Lage gewesen, ihr Vermeidungsverhalten aufrecht zu erhalten. Da die Ängste im Zusammenhang mit der Konfrontation mit der Schule oder dem phobisch besetzen Objekt „Schüler“ ausgelöst worden seien, sei davon auszugehen, dass es der Klägerin durch den Wegfall des phobischen Objekts (nach Zurruhesetzung) psychisch bessergegangen sei und dass dies zu ihrer Stabilisierung geführt habe. Folglich sei für den Zeitraum nach dem 01.06.2014 nur noch von einer leichten psychovegetativen Störung auszugehen, sodass zum Untersuchungszeitpunkt lediglich ein GdS in Höhe von 10 v.H. vorgelegen habe.
Dem Verwaltungsgericht lag auch eine privatärztliche Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K.-F. vom 14.06.2014 vor, wonach bei der Klägerin soziale Anpassungsschwierigkeiten und eine Einschränkung der Gesamtbelastung vorlägen, aufgrund derer sie auch an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mittelgradig beeinträchtigt sei und ein Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. gerechtfertigt sei.
10 
Nach der vom Beklagten erstinstanzlich ergänzend eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 17.04.2020 habe ab dem Vorfall vom 06.11.2012 bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eine ausgeprägte phobische Störung von Krankheitswert bestanden, für die nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ein GdS in Höhe von 30 bis 40 v.H. zu veranschlagen sei. Der seitens der Gutachterin genannte GdS von 30 v.H. erscheine daher als angemessen, weil er als Durchschnittswert für diesen Zeitraum anzunehmen sei. Nach der Zurruhesetzung der Klägerin habe sich die Symptomatik jedoch rasch zurückgebildet bis auf eine geringe psychovegetative Restsymptomatik. Auch insoweit sei die gutachterliche Bewertung mit einem GdS in Höhe von 10 v.H. nachvollziehbar. Der GdS sei zusammenfassend wie folgt festzusetzen: „GdS 30 v.H. für den Zeitraum 06.11.2012 bis zum 01.06.2014; GdS 10 v.H. ab dem 02.06.2014“.
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Das Verwaltungsgericht hat die - über den erledigten Hauptsacheteil „Unfallruhegehalt“ - hinausgehende Klage auf Unfallausgleich abgewiesen und der Klägerin 1/5 sowie dem Beklagten 4/5 der Verfahrenskosten auferlegt; die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen wie folgt aus: Die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Es sei konsequenterweise nicht erst ab dem 02.06.2014, sondern bereits ab dem 01.06.2014 von einem GdS in Höhe von 10 v.H. auszugehen. Die Stellungnahmen von Gutachterin und Amtsärztin seien so zu verstehen, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand eine stärker spürbare Belastung von der phobischen Störung ausgegangen sei, welche mit einem GdS in Höhe von 30 v.H. zu bemessen sei; mit dem Eintritt in den Ruhestand habe sich dies jedoch gebessert. Ein „drohender“ GdS, der aus einem vorhandenen Grundleiden resultiere, das seine volle Tragweite der Schädigungsfolgen erst bei Hinzutreten eines weiteren Auslösers entfalte, sei für die Gewährung von Unfallausgleich nur dann ausreichend, wenn das Grundleiden selbst bereits einen GdS von 25 v.H. erreiche, was vorliegend nicht der Fall sei. Allein die im Grundleiden der Klägerin angelegte Möglichkeit des neuerlichen Erreichens eines GdS in Höhe von 30 v.H. - etwa bei ihrer Rückkehr in den aktiven Schuldienst - reiche für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht aus. Die Berufung sei zuzulassen, weil der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukomme: die in der Rechtsprechung bisher nicht geklärte, aber klärungsfähige und klärungsbedürftige fallübergreifende Rechtsfrage werde aufgeworfen, ob § 50 LBeamtVG BW im Fall einer psychischen Erkrankung, die bei Hinzutreten eines bestimmten Auslösers ohne Weiteres den erforderlichen GdS von mindestens 25 v.H. hervorrufe, dahingehend auszulegen sei, dass dieser „drohende“ GdS für die Gewährung von Unfallausgleich ausreiche.
12 
Die im Urteil zugelassene Berufung hat die Klägerin am 07.08.2020 eingelegt und begehrt unter Erweiterung ihres erstinstanzlichen Begehrens die Gewährung von Unfallausgleich „anknüpfend an die ursprüngliche Antragstellung vom 01.06.2017 nunmehr aufgrund des Dienstunfalls und ab diesem Zeitpunkt“.
13 
Sie trägt im Wesentlichen vor: Bei der Erweiterung des Begehrens handele es sich um eine zulässige Klageänderung, weil der Streitstoff derselbe bleibe. Der Beklagte habe erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23.04.2020 einen GdS in Höhe von 30 v.H. für den Zeitraum vom 06.11.2012 bis zum 01.06.2014 anerkannt. Das Gericht habe dessen ungeachtet verkannt, dass die vorliegend streitgegenständliche Frage, ob nach dem 31.05.2014 eine wesentliche Änderung des GdS eingetreten sei, im Wege einer Feststellung nach § 50 Abs. 3 LBeamtVG zu klären gewesen sei. Hierfür sei der Beklagte beweisbelastet und bislang beweisfällig geblieben. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 17.04.2020 sei nicht geeignet, hierfür Beweis zu erbringen, weil die Begutachtung zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme schon fast fünf Jahre zurückgelegen habe. Auch inhaltlich seien die gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen nicht geeignet, eine Verringerung des GdS auf 10 v.H. ab dem 01.06.2014 zu begründen. Das „phobische Objekt Schüler“ sei am 01.06.2014 keineswegs weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt habe für sie lediglich festgestanden, dass sie nicht mehr unterrichten müsse. Die Gefahr eines außerschulischen Kontakts habe indes weiterhin bestanden. Die Gutachterin Dr. R. habe nur eine Vermutung dahingehend geäußert, dass es ihr nach der Versetzung in den Ruhestand bessergegangen sei. Eine bloße Vermutung, gestützt auf die Aktenlage, sei aber nicht geeignet, die Verringerung des GdS mit der rechtlich erforderlichen Gewissheit festzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach wie vor ein versorgungsrechtlicher Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H., der sich allein auf den Vorfall vom 06.11.2012 stütze, bestehe.
14 
Nachdem die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 07.09.2020 ursprünglich Unfallausgleich ab dem 06.11.2012 begehrt hatte, beantragt sie nunmehr,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.06.2020 - 12 K 9535/17 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 09.11.2012 Unfallausgleich gemäß § 50 LBeamtVG in Höhe von 30 v.H. zu gewähren.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er bezieht sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Hinsichtlich der klageerweiternd geltend gemachten Zeiträume erhebt er die Einrede der Verjährung und trägt im Wesentlichen vor: Etwaige Ansprüche für den Zeitraum 06.11.2012 bis 31.05.2014 seien verjährt, § 12 LBeamtVG. Dieser Zeitraum sei von der im Jahr 2017 erhobenen Klage nicht erfasst, vielmehr sei diesbezüglich eine Forderung erst mit Schriftsatz vom 20.09.2020 erhoben worden. Ein Anerkenntnis für einen GdS in Höhe von 30 v.H. vor der Zurruhesetzung habe der Beklagte nicht ausgesprochen. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen seien gut nachvollziehbar und nicht geeignet, einen höheren GdS als 10 v.H. für den Zeitraum ab dem 01.06.2014 zu begründen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021, sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Dienstunfallakte, Personalakte der Klägerin, Gerichtsakte VG Stuttgart 12 K 4782/14, Senatsakte 4 S 348/16) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Unfallausgleich für den am 06.11.2012 erlittenen Dienstunfall ab dem 01.06.2014 zu Recht abgewiesen (I.). Auch im klageerweiternd geltend gemachten Zeitraum vom - nach klarstellender Antragsanpassung in der mündlichen Verhandlung - 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 kommt der Klägerin kein Anspruch auf Unfallausgleich zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.).
21 
I. Die Klage auf Unfallausgleich ab dem 01.06.2014 ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.), sie hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).
22 
1. Die Zulässigkeit der Klage wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Begehren auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 79 LVwVfG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein grundsätzlich erforderliches und wegen § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtenStG auch - trotz der einschlägigen Ausnahme des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO - durchzuführendes Widerspruchsverfahren vorgeschaltet sein muss, was hier nicht gegeben ist.
23 
Die Klägerin hat ihr Begehren in Gestalt einer Untätigkeitsklage verfolgt, ohne dass die Sperrfrist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO) erfolglos verstrichen gewesen wäre. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Beklagte - bis jetzt - keine Entscheidung über ihren Antrag getroffen hat, die Sperrfrist daher jedenfalls während des erstinstanzlichen Klageverfahrens abgelaufen und die Klage mithin auch ohne Widerspruchsverfahren zulässig (geworden) ist, § 75 Satz 1 VwGO.
24 
2. Die Klage auf Unfallausgleich ab dem 01.06.2014 ist jedoch nicht begründet; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO, weil sich im Zeitraum nach der Zurruhesetzung mit Wirkung zum 01.06.2014 ein GdS von mindestens 25 v.H. nicht feststellen lässt.
25 
Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.; Senatsurteil vom 20.06.2017 - 4 S 2467/15 -, Juris Rn. 36). Rechtsgrundlage für den hier begehrten Unfallausgleich ist mithin § 50 Abs. 1 des LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010. Danach wird Unfallausgleich neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gewährt, wenn ein wesentlicher GdS, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vorliegt.
26 
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist grundsätzlich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG B.-B., Urteil vom 19.01.2011 - OVG 4 B 32.10 -, Juris Rn. 22), im vorliegenden Fall mangels einer solchen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.
27 
Der Unfallausgleich wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), hier in der Fassung vom 21.06.2012, gewährt. Nach § 50 Abs. 2 LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010 ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Die maßgeblichen Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG in der Fassung vom 20.06.2011 sind in der Anlage zu § 2 der VersMedV in der Fassung vom 11.10.2012 festgelegt.
28 
Ausgehend hiervon ist vorliegend ein GdS in Höhe von mindestens 25.v.H. ab dem 01.06.2014 nicht zur Überzeugung des Senats feststellbar; weitergehende Ermittlungen sind nicht angezeigt.
29 
Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Klägerin für das Vorliegen und die Höhe des GdS die Feststellungslast trägt. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, der Beklagte sei beweisbelastet, weil der GdS bis zur Zurruhesetzung unstreitig die Höhe von 30 v.H. erreicht habe und der Beklagte für Änderungen des GdS in der Folge nach § 50 Abs. 3 LBeamtVG die Beweislast trage, trifft nicht zu. Es fehlt hier bereits an einem Anerkennungsbescheid dahingehend, dass ein GdS in Höhe von 30 v.H. überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt bestand. Die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen, wonach ein GdS in Höhe von 30 v.H. seit dem 09.11.2012 bis zur Zurruhesetzung gegeben gewesen sei, führen jedenfalls nicht zu einer Umkehr der Feststellungslast dahingehend, dass nunmehr die Behörde für eine Verringerung des GdS die materielle Beweislast trägt. Vielmehr bleibt es - dem allgemeinen Grundsatz entsprechend - dabei, dass die Klägerin für die anspruchsvoraussetzenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
30 
Nicht feststellbar ist, dass ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin - dem 01.06.2014 - ein GdS von mindestens 25 v.H. gegeben war. Vielmehr lag (nur) ein GdS in Höhe von 10 v.H. vor. Dies ergibt die in sich stimmige, widerspruchfreie und nachvollziehbare fachärztliche Einschätzung der Gutachterin, Dr. R., die auch durch die amtsärztliche Stellungnahme vom 17.04.2020 bestätigt wurde. Orientiert am aktenkundigen Krankheitsverlauf kommen die Ärztinnen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Klägerin zwar im Anschluss an den Dienstunfall im Jahr 2012 einen GdS in Höhe von 30 v.H. gehabt haben dürfte, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf 10 v.H. abgesunken sei, weil mit der Zurruhesetzung die Möglichkeit der Klägerin verbunden gewesen sei, ein dienstliches Zusammentreffen mit Schülern zu vermeiden. Die Ärztinnen führen plausibel aus, dass die Erkrankung der Klägerin, die als phobische Erkrankung mit Panikattacken verstanden werden könne, zwar direkt nach dem Dienstunfall einen GdS in Höhe von 30 v.H. ausgelöst habe, der nach Ziffer 3.7 der Anlage zu § 2 der VersMedV einer „stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfreiheit (z.B. ausgeprägtere depressive hypochondrische asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)“ gleiche. Jedenfalls nach der Zurruhesetzung der Klägerin seien jedoch graduell keine unfallfürsorgerelevanten Auswirkungen körperlicher, geistiger, seelischer oder sozialer Art festzustellen.
31 
Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausführungen von Gutachterin und Amtsärztin, wonach „ein GdS 30 für den Zeitraum vom 06.11.2012 bis zum 01.06.2014 (einschließlich) und eine GdS 10 ab dem 02.06.2014“ festzustellen sei, unter Heranziehung der ärztlichen Begründungen nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Zurruhesetzung den entscheidenden Wendepunkt bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin darstellt. Da die Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.05.2014, also mit Wirkung zum 01.06.2014 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2015 - 2 B 79.14 -, Juris Rn. 7 m.w.N.) erfolgte, ist nicht erst ab dem 02.06.2014, sondern bereits am dem 01.06.2014 von einem abgesunkenen GdS auf 10 v.H. auszugehen.
32 
Auch den weiteren sachverständigen Einschätzungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die „Schülerphobie“ direkt nach dem Vorfall nicht nur bezogen auf ihr Erwerbsleben Funktionsbeeinträchtigungen mit sich brachte, sondern in vielen Lebensbereichen zu Einschränkungen führte. Die gemachten Erfahrungen brachten nicht nur während des Berufsalltags, sondern auch während der Freizeit - aufgrund der gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Dienstunfall - Belastungen mit sich. Gleichwohl waren diese Einschränkungen darauf zurückzuführen, dass der Klägerin - aus ihrer Sicht - während ihrer aktiven Dienstzeit eine als real einzustufende Gefahr drohte, mit den Schülern während der Unterrichtszeit zusammentreffen zu müssen. Diese Gefahr kann jedoch nach Zurruhesetzung der Klägerin und nach ihrer subjektiv wohl auch als hilfreich empfundenen Distanzierung vom Unterrichtsalltag nicht mehr als relevant eingestuft werden. Vielmehr macht es auch aus Sicht der Klägerin einen bedeutenden Unterschied, ob tatsächlich die Gefahr der dienstlichen Konfrontation droht oder nicht.
33 
Insoweit kann die vom Verwaltungsgericht als grundsatzbedeutend aufgeworfene Frage dahingehend beantwortet werden, dass bei der psychischen Erkrankung der Klägerin eine bloße Gefahr der Konfrontation mit dem die Phobie auslösenden „Objekt Schüler“ jedenfalls dann keinen Unfallausgleichszahlungen auslösenden Krankheitswert mehr hat, wenn die Konfrontation - sei es beim Spazierengehen oder Einkaufen - wegen der weggefallenen Unterrichtsverpflichtung als nicht mehr relevant eingestuft werden kann. Eine hypothetische zukünftige Steigerung des GdS bei einer Reaktivierung der Klägerin kann ebensowenig Berücksichtigung finden wie kurzzeitige „Beeinträchtigungsspitzen“ beim (privaten) Zusammentreffen mit Schülern im Alltag. Anders formuliert, kann die psychische Erkrankung der Klägerin unter Unfallfürsorgegesichtspunkten nicht etwa aufgeteilt werden in eine „Grunderkrankung“ auf der einen Seite und „phobische Schübe“ auf der anderen Seite, die durch das Zusammentreffen mit Schülern provoziert werden. Vielmehr ist die Belastungsintensität einheitlich zu bestimmen, was auch den gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt wurde.
34 
Diesem Ergebnis hält weder die privatärztliche Stellungnahme von Dr. K.-F. vom 14.06.2014 noch der vergleichsweise anerkannte Grad der Behinderung von 30 v.H. etwas Durchgreifendes entgegen. Den gutachterlichen Bewertungen der Sachverständigen kommt bereits aufgrund ihrer Unabhängigkeit als gerichtlich bestellte Sachverständige ein höherer Beweiswert zu als der privatärztlichen Stellungnahme. Auch das amtsärztliche Gutachten genießt gegenüber der privatärztlichen Stellungnahme Vorrang. Dieser Vorrang hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.10.2002 - 1 D 3.02 -, Juris Rn. 22 und vom 11.10.2006 - 1 D 10.05 -, Juris Rn. 37).
35 
Unabhängig hiervon zieht die privatärztliche Stellungnahme die oben dargestellten amtsärztlichen und gutachterlichen Feststellungen auch inhaltlich nicht mit Erfolg in Zweifel. So schildert selbst die behandelnde Ärztin als „aktuellen psychischen Befund“, dass die Klägerin eine gute affektive Stimmungsfähigkeit aufweise, wenn sie nicht an die Schule denken müsse bzw. im Urlaub oder „komplett abgelenkt“ sei; bei Gedanken an die Schule sei sie schwer sorgenvoll und affektlabil; große Ängste wieder zu unterrichten bzw. vor den Schülern seien vorhanden. Diese Ausführungen - welche im Übrigen zur Festlegung eines Grads der Behinderung (GdB) und nicht eines GdS abgegeben worden waren - vermögen nicht mit Erfolg einen GdS in Höhe von mindestens 25 v.H. nach Zurruhesetzung der Klägerin zu belegen. Denn ihnen ist - vor dem Hintergrund ihres sozialrechtlichen Anlasses nachvollziehbar - nicht zu entnehmen, dass die besonderen unfallfürsorgerelevanten Gesichtspunkte für die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden wären. So sind die Zurruhesetzung und deren (positiven) Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Klägerin nicht näher berücksichtigt worden. Zudem wird nicht erörtert, ob die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen (weiterhin) als adäquat kausale Folge des Dienstunfalls angesehen werden können.
36 
Eine den Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich auslösende Höhe des GdS der Klägerin nach ihrer Zurruhesetzung kann somit nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, vielmehr lag der GdS ab dem 01.06.2014 bei den gutachterlich festgestellten 10 v.H.
37 
II. Die um den Zeitraum vom 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 zulässig erweiterte Klage (1.) ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (2.), jedoch nicht begründet (3.).
38 
1. Die Klageerweiterung ist in prozessual zulässiger Weise erfolgt.
39 
Das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Begehren auf Gewährung eines Unfallausgleichs für den Zeitraum vom 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 ist auf den Erlass eines weiteren Verwaltungsakts gerichtet und insoweit als Klageerweiterung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1970 - IV C 28.67 -, Leitsatz Nr. 1 bei Juris). Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 ausdrücklich in die Klageerweiterung eingewilligt.
40 
2. Auch im Hinblick auf den Zeitraum vor der Zurruhesetzung ist die Klage zulässig. Jedenfalls ist zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Wartefrist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten seit Antragstellung im Juni 2017 verstrichen.
41 
Auch wäre ein Vorverfahren nach dem bislang feststellbaren Sach- und Streitstand überflüssig und damit funktionslos (vgl. zur insoweit erforderlichen verobjektivierten [richterlichen] Einschätzung BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, Juris Rn. 24 - 31). Denn aller Voraussicht nach würde der Beklagte die bereits im vorliegenden Berufungsverfahren geäußerte Rechtsansicht, wonach die streitigen Ansprüche auf Unfallausgleich im Zeitraum 09.11.2012 bis 31.05.2014 bereits verjährt seien, wiederholen, so dass ein Widerspruchsverfahren keinen Mehrwert im Hinblick auf die inhaltliche Sachprüfung mit sich brächte.
42 
3. Die Klage auf Unfallausgleich ab dem 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch im klageerweiternd geltend gemachten Zeitraum hat die Klägerin keinen durchsetzbaren Anspruch auf Unfallausgleichszahlungen.
43 
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Unfallausgleich im Zeitraum vom 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 entstanden ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn ein solcher - nach dem vorgetragenen und sonst ermittelbaren Sachverhalt jedenfalls naheliegender Unfallausgleichsanspruch basierend auf einem GdS in Höhe von 30 v.H. - ist jedenfalls aufgrund der beklagtenseits erhobenen und durchgreifenden Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar. Der Anspruch war bereits zum Zeitpunkt der Erweiterung der Klage im zweiten Rechtszug verjährt.
44 
Vermögensansprüche unterliegen auch im öffentlichen Recht der Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 5.18 -, Juris Rn. 11). Regelt das einschlägige Fachrecht die Verjährung nicht bzw. nicht vollständig, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 16 m.w.N.; BT-Drs. 14/9007, S. 26).
45 
Ansprüche auf Unfallausgleich verjähren binnen drei Jahren, § 12 Satz 1 LBeamtVG. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 12 Satz 2 LBeamtVG), und tritt mit Schluss des Jahres ein, in dem die Frist abläuft, § 12 Satz 3 LBeamtVG, § 188 Abs. 2 BGB analog. Entstanden im Sinne der Verjährungsvorschriften ist ein Anspruch dann, wenn er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, Juris Rn. 57 m.w.N.; Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2016 - 2 A 53/15 -, Juris Rn. 21). Der Anspruch braucht der Höhe nach nicht festzustehen, so dass auch eine Festsetzung gemäß § 3 LBeamtVG für die „Entstehung“ eines Anspruchs im Sinne der Verjährungsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. zum BeamtVG des Bundes BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris Rn. 15 m.w.N. und zum Unfallausgleich Beschluss vom 30.06.1992 - 2 B 23.92 -, Juris Rn. 7). Der Anspruch auf Unfallausgleich entsteht als Teil der Unfallfürsorge (§§ 44 - 63 LBeamtVG) gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LBeamtVG mit dem Ersten des Monats, für den der Versorgungsbezug zu zahlen ist (§ 3 Abs. 4 LBeamtVG i.V.m. § 5 Abs. 1 LBesG).
46 
Ausgehend hiervon verjährten die streitbefangenen Ansprüche auf Unfallausgleich aus den Jahren 2012 und 2013 mit Ablauf des 31.12.2015 bzw. 31.12.2016 und damit noch vor erstmaliger Antragstellung im Jahr 2017.
47 
Auch die Ansprüche auf Unfallausgleich im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 waren bereits vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung im September 2020 verjährt.
48 
Allerdings war der Lauf der Verjährungsfrist zwischenzeitlich gehemmt, weil jedenfalls seit Antragstellung im Juni 2017 bis zur Klageerhebung im August 2017 schwebende Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände anzunehmen sind, § 12 Satz 3 LBeamtVG i.V.m. § 203 BGB analog. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Hemmung kann indes nicht festgestellt werden.
49 
Nach § 203 BGB, der im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, Juris Rn. 24 m.w.N.), ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Schwebende Verhandlungen sind jedoch nur anzunehmen, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 44; sowie Beschluss vom 20.01.2014 - 2 B 6.14 -, Juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 180/04 -, Juris Rn. 32 und Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, Juris Rn. 8).
50 
Der Begriff „Anspruch“ ist im Rahmen des § 203 Satz 1 BGB nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen (BT-Drs. 14/6040, S. 112). Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, Juris Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 5.06.2014 - VII ZR 285/12 -, Juris Rn. 12).
51 
Ausgehend hiervon stellt zwar das Klageverfahren über die Anerkennung des Dienstunfalls (VG Stuttgart 14 K 4782/14) kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog dar, jedoch ist vor Klageerhebung im August 2017 ein außergerichtliches Verhandeln der Beteiligten anzunehmen.
52 
Das Klageverfahren über die Vorfrage - Vorliegen eines Dienstunfalls - führt nicht dazu, dass die Verjährung sämtlicher Ansprüche der Unfallfürsorge, wie etwa der Unfallausgleich (§ 50 LBeamtVG) und die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 47 LBeamtVG), gehemmt wäre. Erforderlich für ein „Verhandeln“ im Sinne des § 203 BGB analog ist im Bereich der Unfallfürsorge vielmehr, dass die im Streit stehenden Ansprüche - jedenfalls deren zugrundeliegende Sachverhalte und das diesbezügliche Begehren des Beamten (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 112) - benannt werden, um möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen und dem Rechtsfrieden zu dienen. Dem genügte vorliegend das Klageverfahren auf Anerkennung des Dienstunfalls nicht. Denn damit wurde weder der Lebenssachverhalt, der für den Anspruch auf Unfallausgleich relevant ist, vollumfänglich benannt, noch das Begehren der Klägerin hinreichend konkretisiert. Für den Dienstherrn war allein anhand der klägerischen Ausführungen zum Dienstunfall nicht hinreichend erkennbar, dass dieser über Jahre hinweg fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat, deren Ausmaß die Erheblichkeitsschwelle eines GdS von mindestens 25 v.H. überschritten hat, und dass die Klägerin Ausgleichszahlungen begehrt.
53 
Dass Unfallausgleich von Amts wegen gewährt wird, ohne dass es eines Antrags des Verletzten bedarf, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Zwar ergibt sich der Anspruch auf Unfallausgleich unmittelbar aus dem Gesetz und der Bescheid betreffend die Bewilligung oder Ablehnung des Unfallausgleichs hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2016 - 2 A 53.15 -, Juris Rn. 30). Gleichwohl obliegt dem Beamten die Anzeige einer - die Zahlung von Unfallausgleich auslösenden - Erheblichkeit der dienstunfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelfall, um verjährungshemmende Maßnahmen in Gang zu setzen. Insbesondere hätte die Klägerin vorliegend die Möglichkeit gehabt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die von ihr begehrten Ausgleichszahlungen - ohne deren konkrete Höhe ermitteln und darlegen zu müssen - zu benennen, was es dem Beklagten - ggf. in Verbindung mit einer Ruhendstellung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens, verbunden mit einem Verjährungsverzicht - ermöglicht hätte, die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin im Rahmen der ohnehin erfolgten amtsärztlichen und sachverständigen Untersuchungen im Hinblick auf einen festzustellenden GdS zeitnah und beweissichernd zu ermitteln.
54 
Auch wenn das Klageverfahren über die Anerkennung als Dienstunfall noch kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog darstellt, liegen außergerichtliche verjährungshemmende Verhandlungen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 vor. Die Klägerin hat (erstmals) unter dem 01.06.2017 den Antrag beim Beklagten gestellt, ihr „Unfallausgleich gemäß § 50 LBeamtVG zu gewähren“. Dieser Antrag kann nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont - § 133, § 157 BGB - nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin unbeschränkt seit dem Dienstunfallereignis im November 2012 einen Unfallausgleich begehrt. Zwar kann dieser erstmaligen Antragstellung allein noch keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 33 - 38), jedoch lässt sie gemeinsam mit der zuvor erfolgten Nachfrage des Regierungspräsidiums S. im Dienstunfallanerkennungsbescheid vom 14.02.2017, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei der Klägerin dienstunfallbedingt bestanden, den Schluss auf ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog zu.
55 
Die Verhandlungen endeten vorliegend allerdings bereits mit Erhebung der Klage auf Unfallausgleich am 16.08.2014, welche damals ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 01.06.2014 beschränkt wurde. Eine Verjährungshemmung endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (vgl. MüKo, BGB, 8. Auflage 2018 § 203 Rn. 8). Im Übrigen endet die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (vgl. BT -Drs. 14/6040, S. 112; BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, Juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15 -, Juris Rn. 16). Ausgehend hiervon konnte die Klageerhebung im August 2017 vom Beklagten nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin die (außergerichtlichen) Verhandlungen nicht fortsetzen, sondern nunmehr im Klagewege den von ihr begehrten Unfallausgleich weiterverfolgen wollte, wobei der nicht zum Gegenstand der Klage gemachte Zeitraum gerade nicht (mehr) geltend gemacht werden sollte.
56 
Selbst wenn man dies anders beurteilte, läge ein Ende der Verhandlungen über die Unfallausgleichsansprüche von Januar bis Mai 2014 in deren faktischem Stillstand („Einschlafen der Verhandlungen“; vgl. BT.-Drs. 14/6857, S. 7, 43; BGH, Urteil vom 06.11.2008 - IX ZR 158/07 -, Juris). Als eine die Hemmung beendende Kommunikationspause sind seitens der Rechtsprechung Zeiträume von einem Monat bis neun Monaten angesehen worden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.2018 - 8 U 53/15 -, Juris Rn. 164 [einen Monat nach Zugang des letzten Schreibens der Gegenseite]; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2012 -19 U 186/11 -, Juris Rn. 22 [zwei Monate]; BeckOK, 56. Auflage, § 203 Rn. 9 [neun Monate nach dem letzten Schreiben in Vergleichsverhandlungen; einmonatige Untätigkeit nach vorherigen intensiven Verhandlungen]). In Anlehnung an die Sperrfrist des § 75 VwGO dürfte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten eine Kommunikationspause von drei Monaten ausreichend sein, um von einem Ende des Hemmungstatbestands „Verhandlungen“ auszugehen.
57 
Gemessen daran hätte hier die Verjährungshemmung drei Monate nach Klageerhebung geendet, also im November 2017, so dass nach Ablauf der restlichen Verjährungsfrist von ca. 11 Monaten auch im Hinblick auf die Unfallausgleichansprüche von Januar bis Mai 2014 im Oktober 2018 Verjährung eingetreten wäre.
58 
Die gegen die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche vorgebrachte Argumentation der Klägerin, wonach der begehrte Unfallausgleich „auch für die Vergangenheit und zwar für den gesamten Zeitraum“ Gegenstand des [hiesigen] Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewesen sei, weil über den Antrag vom 01.06.2017 nicht entschieden worden sei, verfängt nicht. Auf die von ihr herangezogene Aktennotiz der erstinstanzlichen Berichterstatterin, wonach diese „angesichts der vergangenen Zeit und der Untätigkeit des Landes angeregt habe, sich über eine Zahlung in der Vergangenheit zu einigen und für die Zukunft, gegebenenfalls im Rahmen eines Erörterungstermins […] zu einigen“, vermag sie ihre Rechtsansicht nicht mit Erfolg zu stützen. Denn unabhängig von der Frage, inwieweit Erörterungen zwischen dem Gericht und einem Beteiligten ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog darstellen können, hat die erstinstanzliche Berichterstatterin ausweislich des Gutachtenauftrags vom 23.12.2019 den angesprochenen „vergangenen Zeitraum“ entsprechend dem Umfang des erstinstanzlichen Klageantrags auf den 01.06.2014 begrenzt und den davorliegenden Zeitraum eben nicht einbezogen.
59 
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Verjährung vorliegend auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris Rn. 16 m.w.N. und Beschluss vom 30.06.1992 - 2 B 23.92 -, Juris Rn. 12, 13). Jedoch kann die Geltendmachung der Einrede unter besonderen Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, welches nicht notwendig schuldhaft sein muss, aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Juris Rn. 23 und vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris Rn. 16). Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 46, vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, Juris Rn. 54 und vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Juris Rn. 23).
60 
Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Beklagten vorliegend nicht aus Treu und Glauben verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Während des Klageverfahrens, mit dem die Klägerin erfolgreich die Dienstunfallanerkennung erwirkte, ist keine (fürsorge-)pflichtwidrige Verhaltensweise des Beklagten erkennbar. Denn auch wenn der Dienstherr Dienstunfälle anzuerkennen und damit verbundene Unfallfürsorgeleistungen zu erbringen hat, ist allein wegen der damals gegenteiligen, jedenfalls nicht unvertretbaren Rechtsansicht des Beklagten zur (fehlenden) Dienstunfalleigenschaft des Ereignisses vom 06.11.2012 eine Treu und Glauben widersprechende Pflichtverletzung nicht im Ansatz ersichtlich.
61 
Soweit die Klägerin meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es für die Anerkennung eines GdS in Höhe von 30 v.H. für die Zeit vor dem Ruhestandseintritt keiner weiteren verjährungshemmenden Schritte mehr bedurfte, vermag sie auch hiermit eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede nicht mit Erfolg aufzuzeigen. Dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Unfallausgleich in der gebotenen Weise festzusetzen, ist nicht feststellbar. Vielmehr sind - wie bereits dargelegt - im Dienstunfallanerkennungsbescheid vom 14.02.2017 erste Ermittlungsschritte des Dienstherrn erkennbar, um den damaligen GdS der Klägerin feststellen zu können. Soweit ersichtlich, hat die Klägerin erst unter dem 01.06.2017 geantwortet und mitgeteilt, dass ein Grad der Schwerbehinderung in Höhe von 30 v.H. anerkannt worden sei. Ungebührliche Verzögerungen von Seiten des Dienstherrn sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
62 
Zwar ist bemerkenswert, dass der Beklagte im Jahr 2017 keine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin veranlasst hat, um zu klären, ob die dienstunfallbedingte Kausalität der im Jahr 2017 vorgetragenen Beschwerden nach wie vor gegeben ist, sondern direkt - wohl auf der Basis der Gutachten, welche im Klageverfahren um die Dienstunfallanerkennung eingeholt worden waren - ein Unfallruhegehalt zugesprochen hat. Gleichwohl kann die Klägerin keine entsprechende (großzügige) Handhabung für die Gewährung von Unfallausgleich verlangen, wenn sie auf die Nachfrage des Dienstherrn reichlich verspätet antwortet (Schreiben vom 01.06.2017) und kurze Zeit später eine - nur einen Teil des streitigen Zeitraums erfassende - Klage erhebt (Schreiben vom 09.08.2017). Vor diesem Hintergrund ist eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede nicht feststellbar.
63 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
64 
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG vorliegt. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Unfallausgleich für den am 06.11.2012 erlittenen Dienstunfall ab dem 01.06.2014 zu Recht abgewiesen (I.). Auch im klageerweiternd geltend gemachten Zeitraum vom - nach klarstellender Antragsanpassung in der mündlichen Verhandlung - 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 kommt der Klägerin kein Anspruch auf Unfallausgleich zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.).
21 
I. Die Klage auf Unfallausgleich ab dem 01.06.2014 ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.), sie hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).
22 
1. Die Zulässigkeit der Klage wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Begehren auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 79 LVwVfG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein grundsätzlich erforderliches und wegen § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtenStG auch - trotz der einschlägigen Ausnahme des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO - durchzuführendes Widerspruchsverfahren vorgeschaltet sein muss, was hier nicht gegeben ist.
23 
Die Klägerin hat ihr Begehren in Gestalt einer Untätigkeitsklage verfolgt, ohne dass die Sperrfrist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO) erfolglos verstrichen gewesen wäre. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Beklagte - bis jetzt - keine Entscheidung über ihren Antrag getroffen hat, die Sperrfrist daher jedenfalls während des erstinstanzlichen Klageverfahrens abgelaufen und die Klage mithin auch ohne Widerspruchsverfahren zulässig (geworden) ist, § 75 Satz 1 VwGO.
24 
2. Die Klage auf Unfallausgleich ab dem 01.06.2014 ist jedoch nicht begründet; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO, weil sich im Zeitraum nach der Zurruhesetzung mit Wirkung zum 01.06.2014 ein GdS von mindestens 25 v.H. nicht feststellen lässt.
25 
Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.; Senatsurteil vom 20.06.2017 - 4 S 2467/15 -, Juris Rn. 36). Rechtsgrundlage für den hier begehrten Unfallausgleich ist mithin § 50 Abs. 1 des LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010. Danach wird Unfallausgleich neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gewährt, wenn ein wesentlicher GdS, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vorliegt.
26 
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist grundsätzlich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG B.-B., Urteil vom 19.01.2011 - OVG 4 B 32.10 -, Juris Rn. 22), im vorliegenden Fall mangels einer solchen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.
27 
Der Unfallausgleich wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), hier in der Fassung vom 21.06.2012, gewährt. Nach § 50 Abs. 2 LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010 ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Die maßgeblichen Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG in der Fassung vom 20.06.2011 sind in der Anlage zu § 2 der VersMedV in der Fassung vom 11.10.2012 festgelegt.
28 
Ausgehend hiervon ist vorliegend ein GdS in Höhe von mindestens 25.v.H. ab dem 01.06.2014 nicht zur Überzeugung des Senats feststellbar; weitergehende Ermittlungen sind nicht angezeigt.
29 
Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Klägerin für das Vorliegen und die Höhe des GdS die Feststellungslast trägt. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, der Beklagte sei beweisbelastet, weil der GdS bis zur Zurruhesetzung unstreitig die Höhe von 30 v.H. erreicht habe und der Beklagte für Änderungen des GdS in der Folge nach § 50 Abs. 3 LBeamtVG die Beweislast trage, trifft nicht zu. Es fehlt hier bereits an einem Anerkennungsbescheid dahingehend, dass ein GdS in Höhe von 30 v.H. überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt bestand. Die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen, wonach ein GdS in Höhe von 30 v.H. seit dem 09.11.2012 bis zur Zurruhesetzung gegeben gewesen sei, führen jedenfalls nicht zu einer Umkehr der Feststellungslast dahingehend, dass nunmehr die Behörde für eine Verringerung des GdS die materielle Beweislast trägt. Vielmehr bleibt es - dem allgemeinen Grundsatz entsprechend - dabei, dass die Klägerin für die anspruchsvoraussetzenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
30 
Nicht feststellbar ist, dass ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin - dem 01.06.2014 - ein GdS von mindestens 25 v.H. gegeben war. Vielmehr lag (nur) ein GdS in Höhe von 10 v.H. vor. Dies ergibt die in sich stimmige, widerspruchfreie und nachvollziehbare fachärztliche Einschätzung der Gutachterin, Dr. R., die auch durch die amtsärztliche Stellungnahme vom 17.04.2020 bestätigt wurde. Orientiert am aktenkundigen Krankheitsverlauf kommen die Ärztinnen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Klägerin zwar im Anschluss an den Dienstunfall im Jahr 2012 einen GdS in Höhe von 30 v.H. gehabt haben dürfte, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf 10 v.H. abgesunken sei, weil mit der Zurruhesetzung die Möglichkeit der Klägerin verbunden gewesen sei, ein dienstliches Zusammentreffen mit Schülern zu vermeiden. Die Ärztinnen führen plausibel aus, dass die Erkrankung der Klägerin, die als phobische Erkrankung mit Panikattacken verstanden werden könne, zwar direkt nach dem Dienstunfall einen GdS in Höhe von 30 v.H. ausgelöst habe, der nach Ziffer 3.7 der Anlage zu § 2 der VersMedV einer „stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfreiheit (z.B. ausgeprägtere depressive hypochondrische asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)“ gleiche. Jedenfalls nach der Zurruhesetzung der Klägerin seien jedoch graduell keine unfallfürsorgerelevanten Auswirkungen körperlicher, geistiger, seelischer oder sozialer Art festzustellen.
31 
Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausführungen von Gutachterin und Amtsärztin, wonach „ein GdS 30 für den Zeitraum vom 06.11.2012 bis zum 01.06.2014 (einschließlich) und eine GdS 10 ab dem 02.06.2014“ festzustellen sei, unter Heranziehung der ärztlichen Begründungen nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Zurruhesetzung den entscheidenden Wendepunkt bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin darstellt. Da die Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.05.2014, also mit Wirkung zum 01.06.2014 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2015 - 2 B 79.14 -, Juris Rn. 7 m.w.N.) erfolgte, ist nicht erst ab dem 02.06.2014, sondern bereits am dem 01.06.2014 von einem abgesunkenen GdS auf 10 v.H. auszugehen.
32 
Auch den weiteren sachverständigen Einschätzungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die „Schülerphobie“ direkt nach dem Vorfall nicht nur bezogen auf ihr Erwerbsleben Funktionsbeeinträchtigungen mit sich brachte, sondern in vielen Lebensbereichen zu Einschränkungen führte. Die gemachten Erfahrungen brachten nicht nur während des Berufsalltags, sondern auch während der Freizeit - aufgrund der gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Dienstunfall - Belastungen mit sich. Gleichwohl waren diese Einschränkungen darauf zurückzuführen, dass der Klägerin - aus ihrer Sicht - während ihrer aktiven Dienstzeit eine als real einzustufende Gefahr drohte, mit den Schülern während der Unterrichtszeit zusammentreffen zu müssen. Diese Gefahr kann jedoch nach Zurruhesetzung der Klägerin und nach ihrer subjektiv wohl auch als hilfreich empfundenen Distanzierung vom Unterrichtsalltag nicht mehr als relevant eingestuft werden. Vielmehr macht es auch aus Sicht der Klägerin einen bedeutenden Unterschied, ob tatsächlich die Gefahr der dienstlichen Konfrontation droht oder nicht.
33 
Insoweit kann die vom Verwaltungsgericht als grundsatzbedeutend aufgeworfene Frage dahingehend beantwortet werden, dass bei der psychischen Erkrankung der Klägerin eine bloße Gefahr der Konfrontation mit dem die Phobie auslösenden „Objekt Schüler“ jedenfalls dann keinen Unfallausgleichszahlungen auslösenden Krankheitswert mehr hat, wenn die Konfrontation - sei es beim Spazierengehen oder Einkaufen - wegen der weggefallenen Unterrichtsverpflichtung als nicht mehr relevant eingestuft werden kann. Eine hypothetische zukünftige Steigerung des GdS bei einer Reaktivierung der Klägerin kann ebensowenig Berücksichtigung finden wie kurzzeitige „Beeinträchtigungsspitzen“ beim (privaten) Zusammentreffen mit Schülern im Alltag. Anders formuliert, kann die psychische Erkrankung der Klägerin unter Unfallfürsorgegesichtspunkten nicht etwa aufgeteilt werden in eine „Grunderkrankung“ auf der einen Seite und „phobische Schübe“ auf der anderen Seite, die durch das Zusammentreffen mit Schülern provoziert werden. Vielmehr ist die Belastungsintensität einheitlich zu bestimmen, was auch den gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt wurde.
34 
Diesem Ergebnis hält weder die privatärztliche Stellungnahme von Dr. K.-F. vom 14.06.2014 noch der vergleichsweise anerkannte Grad der Behinderung von 30 v.H. etwas Durchgreifendes entgegen. Den gutachterlichen Bewertungen der Sachverständigen kommt bereits aufgrund ihrer Unabhängigkeit als gerichtlich bestellte Sachverständige ein höherer Beweiswert zu als der privatärztlichen Stellungnahme. Auch das amtsärztliche Gutachten genießt gegenüber der privatärztlichen Stellungnahme Vorrang. Dieser Vorrang hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.10.2002 - 1 D 3.02 -, Juris Rn. 22 und vom 11.10.2006 - 1 D 10.05 -, Juris Rn. 37).
35 
Unabhängig hiervon zieht die privatärztliche Stellungnahme die oben dargestellten amtsärztlichen und gutachterlichen Feststellungen auch inhaltlich nicht mit Erfolg in Zweifel. So schildert selbst die behandelnde Ärztin als „aktuellen psychischen Befund“, dass die Klägerin eine gute affektive Stimmungsfähigkeit aufweise, wenn sie nicht an die Schule denken müsse bzw. im Urlaub oder „komplett abgelenkt“ sei; bei Gedanken an die Schule sei sie schwer sorgenvoll und affektlabil; große Ängste wieder zu unterrichten bzw. vor den Schülern seien vorhanden. Diese Ausführungen - welche im Übrigen zur Festlegung eines Grads der Behinderung (GdB) und nicht eines GdS abgegeben worden waren - vermögen nicht mit Erfolg einen GdS in Höhe von mindestens 25 v.H. nach Zurruhesetzung der Klägerin zu belegen. Denn ihnen ist - vor dem Hintergrund ihres sozialrechtlichen Anlasses nachvollziehbar - nicht zu entnehmen, dass die besonderen unfallfürsorgerelevanten Gesichtspunkte für die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden wären. So sind die Zurruhesetzung und deren (positiven) Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Klägerin nicht näher berücksichtigt worden. Zudem wird nicht erörtert, ob die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen (weiterhin) als adäquat kausale Folge des Dienstunfalls angesehen werden können.
36 
Eine den Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich auslösende Höhe des GdS der Klägerin nach ihrer Zurruhesetzung kann somit nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, vielmehr lag der GdS ab dem 01.06.2014 bei den gutachterlich festgestellten 10 v.H.
37 
II. Die um den Zeitraum vom 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 zulässig erweiterte Klage (1.) ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (2.), jedoch nicht begründet (3.).
38 
1. Die Klageerweiterung ist in prozessual zulässiger Weise erfolgt.
39 
Das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Begehren auf Gewährung eines Unfallausgleichs für den Zeitraum vom 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 ist auf den Erlass eines weiteren Verwaltungsakts gerichtet und insoweit als Klageerweiterung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1970 - IV C 28.67 -, Leitsatz Nr. 1 bei Juris). Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 ausdrücklich in die Klageerweiterung eingewilligt.
40 
2. Auch im Hinblick auf den Zeitraum vor der Zurruhesetzung ist die Klage zulässig. Jedenfalls ist zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Wartefrist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten seit Antragstellung im Juni 2017 verstrichen.
41 
Auch wäre ein Vorverfahren nach dem bislang feststellbaren Sach- und Streitstand überflüssig und damit funktionslos (vgl. zur insoweit erforderlichen verobjektivierten [richterlichen] Einschätzung BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, Juris Rn. 24 - 31). Denn aller Voraussicht nach würde der Beklagte die bereits im vorliegenden Berufungsverfahren geäußerte Rechtsansicht, wonach die streitigen Ansprüche auf Unfallausgleich im Zeitraum 09.11.2012 bis 31.05.2014 bereits verjährt seien, wiederholen, so dass ein Widerspruchsverfahren keinen Mehrwert im Hinblick auf die inhaltliche Sachprüfung mit sich brächte.
42 
3. Die Klage auf Unfallausgleich ab dem 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch im klageerweiternd geltend gemachten Zeitraum hat die Klägerin keinen durchsetzbaren Anspruch auf Unfallausgleichszahlungen.
43 
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Unfallausgleich im Zeitraum vom 09.11.2012 bis zum 31.05.2014 entstanden ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn ein solcher - nach dem vorgetragenen und sonst ermittelbaren Sachverhalt jedenfalls naheliegender Unfallausgleichsanspruch basierend auf einem GdS in Höhe von 30 v.H. - ist jedenfalls aufgrund der beklagtenseits erhobenen und durchgreifenden Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar. Der Anspruch war bereits zum Zeitpunkt der Erweiterung der Klage im zweiten Rechtszug verjährt.
44 
Vermögensansprüche unterliegen auch im öffentlichen Recht der Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 5.18 -, Juris Rn. 11). Regelt das einschlägige Fachrecht die Verjährung nicht bzw. nicht vollständig, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 16 m.w.N.; BT-Drs. 14/9007, S. 26).
45 
Ansprüche auf Unfallausgleich verjähren binnen drei Jahren, § 12 Satz 1 LBeamtVG. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 12 Satz 2 LBeamtVG), und tritt mit Schluss des Jahres ein, in dem die Frist abläuft, § 12 Satz 3 LBeamtVG, § 188 Abs. 2 BGB analog. Entstanden im Sinne der Verjährungsvorschriften ist ein Anspruch dann, wenn er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, Juris Rn. 57 m.w.N.; Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2016 - 2 A 53/15 -, Juris Rn. 21). Der Anspruch braucht der Höhe nach nicht festzustehen, so dass auch eine Festsetzung gemäß § 3 LBeamtVG für die „Entstehung“ eines Anspruchs im Sinne der Verjährungsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. zum BeamtVG des Bundes BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris Rn. 15 m.w.N. und zum Unfallausgleich Beschluss vom 30.06.1992 - 2 B 23.92 -, Juris Rn. 7). Der Anspruch auf Unfallausgleich entsteht als Teil der Unfallfürsorge (§§ 44 - 63 LBeamtVG) gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LBeamtVG mit dem Ersten des Monats, für den der Versorgungsbezug zu zahlen ist (§ 3 Abs. 4 LBeamtVG i.V.m. § 5 Abs. 1 LBesG).
46 
Ausgehend hiervon verjährten die streitbefangenen Ansprüche auf Unfallausgleich aus den Jahren 2012 und 2013 mit Ablauf des 31.12.2015 bzw. 31.12.2016 und damit noch vor erstmaliger Antragstellung im Jahr 2017.
47 
Auch die Ansprüche auf Unfallausgleich im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 waren bereits vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung im September 2020 verjährt.
48 
Allerdings war der Lauf der Verjährungsfrist zwischenzeitlich gehemmt, weil jedenfalls seit Antragstellung im Juni 2017 bis zur Klageerhebung im August 2017 schwebende Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände anzunehmen sind, § 12 Satz 3 LBeamtVG i.V.m. § 203 BGB analog. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Hemmung kann indes nicht festgestellt werden.
49 
Nach § 203 BGB, der im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, Juris Rn. 24 m.w.N.), ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Schwebende Verhandlungen sind jedoch nur anzunehmen, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 44; sowie Beschluss vom 20.01.2014 - 2 B 6.14 -, Juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 180/04 -, Juris Rn. 32 und Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, Juris Rn. 8).
50 
Der Begriff „Anspruch“ ist im Rahmen des § 203 Satz 1 BGB nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen (BT-Drs. 14/6040, S. 112). Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, Juris Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 5.06.2014 - VII ZR 285/12 -, Juris Rn. 12).
51 
Ausgehend hiervon stellt zwar das Klageverfahren über die Anerkennung des Dienstunfalls (VG Stuttgart 14 K 4782/14) kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog dar, jedoch ist vor Klageerhebung im August 2017 ein außergerichtliches Verhandeln der Beteiligten anzunehmen.
52 
Das Klageverfahren über die Vorfrage - Vorliegen eines Dienstunfalls - führt nicht dazu, dass die Verjährung sämtlicher Ansprüche der Unfallfürsorge, wie etwa der Unfallausgleich (§ 50 LBeamtVG) und die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 47 LBeamtVG), gehemmt wäre. Erforderlich für ein „Verhandeln“ im Sinne des § 203 BGB analog ist im Bereich der Unfallfürsorge vielmehr, dass die im Streit stehenden Ansprüche - jedenfalls deren zugrundeliegende Sachverhalte und das diesbezügliche Begehren des Beamten (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 112) - benannt werden, um möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen und dem Rechtsfrieden zu dienen. Dem genügte vorliegend das Klageverfahren auf Anerkennung des Dienstunfalls nicht. Denn damit wurde weder der Lebenssachverhalt, der für den Anspruch auf Unfallausgleich relevant ist, vollumfänglich benannt, noch das Begehren der Klägerin hinreichend konkretisiert. Für den Dienstherrn war allein anhand der klägerischen Ausführungen zum Dienstunfall nicht hinreichend erkennbar, dass dieser über Jahre hinweg fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat, deren Ausmaß die Erheblichkeitsschwelle eines GdS von mindestens 25 v.H. überschritten hat, und dass die Klägerin Ausgleichszahlungen begehrt.
53 
Dass Unfallausgleich von Amts wegen gewährt wird, ohne dass es eines Antrags des Verletzten bedarf, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Zwar ergibt sich der Anspruch auf Unfallausgleich unmittelbar aus dem Gesetz und der Bescheid betreffend die Bewilligung oder Ablehnung des Unfallausgleichs hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2016 - 2 A 53.15 -, Juris Rn. 30). Gleichwohl obliegt dem Beamten die Anzeige einer - die Zahlung von Unfallausgleich auslösenden - Erheblichkeit der dienstunfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelfall, um verjährungshemmende Maßnahmen in Gang zu setzen. Insbesondere hätte die Klägerin vorliegend die Möglichkeit gehabt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die von ihr begehrten Ausgleichszahlungen - ohne deren konkrete Höhe ermitteln und darlegen zu müssen - zu benennen, was es dem Beklagten - ggf. in Verbindung mit einer Ruhendstellung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens, verbunden mit einem Verjährungsverzicht - ermöglicht hätte, die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin im Rahmen der ohnehin erfolgten amtsärztlichen und sachverständigen Untersuchungen im Hinblick auf einen festzustellenden GdS zeitnah und beweissichernd zu ermitteln.
54 
Auch wenn das Klageverfahren über die Anerkennung als Dienstunfall noch kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog darstellt, liegen außergerichtliche verjährungshemmende Verhandlungen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 vor. Die Klägerin hat (erstmals) unter dem 01.06.2017 den Antrag beim Beklagten gestellt, ihr „Unfallausgleich gemäß § 50 LBeamtVG zu gewähren“. Dieser Antrag kann nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont - § 133, § 157 BGB - nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin unbeschränkt seit dem Dienstunfallereignis im November 2012 einen Unfallausgleich begehrt. Zwar kann dieser erstmaligen Antragstellung allein noch keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 33 - 38), jedoch lässt sie gemeinsam mit der zuvor erfolgten Nachfrage des Regierungspräsidiums S. im Dienstunfallanerkennungsbescheid vom 14.02.2017, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei der Klägerin dienstunfallbedingt bestanden, den Schluss auf ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog zu.
55 
Die Verhandlungen endeten vorliegend allerdings bereits mit Erhebung der Klage auf Unfallausgleich am 16.08.2014, welche damals ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 01.06.2014 beschränkt wurde. Eine Verjährungshemmung endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (vgl. MüKo, BGB, 8. Auflage 2018 § 203 Rn. 8). Im Übrigen endet die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (vgl. BT -Drs. 14/6040, S. 112; BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, Juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15 -, Juris Rn. 16). Ausgehend hiervon konnte die Klageerhebung im August 2017 vom Beklagten nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin die (außergerichtlichen) Verhandlungen nicht fortsetzen, sondern nunmehr im Klagewege den von ihr begehrten Unfallausgleich weiterverfolgen wollte, wobei der nicht zum Gegenstand der Klage gemachte Zeitraum gerade nicht (mehr) geltend gemacht werden sollte.
56 
Selbst wenn man dies anders beurteilte, läge ein Ende der Verhandlungen über die Unfallausgleichsansprüche von Januar bis Mai 2014 in deren faktischem Stillstand („Einschlafen der Verhandlungen“; vgl. BT.-Drs. 14/6857, S. 7, 43; BGH, Urteil vom 06.11.2008 - IX ZR 158/07 -, Juris). Als eine die Hemmung beendende Kommunikationspause sind seitens der Rechtsprechung Zeiträume von einem Monat bis neun Monaten angesehen worden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.2018 - 8 U 53/15 -, Juris Rn. 164 [einen Monat nach Zugang des letzten Schreibens der Gegenseite]; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2012 -19 U 186/11 -, Juris Rn. 22 [zwei Monate]; BeckOK, 56. Auflage, § 203 Rn. 9 [neun Monate nach dem letzten Schreiben in Vergleichsverhandlungen; einmonatige Untätigkeit nach vorherigen intensiven Verhandlungen]). In Anlehnung an die Sperrfrist des § 75 VwGO dürfte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten eine Kommunikationspause von drei Monaten ausreichend sein, um von einem Ende des Hemmungstatbestands „Verhandlungen“ auszugehen.
57 
Gemessen daran hätte hier die Verjährungshemmung drei Monate nach Klageerhebung geendet, also im November 2017, so dass nach Ablauf der restlichen Verjährungsfrist von ca. 11 Monaten auch im Hinblick auf die Unfallausgleichansprüche von Januar bis Mai 2014 im Oktober 2018 Verjährung eingetreten wäre.
58 
Die gegen die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche vorgebrachte Argumentation der Klägerin, wonach der begehrte Unfallausgleich „auch für die Vergangenheit und zwar für den gesamten Zeitraum“ Gegenstand des [hiesigen] Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewesen sei, weil über den Antrag vom 01.06.2017 nicht entschieden worden sei, verfängt nicht. Auf die von ihr herangezogene Aktennotiz der erstinstanzlichen Berichterstatterin, wonach diese „angesichts der vergangenen Zeit und der Untätigkeit des Landes angeregt habe, sich über eine Zahlung in der Vergangenheit zu einigen und für die Zukunft, gegebenenfalls im Rahmen eines Erörterungstermins […] zu einigen“, vermag sie ihre Rechtsansicht nicht mit Erfolg zu stützen. Denn unabhängig von der Frage, inwieweit Erörterungen zwischen dem Gericht und einem Beteiligten ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB analog darstellen können, hat die erstinstanzliche Berichterstatterin ausweislich des Gutachtenauftrags vom 23.12.2019 den angesprochenen „vergangenen Zeitraum“ entsprechend dem Umfang des erstinstanzlichen Klageantrags auf den 01.06.2014 begrenzt und den davorliegenden Zeitraum eben nicht einbezogen.
59 
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Verjährung vorliegend auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris Rn. 16 m.w.N. und Beschluss vom 30.06.1992 - 2 B 23.92 -, Juris Rn. 12, 13). Jedoch kann die Geltendmachung der Einrede unter besonderen Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, welches nicht notwendig schuldhaft sein muss, aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Juris Rn. 23 und vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris Rn. 16). Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 46, vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, Juris Rn. 54 und vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Juris Rn. 23).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Beklagten vorliegend nicht aus Treu und Glauben verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Während des Klageverfahrens, mit dem die Klägerin erfolgreich die Dienstunfallanerkennung erwirkte, ist keine (fürsorge-)pflichtwidrige Verhaltensweise des Beklagten erkennbar. Denn auch wenn der Dienstherr Dienstunfälle anzuerkennen und damit verbundene Unfallfürsorgeleistungen zu erbringen hat, ist allein wegen der damals gegenteiligen, jedenfalls nicht unvertretbaren Rechtsansicht des Beklagten zur (fehlenden) Dienstunfalleigenschaft des Ereignisses vom 06.11.2012 eine Treu und Glauben widersprechende Pflichtverletzung nicht im Ansatz ersichtlich.
61 
Soweit die Klägerin meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es für die Anerkennung eines GdS in Höhe von 30 v.H. für die Zeit vor dem Ruhestandseintritt keiner weiteren verjährungshemmenden Schritte mehr bedurfte, vermag sie auch hiermit eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede nicht mit Erfolg aufzuzeigen. Dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Unfallausgleich in der gebotenen Weise festzusetzen, ist nicht feststellbar. Vielmehr sind - wie bereits dargelegt - im Dienstunfallanerkennungsbescheid vom 14.02.2017 erste Ermittlungsschritte des Dienstherrn erkennbar, um den damaligen GdS der Klägerin feststellen zu können. Soweit ersichtlich, hat die Klägerin erst unter dem 01.06.2017 geantwortet und mitgeteilt, dass ein Grad der Schwerbehinderung in Höhe von 30 v.H. anerkannt worden sei. Ungebührliche Verzögerungen von Seiten des Dienstherrn sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
62 
Zwar ist bemerkenswert, dass der Beklagte im Jahr 2017 keine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin veranlasst hat, um zu klären, ob die dienstunfallbedingte Kausalität der im Jahr 2017 vorgetragenen Beschwerden nach wie vor gegeben ist, sondern direkt - wohl auf der Basis der Gutachten, welche im Klageverfahren um die Dienstunfallanerkennung eingeholt worden waren - ein Unfallruhegehalt zugesprochen hat. Gleichwohl kann die Klägerin keine entsprechende (großzügige) Handhabung für die Gewährung von Unfallausgleich verlangen, wenn sie auf die Nachfrage des Dienstherrn reichlich verspätet antwortet (Schreiben vom 01.06.2017) und kurze Zeit später eine - nur einen Teil des streitigen Zeitraums erfassende - Klage erhebt (Schreiben vom 09.08.2017). Vor diesem Hintergrund ist eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede nicht feststellbar.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
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IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG vorliegt. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

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